- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AS 3/14 5 Ca 1427/14 Arbeitsgericht Frankfurt am Main BESCHLUSS In Sachen Klägerin, pp. Beklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 2 . Juli 2014 beschlossen: Der Antr ag wird zurückgewie sen . - 2 - 10 AS 3/14 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit ein er Versetzung der Klägerin von Berlin nach Frankfurt am Main . Hiergegen hat sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Klage gewandt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 13. Februar 2014 für örtlich unz u- ständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Jenes hat sich mit Beschluss vom 28. März 2014 seinerseits für örtlich unzu ständig erklärt und den Rechtsstreit zurück an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. In einem Hinweis vom 2. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht Be r lin mitgeteilt, es beabsichtige den Rechtsstreit nunmehr an das zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen. Dar aufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 beim Bundesarbeitsgerich t beantragt, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen. II. Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständi gen Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor. 1. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betr ifft auch die örtliche Zuständi g- keit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der g e- setzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5 ) . In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wa h- rung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. 2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die oberst en Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen . Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BAG 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 305) . Handelt es sich um einen Streit übe r die örtliche 1 2 3 4 - 3 - 10 AS 3/14 Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtl i- chen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (BAG 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - zu B I 1 der Gründe ; Hessisches LAG 8. Jan uar 2004 - 1 AR 36/03 - zu II 1 der Gründe ) . 3. Hiernach ist im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht für die B e- stimmung des zuständigen Gerichts nicht zuständig. Der Streit betrifft die örtl i- che Zuständigkeit von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist d e m- zufolge nach § 36 A bs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg , nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuerst mit der Sache befasst war . Linck W. Reinfelder Brune 5
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