- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 793/11 3 Sa 85/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2012 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, 1. Streithelfer zu 1., 2. Streithelfer zu 2., pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - 2 - 10 AZR 793/11 - 3 - hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Guthier und Effenberger für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts München vom 30. Juni 2011 - 3 Sa 85/11 - aufgehoben, soweit hierdurch das Urteil des Ar-beitsgerichts München vom 16. November 2010 - 36 Ca 14709/09 - abgeändert wurde. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits-gerichts München vom 16. November 2010 - 36 Ca 14709/09 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revi-sion sowie die Kosten der Streithilfe zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Zahlung eines anteiligen sog. Incentive-Bonus für Oktober 2008 bis März 2009 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 16.300,00 Euro in Anspruch. Im Vordergrund steht die Frage, ob der Anspruch eine Masseforderung oder eine Insolvenzforderung ist. Der Kläger trat am 1. Juni 2005 aufgrund Arbeitsvertrags vom selben Tage in die Dienste der I AG, der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin. Nach dem - am 1. Mai 2006 erfolgten - Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Insolvenzschuldnerin war der Kläger zuletzt als außertariflicher Angestellter in der Position eines Senior Director/Overall Program Manager mit einem 1 2 - 3 - 10 AZR 793/11 - 4 - Jahreszieleinkommen in Höhe von 116.600,00 Euro brutto beschäftigt. Das Jahreszieleinkommen setzte sich nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrags aus einem festen Jahresgehalt in Höhe von 84.000,00 Euro brutto, zahlbar in zwölf glei-chen monatlichen Raten, und einem jährlichen Bonus bei Erreichen festgelegter Ziele in Höhe von 32.600,00 Euro brutto bei einhundertprozentiger Zielerrei-chung im Geschäftsjahr (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) zu-sammen. Nach der Vertragsregelung sollten die Ziele jährlich auf der Grundlage der jeweils geltenden Richtlinie (Bonus & Incentive Guideline) in einer geson-derten Zielvereinbarung festgelegt werden. Weiter heißt es, dass die Höhe des Bonus sich nach dem Grad des Erreichens der in der Zielvereinbarung festge-legten Ziele richtet und der Zielerreichungsgrad jeweils nach Ablauf des Ge-schäftsjahres ermittelt wird. Am 23. Januar 2009 stellte die Insolvenzschuldnerin Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht M - Insolvenzgericht - ordnete am selben Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 1. April 2009 eröffnete das Amtsgericht M - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf das variable Einkommen für die Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 ergebe sich als Scha-densersatzanspruch, da die Insolvenzschuldnerin ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, mit dem Kläger eine Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2008/2009 zu schließen, nicht nachgekommen sei. Demgegenüber habe der Kläger seine Arbeitsleistung in der Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 er-bracht. Der Kläger meint, es liege insoweit eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO vor, da es sich um einen Anspruch auf eine Sonderleistung handele, der an besondere Anlässe geknüpft sei und sich nicht einzelnen Monaten oder Zeitabschnitten zuordnen lasse. Dieser Anspruch sei deshalb erst mit Ablauf des 30. September 2009 entstanden. 3 4 - 4 - 10 AZR 793/11 - 5 - Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, bean-tragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängig-keit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffas-sung vertreten, die streitige Bonuszahlung betreffe eine einfache Insolvenzfor-derung im Sinne von § 38 InsO, da der Anspruch des Klägers auf die variable Vergütung ebenso wie der Anspruch auf das Grundgehalt monatlich, also zeitanteilig entstanden sei. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2009 den beiden Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beigetreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem oben genannten Klageantrag entsprochen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wieder-herstellung des arbeitsgerichtlichen Endurteils. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsge-richtlichen Endurteils. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Zah-lung verlangen. Der Anspruch auf den Incentive-Bonus für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 ist eine Insolvenzforderung. I. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass ihm ein Scha-densersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 283 Satz 1 BGB wegen einer zu vertretenden Pflichtverletzung zusteht, weil keine Zielvereinba-rung für das am 1. Oktober 2008 begonnene Geschäftsjahr zustande gekom-men ist. Ein solcher Anspruch ist jedoch keine Masseforderung, sondern eine Insolvenzforderung iSd. § 108 Abs. 3 InsO. Der Kläger kann den Anspruch 5 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 793/11 - 6 - gemäß § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss ihn gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anmelden. 1. Eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO liegt nicht vor. a) Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verbind-lichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. aa) Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 21, BAGE 118, 115). Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grund-gedanken, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO fallen daher alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnis-ses ergeben. Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - aaO; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1). bb) Unter welchen Voraussetzungen jährliche Sonderzuwendungen als Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO anzusehen sind, hängt von dem Zweck der Sonderzuwendung ab. (1) Mit einer Sonderzuwendung kann die vom Arbeitnehmer im Bezugszeit-raum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert werden. Der Anspruch auf eine solche Sonderzuwendung entsteht regelmäßig während des Bezugszeit- 10 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 793/11 - 7 - raums entsprechend der zurückgelegten Dauer (pro rata temporis) und wird nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 10, AP BGB § 307 Nr. 59 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifi-kation, Prämie Nr. 32; 21. April 2010 - 10 AZR 178/09 - Rn. 14, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 45; 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - Rn. 17, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21). Insolvenzrechtlich sind solche arbeitsleistungsbezogenen Sonderzuwen-dungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind (für zeitliche Zuordnung nach der KO: BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 441/78 - AP KO § 59 Nr. 10 = EzA KO § 59 Nr. 9; ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. Einf. InsO Rn. 44; Uhlenbruck/Sinz InsO 13. Aufl. § 55 Rn. 67; MünchKommInsO/Hefermehl 2. Aufl. § 55 Rn. 167): Soweit mit ihnen Arbeits-leistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseforderungen (für zeitliche Zuord-nung nach der KO: BAG 4. Juni 1977 - 5 AZR 663/75 - zu 2 a der Gründe, BAGE 29, 211). Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleis-tungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor (für zeitliche Zuord-nung nach der KO: BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 337/78 - BAGE 33, 113). Für einen ratierlichen Erwerb des Anspruchs in dem hier dargestellten Sinne genügt es, dass der Anspruch - unabhängig von einer gleichmäßigen Zielerfüllung im Geschäftsjahr - kontinuierlich an die Arbeitsleistung anknüpft. Ist die zusätzliche Vergütung dagegen für besondere, zu bestimmten Zeiten während des Ge-schäftsjahres zu erbringende Leistungen versprochen, kann es allein auf diese Zeiträume ankommen. (2) Sonderzuwendungen können auch anderen Zwecken als der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dienen. Sie können als Treueprämie langfristige oder als Halteprämie kurzfristige bzw. künftige Betriebstreue honorieren (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, AP BGB § 307 Nr. 59 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32); der Arbeitgeber kann aber auch den Zweck verfolgen, sich an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen seiner Arbeitnehmer zu beteiligen (vgl. BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 35). Die Zahlung solcher Sonderzuwendungen hängt nicht 15 - 7 - 10 AZR 793/11 - 8 - von einer bestimmten Arbeitsleistung, sondern regelmäßig nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses ab (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - aaO). Insolvenzrechtlich sind derartige stichtags- oder anlassbezogene Sonderzu-wendungen dem Zeitraum zuzurechnen, in den der Stichtag fällt (BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - zu I 1 der Gründe, AP InsO § 209 Nr. 1 = EzA InsO § 210 Nr. 1). Liegt der Stichtag zeitlich nach Eröffnung des Insolvenz-verfahrens, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (LAG Nürnberg 3. Februar 2010 - 4 Sa 367/09 - Rn. 42, ZIP 2010, 1189; LAG Schleswig-Holstein 12. März 2008 - 6 Sa 411/07 - Rn. 30, NZA-RR 2008, 594; Uhlenbruck/Sinz § 55 Rn. 67; MünchKommInsO/Hefermehl § 55 Rn. 168). Im anderen Fall ist eine solche Zahlung in voller Höhe als Insolvenzforderung anzusehen. Diese Unterscheidung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in die Insolvenzgeldberechnung (BSG 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R - NZA-RR 2006, 437). (3) Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet oder sonstige Zwecke verfolgt, ist durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Der Vergütungscharakter ist eindeutig, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele gebunden ist (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 59 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 41 f., AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3). cc) Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers, die an die Stelle von Vergütungsansprüchen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis treten, sind insolvenzrechtlich wie die ihnen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche zu behandeln, dh. sie sind demjenigen Zeitraum zuzuordnen, auf den sich der ursprüngliche Vergütungsanspruch bezog (BAG 13. August 1980 - 5 AZR 588/78 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 34, 101; vgl. auch BSG 17. Juli 1979 - 12 RAr 12/78 - SozR 4100 § 141b Nr. 10; 17. Juli 1979 - 12 RAr 4/79 - SozR 4100 § 141b Nr. 12). 16 17 - 8 - 10 AZR 793/11 - 9 - b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht um eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, sondern um eine Insolvenzforderung. aa) Gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags setzt die Zahlung des Bonus das Erreichen bestimmter, in einer Zielvereinbarung festzulegender Ziele voraus. Die Höhe des Bonus richtet sich nach dem Grad des Erreichens dieser Ziele. Eine solche erfolgsabhängige Vergütung wird als unmittelbare Gegenleistung für die entsprechend der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 10, 15, AP BGB § 307 Nr. 59 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32; 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 25, BAGE 137, 300). Keine Rolle spielt, dass der Zielerreichungs-grad erst nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt wird. bb) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf die Monate Oktober 2008 bis März 2009 und damit auf einen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es nach der Art der zu vereinbarenden Ziele auf besondere Ergeb-nisse oder Leistungen außerhalb dieses Zeitraums hätte ankommen können. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass der Incentive-Bonus entgegen der dargestellten Regel überwiegend erst in der zweiten Hälfte des Geschäfts-jahres verdient worden wäre. Keinesfalls wäre der Bonus erst nach Abschluss des Geschäftsjahres entstanden. cc) Für die insolvenzrechtliche Einordnung ist unerheblich, dass der Kläger nicht einen Erfüllungsanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 283 Satz 1 BGB wegen nicht abge-schlossener Zielvereinbarung geltend macht. Ein solcher Schadensersatzan-spruch tritt gemäß § 280 Abs. 3 BGB an die Stelle des Anspruchs aus der Zielvereinbarung, weil die Vereinbarung von Zielen mit Ablauf der Zielperiode unmöglich geworden ist, § 275 BGB (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 46 f., BAGE 125, 147); er ist daher insolvenzrechtlich demselben Zeitraum zuzuordnen. 18 19 20 21 - 9 - 10 AZR 793/11 2. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht nach anderen Vorschriften Masseverbindlichkeit. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen nicht vor, weil der Anspruch nicht durch eine Handlung des Beklagten begrün-det wurde. § 55 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 InsO ist nicht anwendbar, weil auf den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die Verfügungsbefugnis übergegangen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern zu seinen Gunsten lediglich ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden war (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO auf die Fälle der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts scheidet mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 - zu II 1 b cc (2) der Gründe, BAGE 102, 82; BGH 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06 - Rn. 9, NJW 2008, 1442; Uhlenbruck/Sinz § 55 Rn. 93 mwN). II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten der Berufung und der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO) sowie die Kosten der Streithilfe (§ 101 Abs. 1 ZPO). Mikosch W. Reinfelder Schmitz-Scholemann W. Guthier A. Effenberger 22 23
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