Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 488/14 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Juni 2013 - 16 Ca 350/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 6. Februar 2014 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Berücksichtigung von Flugsimulatorstunden bei der Berechnung einer tarifvertraglichen Mehrflugstundenvergütung Bestimmung : Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 9. November 2011 (MTV) Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren (weitgehenden) Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 488/14 7 Sa 727/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dez ember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Großmann und Dr. Klein für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2014 - 7 Sa 727/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine vom Kläger geltend gemachte tarifve r- tragliche Mehrflugstundenvergütung. Der Kläger arbeitet bei de m b eklagten Luftfahrtunternehmen als Flu g- zeugführer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertragl i- cher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal be i Germanwings, abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Vereinigung Cockpit e. V. , vom 9. November 2011, gültig ab 1. Juli 2011 (künftig MTV) , A n- wendung. Der MTV hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut: II. Einsatz und Freizeit § 10 Arbeitszeit 1) Die Arbeitszeit ist die Zeit, in welcher der Mitarbeiter auf Anordnung der GWI [Beklagte] Dienst leistet. 2) Zur Arbeitszeit zählen: a) die Flugdienstzeit (§ 11) b) die Beförderungszeit (§ 14) c) die Bereitschaftszeit gemäß § 15 dieses Tari f- d) die notwendige Zeit für vorgeschriebene , und von der GWI angeordnete fliegerärztliche/ tropenmedizinische Untersuchungen und Im p- fungen 1 2 - 3 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 4 - e) die Zeit zur Wahrnehmung der Verpflichtungen als Personalvertreter im Rahmen der Erforde r- lichkeit gem. § 38 Tarifvertrag Personalvertr e- tung, sowie die Zeit zur Teilnahme an Pers o- nalversammlungen. f) die notwendige Zeit für Tarifverhandlungen und Tarifkommissionssitzungen. g) sonstige von der GWI an geordnete Dienstlei s- tungen und Tätigkeiten (z. B. Schulungen, PR). 3) Für die Arbeitszeit gelten folgende Beschränkungen: a) 2000 Stunden im Kalenderjahr b) 210 Stunden im Kalendermonat c) 70 Stunden in 7 aufeinanderfolgenden Tagen § 11 Flugdienstzeit 1) Zur Flugdienstzeit zählen: a) die Flugzeit b) die Zeit für Flugvorbereitungsarbeiten (minde s- tens 60 Minuten) c) die Zeit für Abschlussarbeiten (mindestens 30 Minuten) d) die Bodenzeit bei Zwischenaufenthalten, soweit nicht Ruhezeit (§ 13) e) Arbeitszeit, die vor Antritt eines Flugdienstes geleistet wird, wenn zwischen Arbeitszeit und Flugdienstzeit keine Ruhezeit nach § 13 g e- währt wird f) die auf Anordnung im Flugübungsgerät ve r- brachte Zeit einschließlich der Zeiten für Vor - und Abschlussarbeiten nach den Buchstaben b) und c). § 12 Flugzeit (Blockzeit) 1) Als Flugzeit gilt die Gesamtzeit von dem Zeitpunkt an, an dem ein Luftfahrzeug mit eigener oder fre m- der Kraft zu m Start abrollt bis zu dem Zeitpunkt, zu - 4 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 5 - 2) Als Flugzeit gilt außerdem die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit. 3) Die Flugzeiten sind wie folgt beschränkt: a) 900 Stunden während eines Kalenderjahres b) 300 Stunden in 91 aufeinanderfolgenden Tagen c) 100 Stunden im Kalendermonat, ... § 13 Ruhezeit § 14 Beförderungszeit (Dead - Head - Zeit) 1) Die Beförderungszeit ist eine Zeit, die ein Mitarbeiter auf Anordnung der GWI ohne eigene Dienstleistung zum Antritt bzw. nach Beendigung seines Dienstes mitfliegt oder mit anderen Transportmitteln befördert wird. ... § 15 Bereitschaftszeit (Stand - by und Stand - by - Reserve) III. Ansprüche des Mitarbeiters § 19 Vergütung 1) Die Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütung, die im Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal festgelegt ist. Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen: a) Grundgehalt (gemäß des jeweils gültigen GWI VTV) b) Flugzulage (gemäß des jeweils gültigen GWI VTV) c) Mehrflugstundenvergütung (gemäß des jeweils gültigen GWI MTV) ... 4) Die monatliche Vergütung wird für den laufenden Monat spätestens bis zum Monatsende auf das Ko n- to des Mitarbeiters überwiesen. Die variablen G e- haltsbestandteile gemäß Abs. 1 c) werden jeweils bis zum Monatsende des folgenden Monats überwiesen. - 5 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 6 - 5) Die in jedem Monat erfolgten Dead - Head - Einsätze werden gesondert erfasst und ausgewiesen. Alle über 2,5 Stunden monatlich hinausgehenden Dead - Head - Stunden werden mit dem Dead - Head - Stun densatz 12,00 6) Simulatorstunden werden monatlich gesondert e r- fasst und ausgewiesen. Sie werden mit dem doppe l- ten Dead - Head - Stundensatz gemäß § 19 Abs. 5) zusätzlich vergütet. § 20 Mehrflugstundenvergütung 1) Berechnung der Mehrflugstundenvergütung 1 (a) Die Mitarbeiter erhalten pro bezahlungswirksamer Mehrflugstunde eine Mehrflugstundenvergütung g e- mäß folgender Formel: individuelle Grundvergütung + Flugzulage 79 Die Mehrflugstundenvergütung beträgt ab dem 01.07.2007 pro bezahlungswirksamer Mehrflugstu n- de: für die 80. bis zur 85. Flugstunde 125 %, ab der 86. Flugstunde 140 % dieses Mehrflugstundensatzes. (b) Berechnung Flugstunden 2 Bei der Berechnung der Flugstunden im Sinne der Ziffer III. werden die anfallenden Blockzeiten gemäß Protokollnotiz V zugrunde gelegt. 2) Entstehen des Anspruches Mehrflugstundenvergütung wird nach mehr als 79 Flugstunden pro Kalendermonat gezahlt. 3) Anrechnung von Flugzeiten Für vom Arbeitgeber angeordnete Schulungen we r- den pro Tag 4,00 Flugstunden angerechnet. Dabei wird ein Arbeitstag mit 7,5 Stunden veranschlagt. Für Arbeitszeiten von weniger als 3,75 Stunden werden 2,00 Stunden angerechnet. 1 Gültig ab dem 01.07.2007 2 Gültig spätestens zum 01.01.2012 - 6 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 7 - Die in § 20 Abs. 1 Buchst. b MTV angesprochene Protokollnotiz (Nr.) V - sieht vor , dass bei der Berechnung der bezahlungswirksamen Flugstunden bei bestimmten Flugzeugtypen grun d- sätzlich nicht die tatsächlich geflogene Blockzeit, sondern die planmäßige Blockzeit eines 68 % - Quantils nach näherer Maßgabe zugrunde zu legen ist. Die Flugzeugführer der Beklagten sind verpflichtet, zwei Mal im Jahr an jeweils zwei Ta gen zu je vier Stunden ein Trainings - und Prüfprogramm in e i- nem Flugsimulator zu absolvieren. Es handelt sich dabei um die originalgetreue Nachbildung eines Flugzeugcockpits, in welchem sowohl die Bewegungen als auch die Sichtverhältnisse eines Fluges nach geahmt werden. In dem Simulato r- training geht es insbesondere darum, irreguläre Flugsituationen zu bewältigen, wie sie beispielsweise aufgrund technischer Defekte am Flugzeug auftreten können. Eine der beiden jährlichen Simulatortrainingseinheiten wird betr iebsi n- tern durchgeführt. Wenn ein Flugzeugführer diese Prüfung nicht besteht, finden Nachschulungen statt. Die andere der beiden jährlichen Simulatortrainingsei n- heiten führt das Luftfahrtbundesamt durch. Falls diese Prüfung vom Flugzeu g- führer nicht bestand en wird, was selten der Fall ist, kann dies seine sofortige Suspendierung vom Flugbetrieb zur Folge haben. Im Monat Oktober 2012 wurden dem Kläger Flugstunden im Umfang von 78 Stunden und 41 Minuten angerechnet. Die Beklagte zahlte an ihn keine Mehrflugst undenvergütung, da der Schwellenwert des § 20 Abs. 2 MTV von 79 Flugstunden nicht erreicht sei. Ferner absolvierte der Kläger in diesem M o- nat acht von der Beklagten angeordnete Simulatorstunden, die diese nicht bei der Berechnung einer Mehrflugstundenvergü tung berücksichtigte. Wäre eine entsprechende Anrechnung erfolgt, hätte dem Kläger eine Mehrflugstundenve r- gütung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 774,83 Euro brutto zugestanden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von Mehrflugstundenve r- gütung für den Monat Oktober 2012. Die in diesem Monat absolvierten acht S i- 3 4 5 6 - 7 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 8 - mulatorstunden seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 774,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte, die Klagabweisung beantragt hat, meint, eine Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch g- 20 MTV. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgerich t zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die B e- klagte einen Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung, da die von ihm abso l- vierten Simulatorstunden Flugstunden iSv. § 20 Abs. 2 MTV sind, wie das La n- desarbeitsgericht zutreffend angenommen hat. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Mehrflugstundenvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c, § 20 Abs. 1, Abs. 2 MTV zu. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der tarifvertraglichen Be - stimmungen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 28. Augus t 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN ) folgt die Auslegung des no r- mativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen gelte n- 7 8 9 10 11 12 - 8 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 9 - den Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu ha f- ten. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragspa r- teien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mi t- zuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und i h- rem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - zu II 2 a der Gründe) . Abzustellen ist stets auf den tarifl i- chen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Wi l- len der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden k önnen. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungserge b- nisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünft i- gen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl . BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 488/11 - Rn. 13 , BAGE 142, 284 ) . 2. In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der vom Kläger auf Anordnung der Beklagten im Flugübungsgerät (Simulator) verbrachte n Zeit um Flugstunden im Sinne von § 20 Abs. 2 MTV. a) Bereits der Wortlaut de s Tarif vertrags , von dem bei der Auslegung vo r- rangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 12. Februar 2015 - 10 AZR 72/14 - Rn. 20 mwN) , spricht für dieses Verständnis , auch wenn in § i- definiert werden . aa) Ein Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung entsteht nach § 20 Abs. 2 MTV, wenn mehr als 79 Flugstunden pro Kalendermonat geleistet werden. G e- mäß § 12 Abs. 2 MTV gilt als Flugzeit auch die auf Anordnung im Flugübung s- gerät verbrachte Ze it. Damit gelten Simulatorstunden als Flugstunden im Sinne des MTV , denn der in § 20 Abs. hat 13 14 15 - 9 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 10 - keine andere Bedeutung als der in § 12 Abs. 2 MT g- (1) ichnung des Tatbestandsmerkmals, ohne eine Quantifizierung nach den Einheiten Sekunde, Minute, Stunde oder 12 Abs. 3 MTV zeigt, der die Flugzeit nach Stunden in b e- stimmten größeren Zeitabschnitten (Kalenderjahr, 91 aufeinanderfolgende T a- ge, Kalen dermonat) begrenzt. (2) Die Begriffe werden von den Tarifvertragsparteien zum Teil synonym verwendet. Bei der Berechnung der Flugstunden nach § 20 Abs. 1 Buchst. b MTV i st auf bestimmte Blockzeiten abzustellen. Aus der Überschrift zu § 12 g- D ie in einem Luftfahrzeug bei einem regulären Flug absolvierten Flu g- stunden werden in § 12 Abs. 1 M TV 20 Abs. 3 MTV trägt r- den. Die Protokollnotiz Nr. V verwendet sowohl den Begrif f der Flugstunde als auch den der Blockzeit, welche wiederum minutengenau abzurech nen ist. (3) e- Aufeinanderfolgend e Minuten, Stunden, Tage oder Wochen sind die Abschnitte und Einheiten . (4) im MTV ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeigne t, hieraus einen von den Tarifvertragsparteien gewollten Bedeutungsunterschied abzuleiten. Vorliegend verbietet es sich umso mehr bei der Auslegung am Buchstaben zu haften, als der MTV erkennbar begriffliche Ungenauigkeiten aufweist. So folgt beispielsweis e auf den Abschnitt s Mitarbeiter s Inhaltsverzeichnis als auch im fortlaufenden Text des MTV - ohne dass es e i- 16 17 18 19 - 10 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 11 - nen Abschnitt IV gäbe - unmittelbar der Abschnitt s- r Abschnitt n- s- fall in § 21 Abs. 1 MTV nimmt Bezug auf Vergütungsregelungen in § 10 MTV, womit aber offenkundig § 19 MTV gemeint ist. bb ) Soweit in § 20 Abs. 1 Buchst. a r- flugstunden die Rede ist, hat dies keinen eigenen tatbestandlichen Regelung s- gehalt für das Entstehen des Anspruchs, sondern setzt einen solchen voraus. § 20 Abs. 1 MTV regelt nach seiner Überschrift die Berechnun g der Mehrflu g- stundenvergütung. Dagegen ist das Entstehen des Anspruchs Gegenstand von § 20 Abs. 2 MTV. Danach wird Mehrflugstundenvergütung nach mehr als 79 Flugstunden pro Kalendermonat gezahlt. Diese übersteigende Flugstunde n- an zahl ist dann nach Maßgabe der in § 20 Abs. 1 MTV angegebenen Formel b) D ie Systematik des MTV spricht für die aufgezeigte Wortlautausle gung und bestärkt diese . aa) Die Stellung des § 12 Abs. 2 MTV in Abschnitt II hindert nicht die Anwe ndung der dort geregelten Fiktion , dass im Flugübung s- gerät auf Anordnung verbrachte Zeit als Flugzeit gilt, auf die Regelung in § 20 Abs. 2 MTV in Abschnitt II I Begriffsdefinitionen oder angeordnete Fiktionen in einem Abschnit t eines Tarifvertrags sind auch für die anderen Abschnitte maßgeblich, soweit dort nicht ausdrücklich von einer vorangehenden Definition abgewichen wird. Es kann regelmäßig davon ausg e- gangen werden, dass die Tarifvertragsparteien einen Begriff im gesamten Tari f- vertrag einheitlich verwenden (vgl. ErfK/Franzen 1 6 . Aufl . § 1 TVG Rn. 98) . bb) Ein ausdrückliches Abweichen von der vorangehenden Definition kann nicht darin gesehen werden, dass in § 20 Abs. 1 Buchst. n- den im Sinne der Ziffer die Rede ist. Dabei mag es sein, dass die Berec h- nung der Blockzeiten realer Flüge bestimmter Flugzeugtypen nach der Prot o- 20 21 22 23 - 11 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 12 - kollnotiz Nr. V für die Vergütungsregelung in Abschnitt III des MTV von arbeit s- zeitrechtlichen Regelungen in Abschnitt II des MTV abwe icht. Damit wird aber nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die Fiktionsregelung in § 12 Abs. 2 MTV nicht für § 20 Abs. 2 MTV gelten soll. cc) Der MTV stellt die Abschnitte II und III nicht zusammenhanglos nebe n- einander. Vielmehr stehen alle Abschnitte des MTV in einer Wechselbeziehung. Abschnitt I des MTV beinhaltet A llgemeine Verpflic h- Abschnitt II des MTV, der insbesondere die Arbeitspflichten der Mita r- beiter hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs betrifft, e nthält eine Reihe von i m- mer feiner untergliederten Begriffsdefinitionen. Für das Verständnis von A b- schnitt III des MTV, der die Ansprüche der Mitarbeiter regelt, ist die Heranzi e- hung von Begriffsbestimmungen aus vorhergehenden Abschnitt en erforderlich. Bei spielsweise ist die Regelung der zusätzlichen Vergütung für Dead - Head - Stunden in Abschnitt III § 19 Abs. 5 MTV nur unter Hinzuziehung der Regelung in Abschnitt II § 14 MTV verständlich und anwendbar. D ie Anwendung der Kü n- digungsfristenregelung in der Probe zeit nach Abschnitt V § 34 Abs. 1 MTV b e- darf eines Rückgriffs auf die Probezeitregelung in Abschnitt I § 4 MTV. Die Kündigungsfristenregelung nach der Probezeit in Abschnitt V § 34 Abs. 2 MTV ist ohne die Bestimmung der Betriebszugehörigkeit nach Abschnitt I § 3 MTV nicht anwendbar. In gleicher Weise kann § 20 Abs. 2 MTV nicht ohne § 12 Abs. 2 MTV gelesen werden. dd) Dem oben unter I 2 a dargestellten Tarifverständnis steht die Protokol l- notiz Nr. V zum MTV nicht entgegen. Die se sieht vor, dass nach ausdiffere n- zierter Maßgabe grundsätzlich die planmäßige Blockzeit und nicht die tatsäc h- lich geflogene Blockzeit für die Berechnung der Flugstunden maßgeblich ist. Dass die Protokollnotiz Nr. V der Sache nach nur Bedeutung für in bestimmten Flugzeugen absol vierte Flugstunden hat, ist kein Argument dafür, bezüglich des Entstehens des Anspruchs im Sinne von § 20 Abs. 2 MTV nicht auch Flugzeiten (Blockzeiten) nach § 12 Abs. 2 MTV zu berücksichtigen. Einer Berechnung s- vorschrift wie der Protokollnotiz Nr. V bedar f es nur für tatsächlich geflogene 24 25 - 12 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 13 - Flugstunden, da es hier in der Praxis leicht zu Abweichungen zwischen Planung und Durchführung kommen kann. Für die Berechnung der auf Anordnung im Flugsimulator verbrachten Flugzeit ist eine solche Berechnungsvorschrift nicht nötig , da deren Umfang von vornherein feststeht und sich äußere Umstände nicht wie bei einem tatsächlichen Flug hierauf auswirken. c) Wenn eine der Tarifvertragsparteien beabsichtigt haben sollte, Simul a- torstunden nicht als Flugstunden bei der Mehrflugstundenvergütung zu berüc k- handele , hat dies im MTV jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. D as wäre angesichts des übrigen Regelungszusammenhangs aber erforderlich. So sieht der MTV in mehrfacher Weise eine Berücksichtigung von Zeiten als Flugstunden vor, obwohl diese Passagieren sind. G emäß § 20 Abs. 3 Satz 1 MTV werden für die Teilnahme an vom Arbeitgeber angeordneten S chulungen (vgl. § 10 Abs. 2 Buchst. g MTV) pro Tag 4,00 Flugstunden angerechnet. Nach § 28 MTV werden - neben der Fortzahlung der Vergütung - 2,63 Flugstunden pro Urlaubstag berücksichtigt . Diese Regelung gilt nach § 30 Abs. 3 Buchst. e MTV auch für Mitgli eder der Verhandlungskommission hinsichtlich der Teilnahme an Tarifverhandlungen und für Vorbereitungstage. Die Protokollnotiz Nr. h- u- grunde, auch wenn die tatsäch lich geflogene Blockzeit geringer gewesen sein sollte. d) Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass es Sinn der Regelung in § 19 Abs. 6 MTV sei, durch die dort geregelte zusätzliche Vergütung der S i- mulatorstunden mit dem doppelten Dead - Head - Stundensatz einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass diese nicht als Flugstunden im Rahmen der Mehrflu g- stundenvergütung berücksichtigt würden. Dies kann der tarifvertraglichen Reg e- lung nicht entnommen werden. 26 27 - 13 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 14 - aa) Die zusätzliche Vergütung der Si mulatorstunden mit dem doppelten Dead - Head - Stundensatz nach § 19 Abs. 6 MTV ist unabhängig davon zu za h- len, ob der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat Anspruch auf Mehrflugstunde n- vergütung hat, ob ein solcher Anspruch deshalb nicht entsteht, weil die Simul a- to rstunden insoweit nicht mitgezählt werden oder ob auch bei Berücksichtigung der Simulatorstunden der Schwellenwert von mehr als 79 Flugstunden gemäß § 20 Abs. 2 MTV nicht erreicht wird. Es besteht keine Verknüpfung der Reg e- lung des § 19 Abs. 6 MTV mit der Regelung in § 20 iVm. § 12 Abs. 2 MTV. bb) Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, es widerspräche dem Sinn der tarifvertraglichen Regelung, wenn eine Simulatorstunde besser bezahlt werde, als eine tatsächliche Flugstunde. Die Tarifvertragsparteien haben viel mehr au s- drücklich eine gegenüber der tatsächlichen Flugstunde bessere Bezahlung der Simulatorstunde vorgesehen, wie die in § 19 Abs. z- insbesondere auch da nn, wenn gar keine Mehrflugstunden anfallen und folgt allein aus der Regelung in § 19 Abs. 6 MTV. Im Rahmen der Regelung einer Mehrflugstundenvergütung gemäß § 20 Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 2 MTV werden Simulatorstunden hingegen gleichwertig mit tatsächliche n F lugstunden beha n- delt , aber nicht besser. Im Übrigen werden sogar Dead - Head - Stunden nach § 19 Abs. 5 MTV ab einem bestimmten Umfang besser vergütet, als tatsächl i- che Verantwortung verbund en sind und - anders als die Simulatorstunden nach § 11 Abs. 1 Buchst. f MTV - nicht zur Flugdienstzeit zählen. cc) § 19 Abs. 6 MTV stellt keine abschließende gesonderte Vergütungsr e- gelung für Simulatorstunden dar. Der Umstand, dass sie mit dem doppelten Dead - Head - welchem Umfang sie im Übrigen zu vergüten sind. dd) Ob eine Gleichbehandlung der Simulatorstunden mit tatsächlichen Flugstunden beim Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung sinnv oll ist, wofür 28 29 30 31 - 14 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 - 15 - die Konfrontation mit einer Häufung schwieriger Flugsituationen im Simulator und die Anspannung angesichts der für die weitere Berufsausübung zu best e- henden Prüfung sprechen könnte, oder ob dies aufgrund der fehlenden Veran t- wortung für reale Passagiere und die fehlende konkrete Wertschöpfung weniger sinnvoll ist, war vorliegend nicht zu entscheiden. Insoweit steht den Tarifve r- tragsparteien ein weiter Ermessenspielraum für mögliche Regelungen zu. Da die Simulatorstunden nach § 12 Abs. 2 und Ab s. 3 MTV wie reale Flugstunden ist es jedenfalls kein sachwidrige s Auslegungsergebnis, sie auch im Rahmen der Mehrflugstundenvergütung zu berücksichtigen. e) Bleiben nach der Au slegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirkl i- chen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34 mwN) . Da sich bereits aus Wortlaut und Systematik des MTV klar ergibt , dass Simulatorstunden Flugstunden im Sinne von § 20 Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 2 MTV sind , ohne dass Sinn und Zweck der Regelung einer solchen Auslegung en tgegenstehen, bedarf es vorliegend k eines solchen Rückgriffs auf die Tarifgeschichte. Soweit die Formulierung in § 20 Abs. 1 des Vorgängertari f- , Mehrflugstunden abstellte, als Hind er ungsgrund für eine Auslegung in der oben beschriebenen Weise gesehen werden sollte, ist dieses Hindernis im jetzt ge l- tenden MTV jedenfalls entfallen. 3. Die Höhe der dem Kläger vo n den Vorinstanzen zugesprochenen Meh r- flugstundenvergütung bei Berücksicht igung der Simulatorstunden als Flugstu n- den steht zwischen den Parteien nicht in Streit . Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Fälligkeit des Mehrflugstundenvergütungsanspruchs für den Monat Oktober 2012 tra t nach § 19 Abs. 4 Satz 2 MTV zum Monatsende November 2012 ein. Verzugszinsen 32 33 - 15 - 10 AZR 488/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR488.14.0 können, wie von den Vorinstanzen zugesprochen, ab 1. Dezember 2012 ve r- langt werden. I I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Schlünder Klein Großmann 34
Full & Egal Universal Law Academy