Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. April 2017 Zehnter Senat - 10 AZB 28/17 - ECLI:DE:BAG:2017:120417.B.10AZB28.17.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden - 4 Ca 1163/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - Entscheidungsstichwort : Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG ECLI:DE:BAG:2017:120417.B.10AZB28.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 28/17 10 Ta 534/16 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, p p. Beklagter, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 12 . April 2017 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den B e- schluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 450,00 Euro festgesetzt. - 2 - 10 AZB 28/17 ECLI:DE:BAG:2017:120417.B.10AZB28.17.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Verpflichtung des B e- klagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvert ragsparteien des Baugewerbes. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkasse n- verfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF der Änderungstarifvertr ä- ge vom 3. Dezember 2013 und vom 10. Dezember 2014, der aufgrund B e- kanntmachung vom 6. Juli 2015 ( AVE VTV 2015, BAnz . AT 14. Juli 2015 B3) für allgemeinverbindlich erklärt wurde, begehrt er vom Beklagten nach § 17 VTV für den Zeitraum April bis September 2015 die Zahlung von 450,00 Euro. Der Beklagte ist ein Kleinunternehmer, der keine Arbeitnehmer b eschäftigt. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts, die nicht bestritten wurden, ist er nicht Mitglied der am Abschluss des VTV beteiligten Tarifvertragsparteien. Das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg hat durch Beschluss vom 21. Juli 2016 ( - 14 BvL 5007/15 - , - 14 BvL 5003/16 - , - 14 BvL 5004/16 - , - 14 BvL 5005/16 - ) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung ( AVE ) vom 6. Juli 2015 wirksam ist. Hiergegen ist ein Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig ( - 10 ABR 62/ 16 - ) . Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Ausgangsr echtsstreit bis zu e i- ner rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der AVE VTV 2015 au s- gesetzt. Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit der sofortigen B e- schwerde gewandt, der das Arbeits gericht nicht abgeholfen hat. Das Landesa r- beitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Au f- hebung des Aussetzungsbeschlusses und Fortführung des Rechtsstreits . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat die sofortige Beschwerde de s Klägers gegen den Aus setzungsb e- schluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen . 1 2 3 4 - 3 - 10 AZB 28/17 ECLI:DE:BAG:2017:120417.B.10AZB28.17.0 - 4 - 1. Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine AVE nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsveror d- nung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen ( grundlegend BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn . 16, BAGE 150, 254 ; zuletzt zB 25. Januar 2017 - 10 AZB 3 0/16 - Rn. 8 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordn ung entschieden werden kann (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 150, 254) . Es hat insoweit festgestellt, dass die Parteien weder über die Frage streiten, ob der betriebliche Geltung s- bereich des VTV eröffnet ist, noch über die Höhe d es geforderten Beitrags. Des Weiteren hat es ausgeführt, dass § 17 VTV nach seiner Rechtsauffassung wir k- sam sei und es deshalb nur noch auf die Frage der Wirksamkeit der AVE VTV 2015 ankomme . D ie Begründung des Landesarbeitsgerichts genügt damit insoweit d en an einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23, BAGE 150, 254) . 3. Das Landesarbeitsgericht hat ferner berücksichtigt, dass bei der Übe r- prüfung einer AVE von Amts wegen der erste Anschein für deren Rechtmäßi g- keit spricht, weil davon auszugehen ist, dass sie unter Beachtung der gesetzl i- chen Voraussetzungen ausgesprochen worden ist. Es hat demzufolge ernstha f- te Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG verlangt, um eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu begründen. Dies en t- spricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 10 AZ R 600/14 - Rn. 12 mwN ) . 4. Bei der Beurteilung der Frage, ob an der Wirksa m- keit einer AVE bestehen, bleibt dem Landesarbeitsgericht ein gewisser S pie l- 5 6 7 8 - 4 - 10 AZB 28/17 ECLI:DE:BAG:2017:120417.B.10AZB28.17.0 - 5 - raum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesa r- beitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offe n- sichtlich fehlerhaft ist (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254) . Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält der angegri f- fene Beschluss stand. a) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung das Erfordernis den gesamten Sachverhalt g e- würdigt und alle von den Parteien für und gegen die Wirksamkeit der AVE V TV 2015 vorgebrachten Argumente berücksichtigt, wobei es sich insoweit schwerpunktmäßig mit der Wirksamkeit des § 17 VTV und d e n Folgen einer möglichen Unwirksamkeit dieser Norm für die AVE als Ganzes beschäftigt hat. Den Beschlussgründen lässt sich im Einzelnen entnehmen, von welchen der vorgetragenen oder gerichtsbekannten Zweifeln das Landesarbeitsgericht au s- gegangen ist und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde gelegt hat. Die in sich widerspruchsfreie und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erf a h- rungssätze erfolgte Würdigung, wonach im Hinblick auf § 17 VTV ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE VTV 2015 bestehen, überschreitet nicht den dem Landesarbeitsgericht insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum. aa) Das Landesarbeitsgericht häl t es für ernsthaft denkbar, dass in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG das Gericht zu dem Schluss käme, dass die AVE VTV 2015 wegen Ermessensfehlgebrauch insg e- samt nicht hätte erlassen werden dürfen, wenn § 17 VTV rechtsunwirksam w ä- re. Dabei verweist es insbesondere darauf, dass diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und auch in der Wissenschaft umstritten sei , ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine AVE nur teilweise erlassen dü r- fe oder ob der Tarifv ertrag insoweit aufgespalten werden könne. bb) Im Hinblick auf die Frage der Unwirksamkeit von § 17 VTV benennt das Landesarbeitsgericht die in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Zweifel, ob die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien Betri ebe ohne B e- 9 10 11 - 5 - 10 AZB 28/17 ECLI:DE:BAG:2017:120417.B.10AZB28.17.0 - 6 - schäftigte umfasse. Es verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf ein anhängiges Revisionsverfahren ( - 10 AZR 60/16 - ) , bei dem die Revis i- on wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen worden war. b) Schließlich geh t das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass es nicht selbst weitere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit der AVE VTV 2015 unternehmen darf, weil diese gemäß § 98 ArbGG kraft au s- drücklicher gesetzlicher Anordnung dem dortigen Verfahren vorbeha lten ist (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254) . c) Abschließend hat das Landesarbeitsgericht erwogen, ob das Interesse des Klägers an einer Beschleunigung des Verfahrens Vorrang vor dem Intere s- se des Beklagten an der Aussetzung des Rechtsstreits haben könnte. 5. Die in der Rechtsbeschwerde gegen die Aussetzung erhobenen Ei n- wendungen greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Landesarbeitsgericht selbst von der Wirksamkeit des § 17 VTV ausgeht. Diese Prüfung des Lande s- arbe itsgerichts betrifft jedoch nur die Frage, ob es entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der AVE VTV 2015 ankommt. Wäre das Landesarbeitsgericht von einer Unwirksamkeit des § 17 VTV ausgegangen, wäre die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen . Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang , dass das Landesarbeitsgericht die Auswirkungen einer mögl i- chen Unwirksamkeit des § 17 VTV auf die Wirksamkeit der AVE VTV 2015 w e- der im Verfahren über die Aussetzung des Rechtsstreits noch im Hauptsach e- verfa hren selbst abschließend entscheiden darf, sondern dies dem Verfahren nach § 98 ArbGG vorbehalten ist. Deshalb war es aus Sicht des Landesarbeit s- gerichts konsequent, de n Aus setzungsbeschluss aufrechtzuerhalten, wenn es selbst zwar von der Wirksamkeit des § 17 VTV ausgeht, aber ernsthafte Zweifel hieran erkennt und benennt. 12 13 14 - 6 - 10 AZB 28/17 ECLI:DE:BAG:2017:120417.B.10AZB28.17.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfes t- setzung auf § 63 Abs. 2 GKG. Linck Schlünder W. Reinfelder 15
Full & Egal Universal Law Academy