Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Juni 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 100/18 (F) - ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 11. Juni 2007 - 8 Ca 346/06 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 31. Januar 2008 - 1 Sa 5/07 - Entscheidungsstichwort : Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz Leitsa tz: Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grun dsätzlich unzulässig. I n den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO ist eine Antragsänderung zulässig , wenn der Kläger Rechtsmittelführer ist. Eine Beschränkung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO durch den revis i- onsbeklagten Kläger ist ausnahmsweise auch ohne Anschluss revision zulässig, wenn der Kläger mit der Umstellun g des Antrags keine Änd e- rung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten, sondern allein die Zurüc k- weisung der Revision erreichen will . ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 100/18 (F) 1 Sa 5/07 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Juni 2019 URTEIL Jatz, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund de r mündlichen Ve r- handlung vom 5. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz sowie den ehrenamtlichen Richter Guthier und die ehrena mtliche Richterin Fieback für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 100/18 (F) ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2008 - 1 Sa 5/07 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1 1. Juni 2007 - 8 Ca 346/06 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revi - sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger will zuletzt festgestellt wissen , dass die Beklagte verpflichtet war , ihn in der Vergan genheit als Sachgebietsleiter mit bestimm ten Aufgaben zu beschäftigen. Die Parteien begründeten zum 1. August 2000 ein Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsver trag vom 5. April 2000 war geregelt , dass der Kläger t- verwaltung, Fachbereich wird. Tatsächlich war der Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Leiter des Sachgebiets BW.3 (Kaufmännisches Immobilienmanagement), bei dem es sich um eine der drei Abteilungen handelte, die zu dem Bereich Beschaffungswesen gehörten. Außer dem Kläger waren in der Einheit BW.3 sieben Vollzeitkräfte und eine Teilzeitkraft beschäftigt. Weiter wurden dort Leiharbeitnehmer in der Größenordnung von bis zu 3,5 Mitarbeiterkapazitäten eingesetzt. Von der Ei n- h eit BW.3 wurden nahezu sämtliche der 22 eigenen und der 230 angemieteten Immobilien der Beklagten verwaltet. Der Kläger war als Leiter der Abteilung d a- für zuständig, die Arbeitsergebnisse der ihm unterstellten Arbeitnehmer zu über prüfen. Auf Antrag des Klägers erließ das Arbeitsgeric ht Hamburg mit Urteil vom 26. April 2006 eine einstweilige Verfügung, mit der die Beklagte verpflichtet 1 2 3 - 3 - 10 AZR 100/18 (F) ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 - 4 - wur de, dem Kläger - über einen bereits gewährten Urlaub vom 2. bis zum 30. Oktober 2006 hinaus - auch für den 28. und 29. September 2006 sowie für die Zeit vom 31. Oktober bis zum 3. November 2006 Erholungsurlaub zu g e- währen. Im Anschluss an die Gerichtsver handlung vo m 26. Apr il 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit , dass er von seiner Po sition als Leiter der Abteilung BW. 3 abberufen worden sei. In der Folge zeit war der Kläger ohne ihm zugeor d- nete Arbeitnehmer seinem bisherigen Vorgesetz t en unter stellt . Er sollte nun ua. den Quartalsbericht für das zweite Quartal 2006 erstellen, der die aktuelle Sit u- ation der Immobilienbewi rtschaftung der Beklag ten auf zeig en sollte . Mit Urteil vom 24. Mai 2006 erließ das Arbeitsgericht Hamburg auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung, nach der die Beklagte verpflichtet wurde, den Kl ä- ger als Leiter des Sachgebiets BW.3 zu beschäftigen. In einer Besprechung vo m 14. Juni 2006 erklärte die Beklagte, dass der Kläger wieder als Sachg e- bietsleiter BW.3 einge setzt werde . Gleichzeitig wurden sieben der acht fest a n- gestellten Arbeitnehmer , die dem Kläger zuvor zu geordnet waren, a us dieser Einheit abgezogen und d irekt dem Vorgesetzten des Klägers unterstellt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , der Entzug des bisherigen T ä- tigkeitsgebiets verstoße gegen das Maßregelungsverbot . Er habe Sonderau f- gaben übertragen bekommen , bei d enen es sich nicht um Tätigkeiten eines Sachgebiets leiters gehandelt habe . Der Kläger hat seine in den Vorinstanzen auf Beschäftigung im best e- henden Arbeitsverhältnis gerichtete Klage in der Revisionsinstanz wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag umgestellt. Er hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihn als Sachgebietsleiter BW.3 ( K aufmännisches Immobilienm a- nagement) neben den Tätigkeiten der Dokumentat ion des Verwaltungshandelns und der Erstellung und Prüfung von Betriebskostenabrechnungen mit Tätigkeiten der Anmi e- tung von Dienststellenflächen, der Vermietung von eig e- nen Immobilien der Beklagten, der Durchführung von Mietzahlungen, der Überwachung der z ufließenden Miet - einnahmen und der Durchführung des außergerichtlichen Mahnwesens in Bezug auf die Betriebskostenabrechnun - 4 5 - 4 - 10 AZR 100/18 (F) ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 - 5 - gen und Mietzahlungen aus den Mietverhältnissen der Beklagten zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschäftigung mit d en von ihm gewünschten Tätigkeiten. Sie habe dem Klä ger zwar die Führungs aufgaben gegen über den Arbeitne h- mern seiner Abteilung entzo gen, ihm aber mindestens gleichwertige Aufgaben übertragen und damit seinen Beschäf tigungsanspruch nicht verletzt. Zu einer Maßregelung nach § 612a BGB sei es nicht gekommen . Dem Kläger sei die Leitung seines Sachgebiets auf die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Hamburg hin wieder übertragen worden. Das Arbeitsg ericht hat die Klage - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des A r- beitsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt , den Kläger in der von ihm begehrten Weise zu beschäftigen. Da gegen wend et sich die Beklagte mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 hat das Bundesarbeitsgericht die Verhandlung des Revisionsverfahren s bis zu de r Erledigung eines vorgreiflichen Kündigungsschutz rechtsstreits au s- ge setzt . D as Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Schlussu rteil vom 27. April 2017 bestätigt , dass das Arbeitsver hältnis durch eine fristlose Kündigung vom 27. September 2013 beendet worden ist ( - 1 Sa 35/16 - zu III 2 b aa bbb der Gründe ) , ohne die Revision zuzulassen. Die da gegen eingelegte Nichtzula s- sungsbe schwerde und die anschließende Anhörungsrüge hat das Bundesa r- beitsgericht als unzulässig verworfen. Der Kläger will au f der Grundlage des umgestellten Sachantrags erreichen, dass die R evision der Beklagten zurüc k- gewiesen wird. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Umstellung d es Klageantrags von der ursprünglich begehrten Leistung auf die zuletzt beantra g- 6 7 8 - 5 - 10 AZR 100/18 (F) ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 - 6 - te Feststellung in der Revisionsinstanz ist zuläs sig. Für den Feststellungsan trag fehlt jedoch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellung s interesse. Der umgestellte Klag e antrag ist unzulässig. 1. Der auf Feststellung ge richtete Antrag ist auszulegen . Der Kläger e r- strebt nur noch eine vergangenheitsbezogene Feststel lung, die die Art der g e- schuldeten Beschäftigung für den Zeitraum vom 26. April 2006 bis zum 27. Sept ember 2013 betrifft . a) Der Kläger stellt zuletzt nur den neuen , auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass die Beklagt e in der Vergangenheit verpflichtet war, ihn als Sac h- gebietsleiter mit bestimmten Tätigkeiten zu beschäftigen . Den ursprünglichen , auf eine bestimmte Beschäftigung gerichteten Leistungsantrag hält er daneben weder als Haupt - noch als Hilfsantrag aufrecht. Nach dem Wortlaut der einle i- tenden Bemer kung zu de m neuen Antrag im Schriftsatz vom 29. Mai 2019 n- Andeutung, dass neben dem neuen Feststellungsantrag der ursprüngliche Lei s- tun gsantrag als Haup t - oder Hilfsantrag bestehen bleiben s oll, findet sich in der Begründung der Antrags änderung nicht . Mit der Umstellung auf eine n verga n- genheitsbezogene n Feststellung santrag reagiert der Kläger nach seiner schrif t- lichen Begründung und seine r Erklärung in der mündlichen Revisionsverhan d- lung auf das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2017 ( - 1 Sa 35/16 - ) . Aufgrund der durch das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durc h die fristlose Kündigung vom 27. September 2013 ist dem ursprünglichen , auf Beschäftigung gerichteten Leistungsantrag die Grundlage entzogen worden . Ein erfolgreicher Beschäftigungsantrag setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 28 ) . Das verdeutlicht , dass nur noch der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag gestellt sein soll. b) Die vom Kläger verlangt e Feststellung bezieh t sich auf den Zeitraum vom 26. April 2006 bis zum 27. September 2013. Der Kläger stellt zwar nicht ausdrücklich klar, für welchen Zeitraum festgestellt werden soll, dass eine B e- 9 10 11 - 6 - 10 AZR 100/18 (F) ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 - 7 - schäftigung in bestimmter Weise geschuldet war. Nachdem d er Kläger jedoch unstreitig bis zu de r Gerichtsverhandlung vo m 26. April 2006 in der von ihm b e- gehrten Weise beschäftigt war, kann sich der Feststellungsantrag nur auf die Folgezeit bis z u de r Beendigung des Arbeit sverhältnisses beziehen. 2. Die Umstellun g des Klageantrags i n der durch Auslegung bestimmten Weise ist in der Revisions instanz ausnahmsweise zulässig. a) Dem steht § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. aa) Nach § 559 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revis i- on s inst anz grundsätzlich unzulässig ( st. Rsp r . , zB BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 26 ; für die Klageerweiterung etwa BAG 20. März 2019 - 4 AZR 595/17 - Rn. 21 ) . Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsäc hlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Rev i- sionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz jedoch in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO umgestellt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstim mend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüf ungs programm nicht wesentlich ändert und die Verfahren s- rechte der ande ren Partei durch eine Sachen tschei dung nicht verkürzt werden ( vgl. für die st. Rsp r . BAG 29 . August 2018 - 7 AZR 206/17 - aaO; 14. Septem - ber 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 13) . Unter diesen Voraussetzu ngen ist auch eine nicht nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung iSv. § 263 ZPO in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BAG 18 . Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 24; 18. Nov ember 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 46 , BAGE 150, 50 ) . b b ) Ausgehend hiervon ist die Umstellung des Sachantrags in der Revis i- onsinstanz nicht nach § 559 A bs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. In dem Übe r- gang vom Leistungs - zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änd e- rung des Klagegrundes iS v . § 264 Nr. 2 ZPO (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 15; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 15) . Etwas 12 13 14 15 - 7 - 10 AZR 100/18 (F) ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 - 8 - anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der ursprünglich auf Beschä f- tigung gerichtete Antrag auf eine zukünftige Leistung iSv. § 259 ZPO gerichtet w ar (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 106 6/12 - Rn. 19 , BAGE 148, 349 ; 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - zu I der Gründe) . Auch beim Übergang von einem Antrag auf zukünftige Leistung auf einen Feststellungsantrag ohne Änd e- rung des zugrunde liegenden Lebenssac hverhalts handelt es sich um eine in der Revision ausnahmsweise zulässige privilegierte Klageände rung iSv. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 14 f. ) . b) Dem Übergang auf die Feststellungsklage in der Revisionsinstanz steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht Rechtsmittelführer ist. a a) Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert grundsätzlich , dass der Kläger Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelmäß ig nicht in Betracht ( vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 36 ; 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 12) . Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Mö g- lichkeit, Sachanträge zu stellen. Durch eine Antragstell ung außerhalb des ei n- gelegten Rechtsmittels würden die gesetzlichen Regelungen der Revision und Anschlussrevision umgangen (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 31, BAGE 154, 337) . Wer nicht selbst Rechtsmittelführer ist und auch kein A n- schlussrecht s mitt el eingelegt hat, ist auf die Abwehr des Rechtsmittels b e- schränkt, ohne eine Änderung des angegriffenen Urteils zu seinen Gunsten e r- reichen zu können. D eshalb ist es auch im Fa ll der Klageerweiterung nach § 2 64 Nr. 2 ZPO - etwa wenn ein höherer als der vor instanzlich zuerkannte B e- trag gefordert wird - erforderlich, ein Anschlussrechtsmittel einzulegen (vgl. für die Berufung BGH 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - Rn. 28 ff. ) . bb) Eine Beschränkung des Klag e antrag s iSv. § 264 Nr. 2 ZPO durch den revi sionsbeklagten Kläger kann d agegen auch ohne Anschlussrevision zulässig sein ( vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - Rn. 17) . Das gilt etwa für eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers, die einen nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte n Übergang vo m Leis tungs - auf einen Feststellungsan trag da r- stellt . Sie ist auch ohne E inlegung eines Rechtsmittels oder Anschlussrecht s- 16 17 18 - 8 - 10 AZR 100/18 (F) ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 - 9 - mi t tels zulässig (vgl. für die Revisionsinstanz BGH 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15 - Rn. 30; für die Berufungsinstanz 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - Rn. 8 ) . cc ) Danach war der Übergang des Klägers vo n de m Antrag auf zukünftige Leistung auf eine n vergange nheitsbezogene n Feststellung santrag ausnahm s- weise auch ohne Anschlussrevision zulässig. Es handelt sich um eine qualitat i- ve Beschränku ng des Klageantrags ohne Ä nderung des Klagegrundes iS v . § 264 Nr. 2 ZPO . Sie dient - vergleichbar der einseitig en Erledigungserkl ä- rung - der Abwehr der Revi sion. Aufgrund der nach Ablauf der Frist für die Ei n- legung einer Anschlussberufung festgestellten Be endigung des Arbeitsverhäl t- nisses war der ursprünglich auf Beschäftigung gerichtete Antrag zuletzt ohne Aussicht auf Erfolg. Er war nicht mehr geeignet, die Revision abzuwehren. D er Kläger will mit der Antrags umstellung keine Änderung des Berufungsur teils zu seinen Gunsten erreichen , sondern weiterhin die Zurückweisung der Revision. In dieser Fallgestaltung ist eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz durch den Kläger auch dann zulässig, wenn er als Revisionsbeklagter keine A n- schlussrevision eingelegt h at. 3 . Es kann dahinstehen, ob di e Beschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO zugleich eine teilweise K lagerücknahme darstellt, in die der Beklagte nach § 269 Abs. 1 ZPO einwilligen muss. Das ist in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten (dafür BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 19; 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - Rn. 17; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 264 Rn. 4 a ; dagegen OLG Frankfurt am Main 28. August 2001 - 11 U (Kart) 32/96 - zu 2 der Gründe; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1. März 2019 § 264 Rn. 6; offe n- gelasse n von BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - zu II der Gründe , BAGE 115, 136 ) . Die Einwilligung nach § 269 Abs. 1 ZPO kann auch konkludent erteilt werden (BAG 24. Janu ar 2006 - 3 AZR 484/04 - aaO ) . Die Beklag te hat zuletzt schri ftsätzlich nur noch den auf Feststellung umgestellten Klageantrag als Sachantrag angesehen . Sie hat sich in der mündlichen Revisionsverhandlung auf den Fest stellungsantrag eingelassen . Darin liegt eine konkludente Einwill i- gung in eine etwaige teilweise Kla gerücknahme (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - aaO ; 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - aaO ) . 19 20 - 9 - 10 AZR 100/18 (F) ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 - 10 - 4 . Der auf Feststellung ge richtete Antrag des Klägers ist jedoch unzulä s- sig, weil für ihn das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt . a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsa n- trags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Best e- hen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche En t- scheidung alsbald festg estellt wird. Es handelt sich um eine auch noch im Rev i- sionsverfahren zu prüfende echte Prozessvoraussetzung für das stattgebende Urteil (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 18, BAGE 154, 337 ; 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 39, BAGE 154, 8 ) . Das Feststellung s- interesse kann auch dann bestehen , wenn sich die begehrte Feststellung auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderl i- che Gegenwartsbezug kann dadurch hergestellt werden, dass der Kläger die Erfüllung konk reter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zei t- raum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Ist das ang e- strebte Feststellungsurteil geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizul e- gen und weitere Prozesse zwischen ihn en zu vermeiden, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 13, BAGE 131, 325) . Es genügt jedoch nicht, dass sich die begehrte Feststellung auf eine bloße Vorfrage eines aktuell möglicherweise bestehenden A n spruchs bezieht (BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABR 18/17 - Rn. 16; 28. März 2017 - 1 ABR 40/15 - Rn. 16) . b ) Danach fehlt für den im Revisionsverfahren gestellten Fest stellungsa n- trag der erforderliche Gegenwartsbezug. Aus der beantragten vergangenheit s- bezogenen Feststellung können sich keine Au swirkungen für die Beschäftigung in der Gegenwart und Zukunft ergeben . Aufgrund der zwischenzeitlich recht s- kräftig festgestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheidet ein A n- spruch auf Beschäftigung aus. Da s Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Umstand, dass die Art der geschuldeten Beschäftigung Bedeutung er langen könn t e für mögliche weitere Streitigkeiten der Par teien über den Inhalt des Arbeits zeugnisses oder 21 22 23 - 10 - 10 AZR 100/18 (F) ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 Scha densersatzansprüche aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Maßrege lungsverbot. I m Hinblick auf diese möglichen gegenwärtigen Anspr ü- che, die weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien auslösen könnten, wäre die Frage der in der Vergangenheit geschuldeten Art der Be schäftigung allenfalls als Vorfrage von Bedeutung . Eine Klärung dieser Vorfrage wäre nicht geeignet, den Streit der Partei en über mögliche gegenwärtige Ansprüche a b- schließend zu klären und weitere Rechtsstreitigkei ten zu vermeiden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gallner Brune Pulz W. Guthier Fieback 24
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