- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 428/13 12 Sa 747/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- - 2 - 10 AZR 428/13 - 3 - desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die R ichter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Maurer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Klein für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 - 12 Sa 747/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für den Zeitraum von D e- zember 2005 bis Dezember 2009 zur Zahlung von - der Höhe nach nicht mehr streitigen - Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet ist. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärt en tariflichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beitr ä- ge für jeden bes chäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten an den Kläger zu entrichten. Die Beklagte unterhielt während des gesamten Klagezeitraums einen Betrieb, in dem zu fast 100 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer Beschichtungen in flüssiger F orm (Elastomere) auf Böden in Industrie - , Gewe r- be - und Privatgebäuden aufgebracht wurden. Der Aufbau des Bodens besteht in einer Grundierung sowie einer Beschichtung von insgesamt zwei Millimeter Stärke. Es existiert eine Vielzahl von Designs, die individu ell nach Kunde n- wunsch gemischt werden. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 428/13 - 4 - Der Kläger vertritt die Auffassung, die von der Beklagten ausgeübte T ä- tigkeit sei baulicher Natur und unterfalle den Regelungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 ( VTV ) . Die Beklagte verlege keine Bodenbeläge iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV. E i- ne flüssige Masse, die auf einen anderen Körper gegossen werde, könne schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Körper sein, der auf einen and e- ren gelegt wird. Die ei nem Bodenbelag ähnliche Funktion des gegossenen b- nis, sondern allein auf die Art der Herstellung des Bodenbelags abzustellen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Be klagte zu verurteilen, an ihn 82.929,39 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die A n- sicht, schon aus Rechtsgründen nicht dem Geltungsbereich des VTV zu unte r- fallen; die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV sei v erfassungswidrig. Auch von der Art der Tätigkeit falle der Betrieb nicht unter den Geltungsbereich des VTV. Das Aufbringen der flüssigen Bodenbeläge sei als Verlegen von Bodenb e- lägen iSd. des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV anzusehen. Da das Verlegen von Bodenbelägen nach Nr. 38 nur unter weiteren Voraussetzungen - nämlich in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen - als bauliche Leistung ang e- sehen werde, sei es für sich allein genommen dem Geltungsbereich des VTV insgesamt entzogen. Das Arbeitsgeric ht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die mit einer Klageerweiterung verbundene Anschlussberufung des Klägers die B e- kla g te nach dem Schlussantrag zweiter Instanz verurteilt. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollständige Klag e- abweisung. 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 428/13 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 18 Abs. 1 VTV in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (jetzt § 15 Abs. 1 VTV) einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Sozialkassenbeiträge. Die Beklagte unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich des Ta rifvertrags. 1. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die A b- schnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn . 11; 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 12; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 10) . Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels - und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an ( BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn . 11 ; 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Rn. 13) . Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Be i- spielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernis se der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispiel s tätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob d ie ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - aaO; 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Rn. 14) . 2. Die von der Beklagten entfaltete Tätigkeit ist keine der nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV nur dann dem Tarifvertrag unterfallende Tätigkeit, wenn sie im Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen erfolgt. a) Die Tarifvorschrift lautet: 8 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 428/13 - 6 - I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenig en, in denen Arbeiten der nachst e- hend aufgeführten Art ausgeführt werden: ... 38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit a n- deren baulichen Leistungen b) aa) Bereits nach dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem in erster Linie au s- zugehen ist (st. Rspr., vgl. BAG 11 . D ezem ber 2013 - 10 AZR 1018/12 - Rn . 12) , liegt die Einordnung der von der Beklagten entfalteten Tätigkeit als Verlegen von Bodenbelägen fern. Auch wenn es angehen mag, eine durch Aufbringen von Flüssigkeit entstandene Beschichtung eines Bodens als z u bezeichnen, so ist doch aus der Verwendung im Zusammenhang mit dem Tätigkeitswort leicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die klassische Form des Verlegens von vorgefertigten, in Rollen oder in Fliesen angelieferten textilen oder ni chttextilen Belägen vor Augen hatten, die erst vor Ort zugeschnitten, eingepasst und auf die Bodenoberfläche gelegt werden. Der tarifliche Wortgebrauch weist darauf hin, dass es sich um Beläge handeln muss, die nicht irgendwie, sondern in einer spezifische n Weise auf den Boden gelangen. Es reicht nicht aus, dass sie im Ergebnis - als Beläge - an der Obe r- fläche haften, sondern sie müssen verlegt werden. Flüssigkeiten werden j e- doch nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig nicht auf dem Boden ve r- legt , so ndern, wie im Falle der von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten, auf die Oberfläche gegossen, möglicherweise auch gestrichen, gespritzt oder auf andere Weise auf gebracht und verteilt. Dass eine aufgetragene Kunststof f- schicht eine gleiche oder ähnliche F unktion haben kann wie ein in diesem Sinne verlegter Bodenbelag, ist unerheblich, da es bei den in Abschn itt V des § 1 Abs. 2 VTV aufgeführten Arbeiten auf die jeweilige Tätigkeit, nicht aber auf die spezielle Funktion des Arbeitsergebnisses ankomm t (vgl . BAG 7. April 1993 - 10 AZR 618/90 - zu 4 der Gründe ) . Der VTV nimmt gerade nicht jede separate n baulichen Leistung en aus. 13 14 - 6 - 10 AZR 428/13 - 7 - bb) Selbst wenn aber auch das Aufbringen flüssiger Aufstriche auf einen Körper mitunter als V bezeichnet werden mag, zB im Falle der Au f- bringung von Dekorböden durch Auftragen einer mit Bindemittel angerührten Körnung ( vgl. dazu BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - ) , so muss - bei dann allenfalls unklarer Wortlautbedeutung - die aus der Tarifgeschichte able s- bare Regelungsabsicht in den Vordergrund rücken ( BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - ; 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe ) . Die mit Nr. 38 des Beispiel katalogs in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV ve r- bundene Absicht be steht darin, das Verlegen von Bodenbelägen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen zu lassen, da es sich hierbei um typische Aufgaben des Raumausstattergewerbes handelt, für das ein spezifisches Berufsbild und spezielle Tar ifverträge bestehen. Diesen Umständen wollten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in ihrer Reg e- lung ersichtlich Rechnung tragen. Die Tarifvertragsparteien haben einen Teilb e- reich aus dem Tätigkeitsfeld des Raumausstattergewerbes, nämlich die Verl e- gun g von Bodenbelägen, nur dann im Sinne einer beschränkenden Ausna h- meregelung dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe unte r- werfen wollen, wenn derartige Betriebe zugleich andere bauliche Leistungen erbringen ( BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe ) . Entscheidend muss demnach sein, ob die von der Beklagten entfaltete Tätigkeit dem Berufsbild des Raumausstatters entspricht, weil für Tätigkeiten, die dieser Anforderung nicht entsprechen, der maßgebliche Regelungsgrund f ehlt. cc) Das Verlegen von Bodenbelägen durch Aufbringen flüssiger Elastom e- re entspricht nicht dem Berufsbild des Raumausstatters. (1) Nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumaussta t- ter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 980 ) , die zuletzt a m 1. August 2005 (BGBl. I S. 1285) geändert worden ist, sollen dem Raumau s- statter Fertigkeiten und Kenntnisse s- tern, Raumdekoration, Licht - , Sicht - und Sonnenschutza n- lagen sowie Wand - und Deckendekoration so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer 15 16 17 - 7 - 10 AZR 428/13 - 8 - qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insb e- sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontro l- l ieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtz u- Im Ausbildungsrahmenplan heißt es bei den einzelnen Fertigkeiten un d Kenntnissen unter II im Teil A. Boden : Nr. Teil des Ausbildungsb e- rufsbildes Fertigkeiten und K enntnisse, die unter Einbeziehung selbstä n- digen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1 Prüfen, Vorb e- reiten und B e- arbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12) a) Untergründe auf Belegreife prüfen, insbesondere Au f- heizprotokolle auf Vollständi g- keit und Richtigkeit, Ergebni s- se berücksichtigen b) Bauwerks - und Bewegungsf u- gen mit Fugenprofilen und elastischen Fugenmassen schließen c) Grundierung, insbesondere gegen aufsteigende Feuchti g- keit, aufbringen d) Unterlagsstoffe, insbesondere zur Schall - und Wärmedä m- mung sowie für Trennschic h- ten, auswählen und verarbe i- ten e) Untergründe für eine ableitf ä- hige Verlegung entsprechend den Vorschriften vorbereiten f) Unterböden mit Trockenschü t- tungen herstellen g) Fertigteilestrichelemente ve r- legen h) Holzunterbodenkonstruktionen herstellen i) Treppenstufen sanieren k) Untergründe für erhöhte B e- anspruchung vorbereiten und erstellen 18 - 8 - 10 AZR 428/13 - 9 - 2 Gestalten und Verlegen von Bodenbelä gen (§ 4 Nr. 15) a) Designverlegungen und Inta r- sien entwerfen b) Verlegepläne anfertigen c) Zuschnitttechniken anwenden d) textile Bodenbeläge konfekt i- onieren und auf Nagelleisten verspannen e) textile Bodenbeläge verklet - t en, mit Haft - und Klebevlie s- materialien verlegen sowie produktspezifische Verleg e- verfahren anwenden f) Belagsklebstoffe entspr e- chend der Untergrundart, den Anforderungen der Belagsart, des Lösungsmittelanteils und des Emissionsgrades bewe r- ten, auswählen und nach A n- gaben des Herst ellers auftr a- gen g) Beläge, insbesondere Linol e- um und Gummibeläge , vera r- beiten h) Fugen fräsen, säubern, the r- misch und kalt verschweißen, verschmelzen und verfugen i) Schichtstoffbeläge und Ferti g- parkett verkleben, schwi m- mend verlegen, Elemente verbinden k) Leisten und Abschlussprofile, insbesondere auf Treppenst u- fen, verarbeiten l) Schablonen von Tritt - und Setzstufen erstellen, Formen übertragen m) t extile Beläge auf Treppen in Form von Läufern und Tre p- penzuschnitten auf Nagellei s- ten verspannen n) Läufer auf gewendelten Tre p- pen anpassen, abnähen und konfektionieren - 9 - 10 AZR 428/13 - 10 - 3 Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14) a) PVC - und Linoleumbeläge grundreinigen und versiegeln b) Kork versiegeln, ölen und (2) Es zeigt sich, dass die von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten j e- denfalls bisher nicht zum Lehrinhalt der Berufsausbildung des Raumaussta t- ters/der Raumausstatterin gehören. Die auf Böden bezogenen einzelnen Täti g- keiten, in denen die Ausbildung zum Raum ausstatter geschieht, sind durchweg solche, bei denen die Böden nicht durch Aufbringen von Flüssigkeiten b e- schic h tet werden. Es geht nicht um jede Art der Herstellung von Bodenbelägen. Gelehrt wird vielmehr die Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten, bei denen feste Bodenplatten oder Gewebe nach Kundengespräch und Prüfung der Raumsituation und des Untergrund e s ausgesucht, zugeschnitten, zusamme n- gefügt, festgeklebt usf. werden. Dagegen bestehen die von den gewerblichen Arbeitnehmern der Bek lagten erbrachten Leistungen im flächenmäßigen m a- schinellen Auftragen von flüssigen Stoffen. Gerade die für den Beruf des Raumausstatters kennzeichnenden , an die individuelle Raumsituation ang e- passten Zuschneide - und Einpassungsarbeiten fehlen bei den von den Arbei t- nehmern der Beklagten erbrachten Leistungen. 3. Im Betrieb der Beklagten wurden im Klagezeitraum baugewerbliche T ä- tigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ausgeführt. a) Von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden Tätigkeiten, die der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken dienen, umfasst. Die Vo r- schrift ergreift alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder I nstandhaltung von Bauwerken zu dienen b e- stimmt sind, so dass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zw e- cke erfüllen können (BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 - ; 7. April 1993 - 10 AZR 618/90 - zu 3 der Gründe ) . Dazu gehört auch die Herstellung von F ußböden durch Auftragen flüssiger Beläge, die den gewünschten Eindruck oder die erstrebte Pflegeleichtigkeit aufweisen sollen. Ohne die von der Bekla g- 19 20 21 - 10 - 10 AZR 428/13 - 11 - ten aufgebrachte Beschichtung können die Böden und damit die Gebäude nicht die erwünschte Funktion erfülle n. Die von der Beklagten erbrachten Tätigkeiten sind baulich geprägt, da sie sich mit Werkstoffen des Baugewerbes und mit baugewerblichen Arbeitsmitteln, also nach den Arbeitsmethoden des Baug e- werbes vollziehen (BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 b bb der Gründe; 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 - ) . b) § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ist auch hinreichend bestimmt. aa) Die Vorschrift beschreibt die in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Betriebe wie folgt: Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschn itt I e r- f asst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen od er Baute i- len - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Ä n- bb) Diese Regelung entspricht den an für allgemeinverbindlich erklärte T a- rifverträge zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen, da sie die ve rfassung s- rechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, die sich für Gesetze aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben, wahrt. (1) Nach diesen dürfen Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf Grundlage e i- ner gesetzlichen Regelung erfolgen, die Umfang und Grenzen des E ingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne W eiteres aus dem Wortlaut d es Gesetzes ergeben müssen; es genügt, dass sie sich mit h ilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen ( BVerfG 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 - Rn . 33) . Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwe n- dung konkretisierungsbedürftiger Begriffe nicht a us. Der Normgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht ab s- 22 23 24 25 - 11 - 10 AZR 428/13 - 12 - trakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatb e- stands einschließlich der Umstände ab, die zur normativen Regelung geführt haben. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit h ilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschri ften desselben Gesetzes, durch Berüc k- sichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rech t- sprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibe n- de U nklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12 - Rn . 112 [ zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nac h Art. 104, 103 GG ] ) . (2) Diesen Maßgaben wird § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV entgegen der Auffa s- sung der Beklagten gerecht. Ob eine Tätigkeit der Erstellung eines Bauwerks dient, ist bei den allermeisten baulichen Arbeiten augenfällig. Dass es in Ran d- bereich en Überschneidungen mit anderen Tätigkeitsfeldern geben kann, ändert an der nötigen Bestimmtheit nichts. Die Tarifbestimmung ist Teil eines Bra n- chentarifvertrag s. Sie will bestimmte Sachverhalte regeln, die Arbeitgeberve r- bände und Gewerkschaften in ihrem Z uständigkeitsbereich gemeinsam als r e- gelungsbedürftig und regelungsfähig erkannt haben. Das hat z ur Folge, dass bei auftretenden Auslegungsfragen über den betrieblichen Anwendungsbereich die fachlichen Zuständigkeiten der Tarifvertragsparteien zur Klärung herang e- zogen werden können. Außerdem besteht seit vielen Jahrzehnten durch gefe s- tigte Rechtsprechung - gerade auch im Streitfall - eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Tarifnorm. II. Die von der Beklagten in der Revisionsbegründ ung nicht mehr au s- drücklich, sondern nur noch durch Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze wiederholten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Allgemeinve r- bi ndlich erkläru ng des VTV greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung sgerichts und des Bundesarbeitsgerichts liegt in der Auferl e- gung von Beitragspflichten zu einer Sozialkasse für Außenseiter kraft Allg e- 26 27 - 12 - 10 AZR 428/13 meinverbindlicherklärung kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) , die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder die Gewährlei s- tung des Eigentums ( Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - ; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7; BAG 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - BAGE 74, 226) . Das gilt una b- häng ig davon, ob und unter welchen tarifvertraglichen Voraussetzungen die Beklagte Leistungen der Sozialkasse in Anspruch nehmen kann (BAG 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn . 21) . III. Die Ausführungen der Beklagten zur von ihr erklärten Aufrechnung übersehen, dass die Aufrechnung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 VTV (jetzt § 15 Abs. 5 Satz 2 VTV) ausgeschlossen ist. IV . Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 Z PO zur Last. Mikosch Mestwerdt Schmitz - Scholemann Maurer Klein 28 29
Full & Egal Universal Law Academy