Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 25. Januar 2017 Zehnter Senat - 10 AZB 30/16 - I. Arbeitsgericht Wiesbaden Beschluss vom 11. November 2015 - 6 Ca 1750/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Mai 2016 - 10 Ta 109/16 - Entscheidungsstichwort : Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG ECLI:DE:BAG:2017:250117.B.10AZB30.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 30/16 10 Ta 109/16 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagter, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 25. Januar 201 7 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2016 - 10 Ta 109/16 - w ird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 25.573,92 Euro festgesetzt. - 2 - 10 AZB 30/16 ECLI:DE:BAG:2017:250117.B.10AZB30.16.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über die Aussetzung eines die Zahlung von Be i- trägen zu den Sozialkassen d es Maler - und Lackiererhandwerks betreffenden Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler - und Lackiererhandwerks. Auf der Grundlage des zwischen dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt abgeschlossenen Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler - und Lackiererhandwerk (VTV Maler) begehrt er von dem Beklagten die Zahlung der von diesem geme l- deten Beiträge der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2015 in Höhe von 25 . 573,95 Euro. Der Beklagte, der in seinem B e- trieb Maler - und Lackiererarbeiten ausführt, ist nicht Mitglied im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautensc hutz. Der im Streitzeitraum geltende VTV Maler vom 23. November 2005 idF des Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2011 wurde ausweislich der Bekann t- machung vom 4. Juni 2012 (BAnz . AT 12. Juni 2012 B2) für allgemeinverbin d- lich erklärt (AVE VTV Maler 2012). Nach einer vom Kläger vorgelegten , ua. im Hinblick auf diese und auf die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmentari f- vertrag s für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler - und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 idF vom 21. Oktober 2011 (RTV Maler) ertei lten Auskunft des Bundesministerium s für Arbeit und Soziales (BMAS) ist das BMAS mit Stand 30. April 2011 von 67.957 sowohl unter den RTV Maler als auch unter den VTV Maler fallen den gewerblichen Arbeitne h mern ausgegangen. In der Ausk unft wird ausgeführt, es seien nach den realist i schen Angaben der G e- meinnützigen Urlaubskasse für das Maler - und Lackie r handwerk e.V. ( Urlaub s- kasse ) , die zudem annähernd mit den Daten der B e triebsstatistik des Deu t- schen Handwerkskammertags für das Maler - u nd L a ckierhandwerk überei n- stimmten, insgesamt 106.592 Arbeitnehmer in Betrieben des Maler - und Lacki e- rerhandwerks beschäftigt worden. Daraus ergebe sich ein arbeitnehmerseitiger 1 2 3 - 3 - 10 AZB 30/16 ECLI:DE:BAG:2017:250117.B.10AZB30.16.0 - 4 - Organisationsgrad von 63,8 %. Zu dem die Allgemeinve r bindlicherklärung des RTV Maler betreffenden Verfahren heißt es in der Au s kunft, selbst bei Zugru n- d e legung der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit sei von einer Tarifbindung von mindestens 50,8 % auszugehen. Der Beklagte hat gemeint, die AVE VTV Maler 2012 sei unwirksam, weil die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG idF vom 31. Oktober 2006 (aF) nicht vorgelegen hätten. Insbesondere sei das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF erforderliche Quorum nicht erreicht. Das BMAS habe zu Unrecht die Angaben der Urlaubska sse statistische Jahrbuch des S tatisti schen Bundesamt s weise für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils ca. 95.000 in Betrieben des Maler - und Lackiererhandwerks beschäftigte Arbei t- nehmer aus. Da Betriebe mit weniger als 20 Besch äftigten nicht mitgezählt Internetp ortal f ür die Jahre 2011 bis 2013 von jeweils mehr als 127.000 Arbeitnehmern aus; gemäß einer Handwerkszählung des S tatistischen Bundesamts aus dem Jahr 2010 seien sogar 199.000 Beschäftigte zu verzeic h- nen gewesen. Der tarifschließende Arbeitgeberverband selbst habe laut einer % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer in tarifgebund e- nen Unternehmen beschäftigt gewesen. Der Kläger hat gemeint , Zweifel an der Rechtmäßigkeit der AVE VTV Maler 2012 bestünden nicht . Der erste Anschein spreche für die Rechtmäßi g- keit der Allgemeinverbindlicherklärung. D as BMAS habe sich bei seiner En t- scheidung völlig zu Recht auf die von der U rlaubskasse mitgeteilten und ins o- gestützt. Die Da ten des Statistischen Bundesamt s seien wegen der fehlenden Erfassung von Kleinbetrieben nur begrenzt geeignet. Nicht maßgeblich sein könnten die stark davon abweichenden Zahlen des Internetp ortals Statista , das keine Auskunft über die Erfassungskriterien gebe. Die im Rahmen der Handwerkszählung erhobene Zahl vo n 199.000 enthalte mehr als 45.000 Beschäftigte von Betrieben, für die der VTV Maler wegen einer Au s- nahmeregelung im R TV Maler nicht gelte, und habe daher in Bezug auf die 4 5 - 4 - 10 AZB 30/16 ECLI:DE:BAG:2017:250117.B.10AZB30.16.0 - 5 - t- lung l- len. Diese sei dort in einer wenige Wochen später erschienenen Mitteilung ric h- tiggestellt worden, wonach der Arbeitgeberverband einen Organisationsgrad von 60 % angegeben habe. Da s Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Rechtsstreit bis zu einer recht s- kräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der AVE VTV Maler 2012 ausg e- setzt. Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit der sofortigen B e- schwerde gewandt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landesa r- beitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Au f- hebung des Aussetzungsbeschlusses und Fortführung des Rechtsstreits. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat die sofortige Beschwerde de s Klägers gegen den Aus setzungsb e- schluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen . 1. Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung darf ausschlie ß- lich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn . 16, BAGE 150, 254) . 2. Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung z utreffend davon ausgegangen, dass eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden kann (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 150, 254) . Es hat insoweit festgestellt, dass der Beklagte einen Malerbetrieb führt. Die Entscheidungserheblichkeit der AVE VTV Maler 2012 hat es damit begründet, dass sich der Beklagte von A n- 6 7 8 9 - 5 - 10 AZB 30/16 ECLI:DE:BAG:2017:250117.B.10AZB30.16.0 - 6 - fang an ausschließlich gegen deren Wirksamkeit gew andt habe. Angesichts des Umstands, dass der Kläger den Beklagten unstreitig auf Zahlung der von di e- sem für die gewerblichen Arbeitnehmer im Streitzeitraum gemeldeten Beiträge in Anspruch nimmt, genügt die Begründung des Landesarbeitsgericht s den i n- soweit an einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu ste l- lenden Anforderungen (vgl. dazu BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23, BAGE 150, 254) . 3. Das Landesarbeit s gericht hat ferner berücksichtigt, dass bei der Übe r- prüfung einer A llgemeinverbindlicherklärung von Amts wegen der erste A n- schein für deren Rechtmäßigkeit spr icht, weil davon auszugehen ist , dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen worden ist . Es hat demzufolge für die Einleitung eines Überp rüfungsverfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG substantiierten Parteivortrag verlangt, der geeignet ist , ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG zu begründen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 17. Febr uar 2016 - 10 AZ R 600/14 - Rn. 12 mwN ) . 4. Bei der Beurteilung der Frage, ob an der Wirksa m- keit einer AVE bestehen, bleibt dem Landesarbeitsgericht ein gewisser S pie l- raum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Lande sa r- beitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offe n- sichtlich fehlerhaft ist (BA G 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254) . Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält der angegri f- fene Beschluss stand. a ) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung den gesamten Sachverhalt gewürdigt und alle von den Parteien für un d gegen die Wirksamkeit der AVE VTV Maler 2012 vorgebrachten Argumente berücksichtigt. Den B e- schlussgründen lässt sich im Einzelnen entnehmen, von welchen der vorgetr a- genen oder gerichtsbekannten Zweifeln das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde gelegt hat . Die in sich 10 11 12 - 6 - 10 AZB 30/16 ECLI:DE:BAG:2017:250117.B.10AZB30.16.0 - 7 - widerspruchsfreie und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erfolgte Würdigung, wonach ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE VTV Maler 2012 bestehen, überschreitet nic ht den dem Landesarbeitsg e- richt insoweit zust ehenden Beurteilungsspielraum . aa) Das Landesarbeitsgericht hat betont , vieles spreche für die auch vom BMAS geteilte Annahme, wonach es zutreffend und im Ergebnis besonders genau sei, wenn bei der Prüfung des Quorums nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG aF die von der Urlaubskasse ermittelten Zahlen zugrunde gelegt würden. Die gleichwohl erfolgte Einbeziehung des vom Beklagten hervorgehobenen U m- stan ds, wonach die Zugrundelegung des Zahlenmaterials des Klägers probl e- mati sch sei, in seine Würdigung hat das Landesarbeitsgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze mit dem eigenen Interesse des Kl ä- gers am positiven Ausgang des Verfahrens der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Maler begründet. bb) Das Lande sarbeitsgericht ist ebenfalls ohne Denkfehler auf die Diskr e- panz zwischen de n von dem Beklagten verwerteten Zahlenwerk en des Statist i- schen Bundesamts und der U rlaubskasse eingegangen. Es hat dabei insb e- sondere auch den Einwand des Klägers berücksichtigt, w onach die Daten des Statistischen Bundesamts wegen der Nichterfassung von Kleinbetrieben mit weniger als 20 Beschäftigten ungenauer sei en . Die daraus abgeleitete Schlus s- folgerung des Landesarbeitsgerichts, dass dann Einbezie hung der Kleinbetriebe noch größer ausfallen müsste, weil gerade im Maler - und Lackierer handwerk kleinere Betriebe mit weniger Arbeitnehmer hä u- fig anzutreffen seien, begegnet keinen rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken. Die von der Rechtsbeschwerde in dies em Zusammenhang zitierten Entsche i- dungen einer anderen Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg betrafen nicht die streitgegenständl i- che AVE VTV Maler 2012 . cc) Das Landesarbeit s gericht hat in seine Erw ägungen weiterhin zutreffend die Tatsache einbezogen, dass die im Rahmen der Handwerkszählung des St a- tistischen Bundesamt s erhobene Anzahl von 199.000 Beschäftigten im Maler - 13 14 15 - 7 - 10 AZB 30/16 ECLI:DE:BAG:2017:250117.B.10AZB30.16.0 - 8 - und Lackiererhandwerk ebenfalls deutlich über der vom BMAS zugrunde gele g- ten dd) Das Landesarbeitsgericht durfte auch dem Umstand Beachtung sche n- ken, dass nach dem in der Auskunft des BMAS vom 19. November 2013 zitie r- ten Vermerk das Quorum bei Zugrund e legung der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für A rbeit nur geringfügig überschritten gewesen wäre. Soweit das Landesarbeit s gericht den Prozentsatz hierbei mit 50,6 % anstatt mit 50,8 % angegeben hat, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfe h- ler. ee) Dass der Beklagte keine Aktenein sicht beim BMAS genommen hatte, durfte das Landesarbeitsgericht außer Acht lassen, zumal sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten ausführlichen Auskunft des BMAS vom 19. November 2013 ergab, dass dieses die Zahlen de r Urlaubskasse lediglich mit der B e- tr iebsstatistik d es Deutschen Handwerkskammertag s für das Maler - und Lacki e- rerhandwerk und der Statistik der Bundes agentur für Arbeit verglichen hatte. ff ) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Landesarbeitsg e- richt seine Würdigung nicht auf die - später richtig gestellte - Mitteilung in der 2012 nur 47,7 % der unter den Geltungsb e- reich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer in tarifgebundenen Unterne h- men beschäftigt gewesen seien. Ebenso wenig hat das Landesarbeit sgericht seiner Würdigung die von der Rechtsbeschwerde für unmaßgeblich gehaltenen Zahlen des Internetp Welche Auswirkungen der Einspruch des Freistaats Sachsen gegen die Allgemeinverbindlicherklärung auf die Richtigkeit der von der Urlaubskasse ermittelten Zahlen gehabt haben könnte, legt die Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar dar. gg ) Wenn das Landesarbeitsgericht vor diesem Hintergrund angenommen hat, das BMAS habe nicht alle zur Verfügung stehenden Er kenntnisquellen ausgeschöpft, was ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE begründe, bewegt sich diese Schlussfolgerung innerhalb des ihm zustehenden Beurte i- lungsspielraums. 16 17 18 19 - 8 - 10 AZB 30/16 ECLI:DE:BAG:2017:250117.B.10AZB30.16.0 b ) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass es nicht selbst weitere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit der AVE VTV Maler 2012 unternehmen darf, weil diese gem äß § 98 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dem dortigen Rechtsstreit vorbehalten ist (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/1 4 - Rn. 22, BAGE 150, 254) . 5. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landesa r- beitsgericht auch ausführlich erwogen, ob d as Interesse des Klägers an einer Beschleunigung des Verfahrens Vorrang vor dem durch den Antrag bekundeten Interesse de s Beklagten an der Aussetzung des Rechtsstreits haben könnte. Es hat ohne Überschreitung des ihm insoweit zukommenden tatrichterlichen Beu r- teilungsspielraums das Überwiegen des Interesses des Beklagten an der Übe r- prüfung der Wirk samkeit der AVE VTV Maler 2 012 bejaht und dies maßgeblich mit der Unzumutbarkeit des zeit - und kostenaufwändigen Verfahrens begrü n- det, das auf den Beklagten zukäme, wenn er, obwohl er sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Wirksamkeit der AVE VTV Maler 2012 zur Wehr gesetzt hat, zur Zahlung der Beiträge verurteilt würde und sodann ggf. gezwungen wäre, ein Restitutionsverfahren durchzuführen. Auch diese Würd i- gung ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfes t- setzung auf § 63 Abs. 2 GKG. Linck Schlünder Brune 20 21 22
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