- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 669/13 15 Sa 882/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Kiel und Guthier für Recht erka nnt: - 2 - 10 AZR 669/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 5. Juni 2013 - 15 Sa 882/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbe itsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in den von Januar 2005 bis September 200 7 gelte n- den Fassungen zu zahlen. Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum von Juli 2005 bis August 2007 in rechnerisch u n- streitiger Höhe von 54.626,28 Euro in Anspruch. § 1 Abs. 2 VTV ( ) lautet auszugsweise: Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen T ä- tigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer b e- trieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erste l- len. Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten g e- prägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, 1 2 3 - 3 - 10 AZR 669/13 - 4 - die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Baute i- len - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Ä n- derung oder Beseitigung von Bauwerken di enen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigke i- ten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betriebl i- chen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: ... 2. Bauten - und Eisenschutzarbeiten; ... 4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren B e- trieben des Baugewerbes bestehenden Z u- sammenschlusses - unbeschadet der gewäh l- ten Rechtsform - für die angeschlossenen B e- triebe des Baugewerbes entweder ausschlie ß- lich oder überwiegend die kaufmännische Ve r- waltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, L a- borarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem U m- fang (zumindest zu einem Viertel der betriebl i- chen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die W erkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachst e- hend aufgeführten Art ausgeführt werden: 25. Rohrleitungsbau - , Rohrleitungstiefbau - , Kabe l- leitungstiefbau arbeiten und Bodendurchpre s- sungen; 36. - 4 - 10 AZR 669/13 - 5 - Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, in dem teilwe i- se Tiefbauarbeiten au sgeführt wu rden. Darüber hinau s erfolgte die Inspektion von Kabelschächten für die T AG ( im Folgenden: T ) . Er b e schä f ti g te in s g e samt im Streitzeitraum 20 Arbeitnehmer. Bei den Inspektionsarbeiten öffneten die Arbeitnehmer des Beklagten die Schächte, inspizierten diese und gaben Daten in das elektronische System SchaKaL (Schadenskataster Linientechnik) der T ein. Die Daten wurden auch in Papierform festgehalten. Hierzu existieren Schulungsunterlagen der Auftra g g e- berin . Die Grunddaten der Kabelkanalanlagen wer den auf drei Seiten erh o ben und - nach Erstellung eines Zustandsbericht s auf weiteren vier Seiten - Folgemaßnahmen auf bis zu drei Seiten festgehalten. Schäden werden ggf. durch Fotos dokumentiert. Die T verlangt, dass mindestens ein Arbei t ne h mer bei den jeweiligen Inspektionsarbeiten einen sog. SIVV - Schein (Schü t zen, I n- standsetzen, Verbinden , Verstärken ) besitzt. Die Klägerin hat behauptet , im Betrieb de s Beklagten seien im Strei t- zeitraum zu 70 % bis 80 % Tiefbauarbeiten angefallen. Die Arbeitnehmer hätten dabei folgende Tätigkeiten erbracht: Tiefbauarbeiten in Form von Sanierung von Kabelschächten, Pflaster aufnehmen und austauschen, Betonsanierung an Kabelschächten einschließlich erforderlicher Zusammenhangstätigkeiten. S o- weit neben den Ausbesserungsarbeiten Aufnahmen der Schächte und Überpr ü- fungen auf schadhafte Stellen durchgeführt worden seien, handle es sich um Instandhaltungsmaßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV und um Arbeiten des Bauten schutzes. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.626,28 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, die ausgeübten Tätigkeiten seien nicht baulicher Art. Die Inspektionen dienten nur dazu, dass im darauffolgenden Jahr eine Ausschreibung durch die T für eine Instandsetzung der Anlagen erfolgen könne. Bei den Inspekt i o nen werde nur der Bestand der Kabelanlagen gesichtet und protokolliert. Auf die 4 5 6 7 8 - 5 - 10 AZR 669/13 - 6 - reinen Ins pektionsarbeiten entfielen ca. 60 % bis 65 % der Arbeitszeit der b e- schäftigten Arbeitnehmer, auf bauliche Tätigkeiten lediglich etwa 27 %. Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf Zahlung, Auskunft und En t- schädigung für den Fall der Nichterteilung der Aus kunft gerichteten Klage stat t- gegeben. Nach Erteilung der Auskunft haben die Parteien den Rechtsstreit i n- soweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Mit der vom La n- desarb eitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurüc kverweisung der Sache an das B e- rufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei isolierten Inspektionsarbeiten an Kabelschächten der T nicht um Ba u te n schut z- arbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Ab schn. IV Nr. 2 VTV . 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigke i- ten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen ( BAG 28. April 2004 - 10 AZR 370/03 - zu II 1 b der Gründe ) . Auf wirtschaftliche G e- 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 669/13 - 7 - sichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels - oder gewerberechtl i- che Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., zB BAG 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16) . Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Bet rieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungs u mlage ( jetzt: § § 102, 354 SGB III) zur Anwendung kommen. Etwaige von der Bund e- sagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV nicht maßgeblich (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 22) . Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem B e- trieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusä tzlich geprüft werden müssen (st. Rspr., zB BAG 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16) . Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V g e- nannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der A b- schnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 21) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, i m Betrieb des Beklagten seien in den jeweilige n Kalenderjahren zu über 50 % der betrieblichen Arbeit s- zeit Inspektionen an Kabelschächten durchgeführt w o rden, ohne dass damit Sanierungsarbeiten verbunden waren. Die Kabelschächte seien geöffnet und inspiziert worden und es seien durch die Beschäftigten Daten in Papierform und in elektronischer Form (Schadenskataster Linientechnik - SchaKaL) erfasst worden . 3. Bei solchen isolierten Inspektionstätigkeiten handelt es sich nicht um Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV. a) Bautenschutz arbeiten iSd. Tarifnorm liegen vor, wenn Maßnahmen e r- griffen werden, die nach der Feststellung von Schäden an Bauwerken und Ba u- 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 669/13 - 8 - teilen zur Beseitigung solcher Schäden dienen und zukünftige Schäden verhi n- dern sollen. Dazu gehören beispielsweise Fugenabdichtu ngen, das Trockenl e- gen durchfeuchteter Bauwerke, Abdichtungsarbeiten, das Imprägnieren durc h- feuchteter Außenwandflächen oder Betonimprägnierungsarbeiten einschließlich kleinerer Ausbesserungsarbeiten ohne Eingriff in tragende Teile. In der Regel handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die jeweils für sich genommen den Be i- spielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV unterfallen (zB Abdichtungsarbe i- ten - Nr. 1, Bautrocknungsarbeiten - Nr. 4, Fugarbeiten - Nr. 16, Holzschutza r- beiten - Nr. 21) . Einen Anwendungsbereich ha t § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV vor allem für Betriebe, die im handwerksähnlichen Holz - und Bautenschutzg e- werbe (Anlage B Nr. 6 zur HwO; vgl. auch die Verordnung über die Berufsau s- bildung im Holz - und Bautenschutzgewerbe vom 2. Mai 2007, BGBl. I S. 610) verschiedene Tätigkeiten dieser Art ausführen, ohne dass eine Spezialisierung auf eine der in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten vorliegt und ohne dass es sich um Arbeiten handelt, für deren Ausübung auf spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten aus de n jeweiligen vollhandwerklichen Berufen wie zB Maler und Lackierer oder Maurer zurückgegriffen werden muss. b) Bei der isolierte n Inspektion von Kabelschächten ohne Zusammenhang zu baulichen Hauptleistungen handelt es sich um bloße Vorarbeiten , di e für sich genommen keine Beitragspflicht iSd . VTV auslösen , nicht schon um Baute n- schutzarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV . aa) Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (vgl. BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 - zu II 2 c aa der Gründe mwN) . Keine baulichen Leistungen liegen hingegen vor, wenn die Arbeiten an anderen, nicht zum Bauwerk geh ö- renden Teilen ausgeführt werden und nicht für ein Bauwerk prägend sind (BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - Rn. 20 ; vgl. zur Abgrenzung auch : BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 30) . 17 18 - 8 - 10 AZR 669/13 - 9 - bb) Die Tarifbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V VTV erfassen nicht nur den eigentlichen Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13; 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 b dd der Gründe) . Vor - , Neben - , Nach - und Hilfsarbeiten dienen de n eigentlichen baul i- chen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31; vgl. 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 - Rn. 24) . Auch der Transport von Baumaterialien zu Bauste l- len kann als e ine für eine sachgerechte Ausführung baulicher Leistungen no t- wendige Nebenarbeit qualifiziert werden (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31; 11. Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - zu II 2 b Gründe) . Dies gilt ebenso für Fahrdienstleistungen, das Einrichten od er das Reinigen sowie das Aufräumen von Baustellen (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31; vgl. zusammenfassend dazu : BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13) . cc ) u- sammenhang mi t einer eigenen baulichen Haupttätigkeit (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 1 4 ; 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 32; vgl. 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 - Rn. 25; 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 der Gründe) . Erbringt ein Betrieb aussch i- n- terfällt er nicht dem VTV (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 32; vgl. 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 - Rn. 25; 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 b ee der Gründe) . Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 VTV kommt es allein auf die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers und grundsät z- lich nicht auf die Tätigkeit von Dritten an. So differenziert beispielsweise die Rechtsprechung danach, ob es sich beim Abtran sport von Abraum oder Ba u- schutt um selbst produzierte s Material handelt oder ob der Transport für Dritte durchgeführt wird (BAG 20. März 2002 - 10 AZR 458/01 - zu II 3 a der Gründe) . Bei Reinigungsleistungen hängt die Zuordnung zu den baulichen Leistungen nur um solche handelt, die im Zusammenhang mit einer sonstigen baulichen 19 20 - 9 - 10 AZR 669/13 - 10 - Leistung des Betriebs stehen (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 5 der Gründe) . c) Geme ssen an diesen Grundsätzen sind im Betrieb des Beklagten im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend lediglich Vorarbeiten für Baute n- schutzarbeiten oder für sonstige bauliche Tätigkeiten ausgeführt worden , sofern der tatsächliche Ausgangspunkt des Landes arbeitsgerichts als zutreffend u n- terstellt wird . Das Landesarbeitsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass die Inspektionstätigkeiten nicht mit Sanierungsarbeiten verbunden waren. Auch hat das Landesarbeitsgericht keinen Zusammenhang der Inspektionsarbeit en zu den im Betrieb des Beklagten unstreitig im Umfang von unter 50 % durchg e- füh r ten Tiefbauarbeiten festgestellt. In eine r solchen Situation kann nicht allein deswegen, weil das Erkennen und Prüfen von Schäden zu m A usbildung sinhalt des Holz - und Bautensc hützers gehört, das Vorliegen von Bautenschutzarbe i- ten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV bejaht werden . Zwar ist die Festste l- lung von Schäden notwendig, um entsprechende Sanierungs - und Instandse t- zungsmaßnahmen auszulösen. Mit der isolierten Inspektion steht aber noch nicht fest, ob überhaupt Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, selbst wenn der Prüfer deren Erforderlichkeit bestätigt (vgl. zu diesem Aspekt : BAG 18. März 2009 - 10 AZR 242/08 - Rn. 23 [Abisolierarbeiten]) . Es bedarf daher noch eine r eig ene n bauliche n Haupttätigkeit, mit der die Inspektionsarb eiten in Zusammenhang stehen, um von Bau tenschutz arbeiten ausgehen zu können. Wie § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV zeigt, können Prüfarbeiten durchaus als eigenständige Tätigkeit bewertet werden. II. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . I solierte Inspektionsarbeiten von Kabelschäc h- ten sind weder Kabelleitungstiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV noch sonstige bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. 1. Kabelleitungstiefbauarbeiten sind Tiefbauarbeiten, wie das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräben, die der unterirdischen Verlegung von Kabeln dienen (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - zu II 3 a der Gründe) . Ebenso gehören dazu beispielsweise die Herstellung von Kabelkanälen aus Betonferti g- 21 22 23 - 10 - 10 AZR 669/13 - 11 - teilen (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - zu II 3 b der Gründe) oder die Verlegung von glasfaserverstärkten Kabelkanälen entlang von Bahntrassen (BAG 14. Dez ember 2011 - 10 AZR 570/10 - Rn. 13 ff.) , auch wenn sie ebene r- dig erfolgt. Hingegen rechnet allein die Verlegung der Kabel nicht dazu (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - zu II 3 a der Gründe) . Kabelleitungstiefba u- arbeiten können nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Verlegung der Kabel anfallen, sondern auch bei der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung der Anlagen (vgl. zur Bauwerkseigenschaft von Kabelschächten und - kanälen : BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 570/10 - Rn. 14 ; 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - zu II 3 b der Gründe ) . Bloße Vorarbeiten hierfür ohne einen Zusammenhang mit baulichen Hauptleistungen erfüllen diese Voraussetzungen aber, wie unter I 3 b dargelegt, nicht. 2. Von § 1 Abs. 2 Abs chn. II VTV werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bautei len - ua. der Instandse t- zung und Instandhaltung von Bauwerken dienen. Dazu gehören alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, dh. der Herstellung oder Wieder herstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Daher muss darauf abgestellt werden, welchem Zweck die vom Beklagten erl e- digten Arbeiten dienen (BAG 27. Oktober 201 0 - 10 AZR 351/09 - Rn. 14; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - zu II 4 a der Gründe) . Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Arbeiten baulich geprägt sind. Dies ist der Fall, wenn sie nach Herkommen und Üblichkeit bzw. nach den verwendeten Werkstoffen, A r- beitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 16; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - zu II 4 b der Gründe) . Danach spricht zwar vieles dafür, dass die Inspektionsarbeiten der Wiederherstellu ng der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Bauwerks di e- 24 25 - 11 - 10 AZR 669/13 - 12 - nen und damit die nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erforderliche Zweckbesti m- mung vorliegt. Allerdings müssen auch Vorarbeiten, wenn sie isoliert ausgeführt werden, baulich geprägt sein. D as Landesarbeit sgericht hat keine Feststellu n- gen getroffen, aus denen auf eine bauliche Prägung der Arbeiten selbst g e- schlossen werden könnte. Allein die Nutzung von Papier und Computer genügt dafür nicht. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Inspektionsarbeiten unte r Z u- hilfenahme bautypischer Werkzeuge erfolgt sind oder sonstige bautypische Umstände vorlagen. Dass nach den Anforderungen der T ein Mitarbeiter über den sog. SIVV - Schein verfügen musste , stellt zwar ein Indiz für die Nähe zum Bau dar , hat aber für sich genommen keine ausreichend prägen de Wi r kung. I II. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hat das Landesarbeitsg e- richt keine abschließenden Feststellungen zum Inhalt der im Betrieb des B e- klagten im Streitzeitraum durchgeführten Tätigkeiten getroffen . Unter anderem fehlt es an Feststellungen zu der Frage, inwieweit die unstreitig durchgeführten Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit den anderen betrieblich en Tätigkeiten erfolgt en und ob s i e möglicherweise Teil eines einheitlichen Auftrags der T w a- ren. Ebenso wenig steht der genaue Auftragsumfang hinsichtlich der Inspe k t i- onsarbeiten fest. Der Senat kann daher in der Sache nicht abschließend en t- scheiden. 1. Die Annahme von Instandsetzungsarbeiten im Kabelleitungstiefbau iSv. § 1 Abs. 2 Absch n. V Nr. 25 VTV oder von Bautenschutzarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV kommt insbesondere in Betracht, wenn die Inspe k- tionsarbeiten an Kabelschächten nicht isoliert durchgeführt wurden, sondern im Zusammenhang mit ebenfalls für die Auftraggeber in T durchgeführten Tie f ba u- arbeiten st anden . Gleiches gilt, wenn die Inspektionsarbei ten mit Rein i gungs - und - je nach Erfordernis - (kleineren) Sanierungsarbeiten verbunden waren. In diesem Fall diente die Tätigkeit nicht nur der Erfassung des Zusta nds der Schächte, sondern ihrer Wiederherstellung und der Erhaltung ihrer Funkt i on s- fähigkeit durch bauliche Schutzmaßnahmen. Wurde insoweit etwa ein ei n heitl i- cher Auftrag an den Beklagten vergeben, der ggf. erforderliche ( kleinere ) Sani e- rungsarbeiten umfas ste, handelte es sich um eine einheitliche bauliche Lei s- 26 27 - 12 - 10 AZR 669/13 - 13 - tung. Ein solcher Arbeitsvorgang kann nicht arbeitszeitlich in die Inspektion e i- nerseits und die Sanierung andererseits aufgeteilt werden (vgl. dazu BAG 26. September 2001 - 10 AZR 669/00 - zu II 2 de r Gründe) . Etwas anderes gilt nur dann, wenn es lediglich in so minimalem Umfang zu Instandsetzungsarbe i- ten kommt, dass diese keinerlei prägende Wirkung für die Gesamttätigkeit en t- falten. 2. Aus de n unter 1 genannten G ründen könnte sich im Übrigen auch eine bauliche Prägung der Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ergeben. 3. Die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der e r- folgten Beweisaufnahme und - s oweit erforderlich - unter Vernehmung der we i- teren benannten Zeu gen nachzuholen haben. Für d en Fortgang des Verfahren s können dabei folgende Umstände von Bedeutung sein: Der Beklagte hat seinen Betrieb im Jahr 2005 gewerb e- - und Bautenschutzgewerbe s . Nach seinem eigenen Vortrag hat er zu 20 % bis 25 % Sanierungsarbeiten an Schächten durchgeführt; dabei handelt es sich um die von ihm als Tiefbauarbe i- ten bezeichneten Tätigkeiten . Sowohl in der von der Klägerin vorgelegten A b- rechnung des Beklagten als auch in de sse ist seine Täti g keit als - Mängel beseitigen, Zustandsberic h - Mängel beseit i gen, Klein - Sch Mängel beseitigen, Z u b e- zeichnet. Dementsprechend hat der Beklagte Arbeitnehmer mit einer baug e- werblichen Ausbildun g (zB. Tiefbauer, Betonba u er, Baumasch i nenführer etc.) beschäftigt und die Arbeitnehmer waren vertra g lich als (Tief - )Baufacharbeiter oder Bauhelfer eingestellt. Hinzu kommt das Ve r langen der Auftraggeberin, dass ein Arbeit nehmer über den S IVV - Schein verf ü g en muss. 28 29 30 - 13 - 10 AZR 669/13 4. Von weitere n Hinweisen sieht der Senat ab. Mikosch Schmitz - Scholemann W. Reinfelder D. Kiel W. Guthier 31
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