Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Oktober 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 19/18 - I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 5. Dezember 2016 - 13 Ca 618/16 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2017 - 5 Sa 8/17 - Entscheidungsstichwort e : Beschäftigungspflicht und Weisungsrecht ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 19/18 5 Sa 8/17 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgru nd der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune , den Ric h ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie d i e ehrenamtlichen Ric h- ter Merkel u nd Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2017 - 5 Sa 8/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tat bestand Die Parteien streiten dar über , ob die Abberufung der Klägerin als Fac h- leiterin für den sprachlichen Bereich an einem G ymnasium wirksam ist . Die Klägerin arbeitet seit dem Jahr 2001 auf Grundlage eines schriftl i- chen Arbeitsvertrag s vom 23 . März 2001 sowie eines Änderungsvertrags vom 6. August 2013 beim b eklagten Freistaat als sog. vollbeschäftigte Lehrkraft an einem Gymnasium. Aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme richtete sich die Eingruppierung der Klägerin bis zum 31. Juli 2015 nach den Rich tlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis b e- schäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Sächsische Lehrer - Richtlinien - SächsLehrerRL) und ab dem 1. August 2015 nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und di e Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO - L) . Mit Wirkung zum 1. Mai 2012 übertrug der Beklagte der Klägerin unter Berufung auf sein Weisungsrecht zusätzlich die Tätigkeit als Fachleiterin für den sprachlichen Fachbereich an dem Gymnasium , an dem sie bereits beschä f- tigt wurde . In dem Schreiben vom 7. Mai 2012 wird eine Bewährungszeit bis zum 30. April 2013 festgelegt, nach deren erfolgreichem Ablauf eine Höhe r- gruppierung von der bisherigen Entgeltgruppe 13 TV - L in die Entgeltgruppe 14 TV - L geprüft werde. Mit Wirkung zum 1. Mai 2013 wur de die Klägerin in die Entgeltgruppe 14 TV - L höhergruppiert. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 4 - Im Dezember 2015 und Januar 2016 kam es wegen eines Flyers, in dem die Klägerin als eigene Leistung ein Sprach - und Ausdruckstraining unter der Ma rke des Gymnasiums angeboten und in Umlauf gebracht hatte, zu G e- sprächen mit der Schull eiterin und Vertreterinnen der S ächsischen Bildung s- agentur. Der Beklagte wertete den Verlauf dieser Gespräche als Ausdruck einer Störung der Kommunikation und der vertra uensvollen Zusammenarbeit . Er b e- rief die Klägerin Ende Januar 2016 mit sofortiger Wirkung von ihrer Tätigkeit als Fachleiterin ab. Die Klägerin wird weiterhin als Lehrkraft an dem Gymnasium beschäftigt und nach Entgeltgruppe 14 TV - L vergütet . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , die Abberufung als Fachleit e- rin sei unwirksam. Die Fachleitertätigkeit sei Gegenstand ihres vertraglichen Beschäftigungsanspruchs und könne ihr nicht in Ausübung des Direktionsrechts durch den Beklagten entzogen werden , zumal der Übertragung ein Bewe r- bungsverfahren vorausgegangen sei und anschließend eine Bewährungszeit gegolten habe . Jedenfalls entspreche die Abberufung als Fachleiterin nicht bill i- gem Ermessen . Es treffe nicht zu, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwis chen ihr und der Schulleiterin nicht mehr gegeben sei. Die Maßnahme sei auch aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Verfügung des Beklagten vom 28. Januar 2016, mit der sie mit sof ortiger Wirkung von der Tätigkeit als Fachleiterin für den sprachlichen Fachb e- reich am S a b b e r u fen wurde, unwirksam und nicht geeignet ist, ihr die g e nannte Arbeitsaufgabe zu entziehen. Der Beklagte hat beantr agt, die Klage abzuweisen. Die Fachleitertäti g- keit sei der Klägerin nicht durch eine Vertragsänderung übertragen worden und könne ihr wieder im Rahmen des arbeitgeber seitigen Weisungsrechts entzogen werden . Die Ausübung des Direktionsrechts entspreche bill igem Ermessen , weil zwischen Schulleiterin und Fachleiterin kein Vertrauensverhältnis mehr best a n- den habe . Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen. Mit der Abberufung 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 5 - als Fachleiterin sei der Klägerin keine niedriger zu bewertende Tätigkeit übe r- tra gen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. D er Beklagte hat der Klägerin die Funktion als Fachleiterin für den sprachlichen Bereich des Gymnasiums, an dem sie als Lehrkraft beschäftigt wird, wirksam entzogen. I. Die Klage, mit der die Klägerin i m Rahmen eines Feststellungsantrags die Unwirksamkeit der Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber rügt, ist zulässig (vgl. BAG 18 . Oktober 2017 - 10 AZR 47 /1 7 - Rn. 12, BAGE 160, 325 ) . Die von der Klägerin begehrte Feststellung betrifft den U m- fan g ihrer Leistungspflicht. Sie ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts des Beklagten klarzustellen. Soweit der Klageantrag ohne nähere Begründung auch auf die Feststellung gerichtet ist , dass die Abberufungsverfügung geeignet ist, der Kläge , handelt es sich um ein überflüssiges unselbständiges Anhängsel, dem keine eigene prozessrechtliche Bedeutung zukommt. II . Die Klage ist unbegründet. 1. Der Beklagte konnte der Klägerin die Funktion als Fachleiterin im Weg des Weisungs rechts (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) entziehen. Dieser Teil ihrer Tätigkeit ist nicht In halt des Arbeitsvertrag s der Parteien geworden . Das Weisungsrecht ist auch nicht durc h eine Selbstbindung des Beklagten b e- schränkt. 8 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 6 - a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeit s- bedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betrie bs - bzw. Dienstve r- einbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, b e- inhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts ( vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 2 2 , BAGE 135, 239) . Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geri n- gerwertiger Tätigkeiten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (st. Rspr., zB B AG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 24) . b) Der Klägerin ist die zusätzliche Tätigkeit als Fachleiterin vom Beklagten im Weg des Weisungs rechts und nicht durch eine Vertragsänderung übertragen worden. aa ) Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Übe rtragungss chreiben vom 7. Mai 2012 und bei dem Änderungsver trag vom 6. August 2013 um individuelle oder um sog . typische Willenserklärungen oder um allgemeine Geschäftsbedi n- gungen handelt. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen g e- troffen. Die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen durch die Tats a- chengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie g e- gen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Den k- gesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor schriften verstößt oder wesentl i- che Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist. Die Au s- legung typischer Willenserklärungen und allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist dagegen in der Revisionsinstanz in vollem U m- fang nachprüfbar (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26, BAGE 160, 296; 2. Juli 2008 - 10 AZR 378/07 - Rn. 25) . Die Auslegung de r Erklärungen der Parteien durch das Landesarbeitsgericht hält im Ergebnis auch einer vollen Überprüfung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB stand. 13 14 15 - 6 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 7 - bb ) Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 wurde der Klägerin die Tätigkeit als Fachleiterin ausdrücklich in Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts übertragen , wie es auch in IV Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentli chen Schulen vom 19. März 2008 (VwV - FL/FB) vorgesehen ist . Eine Vertragsergä n- zung war für die Übertragung nicht notwendig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 23. März 2001 wu rde die Klägerin als sog. vollbe schäftigte Lehrkraft eingestellt. Die se Tätigkeit ist auch nach Übertragung der Fachleitertätigkeit prägend . Sie wird nur um Elemente ergänzt, die ebenfalls zum schulischen Bereich gehören . Fachleiter unter stützen den Schull eiter nach II Nr. 3 Buchst. a VwV - FL/FB bei der Qualitätsentwicklung und bei organisatorischen Aufgaben im jeweiligen Fachbereich . Die enge Verknüpfung mit der Tätigkeit als Lehrkraft wird auch a n IV Nr. 1 und Nr. 3 VwV - FL/FB deut lich, wonach die Aufgabe eines Fachleiters (nur) an eine Lehrkraft übertragen wer den kann. Dabei steht auch für einen Fachleiter die Tätigkeit als Lehrkraft im Vor dergrund. Die arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben nach IV Nr. 1 Satz 2 VwV - FL/FB unberührt. Nach II Nr. 3 Buchst. c VwV - FL/FB werden dem Fachleiter für die Wahrnehmung der Aufg a- ben zwar Anrechnungsstunden gewährt. Fachleiter sollen aber mit mehr als der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie ohne die Fachleitertätigkeit zu erteilen hätten, im Unterricht eingesetzt wer den (vgl. demgegenüber zur Übe r tragung der Funktion einer sozialen Ansprechpartnerin BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn . 13 ff., BAGE 153, 32; eines Datenschutzbeauftragten BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 29 ; einer Fachkraft für Arbeitss i- cherheit BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1 ; eines Abfallbeauftragten BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20, BAGE 130, 166 ) . cc ) Das in IV Nr. 2 und Nr. 3 VwV - FL/FB vorgesehene Bewerbungs - und Auswahlverfahren und das damit ein hergehende Einverständnis der Lehrkraft zu der Aufgaben übertragung steht diesem E rgebnis nicht entgegen. Das Ei n- verständnis der Klägerin ist nur ein bei Ausübung des Direktionsrechts nach 16 17 - 7 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 8 - billigem Ermessen zu berücksichtigendes Kriterium . Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass ein konkludenter Änderungsvertrag bezogen auf den Täti g- keitsinhalt angenommen werden kann (vgl. BAG 17. Dezember 1997 - 5 AZR 332/96 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 87, 311) . Es gibt keinen erkennbaren Grund, weshalb der Beklagte sich entgegen der Konzeption in IV VwV - FL/FB in einer sein Weisungsrecht einschränkenden Form hätte vertraglich binden wo l- len. dd) D er schriftliche Änderungsvertrag vom 6. August 2013 enthält keine Regelung zum Einsatz der Klägerin als Fachleiterin. Vielm ehr ist der Beklagte nach § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrags berechtigt , der Klägerin aus dienstl i- chen Gründen eine andere Tätigkeit i m Rahmen der Entgeltgruppe 14 TV - L zuzuweisen. Die im Änderungsvertrag aufgeführte Eingruppierun g der Klägerin in Entgeltgru ppe 14 TV - L selbst ist nicht an die Übertragung der Aufgaben als Fachleiterin gebunden, w ie sich aus dem damals geltenden Abschnitt A III SächsLehrerRL erg ab , wo diese Tätigkeit nicht erwähnt wird . Es handelt sich gegenüber der Eingruppie rung in die Entgel tgruppe 13 TV - L um eine im Ra h- men der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen erme s- sensfehlerfrei zu vergebende Beförderungsstel le mit denselben Eingruppi e- rungsmerkmalen (vgl. auch Rn. 28 ) . c) Da die Tätigkeit als Fachleiterin nicht Inhalt des vertraglichen Beschä f- tigunganspruchs der Klägerin geworden ist, kann der Beklagte der Klägerin im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) eine Tätigkeit auch ohne diese Aufgabe zuweisen. aa) D as Direktionsrecht des Beklagten is t nicht durch eine Selbstbindung in der Weise beschränkt, dass der Klägerin die Tätigkeit als Fachleiterin nicht wi e- der entzogen werden kann . Ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich in der Au s- übung seines Ermessens allerdings selbst binden, vor allem durch entspr e- chende Verwaltungsvorschriften (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 1009/94 - 18 19 20 - 8 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 9 - zu I 2 der Gründe) . Eine Selbstbindung ist dabei auch ohne entsprechende Verwaltungsvorschriften möglich, etwa durch mündliche Erklärungen (BAG 17. Dezem ber 1997 - 5 AZR 332/ 96 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 87, 311) . D a- für gibt es hier keine Anhaltspunkte. (1) IV Nr. 5 Satz 1 VwV - FL/FB sieht die Möglichkeit der Entbindung von der Tätigkeit als Fachleiter ausd rücklich für den Fall vor, dass dies im dienstlichen Interesse liegt. A uf nichts anderes beruft sich der Beklagte. Weitere Vorausse t- zungen begründet die VwV - FL/FB nicht. (2) Das Bewerbungsverfahren um die Stelle als Fachleiterin diente erken n- bar der Ausübung billigen Ermessens bei der Übertragung der Tätigkeit. Es lässt kein e Rückschlüsse darauf zu, ob und unter welchen Umständen die Kl ä- gerin von dieser Tätigkeit wieder entbunden w erden kann. ( 3 ) Die im Schreiben vom 7. Mai 2012 mitgeteilte Bewährungszeit von e i- nem Jahr bis 30. April 2013 war nur im Rahmen der später erfolgten Höhe r- grup pierung relevant . Das Schreiben lässt aber nicht den Schluss zu, im Fall einer einmaligen einjährigen Bewährung werde die Fachleitertätigkeit - in A b- weichung von IV Nr. 5 Satz 1 VwV - FL/FB - endgültig und ohne die Mög lichkeit künftiger Entbindung hiervon zugewiesen. ( 4 ) Die letzte schriftliche arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien vom 6. August 2013, die zum 1. Mai 2013 in Kraft trat, beinhaltet keine Aussagen zu r Fachleitertätigkeit der Klägerin . An derweitige mündliche Abreden, aus denen sich eine Selbstbindung des Beklagten ableiten ließe, behauptet die Klägerin nicht. bb) Für die Entz iehung der Funktion als Fachleiterin mit Schreiben vom 2 8 . Januar 2016 , die der Sache nach die Zuweisung einer Tätigkeit aus schlie ß- lich mit Aufgaben einer Lehrkraft an einem Gymnasium bedeutet, besteht ein dienstliches Inte res se iSv. IV Nr. 5 VwV - FL/FB. D ie Grenzen billigen Erme s- sens nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB wurden dabei durch den Beklagten gewahrt. 21 22 23 24 25 - 9 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 10 - (1) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkei t und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Lei s- tungsbestimm ung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Inne r- halb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere En t- scheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung , ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entsche i- dung den gesetzl ichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs - und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgebl i- cher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbei t- geber die Ermessensentscheidung zu treffen ha tte (st. Rspr., BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 39; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45 mwN , BAGE 160, 296 ) . (2) Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisung s- rechts iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist ein unbestimmter Rec htsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch im Fall der Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ( vgl. ausführlich BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 4 6 ff. , BAGE 160, 296 ) . Der Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unteror d- nung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkge setze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 41) . 26 27 - 10 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 11 - (3) Die mit der Entbindung von der Fachleitertätigkeit im Er gebnis erfolgte Zuweisung einer ( ausschließlichen ) Tätigkeit als Lehrkraft an dem Gymnasium wahrt die Grenzen des dem Beklagten zustehenden Direktionsrechts. Nach § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrags vom 6. August 2013 ist der Beklagte berechtigt, der Klägerin eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe 14 TV - L z u- zuweisen. Die Eingruppierungsregelungen des Anhangs 2 zu Abschn itt 6 de r Anlage zum TV EntgO - L sind in A III Entgeltgruppen 13 und 14 wortgleich mit Abschnitt A III Entgeltgruppen 13 und 14 der SächsLehrerRL und setzen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 TV - L nur eine bestimmte Ausbildung und Tätigkeit als Lehrkraft sowie eine Ermessenentscheidung des Beklagten bei der Übertragung einer solchen Beförderungsstelle voraus. Eine Tätigkeit al s Fachleiterin gehört nicht zu den Eingruppierungsmerkmalen. Eine ( ausschließl i- che ) Beschäftigung als Lehrkraft an einem Gymnasium stellt eine eingruppi e- rungsgemäße Tätigkeit dar. (4) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seiner Aufhebung der Bestellung als Fachleiterin vom 28. Januar 2016 billiges Erme s- sen gewahrt, hält einer Überprüfung nach revisionsrechtlichen Grundsätzen stand. (a) Das Landesarbeitsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts v on zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen und diese in sich widerspruchsfrei gewürdigt. Dabei hat es zutreffend ang e- nommen, dass es Sache des Arbeitgebers ist zu entscheiden, wi e er auf Ko n- fliktlagen reagieren will (BAG 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - zu 2 c der Grü n- de ) . (b) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen , dass das Interesse des Beklagten an einer störungsfreien Kommunikation zwischen Fachleiter und Schulleitun g ein wesentliches Kriterium für deren vertrauensvolle Zusammena r- beit ist und ein Problem in diesem Bereich ein Grund für die Abberufung sein kann. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, das dabei die G e- sprächsprotokolle und die Aussage der Zeu gin ohne erkennbare Rechtsfehler 28 29 30 31 - 11 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 12 - gewürdigt hat, ist das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Schulleiterin und deren Kommunikation gestört, wobei die Klägerin mit ihrem Verhalten in verschiedenen Gesprächen eine gesteigerte Konfl iktlage eröffnet hat . D araus hat das Landesarbeitsgericht den nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrung s- sätze verstoßen d en Schluss gezogen, dass das anerkennenswerte Interesse des Beklagten an einer störungsfreien Kommunikation sowie einer vertrauen s- vollen Zusammenarbeit bei weiterer Ausübung der Fachleitertätigkeit durch die Klägerin beeinträchtigt wird . Unbeschadet des Streits um die Ursache der Ko n- fliktlage ist die Entbindung der Klägerin von der Tätigkeit einer Fachleiterin, in der sie in besonderer Weise mit der Schu lleiterin zusammenarbeiten muss, ein geeignetes Mittel, um die S ituation zu entschärfen. (c) Die von der Revision hiergegen erhob enen Rügen greifen nicht durch. (aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Beklagte vor Zuweisung e i- ner Tätigkeit ohne di e Funktion als Fachleiterin insbesondere nicht gehalten, eine Abmahnung auszusprechen, zumal diese angesichts der in ihr enthaltenen angesehen werden kann ( vgl. BAG 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - zu 2 c der Gründe) . Eine vorherige Anh ö- rung - etwa entsprechend der Anhörungspflicht bei Abordnungen oder Verse t- zungen an einen anderen Dienstort iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TV - L - sieht IV Nr. 5 VwV - FL/FB für die Entziehung der Fachleitertätigkeit nicht vor . Für die von der Klägerin behauptet e Verletzung des Maßreg e- lungsverbots nach § 612a BGB fehlt es an näherem Vortrag. (bb) D as Landesarbeitsgericht ha t bei der Überprüfung des billigen Erme s- sens auch nicht zu Unrecht berechtigte Interessen der Klägerin un berücksichtigt gelassen . Das Landesarbeitsgericht hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen. Die Klägerin hat selbst nur Angaben dazu gemacht, dass mangels Störung der Kommunikation eine En tbindung von der Fachl eitertätigkeit e rmessen s fehlerhaft sei. Weitere Umstände, wonach sie durch eine Entziehung dieser zusätzlichen Aufgabe in ihren Interessen beei n- trächtig t wäre, hat sie nicht vorgetragen. Denkbar ist deshalb auch, dass sie wegen künfti g geringerer Aufgaben entlastet ist. Derartige Interessen sind fe r- 32 33 34 - 12 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 - 13 - ner nicht in der Weise offenkundig, dass sie vom Berufungsgericht auch ohne ausdrücklichen Vortrag der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen. (cc) Die von der Klägerin erhobenen Verf ahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht als durchgreifend erachtet ( vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . 2. Die Entbindung der Klägerin von der Fachleitertätigkeit ist auch nicht unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt wurde . Diesem stand kein Mitb e- stimmungsrecht zu. Insbe sondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG vor. a) Die Entbindung der Klägerin von der Fachleitertätigkeit und die damit verbundene ausschließliche Zuweisung einer Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gym nasium stellt keine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit iSv. § 80 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SächsPersVG dar. Dies wäre nur der Fall, wenn die der Klägerin nun zugewiesene Gesamtt ätigkeit nicht den Tatbestand s- merkmalen der bisherigen Entgeltgru ppe entspräche (vgl. zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG BAG 27. April 1988 - 4 AZR 691/87 - ) . Die ausschließliche Zuweisung einer Tätigkeit als Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an einem Gy m- nasium mit einer bestimmten Dauer wird aber von der bisherigen Eingruppi e- rung der Klägerin in die Entgeltgruppe 14 TV - L nach A III des Anhangs 2 zu Abschn itt 6 der Anlage zum TV EntgO - L gedeckt ( vgl. Rn. 28 ) . Die zusätzliche Tätigkeit als Fachleiterin als solche begründet keine höhere Eingruppierung (vgl. z ur Übertragung einer Fachberatertätigkeit BVerwG 28. August 2008 - 6 P 12 . 07 - Rn. 28) . b) Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist daher auch nicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 SächsPersVG gegeben. Der Beklagte hat keine Rückgruppierung der Kläger in durchgeführt. Der Entzug der Fachleiterfunktion stellt keine Vorentscheidung fü r eine künftige Rückgruppierung in die Entgel t- gruppe 13 TV - L dar. 35 36 37 38 - 13 - 10 AZR 19/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR19.18.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Brune Schlünder Merkel Schumann 39
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