Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 10. Januar 2017 Zehnter Senat - 10 AZN 938/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2017:100117.B.10AZN938.16A.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 2. April 2014 - 5 Ca 11655/13 - II. Landesarbeitsgericht München Schlussurteil vom 15. September 2016 - 2 Sa 386/14 - Entscheidungsstichwort : Beiordnung eines Notanwalts Leitsatz : Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Rechtsverfo l- Aussichtslosigkeit b e- steht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. ECLI:DE:BAG:2017:100117.B.10AZN938.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZN 938/16 (A) 2 Sa 386/14 Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In Sachen Kläger , Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer , pp. Beklagte , Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 10 . Januar 2017 beschlo s- sen: Der Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2016 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. - 2 - 10 AZN 938/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:100117.B.10AZN938.16A.0 - 3 - Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Bonus 2012/2013 sowie eine Gehaltserhöhung für den Zeitraum Oktober 2013 bis J a- nuar 2014. Das Arbeitsgericht hat die diesbezü gliche Klage des Klägers abg e- wiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewi e- sen. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Kläger am 5. Oktober 20 16 zugestel lt. Mit einem am 17. Oktober 2016 beim Bundesa r- beitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der anwaltlich vertretene Kläger eine Nichtzulassungsbeschw erde eingelegt. Mit einem am 5. Dezember 2016 kurz vor Mitternacht beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Fax hat der Pr o- zessbevollmächtigte des Klägers die bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2016 hat der Kläger die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte beant ragt. Sein Pr o- zessbevollmächtigter habe am 5. De zember 2016 um 19: 4 9 Uhr für die B e- schwerdebegründung zusätzlich zu den vereinbarten gesetzlichen Gebühren ein weiteres Honorar von 600,00 Euro pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer gefordert. Nachdem der Kläger eine weitere Zahlung abgelehnt habe, sei die Forderung durch den Prozessbevollmäch tigten um 22: 2 9 Uhr erneuert worden. Dies stelle eine faktische Mandatsniederlegung dar. Die anschließende Rüc k- nahme der Nichtzulassungsbeschwerde sei pflichtwidrig un d gegen den Willen des Klägers erfolgt, entweder aus Irrtum oder um dem Kläger den größtmögl i- chen Schaden zuzufügen. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht rechtswirksam. Um einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, benöt i- ge der Kläger e inen Anwalt. Da au f seine Anfragen im Zeitraum 6. bis 8. Dezember 2016 achtzehn namentlich benannte Rechtsanwälte die Übe r- nahme des Mandats abgelehnt hätten, müsse ihm ein Anwalt vom Gericht be i- geordnet werden. Die Rechtsverfolgung erscheine auch weder mut willig noch aussichtslos. Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts weiche von mehr e- 1 2 3 - 3 - 10 AZN 938/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:100117.B.10AZN938.16A.0 - 4 - ren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts ab. Ferner liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. II. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Recht sanwalts war z u- rückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 1. Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht oder für einen entsprechenden Wi e- dereinsetzungsantrag e in zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht no t- wendiger Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) beizuordnen sein, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Prozessvertreter findet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO) . Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. BFH 11. Mai 2007 - III S 37/06 (PKH) - Rn. 6; 14. Oktober 2002 - VI B 105/02 - ; BGH 27. April 1995 - III ZB 4/95 - ; BAG 28. Dezem ber 2007 - 9 AS 5/07 - BAGE 125, 230; 25. August 2014 - 8 AZN 226/14 (A) - BAGE 149, 57) . Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner v o- raus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO) . Aussichtslosigkeit best eht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BSG 29. März 2012 - B 14 AS 251/11 B - Rn. 5; BGH 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - zu II 2 a der Gründe) . 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. a) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger anwaltlich vertreten wird. Der Kläger trägt nicht vor, dass er das Mandat seines Prozessbevollmächtigten gekündigt hat. Diese r hat mit seinen E - Mails vom 5. e- Ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers von ihm ernsthaft eine höhere als bislang vereinbarte Vergütung verlangt hat, kann dahinstehen. Die vom Kläger vorge legten E - Mails, in denen sein Prozes s- bevollmächtigter zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Au s- r- 4 5 6 7 - 4 - 10 AZN 938/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:100117.B.10AZN938.16A.0 - 5 - r a n- derenfalls 600,00 Euro Schmerzensgeld pro Stunde verlangen müsse, die er sich mit dem Fall weiter beschäftige, könnten auch als sarkastisch - ironische Bemerkung gedeutet werden. Selbst wenn man die E - Mails des Prozessb e- vollmächtigte n des Klägers als Forderung nach einer höheren Vergütung ans e- hen würde, käme dies einer Mandatsniederlegung nicht gleich. Vielmehr würde damit zum Ausdruck gebracht, dass der Prozessbevollmächtigte am Mandat s- verhältnis festhalten will, aber eine höhere Gegenleistung verlang t . Das Fes t- ha l ten des Prozessbevollmächtigten am Mandatsverhältnis wird im Übrigen auch dadurch dokumentiert, dass er in der Folgezeit die Nichtzulassungsb e- schwerde zurückgenommen, also eine Prozesshandlung vorgenommen hat. Ob die Rücknahme der Nichtzulass ungsbeschwerde - wie der Kläger meint - we i- sungswidrig geschah, ist in die sem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es an der bestehenden anwaltlichen Vertretung des Klägers nichts ändern würde. b) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Nota n- walts nicht deshalb verlangt werden kann, weil der bisher zur Vertretung bereite Anwalt nicht willens war, eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder den Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für auss ichtslos hält. Dies stünde insbesondere im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts und den mit einem Anwaltsprozess verfolgten Zwecken (vgl. BGH 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12 - Rn. 4; 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - Rn. 12; 12 . März 2 014 - V Z R 253/13 - Rn. 2) . c) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolg ung als aussichtslos erscheint. aa) Der Kläger begehrt die Beiordnung eines Rechtsan walts, wobei er für das weitere Verfahren auf die Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hinweist. Dabei gibt er nicht klar zu erkennen, für welche versäumte Frist er e i- nen Wiedereinsetzungsantrag beabsichtigt. Soweit seine Ausführungen iVm . der vorg elegten E - Mail - Korrespondenz mit zahlreichen Rechtsanwälten so 8 9 10 - 5 - 10 AZN 938/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:100117.B.10AZN938.16A.0 - 6 - verstanden werden sollte, dass er einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bea b- sichtigt, wäre ein solcher Antrag aussichtslos. Der Kläger war ganz offenkundig nicht unverschuldet verhindert, die Notfrist zur Einlegung der Nichtzulassung s- beschwerde e inzuhalten. Denn mit dem am 17. Oktober 2016 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat er rechtzeitig Nichtzulassu ng s- beschwerde eingelegt. Daran ändert die spätere Rücknahme der Nichtzula s- sungsbeschwerde nichts, unbeschadet des Umstands, dass der Kläger diese Rücknahme für unwirksam hält. A uch eine gegebenenfalls irrtümliche oder we i- sungswidrige Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde wären kein Grund, für die erneute Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung zu gewähren. Insoweit würde ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten vorliegen, welches sich der Kläger zur echnen lassen müsste (vgl. BGH 2. April 1998 - V ZB 6/98 - zu II 3 der Gründe) . bb ) Auch e in etwaig beabsichtigter Antrag auf Wiedereinsetzung in die ve r- säumte Beschwerdebegründungsfrist wäre aussichtslos. Ein solcher Antrag könnte selbst bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nur dann mit Erfolg g e- stellt werden, wenn noch eine rechtzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwe r- de anhängig wäre. D ie Nichtzulassungsbeschwerde ist aber wirksam mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Kl ägers vom 5. Dezemb er 2016 zurückgenommen worden. (1 ) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte die Nichtzulassung s- beschwerde unbeschadet einer angeblichen Mandatsniederlegung wirksam zurücknehmen. Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit b e- treffenden P rozesshandlungen (§ 81 ZPO) . Dazu gehört auch die Rücknahme eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs (vgl. BGH 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - zu II 1 der Gründe) . Es kommt nicht darauf an, ob der Prozessbevol l- mächtigte - wie der Kläger meint - zuvor sein hat. Im vorliegenden Anwaltsprozess endet die erteilte Prozessvollmacht g e- mäß § 87 Abs. 1 ZPO erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen A n- 11 12 - 6 - 10 AZN 938/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:100117.B.10AZN938.16A.0 - 7 - walts (vgl. BGH 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - Rn. 11; 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - Rn. 7) . (2) Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozes s- bevollmächtigten ist wirksam . Auch wenn die Rücknahme weisungswidrig e r- folgt sein sollte, steht dies ihrer Wirksamkeit als Prozesshandlung nicht entg e- gen ( vgl. BGH 2. April 1998 - V ZB 6/98 - zu II 2 der Gründe ; 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - zu II 1 der Gründe) . Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Prozesshandlungen auch grundsätzlich weder angefochten noch widerr u- fen werden können. Eine analoge Anwendung der für priv atrechtliche Willen s- erklärungen geltenden Anfechtungsregeln verbietet sich, weil das Prozess recht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen will und d eshalb e i- nen Widerruf von Prozess handlungen - namentlich solcher, die sich maßgeblich auf di e Beendigung des Verfahrens auswirk en - nur in Ausnahmefällen zuläss t (vgl. BGH 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 - zu I und II der Gründe, BGHZ 80, 389) . (3) Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung lediglich in einem Einzelfall zugelassen, in dem die Rücknahmeer klärung zu dem wirklichen Willen des Rechtsmittelführers in Widerspruch stand und der Irrtum des Prozess bevol l- mächtigten, auf dem die Erklärung beruhte, für den Rechtsmittelgegner und das Gericht ganz offensichtlich war (vgl. BGH 21. März 1977 - II ZB 5/77 - ) . Ein so l- cher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Jedenfalls für das Gericht war ein etwaig entgegenstehender Wille des Klägers zur Rücknahme der Nichtzulassungsb e- schwerde nicht erkennbar. (4) Soweit der Kläger eine Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung aus dem Umstand ableiten will, dass sein Prozessbevollmächtigter erkennbar in der Absicht gehandelt habe, ihm größtmöglichen Schaden zuzufügen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die angebliche Schädigung durch einen Prozes s- bevollmächtigten und dara us folgende Ansprüche wären in einem diesbezügl i- chen Schadensersatzprozess zu klären. Die Wirksamkeit der Prozesshandlung als solche würde ferner auch schon deshalb nicht in f rage gestellt werden kö n- 13 14 15 - 7 - 10 AZN 938/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:100117.B.10AZN938.16A.0 nen, weil die behauptete Schädigungsabsicht des Prozessbev ollmächtigten j e- denfalls dem Gericht nicht erkennbar war. Linck Brune Schlünder
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