Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 318/17 - ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 25. Mai 2016 - 6 Ca 962/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - Entscheidungsstichwort e : Beitragspflichten zu der Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwir t- schaft - einheitlicher Streitgegenstand der Geltungsgründe der Allgemein- verbindlicherklärung und des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkasse n- verfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG ) - Verfassung s- mäßigkeit des SokaSiG ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 318/17 10 Sa 907/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. März 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, gegen Kläger, Berufungskläger und Revision sbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbe itsgericht Gallner, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz und Pessinger sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Budde für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Beiträge nach de n Tarifvertr ä g en über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Der Kläger i st eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkasse n des Baugewerbes verpflichtet. D er Kläger verlangt noch Mindestb eiträge für zehn gewerbliche Arbei t- nehm er für die Monate Dezember 2010 bis August 2013 iHv. 206.430,00 Euro . Der auf die jeweiligen VTV gestützte Anspruch ist mit Mahnbescheid vom 14. Juli 2015, der dem Beklagten am 21. Juli 2015 zugestellt worden ist, g e- rich t lich geltend gemacht worden . Der VTV vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) w urde am 25. Juni 2010 für allgemeinverbindlich erklärt (BAn z. Nr. 97 vom 2. Juli 2010; AVE VTV 2010) . Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV vom 18. Dezem ber 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011) erfolgte am 3. Mai 2012 (BAnz. AT 22. Mai 2012 B4; AVE VTV 2012) . Der VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 (VTV 2012) wurde am 29. Mai 2013 für allgemeinverbin d- lich erklärt (BAnz. AT 7. Juni 2013 B5 ; AVE VTV 2013 I) . Die Allgemeinverbin d- licherklärung des VTV vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I ) erfolgte am 25. Oktober 2013 (BAnz. AT 4. November 2013 B2 in der bericht igten Fassung vom 13. März 2014 BAnz . AT 14. März 2014 B2 ; AVE VTV 2 013 II) . Der Senat hat ua. diese vier A llgemeinverbindlicherklärungen für unwirksam erklärt ( BAG 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 4 - 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - ; 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - ; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213) . Der nicht originär tarifgebundene Bek lagte unterhielt im niedersächs i- schen B bis zum 31. August 2013 einen Betrieb , dessen Gegenstand nach der Gewerbe anmeldung die von Korrosionsschutzarbeiten und E r ste l- lung von keramische n säurebeständige n Bodenbeläge war . Der übliche V o r- gang der Herstellung solcher Böden bestand darin, dass auf eine Schicht von Bettungsmörtel ein Epoxidharzgemisch aufge tragen wurde, auf dem wied e rum ein keramischer Belag in Form von Klinker - oder Feinsteinzeu g platten au f g e- bracht wurde. Anschließend wurd en die Fugen mit einem spezie l len Gemisch aus Epoxidharz und Quarzsand ausgefüllt . Die Böden wurden in Gebäuden von Supermärkten und Brauereien hergestellt. Zum 31. August 2013 stellte der B e- klagte den Betrieb ein und veräußerte das Anlagevermögen, zu dem neben mehreren Kraftfahrzeugen vier Maschinen im Gesamtwert von 62.000,00 Euro zählten. In den Jahren 2006 und 201 4 kam die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Überprüfung, ob der Beklagte zur Zahlung der Winterbeschäft i- gungs - Umlage nach dem SGB III verpflichtet war , zu dem Ergebnis, dass im Betrieb keine baulichen Leistungen erbracht würden. De r Kläger hat behauptet, im Betrieb des Beklagten seien zu nahezu 100 % der persönlichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers in jedem der Kalende r- jahre 2010 bis 2013 fertige , von Dritten bezogene Fliesen an Wänden und B ö- den von Gebäuden verlegt worden . I n Ausnahmefällen sei mit säurefesten M a- terialien verfugt worden. Er hat die Auffassung vertreten , der Betrieb des Beklagte n unterfalle dem betrieblichen Geltu ngsbereich der jeweils maßgeblichen VTV. Er sei nicht als Betrieb der Säure bau industrie vom Geltungsbereich ausgenommen. Die VTV kämen nach § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 iVm. Anlage n 2 9 bis 32 des erst nach Einlegung der Berufung in Kraft getretenen Gesetzes zur S icherung der Sozia l- kassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG) zur Anwendung . Das SokaSiG sei verfassungsgemäß . 5 6 7 8 - 4 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 5 - Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2 06 . 430,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich dahin eingelassen , dass während des überwiegende n Teil s der betrieblichen Arbeit s- zeit keine baulichen Leistungen iSd. Winterbeschäftigungs - Umlage erbracht w o rden seien . Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargetan, dass die Arbeitnehmer des Beklagten zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit solche Arbeiten verrichtet hätten, die unter den Geltungsbereich der Verfah - renst arifverträge fielen. Der Kläger habe lediglich Behauptungen ins Blaue hi n- ein aufgestellt. Jedenfalls sei der Ausnahme tatbestand der Säurebauindustrie nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 10 VTV erfüllt . Bei den im Betrieb ausgeführte n Arbeiten handle es sich um eine hochtechnisierte Tätigkeit. Die Produk te seien standardisiert . Die Arbeitnehmer wirkten in großem Umfang arbeitsteilig z u- sammen . Auch der Umfang der Projekte spreche f ür eine industrielle Fertigung. Der Anspruch sei zudem verjährt. Jedenfalls sei das SokaSiG verfassungswi d- rig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben . Mit d er vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die vollstä n- dige Klageabweisung weiter. Ents cheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die ersti n- stanzliche Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - zu Recht abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben. I. Der Kläger hat d ie zulässige Klage nicht g eändert, indem er die Be i- tragsforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr auf die A llgemeinverbind - 9 10 11 12 13 - 5 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 6 - licherklärungen gestützt hat, sondern nur noch auf § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 iVm. Anlage n 29 bis 32 SokaSiG. 1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell - rechtlichen Ansprüche . Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betre f- fen allein die N ormebene und damit die dem Gericht obliegende rechtliche B e- wertung des Tatsachenkomplexes (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 27 ; BGH 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18 - Rn. 30) . 2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. Beitrag sa n- sprüche nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewe r- be, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht k ommen, werden von demselben den Strei t- gegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff.) . Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell - rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturel l grundlegend verschieden ausgestaltet. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aus § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 iVm. Anlage n 29 bis 32 SokaSiG einen Anspruch gegen de n Beklagte n auf die ge l- tend gemachten Beiträge. Die Anlage n 29 bis 32 enth a lt en den vollstä ndigen Text de r VTV in de n im Streitzeitraum geltenden Fassung en (vgl. Anlage band zum BGBl. I 2017 S. 296 bis 350) . Die in § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 SokaSiG ang e- ordnete Geltungserstreckung des VTV auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsge mäß. Die Beitragspflicht de s Beklagten folgt für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1 , Abs. 2 Abschn. V Nr. 1 5 , Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009, für die Zeit vom 1. Janu a r 2012 bis 31. Dezember 2012 aus § 1 Abs. 1 , Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 , Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011 , für die Zeit vom 1. Jan u a r 2013 bis 30. Juni 2013 aus § 1 Abs. 1 , Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i Vm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 20 12 und für die Zeit vom 1. Juli 14 15 16 - 6 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 7 - 2013 bis 31. August 2013 aus § 1 Abs. 1 , Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I . Die V o- raussetzungen für eine Be i tragspflicht des Beklagten nach den inhaltlich d e- ckungsgleichen Bestimmungen dieser VTV sind erfüllt . 1. Der im Land Niedersachsen g elegene Betrieb de s Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich de r VTV ( § 1 Abs. 1 VTV) . Die bei de m B e- klagten bes chäftigten zehn gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönl i- chen Geltungsbereich der VTV erfasst ( § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV) . De r b e- triebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 VTV eröffnet. Im Betrieb de s B e- klagten werden arbeitszeitlich überwiegend Fliesen - bzw. Plattenverlegearbe i- ten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1 5 VTV ausgeführt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Frage der Teilnahme des Beklagten am Urlaubskassenverfahren maßgebend, ob in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in seinem Betrieb arbeitszeitlich übe r- wiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V der jeweils maßgeblichen VTV fallen . Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen diejenig en Nebenarbeiten ebe n- falls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Lei s- tungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen . Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels - oder gewerberech tliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungs - Umlage (§ § 102, 354 SGB III) zur Anwendung ko m- men. Etwaige von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vo r- genommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV ebenfalls nicht entscheidend . Für den Anwendungsbereich des jeweiligen VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV e r- fasst, ohne dass die allg emeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiege nd 17 18 - 7 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 8 - nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigke i- ten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfü llen (st. Rspr., zB BAG 1 0. September 2014 - 10 AZR 959 / 13 - Rn. 28 , BAGE 149, 84 ; 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12 f. mwN ) . b) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeit s- zeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese T ä- tigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann er in der Regel nicht. Da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifve r- tragsparteien zumeist keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihm die Darlegung deshalb erschwert ist, kann er, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihm nur vermutete Ta t- sachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn er , ohne dass greifbare Anhaltspunkte für eine n b e- stimmten Sachverhalt vorliegen, aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhalt s- punkte angenommen werden oder dann, wenn er selbst nicht an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubt . Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten , hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelm ä- ßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger auße r- halb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebe n- den Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entspr e- chenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tats a- chen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschi e- 19 - 8 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 9 - denen Tätigkeiten ( st. Rspr. , zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959 /13 - Rn. 29 f. , BAGE 149, 84 ; 15. Januar 2 014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20 mwN) . c) Nach diesen Ma ßstäben unterfiel der Betrieb des Beklagten im Strei t- zeitraum den jeweils maßgeblichen VTV. A rbeitszeitlich überwiegend wurden dort Fliesen - bzw. Platten verlegearbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV ausgeführt. aa) Der K l äger hat schlüssig vorgetragen , dass im Betrieb des Beklagten zu nahezu 100 % der persönlichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers in jedem der Kalenderjahre 2010 bis 2013 fertige, von Dritten bezogene Fliesen verlegt und die Fugen teilweise mit säurefesten Materialien ausgefüllt worden sei en . Die erfolgt. Der Kläger hat sich auf die Gewerbeanmeldung des Beklagten bezogen und vorg e- tragen, dass d ie Arbeiten hauptsächli ch in G ebäuden von Super märkten durc h- geführt worden seien. Dass der Beklagte nach seinem Vortrag auch in Brau e- reien tätig gewesen sei, führt nicht dazu, dass die Ausführungen des Klägers ohne jeglichen Anhaltspunkt erfolgten. bb) Diesem Vortrag ist der Be klagte nicht in erhebliche r Weise entgegeng e- tret e n . (1) Ein ausreichendes Bestreiten iSv. § 138 Abs. 2 ZPO liegt nicht darin, dass der Beklagte auf die Ergebnisse der Prüfungen durch die Bundesa gentur für Arbeit für die Winterbeschäftigungs - Umlage v erweist . Die Voraussetzungen eine r Be i tragspflicht nach den VTV und eine r Umlagepflicht nach § 354 iVm. § 102 SGB III sind nicht deckungsgleich. Ein und derselbe Betrieb kann der Be i- tragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes unterliegen, nicht aber d er Umlagepflicht nach dem SGB III. Die Umlage zur Finanzierung der Winterb e- schäftigungs förderung haben die Arbeitgeber des Baugewerbes zu leisten , in deren Betrieben und Betriebsabteilungen die ganzjährige Beschäftigung zu fö r- dern ist. Das sind alle Arbeit geber des Baugewerbes, deren Betrieb einem Zweig des Baugewerbes angehört, der durch die Baubetriebe - Verordnung (BaubetrV) in die Winterb eschäftigungs förderung einbezogen ist (Schaumberg 20 21 22 23 - 9 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 10 - in Schlegel/Voelzke jurisPK - SGB III 2. Aufl. § 354 Rn. 22 ff. ) . Der K atalog des § 1 BaubetrV und die in § 2 BaubetrV geregelten Ausnahmen stimm en in Teilen mit § 1 Abs. 2 VTV überein ( vgl. BSG 8. Oktober 1998 - B 10 AL 6/97 R - zu 1 b der Gründe) . S ie sind aber nicht deckung sgleich. Deshalb lässt ein Negativb e- scheid der Bundesagentur für Arbeit zur Umlagepflicht nicht den Schluss zu, dass keine Beitragspflicht nach den VTV besteh t . (2) Die erhobene n Verfahrensrüge n sind unzulässig. Mit der Rüge, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers unterstellt und die ge ge n- läufigen Bewei s antritte des Beklagten nicht berücksich ti gt, macht der Bekl a gte der Sache nach geltend , das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag und Rechtsausführungen unberücksichtigt gelassen. (a) Konkret m ein t d er Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe sein B e- streiten des klägerseit i gen Vortrags zur betrie b lichen Tätigkeit , insbes o n d ere dass mindestens 60 % der persönlichen Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer nicht auf bauliche Lei stungen iSd. Winterbeschäft i- gungs - Umlage entf ielen , ebenso wenig gewür digt wie die Ausführungen zur Darlegungs - und Beweislast. Er zeigt jedoch keine besonderen Umstände des Einzelfalls auf, aufgrund de rer davon ausgegangen werden könnte, das Ber u- fungsgeri cht habe das tatsächliche Vorbri n gen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen ( vgl. BVerfG 14. Februar 201 9 - 2 BvR 1457/1 8 - Rn. 1 2 mwN ) . (b) Weiter rügt der Beklagte, das Lande sarbeitsgericht habe seinen Ei n- wand nicht berücksichtigt, d ie vom Kläger vorgetragenen und durch ehemalige Arbeitnehmer des Beklagten unter Beweis gestellten Tatsachen könnten nicht von den Zeugen bekundet worden sein. Insoweit fehlt es an der Darlegung, dass der gerügte Verfahrensmangel ent scheidungserheblich war. Verfahren s- rügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Zudem muss die Kausalitä t zwischen Verfahrensmangel und E rgebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16 mwN) . Die Rüge des Beklagten betrifft die Eignung von B e- 24 25 26 - 10 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 11 - weismitteln und die Beweiswürdi gung. Inwiefern sich der geltend gemachte Ve r- fahrensmangel auf das Ergebnis des Ur teils auswirkt, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Sofern seine Rüge dahin zu verstehen ist, dass der Kläger Tats a- chen ins Blaue hinein willkürlich behauptet hat, die nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH 16. April 2015 - IX ZR 1 95 / 14 - Rn. 13 f.) , macht der Beklagte keine V erletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör , sondern eine fehlerha f- te Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht geltend. cc) Fliesen - , Platten - und Mosaik - Ansetz - und Verlegearbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV werden ausgeführt, wenn Oberflächen unter A n- wendung von Ansetz - , Verlege - oder Verankerungstechniken mit Fliesen, Pla t- ten oder Mosaik en belegt oder bekleidet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fliesen , Platten und Mosaik e n im Betrieb selbst her ge stellt oder von den Herstellern bezogen werden. Ebenso ist für die tarifliche Bewertung nicht relevant, welche Form die Fliesen , Platten und Mosaike n haben und ob sie in Wohn - oder Geschäftsräumen oder in Räumen verlegt werden, die einer indus t- riellen Fe rtigung dienen. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung ist auch nicht maßgeblich, ob die Fliesen , Platten und Mosaike n besondere Eigenscha f- ten aufweisen, dh. ob sie zB frostsicher, rutschfrei, glasiert oder rau , farbig oder weiß, feuer - oder säurefes t sind. Dies richtet sich nach der Zweckbestimmung der Verkleidung, auf die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV jedoch nicht abg e- stellt wird. Das G leiche gilt für die Haftmasse, mit der die Fliesen fest mit dem Untergrund verbunden werden. Für die tarifliche Einordnung ist etwa nicht von Bedeutung, ob die Fliesen im Mörtelbett verlegt oder mit Spezialkleber mit dem Untergrund verbunden werden (vgl. B AG 27. August 1986 - 4 AZR 591/85 - ) . Z um Berufsbild des Fliesen - , Platten - und Mosaik legers gehört ferner die He r- stellung von Oberflächen für Fliesen - , Platten - und Mosaikbekleidungen und - beläge sowie von K onstruktionen und Untergründe n zur Aufnahme von Fli e- sen - , Platten - und Mosaikbekleidungen und - belägen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 12 der Verordnung über da s Meis terprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fliesen - , Platten - u nd Mosaikleger - Handwerk vom 10. März 2008 (FPMMstrV, BGBl. I S. 378) . Zu den Tätigkeiten eines Fliesen - , Platten - und Mosaiklegers 27 - 11 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 12 - zählt zudem das Ausfüllen der Fugen (BERUFENET Stand 2. - , Platten - und . Ein Betrieb ist d em Fliesen - , Platten - und Mosaikleger - H andwerk auch dann zuz u- rechnen, wenn er sich auf bestimmte Spezialgebiete dieses Handwerks spezi a- lisiert hat wie zum Beispiel auf die Herst ellung von chemisch beständigen Bel ä- gen in Labors und Industrieanlagen ( vgl. BAG 27. August 1986 - 4 AZR 591/85 - ) . dd) Danach wurden im Betrieb des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum überwiegend Fliesen - und Plattenverlegearbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV ausgeführt. (1) Die gewe rblichen Arbeitnehmer haben auf Böden und Wänden Be t- tungsmörtel und ein Epo x idharzgemisch so aufgetragen, dass darauf ein ker a- mischer Belag in Form von Klinker - und Feinsteinzeugplatten aufgebracht we r- den konnte. Ein wesentlicher Arbeitsschritt bei der Ver legung von Fliesen und Platten ist der Auftrag einer Haftmasse, im Streitfall in Form von Bettungsmö r- tel. Er nimmt den keramischen Belag auf und fixiert ihn . Dabei handelt es sich nicht um Estricharbeiten. Von Estricharbeiten ist auszugehen, wenn ein Baute il auf einem tragenden Untergrund oder auf einer da zwischenliegenden Trenn - oder Dämmschicht hergestellt wird , das Bauteil unmittelbar nutzfähig ist oder mit einem Belag wie zB PVC, Teppichboden, Parkett, keramischen Platten oder Naturstein ver sehen werden kann (BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 b aa der Gründe ) . Estricharbeiten gehen damit den Fliesen - und Platte n- verlegearbeiten voraus. Unerh e blich ist, dass der Bettungsmörtel geglättet wird, indem Maschinen eingesetzt werden, die auch für die Herstellung eines Es t- richs verwendet werden. (2) Dass ne b en dem Bettungsmörtel als Haftmasse auch ein Epoxidhar z- gemisch aufgetra g en wird, führt ebenfalls zu keiner anderen B ewertung. D urch d as Aufbringen einer Kunstharzschicht zwischen Bettun gsmörtel und Keramik wird die Verkleidung einer bestimmten Zweckbestimmung zugef ührt. Es handelt sich um einen zusätzlichen Arbeitsschritt , der Teil der Herstellung eines keram i- schen Belags ist. Zudem kommt es f ür die Einordnung einer Tätigkeit unter § 1 28 29 30 - 12 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 13 - A bs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV nicht auf die Z weckbestimmung der Verkleidung an. (3) Schließlich zählt auch das Au s füllen von Fugen zur Verlegetäti gkeit. Unerheblich ist, dass die Verfugung mit einem speziellen Gemisch erfolgt. D a- mit ist erneut die für die tarifliche Einordnung nicht entscheidende Zweckb e- stimmung des Belags verbunden. ee ) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der B e- trieb des Beklagten nicht als Betri eb der Säurebauindustrie nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 10 VTV vom Geltungsbereich der VTV ausgenommen ist . (1) Unter Säurebau ist die Erstellung, Instandhaltung, Änderung oder B e- seitigung von baulichen Anlagen zu verstehen, die der Produktion, Aufbewa h- rung oder Beseitigung chemischer Stoffe dienen unter Verwendung v on Wer k- stoffen, die gegen chemische Einflüsse resistent sind. Dem Säurebau sind a l- lerdings auch diejenigen Tätigkeiten zuzuordnen, die dazu dienen, konstruktive Bauteile, die aus üblichen statisch tragenden Konstruktionen hergestellt sind, durch Oberfläche nbekleidung mit chemisch widerstandsfähigen Schutzschic h- i- (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 204/97 - zu II 2 a der Gründe) . (2) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 10 VTV müssen die Tätigkeiten des Säurebaus jedoch industriell betrieben werden. U n- ter Berücksichtigung der Differenzierungen in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zw i- schen Gewerbebetrieben (Nr. 1, 3, 8 , 12 ), Handwerksbetrieben (Nr. 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13) und Industriebetrieben (Nr. 7, 10, 11) kann aus der auf d ie Säur e- bauindustrie beschränkten Ausnahme vom betrie blichen Geltungsbereich des VTV der Schluss gezogen werden, dass die Handwerksbetriebe des Säurebaus vom tariflichen Geltungsbereich erfa ss t werden (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 204/97 - zu II 2 b der Gründe) . (3) D a die Tarifvertragsparteien den Begriff Säurebauindustrie nicht def i- niert oder näher erläutert haben, ist davon auszu gehen, das s s ie den Begriff in 31 32 33 34 35 - 13 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 14 - seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollen ( vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 279/16 - Rn. 15, BAGE 162, 1; 8. November 2017 - 10 AZR 501/16 - Rn. 17) . Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Han d- werksbetrieb typis cherweise aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Arbeitnehmer sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintens i- tät. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen geken n- zeichnet. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen reg elmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden dort überwiegend mit der Hand nach den M e- thoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben moderns te Technik eingesetzt. Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist j e- doch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt , und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitne h- mern mit einer einschlägigen Berufsaus bildung ausgeführt werden. Des Weit e- ren ist in einem Handwerksbetrieb typischerweise die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der R e- gel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuf ühren hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Werden jedoch als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkl iche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform eher fern ( BAG 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 14; 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 mwN) . (4) Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen; sie haben insoweit einen Beurteilungsspie l- raum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unte r- liegt. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfe n, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fe h- 36 - 14 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 15 - lerhaft ist ( BAG 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 15; 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 33 mwN ) . (5) Diesem eingeschränkten revisions rechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die Einordnung durch das Landesarbeitsgericht s tand. Es hat die richtige n Maßstäbe zugrunde gelegt und die Umstände des Einzelfalls in nicht zu bea n- standender Weise gewürdigt. (a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der He r- stellungsprozess durch händisch ausgef ü hrte Tätigkeiten geprägt ist und den eingesetzten Maschinen jeweils nur unte r stützende Funktion zukomm t . Insb e- s ondere das Verlegen der Fliesen als Schwerpunk t der Täti g keit k a nn nach dem eigene n Vortrag des Beklagten nicht maschinell erfolgen. Nicht zu bea n- standen ist d aher die Annah me, die im Betrieb des Beklagten eingesetzten M a- schinen s eien nicht an die Stelle der menschlichen Arbeitskraft getreten. (b) Ohne Rechtsfehler ist d ie Annahme des Landesarbeitsgericht s , dass der Ausbildungs - und Wissensstand der Arbeitnehmer für einen Ha ndwerksb e- trieb spr ä chen. M it Blick darauf, dass es sich bei de r Tätigkeit eines Fliese n - , Platten - und Mosaikleger s um ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abschn. 1 Nr. 1 Anlage B HwO h a ndelt und ein Großer Befäh i- gungsnach weis in For m der M e i sterprüfung nac h § § 45 ff. HwO nicht erforde r- lich ist , steht die fehlende spezielle Ausbildung der eingesetzten Arbeitskräfte der Einordnung als Handwerksbetrieb nicht entgegen . Das Landesarbeitsg e- richt hat ferner die Organisation der Arbeitnehmer in Trupps sowie die wiede r- kehrend zu erledigenden Arbeitsschritte berücksichtigt . D ie Annahme , ein g e- wisses arbeitsteiliges Vorgehen sei auch im Handwerk anzutreffen , verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfa h rungssätze . Dass die hergestellten Flächen teilweise als groß anzusehen sin d , hat das Landesa r- beit s gericht unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der Herstellung in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. 37 38 39 - 15 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 16 - (c) Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Lan desarbeitsgerichts , dass das übersc haubare Anlagevermögen und die A rbe i t nehm erzahl einem mittleren Handwerksbetrieb entspr ä chen. ( 6 ) Die hiergegen erhobene V erfahrensrüge greift nicht durch . Sie ist unz u- lässig. (a) Der Beklagte meint , das Landesarbeitsg ericht habe die gebotene Au f- klärung unterlassen, ob die Bodenbelagsarbeiten industriell du r c h geführt wü r- den, und sei seine n Bewei santritt en , ein Sachverständigengutachten einzuh o- len und Zeugen zu vernehmen, nicht nachgegange n. (b) Macht de r Revisions führer geltend, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen, so ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revision s- begründung das Beweisthema wiedergib t, die Angabe der Schriftsatz - oder Pr o- tokollstelle enthält, mit der der Beweis in der Berufungs instanz angetreten wo r- den ist, und wenn dargelegt wird, welches Ergebnis die Beweisaufnahme v o- raussichtlich gehabt hät te und weshalb das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 20) . Darüb er hina us muss sich aus dem Vorbringen des Revisionsführers ergeben, dass es sich bei dem übergangenen Beweisantritt um berücksicht i- gungsfähiges Vorbringen, insbesondere um Tatsachenbehauptungen von au s- reichender Substanz handelte ( B AG 12. Juli 2007 - 2 AZ R 666/05 - Rn. 26 mwN) . (c) De m wird die Rüge des Beklagte n nicht gerecht. Soweit sie sich auf den Vortrag bezieht, die im Betrieb des Beklagten erbrachten Tätigkeiten seien hochtechnisiert und hätten mit d er traditionellen handwerklichen Verlegung von Fl iesen nichts zu tun, ergibt sich nicht, dass es sich um hinreichend substant i- ierten, dem Beweis zugänglichen Tatsachenvortrag handelt. Gleiches gilt für den Vortrag, eine weiter gehende Automatisierung der Tätigkeit sei nicht mö g- lich. Zudem bezieht sich de r Beklagte auf drei Schrift s ätze, in denen mehrfach als Beweis ein Sachverständigengutachten und die Einvernahme von Zeugen angeboten ist . Damit fehlt es sowohl an der konkreten Angabe der maßgebl i- 40 41 42 43 44 - 16 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 17 - chen Schriftsatzstelle als auch an der eindeutigen Benennun g des übergang e- ne n Beweisangebots. 2 . Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass d e r Kläger Sozialkassenbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. August 2013 iHv. 206.430,00 Euro verlangen kann. Der Kläger ist berec h- tigt, die nach dem SokaSiG geschuldeten Beiträge im Weg einer sog. Mindes t- beitragsklage unter Heranziehung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend zu machen (BAG 13. November 2013 - 10 A ZR 842/12 - Rn. 27 mwN) . Die auf diese Weise ermittelten Mindestbeiträge wurden vom Kläger schlüssig begrün d et und führen bei zehn gewerblichen Arbeitnehmer n im Streitzeitraum zu einem Beitragsa n- spruch v on 206.430,00 Euro . 3 . Die Einrede der Verjährung gr eift nicht durch. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 2 4 VTV 2009, VTV 2011, VTV 2012 und § 21 VTV 2013 I. Die Verjä hrungsfrist beträgt danach vier Jahre; § 199 BGB findet Anwendung. Diese Verlängerung der Frist gegenüber § 195 BGB is t nach § 202 BGB wirksam (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 4 9 , BAGE 149, 84; 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 37 mwN) . Der älteste Be i- tragsanspruch für Dezember 2010 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 mit dem 15. Januar 2011 fällig, sodass die Verjährung sfrist mit Schluss des J ahres 2011 zu laufen be g ann und am 31. Dezember 2015 endete . Durch den am 14. Juli 2015 erlassenen und dem Beklagten am 21. Juli 2015 zugestellten Mahnbescheid hat der Kläger die Frist g ewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Begründung der Ansprüche als Geltungsgrund der VTV zunächst die A llgemeinverbindlicherklärung en und erst im Verl auf des Rechtsstreits das SokaSiG herangezogen hat. Bei den Beitragsansprüchen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die VTV aufgrund A llg e- meinverbindlicherklärung en oder na ch § 7 SokaSiG zur Anwendung kommen ( Rn. 13 ff. ) . 4 . Gegen die Geltungserstreckung der VTV auf de n nicht tarifgebundene n Beklagte n durch § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats 45 46 47 - 17 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 18 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff.) . a) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats weder die positive noch die negative Koalitionsfre iheit ( BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 45 ff.) . Ein Eingriff in die positive Koalitionsfreiheit durch die g e- setzliche Geltungserstreckung ist gerechtfertigt. § 7 SokaSiG ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, weil sich der Gesetzgeber nich t auf den Ausschluss von Rückfor derungsansprüchen beschränkt hat. Eine solche Regelung wäre zwar milder, aber nicht gleich wirksam. aa) Für die Einschätzung, ob ein Gesetz erforderlich ist, verfügt der G e- setzgeber über einen Beurteilungs - und Prognosespielr aum . Daher können Maßnahmen, die er zum Schutz eines wichtigen Ziel s für erforderlich hält, ve r- fassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Ta t- sachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass R e- gelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten. Eine Regelung ist e r- forderlich, wenn jedenfalls kein eindeutig sachlich gleichwertiges, also zweifel s- frei gleich wirksames, die Grundr echtsberechtigten aber weniger beeinträcht i- gendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Nicht zu prüfen ist, ob es bessere Lösungen für die hinter einem G e- setz stehenden Probleme gibt (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 , 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16 , 1 BvR 1477/16 - Rn. 162, BVerfGE 146, 71) . bb) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass aufgrund der Entsche i- dungen des Senats vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213 und - 10 A BR 48/15 - BAGE 156, 289) nicht nur Rückforderungsansprüche droh t en, sondern auch der Einzug noch au sstehender Beiträge erschwert we r- d e . Die ausnahmslose Heranziehung der Arbeitgeber sorge für einen fairen Wettbewerb (BT - Drs. 18/10631 S. 1 f f. , 647 f f.) . Das Gesetz beende bestehe n- de Unsicherheiten hinsichtlich im Raum stehender Rückforderungsansprüche und stelle den aktuellen Beitragseinzug sicher (BT - Drs. 18/10631 S. 64 9) . 48 49 50 - 18 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 19 - cc) Aus Sicht des Senats hält sich d iese Ei n schätzung in den Grenzen, die dem Gese tzgeber für die Beurteilung der Erforderlichkeit eröffnet sind. Das SokaSiG dient dazu, den Fortbestand de r Sozialkassenverfahren de s Baug e- werbes zu sichern und Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zu schaffen. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, we nn die Lasten von allen Arbeitg e- bern gemeinsam und solidarisch getragen werden . Da die Sozialkassen nicht auf Gewinnerzielung angelegt sind , müssen die Beiträge, auch für zurückli e- gende Zeiträume , gleichmäßig eingezogen werden . Das Gesetz ist zudem e r- forde rlich, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden . Solche träten ein, wenn Arbeitgeber die ordnungsgemäßen Meldungen unterlassen und nachträglich nicht dazu herangezogen werden könnten, Beiträge zu leisten . b ) Die gesetzliche Geltungserstreckung auf nicht tarifgebundene Arbeitg e- ber ist nach Auffassung des Senats mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschüt z- ten Berufsfreiheit vereinbar ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 53 ff.) . Gegenteiliges zeigt der Beklagte nicht auf. c ) § 7 SokaSiG verstößt a us Sicht des Senats nicht gegen Art . 14 Abs. 1 GG. Das gilt nicht nur mit Blick auf den Ausschluss möglicher Rückforderung s- ansprüche ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 5 6 ff.) , sondern auch hinsichtlich der Beitragsp flicht selbst . aa) Die Auferlegung von Geldleistungspflichten berührt den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG nicht , soweit die Geldleistungspflichten de n Betroffenen nicht übermäßig belasten und sein e Vermögensverhältnisse nicht grundle - gend beeinträchtigen (BVerfG 2. Februar 2009 - 1 BvR 2553/08 - Rn. 18, BVerfGK 15, 54; 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 267; 31. Mai 1988 - 1 Bv L 22 / 85 - zu B II 1 der Gründe , BVerfGE 78, 232 ; BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 27 mwN; 22 . Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 108, 155 ) . bb) Ein solches Maß an Belastung ist bei den Beiträge n zu den Sozialka s- sen nicht erkennbar. Damit ist der Schutzbereich der Eigentumsgarantie bereits nicht berührt . Selbst wenn es sic h um ein en Eingriff handelte , wäre er gerech t- 51 52 53 54 55 - 19 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 20 - fertigt. Die brancheneinheitliche Sicherung von Urlaubsansprüchen, die zusät z- liche Altersversorgung sowie die solidarische Finanzierung der Ausbildung ste l- len valide und legitime Gemeinwohlinteressen dar. Die Ve rfolgung dieser Zw e- cke erweist sich als verhältnismäßig (vgl. dazu auch EGMR 2. Juni 2016 - 23646/09 - [Geotech Kancev GmbH gegen Deutschland] Rn. 102 ff.) . cc) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin begründet, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, für zurückliegende Zeiträume Sozialkasse n- beiträge zu entrichten, auch wenn sie einen Anspruch auf Erstattung gegen die Sozialkasse haben, etwa weil sie die Urlaubsansprüche ihrer Arb eitnehmer b e- reits erfüllt haben. Weder die VTV noch das SokaSiG schließen solche Anspr ü- che aus. Vielmehr sehen § 13 Abs. 3 VTV 2009 , § 13 Abs. 3 VTV 2011 , § 13 Abs. 3 VTV 2012 und § 12 Abs. 2 VTV 2013 I vor, dass bei einer rückwirkenden Inanspruchnahme ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der gewährten Urlaubsvergütung besteht. d) Das SokaSiG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die gesetzliche Geltungsanordnung der VTV führt zu einer Gleichbehandlung aller Baubet riebe, die vom räumlichen und fachlichen Ge l- tungsbereich der in § 7 SokaSiG benannten VTV erfasst werden. Die B e- schränkung auf die Baubranche verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 63 ff.) . e ) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ( BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/1 8 - Rn. 68 ff.) . Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten stimmt der Senat nicht zu. aa) k- samen A llgemeinverbindlicherklärung en durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar g ewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als d er in § 5 TVG geregelte n A llgemeinverbindlicherklärung f ür die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert 56 57 58 59 - 20 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 - 21 - nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der A llgemeinverbindlich - erklärung von Tarifverträgen ( BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51 ff.) . bb) Durch § 7 SokaSiG wird weder den A llgemeinverbindlicherklärungen noch tritt das Gesetz an ihre Stelle. Die Rechtsnorm ordnet vielmehr ihrerseits die Geltungserstreckung der Tarifnormen auf Nich t- verbandsmitglieder an ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 1 21/18 - Rn. 51 ff.) . Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglic her Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt ausdrücklich unberührt ( § 13 SokaSiG) . Daher kommt es nicht darauf an, ob eine Rückwirkung im Weg eines für allgemeinve r- bindlich erklärten Tarifvertrags möglich gewesen wäre. cc) B is zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertra u- en auf die Unwirksamkeit der A llgemeinverbindlicherklärungen de r VTV in den Fassungen der hier relevanten Anlagen 2 9 bis 3 2 des SokaSiG, auf die die Absätze 4 bis 7 des § 7 SokaSiG verweisen . Es entsprach der we it überwiegen - den Rechtsansicht, dass diese Fassungen des VTV wirksam für allgemeinve r- bindlich erklärt worden wa ren ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 72 ff.) . dd) Ein schutzwürdi ges Vertrauen konnte auch nach den Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213 und - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) sowie vom 25. Januar 2017 ( - 10 ABR 34/15 - und - 10 ABR 43/15 - ) nicht entstehen. Die tariffreien Arbeitgeber mus s- ten damit rechnen, dass die Normerstreckung auf sie wiederhergestellt wird ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 82 ff.) . ee) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Beklagte n, er habe angenommen, keiner Beitragspflicht zu unterliegen . Seine subjektive Sicht a l- lein ist nicht m aßgebend. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Pers o- 60 61 62 63 - 21 - 10 AZR 318/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 nengruppe auf ihren Fortbestand zu begründe n (BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64 , BVerfGE 135, 1) . f ) Nach Auffassung des Senats ist § 7 SokaSiG kein nach Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz . Die Bestimmung greift nicht aus einer Vie l- zahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 105 ff.) . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Pulz Pessinger R. Baschnagel Budde 64 65
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