Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juni 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 536/14 - ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR536.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 31. Juli 2013 - 7 Ca 299 9 /11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht 2014 - 18 Sa 1325/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Baugewerbe - Fassadenbau - ausländischer Arbeitgeber - Verbandsmi t- glied Bestimmung en : Tarifvertr ag 20. Dezember 1999 in de r Fassung vom 15. Dezember 2005 und vom 20. August 2007 (VTV) § 1 Abs. V Nr. 12 , Abschn. VI Unte r- abs. 1 Satz 3; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 20 06 (AVE 2006) Erster Teil Abschn. I Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifve r- tragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 (AVE 2008) Erster Teil Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR536.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 536/14 18 Sa 1325/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juni 2016 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgeri cht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Richt e- rin Zielke und den ehrenamtlichen Richter Guthier für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2014 - 18 Sa 1325/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2013 - 7 Ca 2999/11 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Von Rechts w egen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestb eiträge n zum Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft für den Zeitraum Januar bis Oktober 2007. Der Kläger ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der B auwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrah mentarifvertrags für das Baugewerbe und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sic hern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge. Der Kläger hat die Beklagte, die nicht am Sozialkassenverfahren teilnahm, auf Zahlung von Mindestbeiträgen für den Zeitraum Januar bis Oktobe r 200 7 für insgesamt 43.197 auf zwei Baustellen geleistete Facharbeiterstunden in rechnerisch unumstrittener Höhe von 78.866,49 Euro nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung . An ihrem Unternehmenss itz in P/Polen stellt s i e mit ca. 100 Arbeitnehmern Stahlprodukte her. Seit 1. Januar 2007 ist sie Mitglied in der Fachgruppe M e- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 4 - tall/Elektro des Essener Unternehmensverband s e. V. Dieser ist seinerseits Mitglied im Verband der Metall - und Elektro - Industrie Nordrhein - Westfalen e. V. ( METALL NRW ). Von Januar bis Oktober 2007 entsandte die Beklagte insgesamt 80 gewerbliche Arbeitnehmer aus Polen auf d ie . Sie montierten dort in Gruppen von jeweils mindestens 40 Arbeitnehmern Fa s- saden bauteile einschlie ßlich der Unterkonstruktionen auf Flächen von 57.458 m 2 (M ) bzw. 20.119 m 2 (F) im Umfang von insgesamt 43.197 Arbeits - stunden . Herstellung und Lieferung der Fassadenbaute i le sowie der Elemente für die sie tragenden Edelstahlk onstruktionen erfolgten du rch Dri t te. Die Bekla g- te erteilte dem Kläger im Streitzeitraum keine Meldungen und zahlte keine Be i- träge zum Urlaubskassensystem. D er VTV vom 20. Dezember 1999 war vom 1. Januar bis zum 30. September 2007 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 in Kraft. Ab dem 1. Oktober 2007 galt er in der Fassung vom 20. August 2007 . In beiden Fa s- sungen war er a usweislich der Bekanntmachungen über die Allgemeinverbind - licherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 (AVE 2006) und vom 15. Mai 2 008 (AVE 2008) - jeweils mit Einschrä n- kungen - ab dem 1. Januar 2006 bzw. ab dem 1. Oktober 2007 für allgemei n- verbindlich erklärt worden. Gem äß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 VTV unter fallen Betriebe, in denen Fassadenbauarbeiten ausgeführt werden, dem betrie blichen Geltungsbereich des VTV. Nach Abschn. I Abs. 1 Satz 1 (AVE 2006) bzw. Abs. 1 Satz 1 (AVE 2008) des Ersten Teils der jeweiligen Bekanntmachung erstreckt sich die Allgemeinverbind l icherklärung nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsa b- teilungen mit Sitz im Inland, die unter den fachlichen Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel - oder Rahmentarifverträge der Metall - und Elektroindustrie fallen. Nach Abschn. I Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ( AVE 2006 ) bzw. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ( AVE 2008 ) des Ersten Teils der jeweiligen Bekann t- machung gilt Abs. 1 für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland , solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der dort 4 5 6 - 4 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 5 - genannten Verbände sind. Zu den betreffenden Verbänden ge hört ua. der Ve r- band der Metall - und Elektro - I ndustrie Nordrhein - Westfalen e. V. ( METALL NRW ). Gem äß Abschn. IV ( AVE 2006 ) und Abs. 5 ( AV E 2008 ) des Ersten Teils der jeweiligen Bekanntmachung erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherkl ä- rung nicht auf Betri ebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland , wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vo r- stehenden Abschnitten (AVE 2006) bzw. Absätzen (AVE 2008) oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes (AVE 2006) bzw. ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich (AVE 2008) begründen. Der Kläger hat gemeint, die auf den beiden Baustellen e ingesetzten A r- beitnehmer seien a ls Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV eine selbständige Betriebsabteilung, die arbeitszeitlich überwiegend Fa ssadenbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 VTV au s- geführt hätte. Die Betriebsabteilung falle ni cht unter den fachlichen Geltungsb e- reich der Tarifverträge der Metall - und Elektroindustrie. Die Fassadenbauarbe i- ten seien handwerklich und nicht industriell ausgeführt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102.16 9,62 Euro nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 78.866,49 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, die Arbei t- nehmer hätten konstruktive Fa ssadenbauarbeiten in Form von hoch arbeitsteil i- ger industrieller Akkord - Hochbaumontage ausgeführt, weshalb sie jedenfalls als Montagestellen der Metall - und Elektroindustrie von der AVE ausgenommen seien . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht ha t der Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Sozia l- kassenbeiträgen nach dem VTV. Zwar fand im streitgegenständlichen Zeitraum der VTV auch auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung. Ebenso war der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Die eingesetzten Arbeitne h- mergruppen erbrachten auch als Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unte r- abs. 1 Satz 3 VTV baugewerbliche Tätigkeiten . D ie Gesamtheit von Arbeitne h- mern wurde jedoch vo n de n für Betriebe der Metall - und Elektroindustrie ma ß- geblichen Einschränkungen der Allgemeinverbindlich erklärung erfasst . I. Der VTV fand im Streitzeitraum auf die Beklagte Anwendung. 1. I m Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 31. Oktober 2007 war der VTV vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 ab 1. Januar 2006 aufgrund der AVE 2006 und in der Fassung vom 20. August 2007 ab 1. Oktober 2007 aufgrund der AVE 2008 allgemeinverbindlich. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 AEntG vom 26. Februar 1996 in den Fassungen vom 24. April 2006 und vom 25. April 2007 war ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflic h- tet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewe r- bes, der nach für a llgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von Urlaubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Beiträge zu leisten, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 101 Abs. 2 SGB III) erbrachte. 2 . Mit den von der Beklagten von Januar bis Oktober 2007 auf den Ba u- ausgeführten Fassadenbauarbe i ten unterfiel sie dem betriebliche n Geltungsbereich des VTV. Das hat das La n desarbeitsgericht zu Recht angenommen . Di e im streitgegenständli chen Zeitraum auf diesen Baustellen in Gruppen von mindestens 40 Personen eing e setzten Arbeitnehmer bildeten eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unte r- abs. 1 Satz 3 VTV . 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 7 - a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gilt als selbständ i- ge Betriebsabteilung - und damit als Betrieb i m Sinne des VTV - auch eine G e- samtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschn itten I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführt. Eine Gesamtheit im Sinne dieser Vorschrift ist eine Gruppe von A r- beitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, außerhalb der stationären Betriebsstätte arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt. Nicht erforderlich ist eine stä ndige Zusammenarbeit aller der Gesamtheit ang e- hörenden Arbeitnehmer. Die Gesamtheit kann sowohl vor Ort als auch aus e i- ner Betriebsstätte heraus koordiniert werden. Sie muss baugewerbliche Arbe i- ten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen. Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quant i- tativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbe i- ten außerhal b der stationären Betriebsstätte handelt ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16 ; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12) . Mit diesem Verständnis genügt § 1 Abs. 2 Abschn. V I Unterabs. 1 Satz 3 VTV en t- gegen der Auffassung der Beklagten dem grundsä tzlich auch für tarifvertragl i- che Vorschriften geltenden Gebot der Normenklarheit , weil sich ihr Regelung s- gehalt mit herkömmlichen Auslegungsm ethoden ermitteln lässt (vgl. BAG 17 . Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16 , 20 mwN ) . b ) In Anwendung dieser Rechts grundsätze hat das Landesarbeitsgericht L tätig gewes e nen Arbeitnehmer zu Recht die an eine Gesamtheit zu stellenden Anforderungen bejaht. Im Strei t- zeitraum waren bis zu 80 Arbeitnehmer ausschließlich außerhal b der station ä- ren Betriebsstätte der Beklagten in P auf den beiden Baustellen in M und F b e- schäftigt. Pro Auftrag wurden bis zu 40 Arbeitnehmer gemei n sam arbeitsteilig eingesetzt und aus der stationären Betriebsstätte in P he r aus koordiniert. Dass dieser O rt nicht in Deutschland liegt, ist für die Frage des Vorliegens einer G e- samtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn . VI U n terabs. 1 Satz 3 VTV ohne Bede u tung. 15 16 - 7 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 8 - 3 . Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zu Recht die Ausführung ba u- gewerblicher Tätigke iten durch die Gesamtheit in Form von Fassadenbauarbe i- ten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 VTV bejaht. Darunter sind alle Arbeiten zu verstehen, die dazu bestimmt sind, die schützende Außenhaut eines Gebäudes zu schaffen . D iesem Ziel dient sowohl die Monta ge der metallenen Unterko n- struktionen als auch das nachfolgende Anbringen von Fassadenelementen ( vgl. dazu im Einzelnen BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 20 mwN) . II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wurde die G e- samtheit von Arb eitnehmern von den Einschränkungen des Ersten Teils der jeweiligen Bekanntmachung , Abschn. I Abs. 1 Satz 1 ( AVE 2006 ) bzw. Abs. 1 Satz 1 ( AVE 2008 ) , erfasst. 1. Das Berufungsgericht hat für die Prüfung, ob die tatbestandlichen V o- raussetzungen der Einschr änkungen in der AVE 2006 und in der AVE 2008 z u- gunsten der Beklagten eingreifen, zutreffend auf die auf de n Baustelle n eing e- setzte Gesamtheit von Arbeitnehmern und nicht auf den polnischen Betrieb der Beklagten abgestellt. Der Begriff der selbständigen Bet riebsabteilung in der AVE - Bekanntmachung und den dort enthaltenen Regelungen über Einschrä n- kungen ist nicht anders auszulegen als im VTV selbst (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 32 mwN) . Da b eide Regelungskomplexe in einem engen Verhältnis zueinand er stehen , ist es geboten , die zentralen Begriffe, mit denen Rechte und Pflichten zugewiesen werden, einheitlich auszulegen. Diese Ausl e- gung entspricht dem Sinn und Zweck einer Einschränkung der AVE, Tarifko n- kurrenzen zu vermeiden oder sie aufzulösen (BAG 1 7. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 23) . Den Entscheidungen des Neunten Senats des Bundesa r- beitsgerichts vom 25. Januar 2005 ( - 9 AZR 154/04 - zu I 2 a der Gründe ; - 9 AZR 44/04 - zu B II 2 a der Gründe , BAGE 113, 247) , auf die sich die B e- klagte zur Stü tzung ihrer gegenteiligen Auffassung beruft, lag eine andere T a- rifr egelung zu g runde (vgl. bereits BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 24) . 2. Bei de r auf d en Baustellen eingesetzten Gesamtheit von Arbeitnehmern handelte es sich um einen von der Al lgemeinverbindlich erklärung ausgeno m- 17 18 19 20 - 8 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 9 - men en Betrieb ohne eigene Produktionsstätte iSv. Satz 1 Nr. 3 der im Anhang I (AVE 2006) bzw. Anhang 1 (AVE 2008) aufgeführten Einschränkungen für B e- triebe der Metall - und Elektroindustrie , der industrielle Montagen aus g eführt hat , die dem fachlichen Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden maßge b- lichen Tarifverträge unterfallen. a) Die Beklagte hat auf den Baustellen in M und F Montagearbeiten au s- geführt . Die dort jeweils tätige Gesamtheit von Arbeitne h mern verf ügte nicht über eine eigene Produktionsstätte, sondern montierte auf den Baustellen a n- dernorts vorgefertigte Teile. b ) Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts , die auch vo m Kläge r nicht angegriffen wurde, h at die Gesamtheit von Arbeitnehmern auf den Baustellen in M und F industrielle Arbe i- ten ausgeführt. aa) Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den G erichten der Tatsacheninstanzen; sie haben insoweit einen Beurteilungsspie l- raum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unte r- liegt. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt ha t, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fe h- lerhaft ist (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 33) . bb) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht (vgl. dazu BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 mwN) nicht verkannt und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände in vertretbarer Weise ang e- nommen, die Gesamtheit der auf den Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten habe industrielle Arbeiten verrichtet. 21 22 23 24 - 9 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 10 - (1) Fassade nbauarbeiten können handwerklich ausgeführt werden. Dies zeigt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 ( F MontAusbV - B GBl. I S. 997) , die in das Herstellen einer Fassade aus Metall, das Befestigen von Fassadenelementen aus Glas und das Gestalten einer Fassade aus Verbundelementen benennt. (2) Handwerkliche Montagearbeiten im vorbeschriebenen Sinn haben die Arbeitnehmer der Beklagten auf den Baustellen jedoch nicht verrichtet. Zwar gearbeitet, es kamen jedoch auch Großgeräte wie Kräne und Bühnen zum Transport zum Einsatz. Das Landesarbeitsgericht hat weiter in revision srech t- lich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die eingesetzten Arbeitnehmer mangels umfassender Qualifikation im Sinne eines Handwerk s- berufs nur zur Ausführung von Teilleistungen in der Lage gewesen seien. Es habe der Zusammenbau ausschl ießlich industriell vorgefertigter Elemente im Vordergrund gestanden und eine Bearbeitung oder Anpassung der einzelnen Elemente vor Ort nicht stattgefunden. Das Landesarbeitsgericht hat überdies darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmer pro Auftrag ausschl ießlich arbeit s- teilig eingesetzt wurden. Soweit das Landesarbeitsgericht hieraus den Schluss gezogen hat, die Beklagte habe keine handwerkliche Leistung erbracht, hält sich dies in dem Beurteilungsspielraum, der dem Berufungsgericht zusteht. c ) D ie auf de n Baustellen ausgeführten Montagen entsprachen allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts dem fachlichen Geltung s- bereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel - oder Rahmentarifverträge der Metall - und Elektro industrie. Unter den fachlich en Geltungsbereich der Tarifve r- träge für die Metall - und Elektroindustrie fallen nach Satz 1 Nr. 1 der im A n- hang I (AVE 2006) bzw. im Anhang 1 (AVE 2008) enthaltenen Bestimmungen zur Metall - - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grun d- stoffe - u - und Leichtm e- 25 26 27 - 10 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 11 - aa) D ie Montage der die Fassadenbauteile tragenden Unterkonstruktionen aus Edelstahl ist dem Fachzweig zuzurechnen. Unter Stahlbau w ird ua. das Verbinden v on Stahlträger n durch Verschrauben, Verschweißen oder Nieten zu einem Tragwerk verstanden ( vgl. Brockhaus Die Enzyklopädie 20 . Aufl. Zwanzigster Band ) . bb ) D as nachfolgende Einpassen und Montieren der einzelnen Fassade n- bauteile auf der Unterko a- bei ist in Bezug auf die Terminologie zu berücksichtigen, dass das Berufsbild des Industrieschlossers im Zuge der Neuordnung der industriellen Ausbi l- dungsberufe i m Berufsbild struktionsmechanike - aufgegangen ist. G emäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 6 und Nr. 18 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 ( IndMe t AusbV 2007 - BGBl. I S. 1599, zul. geändert durch Art. 1 der VO vom 1. März 2 011 , BGBl. I S. 326) ist das Montieren von Metallkonstruktionen Gegenstand der Berufsausbildung zum Konstrukt i- onsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin . Dabei gehör t der Stahl - und Metallbau zu den Einsatzgebieten , in dene n diese Qualifikation en anzuwenden und zu vertiefen sind (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 IndMe t AusbV 200 7) . Der Ausbildung s- rahmenplan (Anlage 4 zu § 16 Teil A ) beschreibt als für diese Berufsbild er zu vermittelnde Fachqualifikationen unter Nr. ruppen nach Zeichnungen form - , kraft - (Buchst. b) und unter Nr. 18 s Ausrichten von Bauteilen und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen (Buchst. c) und und Baugruppen nach techn (Buchst. d) . cc ) Der Umstand, dass die auf die Unterkonstruktionen montierten Fass a- denelemente nicht oder nur teilweise aus Metall best anden, ändert nichts an der Zuordnung d er Montagearbeiten zum . Nac h dem Eingangssatz im Anhang I (AVE 2006) bzw. im Anhang 1 (AVE 2008) erfolgt die Zuordnung der Betriebe der Eisen - , Metall - und Elek t r o industrie zu den Fac h- e- rade im Fach zweig kommen häufig Materialien wie zB Glas, Holz, 28 29 30 - 11 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 - 12 - Kunststoffe, Dämmstoffe oder Heizelemente zum Einsatz, zB beim Bau von G eländern , D ächern und Stahlwänden. Dies ist auch typisch bei anderen, ebe n- falls vom fachlichen Geltungsbereich der Metall - und Elek troindustrie erfassten Fachbereichen wie Schiffbau und Flugzeugbau. Einzig bei der Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel - und Schmuckwaren kommt es nach Satz 1 Nr. 1 im Anhang I (AVE 2006) bzw. Anhang 1 (AVE 2008) entscheidend darauf an, o dd ) S oweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Montage der Fassadenelemente werde typischerweise nicht vom Hersteller der Metallel e- mente für die Unterkonstruktion, sondern von einem auf Fassadenbauarbeiten spezialisierten Unternehmen ausgeführt , hat es nicht beachtet, dass sich die Tätigkeitsfelder der Fassadenmonteure mit denen der Konstruktionsmechanike r insoweit überschneiden (vgl. § 5 Nr. 18 und Nr. 19 FMontAusbV einerseits und § 15 Abs. 1 Nr. 16 und Nr . 18 IndMetAusbV 2007 andererseits) . D ie im Streitfall ausgeführten Montagearbeiten können daher nicht nur von einem Fassadenbauunternehmen, sondern ebenso von einem Montagebetrieb der Metall - und Elektroindustrie ausgeführt werden . III. Die Beklagte kann sich nach dem Ersten Teil Abschn. I Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 AVE 2006 und dem Ersten Teil A bs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 AVE 2008 für den gesamten Streitzeitraum mit Erfolg auf diese AVE - Einschränkungen beru fen. 1. Die Beklagte ist am 1. Januar 2007 Mitglied in der Fachgruppe M e- tall/Elektro des Essener Unternehmensverbands e. V. und damit mittelbar Mi t- glied in einem der im Anhang I II AVE 2006 und im Anhang 2 AVE 2008 genan n- ten Arbeitgeberverbände geworden, auf die Abschn. I Abs. 2 Satz 1 Buchst. a AVE 2006 bzw. Abs. 2 Satz 1 Buchst. a AVE 2008 verweisen. 2. Der Umstand, dass sich der Hauptbetrieb der Beklagten nicht in Deutschland befindet, hindert die Anwendung der Einschränkungsklausel n in Abschn. I Nr. 1 ( AVE 2006 ) bzw. Abs. 1 ( AVE 2008 ) des Ersten Teils der jewe i- ligen Bekanntmachung nicht. Nach Abschn. IV AVE 2006 und Abs. 5 AVE 2008 31 32 33 34 - 12 - 10 AZR 536/14 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR53 6.14.0 wird bei ausländischen Arbeitgebern auf die Verbandsmitgliedschaft verzichtet, um deren Benachteiligung gegenüber deutsch en Arbeitgebern zu verhindern (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - zu B II 3 der Gründe , BAGE 113, 247) . Erfüllt ein ausländischer Arbeitgeber indes das Kriterium der unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft iSv. Abschn. I Nr. 2 Buchst. a AVE 2006 bzw . Abs. 2 Buchst. a AVE 2008, ist schon aus Gründen der Vermeidung einer nicht zu rechtfertigenden Ung leichbehandlung (vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C - 49/98 ua. - [Finalarte ua.] Rn. 82 f., Slg. 2001, I - 7831) die Anwendung von Abschn. I Nr. 1 AVE 2006 bzw. A bs. 1 AVE IV AVE 2006 bzw. Abs. 5 AVE 2008 geboten . Daher kommt es nicht auf die vom Landesarbeitsgericht erörterte Frage an , ob Arbeitgeber mit Sitz im Ausland aufgrund der Regelung im letzten Satzteil von Abschn. IV AVE diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Linck Schlünder Brune Zielke W. Guthier 35
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