Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 512/17 - ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 I. Urteil vom 3. September 2015 - 5 Ca 1852/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September 2017 - 12 Sa 1207/15 - Entscheidungsstichwort : Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - SokaSiG ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 512/17 12 Sa 1207/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 7. März 2019 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 7. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Budde für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2017 - 12 Sa 1207/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das S o- zialkassenverfahren im Baugewerbe vom 1 8. Dezember 2009 in den Fassu n- gen vom 1 8. Dezember 2009 und 2 1. Dezem ber 201 1 (VTV). Der Kläger ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönl ichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist t a- rifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des VTV begehrt der Kläger vom Beklagten z u- letzt noch Beiträge für gewerbli che Arbeitnehmer und eine A ngestellte für den Zeit raum von Janu ar 2010 bis Februar 201 2 in unstreitiger Höhe. Der VTV war in der Fassung vom 1 8. Dezember 2009 am 2 5. Juni 2010 und in der Fassung vom 2 1. Dezember 2011 am 3. Mai 2012 für allgemeinverbindlich erklärt wo r- den . Der Senat hat festgestellt, dass beide Allgemeinverbindlicherklärungen unwirk sam sind ( BAG 2 1. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213 ; 2 5. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - ) . § 1 Abs. 2 VTV lautet auszugsweise: Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 4 - Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art e r- stellen. Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I e r- fasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigke i- ten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrie b- lichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbri n- gen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Ba u- teilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachst e- hend aufgeführten Art ausgeführt werden: 34. Stuck - , Putz, Gips - und Rabitzarbeiten, einschlie ß- lich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; ... 37. Trocken - und Montagebauarbeiten (z. B. Wand - und Deckeneinbau bzw. - verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit a n- deren baulichen Leis tungen; Abschnitt VII Nicht erfasst werden Betriebe 2. des Dachdeckerhandwerks, 6. des Maler - und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, - 4 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 5 - 12. des Klempnerhandwerks, des Gas - und Wasseri n- stallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewe r- bes, des Zentralheizungsbauer - und Lüftungsbaue r- gewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art a usgeführt werde In den Kalenderjahren 2010 bis 2012 waren bei dem Beklagten eine Angestellte als Bürokraft und der gewerbliche Arbeitnehmer B in Vollzeit b e- schäftigt. Herr B is t gelernter Kf z - Mechaniker und verfügt - ebenso wie der B e- klagte selbst - nicht über eine Ausbildung im Dachdeckerhandwerk, M a ler - und Lackiererhandwerk oder Klempner hand werk . Daneben waren gleichze i tig bis zu - höchstens - drei gewerbliche Arbeitnehmer mit einer Arbeits zeit von 10 % bis 25 % einer Vollzeitkraft beschäftigt, der en Arbeitsverhältnisse zw i schen e i- nem Monat und knapp einem Jahr andauerten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2008 bis 2012 a r- beitszeitlich gesehen überwiegend, d h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen G e- samtarbeitszeit ausgemacht habe, folgende Tätigkeit en ausgeführt: - Stuck - , Putz - , Gips - und Rabitzarbeiten, einschlie ß- lich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern , - Malerarbeiten zu weniger als 50 % einschließlich aller mit den Malerarbeiten im Zusammenhang st e- henden Tätigkeiten , - Bodenbeschichtungs - und Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang mit eigenen bauliche n Leistungen , - Trockenbau und Montagebauarbeiten, wie zB de n Einbau vorgefertigter und von Dritten bezogener Baufertigteile, insbesondere von Fenstern und Türen, das Verkleiden von Wänden und Decken, das A n- bringen von Rigipsplatten oder Holz - bzw. Kuns t- stoffkanälen, das Erstellen von Leichtbautrennwä n- den und Reparaturen an diesen Bauteilen , insbeso n- dere an Fenstern und Türen, Verputz - und Maurert ä- tigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Mo n- tagearbeiten , 4 5 - 5 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 6 - - und die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenha ng stehenden Vor - , Zu - und Nachbereitungstätigkeiten wie Materialbeschaffung, Baureinigung und Au f- räumarbeiten an eigenen Baustellen. Die Anwendbarkeit des VTV auf den Betrieb des Beklagten folg e nach der erstmals in der Berufungsinstanz geäußerten Ansicht des Klägers aus § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (So kaSiG) . Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.605,50 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. E r hat gemeint, sein Betrieb unterfalle nicht dem VTV. Dort seien überwiegend Malertätigkeiten ve r- richtet worden. Der Arbeitnehmer B h abe klassische Hausmeistertä tigke i ten ausgeübt . Er habe kleinere Reparaturen an Schlössern, Schaltern, Lampen usw. durchgeführt und sei mit dem Entfernen von Tapeten, mit vor dem Tap e- zieren gegebenenfalls erforderlichen Ausbesserungsarbeiten von kleineren Putzschäden, dem Neutapezieren, dem Anbringen von Fußleisten und den im Zusammenhang mit den Maler - und Tapezierarbeiten erforderlichen Demont a- gen und Montagen von Steckdosen und Lichtschalter n befasst gewesen. Da r- über hinaus habe er defekte Wasserhähne und Thermostatventile ausgewec h- selt und kleinere Reparaturen an Dächern durchgeführt. Sämtliche von ihm ve r- sehenen Tätigkeiten seien dem Dachdeckerhandwerk, dem Maler - und Lacki e- rerhandwerk sowie dem Klempnerhandwerk zuzuord nen, so dass der betriebl i- che Gel tungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nicht eröffnet sei. Zudem fehle eine wirksame Geltungserstrec kung des VTV auf den Betrieb des nicht originär tarifgebundenen Beklagten, weil das SokaSiG verfassungswidrig sei . Das Arbeitsgericht hat der Klage n ach Beweisaufnahme hinsichtlich e i- nes Betrags von 12.420,15 Euro für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2012 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die nur vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vo m 6 7 8 9 - 6 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 7 - Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die vollstä n- dige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet . Das Landesarbeitsge richt hat zutreffend erkannt , dass der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2012 hat. I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Be i- tragsforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die AVE VTV 2010 und die AVE VTV 2012 gestützt hat, sondern auch auf § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlage n 31 und 32 SokaSiG . 1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell - rechtlichen Ansprüche . Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betre f- fen allein die Normebene und damit die dem Gericht obliegende rechtliche B e- wertung des Tatsachenkomplexes (BA G 2 0. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 27 ; BGH 2 1. Februar 2019 - VII ZR 105/18 - Rn. 30) . 2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. Beitragsa n- sprüche nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewe r- be, für dessen Gel tungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Strei t- gegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 2 0. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff.) . Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell - rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet. 10 11 12 13 - 7 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 8 - II. Die Klage ist begründet. De m Kläger stehen die geltend gemachten Beiträge aufgrund von § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlage n 31 und 32 SokaSiG zu . Die Anlagen 31 und 32 SokaSiG enthalten den vollständigen Text des VTV in den im Streitzeitraum geltenden Fassung en (vgl. den Anlageband zum BG Bl. I Nr. 29 vom 2 4. Mai 2017 S. 3 23 bis S. 350) . Die in § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung des VTV auf nicht Tarifg e- bundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht des Beklag ten folgt aus § 1 Abs. 1 und Ab s. 2 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV. 1. Der im Land Niedersachsen g elegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV ( § 1 Abs. 1 VTV) . Die bei dem B e- klagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV erfasst ( § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 VTV) . 2. Der Betrieb des Beklagten fällt in den b etrieblichen Geltungsbereich des VTV . Davon ist das La ndesarbeitsgericht auf der Grundlage der von ihm getro ffenen und für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen z u- tref fend ausgegangen. Der Beklagte hat gegen sie keine Verfahrensrügen e r- hoben. a ) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffn et, wenn die Arbei t- nehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführen, die u n- ter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG 1 0. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 28 , BAGE 149, 84 ; 1 9. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10 ) . Dabei ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (BAG 1 0. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 43, aaO ) . Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich übe r- wiegend nicht die in den Abschnit ten IV und V genannten Beispiel s tätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die verrichteten T ä- tigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG 1 5. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 13; 1 5. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 12) . 14 15 16 17 - 8 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 9 - b) D as Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Be trieb des Beklagten zeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V VTV ausgeübt werden. Nach dem schlüssige n Vortrag des Klägers ist d er betriebliche Geltungsbe reich des VTV eröffnet. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers nicht mit erheblichen Darlegungen bestritten. aa ) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeit s- zeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkei ten verrichtet werden, obliegt de m Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbei ten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese T ä- tigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass d er Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (BAG 2 7. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19 ; 1 0. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29 , BAGE 149, 84 ) . bb ) Der Kläger hat schlüssig b ehauptet, die Arbeitnehmer des Beklagten verrichteten arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. D ie behaupteten Stuck - , Putz - , Gips - und Rabitzarbeiten, Bodenbeschichtungs - und Bodenbelagsarbeiten im Zusa m- menhang mit eigenen baulichen Leistungen sowie Trockenbau und Montag e- bauarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34, Nr. 37 und Nr. 38 VTV . Di e behaupteten Malerarbeiten werden von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst, weil sie arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt worden sein sollen und damit nach dem Vortrag des Klägers nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV fallen. cc ) Dem Arbeitgeber obliegt es, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers zu de r Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs zu erklären. Regelmäßig trifft ihn die Last des substantiierten Bestreitens, weil d er Kläger außerhal b des Geschehensablaufs steht und er keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbei t- geber sie kennt und ihm die entsprechenden Anga ben zuzumuten sind. Das 18 19 20 21 - 9 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 10 - substant iierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der ver s e- henen Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in we l- chem Umfang ausgeübt wurden, mus s der Arbeitgeber sub stant iier t b estrei ten und entsprechende Tatsach en vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Täti gkeiten darlegt (BAG 2 7. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19 ; 1 0. September 2014 - 10 A ZR 959/13 - Rn. 30 , BAGE 149, 84 ) . dd ) Die Darlegungen des Beklagten zu Art und Umfang der im Betrieb ve r- richteten Tätigkeiten stehen der Anwendung des VTV nicht entgegen. Auch a usgehend vo m Vortrag des Beklagten wäre der betriebli che Anwendungsb e- reich des VTV eröffnet . (1 ) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV werden Betriebe vom betrieblichen Ge l tungs bereich erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigke i- ten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung g e- werblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, I n- standhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Vorschrift er fasst alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und sp e- ziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimm t sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 1 9. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 21) . (2 ) Die von dem Beklagten behaupteten Tätigkeiten sind bauliche Leistu n- gen im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV . K leiner e Reparaturen an Schlö s- sern, Schaltern und Lampen sind dazu bestimmt, das Bauwerk wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen , und fallen deshalb unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV (vgl. für Elek troarbeiten BAG 2 5. Nove mber 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 12, BAGE 132, 283) . Die vom Beklagten vorgetragenen Maler - und Tapezierarbeiten dienen ebenfalls der Erstellung, Instandsetzung oder I n- standhaltung von Bauwerken im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 26 ) . Das gilt auch für Klempnerarbe i- ten und Reparaturen an Dächern ( vgl. für Klempnerarbeiten BAG 1 3. Mai 2004 22 23 24 - 10 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 11 - - 1 0 AZR 120/03 - zu II 2 a der Gründe ; für Arbeiten an Dächern BAG 1 6. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - zu II 2 der Gründe ) . ee ) Aus dem Vortrag des Beklagte n ergibt sich auch nicht, dass er einen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV vom betrieblichen Anwendungsbereich au s- genommenen Betrieb führt . Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Aus nahmen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV, trägt er insoweit die Darlegungs - und Bewei s- last (BAG 2 4. November 2004 - 10 AZR 169/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 113, 21 ; 1 3. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - zu II 2 c der Gründe) . (1 ) Eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungs bereich des § 1 Abs. 2 Absch n. VII VTV liegt nicht vor, weil die - als - auch - e- werke geben. ( a) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommen en Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zu zuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese Sowohl - als - auch - Tätigkeiten dem Betrieb gebe n. Entscheidend ist in erster Linie der Ch a- rakter der überwiegend ausgeführten Tä tigkeiten . D ie Ab grenzung rich tet sich insbesondere danach - als - auch - ausgenommenen Ge werks angeleitet und verrichtet werden . W erden sie v on Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchg e- führt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (BAG 1 5. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29; 2 7. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 22) . ( b) Soweit die nach dem Vortrag des Beklagten ausgeführten Arbeiten auch dem Dachdeckerhandwerk, dem Maler - und Lackiererhandwerk sowie dem Klempnerhandwerk z uzurechnen sind , handelt es sich um - als - auch - (vgl. für Tätigkeiten des Dachdeckerhand werks BAG 1 6. Mai 2001 - 10 AZR 438/ 00 - zu II 3 c der Gründe; für Tätigkeiten des Maler han d- werks BAG 2 7 . Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 19 f.; für Tätigkei ten des Klempnerhandwerks BAG 1 5. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29) . Bei den 25 26 27 28 - 11 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 12 - genannten Tätigkeiten handelt es sich grundsätzlich um baugewerbliche Täti g- keiten im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Sie ge ben dem Betrieb nicht das Gepräge eines der ausgenommenen Gewerke. Dafür fehl en insbesondere Fachleute des ausgenommenen Gewerks, die die Arbeiten anleiten oder au s- führen. Weder der Arbeitnehmer B noch der Beklagte selbst verfügen über eine entsprechende Ausbildung. (2 ) Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich darüber hinaus nicht, dass in seinem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten eines bestimmten Tatbestands aus dem Ausnahme katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV e r- bracht werde n. ( a) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Aus nahmekatalogs zuzuordne n sind. V erschiedenen Ausnahmetatbestä n- den zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen ( BAG 1 0. September 2014 - 10 A ZR 959/13 - Rn. 37, BAGE 149, 84; 1 5. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 26 ) . ( b) Ausgehend hiervon hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die Vorau s- setzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV erfüllt sind . D er Beklagte hat zwar ursprünglich behauptet, überwiegend seien nach § 1 Abs. 2 Absc hn. VII Nr. 6 VTV ausgenommene Malerarbeiten durchgeführt worden. In Bezug auf den A r- beitnehmer B - auf den der ganz überwiegende zeitliche Anteil der A r beit s lei s- tung entfällt - trägt der Beklagte dagegen vor, dieser habe typische Hau s mei s- tertätigkeiten ausgeführt , und zählt unterschiedlichen Gewerken z u zuor d nende Arbeiten auf. D em Beklagten hätte oblegen, die auf die verschi e denen Au s- nahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV entfallenden A r beitsze i ta n- teile konkret vorzutragen. 3. Gegen die Gel tungserstreckung des VTV auf den nicht originär tarifg e- bundene n Beklagte n d urch § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG bestehen aus Sicht 29 30 31 32 - 12 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 - 13 - des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG 2 0. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff.) . a) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 2 0. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff.) . Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten stimmt der Senat nicht zu. aa) Der Beklagte beruft sich vergeblich d arauf, Vertrauen auf die Unwir k- samkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen habe bei denjenigen Arbeitgebern entstehen können, die sich da gegen gewehrt hätten, durch den Kläger in A n- spruch genommen zu werden . Mit Bli ck auf die von § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG erfassten Zeiträume konnte sich bei den nicht originär tarifgebund e- nen Arbeitgebern kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Ve r- trauen darauf bilden, von Beitragszahlungen verschont zu bleiben (BAG 2 0. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff . ) . bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten durfte der Gesetzgeber statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht setzen . Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine au s formellen Grü n- den unwirksame Erstreckung der Normwirkung des VTV aufgrund von Allg e- meinverbindlicherklärungen durch wirk same - gesetzliche - Erstreckungsanor d- nung en ersetzt (BAG 2 0. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 93 ) . b ) § 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Das Gesetz verfolgt einen legitimen Zweck. Es dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Sy s- tems der Tarifautonomie, indem es die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Verfahrenstarifverträge auf Nichtverbandsmitglieder ausdehnt. Die koalitionsspezifischen Verhaltensweisen der Tarifvertragsparteien und der m a- terielle Inhalt der tariflichen Regelungen werden durch § 7 SokaSiG nicht b e- rührt (BAG 2 0. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 45 ff.) . 33 34 35 36 - 13 - 10 AZR 512/17 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 III. D er Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Gallner Brune Pulz R. Baschnagel Budde 37
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