Bundesarbeitsgericht 10 . Senat Urteil vom 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - I. Arbeitsgericht München rteil vom 3. Mai 2012 - 33 Ca 1 7 845/09 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 Sa 765/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Bonusanspruch - Ermittlung des EBITDA e : BGB § 315; BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 364/13 4 Sa 765/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Groß mann und Frese für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 364/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. Januar 2013 - 4 Sa 765/12 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Mai 2012 - 33 Ca 17845/09 - teilweise abgeändert und die Beklagte ve r- u r teilt, an den Kläger 807,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen. 3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Klägers zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 52 % und der Kläger 48 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über restliche Bonusansprüche für das Geschäft s- jahr 2008/2009 (1. April 2008 bis 31. März 2009) . Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2001 als Systemingenieur bei der B e- klagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die vertraglichen Beziehu n- gen der Parteien richten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 14./ 22. Februar 2001. Hiernach erhält der K läger neben seinem monatlichen (Tarif - ) G ehalt von zuletzt 4.582,57 Euro brutto einen variablen Bonus gemäß den jeweils gültigen Regelungen . Dabei handelt es sich um die n- barung ... zur Vereinbarung und B (Non - Sales Bonus P lan) vom 26. Januar/ 6. Februar 2004 ( im Folgenden: GBV Ziele) . Nach Ziff. 2 GBV Ziele beträgt der variable Vergütungsanteil gemessen am Bruttojahresgehalt und bemisst sich zu 60 % an Unternehmenszielen und zu 40 % an individuellen Zielen. Ziff . 3 GBV Ziel e b e- stimmt hierzu auszugsweise : 1 2 - 3 - 10 AZR 364/13 - 4 - 3. Zieldefinition und Zielsetzung a. Unternehmensziele Die Unternehmensziele der B sind Jahresziele und werden jährlich zu Beginn d es Geschäftsjahres von der Geschäftsführung vorgeschlagen und mit dem Betriebsrat vereinbart. Alle Ziele (Target) und Schwellenwerte, unterer (Treshold) und oberer (Stretch/Max), für B müssen zum Ende des 1. Quartals eines Geschäftsjahres von beiden Parte ien unterzeichnet werden. Sie werden in einem Anhang der GBV jährlich beigefügt. Jegliche Veränderungen hinsichtlich der Ziele können nicht einseitig vorgenommen werden. Die Berechnung der Unternehmensziele erfolgt gem äß Ziff. 5 Nr. 1 GBV Ziele am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, die Auszahlung gem äß Ziff. 7 GBV Ziele spätes tens zu m 30. Ju ni . Am 9. März 2009 wurden i n einem Einigungsstellenverfahren durch einstimmigen Spruch die Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2008/2009 festgelegt . Grundlage der Verhandlungen der Einigungsstelle war die Budge t- planung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008/2009 plus 4 % . Eines der sechs maßgeblichen Unternehmensziele war d as sog. EBITDA ( e arnings before interest, taxes, depreciation and amor tizati on = Ertrag vor Zinsen, Ste u- ern, Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgege n- stände) . Soweit relevant - die anderen drei Unternehmensziele wurden nicht erreicht - wurden folgende Werte festgelegt : Measure Weight Treshold (50 %) Targ et (100 %) Stretch (150 %) EBIT D A 40 % 76,8 Mio. Euro 85,3 Mio. Euro 89,5 Mio. Euro Cashflow 15 % 1,9 Mio. Euro 2,1 Mi o. Euro 2,2 Mio. Euro Lead2Cash 2,5 % 86,1 % 95,7 % 100,5 % Nach ähnlichem Muster war die Festlegung der Ziele für das vorherg e- hende Geschäftsjahr 2007/2008 erfolgt. Im Rahmen der Feststellung der Ziele r- 3 4 5 - 4 - 10 AZR 364/13 - 5 - reichung ist hier d as durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zunächst ermi t- telte EBIT D A von 72,3 Mio. Euro durch die Herausnahme eines außerordentl i- chen Aufwands aus Personalres trukturierungen um 6,3 Mio. Euro und eines Gewinns aufgrund von Verschmelzungen um weitere 9,7 Mio. Euro angepasst worden, sodass letztlich von einem EBIT D A iSd. GBV Ziele von 68,9 Mio. Euro ausgegangen w urde . Für das Geschäftsjahr 2008/2009 ermittelte die Beklagte für den Cas h- flow eine Zielerreichung von 150 % und für den Faktor Lead2Cash (L2C) von 137,3 %. Gewichtet ergab dies eine Unternehmenszielerreichung von 25,9 %. D as durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zunächst ermittel te EBITDA lag bei 6 0,2 Mio. Euro. Diese s wurde durch die Herausnahme eines außerordentl i- chen Aufwands aus Personalrestrukturierungsmaßnahmen um 19,2 Mio. Euro und nicht fiskalischer konzerninterner Gutschriften um weitere 7,3 Mio. Euro auf 86,7 Mio. Euro erhöht. Dabei waren - wie in den Vorjahren - versicherungsm a- thematische Gewinne und Verluste sofort erfolgswirksam in voller Höhe in der Gewinn - und Verlustrechnung er fasst wo rden. Nach den Rechnungslegung s- vorschriften des I nternational Financ ial Reporting Standards (I FRS ) be steht i n- soweit grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen einer solchen sofortige n erfolg s- wirksame n Erfassung, einer Mindesttilgung nach der sog. Korridormethode und einer erfolgsneutralen sofortigen vollständigen Tilgung (sog. SORIE - Methode) . Bei der Konzernmutter der Beklagten gilt d as B Group Accounting Policy Manual, wonach Gewinne und Verluste nach der SORIE - Methode zu buchen sind. Nachdem d as für das Geschäftsjahr 2008/2009 ermittelte EBITDA in Höhe von 86,7 Mio. Euro an die Konzernmutter gemeld et worden war, wies di e- se die Beklagte an, bei versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten die SORIE - Methode anzuwenden. Da der Abschluss zu diesem Zeitpunkt sy s- temseitig bereits geschlossen war, setzte die Beklagte die Anweisung durch Korrekturbuch ungen um. D ies führte i m Bereich der Pensionsrückstellungen zu einer Verminderung des EBITDA um 10 Mio. Euro. Darüber hinaus reduzierte sich d as EBITDA um je 2,9 Mio. Euro wegen Anpassung en im Bereich der Son - derabschreibungen und der Drohverlustrückstell ungen und um 0,4 Mio. Euro 6 7 - 5 - 10 AZR 364/13 - 6 - wegen einer Anpassung bei Währungsdifferenzen. Im Ergebnis ging die B e- kla g te von einem EBITDA von 70,5 Mio. Euro und damit von einer Nichterre i- chung dieses Unternehmensziels aus. Dies wurde den Arbeitnehmern im Juni 2009 mitge tei lt . Der Kläger erhielt auf Basis einer individuellen Zielerreichung von 128 ,1 % und einer Unternehmens zielerreichung von 25,9 % eine Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2008/2009 i n H öhe v on 3.708,29 Euro. Er hat die Auffassung vertreten , für das Geschäftsjahr 2008/2009 sei von einem EBITDA von 86,7 Mio. Euro auszugehen . Damit sei en der untere Schwellenwert überschritten und die Unternehmensziele zu 72,4 % erreicht worden . Ihm stehe daher ein weiterer Bonus in Höhe von 1.549,28 Euro zu . D ie Beklagt e sei nicht berechtigt gewesen, die Berechnungsweise des EBITDA nachträglich zu korrigieren ; die Vorgabe der Konzernmutter ändere daran nichts . Eine Definition des Begriffs EBITDA enthalte der Einigungsstellenspruch nicht. Wille der Betriebspart eien sei es aber gewesen, d as EBITDA nach der bislang angewandten Bilanzierungsmethode zu ermitteln. Insoweit hätten die Vertreter des Gesamtbetriebsrats in der Einigungsstelle erklärt, dass anhand der Vorgaben der Arbeitgeberseite, basierend auf den dem Gesamtbetrie bsrat im Juni 2008 übergebenen Informationen , verhandelt werden könne, wobei von e- ser Aufstellung hätte d as EBITDA einen Wert von 76,8 Mio . Euro erreichen müssen. Da dieser Berechnu ng die noch im Geschäftsjahr 2007/2008 prakt i- zierte Bilanzierungsmethode zugrunde gelegen habe, müsse diese auch für den Einigungsstellenspruch vom 9. März 2009 und die Berechnung des Bonusa n- spruchs gelten. Anpassungen des EBITDA in den Vorjahren seien ste ts einve r- nehmlich zwischen den Betriebsparteien geregelt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.549,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen. 8 9 10 - 6 - 10 AZR 364/13 - 7 - Di e Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten , die Einigungsstelle h abe den Begriff EBITDA wertungsoffen verwandt und sich nicht auf eine bestimmte Berechnungsweise festgelegt. Auch d as durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zunächst ermittelte EBITDA im G e- schäftsjahr 2008/2009 sei um signifikante Einmaleffekte bereinigt worden. Die s sei notwendig geworden, um eine Vergleichbarkeit der Zielgröße n h erzustellen. Jedenfalls müssten auch diese Korrekturen rückgängig gemacht werden , sol l- ten die Korrekturbuchungen aus Anlass der Anwendung der SORIE - Methode rückgängig gemacht werden müssen . Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständ i- gengutachtens zur betriebswirtschaftlich richtigen Berechnung des EBITDA a b- ge wiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückg e- wiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begrü ndet. Ihm steht gem äß Ziff. 4 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 14./22. Februar 2001 iVm. den Bestimmungen der GBV Ziele und § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ein weitere r Bonusanspruch i n H öhe v on 807,63 Euro brutto für das Geschäftsjahr 2008/2009 zu. I. D as EBITDA für das Geschäftsjahr 2008/2009 beträgt gem äß Ziff. 5 Nr. 1 GB V Ziele iVm. dem Spruch der Einigungsstelle vom 9. März 2009 und § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB 78,6 Mio. Euro . Weder die GB V Ziele noch der Ein i- gungsstellens pruch legen eine bestimmte Methode zur Ermittlung des EBITDA für das streitgegenständliche Geschäftsjahr fest. Die Festlegung hatte de shalb durch die Beklagte gem äß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die getroffene Leistungsbestimmung entspricht nicht der Billigkeit, so dass s ie g e- m äß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil vorzunehmen ist. 11 12 13 14 - 7 - 10 AZR 364/13 - 8 - 1. Nach Ziff. 4 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags hat der Kläger einen A n- spruch auf einen variablen Bonus. Die näheren Bedingungen werden durch die GBV Ziele fe stgelegt. Danach sind die Unternehmensziele auf Vorschlag der Beklagten mit dem Betriebsrat zu vereinbaren (Ziff. 3 Buchst. a GBV Ziele) . Nachdem eine Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht zustande kam, ist die Festlegung durch den Einigungsstellens pruch vom 9. März 2009 erfolgt. Weder die Einigungsstelle noch die Betriebspart eien haben aber eine Regel ung getroffen, wie d as EBITDA zu berechnen ist. Dies blie b vielmehr der Beklagten nach § 315 BGB überlassen. Dies ergibt eine Auslegung der GBV Ziele und des Einigungsstellens pruchs vom 9. März 2009. a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres aus § 77 Abs. 4 BetrVG fo l- genden Normcharakters wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem d urch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wir k- liche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu b e- rücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden h a- ben. Darüber hinaus k ommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Syst e- matik der Bestimmungen an. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vo r- zug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (st . Rs pr., zuletzt zB BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 33; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 14; 16. Mai 2012 - 10 AZR 174/11 - Rn. 15 ) . Der Spruch einer Einigungsstelle b e- sitzt regelmäßig den Rechtscharakter einer Betriebsvereinbarung und ist daher wie eine solche auszulegen (BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 50, BAGE 117, 27) . b) Der Wortlaut des Einigungsstellenspruchs vom 9. März 2009 definiert den Begriff des EBITDA nicht und verhält sich nicht zur Berechnungsweise . N eben de r Verwendung des Begriff s wurden lediglich Zielgrößen in absoluten Werten festgelegt. Die GBV Ziele verhält sich schon nicht zum EBITDA als U n- ternehmens ziel . 15 16 17 - 8 - 10 AZR 364/13 - 9 - Enthält eine Betriebsvereinbarung ein en Fachgriff, ohne ihn näher zu erläutern, ist davon auszuge hen, dass dieser Begriff in seiner fachtechnischen Bedeutung gelten soll ( BAG 21. August 2001 - 3 AZR 746/00 - zu II 1 a der Gründe; vgl. zur Auslegung von Tarifverträgen, die denselben Grundsätzen folgt: BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 841/09 - Rn. 15) . Nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens vom 4. Oktober 2011 (im Folgenden: Gutachten) , die von den Parteien nicht angegriffen werden, handelt es sich beim EBITDA n- sen, Steuern so wie Abschreibungen auf Sachanl a gen und immaterielle Verm ö- t . E s ist kein Begriff der Rechnungslegung ; g esetzliche und regulatorische Rechnungslegungsvorschri f- ten definieren den Begriff des EBITDA deshalb nicht. D as Gutachten stellt we i- ter klar, dass der Begriff zwar weitgehend selbsterklärend sei , es aber eine Re i- he von Abgrenzungsfällen gebe . Die Kennzahl EBITDA l- . H insichtlich der Pensionsrückstellungen ko mmt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich drei betrieb s- wirtschaftlich zulässige Methoden gebe, diesen Faktor bei der Ermittlung des EBITDA zu bewerten. Es bestehe ein Wahlrecht, das die sofortige erfolgswir k- same Erfassung, die erfolgswirksam e Mindesttilgung nach der Korridormethode oder die erfolgsneutrale sofortige vollständige Tilgung (sog. SORIE - Methode) zulasse . Durch den Bilanzierenden eines Konzernabschlusses könne das Wah l- recht allerdings nur einheitlich für alle Unternehmen des Konzer nkreises au s- geübt werden. Damit lässt sich aus der isolierten Verwendung des Begriffs EBITDA in der GBV Ziele weder ableiten, dass die in der Vergangenheit angewandte B e- rechnung smethode , noch dass die im Konzern vorgegebene SORIE - Methode für Zwecke der B erechnung der Zielerreichung nach der GBV Ziele maßgebend ist. n- zelnen Konzernunternehmens kann jede der Methoden sein, unabhängig d a- von, dass ggf. für die Konzernbilanzierung eine einheitliche Handhabung erfo l- gen muss. 18 19 - 9 - 10 AZR 364/13 - 10 - c) Dafür, dass der w irkli che Wille der Betriebsparteien eine Festlegung auf eine bestimmte Methode der Ermittlung des EBITDA beinhaltete , gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, jedenfalls hat ein solcher Wille im Spruch der Einigungsstelle keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. Auch der Zweck der Regelung oder ihre Systematik zwing en nicht zu einer solchen Auslegung. Gleiches gilt fü r die Historie der Regelung. aa) Nach Ziff . 3 Buchst. a Abs. 1 GBV Ziele werden die Unternehmensziele mit dem Betriebsrat auf Vorschlag der Arbeitgeberin vereinbart; dem Betriebsrat wird damit ein Mitbestimmungsrecht gewährt. Dementsprechend verbietet Zif f. 3 Buchst. a Abs. 2 Satz 3 GBV Ziele jegliche einseitige Veränderung hinsichtlich der Ziele durch den Arbeitgeber. Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine einmal getroffene Zielvereinbarung für beide Seiten bindend ist und nicht einse i- tig durch den Arbe itgeber geändert werden darf (vgl. dazu BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 20 ; 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - Rn. 22; 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 38 , BAGE 139, 283 ) . Diese Bindung erfasst nicht nur die Ziele selbst, sondern auch die Berechnung der maßgebl i- chen Faktoren. Wird das zu erreichende Ziel nach einer bestimmten Methode festgelegt, muss sie auch nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zur Ermittlung der Zielerreichung und da mit d e r Höhe einer variablen Vergütung angewandt werden . Dem Arbeitnehmer muss im Rahmen des Zumutbaren eine sichere Beurteilung möglich sein, unter welchen Voraussetzungen er einen Bonusa n- spruch erwirbt . Manipulationsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Arbeitgeber bei der Berechnung der Unterne h- mensziele ( hier nach Ziff. 5 Nr. 1 GBV Ziele) nicht ein Spielraum durch eine B e- triebsvereinbarung oder den Spruch der Einigungsstelle zugebilligt w e rd en kann , solange keine Veränderung der Ziele selbst erfolgt und d er Spielraum a uch und gerade dazu dient, innerhalb des Geschäftsjahres aufgetretene Effe k- te, die bei der Zielfestlegung noch nicht berücksichtigt werden konnten, zu neu t- ralisie ren. bb) I n den Vorjahren wurde bei der Ermittlung des EBITDA die Methode s ofortige erfolgsw ; dies war der Einigungsstelle 20 21 22 - 10 - 10 AZR 364/13 - 11 - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Begriff des EBITDA die Festlegung auf e i- ne ausschließlich anzuwendende Berechnungsmeth ode enthält. Dem steht schon entgegen, dass auch in den Vorjahren d as EBITDA nicht ausschließlich durch Anwendung dieser Methode ermittelt wurde. Vielmehr gab es g egenüber der durch die Wirtschaftsprüfer ermittelten Zahl erhebliche Veränderungen nach oben und unten , um bestimmte Geschehnisse unberücksichtigt zu lassen . U n- abhängig davon, dass dies nach dem Vortrag des Klägers mit Einverständnis des Betriebsrats erfolgte, zeigt die Handhabung, dass gerade keine Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethod e erfolgte, sondern eine eigenständige, am Zweck der GBV Ziele orientierte Festlegung des EBITDA vorgenommen wurde. Umgekehrt lässt sich dem Begriff des EBITDA deshalb nicht entne h- men, dass im Rahmen der GBV Ziele zwingend immer die durch Konzernvo r- gaben für Zwecke der Konzernbilanzierung anzuwendende Methode (hier: SORIE) zur Anwendung kommen muss. Auch hierfür finden sich weder in der GBV Ziele noch im Einigungsstelle nspruch klare Anhaltspunkte; die Handh a- bung in der Vergangenheit steht einer solchen An nahme entgegen. Dem entspricht, dass die Einigungsstelle bei der Zielfindung eine von der Beklagten vorgelegte Budgetplanung zugrunde gelegt hat, die sich an de m Ziel des vorherigen Geschäftsjahres orientierte (Target 82,0 Mio. Euro ) und di e- se s um vier Prozent auf ein Target von 85,3 Mio. Euro erhöht hatte. D as im vorher gehenden Geschäftsjahr 2007/2008 von den Wirtschaftsprüfern ermittelte EBITDA von 72,3 Mio. Euro spielte - unabhängig von der angewandten Meth o- de - ebenso wenig eine Rolle wie der für Zwecke der GBV Ziele letztlich hera n- gezogene Wert von 68,9 Mio. Euro. cc ) Auch der Verlauf der Verhandlung vor der Einigungsstelle, soweit er festgestellt ist , stützt dieses Ergebnis. Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Einigungsstelle vom 9. März 2009 ist für das Unternehmensziel worden . Die Problematik war der Einigungsstelle damit grundsätzlich bewusst. Trotzdem ist es hinsich t- 23 24 25 - 11 - 10 AZR 364/13 - 12 - lich des EBITDA gerade nicht zur Festlegung einer bestimmten Berechnung s- methode gekommen, sondern der begrenzt offene Begriff des EBITDA ist ohne weitere Einschränkung oder Erläuterung in der entsprechenden Tabelle stehen geblieben. dd ) Das gefundene A uslegungsergebnis ist praktisch handhabbar . Für Zwecke der GBV Ziele ist im Rahmen de r betriebswirtschaftlichen Vorgaben für die Beklagte ein EBITDA zu ermitteln, der bestmöglich kongruent zur Zieldefin i- tion ist und unter Berücksichtigung der bisherigen Handhabung im Beurte i- lungszeitraum auftretende Einmaleffekte ange messen berücksichtigt. d ) Damit bl ieb der Beklagten im Rahmen der Durchführung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) der GBV Ziele und des Spruchs der Einigungsstelle für das G e- schäftsjahr 2008/2009 ein Spielraum bei der Bestimmung des EBITDA. D ies bedeutet aber nicht , dass die Festlegung des zielrelevanten Wertes in ihr Beli e- ben gestellt w urde oder durch die Konzernmutter bestimmt werden konnte . Vielmehr überl ieß ihr der Spruch der Einigungsstelle im Rahmen betriebswir t- schaftlicher Vorgaben ein einseitiges Leistu ngsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB. D ies ist zulässig, die Betriebsparteien müssen nicht alle Faktoren selbst abschließend festlegen ( zum Bonusvolumen: BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - Rn. 25, BAGE 139, 296 ; 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - BAGE 63 , 267; vgl. auch zur Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Ta n tieme eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft: B GH 9. Mai 1994 - II ZR 128/93 - ) . Die Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach bi lligem Ermessen zu erfolgen. 2. Die im Juni 2009 erfolgte Festlegung des EBITDA auf 70,5 Mio. Euro entsprach nicht billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB. Sie ist daher durch Urteil vorzunehmen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) und ergibt ein EBITDA iSd . GBV Ziele für das Geschä ftsjahr 2008/2009 von 78,6 Mio. Euro. a) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die w e- sentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem 26 27 28 29 - 12 - 10 AZR 364/13 - 13 - der Arbeitgeber die Ermes sensentscheidung zu treffen hat . Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungs berechtigte zu tragen . Dem Inhaber des Bestimmung s- rechts n ach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsb e- stimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidung s- möglichkeiten zur Verfügung stehen (st . Rspr. , z uletzt zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 679/12 - Rn. 34 mwN) . b) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen g e- richtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 29) . Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berüc k- sichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vo r- behalten (BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 679/12 - Rn. 35 mwN ; zur Kontroverse über den Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfu ng: GMP/Müll er - Glöge 8 . Aufl. § 73 Rn. 10) . Im Streitfall konnte der Senat die Entscheidung selbst tre f- fen, weil alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 47) . c) Die Ermessensausübung ist durch die Beklagte im Juni 2009 durch F estlegung eines EBITDA von 70,5 Mio. Euro erfolgt und den Beschäftigten entsprechend mitgeteilt worden. Die vorherige interne Meldung an die Konzer n- zentrale sollte lediglich die Voraussetzung für die abschließende Fest stellung der Unternehmensergebnisse u nd damit für die endgültige Leistungsbesti m- mung schaffen (vgl. dazu BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 30, BAGE 139, 283 ; 12. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - Rn. 30, BAGE 139, 296) . d) Mit d ies er Leistungsbestimmung hat die Beklagte die Grundsätze bill i- gen Ermessens nicht gewahrt. Sie hat sich hinsichtlich der streitgegenständl i- chen Korrekturbuchungen ausschließlich an der konzerninternen Vorgabe durch das B Group Accounting Policy Manual orientiert, ohne zu berücksicht i- gen, dass bei der Ermittlung des EBIT D A für Zwecke der GBV Ziele auch and e- re anerkenne n swerte Faktoren und Interessen in die Entscheidung ein zu bezi e- hen sind ( siehe unten zu e) . Die sich aus § 315 BGB ergebende Notwendigkeit 30 31 32 - 13 - 10 AZR 364/13 - 14 - einer umfassenden Berücksichtigung der Umstände des Einzelfal ls und der wechselseitigen Interessen kann nicht durch konzerninterne Vorgaben ausg e- schlossen werden. Damit hat die Beklagte den ihr zustehenden Spielraum überschritten. e) Die Leistungsbestimmung hat gem äß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist für die Bestimmung der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2008/2009 nach der GBV Ziele von einem EBITDA von 78,6 Mio. Euro auszugehen . Ausgangspunkt ist d as von den Wir tschaftsprüfern errechnete EBITDA von 60,2 Mio. Euro. Diese s ist im Hinblick auf einen außerordentlichen Au f- wand wegen Personalrestrukturierungsmaßnahmen um 19,2 Mio. Euro und wegen nicht fiskalischer konzerninterner Gutschriften um weitere 7,3 Mio. Euro a uf 86,7 Mio. Euro zu erhöhen. Diese Korrekturen hat die Beklagte selbst vo r- und hat hieran auch nach Umsetzung der Anweisung der Konzernmutter festgehalten . D ie Arbeitnehmerseite ist dem nicht entgegen getreten , sodass diese Buchungen ohne W eiteres als interessengerecht anzusehen sind . Im Hinblick auf die (Nicht - ) Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Gewinne aus Pensionsrückstellungen ist einerseits zu berücksichtigen, dass Konzernvorg a- ben die Anwendung der SORIE - Methode vorschreiben und deshalb ein ane r- kennenswertes Vereinheitlichungsinteresse der Beklagten besteht. Andere r- seits muss Beachtung finden, dass in der Vergangenheit eine sofortige e r- folgswirksame Erfassung erfolgte. Dies war von der Beklagten - wie die Me l- dung an die Konzernzentrale zeigt - auch für das Geschäftsjahr 2008/2009 beabsichtigt und damit als angemessen angesehen worden. Vor diesem Hi n- tergrund bestand eine berechtigte Erwartung der Arbeitnehmer, dass dies auch weiterhin so erfolgt. Im Hinblick auf diese Übergangssituation und den Umstand, dass sich ebenso Verluste hätten ergeben können, erscheint eine hälftige Berücksichtigung angemessen. Es sind daher (nur) 5 Mio. Euro zu berücksichtigen. Dies entspricht auch der aus Ziff. 8 Abs. 3 GBV Ziele zu en t- nehmenden Wertung, wonach bei einem unterjährigen Ausscheiden der Mi t- 33 34 - 14 - 10 AZR 364/13 - 15 - telwert zwischen Treshold und Stretch anzuwenden ist. Die Korrekturbuchung werden, weil e s sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Gutac h- tens nicht um eine betriebswirtschaftlich richtige Berechnung des EBITDA handelt . Hinsichtlich der Drohverlustrückstellungen benennt das Gutachten zwar ebenfalls eine Reihe von Erwägungen, die gegen die Korrektur spr e- chen, insbesondere die Handhabung in der Vergangenheit . Allerdings sind die entsprechenden Vorgänge - wenn auch nur bedingt - dem laufenden G e- schäftsbetrieb zuzuordnen. Es werden Aufwendungen vorgezogen, die sich in den Folgeperiode n in Zahlungsmittelabflüssen manifestieren und deshalb im Gegensatz zu den Sonderabschreibungen Einfluss auf die Liquidität haben . Deshalb erscheint es im Rahmen der Gesamtwertung angemessen, diesen Korrekturfaktor zu berücksichtigen. Dementsprechend sind die Korrekturen wegen Währungsdifferenzen , die sowohl aus den Sonderabschreibungen als auch den Drohverlustrückstellungen resultieren hälftig (0,2 Mio. Euro) zu b e- rücksichtigen. Insgesamt führt dies zu einem EBITDA von 78,6 Mio. Euro (86,7 Mio. - 5 Mio. - 2,9 Mio. - 0,2 Mio.) . II. Ein EBITDA von 78,6 Mio. Euro ergibt eine Zielerreichung hinsichtlich dieses Faktors von gerundet 60,6 % (Score) ; der gewichtete Anteil an den U n- ternehmenszielen beträgt 24,24 % (Weighted Score) . Daraus folgt ein weiterer Bonusanspruch von 807,63 Euro brutto. 1. Ein EBITDA von 78,6 Mio. Euro liegt zwischen der unteren Schwelle (50 %) von 76,8 Mio. Euro (Treshold) und dem Target von 85,3 Mio. Euro (100 %) . Erreicht wurde damit ein Wert (Score) von 60,6 %. Gewichtet nach dem Anteil des EBITDA an den Unternehmenszielen trägt dieser mit 24,24 Pr o- zentpunkten zum Zielerreichungsgrad der Unternehmensziele von insgesamt 50,14 % ( EBITDA 24,24 + Cashflow 22,5 + L2C 3, 4 ) bei. Die Unternehmenszi e- le machen gem äß Ziff. 2 und Ziff. 6 GBV Ziele einen Anteil von 60 % der varia b- len Vergütung aus , die individuellen Ziele 40 % bei eine m Zielerreichungsgrad von 128,1 %. Hieraus resultiert ein Gesamtanspruch in Höhe von 4.515,92 Euro 35 36 - 15 - 10 AZR 364/13 brutto . Von diesem hat die Beklagte bereits 3.708,29 Euro brutto erfüllt, sodass noch ein Rest anspruch in Höhe von 807,63 Euro brutto verbleibt. 2 . Der Zins anspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB . Der Anspruch auf den Bonus war nach Ziff . 7 Abs. 2 GBV Ziele spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. II I . Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits gem äß § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1 ZPO anteilig zu tragen. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Frese Großmann 37 38
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