Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2019 Zehnter Senat 10 AZR 559/17 - ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 21. August 2013 - 3 Ca 1337/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. September 2017 - 12 Sa 92/14 - Entscheidungsstichwort e : Beitragspflichten zu der Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwir t- schaft - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozia l- kassen Mai 2017 ( SokaSiG) ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 559/17 12 Sa 92/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2019 URTEIL Brüne, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revis ionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin am B undesarbeit s- gericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune , den Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger sowie die ehrenamtlichen Richter Frese und Effenberger für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessis chen Landesarbeitsgerichts vom 12. September 2017 - 12 Sa 92/14 - wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 6 % und der Beklag te 94 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers veranlassten Ko s- ten, die der Kläger zu tragen hat. Die Kosten der Rev i- sion hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen des Baug e- werbes. Der Kläger i st eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Er nimmt den Beklagten auf der Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils maßgeblichen Fassung (VTV) auf Beiträge für sieben gewerbliche Arbeitne h- mer in der Zeit von De zember 2006 bis April 2011 und November bis Dezember 2011 in Höhe von zuletzt 118.155,09 Euro in Anspruch. Darüber hinaus ve r- langt er Beiträge für einen Angestellten im Zeitraum von Februar 2008 bis D e- zember 2009 in Höhe von zuletzt 1.363,15 Euro. Der VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 15. Dezember 2005 (VTV 2005) wurde am 24. Februar 2006 für allgemeinverbindlich erklärt (BAnz. Nr. 71 vom 11. April 2006; AVE VTV 2006) . Die Allgemeinverbindlich erkläru n- gen des VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 20. August 200 7 (VTV 2007 I) und des VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 5. Dezember 2007 (VTV 2007 II) erfolgten am 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a vom 15. Juli 2008; 1 2 3 - 3 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 4 - AVE VTV 2008 I und AVE VTV 2008 II) . Der VTV vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) wurde am 25. Juni 2010 für al lgemeinverbindlich erklärt (BAnz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010; AVE VTV 2010) . Die Wirksamkeit der AVE VTV 2006 hat das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg mit rechtskräftigem Beschluss festgestellt (LAG Berlin - Brandenburg 4. August 2015 - 7 BVL 5007/14, 7 BVL 5008/14 - zu 2.3 der Gründe) . Der Senat hat die AVE VTV 2008 I, die AVE VTV 2008 II und die AVE VTV 2010 für unwirksam erklärt (BAG 21. Sep - tember 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213) . Der nicht tarifgebundene Beklagte unterhält im bayerischen U e i nen Gewerbebetrieb, der darauf ausgerichtet ist, Wintergärten und Überda - chungen herzustellen sowie zu montieren. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten u n- terfalle dem VTV in den maßgeblichen Fassungen, die jeden falls aufgrund des SokaSiG zur Anwendung kämen. Zu mehr als 50 % der persönlichen Arbeit s- zeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamta r- beitszeit ausgemacht habe, hätten die Arbeitnehmer des Beklagten Wintergä r- ten montiert und aus dem Handel bezogene Baufertigteile in Form von Vord ä- chern und Terrassenüberdachungen eingebaut. Damit hätten sie bauliche Lei s- tungen iSd. § 1 Abs. 2 VTV erbracht. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 119.518,24 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die betrieblichen Tätigkeiten seien zu 90 % in seiner Werkstatt ausgeführt wo r- den. Anders als ihn habe der Kläger die Arbeitgeber, die unmittelbar Beteiligte des Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherkl ä- rungen gewesen seien, nicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Klage für unbegründet gehalten. Sein Betrieb unterfalle schon nicht dem b e- trieblichen Ge ltungsbereich des VTV, weil arbeitszeitlich überwiegend typische Tischler - und Schreinertätigkeiten ausgeführt worden seien. Gegenüber den in der Werkstatt versehenen Arbeiten sei die Montagetätigkeit völlig in den Hinte r- 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 5 - grund getreten. Jedenfalls seien di e Verfahrenstarifverträge nicht anzuwenden. Die Allgemeinverbindlicherklärungen seien unwirksam. Das SokaSiG selbst sei verfassungswidrig. Darüber hinaus verstoße die konkrete Anwendung des SokaSiG auf den Beklagten gegen Grundrechte, weil der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Beiträgen heranziehe, obwohl er in anderen vergleichbaren Fallgestaltungen davon abgesehen habe. Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit für die Revision von Be - deutung - stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt de r Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und b e- gründet. I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Be i- tragsforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die maßgeblichen Allgemeinverbindlicherklärungen gestützt hat, sondern auch auf § 7 Abs. 7 bis Abs. 10 iVm. Anlagen 32 bis 35 SokaSiG. 1. Der prozessuale Streitgegen stan d umfasst alle konkurrierenden materiell - rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kl ä- ger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage b e- nennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betre ffen allein die Normebene und damit die dem Gericht obliegende rechtliche Bewe r- tung des Tatsachenkomplexes (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 14; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 27; BGH 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18 - Rn. 30) . 2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. Beitragsa n- sprüche nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewe r- 8 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 6 - be, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Strei t- gegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff.) . Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell - rechtlichen Voraussetzungen noch in ihr en Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 15) . II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2007 Anspruch auf die geltend gemac h- ten Beitr äge für gewerbliche Arbeitnehmer aus dem VTV 2005 iVm. der AVE VTV 2006. Für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. April 2011 und vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 ergibt sich der Beitragsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer aus § 7 Abs. 7 bis Abs . 9 iVm. Anlagen 32 bis 34 SokaSiG. Der Anspruch auf Beiträge für einen Angestellten in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2009 beruht auf § 7 Abs. 8 iVm. Anlage 33 SokaSiG. Die Anlagen 32 bis 34 enthalten den vollständigen Text der Verfa h- rensta rifverträge in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen (vgl. den Anl a- geband zum BGBl. I Nr. 2 9 vom 24. Mai 2017 S. 337 bis 379) . Die in § 7 Abs. 7 bis Abs. 9 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung des VTV auf nicht Tari f- gebundene ist aus Sicht des Senat s verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht des Beklagten folgt für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2007 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2005, für die Zeit vom 1. Oktober 20 07 bis 31. Dezem - ber 2007 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2007 I, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2007 II und für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des Beklagten nach den inhaltlich deckungsgleichen Bestimmungen dieser Verfahrenstarifverträge sind erfüllt. 13 - 6 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 7 - 1. Der im Freistaat Bayern gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 1 VTV) . Die bei dem Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie der Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VTV) . Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 VTV eröffnet. Im Betrieb des Beklagten werden arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistu n- gen nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ausgeführt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeit szeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter de n betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfo r- dernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden mü s- sen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstäti gkeiten versehen werden, muss darüber hinaus untersucht werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allg e- meinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18; 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10) . b) Das Land esarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Betrieb des Beklagten zeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ausgeübt werden. Nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers ist der betriebliche Geltungsbereich eröffnet. Der B eklagte hat das Vorbringen des Klägers nicht mit erheblichem Sachvortrag bestritten. aa) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeit s- zeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvor trag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch der Vortrag, dass diese Arbeiten zeitlich überwiegen. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der 14 15 16 17 - 7 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 8 - Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Das substantiierte B e- streiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbe iten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten B e- streitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitl i- chen Anteile der verschiedenen T ätigkeiten darlegt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19 mwN) . bb) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb des Beklagten zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen in Form des Einbaus von genormten, aus d em Handel bezogenen Baufertigteilen (Vo r- dächer, Terrassenüberdachungen) und der Montage von Wintergärten erbracht werden. cc) Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht in entscheidungserheblicher We i- se entgegengetreten. Er hat sich dahingehend eingelassen, da ss ein fertiger Wintergarten nach Aufmaß entstehe, indem Rohmaterial zugeschnitten und imprägniert werde. Diese in der Werkstatt ausgeführten Arbeiten machten 90 % der betrieblichen Tätigkeit aus. Damit stellt der Beklagte den Vortrag des Kl ä- gers nicht in Abrede, sondern ergänzt ihn um Einzelheiten, was die Arbeit s- schritte sowie den Ort und den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten angeht. Mit der Aussage, es handle sich überwiegend um eine typische Tischler - bzw. Schreinertätigkeit, nimmt er eine rechtliche Be wertung vor. dd) Unter Berücksichtigung dieses Vortrags wird der Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst. (1) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV unterfallen Betriebe dem betrieblichen Geltungsber eich, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten g e- prägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die dazu dienen, Bauwerke zu erstellen, instand zu setzen, zu ändern oder zu besei tigen. Die Vorschrift erfasst alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Erric h- 18 19 20 21 - 8 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 9 - tung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder I n- standhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 23; 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 21) . Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Arbeiten baulich geprägt sind. Das ist der Fall, wenn s ie nach Herkommen und Üblichkeit bzw. nach den verwendeten Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 24) . (2) Die Erstellung eines Wintergartens stellt eine baugewerbliche Leistung in diesem Sinn dar. Sie führt zu der Änderung eines Bauwerks. Nach dem al l- gemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einem Wintergarten um einen hellen, heizbaren Raum oder Teil eines Raums mit großen Fenstern oder Glaswänden ua. für die Haltung von Zimmerpflanzen (Duden Deutsches Un i- versalwörterbuch 8. . Ein Wintergarten erweitert damit den Wohnbereich eines Hauses und stellt somit eine Erweiterung, dh. eine Änderung des Gebäudes dar. Die Qualifizierung eines Betrie bs als Betrieb des Baugewerbes iSd. § 1 Abs. 2 VTV erfordert nicht, dass die Bautätigkeiten dann um einen baugewerblichen Betrieb handeln, wenn die für die Änderung eines Bauwerks erforderlichen Tätigkeiten nicht ausschließlich auf der Baustelle selbst, sondern zum überwiegenden Teil in der Werkstatt des Arbeitgebers durchgeführt werden (vgl. BAG 22. November 1995 - 10 AZR 500/95 - zu II 2 a der Gründe) . Unerheblich ist, ob die einz elnen Arbeitsschritte ihrerseits als ba u- liche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 VTV zu qualifizieren sind. Da für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung der Zweck der Gesamtleistung entscheidend ist, ist darauf abzustellen, welchem Zweck die erledigten einzelnen Arbeitsschritte dienen. Ohne Bedeutung ist daher, welchen Anteil die einzelnen Arbeitsschritte an der Gesamtarbeitszeit des Betriebs einnehmen (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 24; 22. November 1995 - 10 AZR 500/95 - zu II 2 b der Gründe) . 22 - 9 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 10 - (3) Danach stellt die Fertigung der einzelnen Elemente von Wintergärten zum Zweck ihrer anschließenden Montage, die nach dem Vortrag des Bekla g- ten 90 % der betrieblichen Arbeitszeit ausgemacht hat, eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar. De r den Betrieb prägende Gesamtzweck der Tätigkeit ist die Änderung eines Bauwerks, indem ein weiterer Raum g e- schaffen wird. Die dazu erforderlichen Arbeiten werden typischerweise von B e- trieben des Zimmerer - Handwerks ausgeführt. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Pr ü- fungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer - Handwerk vom 16. April 2008 (BGBl. I S. 743) . Danach zählen zum Berufsbild eines Zimmerers ua. der Entwurf, die Herstellung und die Montage von Ba u- werken, Bauwerksteilen und Bauteilen, insbesondere aus Holz, Holzwerk - und Trockenbaustoffen. Bestätigung findet dies im Streitfall durch die Eintragung Demzufo l- ge sind die geleisteten Arbeiten baulich geprägt, weil Werkstoffe des Baug e- werbes verwendet, baugewerbliche Arbeitsmittel eingesetzt und Arbeitsmeth o- den des Baugewerbes angewendet werden. c) Der Betrieb ist nicht aufgrund der Ausnahme nach § 1 Abs . 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Der Beklagte hat die Voraussetzu n- gen hierfür nicht dargelegt. aa) Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 Abschn . VII VTV, trägt er insoweit die Darlegungs - und Beweislast. Die Darl e- gungslast dafür, dass er im Klagezeitraum einen Betrieb des Schreinerhan d- werks geführt hat und sein Betrieb deshalb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsberei ch des VTV nicht erfasst wurde, oblag damit dem Beklagten. Er musste dazu Tatsachen vortragen, die den Schluss zuließen, dass seine Arbeitnehmer in den jeweiligen Kalenderjahren des Klag e- zeitraums zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Schreinerarbeiten ausfüh rten (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 25; 20. April 2005 - 10 AZR 282/04 - zu II 4 a der Gründe) . 23 24 25 - 10 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 11 - bb) Dem wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht. Daraus, dass die Arbeitnehmer des Beklagten die Wintergärten und die dafür erforderlichen El e- r- arbeiten. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Errichtung von Wintergä r- ten zähle nicht zum Kern bereich des Zimmerergewerbes, und er in diesem Z u- sammenhang einen Bedeutungswandel des Zimmererhandwerks anführt, gibt er nur seine Auffassung wieder, legt aber keine diese Meinung stützenden Ta t- sachen dar. 2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu de m Ergebnis gelangt, dass der Kläger Sozialkassenbeiträge für den Anspruchszeitraum von insgesamt 119.518,24 Euro verlangen kann. Von den auf den Eigenmeldungen des B e- klagten beruhenden Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer en t- fallen 18.133,70 Euro auf die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2007 und weitere 100.021,39 Euro auf die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. April 2011 sowie auf die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011. Beiträge von 1.363,15 Euro entfallen auf einen Ange stellten für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2009. 3. Der Beklagte war ungeachtet seiner fehlenden Verbandszugehörigkeit nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV 2005 gebunden. Die AVE VTV 2006 ist wir k- sam. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin - Bran denburg am 4. August 2015 in dem Verfahren nach § 98 ArbGG entschieden (LAG Berlin - Brandenburg 4. August 2015 - 7 BVL 5007/14, 7 BVL 5008/14 - zu 2.3 der Gründe) . Der rechtskräftige Beschluss wirkt für und gegen jedermann auf den Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2006 zurück (§ 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG; BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 37; GK - ArbGG/Ahrendt Stand April 2019 § 98 Rn. 7, 49) . 4. Gegen die Geltungserstreckung der VTV 2007 I, 2007 II und 2009 auf den nicht tarifgebundenen Beklagten du rch § 7 Abs. 7 bis Abs. 9 iVm. Anl a- gen 32 bis 34 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungs rech t- lichen Bedenken (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff.) . 26 27 28 29 - 11 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 12 - a) § 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar (vgl. BAG 20. Novembe r 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 45 ff.) . aa) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen. Geschützt sind auch alle koalitionsspezif i- schen Verhaltensweisen, darunter insbesondere die Tarifautonomie. Das Au s- handeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. G e- schützt ist daher vor allem der Abschluss von Tarifverträgen. Das schließt den Bestand und die Anwendung abges chlossener Tarifverträge ein (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 130 f., BVerfGE 146, 71 ; BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 46) . bb) Soweit es um die Koalitionsfreiheit der am Abschluss der Verfahrenst a- rifverträge beteiligten Tarifvertragsparteien und ihrer Mitglieder geht, liegt ein Eingriff in den Schutzbereich fern. Das durch den Antrag der Tarifvertragspa r- teien auf Allgemeinverbindlicherklärung zum Ausdruck gekommene Ziel, d ie Geltung der abgeschlossenen Tarifverträge auf Außenseiter zu erstrecken, wird durch das SokaSiG gerade erreicht. § 7 SokaSiG hat die Verfahrenstarifvertr ä- ge inhaltlich nicht verändert. Er ordnet wie eine Allgemeinverbindlicherklärung die Geltung der Ver fahrenstarifverträge für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. cc) Das SokaSiG greift ferner nicht in die Tarifautonomie der konkurriere n- den Tarifvertragsparteien ein, die für die Betriebe zuständig sind, die aufgrund der Großen Einschränkungsklausel von der Geltung des VTV ausgenommen sind. Ihnen sei es nach Auffassung des Beklagten aufgrund der Großen Ei n- schränkungsklausel verwehrt, selbst rechtsetzend tätig zu werden. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Die Große Einschränkungsklausel in der Fassung de r Anlage 37 des SokaSiG schränkt die Tarifautonomie konkurrierender Verbände nicht ein. Sie gewährleistet vielmehr, dass die Arbeitgeber der ausgenommenen Betriebe und die sie repräsentierenden Verbände eigene Tarifverträge a b- schließen können. Damit wird d eren Tarifautonomie gesichert. 30 31 32 33 - 12 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 13 - dd) Ebenso wenig wird durch § 7 SokaSiG die negative Koalitionsfreiheit eingeschränkt. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung des VTV einen mi t- telbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mi t- glied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 52) . ee) Ein Eingriff in die Tarifautonomie ist im Übrigen jedenfalls gerechtfertigt. (1) Beeinträchtigungen der vorbehaltlos gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch gesetzliche Regelungen können zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte und Gemeinwoh lbelange gerechtfertigt werden. Sollen sie die Funktionsfähigkeit des Systems der Tari f- autonomie herstellen und sichern, verfolgen sie einen legitimen Zweck. Der G e- setzgeber hat die Rechtsinstitute und Normenkomplexe zu setzen, die dem Handeln der Koalitio nen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung ve r- schaffen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 143 ff., BVerfGE 146, 71) . Er darf insbesondere die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unter stützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder mittelbar zur Anwendung kommen (BVerfG 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 90, BVerfGE 116, 202; BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 47) . (2) Das Gesetz verfolgt einen legitimen Zweck. Es dient dazu, den Fort - bestand der Sozialkassenverfahren des Baugewerbes und damit die Funktion s- fähigkeit des Systems der Tarifautonomie zu sichern, indem es die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Verfahrenstarifverträge auf Nicht - verbandsmitglieder ausdehnt (BAG 20. N ovember 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 48 ff.; vgl. BT - Drs. 18/10631 S. 1, 647) . Darüber hinaus schafft es Be - dingungen für einen fairen W ettbewerb (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 51; BT - Drs. 18/10631 S. 1, 648) . 34 35 36 37 - 13 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 14 - (3) Die Geltungserstreckung auf Außenseiter durch § 7 SokaSiG ist geei g- net, diesen Zweck zu erreichen. Verfassungsrechtlich bedarf es nur der Mö g- lichkeit, dass der er strebte Erfolg so gefördert werden kann, also die Möglic h- keit der Zweckerreichung besteht. Die Regelungen dürfen lediglich nicht von vornherein untauglich sein. Der Gesetzgeber hat auch hier einen Einschä t- zungsspielraum für die Beurteilung der tatsächliche n Grundlagen einer Reg e- lung. Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 Bv R 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 159 mwN, BVerfGE 1 46, 71) . Dahingehende Anhaltspunkte sind nicht gegeben. (4) Aus Sicht des Senats bestehen keine Bedenken gegen die Erforde r- lichkeit von § 7 SokaSiG. (a) Für die Einschätzung, ob ein Gesetz erforderlich ist, verfügt der G e- setzgeber über einen Beurteilungs - und Prognosespielraum. Daher können Maßnahmen, die er zum Schutz eines wichtigen Ziels für erforderlich hält, ve r- fassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Ta t- sachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar i st, dass R e- gelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten. Eine Regelung ist e r- forderlich, wenn jedenfalls kein eindeutig sachlich gleichwertiges, also zweifel s- frei gleich w irksames, die Grundrechtsberechtigten aber weniger beeinträcht i- gendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Nicht zu prüfen ist, ob es bessere Lösungen für die hinter einem G e- setz stehenden Probleme gibt (vgl. BVe rfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 162, BVerfGE 146, 71; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 49) . (b) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass aufgrund der Entsche i- dungen des Senats v om 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) nicht nur Rückforderungsansprüche drohten, sondern auch der Einzug noch ausstehender Beiträge erschwert we r- de. Die ausnahmslose Heranziehung der Arbeitgeber sorge für ei nen fairen 38 39 40 41 - 14 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 15 - Wettbewerb (BT - Drs. 18/10631 S. 1 ff., 647 ff.) . Das Gesetz beende bestehe n- de Unsicherheiten hinsichtlich im Raum stehender Rückforderungsansprüche und stelle den aktuellen Beitragseinzug sicher (BT - Drs. 18/10631 S. 649) . (c) Aus Sicht des Sena ts hält sich diese Einschätzung in den Grenzen, die dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Erforderlichkeit eröffnet sind. Das SokaSiG dient dazu, den Fortbestand der Sozialkassenverfahren des Baug e- werbes zu sichern und Bedingungen für einen fairen Wettb ewerb zu schaffen. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Lasten von allen Arbeitg e- bern gemeinsam und solidarisch getragen werden. Da die Sozialkassen nicht auf Gewinnerzielung angelegt sind, müssen die Beiträge, auch für zurückli e- gende Zeiträume, gleichmäßig eingezogen werden. Das Gesetz ist zudem e r- forderlich, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Solche träten ein, wenn Arbeitgeber die ordnungsgemäßen Meldungen unterlassen und nachträglich nicht dazu herangezogen werden könnten, Beiträge zu l eisten (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 51) . (5) Schließlich sind die mit § 7 SokaSiG verbundenen Belastungen zumu t- bar. Die mit § 7 SokaSiG bezweckte Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sowie die Herstellung von Bedingungen für einen fairen Wettb e- werb stehen im allgemeinen Interesse (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 59; BT - Drs. 18/10631 S. 1 f.) und stellen einen gewichtigen Belang im Rahmen der durchzuführenden Abwägung dar. Demgegenüber wird die T a- rifautonomie der vo m SokaSiG erfassten Arbeitgeber und Verbände nur mit g e- ringer Intensität beeinträchtigt. Der Gesetzgeber ist mit dem SokaSiG nur in einem Teilbereich der von den Tarifvertragsparteien regelbaren Materien rech t- setzend tätig geworden. Im Übrigen hat er die N ormsetzungsbefugnis der Tari f- vertragsparteien unberührt gelassen. b) Die gesetzliche Geltungserstreckung auf nicht tarifgebundene Arbeitg e- ber ist nach Auffassung des Senats mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschüt z- ten Berufsfreiheit vereinbar (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 53 ff.) . Argumente, die zu einer anderen Beurteilung führten, hat der B e- klagte nicht aufgezeigt. 42 43 44 - 15 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 16 - c) § 7 SokaSiG verstößt aus Sicht des Senats nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das gilt nicht nur mit Blick auf den Ausschl uss möglicher Rückforderung s- ansprüche (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 56 ff.) , sondern auch hinsichtlich der Beitragspflicht selbst. Ein möglicher Eingriff wäre jede n- falls gerechtfertigt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 54 ff. mwN ) . d) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff.) . Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten stimmt der Senat nicht zu. aa) Der Beklagte musste wie alle Betroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der Verfahrenstarifve r- träge rech nen. Unerheblich ist sein Einwand, es sei unklar, auf welchen Fall zulässiger Rückwirkung sich der Gesetzgeber berufen wolle. Ob der Sachve r- halt einer der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist unerheblich. Bei den in d er Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen ha n- delt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Pers o- nengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerf GE 135, 1) . bb) Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber mit dem SokaSiG die in der Entscheidung vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213) festgestellten formellen Mängel geheilt. Sowohl die unterbliebene Beteil i- gung der Bundesministerin als auch die unzureichende Ermittlung der Schät z- grundlage zur Bestimmung der Großen Zahl stellen Verfahrensfehler dar. De s- halb hat der Senat nicht darüber befunden, ob die Allgemeinverbindlicherkl ä- rung selbst dann nicht hätte ergehen dürfe n, wenn dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung genau zu diesem 45 46 47 48 - 16 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 17 - Zweck aufbereitetes und als Schätzgrundlage verwertbares Datenmaterial vo r- gelegen hätte (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 94 ff.) . cc) B is zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertra u- en auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV in den Fassungen der Anlagen 32 bis 34 des SokaSiG, auf die § 7 Abs. 7 bis Abs. 9 SokaSiG verweist (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 77 ff.) . überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassungen des VTV wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Die bei dem Beklagten und andere n in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeign e- te Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der Verfahrenstarifverträge beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 79 ff.) . Das gilt auch, soweit der Beklagte geltend macht, angenommen zu haben, die Einhaltung des Quorums nach § 5 TVG aF sei nicht erfüllbar bzw. nicht nachweisbar. dd) Der Beklagte ber k- samen Allgemeinverbindlicherklärung durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbind licherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlich - erklärung von Tarifverträgen (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51) . Ein V ertrauen, nur aufgrund einer wirksamen Allgemeinverbindlich - erklärung in Anspruch genommen zu werden, ist daher nicht schutzwürdig. 5. Aus Sicht des Senats entfällt die Beitragspflicht des Beklagten nicht deshalb, weil die Anwendung des SokaSiG auf den konkreten Einzelfall mit Grundrechten unvereinbar wäre. a) Der Beklagte beruft sich darauf, der Kläger habe ihn zur Zahlung von Beiträgen herangezogen, während er bei anderen Arbeitgebern trotz vergleic h- 49 50 51 52 - 17 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 - 18 - barer Sachverhalte davon abgesehen habe. Der Kläger habe sein Beurte i- lungsermessen damit ausgeübt und sei auch ihm gegenüber gebunden. b) Dieser Einwand einschließlich der zugrunde liegenden Tatsachen wu r- de erstmals in der Revisionsbegründung vorgebracht. Das Urteil des Landesa r- beitsgerichts enthält dazu k eine ausdrücklichen Feststellungen. In den im Urteil in Bezug genommenen Schriftsätzen des Beklagten sowie in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht findet sich ebe n falls kein dahingehender Vortrag. Damit handelt es s ich um neuen Tats a- chenvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 ZPO nicht zu berücksichtigen ist (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 617/13 (F) - Rn. 3) . c) Selbst wenn der Vortrag berücksichtigt würde, folgte daraus kein and e- res Erg ebnis. Der Beklagte könnte wegen einer unterbliebenen Inanspruc h- nahme anderer Arbeitgeber nicht für sich reklamieren, ebenfalls nicht zur Be i- tragszahlung herangezogen zu werden. Dies liegt schon daran, dass er die Vergleichsgruppe und die tatsächlichen Ums tände, aus denen sich die Ve r- gleichbarkeit ergeben soll, nicht hinreichend substantiiert darlegt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beklagte auf eine Pr a- xis des Klägers, bestimmte Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Beiträgen hera n- zuziehe n, obwohl sie nach dem VTV dazu verpflichtet wären, berufen könnte. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidr i- (BVerfG 28. Juni 1993 - 1 BvR 390/89 - Rn . 13) . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, §§ 97, 269 Abs. 3, § 344 ZPO. 1. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz sind verhältnismäßig nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu teilen. Soweit der Kläger die Klage zurückgeno m- men hat, hat e r die Kosten neben denen zu tragen, die durch seine Säumnis veranlasst wurden. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. 53 54 55 56 57 - 18 - 10 AZR 559/17 ECLI:DE:BAG:2019:080519.U.10AZR559.17.0 2. Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsg erichts kann nach § 308 Abs. 2 ZPO durch den Senat auch ohne entsprechende Anträge der Parteien und unabhängig davon, dass der Kläger weder Revision eingelegt hat noch das Rechtsmittel wirksam hat einlegen können (§ 99 Abs. 1 ZPO) , abgeändert we r- den. Ist d as Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über ein zulässiges Recht s- mittel befugt, hat es über die Kosten von Amts wegen und ohne entsprechende Parteianträge zu entscheiden. Dabei besteht auch die Möglichkeit einer - vom Rechtsmittelkläger aus gesehen - vers chlechternden Abänderung der Koste n- entscheidung des angefochtenen Urteils (BAG 16. Oktober 1974 - 4 AZR 29/74 - zu VII der Gründe, BAGE 26, 320; BGH 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92 - zu IV der Gründe; Zöller/Heßler ZPO 32. Aufl. § 528 Rn. 35) . Gallner Brune Pessinger A. Effenberger Frese 58
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