Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 55/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 28. November 2012 - 7 Ca 3011/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2013 - 18 Sa 366/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem Bestimmungen: Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom Dezember 1999 in der Fassung vom 5. Dezember 2007 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 und Abschn. V I Unterabs. 1 Satz 3 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 55/14 18 Sa 366/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bunde sarbeitsgericht Reinfelder, die - 2 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtliche Richterin Trümner und den ehrenamtlichen Richter Züfle für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 18 Sa 366/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen zum Urlaubskassensystem des Baugewerbes für die Ja h- re 2008 und 2009. Der Kläger ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Recht spersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrags über das Soz ialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils ge ltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsve r- gütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge. Der Kläger hat die Beklagte, die nicht am Sozial kassenverfahren teilnahm, auf Zahlung von Mindestbeitr ä- gen für den Zeitraum von Januar 2008 b is Dezember 2009 für sieben bis zehn gewerbliche Arbeitnehmer in rechnerisch unumstrittener Höhe von 42.166,72 Euro in Anspruch genommen. Die im Jahr 2007 gegründete Beklagte ist eine serbische Gesellschaft mit be schränkter Haftung. Ihr Sitz ist Belgrad. Nach ihrer Darstellung ist sie 1 2 3 - 3 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 4 - speziali siert auf die Planung und Durchführung von Montage - und Schweißa r- beiten für Kraftwerke und Raffinerien. In H be i Köln unterhält sie eine Ni e de r- lassung . Deren Tätigkeit ist in der am 16. Oktober 2009 geänderten Gewe r b e- r stü t- zungen für Dampf - Wasser - n geg e- ben . Von Januar 2008 bis Dezember 2009 entsandte die Beklagte als Su b- unternehmerin der Firma Z gewerbliche A r bei t ne h mer nach Deutsc h land, die ausschließlich beim Bau der neuen Kraf t werk s bl ö cke in den Kraftwe r ken Ne u- rath (b ei Grevenbroich) und Irsching (in der Nähe von I n golstadt) ei n gesetzt wurden. Ausweislich der Zustimmungsbesche i de der Bu n desagentur für Arbeit, Zentrale Auslands - und Fachvermittlung (ZAV), zu den Aufenthaltstiteln hatten e tal l e ge n- stand. Die Aufenthaltstitel wurden für Schwe i ßer, Schlo s ser und Vorarbeiter erteilt. Die drei als Vorarbeiter eingesetzten Mi t arbe i ter sind diplomierte Ingen i- eure im Fachgebiet Maschinenbau. Die Arbeitnehmer der Beklagt en erbrachten Montagearbeiten an den Kesseln der Kraftwerksblöcke, die in einem speziell dafür konstruierten Stah l- baugerüst (Kesselhaus) aufgehängt wurden. Sie montierten überwiegend Roh r- leitungen, die nach dem von der Beklagten vorgelegten Leistungsverzei chnis an Sammler/Verteiler, Stationen, Behälter, Pumpen etc. - einschließlich der Au s- führung der Anschlus s schweißnähte - anzuschließen waren. Zu montieren w a- ren sämtliche Zubehöre, die Lasteinleitungen in den Stahlbau sowie die dazu erforderlichen Unterkon struktion en , Führungen und Verbindungsmittel zwischen Aufhängung und Stahlbau. Die aus hochlegiertem Stahl bestehenden Rohrle i- tungen müssen hochgradigen Temperaturen und hohem Druck standhalten. Die Montagearbeiten an den Kraftwerkskesseln geschahen in f ünf Schritten: 1. Transport von Material, teilweise Vormontagen, und Zubehör zum Kraftwerk und am Montageort über Aufzüge und Kräne in Arbeitsposition 4 5 6 - 4 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 5 - 2. Montage der Halterungssysteme innerhalb der Ke s- selkonstruktion 3. Montage von Rohren, in der Regel von vorgefertigten Rohrleitungsteilen (sog. Spools) , d iese wurden in den Halterungen (2. Schritt) aufgehängt, anschli e- ß end erfolgte die Feinjustierung; z ur Vorbereitung des Schweißens (4. Schritt) wurden die Rohrenden bzw. die Anschlussstellen zunächst durch Schellen vorläufig verbunden, die zu verbindenden Ste l- len - nach Kontrolle des Versatzes - durch einen Dri t- die zu schweißenden Verbindungen wurden mit Schutzgas umspült, um die sauerstoffhaltige Atm o- sphäre während des Schweissvorgangs zu verdrä n- gen; d ie vorläufigen Verbindungen wurden durch den TÜV sowie durch Vertreter des Kraftwerkeigent ü- mers und des Hauptauftragnehmers abgenommen, die Abnahme wurde dokumentiert ; d anach wurden die Rohre an markierten Punkten miteinander ve r- bunden (geheftet) 4. Verschweißen der Rohrenden in Anwesenheit eines Schlossers, der die Schweißtemperatur kontrollierte und eventuelle Schweißfehler durch Abschleifen b e- seitigte 5. Ausglühen der S chweißverbindung ; danach wurden die Schweißnähte durch Schlosser geschliffen und abschließend durch ein weiteres Drittunternehmen mittels Ultraschall auf mögliche Fehler untersucht Die Beklagte verwandte bei den Montagearbeiten ausschließlich von Dritten hergestellte Rohre und Aggregatteile. Sie benutzte eigene Hebeeinric h- tungen, Halterungssysteme, Hilfskonstruktionen und sonstige Provisorien und eigene halbautomatische Schweißgeräte . Als Schweißverfahren wurden das Lichtbogenhandschweißen und das Wolfram - Inertgasschweißen angewendet. Der VTV war in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung vom 5. Dezember 2007 ausweislich der Bekanntmachung über die Allgemeinve r- bindlicherklärung (AVE) von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 r ückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich e r- klärt worden. Gemäß § 1 Abs. 2 Abschn . V Nr. 25 VTV unterfallen Betriebe, in 7 8 - 5 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 6 - denen Rohrleitungsbau - , Rohrleitungstiefbau - , Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen ausgeführt werden, dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Nach Absatz 5 des Ersten Teils der Bekanntmachung erstreckt sich die AVE nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitg e- bern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Ge l- tungsbereich begründen . Im Absatz 1 ist unter anderem der fachliche Ge l- tungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel - oder Rahmentarifve r- träge der Metall - und Elektroindustrie aufgeführt. Der Kläger hat geltend gemacht, die auf den beiden Kraftwerksbauste l- len eingesetzten Arbeitnehmer seien als Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV eine selbständige Betriebsabte i- lung, weil sie ar beitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ausgeführt hätten . D ie Betriebsabteilung falle nicht unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall - und Elektroindustrie . Die Rohrleitungen seien händisch montiert und mithilfe von klassischen , lediglich halbautomatischen Schweißgeräten verschweißt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.166,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV sei nicht eröf fnet, weil das von den Arbeitnehmern montierte Druckrohrsystem eine eigenständige Funktion innerhalb des p- Anlagen dürfe ein a usgebildeter Rohrleitungsbauer nach der einschlägigen EU - Richtlinie nur ausführen, wenn er über erhebliche, nicht bautypische Zusatzqu a- lifikationen verfüge. Als Rohrleitungsbau iSd. VTV qualifizierbare Arbeiten hä t- 9 10 11 - 6 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 7 - ten nur ca. 28 % ausgemacht. Arbeitszeitli ch überwiegend habe es sich um I n- dustriemontage gehandelt. Dies folge ua. aus der Qualifikation ihrer Arbeitne h- mer, der Beschäftigung von diplomierten Ingenieuren, der Zertifizierung der B e- klagten für den Kraftwerksbau und ihrer Tätigkeit im industriellen Anlagenbau. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist un begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. De r Kläger hat kein en A n- spruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Sozial kassenbeiträgen nach dem VTV . I. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerentsendegesetz vom 26. Februar 1996 in der Fassung vom 21. Dezember 2007 ( A E ntG aF ) bzw. nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 AEntG in der ab dem 24 . April 2009 geltenden Fassung ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von U r- laubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Beiträge zu leisten, wenn der B e- trieb überwiegend Bauleistungen iS v. § 175 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 101 Abs. 2 SGB III) erbringt. Der VTV war im fraglichen Zeitraum allgemeinverbin d- lich aufgrund der A VE vom 15. Mai 2008 iVm. § 5 TVG und § 1 Abs. 3 Satz 1 A E ntG aF bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 AEntG (ab 24. April 2009). Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB III aF sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandse t- zung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen ( BAG 16. Mai 2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 12, BAGE 141, 299 ) . Die gesetzliche E r- streckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer Allgemeinverbindl i- 12 13 14 - 7 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 8 - cherklärung für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitg e- ber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifve r- trags beschäftigten Arbeit nehmer erfasst allerdings nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten T a- rifvertrag des Baugewerbes erfasst wird ( BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 13 ) . II. Ob die Beklagte unter den betr ieblichen Geltungsbereich des VTV fällt, weil ihre auf den Kraftwerksbaustellen Neurath und Irsching eingesetz ten Mita r- beiter als Gesamtheit von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unte r- abs. 1 Satz 3 VTV baugewerbliche Arbeiten ausgeführt haben, kann offenble i- ben. Denn jedenfalls erfüllt die Beklagte die Voraussetzungen des Ersten Teils Abs. 5 der AVE - Bekanntmachung . 1. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die auf bei den Kraf twerksba u- stellen eingesetzte n Arbeitnehmer der Beklagten als Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV baugewerbliche Arbeiten in Form von Roh r- leitungsbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV aus ge führt haben. a) Mit dem Landes arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Arbei t- nehmer der Beklagten auf den Kraftwerksbaustellen Neurath und Irsching im streitgegenständlichen Zeitraum als Gesamtheit eingesetzt waren ( vgl. dazu BAG 1 9 . November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 16 ff.) . b) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht die Ausführung baugewerblicher Täti g- keiten in Form von Rohrleitungsbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV verneint. a a ) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeit s- zeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den 15 16 17 18 19 - 8 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 9 - Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers w erde vom betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV erfasst ( st. Rspr., zuletzt zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959 /13 - Rn. 2 9 f. ) . b b ) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ausgeführt hat . (1 ) Der Kläger hat sich bei seinem Vortrag auf die ihm zugänglichen E r- kenntnisquellen bezogen, insbesondere auf das von der Beklagten vorgelegte Leistungsverzeichnis , nach dem d ie Arbeitnehmer Rohrleitungen aus Edelstahl zu montieren und diese an Sammler/Verteiler, Stationen, Behälter, Pumpen etc. - einschließlich der Ausführung der Anschlus s schweißnähte - anzuschli e- ßen hatten . . (2 ) Bei der Bestimmung des Begriffs des Rohrleitungsbaus in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV kann grundsätzlich nicht zwischen dem Bau oder der Instandhaltung von Versorgungsrohrleitungen einerseits und dem Bau oder der Instandhaltung von Rohrleitungen i nnerhalb industrieller Anlagen andererseits unterschieden werden. ( a ) Die tariflich geforderten Tätigkeiten lassen sich nicht danach einteilen, ob eine bestimmte Rohrleitungskonstruktion mit dazugehörigen Pumpen, Arm a- turen oä. sich innerhalb einer indust riellen Anlage befindet oder ob es sich um Versorgungsrohrleitungen außerhalb einer solchen Anlage handelt. Gerade bei größeren industriellen Anlagen würde eine solche Unterscheidung zu zufälligen Ergebnissen führen . Bei identischen Tätigkeiten würde es vo m Ort ihrer Erbri n- gung abhängen, ob sie dem Anwendungsbereich des VTV unterfielen. Anhalt s- punkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Rohrleitungsbaus so einschränken und Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wol l- ten, biete t der VTV nicht. 20 21 22 23 - 9 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 10 - ( b ) Stets muss es sich jedoch um Arbeiten an Rohrleitungen oder Rohrle i- tungssystemen handeln . Arbeiten an anderen Teilen industrieller Anlagen erfü l- len die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV verlangt, dass die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie zB Pumpen) ausgeübt werden und die Arbeiten an sonstigen Anlagenteilen lediglich notwendige Vorbereitungs - , A n- schluss - oder sonstige Zusammenhangstätigkeit en darstellen, ohne die die Rohrleitungsbauarbeiten nicht ausgeführt werden können (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 30 ) . Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehören dabei alle Arbeiten, die das Verlegen und Monti eren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Ve r- fahren diese Arbeiten durchgeführt werden ( BAG 21. Oktober 2009 - 10 A ZR 90/09 - Rn. 2 2 ) . Ebenso wenig kommt es auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt ( BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 710/09 - Rn. 17 ) . Auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall ist als Rohrle i- t ungsbau im Tarifsinn anzusehen . U nerheblich ist , ob die Arbeiten unter - oder oberirdisch durchgeführt werden ( vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 84 5/09 - Rn. 25 , 28 ) . ( c ) Werden Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ausgeführt, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachg e- und daher mi t dieser in Zusammenhang stehen ( vgl . BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 25 ) . Vor - , Neben - , Nach - und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grun d- sätzlich zugeordnet werden ( BAG 15. Januar 2 014 - 10 AZR 669 /13 - Rn. 19 ) . Daher hat das Landesarbeitsgericht zu Recht die von der Beklagten vorg e- nommene zeitanteilige Differenzierung der von den Arbeitnehmern ausgefüh r- % abgelehnt. Als Zusammenhangstätigkeit sind sowohl das Anbringen der Halt e- rungssysteme innerhalb der Kesselkonstruktion (Schritt 2) anzusehen, wofür die Beklagte einen Zeitanteil von 20 % angegeben hat, als auch die Montage der 24 25 - 10 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 11 - Rohre bzw. der Spools an den Halterungen , d ie Feinjustierung und d ie Heftung der Rohrverbindungen und Rohranschlüsse (Schritt 3), deren Zeitanteil die B e- klagte ebenfalls mit 20 % angegeben hat . Insgesamt würden die dem Rohrle i- tungsbau zuzurechnenden Tätigkeiten 68 % ausmachen und damit arbeitsze i t- lich überwiegen. ( d ) Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinne liegen nicht vor, wenn die Arbe i- ten an anderen Anlagenteilen prägend sind und die Tätigkeiten an Rohrleitu n- gen lediglich im Zusammenhang mit dieser prägenden Tätigkeit stehen , wie es zB bei not wendige n Anschlussarbeiten der Fall ist ( BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 30 ) . Zur Abgrenzung zwischen Rohrleitungsbau und A r- beiten an anderen Anlagenteilen bedarf es daher zunächst der Feststellung, welche Tätigkeiten im Einzelnen in welchem Umfang ausgeübt wurden. Der Senat hat etwa das Vorlie gen einer baulichen Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ( Trocken - und Montagebauarbeiten) verneint für den Fall des Aufbaus und der Montage einer Hochfrequenzkabine für einen Kernspint o- mografen in einem Krankenhaus, die notwendiger und integraler Bestandteil des medizinischen Geräts und kein eigenständiges Bauwerk oder Bestandteil des Gebäudes ist ( BAG 14. Dezember 2011 - 10 A ZR 720/10 - Rn. 21 ) . Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (zB Anlagenm e- chani ker/in) oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (zB Rohrleitungsbauer/in) erfordern (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - aaO ) . (3 ) Hiernach hat der Kläger schlüssig vorgetragen , dass die Beklagte auf den Kraftwerksbaustellen Rohrleitungsbauarbeiten ausgeführt hat. Er hat da r- g e legt, dass in den Kraftwerks kesseln die Rohrleitungen händisch montiert und mithilfe von klassischen , lediglich halbautomatischen Schweißgeräten ve r- schweißt worden seien . Für die Annahme des Landesarbeitsgericht s , die A r- beit nehm er der Beklagten hätten vorwiegend und prägend Tätigkeiten an and e- ren Anlagenteilen ausgeführt und die Tätigkeiten an Rohrleitungen hätten ledi g- 26 27 - 11 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 12 - lich im Zusammenhang damit ge standen, fehlt es an hinreichenden Feststellu n- gen. ( a ) Die Aufgabe der von der Be klagten entsandten Arbeitnehmer bestand unstreitig darin, Rohrleitung steile in einem Stahlbaugerüst zu befestig en , zu montier en und sodann zusammen zu schweiß en. Das Anbringen der Halt e- rungssysteme innerhalb der Kesselkonstruktion (Schritt 2), an denen die Roh r- leitungen während der Montage und des anschließenden Verschweißens au f- gehängt werden, die Montage der Rohre bzw. der vorgefertigten Rohrverbi n- dungen (Spools) an den Halterungen, ihre Feinjustierung und die anschließe n- de Heftung der Rohrverbindungen und Rohranschlüsse (Schritt 3) und das Ve r- schweißen der Rohrleitungen (Schritt 4) zur Sicherstellung ihrer extremen Druck - und Temperaturbeständigkeit sind - jedenfalls für sich betrachtet - typ i- sche Tätigkeiten eines Rohrleitungsbauers. D amit korrespondieren auch der im Zustimmungsbescheid der ZAV bezeichnete Inhalt der Werkverträge und das in der Gewerbeanmeldung angegebene Tätigkei tsfeld der H Niederlassung der Beklagten. Aufgabe eines Rohrleitungsbauers ist es, Druckrohrleitungen zu bauen, die Wasser , Öl, Gase oder andere Medien dorthin leiten, wo sie benötigt werden. Das Verschweißen ist eine typische Methode der Montage von Baute i- len ( BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 27 f. ) . Dass für die Ausfü h- rung der von der Beklagten geschuldeten Schwe ißarbeiten ein spezielle r Au s- bildungsnachweis erforderlich ist, steht dem nicht entgegen. Durch Absolvieren einer Schweißerprüfung, zB in einer dem Deutsche n Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V. angeschlossenen Ausbildungsstätte, kann sich a uch ein Rohrleitungsbauer zum Rohrschweißer spezialisieren. ( b ) Die von den Arbeitnehmern der Beklagten angewendete n Verfahren des Lichtbogenhand - und des Wolfram - Inertgass chweiß ens mit halbautomat i- schen Schweißgeräten kommen nicht nur im Kraftwerksbau, sondern auch im allgemeinen Rohrleitungs bau zum Einsatz. Diese Techniken stehen daher der Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit en zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV nicht entgegen . Wenn die Methode des Ve r- 28 29 - 12 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 13 - schwei ßens von Rohrleitungen aus Metall auch außerhalb des Baugewerbes angewandt wird, zB in der Metallindustrie, und dabei dieselben Arbeitsmittel benutzt werden, schließt dies nicht aus, dass es sich um eine typische Arbeit s- methode des Baugewerbes handelt (vgl . BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 28) . ( c ) Den Feststellungen des Landesarbeit sgerichts lässt sich nic h t entne h- men, dass die Arbeitnehmer der Beklagten vorwiegend und prägend Tätigkeiten an anderen Anlagenteilen ausgeführt haben. Danach hatten die Arbeitnehmer der Beklagten nicht den kompletten Kraftwerkskessel zu bauen, sondern nur die Rohrleitungen zu montieren, die nach dem von der Beklagten vorgelegten Lei s- tungsverzeichnis an Sammler/Verteiler, Stationen, Behälter, Pumpen etc. anz u- sc hließen waren. Das Rohrleitungssystem d ient jedenfalls auch dazu , verschi e- dene Teile einer industriellen Produktionsanlage miteinander zu verbinden und ein klassisches Medium - Wasser - zur Dampferzeugung zu transportier en . Dass die Beklagte keine gelernte n Rohrleitungsbauer eingesetzt hat, schließt die Erbringung baulicher Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ebenfalls nicht aus. 2 . D as Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Recht die Voraussetzungen des Ersten Teils Abs. 5 der AVE - Bekanntmachung bejaht . Seine Annahme, die auf den Kraftwerksbaustellen eingesetzte n Arbeitnehmer seien als selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV von der AVE - Einschränkung erfasst , weil die Betriebsabteilung dem fachlichen Ge l- tungsbereich der Tarifverträge der Metall - und Elektroindustrie unterf iele , hält einer revisionsrechtlich en Überprüfung stand. a) Das Landesarbeitsgericht hat für den Begriff der selbständigen B e- triebsabteilung in der AVE - Bekanntmachung und den d arin ent haltenen Reg e- lungen über Einschränkungen zutreffend auf die Gesamtheit von Arbeitnehmern abgestellt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 22) . Es hat auch richtig erkannt, dass aufgrund der Bestimmungen zur Metall - und Elektroindus t- rie in Nr. 3 im Anhang 1 des Ersten Teils der AVE - Bekanntmachung auch so l- 30 31 32 - 13 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 14 - che Betriebe und Betriebsabteilungen nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst sind, die zwar über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltu ngsbereich entsprechen. b ) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die Arbeitnehmer der Beklagte n im Klagezeitraum Montagen von Rohrleitungen aus Edelstahl ausg e- führt ha ben , die dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall - und Elektr oindustrie entsprechen und ein Unterfallen unter diesen begründen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industrieb e- trieb handelt, obliegt dabei in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninsta n- zen ; sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eing e- schränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ( BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 16 mwN ) . Das Revisionsgericht kann nur nachprüf en, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unteror d- nung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens w e- sentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist . aa ) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand. (1) Das Landesarbeitsgericht k- nicht verkannt . Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich ein Industri e- betrieb von einem Handwerksbetrieb typischerweise aufgrund seiner B e- triebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalb e- darfs infolge der Anlagenintensität unterscheidet. Die Industrie ist durch Produ k- tionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden dort überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und ni cht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Ken n- zeichnend für Handwerksb etriebe ist jedoch , dass der Einsatz von Maschinen 33 34 35 - 14 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 15 - die handwerkliche Tätigkeit unterstützt u nd sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsau s- bildung ausgeführt werden ( BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16 ; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22 ) . Des Weiteren ist in einem Han d- we rksbetrieb typischerweise die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederke h- rende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem I n- dustriebetrieb der Fall ist. Werden jedoch als Folge der Technisierung wesentl i- che Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Ei n- satz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkl i- che Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform eher fern ( BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - aaO ) . (2 ) Die Grenzziehung zwischen einem Industrie - und einem Handwerksb e- trieb kann schwierig sein, da es große Handwerksbetriebe mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und einem hohen Kapitaleinsatz gibt und andererseits eine auftragsbezogene Fertigung oder fehlende Produktionsstufen nicht generell der Annahme eines Industriebetr iebs entgegenstehen. Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks - oder um einen Industriebetrieb handelt, lässt sich deshalb nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen U m- stände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regel ungen ermitteln ( BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15 mwN ) . bb ) Das Landesarbeitsgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze in vertretbarer Weise angenommen, die Gesamtheit der auf den Kraftwerksba u- stellen beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten habe industrielle A rbeiten ve r- richtet. ( 1 ) Rohrleitungsbauarbeiten können handwerklich ausgeführt werden. Dies zeigt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2 . Juni 1999 (BauWiAusb V 1999, BGBl. I S. 1102) , die im dazu erlassenen Rahmenlehrplan ua. die Planung des Einbaus einer Druckrohrleitung unter B e- rücksichtigung der verschiedenen Techniken des grabenlosen Rohrleitung s- 36 37 38 - 15 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 - 16 - baus einschließlich der Anlage und des Ausbaus von unter - und oberirdischen Armaturensituationen benennt. (2) Handwerkliche Rohrleitungsbauarbeiten im vorbeschriebenen Sinn h a- ben die Arbeitnehmer der Beklagten jedoch nicht verrichtet. Zwar haben sie, was das Landesarbeitsgericht auch gearbeitet ; dies gilt auch für die Schweißer, die mit halbautomatischen, dh. mit der Hand gesteuerten Schweißgeräten gearbeitet haben. Die Aufhängung der Rohre und Spools an den Halterungen, das Zusammenbringen der Rohrenden und ihre Ausrichtung, ihre Hef tung und das Abschleifen der Schweißkanten, das Au s- glühen sowie das Auf - und Abbauen der Hilfskonstruktionen erfolgten ebenfalls Das Landesarbeitsgericht hat jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die handwe rkliche Berufsausbi l- dung für die Montage des Druckrohrsystems nicht prägend war . Die Arbeitne h- mer der Beklagten in Deutschland hätten nur Teilleistungen mit hohem Spezi a- lisierungsgrad ausgeführt. Sie hätten nur Halbzeuge verarbeitet und kein Pr o- dukt fertig gestellt, sondern einen Arbeitsschritt in der Herstellung einer Indus t- rieanlage übernommen, die ihrerseits industriell und nicht handwerklich erstellt worden sei. Der Kraftwerksbau ge höre zum industriellen Anlagenbau, nicht zum Metallbauer - oder Apparateba uer - Handwerk. Damit l iege ein arbeitsteiliges Vorgehen mit unterschiedlichen Produktionsstufen vor , was kennzeichnend für Industriebetriebe sei . Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin darauf hingewi e- sen, dass die Tätigkeit nicht dem Metallhandwerk zugerech net werden könne, weil die Leistung der Beklagten, das druckbeständige Verbinden von Rohren in Kesselanlagen von Kraftwerken durch Schweißen, nur beim Bau dieser indus t- rieller Anlagen an falle . Zudem s ei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei dem Schweiß en arbeitsteilig mit anderen Auftragnehmern oder de n Hersteller n zusammenarbeiten habe müsse n . In die entscheidenden A r- beitsschritte - das Heften, das Formieren und das Schweißen der Rohrenden - seien auch Dritte, wie zB der TÜV, eingebunden gewesen. Soweit das Lande s- arbeitsgericht hieraus den Schluss gezogen hat, die Beklagte habe keine 39 - 16 - 10 AZR 55/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR55.14.0 handwerkliche Leistung erbracht, hält sich dies in dem Beurteilungsspielraum, der dem Berufungs gericht zusteht. III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revisio n zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Brune Trümner Rigo Züfle 40
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