Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Juni 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 214/18 - ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 1. März 2017 - 11 Ca 193/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Februar 2018 - - Entscheidungsstichwort e Beitragspflichten zu de r Urlaubs - und Lohnausgleichskasse de r Bau wir t- schaft - betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Herstellung von Bauel e- menten aus Metall und anschließende Montage auf einer Baustelle - B e- griff der Zusammenhangstätigkeit ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 214/18 10 Sa 496/17 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Juni 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revision skläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Juni 2019 durch die Vorsitzen de Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz sowie den ehrenamtlichen Richter Guthier und die ehrenamtliche Richterin Fieback für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 214/18 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Beiträge nach d em Tarifvertrag über das S o- zialkassenverfahren im Baugewerbe vom 1 8. Dezember 2009 in der Fassung vom 2 1. Dezember 2011 (VTV). Der Kläger ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist t a- rifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Der Kläger begehrt a uf der Grundlage des VTV die Zahlung der Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer iHv. 8.956,79 Euro und für Angestellte iHv. 239,40 Euro , die ihm die Beklagte für den Zeitraum von Juni bis September 2012 gemeldet hatte. Der VTV war am 3. Mai 2012 für allgemei n- verbindlich erklärt worden (AVE VTV 201 2) . Der Senat hat festgestellt, dass die se Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist (BAG 2 5. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - ) . Die Beklagte gehört keinem der tarifvertrag s schließenden Verbände a n. Sie stellt in ihrem Betrieb Treppen, Geländer und Balkone aus Metall her. Einen Teil dieser Metallkonstruktionen baut sie anschließend bei dem jeweiligen Ku n- den ein. Im Streitzeitraum entfiel auf diese Montagearbeiten weniger als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der im Betrieb der Beklagten beschäftigten A r- bei tnehmer . 1 2 3 - 3 - 10 AZR 214/18 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 - 4 - Der Kläger hat gemeint, die Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall mit dem Ziel der anschließenden Montage auf der Bauste l- le des Kunden sei eine einheitliche bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Jedenfalls seien die Herstellungsarbeiten der späteren Montage als sog. Zusammenhangstätigkeiten hinzuzurechnen. D ie Gesamttätigkeit sei auch eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, weil sie letztlich der I n- standsetzung bzw. Instandh altung von Gebäuden diene. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.196,19 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Herstellung der Balkone, Treppen und Geländer aus Metall bilde den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit. Der Einbau auf der Bauste l- le sei lediglich ein Annex zur Herstellung und dieser untergeordnet. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht zur Zahlung der geltend gemachten Sozialkassenbeiträge verpflichtet. Ihr Betrieb unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. A. Die Revision ist zulässig. Der Kläger setzt sich in der Revisionsbegrü n- dung insbesondere hinreichend mit de n G ründen des Berufungsurteils ause i- nander (zu den Anforderungen BAG 3 0. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 20 mwN) . a- rakter der Leistung und weist in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV hin, wonach die Lieferung von Stoffen un d Bauteilen für die 4 5 6 7 8 9 - 4 - 10 AZR 214/18 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 - 5 - Charakterisierung als bauliche Leistung unerheblich ist. Damit rügt er im Erge b- nis eine unzutreffende Auslegung dieser Norm durch das Landesarbeitsgericht. B. Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die gel tend gemachten Beitragszahlungen. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet. I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Be i- tragsforderung en in der Berufungsinstanz nicht mehr auf die AVE VTV 2012 gestützt hat, son dern nur noch auf § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 3 1 SokaSiG. 1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden mater i- ell - rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Ansp ruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betreffen allein die Normebene und damit die dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung des Tatsachenkomplexes. 2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. Beitragsa n- sprüche nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewe r- be, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Strei t- gegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell - rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschi e- den ausgestaltet (BAG 2 7. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 11 ff . mwN) . II. Der Betrieb der Beklagten unterfällt nicht dem betriebliche n Geltung s- bereich des VTV (zu den Voraussetzungen BAG 2 7. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17 mwN) . Das Landesarbeitsgericht ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Fests tellungen zutreffend davon ausgegangen, dass der B e- trieb der Beklagten im Streitzeitraum nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigke i- ten nach § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V VTV ausgeführt hat. 10 11 12 13 14 - 5 - 10 AZR 214/18 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 - 6 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage der ständi gen Rech t- sprechung des Senats angenommen, dass es sich bei den im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten betrieblichen Tätigkeiten nicht um Fe r tigbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV handelt . Dies greift die Revision nicht an. 2. Zimmerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV wurden im B e- trieb der Beklagten im Streitzeitraum ebenfalls nicht versehen . Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte Bauteile aus Holz - wenn überhaupt - jedenfall s nicht arbeitszeitlich überwiegend hergestellt. Davon ausgehend ist seine Annahme, im Betrieb der Beklagten seien nicht a r- beitszeitlich überwiegend Zimmerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV ausgeführt worden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Zwar lernt auch der Zimmerer das Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen wie zB von (vgl. den Ausbildungsra h- menplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin im 3. Ausbil - dungsjahr - Anlage 7 zu § 3 9 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 [BGBl. I S. 1102] idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 [BGBl. I S. 399, BauWiAusbV ] - unter Nr. 10) . b) Jedoch ist Holz der typische Werkstoff des Zimmerers . Dies folgt ei n- deutig aus den in Nr. 7, Nr. 11 und Nr. 12 des Ausbildungsrahmenplans aufg e- führten Lerninhalten. Auch die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Zi m- mer er meisterverordnung (ZimMstrV) vom 1 6. April 2008 (BGBl. I S. 743) idF der Verordnung vom 17. November 2 011 (BGBl. I S. 2234) belegt die Ausric h- tung des Zimmer er handwerks auf d iesen Werkstoff (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 17 ZimMstrV ) . 3. Dass es sich bei den arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Arbeiten nicht um Montagebau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV handelt, hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls überzeugend begründet. 15 16 17 18 19 - 6 - 10 AZR 214/18 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 - 7 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Erfü l- lung dieses Regelbeispiels darauf an, ob die Montage der Tätigkeitsschwe r- punkt is t (BAG 1 8. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20 mwN [Herstellen von Türen und Fenstern aus Halbprodukten und Rohlingen]) . Weiter ist entsche i- dend, ob industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Ferti g- te i le verbaut werden. Fertigt der Betrie b arbeitszeitlich überwiegend die später einzubauenden Bauteile eigens vor der Montage an, ist nicht das Zusamme n- setzen oder Zusammenbauen einzelner industriell vorgefertigter Teile, sondern die Herstellung der später eingebauten Elemente Gegenstand der be trieblichen Tätigkeit (vgl. BAG 1 5. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 14 ff . ) . b) Von dieser Prämisse ist der Senat auch im Urteil vom 2 3. Juni 2010 ( - 10 AZR 463/09 - ) ausgegangen. Die von der dortigen Beklagten aufgestellte Behauptung, entgegen dem Vortrag de r Kläger in seien mehr Arbeitszeitanteile auf die Herstellung spezieller Innenausbauteile als auf deren anschließende Montage entfallen, hat der Senat wegen § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt (vgl. BAG 2 3. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 6, 13 f.) . c) Bei den von der Beklagten im Streitzeitraum hergestellten Treppen, Balkonen und Geländern aus Metall handelte es sich nach den unwiderspr o- r- § 1 Abs. 2 Ab schn. V Nr. 37 VTV. Daher wurden im Betrieb der Beklagten selbst dann nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausgeführt , wenn die Herstellungsarbeiten den anschließenden Montagetätigkeiten hinzuzurechnen wären. 4 . Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Betrieb der Beklagten im Streitzeitraum auch nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ausgeführt. a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden Betriebe vom betrieblichen Ge l tungsbereich erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigke i- ten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung g e- werblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, I n- 20 21 22 23 24 - 7 - 10 AZR 214/18 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 - 8 - standhaltung, Änderung od er Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Vorschrift erfasst alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und sp e- ziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 2 7. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 23 mwN) . Die Tarifve r- tragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebenge werbe (BAG 1 5. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 22) . b) Danach wird die arbeitszeitlich überwiegende Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall auch dann nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst, wenn sie mit dem Ziel des anschließenden Einbaus auf einer Ba u- stelle erfolgt. aa) Die Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall ist keine typische Bautätigkeit. Sie ist nicht Gegenstand eines der 18 Ausbil - dungsberufe des Bauhauptgewerbes . Das Herstellen und das Montieren von Me tall - oder Stahlbaukonstruktionen zählt vielmehr nach § 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 3 und Nr. 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum M e- tallbauer und zur Metallbauerin vom 25. Juli 2008 (MetallbAusbV 2008, BGBl. I S. 1 468) zu den in der Fachrichtung Kons truktionstechnik zu vermittelnden Kenntnissen und Fähigkeiten. Das gilt auch für das Herstellen von Bauteilen und Bauelementen des Metall - oder Stahlbaus (§ 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 4 MetallbAusbV 2008 ) . Das Anfertigen einer Metall - oder Stahlbaukonstruktion ist n ach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a MetallbAusbV 2008 Gegenstand der Geselle n- prüfung in dieser Fachrichtung. Auch d ie Metallbauermeisterverordnung vom 2 2. März 2002 (BGBl. I S. 1224) idF vom 1 7. November 2011 (BGBl. I S. 2234) rechnet diese Inhalte dem Sc hwerpunkt Konstruktionstechnik zu (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c und Buchst. d) . bb) Bei der Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall handelt es sich auch nicht um eine sonstige typische Bautätigkeit (zu den A n- forderungen vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 24) . 25 26 27 - 8 - 10 AZR 214/18 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 - 9 - (1) Soweit der Senat am 1 4. Dezember 2005 entschieden hat, die Herste l- lung von Holztreppen sei eine bauliche Lei s tung nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV (BAG 1 4. Dezember 2005 - 10 AZR 321 /05 - Rn. 14 ff.) , kann dies nicht auf den Streitfall übertragen werden. Das Gewerbe der Zimmerer g e- hört - ebenso wie z um Beispiel das der Fliesenleger, Stuckateure, Rohrle i- tungsbauer, Feuerungsbauer und Estrichleger - zum Bauhauptgewerbe . Die Ausbildung i st in der Bau Wi AusbV geregelt. Für solche Tätigkeiten unterstellt . Überschneidungen mit artverwandten Gewerbezweigen regelt § 1 Abs. 2 Abschn . VII VTV . (2) Die Entscheidung des Senats vom 2 2. November 1995 ( - 10 A ZR 500/95 - ) steht dem hier gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. D er Senat hat die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV bejaht , weil d ie dortige Beklagte zu 1. e- war und sich auf die Erweiterung von Bauwerken durch Wintergärten spezialisiert hatte, die üblicherweise von Zimmerleuten ausgeführt w ird . Die Zweckbestimmung ihres Betriebs war daher eindeutig ba u- lich geprägt (vgl. BAG 22. Nov ember 1995 - 10 AZR 500/95 - zu II 2 der Grü n- de) . cc) Entgegen der Annahme der Revision genügt es für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV nicht, dass die Beklagte ihren Kunden die Herstellung von Treppen, Geländ ern und Balkonen o- chen hat. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist allein das a r- beitszeitlich überwiegende Ausführen von baulichen Tätigkeiten entscheidend . W irtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und handels - bzw. gewerberechtliche Kriterien sind nicht relevant (BAG 1 0. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 28, BAGE 149, 84) . Danach k ann es für das bauliche Gepräge eines Betriebs nicht darauf an kommen , welchen Schwerpunkt die mit dem Kunden vereinbarte Leistung hat. dd) Lieferung von S e- 28 29 30 31 - 9 - 10 AZR 214/18 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 - 10 - menten aus Metall zum anschließenden Einbau auf einer Baustelle sei eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Der Einschub in § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Lieferung, nicht aber die Herstellung von Baustoffen und Bauteilen. c) Die Herstellu ng von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall kann den auf den Baustellen ausgeführten Montagearbeiten, auf die im Streitzei t- raum unstreitig weniger als 50 % der gesamten betrieblichen Arbeitszeit entfi e- rechnet werden. aa) Bei Zusammenhangstätigkeiten handelt es sich um Vor - , Neben - , Nach - und Hilfsarbeiten, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte übl i- cherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden (ausf ührlich BAG 1 8. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 12 ff. mwN und Rn. 19) . Ein Z u- sammenrechnen mit der baulichen Haupttätigkeit kommt danach nur bei so l- chen Tätigkeiten in Betracht , die unmittelbar zur Ausf ührung der jeweiligen Ba u- tätigkeit erforderlich sind , dieser üblicherweise von ihrer Wertigkeit her unterg e- ordnet sind und d eshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften ausg e- führt werden können. bb) Nach diesen Maßgaben können die Herstellungs arbei ten hier nicht mit den Montagearbeiten zusammengerechnet werden . Die im Betrieb der Bekla g- ten erfolgende Herstellung der Treppen, Balkone und Geländer aus Metall ist keine der baulichen Tätigkeit untergeordnete Vor - , Neben - oder Hilfs arbeit, die nach der V erkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes mi t- erledigt wird und in der Regel auch von Hilfskräften verrichtet werden kann . Es handelt sich vielmehr um die seine Zweckbestimmung prägende T ätigkeit des Betriebs der Beklagten , die dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Metallbauerhandwerks unterfällt ( vgl. den bei - hier nicht gegebener - orig i- närer Tarifbindung geltenden Anhang 3 zu Abs. 4 der Anlage 37 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 ) . A uch d ie anschließende Montage von aus Metall hergestellten Bauteile n auf den Baustellen gehört danach zur Ke r n- t ä tigkeit eines Metallbaubetriebs und ist nicht lediglich ein Annex. Sie kann dem 32 33 34 - 10 - 10 AZR 214/18 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0 Betrieb jedenfalls dann keine bauliche Prägung verleihen, wenn sie ni cht a r- beitszeitlich überwie gend ausgeführt wird. C . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Pulz Brune W. Guthier Fieback 35
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