Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. April 2014 Zehnter Senat - 10 AZR 1085/12 - I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 2. Februar 2011 - 7 Ca 1727/09 - II. Urteil vom 31. Oktober 2012 - 18 Sa 752/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Beitragspflicht - Sozialkasse für das Maler - und Lackiererhandwerk - Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen Bestimmungen: Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler - und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV Maler) §§ 1, 5; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler - und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 (RTV Maler) § 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20 Dezember 1999 (VTV Bau) § 1; Verordnung über die Berufsausbildung im Maler - und Lackierergewerbe vom 3. Juli 20 0 3 ( MalerLackAusbV ) § § 6 , 15 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 1085/12 18 Sa 752/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. April 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 1085/12 - 3 - Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die e hrenamtlichen Richterinnen Schürmann und Trümner für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbei tsgerichts vom 31. Oktober 2012 - 18 Sa 752/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu t ragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenb eiträgen für die Jahre 2005 bis 2007. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler - und Lackiererhandwerks. Er ist nach näherer tarifvertraglicher Ma ß- gabe zum Einzug der Beiträge für das Verfahren für den Urlaub und die Zusat z- versorgung in diesem Handwerk verpflichtet. Die Beklagte unterhielt im Klag e- zeitraum einen Betrieb, der sich gemäß Han h- führung von Sandstrahl - und Korrosionsschutzarbeiten, einfachen Reinigung s- arbeiten und damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere für D i e B e- kla g te hat arbeitszeitlich überwiegend als Subunternehmerin auf Großwerften Korrosionsschutzarbeiten in Form von Entrostungs - und Oberflächenbeschic h- tungsarbeiten an Schiffen einschließlich damit in Zusammenhang stehender Nebentätigkeiten erbracht und dabei ca. 450 ungelernte Arbeitskräfte aus Gri e- chenland ein gesetzt . Die Beklagte beschäftigt kein Fachpersonal. D er allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Verfahren für den U r- laub und die Zusatzversorgung im Maler - und Lackiererhandwerk vom 23. Novem ber 2005 (VTV Maler ) bestimmt F olgendes: 1 2 3 - 3 - 10 AZR 1085/12 - 4 - § 1 Geltungsbereich ... 2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen A r- beitnehmer im Maler - und Lackiererhandwerk (RTV Maler - Lackierer) in der jeweils gültigen Fassung fa l- len. ... § 5 Beitrag 1. Der Arbeitgeber hat die Mittel für die tariflich festg e- setzten Leistungen aufzubringen. a) Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer beträgt - bis 30. September 2011: 14,10 v. H., der Bruttolohnsumme im Sinne von § 21 Nr. 3 RTV Maler - Lackierer. Davon entfallen 2 Pro - zentpunkte auf die Zusatzversorgungskasse, die übrigen Beitragsanteile auf die Urlaubska s- se. b) Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Ang e- stellten beträgt 2 v. H. des Bruttomonatsg e- halts. Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler - und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 (RTV Maler) hat i n de n im Strei t- zeitraum geltenden F assungen F olgendes geregelt : § 1 Räumlicher, betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich ... 2. Betrieblicher Geltungsbereich: (1) Alle Betriebe des Maler - und Lackiererhan d- werks. Dies sind Betriebe und selbständige B e- triebsabteil ungen, die Maler - , Lackierer - , 4 - 4 - 10 AZR 1085/12 - 5 - En trostungs - und Eisenanstrich - sowie B o- denbeschichtungs - und - belagsarbeiten ausfü h- ren. (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sel b- ständigen Betriebsabteilungen fallen grundsät z- lich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. (5) Nicht erfasst werden a) Entrostung s - und Eisenanstricharbeiten , ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsa b- teilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baug e- werbes e. V. sind. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 des Tarifvertrags über das Sozia l- kassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV Bau ) unterfa l- len Betriebe, die Eisenschutzarbeiten ausführen, dem betrieblichen Geltungsb e- reich des VTV Bau . N ach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV Bau sind Betriebe des Maler - und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des VTV Bau aber ausgenommen , sofern nicht Arbeiten ua. der in Abschnitt IV aufgeführten Art ausgeführt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit des VTV Bau erstreckt sich nach Abschnitt III Nr. 1 des Ersten Teils der Bekanntmachung über die Allg e- meinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 nicht auf (Eisenschutzarbeiten ausführende) Betriebe, die vom RTV Maler erfasst werden. Der Kläger ist der Auffassung, der Geltungsbereich d es V TV Maler e r- fasse den Betrieb der Beklagten; dieser sei handwerklich und nicht industriell geprägt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 474.491,2 4 Euro zu zahlen. 5 6 7 - 5 - 10 AZR 1085/12 - 6 - Die Beklagte hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffa s- sung, Korrosionsschutz an Schiffen sei ein eigener Industriezweig , die Arbeiten seien durch umfangreichen Maschineneinsatz, sich ständig wiederholende und gleichförmige Arbeitsprozesse, Arbeitsteilung und Arbeitnehmer ohne fachliche Qualifikation geprägt . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsg ericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Kl a- gebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahl ung von Sozia l- kassenbeiträge n nach § 5 Nr. 1 VTV Maler . D ie B eklagte führt keinen Betrieb des Maler - und Lackiererhandwerks , sondern einen industriell geprägt en B e- trieb. Dieser wird nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV Maler e r- fasst . I. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich des VTV Maler erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Maler - und Lackiererhandwerks iSv. § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV Maler ausgeübt werden. Werden solche Tätigkeiten e r- bracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeit en zuzuordnen, die zu einer sac h- gerechten Ausführung der Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen ( st. Rspr. , zuletzt zum VTV Bau : BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12 ) , a uf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz u nd Verdienst oder auf handels - und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an ( st. Rspr. , BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12; 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16 ; 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - Rn. 13; 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Rn. 13) . Die Darlegungs - und Beweislast d a- für, dass i n einem Betrieb überwiegend Tätigkeiten des betrieblichen Geltung s- 8 9 10 11 - 6 - 10 AZR 1085/12 - 7 - bereichs eines Sozialkassentarifvertrags verrichtet w e rden, obliegt de r Sozia l- kasse ( st. Rspr. , zuletzt BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - ) . II. Der Betrieb der Beklagten verrichtet nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgericht s arbeitszeitlich überwiegend auf Groß werften Korrosion s- schutzarbeiten an Schiffen , wie Entrostungs - und Oberflächenbeschichtungsa r- beiten einschließlich der Zusam menhangstätigkeiten . D ies können s- tungs - sein , die vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV Maler und RTV Maler erfasst werden . D ass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen durchgeführt werden , ist dabei unerheblich ; der betr iebliche Ge l- tungsbereich beider Tarifverträge ist unabhängig von der Art des zu bearbe i- tenden Objekts für alle T ätigkeiten des Maler - und Lackiererhandwerks eröffnet. III. Der Betrieb wird aber deshalb nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV Maler erfasst, weil er industriell und nicht handwerklich geprägt ist . Er ist kein Betrieb des Maler - und Lackierer handwerks . 1. Tarif vertrags partei des VTV Maler und RTV Maler ist auf Arbeitgebe r- seite der Bundesinnungsverband des deutschen Maler - und Lackierer han d- werks . Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Maler und des RTV Maler erfasst ausschließlich Betriebe des Maler - und Lackierer handwerks ; Betriebe, die ihre L eistungen industriell erbringen, fall en nicht unter den Geltungsbereich (BAG 13. November 1991 - 4 AZR 78/91 - ) . Werden Eisenschutzarbeiten nicht in einer handwerklich , sondern industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt, ist der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV Bau (Eisenschutzarbeiten) eröffnet . 2. Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks - oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgebl i- chen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermittel n ( st. Rspr., BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 201 1 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23 ) . Die Abgrenzung hat nicht nach gewerberech t- lichen, handelsrechtlichen ode r betriebswirtschaftlichen Kriterien , sondern vo r- rangig danach zu erfolgen, ob die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der 12 13 14 15 - 7 - 10 AZR 1085/12 - 8 - Arbeitnehmer handwerklich oder nicht handwerklich geprägt ist . Eine etwaige Eintragung in die Handwerksrolle, insbesondere wenn si e mit Zustimmung der Industrie - und Handelskammer erfolgt ist, kann dabei ein wesentliches Kriterium für die Handwerkseigenschaft dar stellen . Der Betrieb muss aber nicht nur fo r- mell, sondern auch materiell den Anforderungen eines Handwerksbetriebs en t- sprechen. Dafür ist entscheidend, dass die Handfertigkeit der am Produktion s- prozess beteiligten Mitarbeiter prägend für die Produktherstellung ist, die eing e- setzten Maschinen und technischen Hilfsmittel nur der Erleichterung und Unte r- stützung der Handferti gung dienen und durch ihren Einsatz nicht wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich werden. Der Han d- werksbetrieb zeichnet sich gegenüber dem Industriebetrieb dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten zum indest einer Vie l- zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche A r- beitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt und dass die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten ist, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, han d- werklich ausgebildete Arbeitskräf te beschäftigt werden ( BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22; 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 c, d, e, g der Gründe) . D ie technische Entwicklung hat zwar dazu geführt, dass auch Handwerksbetriebe in zuneh mendem Maße auf die Verwendung von Maschinen und vorgefertigtem Material angewiesen sind ; technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen können sogar dazu fü h- ren, dass einzelne Zweige des Handwerks oder einzelne Betriebe zu ande ren Betriebsformen überwechseln (vgl. BVerwG 1. April 2004 - 6 B 5 . 04 - zu 1 a aa der Gründe) . Allein d ie Nutzung technische r Hilfsmittel spricht aber nicht für e i- nen Industrie - und gegen einen Handwerksbetrieb. Werden dagegen als Folge der Technisierung w esentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform fern ( BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16) . - 8 - 10 AZR 1085/12 - 9 - 3. Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen , sie haben insoweit ein en Beurteilungsspie l- raum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) . 4. D ie Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es handele sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Industriebetrieb, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Entrostungs - und Korrosionsschutzarbeiten können handwerklich au s- geführt werden. Dies zeigt die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler - und Lackierergewerbe vom 3 . Juli 200 3 ( MalerLackAusbV , BGBl. I S. 1064, 1546) , die in § 6 Nr. 3 als Gegenstand der Berufsausbildung die Fachrichtung Bauten - und Korrosionsschutz und die einzelnen Ausbildungsschritte benennt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 MalerLackAusbV sind in der Gesellenprüfung auch im Prüfungsbereich Korrosionsschutz und Bautenschutz fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Im Prüfungsbereich Korrosionsschutz soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kunde n- auftrag s planen, Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung von Objekten und Bauwerken sowie erforderliche Entrostungsverfahren, Maßna h- men zur Oberflächenvorbereitung, Beschichtungssysteme und metallische Überzüge auswählen und beschreiben, den Einsatz von Anlagen und Geräten, Gerüsten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt unter Beachtung von No r- men, technischen Richtlinien und Merkblättern einbeziehen, sowie Flächen, Kosten und Mengen berechn en kann (vgl. § 15 Abs. 3 Nr . 1 MalerLackAusbV) . b) Handwerkliche Korrosionsschutzarbeiten im vorbeschriebenen Sinn werden im Betrieb der Beklagten nicht verrichtet. Die Tätigkeit ist zwar insoweit Anstrichs mit den eingesetzten maschinellen Hilfsmitteln durch einen Arbeitnehmer von Hand g e- 16 17 18 19 - 9 - 10 AZR 1085/12 jedoch nicht. J ede einzelne Arbeitskraft führt wiederkehrende eng begrenzte Teilarbe iten aus, wie dies typischerweise in einem Industriebetrieb der Fall ist. Großflächig an Schiffen vorgenommene Korrosionsschutzarbeiten werden nicht durch die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter , sondern durch die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel geprägt. Die Mitarbeiter müssen nicht Kundenaufträge planen und organisieren, geei g- nete Maßnahmen zur Oberflächenvorbereitung und Beschichtung auswählen und umsetzen; durch den großflächigen Einsatz technischer Hilfsmi ttel sind Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks weitgehend entbehrlich . Dem en t- spricht, dass im Betrieb der Beklagten ausschließlich ungelernte Arbeitnehmer beschäftigt werden . Ein Betrieb, der sich mit einer Betriebsgröße von mehreren hundert Mitarbei tern deutlich von einem typischen Betrieb des Maler - und L a- ckiererhandwerks unterscheidet und vollständig auf den Einsatz von Fachkrä f- ten verzichten kann, ist kein Betrieb des Maler - und Lackierhandwerks , sondern industriell geprägt, sodass jedenfalls zu den Sozialkassen des Maler - und L a- ckiererhandwerks keine Beiträge entrichtet werden müssen . I V . Die Kostenentscheidung folgt au s § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Schmitz - Scholemann Mestwerdt Schürmann Trümner 20
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