- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 96/10 17 Sa 664/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2011 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Zielke und den ehrenamtlichen Richter Züfle für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 96/10 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hes-sischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 664/09 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12/18 Ca 5762/08 - abgeändert und die Klage ab-gewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten der Klägerin bei der Fluggesellschaft EuroBerlin (künftig: EE) bei der Berechnung von Leistungen nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter. Die 1963 geborene Klägerin ist seit dem 30. Oktober 1994 bei der Be-klagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Zuvor war sie in gleicher Funktion vom 19. November 1990 bis zum 29. Oktober 1994 bei der EE tätig. Die Beklagte war Minderheitsgesellschafterin bei der EE, die im Zuge der deutschen Wiedervereinigung aufgelöst wurde. Nach vorangegangenen Verhandlungen mit der damaligen Gewerkschaft ÖTV und dem Betriebsrat der EE stellte die Beklagte zeitlich gestaffelt einen Teil der Kabinendienstmitarbeiter der EE, darunter auch die Klägerin, ein. Anlässlich dieser Verhandlungen hat der Mitarbeiter G der Beklagten am 26. Mai 1993 einen Vermerk verfasst, der auszugsweise wie folgt lautet: Im o. g. Gespräch wurde auf Grundlage des Entwurfes Regelungspunkte zur Einstellung der EuroBerlin-Kabinen-Mitarbeiter bei der DLH vom 10.11.1992 Einigkeit über folgende Punkte herbeigeführt: ... 1 2 3 - 3 - 10 AZR 96/10 - 4 - 3. Vordienstzeiten werden zu 100 % angerechnet. Bezüglich der Seniorität wurde keine Einigkeit erreicht. In dem abschließend durch die Beklagte und die ÖTV erstellten Er-gebnisprotokoll zur Einstellung der EuroBerlin-Kabinenmitarbeiter bei der DLH vom 22. Juni 1993 heißt es auszugsweise: I. Regelungen zur Einstellung
3. Der Eintritt bei der DLH erfolgt ohne Probezeit und Eignungsuntersuchung. Die Mitarbeiter werden nach dem sogenannten Ready-Entry-Prinzip umgeschult. 4. Die Vergütung des Kabinenpersonals (CdC und FB) bei Einstellung richtet sich nach der Lufthansa Express-Vergütungstabelle. Die Mitarbeiter werden entsprechend der Anzahl ihrer vollendeten Dienst-jahre eingestuft, maximal jedoch in Stufe vier. 5. Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der ersten Einstellung eines EE-Mitarbeiters bei der DLH tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis bei der EE standen, aber später bei der DLH eintreten, erhalten über Ziffer 4 hinaus bei ihrer Einstufung das Datum der ersten Einstellung eines EE-Mitarbeiters bei der DLH (technisches Einstellungsdatum) zugrunde gelegt. Das technische Einstellungsdatum gilt für die zu diesem Zeitpunkt eingestellten Mitarbeiter sowie die im obigen Sinne kollektiv Gleichbehandelten, also folgende Tatbestände: a) Stufensteigerungen b) Seniorität c) Krankengeldzahlungsfristen d) Kündigungsfristen e) Jubiläen Für alle übrigen Tatbestände gilt das arbeitsrecht-liche Eintrittsdatum, d. h., dass z. B. der Zuschlag zum Urlaubsgeld und das 13. Gehalt nach Ein-stellung bei der DLH anteilig berechnet werden. 6. Vordienstzeiten bei der EE werden den Mitarbeitern bezüglich folgender Tatbestände angerechnet: 4 - 4 - 10 AZR 96/10 - 5 - a) Krankengeldzahlungsfristen b) Kündigungsfristen c) Jubiläen d) Seniorität Bis zur Einstellung des letzten EE-Mitarbeiters bei der DLH werden vorher eingestellte EE-Mitarbeiter der Senioritätsliste nicht zugeordnet, sondern er-halten eine vorläufige technische Lehrgangsnummer. Die Tarifpartner sind sich darüber einig, dass hin-sichtlich Ziffer 5 b) und Ziffer 6 d) eine Regelung im Tarifvertrag Förderungsaufstieg vom 9. Februar bzw. 10. April 1979 notwendig ist und insoweit eine redaktionelle Umsetzung erfolgen muss. Im Folgenden schlossen die Parteien den von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und gestellten Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 1994, der auszugsweise lautet: 2. Rechte und Pflichten (1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für Lufthansa Express geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fas-sung, sowie aus den für Lufthansa Express gültigen Dienstvorschriften und Arbeitsanweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages. ... 4. Vergütung (1) Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit und unter Anrechnung der bei der EuroBerlin Fluggesellschaft vollendeten Dienstjahre wird Frau P in die Be-schäftigungsgruppe der Stewardessen/Stewards/Luft-hansa Express Stufe 04 des Vergütungstarifvertrages eingruppiert. ... 5 - 5 - 10 AZR 96/10 - 6 - 5. Zusätzliche Altersversorgung Lufthansa hat für die Mitarbeiter der Division Lufthansa Express eine Zusatzversorgung bei der Versorgungs-anstalt des Bundes und der Länder (VBL) geschaffen. Der entsprechende Versorgungstarifvertrag und die VBL-Satzung finden in ihrer jeweils geltenden Fassung An-wendung. 6. Sonstiges (1) Vordienstzeiten bei der EuroBerlin Fluggesellschaft wer-den für die Berechnung - der Dauer der Zahlung von Krankenbezügen gemäß MTV - von Jubiläen und Fristen für Firmenleistungen - der Seniorität - der Kündigungsfrist - hinsichtlich der Gewährung von Flugpreis-ermäßigungen (ohne Rechtsanspruch) in vollem Umfang angerechnet. Maßgeblich ist das Eintrittsdatum bei der EuroBerlin Fluggesellschaft, also der 19.11.1990. (2) Maßgebend für die Festlegung des Datums für Stufen-steigerungen gemäß VTV Bord (max. Stufe 4) ist das Datum der ersten Einstellung eines EuroBerlin-Mit-arbeiters bei der Deutschen Lufthansa, also der 01.01.1994. Der bei der Beklagten zur Anwendung gelangende Tarifvertrag Über-gangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 1. Juli 2003 (künftig: TV ÜV 2003) regelt ua.: § 2 Firmenrente (1) Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertrag-lichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Ar- 6 - 6 - 10 AZR 96/10 - 7 - beitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits An-spruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung und nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebs-rente haben. (2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegeri-schen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frü-hestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Alters-rente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. ... (3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren** 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt be-zogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 (100 : 95 : 13 x 12) multiplizierten Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage). ** Siehe Protokollnotiz II ... (4) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vor-zeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem voll-endeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses. Die Protokollnotiz II zum TV ÜV 2003 lautet auszugsweise: (2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiederein-stellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin bei der Beklagten geltende Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter idF vom 31. August 1992 (TV ÜV 1992) hatte in Auszügen folgenden Inhalt: 7 8 - 7 - 10 AZR 96/10 - 8 - § 1 Geltungsbereich und Gegenstand ... (2) Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als: a) Firmenrente b) Versichertenrente c) Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversiche-rung Die Vorschriften über die Firmenrente und die Ver-sichertenrente (§ 2 ff.) gelten nur für Flugbegleiter, die das 32. Lebensjahr vollendet haben und in einem un-gekündigten fliegerischen Arbeitsverhältnis stehen. Die Zusage der Firmenrente gilt von dem Zeitpunkt an, in dem der Flugbegleiter vom Geltungsbereich des Satzes 2 erfasst wird. ... § 2 Firmenrente (1) Der Flugbegleiter hat einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn er wegen Erreichens der tarifvertrag-lichen Altersgrenze mit dem 55. oder ggf. einem späte-ren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass er bereits Anspruch auf Ver-sorgungsleistungen der VBL/AV hat. ... (3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt 60 % der vor Beendigung des Arb eitsverhältnisses zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzu-lage, Schichtzulage). ... (5) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vor-zeitig, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis nach voll-endetem 45. Lebensjahr deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter dauernd fluguntauglich im Sinne von § 20 Abs. (1) a) und b) MTV BO geworden ist. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht jedoch nicht, wenn die Fluguntaug-lichkeit zugleich Versorgungsleistungen der VBL/AV auslöst. ... - 8 - 10 AZR 96/10 - 9 - Protokollnotiz IV (1) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wieder-einstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch we niger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre bei der EE verbrachten Beschäf-tigungsjahre seien bei der Berechnung Firmenrente nach dem TV ÜV 2003 zu berücksichtigen. Dies folge aus Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ihres Arbeitsvertrags (Fristen für Firmenleistungen). Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass hinsichtlich der Berechnung ihrer Ansprüche auf Zahlung der Firmenrente gemäß §§ 2, 3 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flug-begleiter in der Neufassung vom 1. Juli 2003 die seitens der Klägerin bei der Fluggesellschaft EuroBerlin verbrachten Vordienstzeiten seit dem 19. November 1990 anzurechnen sind. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Meinung, der Formulierung im Arbeitsvertrag der Parteien sei auch unter Beachtung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht die ihr durch die Klägerin gegebene Bedeutung beizumessen. Aus der Systematik des Arbeitsvertrags und der Zusammenfassung der Begriffe Jubiläen und Fristen für Firmen-leistungen folge, dass mit den Firmenleistungen nur untergeordnete und mit Jubiläumszuwendungen vergleichbare Leistungen gemeint sein könnten. Die Übergangsversorgung werde wegen ihrer besonderen finanziellen Bedeutung hiervon nicht erfasst. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeits-gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab- 9 10 11 12 - 9 - 10 AZR 96/10 - 10 - weisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. A. Der zulässige Klageantrag ist unbegründet. Für eine Berücksichtigung der durch die Klägerin bei der EE zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Berechnung der Firmenrente (§§ 2, 3 TV ÜV 2003) besteht keine rechtliche Grundlage. I. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts-verhältnisses kann erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Ver-pflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsver-hältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 19, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9). Diese Voraussetzungen liegen vor. II. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur An-rechnung der Vordienstzeiten bei der Firmenrente verpflichtet. 1. Die kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifverträge, insbesondere der TV ÜV 2003, sehen keine Berücksichtigung der bei der EE zurückgelegten Vordienstzeiten vor. 13 14 15 16 17 - 10 - 10 AZR 96/10 - 11 - 2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der bei der EE zurückgelegten Beschäftigungsjahre folgt auch nicht aus den Regelungen des Arbeitsvertrags. Die in Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 vereinbarte Anrechnung von Vordienstzeiten für die Berechnung von Fristen für Firmenleistungen bezieht sich nicht auf Be-schäftigungszeiten im Sinne des TV ÜV 2003. Dies ergibt die Auslegung der Vertragsklausel. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 26. Oktober 1994 um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (Senat 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - Rn. 12, AP BGB § 305c Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 18). Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientie-rende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertrags-partner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (Senat 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 19, NZA 2010, 1355). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht beheb-barer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, 18 19 20 21 - 11 - 10 AZR 96/10 - 12 - dass die Auslegung der einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergeb-nisse als vertretbar erscheinen lässt, von denen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm un-günstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (Senat 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 20, NZA 2010, 1355). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen verpflichtet Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags die Beklagte nicht, die bei der EE zurückgelegten Vor-dienstzeiten bei der Berechnung der Firmenrente anzurechnen. Nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten Arbeitnehmers der beteiligten Verkehrskreise kann der Klausel keine solche Bedeutung beigemessen werden. aa) Nach ihrem Wortlaut bestimmt die Vertragsklausel die Anrechnung der Vordienstzeiten für die Berechnung der Fristen für Firmenleistungen. Unter den Begriff der Firmenleistung können grundsätzlich auch Leistungen aus dem TV ÜV fallen; in § 2 Abs. 6 TV ÜV 1992 wurde dieser Begriff ausdrücklich verwendet. Die tarifliche Regelung enthält auch Fristen. Eine Frist ist ein ab-gegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum. Nach allgemeinem Sprachverständnis ist eine Frist ua. als Wartezeit aufzufassen (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.). Eine Frist kann dabei unterschied-lichen Zwecken dienen; sie kann beispielsweise Rechte begründen oder er-löschen lassen (Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 186 Rn. 3). In diesem Sinne bestimmen die Gesamtbeschäftigungszeiten darüber, ob die Firmenrente als Übergangsversorgungsleistung anteilig oder in voller Höhe zu gewähren ist. bb) Die gebotene Berücksichtigung des Wortlauts und der Systematik des gesamten Formularvertrags steht aber mit einer die Anwendung der Unklar-heitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ausschließenden Deutlichkeit der Annahme entgegen, Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich des Arbeitsvertrags erfasse auch Leistungen der Übergangsversorgung. Der Begriff Fristen für Firmen- 2 2 23 24 - 12 - 10 AZR 96/10 - 13 - leistungen umfasst vielmehr erkennbar nur solche Sachverhalte, die mit den weiteren genannten Tatbeständen nach der Art des Anspruchs und seiner Bedeutung für das Arbeitsverhältnis vergleichbar sind. (1) Ziff. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt unter der Überschrift Rechte und Pflichten allgemein, dass sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den jeweils geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisungsklausel. Eine be-sondere Erwähnung der Übergangsversorgung findet sich im Arbeitsvertrag nicht, sondern nur in den in Bezug genommenen Tarifregelungen. Ebenso wenig enthält Ziff. 2 eine allgemeine Regel zur Anrechnung von Vordienst-zeiten. (2) Gemäß Ziff. 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sind bei der EE vollendete Dienstjahre insofern angerechnet worden, als die Klägerin (entsprechend Abschn. I Ziff. 4 des Ergebnisprotokolls vom 22. Juni 1993) in Stufe 04 des Vergütungstarifvertrags (VTV) eingruppiert wurde. Ziff. 6 Abs. 2 des Arbeits-vertrags trifft dazu eine ergänzende Regelung und legt das Datum für Stufen-steigerungen gemäß dem VTV Bord fest. Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 des Arbeits-vertrags zählt in insgesamt fünf Spiegelstrichen weitere Tatbestände auf, bei denen die Vordienstzeiten zur Anrechnung gelangen sollen. Die Dauer der Zahlung von Krankenbezügen gemäß MTV, die Seniorität, die Kündigungs-frist sowie die Gewährung von Flugpreisermäßigungen sind gesondert auf-geführt; Jubiläen und Fristen für Firmenleistungen werden unter einem Gliederungspunkt gemeinsam genannt. Aus dieser Vertragsgestaltung wird deutlich, dass mit dem Begriff Fristen für Firmenleistungen gerade nicht sämtliche arbeitgeberseitigen Zuwendungen gemeint sind. Anderenfalls hätte es keiner gesonderten Erwähnung bestimmter Leistungen bedurft. (3) Die in Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags neben den Firmen-leistungen genannten Anrechnungstatbestände unterscheiden sich nach ihrer Art und ihrer Bedeutung für das Arbeitsverhältnis so erheblich von den 25 26 27 - 13 - 10 AZR 96/10 - 14 - Leistungen der Übergangsversorgung, dass sie bei verständiger Betrachtungs-weise nicht miteinander in Bezug gebracht werden können. (a) Die in Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags konkret beschriebenen Anrechnungstatbestände sind solche, die nur im bestehenden Arbeitsverhältnis Bedeutung erlangen. Demgegenüber kommt die Firmenrente erst dann zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis entweder vorzeitig wegen Flugdienst-untauglichkeit (§ 2 Abs. 4 TV ÜV 2003 iVm. § 20 MTV Kabine) oder aufgrund der tarifvertraglichen besonderen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) endet. (b) Die wirtschaftliche Bedeutung der Leistungen für den Beschäftigten bei Jubiläen ist begrenzt. Beim 10-jährigen Jubiläum erhält der Beschäftigte eine Anstecknadel, beim 25-jährigen bzw. 40-jährigen Jubiläum eine Urkunde, einen Freiflug, und - abhängig von den Regelungen des MTV - eine tarifliche Sonder-zuwendung sowie zwei bis vier Tage Sonderurlaub. Darüber hinaus findet jeweils eine Feierstunde unterschiedlicher Ausgestaltung statt. (c) Demgegenüber kommt der Übergangsversorgung eine heraus-gehobene Bedeutung für das fliegerische Personal zu. Nach § 19 MTV Kabine endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird. Die Übergangsver-sorgung dient dem Ausgleich dieser Verkürzung der Erwerbsbiografie in der Luftfahrt und hat den Charakter einer sozialen Absicherung bis zum Erreichen des Alters, in dem Altersversorgungsleistungen erbracht werden. Sie dient mithin der Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 678/02 - zu A II 5 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luft-hansa Nr. 31). Darüber hinaus sichert das tarifliche System der Übergangsver-sorgung das branchenspezifische Risiko der Flugdienstuntauglichkeit ab. Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr erfolgt dies durch die Flugdienstun-tauglichkeitsversicherung, danach durch die vorzeitige Gewährung der Firmen-rente (§ 2 Abs. 4 TV ÜV 2003). 28 29 30 - 14 - 10 AZR 96/10 - 15 - (d) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Bedeutung der An-rechnung von Vordienstzeiten bei Leistungen nach dem TV ÜV relativiere sich dadurch, dass der TV ÜV 1986 keine der Protokollnotiz II des TV ÜV 2003 entsprechende Regelung enthalten habe, ist rechtsfehlerhaft. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt nicht der TV ÜV 1986, sondern der TV ÜV 1992, dessen Protokollnotiz IV Abs. 1 inhaltlich der Protokollnotiz II Abs. 2 des TV ÜV 2003 entspricht. Damit war bereits bei Einstellung der früheren EE-Beschäftigten die Gesamtbeschäftigungszeit für die Berechnung der Firmen-rente jedenfalls für solche Flugbegleiter von Bedeutung, die das 32. Lebensjahr vollendet hatten. (4) Es bleibt auch ein hinreichender Anwendungsbereich für die streit-gegenständliche Vertragsregelung. So gewährt die Beklagte ihren Be-schäftigten ab einer bestimmten Beschäftigungszeit vergünstigte Baudarlehen. Ebenso ist die Leistung von Sterbegeld von einer Mindestbeschäftigungszeit abhängig. Dabei handelt es sich um Leistungen, die nach Art und Werthaltigkeit mit den Leistungen bei einem Firmenjubiläum vergleichbar sind. 3. Eine Verpflichtung zur Anrechnung der Vordienstzeiten folgt nicht aus dem Vermerk des Mitarbeiters G vom 26. Mai 1993. Dieser enthält kein nach außen gerichtetes Leistungsversprechen an die Belegschaft. Es handelt sich um eine mit Intern deklarierte Zusammenfassung eines Gesprächs mit Ge-werkschaftsvertretern am 27. Januar 1993. Ein Rechtsbindungswille der Be-klagten lässt sich daraus nicht ableiten. Das abschließende Ergebnisprotokoll vom 22. Juni 1993 nennt unter Abschn. I Ziff. 6 nur noch bestimmte An-rechnungstatbestände, ohne die Firmenrente zu erwähnen. 4. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch aus dem Schreiben der Be-klagten aus Dezember 1995. Dieses bezieht sich ausschließlich auf Leistungen der Flugdienstuntauglichkeitsversicherung. 31 32 33 34 - 15 - 10 AZR 96/10 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Zielke Züfle 35
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