Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. August 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 710/14 - ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Schlussu rteil vom 21. August 2013 14 Ca 4283/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. April 2014 - - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte : Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung Bestimmung en : BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2, § 308 Nr. 4, § 315 Leits a tz: Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Eine Darl e- gungs - und Beweislast im prozessualen Sinn besteht nicht. Jede Partei ist im Sinne einer Obliegenheit gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden kö n- nen. ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 710/14 19 Sa 1266/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. August 2016 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklag te, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgerich t Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Effenberger und die ehrenamtliche Richterin Schürmann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2014 - 19 Sa 1266/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, au ch über die Kosten der Revision , an eine and e- re Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Bonusanspr ü ch e für das Geschäftsjahr 2011. Der Kläger war - nachdem er z uvor sein Arbeitsverhältnis bei einer a n- deren Bank durch Eigenkündigung zum 31. Dezember 2009 beendet hat te - vom 1. Janu ar 2010 bis zum 30. September 2012 bei der deutschen Niederla s- sung der Beklagten , einer internationalen Großbank, bzw. deren Rechtsvorgä n- gerin beschäftigt. Er war außertariflicher Angestellter und zuletzt als Managing Director im Bereich GBM - Equities tätig . Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 23. Mai 2012 mit dem 30. September 2012. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 19. August 2009 enth ie lt auszug s- weise folgende Regelungen: § 3 Arbeitsvergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit jeweils am 15. eines jeden Monats ein festes und auf sein Bankkonto zahlbares monatliches Gehalt in Höhe von derzeit 16.667,00 brutto (in Worten: Sechzehntausendsechshundertsieben - undsechzig Euro brutto) 1 2 3 - 3 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 4 - 3. Soweit die Gesellschaft Gratifikationen gewährt, e r- kennt der Arbeitnehmer hiermit an, dass solche Za h- lungen freiwillig erfolgen und auch nach wiederholter Gewährung nicht zu einer Verpflichtung der Gesel l- schaft zur Fortsetzung derartiger Zahl ungen führen. Berücksichtigt werden in diesen Fällen nur solche Arbeitnehmer, die sich im Zeitpunkt der Zahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Im Übrigen werden solche freiwilligen Leistungen zeita n- teilig für diejenigen Zeiträume gekürz t, in denen der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Fälli g- keit der Zahlung keine Ansprüche auf laufende Ve r- g ü tung hat. Die Gesellschaft gewährt keine Sonde r- za h lungen nach den gem. § 1 Ziffer 4 geltenden tari f- l i chen Bestimmungen. 4. Die Regelungen der Ziffer 3 gelten auch für sonstige Sondervergütungen (Bonus, etc.). 5. § 4 Bonus & Deferral Plan 1. Der Arbeitnehmer nimmt nach Wahl der Gesellschaft am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am D e- ferral Plan der Gesellschaft für außertarifliche Ang e- stellt e über einen kalenderjährlichen Bonus bzw. D e- ferral Award teil. 2. Ein Bonus kann nur dann zur Auszahlung gelangen bzw. ein Deferral Award zugeteilt werden, wenn und soweit die Gesellschaft insgesamt Mittel zur Au s- schüttung von Bonuszahlungen/bzw. Zuteilung von Deferral Awards an die Arbeitnehmer der Gesel l- schaft für das bonusrelevante Kalenderjahr zur Ve r- fügung stellt und der Arbeitnehmer die Vorausse t- zungen für die Auszahlung bzw. Zuteilung erfüllt. 3. Die Zahlung des Bonus b zw. Zuteilung eines Deferral Awards erfolgt freiwillig und kann auch nach wiede r- holter Gewährung nicht zu einer Verpflichtung der Gesellschaft zur Fortsetzung derartiger Zahlungen bzw. Zuteilungen führen. 4. Der Bonus für ein Kalenderjahr soll im Frühjah r des darauf folgenden Kalenderjahres zur Auszahlung gelangen, ist jedoch spätestens bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die Z u- teilung und Auszahlung des Deferral Awards erfolgt gemäß den Regelungen des Deferral Plans in seiner j eweils gültigen Fassung. - 4 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 5 - 5. Ein Bonus wird nur dann gezahlt bzw. ein Deferral Aw ard erteilt, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zei t- punkt der Fälligkeit in einem ungekündigten Anste l- lungsverhältnis zur Gesellschaft befindet. Gleiches gilt für die Auszahlung des Deferral Awards. 6. Die vorstehenden Bestimmungen zum Bonus bzw. Deferral Award gelten, soweit sich nicht gem. § 1 Ziffer 5 aus einer Betriebsvereinbarung etwas and e- res ergibt. § 16 Sondervereinbarungen Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen erhält der Arbeitnehmer für das Leistungsjahr 2009 einen gara n- tierten Bonus in Höhe von 200 . 00 [0] ,00 brutto abzüglich Steuern r- Der garantierte Bonus wird in Form einer gestundeten Leistung im Rahmen des R r ral gezahlt ; er unterliegt den Regelungen des Defe r ral Plans in der jeweils geltenden Fassung und zwar u n a b- hängig davon, ob diese vor oder nach Beginn dieses Ve r- trages umgesetzt wurden. Die Gesel lschaft behält sich das Recht vor, nach ihrem freien und alleinigen Ermessen jederzeit (auch während eines Geschäftsjahres) die Reg e- lungen des Deferral Plans zu ändern bzw. diesen jederzeit aufzuheben oder zu ersetzen. Zur Klarstellung wird darauf hingewie sen, dass eine derartige Änderung jeweils auch rückwirkend gelten kann. Zur Kenntnisnahme: Im Deferral Plan wird geregelt, wann eine gestundete Leistung oder ein Teil davon mögliche r- weise verfällt. Insbesondere hat der Arbeitnehmer, sofern sein Arbeitsve rhältnis vor dem Termin, an dem die g e- stundete Leistung oder ein Teil davon zahlbar oder unve r- fallbar wird, geendet hat oder eine Partei ihr Arbeitsve r- hältnis im Rahmen diese s Vertrages gekündigt hat (sofern en des Regelungen des Deferral Plans in seiner jeweils geltenden Fassung fällt), kein Anrecht auf die gestundete Leistung bzw. einen davon verbliebenen Teil oder auf sonstige B o- nuszahlungen, die ihm anson sten (möglicherweise) g e- zahlt worden wären. Fällt die Kündigung unter die Sektion - 5 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 6 - Fassung, so wird die gestundete Leistung nach Maßgabe der Reg elungen des Deferral Plans (in seiner jeweils ge l- tenden Fassung) unverfallbar. Die Regeln des Deferral Plans enthalten auch Besti m- mungen, nach denen verfallbare Elemente gestundeter Leistungen verfallen können. Diese Bestimmungen gelten für alle garantie rten Bonuszahlungen, die der Arbeitne h- mer erhält bzw. erhalten hat. Allerdings beschränken sich diese Verfallsbestimmungen hinsichtlich des garantierten Bonus für das Leistungsjahr 2009 allein auf Situationen, in denen die individuelle Lei s- tung des Arbei tnehmers direkt verbunden ist mit dem Team oder dem Geschäftsbereich, in dem der Arbeitne h- mer arbeitet, in der bzw. in dem ein Verlust erlitten wurde. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger u n- Year 400.004,00 Euro betrage und sich aus dem Grundgehalt 2010 iHv. 200.004,00 Euro zusammensetze. Letztere r wurde in drei Tranchen in den Jahren 2010 bis 2012 durch Zuteilung von Bonds gewährt. Der Kläger konnte diese jeweils unmi ttelbar nach Erhalt veräußern. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 erhielt der Kläger eine vergleichbare Mitteilung für das Performance Year 2010 , wonach d er 9.920,00 Euro betrug . Mit Schreiben der R vom 23. Februar 2012 wurde dem Kläger s- leistung. In dem Schreiben heißt es ua.: The fall in revenues in 2011 however, means that the discretionary bonus pool element of this is significantly lower in 2011 than in 2010 and this has made the award cycle a challenging one. Einem Teil der Mitarbeiter , deren Arbeitsverhältnisse nicht im Laufe des Jahres 2012 beendet wurden, gewährte die Beklagte Bon usleistungen , die der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte des Vorjahre s- bonus betrugen. 4 5 6 - 6 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 7 - Im Rahmen einer Stufenklage machte der Kläge r zunächst bestimmte Auskunftsansprüche betreffend den Bonus anspruch 2011 geltend. Das Arbeit s- gericht entschied durch Teilurteil vom 17. Oktober 2012 über d as Auskunftsve r- langen. Dabei wies es die Klage hinsichtlich des Hauptantrags und eines ersten Hilfsa ntrags als unzulässig ab; einem zweiten Hilfsantrag gab es statt. Die En t- scheidung ist rechtskräftig geworden und führte zur Erteilung einer Auskunft der Beklagten unter dem 6. November 2012. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für das Gesc häft s- j ahr 2011 ein Bonus nach billigem Ermessen zu, der mindestens ein Viertel des Vorjahresbonus iHv. 209.920,00 Euro brutto betragen müsse. 200.000,00 Euro davon seien der arbeitsvertraglich vereinbarte Garantiebonus gewesen, 9.920,00 Euro brutto der zus ätzliche leistungsbezogene Bonus. Soweit es im Anstellungsvertrag heiße , der garantierte Bonus werde für das Leistungsjahr 2009 gezahlt, handele es sich um eine unrichtige Formulierung . Sein Arbeit s- verhältnis bei der Beklagten habe erst am 1. Januar 2010 begonnen , ein Bonus für das Jahr 2009 habe ihm nicht zugestan den . Ihm sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass das Jahr 2009 aus bilanztechnischen Gründen im Anstellungsve r- trag angegeben worden sei . Für das Jahr 2011 hätten die Arbeitnehmer , die nicht im Jahr 2012 ausgeschieden seien , eine Bonusleistung erhalten , wobei er mangels Kenntnissen keine genaueren Angaben zur Bonushöhe machen kö n- ne . Er habe in seinem Bereich gute Leistungen erbracht und im Geschäftsjahr 2011 entsprechende Erträge erwirtschafte t, wobei nach seinem Kenntnisstand der Umsatz in seiner Abteilung um 20 % zurückgegangen sei. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten hat der Kläger die Auffassung vertreten, allein der erlittene Jahresverlust iHv. 656 Mio. Euro könne den Bonusanspruch nicht ausschließen. Zwar habe die Beklagte im Vorjahr e i- nen Gewinn iHv. 198 Mio. Euro er zielt , in den Jahren davor seien jedoch deu t- lich höhere Verluste erwirtschaftet worden. Das operative Ergebnis der Bekla g- ten vor der Vornahme von Wertberi chtigungen habe im Übrigen im Geschäft s- jahr 2011 1,488 Mio. Euro plus betragen. Hinzu komme, dass die Beklagte in der Vergangenheit trotz erheblich höherer Verluste als im Jahr 2011 gleichwohl regelmäßig Boni an ihre Arbeitnehmer gezahlt habe. 7 8 9 - 7 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 8 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Geschäftsjahr 2011 einen Bonus, der der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber mindestens 52.480,00 Euro brutto beträgt, nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, aufgrund des im Geschäftsjahr 2011 erlittenen Jahresverlust es iHv. 656 Mio. Euro st ehe dem Kläger kein Bonusanspruch zu. Im Jahr 2010 habe sein Bonus im Übrigen lediglich 9.920,00 Euro betragen. Der Garantieb o- nus iHv. 200.000,00 Euro sei als Sign - On - Bonus für den Wechsel des Klägers zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie als Kompensation für den wechselbedingten Verlust des Bonusanspruchs beim Vorarbeitgeber für das Jahr 2009 gewährt worden. Im Übrigen hätten sämtliche Mitarbeiter der Abte i- lung des Klägers keinen Bonus für das Jahr 2011 erhalten. Gleiche s gelte - trotz sehr guter Leistungsbewertu ngen - für zahlreiche andere, nicht von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer der Beklagten. Aufgrund der rechtskräft i- ge n Teila bweisung d es Auskunftsbegehrens schulde sie keine weiter gehenden Auskünfte als die bereits erteilten. Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 78.720,00 Euro brutto nebst Zi n- sen stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der B e- klagten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revis ion des Klägers ist begründet. M it der vom Lande s- arbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen we r- den. Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann d er Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene 10 11 12 13 - 8 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 9 - Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf einen Bonus und/oder einen Deferral Award für das Geschäftsjahr 2011 aus § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrag s iVm. § 315 BGB. Die Festsetzung der Leistung auf null durch die Beklagte entspricht nicht billigem Ermessen u nd ist unverbindlich (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) . Die Bestimmung hat deshalb gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehle r- haft unterlassen. Mangels ausreichender Feststellungen zu den bestimmung s- relevanten Tatsachen kann der Senat nicht selbst entscheiden. 1. § 4 des Arbeitsvertrags gewährt dem Kläger - unabhängig von der 4 Ziff. 3 - keinen unbedingten Anspruch auf Zahlung eines Bonus oder eines Def er r al A ward s in einer b e- stimmten Höhe. Der Anspruch für das jewei lige Geschäftsjahr ergibt sich vie l- mehr erst nach einer Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts der Bekla g- ten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) . Dieses umfasst sowohl die Wahl de r jeweiligen Leistungsart als auch d i e Höhe des auszuzahlenden Betrags bzw. des zu zutei l enden Deferr al Award s . Dies ergibt eine Auslegung der vertragl i- chen Regelungen. a) Der Arbeitsvertrag vom 19. August 2009 enthält A llgemeine Geschäft s- bedingungen iSv. § § 305 ff. BGB. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verstän d- nismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertrag s- partners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am W illen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- 14 15 16 - 9 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 10 - tragstext aus Sicht der typ ischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Ve r- kehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag ve r- folgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Be zug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 19. M ärz 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 mwN, BAGE 147, 322) . Bleibt nach Ausschö p- fung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarhe i- tenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den kl aren Vorzug verdient. Es müssen g- lichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 3 0, aaO ) . b) § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrag s legt fest, dass der Arbeitnehmer am j e- weils gültigen Bonussystem und/ oder am Deferral Plan der Gesellschaft für a u- dass ein Rechtsanspruch auf eine solche Teilnahme und die sich hieraus erg e- bende Leistung besteht (vgl. auch zur Bedeutung des Begriff 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17) . Dabei soll es der Beklagten übe r- lassen bleiben zu bestimmen, ob für das jeweilige Geschäftsjahr ein Bonus oder ein Deferral Award oder eine Kombination aus beiden Leistungsarten g e- währt wird . Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der Leistung, die im Arbeitsve r- trag nicht festgelegt ist . Vielmehr bedarf es nach § 4 Ziff. 2 eine r Entscheidung über den Umfang der zur Verfügung gestellten Mittel. c) Der in § 4 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt schließt den vertraglichen Leistun g sanspruch nicht aus. aa) Die Klausel ist unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB. Sie kann zum einen so verstanden werden, dass hierdurch generell ein Anspruch für die Zukunft au s- geschlossen werden soll . Denkbar ist aber auch , sie so zu verstehen, dass sie 17 18 19 - 10 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 11 - den Rechtsgedanke n des § 315 BG B wiederg ibt und damit auch eine wiede r- holt e Leistu ngsgewährung nicht ohne Weiteres nach Höhe und Art gleichartiger Leistungen wie in der Vergangenheit, führen soll. Ein solches Klauselverständnis stünde der An nahme eines dem Grunde nach bestehenden dauerhaften Ans pr uchs nicht entgegen. Da gemäß § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen, ist die letztgenannte Auslegung maßgeblich. bb) Im Übrigen würde eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen, die es dem Arbeitgeber erlaubt e, nach Ablauf eines Geschäftsjahres die versprochene Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu unterla s- sen, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB nicht standhalten . Es würde eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitne h- mer s darstellen , wenn der Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen dürfte , obwohl der Arbeitnehmer in diesem Geschäftsjahr seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbracht e Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn . 13 f. [zum Vergütungscharakter einer Leistung]; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 52, BAGE 147, 322 [zur Situ a- tion bei einer Zielvereinbarung]) . Gleiches würde für den Freiwilligkeitsvorbehalt nach § 3 Ziff. 3 iVm. Ziff. 4 des Arbeitsvertrags gelten, sofern man diesen übe r- haupt auf Leistungen nach § 4 für anwendbar hielte. d ) Die vertragliche Regelung überlässt damit der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsre cht iSd. § 315 BGB, was grundsätzlich zulässig ist. Die Höhe und Art einer Bonuszahlung muss nicht abschließend im Arbeitsvertrag festgelegt werden (vgl. BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 35, BAGE 147, 322; 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 24, 30) . In einem solchen Fall hat die Leistungsbestimmung nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen (vgl. dazu BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 25, BAGE 139, 283) . Anhalt s- punkte dafür, dass der B eklagten durch § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags in Abwe i- chung von § 315 Abs. 1 BGB das Recht zugebilligt werden sollte, nach freiem 20 21 - 11 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 12 - Ermessen über die Bonusgewährung zu entscheiden, ergeben sich aus dem Vertrag nicht; ein solches Recht nimmt die Beklagte auc h nicht für sich in A n- spruch. Im Übrigen wäre dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 31) , die wegen des fehlenden Korrektivs der vollen gerichtlichen Kontrolle der Lei s- tungsbesti mmung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen würde und deshalb unwirksam wäre. 2. Einem Anspruch des Klägers steht ebenso wenig die Stichtagsregelung nach § 4 Ziff. 5 des Arbeitsvert rags entgegen. Ein Bonus soll danach nur g e- zahlt bzw. ein Deferr al Award nur dann zuge teilt und ausgezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Auszahlung des Awards in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis befi n- det. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger möglicherweise nicht, da sein A r- beitsverhältnis jedenfalls zum Zeitpunkt der spätesten Fälligkeit eines Bonus im Juni 201 2 bereits gekündigt war. Darauf kommt es aber nicht an, da die R eg e- lung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB nicht standhält. Der streitgegenständliche Bonus stellt unzweifelhaft jedenfalls auch eine Gegenleistung für im Geschäftsjahr laufend erbrachte Arbeit dar. Eine so l- che Leistung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von einem u n- gekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wu r- de (zuletzt BAG 13. Mai 201 5 - 10 AZR 266/14 - Rn. 15 ; grundlegend 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - BAGE 146, 284; 18. Jan uar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231) . 3 . Dahinstehen kann, ob § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags aufgrund der Fo r- mulierung , jeweils gültigen Bonussystem und / oder Deferr al Plan teil, einen Änderungsvorbehalt beinhaltet, wie weit di e- ser reichen würde und ob ein ggf. umfassender Änderungsvorbehalt am Ma ß- stab de s § 308 Nr. 4 BGB gemessen wirksam wäre (vgl. zu einem umfasse n- den Änderungsvorbehalt zB BAG 11. Fe bruar 2009 - 10 AZR 222/0 8 - 22 23 - 12 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 13 - Rn. 23 ff.) . D ie Beklagte macht nicht geltend , dass eine solche Änderung des Bonussystems bzw. des Deferr al Plans dem Anspruch des Klä gers entgege n- st ünde . 4 . Der Kläger hat mit der Erhebung der Stufenklage die zweistufige Au s- schlussfri st nach § 15 des Arbeitsvertrag s gewahrt. Die Erhebung der Stufe n- klage begründet nicht nur die Rechtshängigkeit des Auskunftsanspruchs, so n- dern auch des unbezifferten Hauptanspruchs (BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - zu I 1 c bb der Gründe, BAGE 96, 352; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 254 Rn. 1 ) und wahrt damit eine entsprechende Ausschlussfrist (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 35; 23. Februar 1977 - 3 AZR 764/75 - zu 4 der Gründe) . I I. Die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Bonusa n- spruchs des Klägers für das Geschäftsjahr 2011 auf n ull ist unverbindlich iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. 1. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die w e- sentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interess en angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Best immungsberechtigte ( st . Rspr., zuletzt zB BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 28 ) . Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkei ten zur Verfügung stehen (vgl. insgesamt dazu : BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 41 mwN , BAGE 147, 322; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . 2. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistung s- bestimmu ng billigem Ermessen entspricht. Hiervon geh en das Arbeitsgericht ausdrücklich und das Landesarbeitsgericht unausgesprochen aus , da es sich 24 25 26 27 - 13 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 14 - andernfalls nicht mit der Frage der Höhe einer festzusetzenden Leistung hätte beschäftigen dürfen . Die Beklagte hat sich nicht dazu geäu ßert, ob sie sich für das Geschäftsj ahr 2011 für ein Bonussystem und/oder einen Deferr al Plan en t- schieden hat . Ebenso wenig hat sie dargelegt, in welchem Umfang sie Mittel zur Verfügung gestellt hat, obwohl de r Inhalt des Schreibens vom 23. Februar 2012 hierauf hindeutet und unstreitig einem Teil der Arbeitnehmer entsprechende Leistungen gewährt wurden . Auch hat sie nicht vorgetragen, welche Arbeitne h- mer nach welchen Kriterien an einem solchen System teilnehmen sollten. Allein der Hinwei s auf einen in diesem Geschäftsjahr erzielten Verlust kann näheren Sachvortrag nicht ersetzen (vgl. dazu auch BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 62, BAGE 147, 322) . 3. Entgegen der A uffassung der Beklagten hat die teilweise Abweisung der Auskunftskl age im Teilu rteil des Arbeitsgerichts nicht zur Folge, dass nu n- mehr der Kläger die Darlegungs - und Beweislast für die Unbilligkeit der von der Beklagten getroffenen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB trägt . Die Au s- kunftsk lage und die Klage auf richterliche Ersatzleistungsbe stimmung haben unterschiedliche Streitgegenstände. Die im Rahmen einer Stufenklage erga n- gene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten An spruch nicht in Rechtskraft und entfaltet i n- soweit auch keine Bindung iSv. § 318 ZPO. Damit ist es rechtlich nicht ausg e- schlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über di e- sen A nspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden ( BGH 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - Rn. 24 ; Wieczorek/Schütze/Assmann ZPO 4. Aufl. § 254 Rn. 76; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 254 Rn. 31 ) . Ungeachtet der teilwe i- sen Abweisung der vorangegangenen Auskunftsklage hat deshalb die Beklagte als bestimmende Partei die Umstände dazulegen und zu beweisen , die ihre Leistungsbestimm ung und deren Billigkeit tragen ( vgl. Staudin ger/Rieble (2015) BGB § 315 Rn. 388) . Erbringt der Arbeitgeber, der sich eine solche einseitige Leistungsbestimmung vorbehält, keinen oder keinen hinreichenden Vortrag d a- zu , warum eine bestimmte Leistungsfestsetzung billigem Ermessen entspr e- chen soll, ist die gesetzliche Folge nach § 315 Abs. 3 BGB die Unverbindlichkeit der vom Bestimmungsberechtigten getroffenen Leistungsbestimmung. 28 - 14 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 15 - III . Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung der Beklagten hat gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung der Höhe des A nspruchs für das Geschäftsjahr 2011 durch Urteil zu erfolgen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 33 ff.) . Eine sol che Leistungsbestimmung hat das La n- desarbeitsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen. Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (BAG 15. Mai 2 013 - 10 AZR 679/12 - Rn. 35 mwN; vgl. auch BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 42 [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB]) . Eine Entscheidung durch das Revision s- gericht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn alle maßgeblichen Tats a- chen feststehen (vgl. zu ei nem solchen Fall BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 30) . Hieran fehlt es vorliegend, da das Landesarbeitsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den für die Bestimmung maßgeblichen U m- ständen getroffen hat. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 1. Die richterliche Ersatz leistungs bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (BGH 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 39) . Durch richterliche Ermessensentscheidung wird direkt über den ge l- tend gemachten Anspruch entschieden und nicht nur - etwa im Sinne einer Rechtskontrolle - überprüft, ob die Festsetzung des Leist ungsberechtigten z u- trifft. Diese Prüfung hat bereits in der ersten Stufe nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB stattzufinden und ist Voraussetzung dafür , dass es überhaupt zu einer gerichtli chen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommen kann . Die Ausü bung des eigenen richterlichen Ermessens findet auf Grundlage des gesamten Prozessstoffs statt. Eine Darlegungs - und Beweislast im pr o- zessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutrag en, weil das Gericht nur die ihm b e- kannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann (Staudinger/Rieble § 315 Rn. 521; BGB - RGRK/Ballhaus 12. Aufl. § 315 BGB Rn. 19 ; BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 44 [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB]) . Bringt der B e- st immungsberechtigte bestimmte Aspekte, die in seinem Konzept der Lei s- 29 30 - 15 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 16 - tungsbestimmung möglicherweise zu berücksichtigen wären, nicht ein, können sie nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 40 [zur fehlenden Offenlegung der Kalk ulationsgrundlagen eines Netzbetreibers]) . Dies geht zu seinen Lasten. Fehlender Vortrag des Bestimmungsberechtigten führt nicht zu r Entstehung einer besonderen Darlegungslast für den Anspruc h- steller. Dieser hat lediglich im eigenen Interesse die Obliegenheit, die für ihn günstigen Umstände vorzutragen. Deshalb kann d er Anspruchsteller regelm ä- ßig auch nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden (dazu Staudinger/Rieble § 315 Rn. 388) . E s ist vielmehr Sache des Gerichts , auf Grundlage de s vorhandenen Prozessstoff s und de s Vortrag s beider Parteien die Leistungsbestimmung vorzunehmen und den vertraglich vorgegebenen Rahmen auszufüllen (MüKoBGB/Würdinger 7. Aufl. § 315 Rn. 51) . Lediglich aus nahmsweise hat in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO eine Fes t- setzung zu unterbleiben, wenn es auch nach vollständige r Ausschöpfung des Prozessstoff s an jegliche n greifbaren Anhaltspunkten für die Leistungsbesti m- mung fehlt (vgl. BGH 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 25) . 2. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft ve r- kannt. Es hat unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte als Bestimmungsb e- rechtigte keinen hinreichenden Vortrag zum Bonussystem bzw. Deferr al Plan fü r das Geschäftsj ahr 2011 gehalten hat . S tattdessen hat es vom Kläger Vo r- trag zu Tatsachen verlangt, wie beispielsweise zur Höhe eines Bonustopfes , d i e ein Arbeitnehmer im Regelfall nicht kennt . Faktisch hat es dem Kläger da mit rechtsfehlerhaft eine Darlegungs las t für Umstände auferlegt, die die Beklagte im Rahmen der gerichtlichen Ersa tzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB im eigenen Interesse hätte vortragen können und müssen, wenn sie diese Umstände hätte berücksichtigt wissen wollen. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht den vorhandenen Prozessstoff nicht ausgeschöpft. Es ist von den Parteien zur Höhe der Bonuszahlungen in der Vergangenheit, zum Umfang von Leistungen an andere Arbeitnehmer , zum Unternehmenserfolg , zur Leistung des Klägers und zu den Umsätzen in seiner Abteilung vorgetragen worden. Darüber hinaus hätte es den zuletzt erfolgten Vortrag des Klägers zum Umfang des Bonustopfes in den Blick nehmen müssen. 31 - 16 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 17 - 3. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Z u- rückverw eisung an das Landesarbeitsgericht. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landesarbeit s- gerichts gem äß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. I V. Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: 1. Teil des Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten ist die Entsche i- dung, ob der Kläger am jeweils gülti gen Bonussystem und/oder am Def e r ral Plan der Gesellschaft für außertarifliche Angestellte teilnimmt (§ 4 Ziff. 1 A r- beitsvertra g) . Nach dem bisherigen Sachvortrag der Beklagten dürfte die A n- nahme des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden sein, die Beklagte habe bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs (§ 4 Ziff. 4 Arbeitsvertrag) die Lei s- tungsbestimmung hinsichtlich der Art d er Leistung nicht vorgenommen und d a- mit die Bestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs . BGB verzögert . Im Hinblick auf das zwischenzeitlich e rfolgte Ausscheiden des Klägers liegt es deshalb nahe, einen möglichen Bonusanspruch als Geldleistung und ni cht als De fe r r al Award festzusetzen. Sollte das Landesarbeitsgericht dies anders s e- hen, wird es nach § 139 ZPO einen entsprechenden Hinweis zu erteilen und dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, seinen Antrag anzupassen . 2. Im Fall einer gerichtlichen Lei stungsbestimmung können die in den Vo r- jahren gezahlten Boni einen wichtigen Faktor darstellen, da durch sie regelm ä- ßig zum Ausdruck gebracht wird, welche Höhe eine solche Leistung unter we l- chen konkreten Umständen (Leistung des Arbeitnehmers , Unternehmense rfolg etc.) erreichen kann. Insoweit hat das Arbeitsgericht allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger im Kalenderjahr 2010 einen Bonus in Höhe von 209.920,00 Euro erhalten hat. Vielmehr erfolgte für das Geschäftsjahr 2010 nur eine Bonuszahlun g in Höhe von 9.920,00 Euro (vgl. Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2011) . D er garantierte Bonus wurde hingegen nach der ei n- deutigen vertraglichen Regelung, dem Inhalt des Schreibens vom 26. Februar 2010 und dem Zeitpunkt der Teil leist ung en , die zur Hälfte noch im Jahre 2010 erfolgten, für 2009 gezahlt . Selbst wenn der klägerische Vortrag zuträfe, w o- z- 32 33 34 35 - 17 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 - 18 - e dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch und gerade die bilanztechnische Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr bringt jedenfalls zum Ausdruck, dass die Zahlung nicht für ein Folgejahr erfo l- gen soll. Entgegen der Auffassung des Klägers spielt auch keine Rolle, dass er im Geschäftsjahr 20 09 noch nicht für die Beklagte tätig war. Die Vereinbarung eine s entsprechenden Leistungsanspruch s ist im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne W eiteres möglich. Die Parteien bringen damit jedenfalls zum Ausdruck, welche Bonush öhe der Kläger, wäre er im Jahr 20 09 bereits für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig gewesen, in diesem Kalenderjahr in der gegebenen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens hätte erzielen können. Im Übrigen war nach § 1 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags ein e Tätigkeitsaufnahme v or dem 1. Januar 2010 als Möglichkeit vorgesehen. E ntgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 19. August 2009 aber auch keine Anhaltspunkte da für , die Leistung an den Kl äger als reine Antritt s- prämie (S ign - O n - Bonus ) ohne Leistungsbezug zu werten . Der Wortlaut der Vereinbarung gibt für eine solche Annahme nichts her. Vi elmehr wird die Lei s- tung nach § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich den Regeln des Defe r- ral Plans ( § 4 Ziff. 1 Arbeitsvertrag ) unterstellt und es wird in § 16 Abs. 5 des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Verfallmöglichkeiten eines Teils des garantierten Bonus e in deutlicher Leistungsbezug hergestellt. 3. Als weiteres Element für die gerichtliche Leistungsbestimmung wird der Vortrag des Klägers z u seinen Leistungen und zu den Umsatzzahlen seiner Abteilung heranzuziehen sein. Gleiches gilt für d ie Höhe der Leistungen an a n- dere Arbeitnehmer . Darüber hinaus wird der Vortrag der Parteien zu den wir t- schaftlichen Kennzahlen der Beklagten zu berücksichti gen sein, wobei der U m- stand wird Beachtung finden müssen, dass der Kläger für das Geschäftsjahr 2009 trotz erheblicher Verluste einen Bonus in erhebliche r Höhe erhalten hat. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht ggf. dem zuletzt erfolgten Vortrag des K lägers zum Um fang des Bonustopf e s für das Geschäftsj ahr 2011 nachzug e- hen haben. Sollten aus Sicht des Landesarbeitsgerichts relevante Faktoren von den Parteien unterschiedlich vorgetragen werden, so wird es ggf. Beweis zu erheben haben, um eine richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der 36 - 18 - 10 AZR 710/14 ECLI:DE:BAG:2016:030816.U.10AZR710.14.0 maßgeblichen Faktoren herbeizuführen. Von weiteren Hinweisen sieht der S e- nat insoweit ab. 4. Mögliche Ansprüche des Klägers auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind n icht mehr Verfahrensgegenstand. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit solchen Ansprüchen auseinandergesetzt und deren Vorliegen verneint. Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Revision hie r- gegen nicht gewandt, so dass hierüber im Revisionsverfahren nicht me hr zu entscheiden war. Linck Brune W. Reinfelder A. Effenberger Schürmann 37
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