Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Oktober 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 285/16 - ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 I. Endu rteil vom 8. Oktober 2015 - 12 Ca 15034/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 3. März 2016 - 3 Sa 985/15 - Entscheidungsstichwort e : Bonus zahlung - billiges Ermessen - Revisibilität Leitsa tz: Die tatrichterlichen Erwäg ungen zur Anwendung von § 315 BGB im Fall einer variablen Vergütung können vom Revisionsgericht nur darauf übe r- prüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ha t und ob das Urteil in sich w i- derspruchsfrei ist. ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 285/16 3 Sa 985/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bun des - arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie d ie ehrenamtlichen Ric h- ter Merkel und Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 3. März 2016 - 3 Sa 985/15 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückwe i- sung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. März 2016 - 3 Sa 985/15 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils verurteilt w urde. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits - gerichts München vom 8. Oktober 2015 - 12 Ca 15034/13 - zurückgewiesen. 3. Die Kosten d er Revision haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Partei en streiten in der Revision noch über die Zahlung von varia b- ler Vergütung für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012. Der Kläger war seit dem 1. September 1991 bei der Beklagten als a u- ßertariflicher Angestellter beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es s ich um e i- ne Bank in der Rechtsform einer A nstalt des öffentlichen Rechts; das Bayer i- sche Personalvertretungsgesetz (BayPVG) findet Anwendung . Das Brutto - Jahresfestgehalt des Klägers belief sich im Jahr 2010 auf 66.475,40 Euro, im Jahr 2011 auf 75.310,42 Eu ro und im Folgejahr auf 76.994,16 Euro. Die Verg ü- tung war zuletzt im Arbeitsvertrag vom 1. April 2005 geregelt: § 4. Bezüge . (1) Der Mitarbeiter erhält ein Jahresfestgehalt in Höhe von 56.000,00 s- tems für die außertariflich Beschäftigten, insbesondere für die Teilbereiche Funktionseinwertung, Funktionsstufen, Gehaltsbänder und Jahresfestgehalt gilt im Übrigen die entsprechende Dienstvereinbarung der B ayerischen L an - 1 2 - 3 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 4 - desbank mit dem Gesamtpersonalrat in ihr er jeweils gült i- gen Fassung. (2) Außerdem kann der Mitarbeiter als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch einen Bankbonus erhalten, dessen Höhe alljährlich auf Vorschlag des Vorstandes vom Ve r- waltungsrat beschlossen wird. Der Bankbonus wird jeweils im Folgejahr für das vorangegangene Geschäftsjahr g e- zahlt. Ferner kann der Mitarbeiter als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch einen Leistungsbonus erhalten, der sich im Einzelnen nach seinen Leistungen im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr bestimmt. Berechnung, Zahlung, Kürzung und Rückzahlung des Bankbonus und des Leistungsbonus erfolgen im Übrigen nach der Verei n- barung über das Bonussystem für die außertariflichen B e- schäftigten der Bayerischen Landesbank in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mit der Zahlung der laufenden Bezüge und eines etwaigen Bonus sind Überstunden/Mehrarbeit, Zuschläge und Zul a- gen für Schicht - und Nachtarbeit sowie Sonn - und Feie r- tagsarbeit abgegolten. § 9. Leistungen ohne Rechtsanspruch . Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, besteht auch bei wiederholter Gewährung kein In dem Begleitschreiben vom 1. April 2005, das sie dem Kläger z u- sammen mit dem Arbeitsvertrag übersandt hatte , erläuterte die Beklagte das variable Vergütungs system und teilte ihm mit, der prozentuale Zielwert für se i- nen Leistungsbonus betrage 15 % seines Kalenderjahresfestgehalts. Mit einem weiteren Schreiben vom 1. J anuar 2007 informierte sie den Kläger über die E r- höhung des Zielbonus auf 20 % mit Wirkung vom 1. Januar 20 07 . Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Personalrat seit dem Jahr 2000 Dienstvereinbarungen zur Regelung der Bonusansprüche. Zu deren Umsetzung wurden immer zu Jahresbeginn individuelle Arbeitsziele festgesetzt, die der Kläger im Streitzeitraum jeweils erfüllte. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von rund fünf M rd. Euro. I n diesem Zusammenhang wurde bis in das Geschäftsjahr 2009 hinein neue s Eigenkapital i n Höhe von rund zehn M rd. Euro zugeführt. E s 3 4 5 - 4 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 5 - kam zu einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von 4,8 Mrd. Euro. Anfang 2009 legte die Beklagte ein Umstrukturierungsprogramm auf, das neben einer Neuausrichtung des Geschäftsmodells auf Kernbereiche und - regionen insbesondere auch eine (konzernweite) Kostenreduktion i n Höhe von 670 Mio. Euro und einen Personalabbau um ca. 1.000 Arbeitnehmer vo r- sah. Die Beklagte schloss das Geschäftsjahr 2009 mit einem Jahresfehlbetrag von 2,595 Mrd. Euro ab. Für die Geschäftsjahre 2008 und 200 9 zahlte sie ihren Arbeitnehmern keinen Bonus. Ende November 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten auf der Grundlage seiner satzungsmäßigen Befugnis Regeln zur Festsetzung des Bonusbudgets. Danach sollte der Vorstand während der sog. Turn - Around - Phase bis zum 31. Dezember 2015 seine Entscheidung, ob und in welcher H ö- he ein Budget für die variable Vergütung zur Verfügung gestellt werde, unter Berücksichtigung der Gesamtbankebene (Beklagte einschließlich der damals noch unselbständigen Anstalten La ndesbausparkasse und Landesbodenkredi t- anstalt) in Abhängigkeit des Economic Value Added (EVA) und des sog. Delta - EVA treffen. Der EVA (nach IFRS [International Financial Reporting Sta n- dards]/IAS [International Accounting Standards]) wird abgeleitet aus dem E r- gebnis nach Steuern und Fremdanteilen am Periodenüberschuss, bereinigt um das Restrukturierungsergebnis (Aufwendungen für Personalabbau) und ab 2011 um die Bankenabgabe, sowie aus den Eigenkapitalkosten. Der Delta - EVA drückt die Entwicklung des EVA zwis chen zwei Geschäftsjahren aus und gibt Auskunft über die Wertschaffung durch Rentabilitätssteigerung und/oder Wachstum. Durch die ergänzende Betrachtung des Delta - EVA kann trotz eines ggf. negativen EVA eine positive Veränderung im Zeitablauf gezeigt werde n. Nach den Vorgaben des Verwaltungsrats sollte für die Entscheidung über ein Budget für die variable Vergütung auf den Durchschnitt aus dem EVA für das betreffende Geschäftsjahr und den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren abgestellt werden. Solange die ser sog. Drei - Jahres - Durchschnitts - EVA negativ war, sollte der Delta - EVA betrachtet werden, ebenfalls bezogen auf den betre f- fenden Drei - Jahres - Zeitraum. Nur wenn dieser Drei - Jahres - Durchschnitts - Delta - EVA positiv war, durfte ein Budget für die variable Ver gütung zur Verf ü- 6 - 5 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 6 - gung gestellt werden, das jedoch grundsätzlich auf max imal 35 % der Summe der funktionsbezogenen Richtwerte zu begrenzen war. Der Vorstand hatte die Möglichkeit, das Bonusbudget um bis zu 10 % zu erhöhen. Das Budget bedur f- te der abschließen den Zustimmung des Verwaltungsrats. Am 8. Dezember 2009 schloss die Beklagte mit dem Gesamtpersona l- g- AT - Vergütung 2010), die am 1. Januar 2010 in Kraft trat. Ihr liegt das Ziel zugrunde, dass die Vergütungssysteme nicht dazu verleiten sollen , unangemessene Risiken einzugehen. Sie sollen an lan g- fristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sein. Zur Verg ü- tung heißt es in der DV AT - Vergütung 2010: Jahresfestgehalt Das Jahresfestgehalt ist der Teil des Gesamtgehalts, auf den ein unwiderruflicher, unbedingter und unbefristeter Rechtsanspruch besteht. Das Jahresfestgehalt wird in 12 Raten ausbezahlt. In j e- dem Kalendermonat wird 1/12 des im jeweiligen Kale n- dermonat gültigen Jahresfestgehalts ausgezahlt. 5.1. Budgets für individuelle Gehaltsanpassungen Für die individuelle Anpassung der Jahresfestgehälter legt der Vorstand für jedes Geschäftsfeld/jeden Zentralbereich alljährlich ein Budget fest. 5.2. Individuelle Gehaltsanpassungen Im Rahmen der Budgets ist über die individuelle Anpa s- 6. Variable Vergütung Die Beschäftigten können als freiwillige Leistung eine v a- riable Vergütung erhalten, mit der die individuelle Leistung eines Beschäftigten und sein Beitrag zum Ergebnis für ein Geschäftsjahr honoriert und seine Betriebsbindung gefe s- tigt werden soll en . Die variable Vergütung ergibt sich aus dem vom Vorstand bewilligten Budget und der Vergabeentscheidung auf der Grundlage der jeweiligen individuellen Leistungs - und Verhaltensbeurteilung. Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Budgets oder auf Gewährung einer individuell en Zahlung. 7 - 6 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 7 - 6.1. Budgets Der Vorstand bestimmt alljährlich Budgets für die variable Vergütung für jeweils von ihm festzulegende Geschäft s- einheiten der BayernLB. Die Budgets richten sich nach dem betriebswirtschaftlichen Erfolg (z. B. gemessen an EVA oder EVA) und können auch auf Null festgesetzt werden. 6.2. Richtwert und Vergabe 6.2.1. Richtwert Für jedes Gehaltsband wird ein marktorientierter Richtwert festgelegt. Der Richtwert ergibt sich aus dem für das j e- weilige Gehaltsband prozentualen Anteil von dem in der Anlage 4 ersichtlichen Mittelwert des jeweiligen Gehalt s- 6.2.2. Vergabe Die Vergabe der individuellen variablen Vergütung richtet sich nach dem Ergebnis der alljährlichen individuellen B e- urteilung und Zielerreichung nach der Regelung des Mi t- arbeitergesprächs in ihrer jeweils geltenden Fassung. Mindestvoraussetzung für die Gewährung einer variablen Vergütung ist, dass die aufgaben - und verhaltensbezog e- nen Ziele und die außerfachlichen Kompetenzen wenig s- Die variable Vergütung kann, vorbehaltlich der zur Verf ü- gung stehenden Budgetmittel, bei Erfüllung der Ziele und außerfac h- lichen Kompetenzen 90 bis 110 % .. . des Richtwertes betragen. Sofern das zur Verfügung stehende Budget nicht au s- reicht, die individuell festgelegten Beträge auszuzahlen, ist entsprechend dem Leistungsgedanken die individuelle Zahlung in einem Vergleich der Beschäftigten untereina n- der durch den Budgetverantwortlichen anzupa ssen. 6.2.3. Ermessenserwägungen Die wesentliche ermessensleitende Erwägung für die ind i- viduelle Vergabe der variablen Vergütung ist die Ausgegl i- - 7 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 8 - chenheit von Leistung und Gegenleistung insgesamt unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit. Eine Ausz ahlung über dem Richtwert kann unter diesem Aspekt insbeso n- dere dann gerechtfertigt sein, wenn - besondere oder besonders nachhaltige Erfolge e r- zielt wurden, - besondere Schwierigkeiten bewältigt wurden, - besonders herausfordernde Aufgaben bevorstehen, - besondere Einsatzbereitschaft, Flexibilität und Ku n- denorientierung gezeigt wurden. Die Beklagte informierte die Arbeitnehmer mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 über das neue Vergütungssystem für außertariflich B e- schäftigte. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 setzte sie den Kläger ua. da r- über in Kenntnis, dass sein Jahresfestgehalt auf 63.808,58 Euro brutto erhöht werde. Sie teilte ihm mit, der Richtwert für seine variable Vergütung betrage 10 % des derzeitigen Mittelwer t s des Gehaltsbands für die Karrierestufe Job - f Euro. Im Dezember 2010 beschloss der Vorstand die Zahlung einer auf zwei tariflich und die außertariflich Beschäftigten im In - und Ausland mit einem Volumen von jährlich 20 Mio. Euro. Damit sollte das Engagement der Arbeitnehmer für die Zukunftssicherung der Beklagten auch monetär honoriert werden. Der Kläger erhielt im Zeitraum von Mai 2011 bis April 2013 zusätzlich zu se iner Festgehaltsrate monatlich 395,28 Euro brutto als Stabilisierungszulage. Im März 2011 beschloss der Vorstand der Beklagten mit Zustimmung des Verwaltungsrats, für das Geschäftsjahr 2010 als variable Vergütung ihrer Arbeitnehmer im In - und Ausland ein Gesamtvolumen in Höhe von 25 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Damit entsprach sie den Vorgaben des Verwaltung s- rats, die unter der - für 2010 gegebenen - Voraussetzung eines negativen Drei - Jahres - Durchschnitts - EVA und eines positiven Drei - Jahres - Durchsc hnitts - Delta - EVA grundsätzlich eine Begrenzung des Bonusbudgets auf 35 % mit der Mö g- lichkeit einer Erhöhung des Budgets um 10 % vorsahen. Die Beklagte setzte das Bonusbudget für die außertariflich Beschäftig t en auf 38,5 % der Summe der funktionalen Richtwe rte fest zuzüglich eines Zuschlags, der es ermöglichte, 8 9 10 - 8 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 9 - erhöhende Leistungsfaktoren zu berücksichtigen . In der Summe ergaben sich rund 17,88 Mio. Euro. Dieses Budget entsprach 51,7 % der funktionsbezogenen Richtwerte nach Nr. 6.2.1. DV AT - Vergütung 2010. I m Juni 2011 erhielt der Kläger für das Geschäftsjahr 2010 eine variable Vergütung i n Höhe von 3.002,00 Euro brutto. Im Geschäftsjahr 2011 fand die Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflich Beschäftigten vom 8. Dezember 2009 in der Fassung der Ä n- derung der Dienstvereinbarung vom 14. Dezember 2010 Anwendung (DV AT - Vergütung 2011). Sie entspricht hinsichtlich der Vergütungsfragen der DV AT - Vergütung 2010. Im Januar 2012 entschied die Beklagte, für das Geschäftsjahr 2011 keine variable Vergütun g zu zahlen. Durch Intranet - Mitteilung vom 28. Februar 2012 wurden die Arbeitnehmer hierüber informiert und darauf hi n- gewiesen, dass an der befristeten Stabilisierungszulage bis April 2013 festg e- halten und zur zeitnahen Honorierung besonderer Leistungen er neut ein Budget in Höhe von fünf Mio. Euro zur Verfügung gestellt werde. Des Weiteren werde zum 1. Juli 2012 eine Gehaltsüberprüfungsrunde für außertariflich Beschäftigte im In - und Ausland durchgeführt. Dafür stellte die Beklagte ein weiteres Budget i n Hö he von maximal fünf Mio. Euro zur Verfügung. Im Juli 2012 wurde das Beihilfeverfahren abgeschlossen. Die M aßna h- men wurden unter Auflagen seitens der Europäischen Kommission genehmigt. Die Beklagte musste sich zu einer tiefgreifenden Umstrukturierung und z ur Rückzahlung eines Teils der ihr gewährten Beihilfen (insgesamt rund fünf Mrd. Euro) in mehreren Tranchen bis zum Jahr 2019 verpflichten. Bei einem Verstoß gegen die Zusagen und Auflagen drohte die Wiedereröffnung des Be i- hilfeverfahrens einschließlich de r Verpflichtung der Beklagten , sämtliche Stü t- zungsmaßnahmen zurückzuerstatten . In der zweiten Jahreshälfte 2012 b e- schloss die Beklagte, den außertariflich Beschäftigten, die an der Zeiterfassung teilnahmen, zum Ausgleich für die besonderen Belastungen im G eschäftsjahr 2011 Zeitguthaben i n Höhe von 50 Stunden zum Stichtag 30. September 2012 zu gewähren; Auszahlungstermin war Oktober 2012. 11 12 - 9 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 10 - A m 29. November 2012 schlossen die Beklagte und der Gesamtpers o- von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Neuen LBS Starterprämie). D a- rin heißt es: 2 Anspruch auf eine Starterprämie Jeder Mitarbeiter der BayernLB, dessen Arbeitsve r- hältnis bis spätestens 31.12.2012 in ungekündigtem Zustand gemäß § 613a BGB von der BayernLB auf die Neue LBS übergeht und vom Arbeitnehmer vor Ablauf des 31.03.2013 nicht gekündigt worden ist (entscheidend ist der Zugang der Kündigungserkl ä- rung) und dessen Arbeitsverhältnis bis dahin durch Aufhebungsvertrag nicht beendet worden ist, erhält zur Förderung seiner Wechselbereitschaft und zur Unterstützung des Überleitungsprozesses mit dem Aprilgehalt 2013 eine Starterprämie nach folgenden Maßgaben: 2.2 Außertariflich Beschäftigte Außertariflich Beschäftigte erhalten eine Starterpr ä- mie in Höhe der für den Monat Dezember 2012 au s- gezahlten Monatsrate von 1/12 brutto des von ihnen im Kalenderjahr 2012 bezogenen Jahresfestgehalts (brutto) inklusive etwaiger Zulagen, jedoch ohne die sog. Stabilisierungszulage und ohne etwaige verm ö- genswirksame Leistungen. Soweit außertariflich Beschäftigte für das Kalende r- jahr 2012 - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - Anspruch auf Zahlung einer variab len Vergütung h a- ben, gilt die Leistung der variablen Vergütung gleic h- zeitig als Erfüllung des Anspruchs auf die Starte r- prämie und umgekehrt. Demgemäß erhalten auße r- tariflich Beschäftigte keine Starterprämie als zusätzl i- che Leistung, soweit die ihnen für da s Kalenderjahr 2012 zustehende variable Vergütung mindestens 1/12 des von ihnen im Kalenderjahr 2012 bezogenen Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a BGB auf die Neue LBS über. Mit dem Gehalt für April 2013 e r- hielt er eine Starterprämie i n Höhe von 6.507,89 Euro brutto. 13 14 - 10 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 11 - Für das Geschäftsjahr 2012 galt ebenfalls die DV AT - Vergütung 2011. Am 15. Januar 2013 beschloss der Vorstand der Beklagten, für das Geschäft s- jahr 2012 e in Budget von insgesamt 15 Mio. Euro für eine einmalige leistung s- abhängige Sonderzahlung für t arif lich und außertariflich Beschäftigte im In - und Ausland zur Verfügung zu stellen. Damit sollten insbesondere die Leistungen d er Arbeitnehmer angemessen honoriert werden, die es der Beklagten übe r- haupt ermöglichten, mit der Rückzahlung der vom Freistaat Bayern gewährten Beihilfen zu beginnen. In einer von der Beklagten vorgelegten Präsentation des Personalrats zu einer in diesem Zusammenhang einberufenen P ersonalve r- sammlung heißt es auszugsweise: - Gehalt - variable Vergütung für das Jahr 2012 Budget für Variable Vergütung für AT und Tarif wu r- de auf 0, -- gesetzt JEDOCH Beschluss des VS über eine einmalige leistungsa b- hängige Der Kläger macht mit seiner Klage - soweit für die Revision von Intere s- se - für das Geschäftsjahr 2010 einen Differenzanspruch in Höhe von 10.293,08 Euro geltend ; f ür die Geschäftsjahre 2011 und 2012 begehrt er B o- nuszahl ungen i n Höhe von 15.062,08 Euro und 15.398,83 Euro. Er hat gemeint, nach § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag könne er aufgrund der jeweils hundertprozent i- gen Zielerreichung pro Geschäftsjahr 20 % seines Jahresfestgehalts als Bonus verlangen . D er Freiwilligkeitsvorb ehalt sei unwirksam. Boni in dieser Höhe stünden ihm auch aus den als individualvertragliche Zusagen auszulegenden Schreiben vom 1. April 2005 und 1. Januar 2007 zu, jedenfalls aber - aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 - aus betrie b- licher Übung oder einer Gesamtzusage. Sollte für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 die DV AT - Vergütung a n- zuwenden sein, stünden ihm auf der Basis des Mittelwerts seines Gehaltsbands jährlich jeweils 6.500,00 Euro brutto zu. Für das Geschäftsjahr 2010 reduziere sich der Anspruch um die bereits ausgezahlte variable Vergütung i n Höhe von 3.002,00 Euro brutto , sei jedoch, wie der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 15 16 17 - 11 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 12 - 28. August 2018 geltend ge macht hat , wegen des bereichsspezifischen Faktors von 9,05 % um 588,25 Euro zu erhöhen. Der Kläger hat bezweifelt, dass der Vorgabe des Verwaltungsrats, das Budget auf 35 % bzw. 38,5 % der Summe der funktionsbezogenen Richtwerte zu deckeln, eine Ermessensentschei dung zugrunde gelegen habe. Die Bekla g- te habe auch in Bezug auf die Festsetzung de r Bonus zahlungen kein Ermessen ausgeübt. Wenn überhaupt, habe sie diese Erwägungen erst nachträglich ko n- struiert. Jedenfalls müsse von erheblichen Ermessensfehlern ausgegange n werden, da die Beklagte keinerlei Unterlagen vorgelegt und auf Gesetze Bezug genommen habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt weder in Kraft noch auf den Kläger anwendbar gewesen seien. R ein wirtschaftliche Gründe und das B e- triebsergebnis könnten für den Le istungsbonus nicht von Bedeutung sein, z u- mal eine Relation zwischen den wirtschaftlichen Umständen und der Leistung s- bezogenheit nicht erkennbar sei. Die herangezogenen EVA - und Delta - EVA - Daten hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten. In diesem Zusammenha ng hat er gemeint, die Orientierung am Delta - EVA genüge nicht der Billigkeit, zumal sie auch nicht nachvollziehbar sei. Die Entscheidung, ab 2010 eine Stabilisi e- rungszulage auszuschütten und erhebliche weitere Geldmittel für Gehaltserh ö- hungen zur Verfügung zu stellen, belege, dass die wirtschaftliche Situation der Beklagten die Zahlung variabler Vergütungen durchaus erlaubt habe. Die in der DV Starterprämie vorgesehene Verrechnung der 2013 ausgezahlten Starte r- prämie mit der variablen Vergütung für das Gesch äftsjahr 2012 verstoße gegen das Günstigkeitsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - z u- letzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.753,99 Euro brutto nebst Zinse n i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag i n Höhe von 10.293,08 Euro seit 1. Juli 2011, aus einem weiteren Tei l- betrag in Höhe von 12.787,08 Euro seit 1. Juli 2012 sowie aus einem weiteren Teilbetrag i n Höhe vo n 13.123,83 Euro seit 1. Juli 2013 zu zahlen. 18 19 - 12 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 13 - Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die streitigen Bonusansprüche könnten sich allein aus § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag i n Verbindung mit der jeweils anzuwendenden Dienstvereinbaru ng ergeben . Dem Kläger stünden jedoch für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 keine weiteren Zahlungen zu. De n Bonus für das Geschäftsjahr 2010 habe sie ermessensfehlerfrei auf 3.002,00 Euro festgesetzt . Für d as Geschäftsjahr 2011 habe sie - ebenfalls ohne Ermessensfehler - kein Bonusvolumen bestimmt , obwohl die maßgebl i- chen EVA - Datenkonstellationen die Festsetzung eines Budgets von maximal 35 % der Summe der Richtwerte und dessen Erhöhung um 10 % zugelassen hätten . Ihr Ergebnis (nach IFRS/IAS) sei jedoch du rch hohe positive Sondere f- sie auch den Jahresfehlbetrag von 328 Mio. Euro (HGB - Einzelabschluss) berüc k- sichtigt. Die Leistungen und besonderen Belastungen der Arbeitnehmer und ihre Motivati on seien durch die Stabilisierungszulage, die Bereitstellung der Budgets für die Gehaltsanpassungen und die Prämien für besondere Leistu n- gen und die darüber hinaus beschlossene Auszahlung des Zeitguthabens hi n- länglich vergütet worden. Auch im Geschäftsjahr 2012 sei das Ergebnis der B e- klagten durch Sondereffekte gekennzeichnet gewesen . E ine nachhaltig erfol g- reiche wirtschaftliche Lage habe nach wie vor nicht vorgelegen. Das gleichwohl von ihr bestimmte Volumen für die einmalige leistungsabhängige Sonderza h- lu ng sei identisch mit dem Bonusbudget. Da diese Sonderzahlung im Ausza h- habe die Beklagte den Anspruch auf die variable Vergütung damit erfüllt. Ein etwa darüber hinausgehender Bonus anspruch sei jedenfalls aufgrund der R e- g e lung in Nr. 2.2 DV Starterprämie erloschen. Zinsen stünden dem Kläger fr ü- hestens ab Rechtskraft eines ihre Leistungsbestimmung ersetzenden Urteils zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsg ericht hat die Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 jeweils 2.275,00 Euro brutto nebst Zinsen ab dem 1. Juli des Folgejahres zu zahlen. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zu weiteren Bonuszahlungen für die 20 21 22 - 13 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 14 - Geschäftsjahre 2010 bis 2012 i n Höhe von insgesamt 36.203,99 Euro brutto . Die Beklagte begehrt die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig; im Übrigen ist sie z u- lässig, aber unbeg ründet. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unb e- gründet. Sie hat nur hinsichtlich des Zinsbeginns Erfolg . Das Landesarbeitsg e- richt hat zu Recht erkannt, dass s ich die geltend gemachten Bonusansprüche für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 allein aus § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag in Verbindung mit der jeweils geltenden DV AT - Vergütung ergeben können. Es hat auch rechtsfehlerfrei angenommen , dass der Kläger für das Gesc häftsjahr 2010 keinen weiteren Bonusanspruch hat. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von jeweils 2.275,00 Euro brutto als variable Vergütung für die G e- schäftsjahre 2011 und 2012 ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Klägers auf die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2012 ist nicht durch Erfüllung erloschen. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger zu Unrecht Zinsen für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils z u- gesprochen. In diesem Umfang ist die Kl age unbegründet. I. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er die Bonusansprüche auf die Schreiben vom 1. April 2005 und vom 1. J anuar 2007 in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag , unmittelbar auf § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag und auf eine b e- triebliche Übung gestützt hat. In Bezug auf diese drei Streitgegenstände ist die Revision nicht hinreichend begründet (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 15) . 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revision s- kläger die Revision begründ en. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Rev i- 23 24 25 - 14 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 15 - sionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeit s- gerichts in einer Weise aufzeigen, d ie Gegenstand und Richtung des Revis i- onsangriffs erkennbar macht . Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 144/17 - Rn. 11) . Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitg e- genstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 23. Mai 20 18 - 5 AZR 263/17 - Rn. 10) . 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers in Bezug auf die drei genannten Streitgegenstände nicht gerecht. a) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 1. April 2005 umfa s- send ausgelegt und detai lliert begründet, dass es lediglich der Erläuterung und Klarstellung des Vertragsinhalts und insbesondere des variablen Vergütung s- systems für die außertariflich Beschäftigten dienen sollte. Dem Schreiben vom 1. Januar 2007 hat das Landesarbeitsgericht ua. aufgrund der darin enthaltenen a- t- nommen. Einen Anspruch aus betrieblicher Übung hat das Landesarbeitsg e- richt mit Bezug auf die Rechtsprechung des Senats ausgeschlossen, weil die Zahlung des Bonus in der Vergangenheit auf ausdrücklicher vertraglicher Grundlage erfolgt sei und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beklagte unabhängig davon einen Leistungsbonu s habe gewähren wollen. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag hat das Landesarbeitsgericht mit umfangreichen Erwägungen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats d a- hin ausgelegt, dass sich die streitgegenständlichen Ansprüche nur in Verb i n- dung mit der jeweils geltenden DV AT - Vergütung zu deren Bedingungen erg e- ben könn t en und insoweit eine Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB erforderlich sei (vgl. zu einer wor t- gleichen Regelung BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 31, BAGE 147, 322 ) . 26 27 - 15 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 16 - b) Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. aa) Soweit d er Kläger dem Schreiben vom 1. April 2005 schon deshalb e i- n en Rechtsbindungswillen der Beklagten entnimmt , weil es der darin enthalt e- nen Ausführungen anderenfalls nicht bedurft hätte, ste llt er den lediglich erlä u- ternden Charakter dieser Ausführungen in Abrede, den ihnen das Landesa r- beitsgericht beigemessen hat. Auch wenn der Kläger in diesem Zusamme n- Landesarbeitsger - fehlende - Auseinandersetzung mit der Auslegung im Berufungsurteil. Der R e- visionsbegründung kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen ta t- sächlicher oder rechtlicher Art das vom Landesarbeitsg ericht gefundene Ausl e- gungsergebnis widersprüchlich oder fehlerhaft sein könnte. bb) Auch die gegen die Auslegung des Schreibens vom 1. Januar 2007 g e- richteten Rügen setzen sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung ause i- nander e- gung nicht gestützt. Der Umstand, dass der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt des Leistungsbonus auf ihm zuvor zustehende Zusatzvergütungen verzichtet hat, hat in dem Schreiben vom 1. Januar 2007 ebenso wenig N iederschlag g e- funden wie in dem vorangegangenen Schreiben vom 1. April 2005. cc) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung greift der Kläger überhaupt nicht auf. Er wiederholt insoweit lediglich seinen Vortrag und seinen Standpun kt, wonach die viermalige Bonuszahlung in voller Anspruch daneben auf eine Gesamtzusage gestützt hat, kann weder den la n- desarbeitsgerichtlichen Feststellungen noch de n instanzger ichtlichen Schriftsä t- zen noch dem Vortrag des Klägers in der Revisionsbegründung entnommen betrieblicher Übung dasselbe. dd) Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der arbeit s- vertragl ichen Bonusregelung hält der Kläger entgegen, § 4 Abs. 2 Satz 4 A r- 28 29 30 31 32 - 16 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 17 - beitsvertrag nehme nur hinsichtlich der Berechnung, Zahlung, Kürzung und s fehlt jedoch die Auseinandersetzung mit der A rgumentation des Landesarbeitsg e- richts, wonach die Anwendbarkeit der durch § 4 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Dienstvereinbarungen aus den fehlenden vertraglichen Bestimmungen zu der Höhe und den Bedingungen folgt, unter denen ein Lei s- von Mehrarbeit verzichtet habe, ggf. auf Null setzen könne, stellt er nicht den Inhalt der Vereinbarung in Abrede, sondern macht Bedenken gegen ihre rechtl i- che Zulässigkeit geltend. Seine den Freiwilligkeitsvorbehalt betreffende Kritik ist völlig losgelöst von den diesbezüglich angestellten Erwägungen des Landesa r- beitsgerichts. Das vom Kläger herangezogene weil das Landesarbeitsgericht einen sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Bonusanspruch verneint hat. II. Die Revision des Klägers ist auch unzulässig, soweit er den - hilfsweise - auf die Anwendung der DV AT - Vergütung 2010 gestützten Bonu s- anspruch für das Geschäftsjahr 2010 erstmals in der Revisionsbegründung um 588, 25 Euro erhöht hat . Die darin liegende Klageerweiterung ist in der Revis i- onsinstanz unzulässig. 1. Klageerweiterung en sind in der Revisionsinstanz wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 51) . Sie können nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgeseh en von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO - auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen Parteivortrag stützt. Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beei n- trächtigt wer den (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - Rn. 38) . 2. Danach ist die Klageerweiterung in der Revision unzulässig. Für eine Entscheidung darüber, ob d er vom Kläger erst - und zweitinstanzlich für das G e- schäftsjahr 2010 hilfsweise geltend gemachte Bonus von 6. 500,00 Euro au f- 33 34 35 - 17 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 18 - % um 588, 25 Euro zu e r- höhen ist, bedürfte es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, weil die bisher festgestellten Tatsachen einen solchen Schluss nicht erlauben. III. Die Rev ision des Klägers ist im Übrigen zulässig. Seine auf weitere B o- nusansprüche für die Geschäftsjahre 2010 bis 201 2 aus § 4 Abs. 2 Arbeitsve r- trag in Verbindung mit der jeweils geltenden DV AT - Vergütung erhobenen R ü- gen setzen sich mit der angefochtenen Entsche idung noch hinreichend ause i- nander. Der Kläger führt - sinngemäß - aus, die seit dem Geschäftsjahr 2010 geltenden Vorgaben des Verwaltungsrats zur Höhe des Bonusbudgets hätten nicht billigem Ermessen entsprochen, zumal für tariflich und außertariflich B e- sc häftigte unzulässigerweise ein Gesamtbudget gebildet worden sei. In diesem Zusammenhang moniert er die Vernachlässigung des sich für ihn aufdränge n- den Umstand s , dass die Beklagte die von ihr insoweit vorgetragenen Erme s- senserwägungen erst nachträglich konstruiert habe. Damit hat d er Kläger au s- reichend deutlich gemacht, dass und aus welchem Grund er die entspreche n- de n Erwägung en des Landesarbeitsgerichts für fehlerhaft hält. IV. D ie Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten, mit der sie allein ihre Verurteilung zu Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 angreift, ist nur hinsichtlich eines Teils des zue r- kannten Zinsanspruchs begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zu treffend erkannt, dass sich die geltend gemachten Bonusansprüche für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 allein aus § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag in Verbindung mit der jeweils geltenden DV AT - Vergütung ergeben können . a) Der Arbeitsvertrag vom 1. April 2005 enth ält Allgemeine Geschäftsb e- dingungen iSv . § 305 ff. BGB . Dies haben auch die Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäf tsbedingungen durch das Ber u- fungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr., BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26, BAGE 160, 296) . 36 37 38 39 - 18 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 19 - b) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Bank b o- nus und fern er nach Satz 3 einen Leistungsbonus erhalten, der sich im Einze l- nen nach seinen Leistungen im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr b e- die Entscheidung vorbehalten will, ob der Kläger für das betreffende Geschäft s- jahr überhaupt einen B onus erhält. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 Arbeit s- vertrag kann aber auch so verstanden werden, dass dieser Bonus nur bei guten Leistungen erzielt wird. Weder die eine noch die andere Auslegungsv ariante erlauben die Deutung, dass bereits der Vertrag festlegt, in welcher Höhe und nach welchen Bedingungen die Boni gezahlt werden . Der Inhalt der Vertrag s- klausel erschließt sich erst im Zusammenhang mit Satz 4, der hinsichtlich der Ausgestaltung des Ba nkbonus und des Leistungsbonus dynamisch auf die bei der Beklagten bestehende (Dienst - )Vereinbarung über das Bonussystem für die außertariflich Beschäftigten verweist. Dieser Hinweis macht für den Arbeitne h- mer erkennbar, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 A rbeitsvertrag das Bonu s- sy s tem nicht abschließend regelt und sich erst aus dem gesamten Inhalt des § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag und den Bestimmungen der jeweils anwendbaren Dienstvereinbarung ergibt, nach welchen Bedingungen sich im jeweiligen G e- schäftsjahr di e variable Vergütungskomponente für außertarifliche Angestellte bestimmt (vgl. zu einer wortgleichen Regelung BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 31, BAGE 147, 322) schließt den Rechtsanspruch auf die Zahlung nicht aus (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 97/17 - Rn. 19) . Sie berechtigt die Beklagte auch nicht dazu, unabhängig von den Regelungen der jeweiligen Dienstvereinbarung über die Gewährung de r Boni zu entscheiden. Ein derartiger Vorbehalt verstieße gegen die Grundsätze der unmittelbaren und zwingenden Wirkung von Dienstverei n- barungen (vgl. BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 39, aaO ) . 2. Dem Kläger stand für das Geschäftsjahr 2010 ein Bonus i n Höhe von 3.002,00 Euro zu. Das Landesarbeitsgericht hat i n revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die Festsetzung des Bonusanspruchs auf diesen Betrag billigem Ermessen entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der B o- nusanspruch ist durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. 40 41 - 19 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 20 - a) Für das Ges chäftsjahr 2010 war die DV AT - Vergütung 2010 maßge b- lich, die die zuvor geltenden Dienstvereinbarungen abgelöst hat (zum Abl ö- sungsprinzip BAG 10. November 2015 - 3 AZR 393/14 - Rn. 16 mwN) . aa) Nr. 6.1. Satz 1 DV AT - Vergütung 2010 räumt dem Vorstand das R echt variable Vergütung ein. Eine solche Regelung ist zulässig, weil die Höhe des Bonusanspruchs weder bereits im Vertrag festgelegt war , noch die Betriebspa r- teien die Größenor dnung des zu verteilenden Bonusvolumens selbst festlegen müssen. Die Entscheidung des Vorstands hat nach billigem Ermessen iSv. § 315 BGB zu erfolgen ( BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 35, BAGE 147, 322) . Nr. 6.1. Satz 2 DV AT - Vergütung 2010 schreibt die Orienti e- rung am betriebswirtschaftlichen Erfolg vor und nennt für dessen Bemessung bb) Nach Nr. 6.2.2. Abs. 1 DV AT - Vergütung 2010 richtet sich die Vergabe der individuellen variablen Vergütung nach der jährlichen indiv iduellen Beurte i- lung und Zielerreichung des Arbeitnehmers . Ihre Höhe steht unter dem Vorb e- halt der zur Verfügung stehenden Budgetmittel und ist abhängig vo n de m Zie l- erreichungsgrad und dem für das Gehaltsband des betreffenden Arbeitnehmers nach Maßgabe von Nr. 6.2.1 . DV AT - Vergütung 2010 festgelegten marktorie n- tierten Richtwert ( Nr. 6.2.2. Abs. 3 DV AT - Vergütung 2010) . Unterschreitet das Budget die Summe der individuell festgelegten Beträge, geben Nr. 6.2.2. Abs. 7 und Abs. 8 DV AT - Vergütung 2010 die Anpass ung nach dem Leistungsgeda n- ken vor. Die wesentliche ermessensleitende Erwägung für die individuelle Vergabeentscheidung ist nach Nr. 6.2.3. DV AT - Vergütung 2010 die Ausgegl i- chenheit von Leistung und Gegenleistung insgesamt unter Berücksichtigung der Marktü blichkeit. b) Eine so ausgestaltete Bonusregelung ist rechtlich unbedenklich. Dies hat der Senat schon mehrfach entschieden. aa) Die Arbeitsvertragsparteien müssen - auch in Allgemeinen Geschäft s- bedingungen - die Ausgestaltung einer Bonusregelung nicht abschließend fes t- 42 43 44 45 46 - 20 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 21 - legen. Sie können ihre vertraglichen Absprachen auch dahin gestalten, dass sie der dynamischen Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 37, BAGE 147, 322) . bb) Grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der DV AT - Vergütung 2010, die insbesondere am Maßstab des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayPVG zu messen ist, bestehen ebenfalls nicht. Die DV AT - Vergütung 2010 gestaltet den Bonusanspruch - wie im Arbe itsvertrag vorgesehen - aus und konkretisiert die erforderliche Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber; der Freiwilligkeitsvorbehalt in Nr. 6. Abs. 1 DV AT - Vergütung 2010 stellt lediglich eine Wiederholung der entsprechenden - unwirksamen - arbeitsvertr aglichen Regelung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebspartien die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus Art. 75 Abs. 4 Nr. 4, Art. 73 Abs. 1 BayPVG übe r- schritten hätten, sind nicht erkennbar. cc) Ein Anspruch nach billigem Ermessen ist entgegen der Auffassung des vielmehr der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Lei s- tungsbestimmung ist über die Vorgaben des Anstellungsvertrags hinaus an die Regelunge n der jeweils geltenden Dienstvereinbarung gebunden. Eine Kürzung des Bonus auf Null kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht , wenn der Arbei t- nehmer die vereinbarten Ziele er reicht hat (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 62, BAGE 147, 322) . c) Die Ann ahme des Landesarbeitsgerichts, die Festsetzung der variablen Vergütung des Klägers für das Geschäftsjahr 2010 entspreche der Billigkeit, hält der revisionsgerichtlichen Kontrolle stand. aa) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die w e- sentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass di e Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach 47 48 49 50 - 21 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 22 - § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhal b des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 39; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, BAGE 160, 296; 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 45, BAG E 143, 292) . bb) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen g e- richtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese Sachentscheidung ist w e- gen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tats a- chengerichten vo rbehalten. Die Darlegungs - und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem er die Ermessensentsche i- dung zu treffen hat (BAG 23. August 2017 - 10 AZ R 376/16 - Rn. 30) . cc) Jedenfalls bei der nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) vorz u- nehmenden einseitigen Bestimmung einer variablen Vergütung hat das Revis i- onsgericht den Beurteilungsspielraum, der den Tatsachengerichten bei der A n- wendung des unbe stimmten Rechtsbegriffs des billigen Ermessens zusteht, nur beschränkt zu überprüfen . Es hat zu kontrollieren , ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist. (1) Der Senat hat bereits am 18. Oktober 2017 entschieden, dass die Überprüfung des Berufungsurteils im Hinblick a uf die Ausübung des Weisung s- rechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nur einer eingeschränkten revis i- onsgerichtlichen Kon trolle unterliegt ( - 10 AZR 47/17 - Rn. 20, BAGE 160, 325; - 10 AZR 330/16 - Rn. 46, BAGE 160, 296) . Dem ha ben sich der Zweite und der Sechste Senat ausdrücklich angeschlossen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 21; 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 41) . 51 52 53 - 22 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 23 - (2) Ob dieser Überprüfungsmaßstab für die einseitige Leistungsbesti m- mung nach § 315 Abs. 1 BGB gilt, hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt offeng e- lassen (vgl. zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 34, BAGE 147, 128; 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 33) . Jedenfalls bei der einseitigen Fes t- setzung von variablen Vergütungsbestandteilen nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) sieht der Senat keinen Grund dafür, bei der revisionsgerichtliche n Überprüfung des Berufungsurteils eine n strengeren Maßstab anzu legen . (a) Der Begriff d es billigen Ermessens muss zu den weiten unbestimmten Rechtsbegriffen gezählt werd en. Das billige Ermessen, auf dessen Wahrung es nach § 315 Abs. 1 BGB bei der einseitigen Leistungsbestimmung ankommt, weist gegenüber dem billigen Ermessen im Rahmen des § 106 Satz 1 GewO keine prinzipiellen Besonderheiten auf (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 71, BAGE 160, 296) . Dementsprechend überprüft a uch der Bu n- desgerichtshof die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB in ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt (BGH 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15 - Rn. 18 mwN; eben so bereits BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00 - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 99, 274) . Soweit der Senat in der Ve r- gangenheit angenommen hat, eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB sei unbeschränkt überprüfbar ( BAG 10. Mai 1995 - 10 AZR 794/94 - zu II 2 d dd der Gründe; 2. Dezember 1992 - 10 AZR 303/91 - zu II 2 a der Gründe) , hält er daran nicht länger fest. (b) Es bedarf keiner Divergenzanfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim Ersten, Fünften und Neunten Senat. Die Entscheidungen des Ersten S e- nats vom 15. August 2000 ( - 1 AZR 458/99 - zu A II 3 b der Gründe) und des Fünften Senats vom 10. Juli 1996 ( - 5 AZR 977/94 - zu I 4 der Gründe) , in d e- nen die volle Überprüfbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts bejaht wird, betreffen den einseiti gen Widerruf von Zulagen und damit andere Sac h- verhalte als die hier streit ige einseitige Bestimmung der Höhe einer vertraglich geschuldeten variablen Vergütung. Dies gilt auch für die Entscheidungen des Neunten Senats, in denen dieser Überprüfungsmaßs tab a usdrücklich ( BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 47, BAGE 130, 225 [ Übertragung eines A n- 54 55 56 - 23 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 24 - teils der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG ] ) oder möglicherweise a n- ge legt wurde ( BAG 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 29 f. [Reduzi e- rung der Arbeitszeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses] ; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a cc (2) der Gründe, BAGE 104, 55 ) . Überdies hat der Neunte Senat zuletzt erkannt, es spreche viel dafür, die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Tats a- chengericht nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts zu u n- terziehen ( BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 125/14 - Rn. 25 [Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ] ) . dd) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Festsetzung der variablen Vergütung des Klägers für das Geschäftsjahr 2010 entspreche der Billigkeit, hält d er eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle stand. (1) Das Berufungsgeric ht ist von den nach der Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts maßgeblichen Grundsätzen ausgegangen, denen die einse i- tige Bestimmung einer variablen Vergütung nach § 315 Abs. 1 BGB genügen muss. Es hat alle für die Ermessensausübung nach der DV AT - Vergütung 2010 relevanten Fak toren und Maßstäbe berücksichtigt. Dabei hat es nicht übers e- hen, dass d ie arbeitsvertraglich zugesagte n Boni in der DV AT - Vergütung 2010 zu einer variablen Vergütung verschmolzen sind und das Budget daher in A b- hängigkeit von der Ertragslage in einer Größen ordnung festzulegen war, die diesen Leistungsbezug beachtet und ausreicht, um die durch Abschluss von Zielvereinbarungen angestrebten und tatsächlich erbrachten Leistungen ang e- messen zu honorieren. Es hat ebenfalls erkannt, dass die Beklagte darlegungs - un d beweispflichtig dafür ist, von welchem Richtwert und welchem Prozentsatz in der Bandbreite des vom Kläger erreichten Ergebnisses sie ausgegangen ist ( vgl. BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 59, BAGE 147, 322) . Das La n- desarbeitsgericht hat weiter bea chtet, dass die dem Vorstand vom Verwaltung s- rat vorgegebenen Vergütungsgrundsätze ihrerseits Recht und Gesetz unterli e- gen und nicht zu einer Aushöhlung des Anspruchs auf variable Vergütung fü h- ren dürfen. Schließlich hat es zutreffend angenommen, dass eine Festsetzung des Bonus auf Null nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommt (vgl. BAG 57 58 - 24 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 25 - 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 37; 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 50) . (2) Das Landesarbeitsgericht hat diese Maßgaben beachtet und nachvol l- ziehbar und in sic h widerspruchsfrei begründet, dass die Begrenzung des B o- nusbudgets im Geschäftsjahr 2010 auf 38,5 % der Summe der funktionalen Richtwerte keinen Bedenken begegne. Sie habe den Vorgaben des Verwa l- tungsrats für den Fall entsprochen, dass eine bestimmte EVA - D aten - Konstellation bestanden habe, wie das im Geschäftsjahr 2010 zu bejahen g e- wesen sei . Die für die Budgetbegrenzung vorgetragenen Argumente der B e- klagten hat das Berufungsgericht nachvollziehbar als anzuerkennendes Int e- resse bewertet, durch angemessene V ergütungssysteme die gebührende E i- genmittelausstattung der Beklagten wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Das Landesarbeitsgericht hat auch die Interessen des Klägers berücksichtigt. Insbesondere hat es die zeitliche Begrenzung der Umstrukturierungs phase bis zum 31. Dezember 2015 beachtet und erkannt, dass einem Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - die aufgaben - und verhaltensbezogenen Ziele erreicht habe, immerhin noch ein angemessener Teil seiner variablen Vergütung ve r- blieben sei. Den vom Kläger g eäußerten generellen Vorbehalten gegen die B e- rücksichtigung der EVA - Daten hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 11. Dezember 2013 ( - 10 AZR 364/13 - Rn. 27) entgegengehalten, dass der Beklagten ein Spielraum bei der Be stimmung des EVA bzw. Delta - EVA verblieben sei und der Kläger zudem die Existenz weiterer DAX - Unternehmen eingeräumt habe, die vor der Festlegung ihrer Boni EVA - Analysen durchführ t en. Die sich danach ergebende Höhe des Anspruchs des Klägers auf variable Ve rgütung hat das Landesarbeitsgericht rechnerisch richtig anhand des für den Kläger zutreffenden Richtwerts von 6.500,00 Euro, de r u n- bestritten e n Leistungszielerreichung bis 110 %) , der durch die Bu d- getbegrenzung bedingten Parameter und der E rhöhung um den bereichsei n- hei t lichen Satz von 9,05 % mit 3.002,00 Euro festgestellt. (3) Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg. 59 60 - 25 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 26 - (a) Die von ihm vermisste Überprüfung der Vorgaben des Verwaltungsrats zur Begrenzung des Budgets am Maßstab des billigen Ermessens hat das La n- desarbeitsgericht durchgeführt. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger e r- hobenen Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das angefochtene Ur teil auf den vermeintlich en Verfa h- rensfehlern beruht, das Berufungsgericht also bei nach Auffassung des Klägers richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 531/15 - Rn. 16) . Dies gilt in gleicher Weise für seine Rüge, das Landes e- Mit dem allgemeinen Vorwurf, das Landesarbeitsg e- richt habe das substantiiert bestrittene Vorbri ngen der Beklagten insbesondere zu ihrer wirtschaftlichen Situation als richtig unterstellt, setzt d er Kläger im E r- gebnis seine Würdigung des Sachvortrags und der Umstände an die Stelle de r- jenigen des Landesarbeitsgerichts, um die - vermeintlich - ungenüge nde Rüc k- sichtnahme der Beklagten auf seine Interessen zu belegen. Selbst wenn andere Kammern des Landesarbeitsgerichts München von einem Bonusanspruch von 50 % des Richtwerts ausgegangen sein sollten, folgt daraus nicht, dass die A n- nahme des Berufungsgeric hts auf einem revisionsrechtlich beachtlichen Fehler beruht , wonach die Begrenzung auf 35 % billigem Ermessen entspr o che n habe . Auf den Aspekt, dass die EVA - Daten durch die vermeintlich zu hohe Eigenkap i- talverzinsung negativ beeinflusst worden seien, hat d er Kläger erstmals in der Revisionsinstanz hingewiesen. Ihn konnte und musste das Landesarbeitsg e- richt daher nicht berücksichtigen (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 44 , BAGE 155, 109 [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB]) . (b) Ob der Hinweis des Kläger s, er habe die EVA - Daten vorsorglich mit Nichtwissen bestritten und das Landesarbeitsgericht habe eine gebotene B e- weisaufnahme unterlassen, als Verfahrensrüge auszulegen ist, kann dahinst e- hen. Der Kläger führt nicht aus, wie das Landesarbeitsgericht bei au s Sicht des Klägers zutreffender Sachbehandlung hätte verfahren sollen und dass es in diesem Fall möglicherweise zu einem für de n Kläger günstigeren Ergebnis g e- kommen wäre. Er legt ebenso wenig dar, dass ihm aufgrund einer auf anderen 61 62 - 26 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 27 - als diesen EVA - Daten beruhenden betriebswirtschaftlichen Analyse eine höh e- re variable Vergütung zugestanden hätte . O ffenbar meint er, es komme für se i- nen Anspruch auf die EVA - Analyse überhaupt nicht an. (c) hat sich das Landesarbeitsgericht ua. deshalb nicht weiter auseinandergesetzt, weil sie das nicht streitgegenständliche Geschäftsjahr 2008 betreffe. Diese Würdigung stellt die Revision nich t infrage. Soweit der Kläger die Begrenzung des Budgets für unbillig hält , weil erhebliche Geldmittel für Gehaltsanpassungen zur Verfügung gestellt worden seien, übersieht er, dass die Beklagte nach Nr. 5.1. DV AT - Vergütung 2010 alljährlich ein Budget für die individuelle Anpa s- sung der Jahresfestgehälter festzulegen hatte. 3. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2011 nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in revis i- onsrechtlich nicht zu beanstandender Wei se auf 2.275,00 Euro bestimmt. a) Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, die Leistungsbestimmung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 sei unverbindlich, hält einer eing e- schränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. aa) Nach den Feststellung en des Landesarbeitsgerichts fand für das G e- schäftsjahr 2011 die DV AT - Vergütung 2011 Anwendung, die hinsichtlich der Vergütungsfragen der DV AT - Vergütung 2010 entsprach. Dementsprechend wenden sich auch die Parteien nicht dagegen, dass das Landesarbeitsge richt die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Festsetzung eines B o- nusvolumens nach denselben Maßstäben wie im Vorjahr überprüft hat. bb) Das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme, die Festsetzung des Bonusvolumens auf Null für das Geschä ftsjahr 2011 sei ermessensfehlerhaft , weder unter Verkennung des Begriffs der Billigkeit gewonnen , noch hat es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspr echenden Weise Gebr auch gemacht . Es ist auch nicht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausg e- 63 64 65 66 67 - 27 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 28 - gangen, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung ve r- sperrt hätte. (1) Das Landesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 19. Mä rz 2014 ( - 10 AZR 622/13 - Rn. 43, BAGE 147, 322) ang e- nommen, die Festsetzung des Bonus auf Null im Geschäftsjahr 2011 hätte eine Ausnahmesituation vorausgesetzt, angesichts derer diese Entscheidung t rotz der hundertprozent igen Zielerreichung des Klägers n icht unangemessen e r- schienen wäre. Eine solche Ausnahmesituation hat es angesichts der für dieses Geschäftsjahr aufgrund der nach den Vorgaben des Verwaltungsrats relevanten EVA - Daten - Konstellation nicht festgestellt. Die Beklagte habe danach die Mö g- lichke it gehabt, ein Bonusbudget i n Höhe von 35 % der Summe der funktion s- - Daten für das Geschäftsjahr ihrer Ermessensentscheidung nicht berück sichtigen dürfen, weil diese Sonde r- effekte im Folgejahr ausgeglichen worden und dementsprechend negativ in die EVA - Daten für das Geschäftsjahr 2012 eingeflossen seien. Auch der im Einze l- abschluss nach H G B ausgewiesene Verlust von 328 Mio. Euro habe die Fes t- setzung eines Bonusbudgets nicht ausgeschlossen. (2) Die dagegen von der Beklagten erhobenen Rügen greifen nicht durch. i- ie, dass die Erme s- sens - oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leistungsbestimmung tats a- chenabhängig ist und dem Tatrichter deme ntsprechend ein tatrichterlicher Beu r- teilungsspielraum zusteht (vgl. BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 21, BGHZ 174, 48) . (a) Ohne Erfolg kritisiert die Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht unterstellt, die maßgeblichen EVA - erwartende positive wirtschaftliche Entwicklung hingewiesen . Sie habe dagegen in ihrem Schrif tsatz vom 20. April 2015 hervorgehoben , die EVA - Daten h ätten Vorgaben des Verwaltungsrats allenfalls ein beschränktes Bonusbudget e r- 68 69 70 - 28 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 29 - laubt . Da dem Vortrag der Beklagten jedoch eine derart differenzierte Darste l- lung nicht entnommen werden kann, ist die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, der Drei - Jahres - Durchschnitts - Delta - Mio. Euro beanst e- klagte die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eingeräumt habe, ein Bonu s- budget zur Vergütung zu stellen. Das Landesarbeitsgericht hat aus den EVA - Daten auch keine i- tet . Es hat sich vielmehr ausführlich mit den von der Beklagten vorgetragenen wirtschaftlichen Gründen für die von ihr getroffene Entscheidung auseinande r- gesetzt. Mit ihrem Hinweis, sie habe sich während der gesamten str eitreleva n- ten Zeit in einer außergewöhnlichen Situation befunden, wirft die Beklagte dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis vor, dass es ihrer Einschätzung nicht gefolgt ist. Darin liegt jedoch kein revisionsrechtlich erheblicher Rechtsfehler. (b) Auch der Vorwurf der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe zu U n- recht die Berücksichtigung der Überzeichnung der maßgeblichen EVA - Daten sen t- scheidung Überlegungen zu m öglichen Sondereffekt en des folgenden Kale n- de r jahr e s 2012 zugrunde gelegt zu haben, ist nicht berechtigt. Angesichts des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 20. April 2015, z eitnah durch eine negative Korrektur ausgeglichen werden und somit nicht rechnungsl e- Mio. diese Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Einen revis i- onsrechtlich beachtlichen Fehler des Landesarbeitsgerichts zeigt die Beklagte auch insoweit nicht auf. Insbesondere greift sie nicht die nachv ollziehbare E r- wägung des Landesarbeitsgerichts an, dass eine solche Betrachtung nicht mit der jeweils nur einen Zeitraum von drei Jahren betreffenden EVA - Daten - Analyse vereinbar sei, für die sich die Beklagte zulässigerweise entschieden habe. Die Beklagte setzt sich auch nicht mit der weiteren Begründung des La n- 71 - 29 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 30 - desarbeitsgerichts auseinander, wonach ihre Erwägungen zur Ausblendung der positiven Sondereffekte im Geschäfts jahr 2011 jedenfalls deshalb nicht tr ü gen, weil sie keine Angaben dazu gemacht habe , in welcher Höhe darauf beruhende Ergebnisbelastungen bereits Ende Januar 2012 absehbar gewesen seien. Ob u- die Beklagte dies auch vorgetragen h at, ist im Rahmen der Überprüfung der Ende Januar 2012 getroffenen Entscheidung der Bekla g- ten nicht erheblich . (c) Ebenfalls vergeblich beanstandet die Beklagte, das Landesarbeitsg e- richt habe ihr die erneute Berücksichtigung der bereits negativ in den EVA für das Geschäf tsjahr 2011 eingeflossenen Bankenabgabe und der Buchwerta b- schreibung für ihre ungarische Tochter MKB im Rahmen ihrer Ermessensen t- Beklagte hatte sowohl die Bankenabgabe als auch di e Buchwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der MKB im Zusammenhang mit dem Jahresfehlbetrag schriftsätzlich mehrfach erwähnt . Z ur Buchwertabschreibung hat sie im Schrif t- satz vom 20. April 2015 die Höhe des Bonusbudgets nicht die Performance oder der Jahresfehlbetrag der MKB - Bank, sondern allein die Bewertung der Beteiligung der Beklagten hi e- ran bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesamtbank eine Rolle ericht vor diesem Hintergrund gemeint hat, die bereits in den EVA für das Geschäftsjahr 2011 eingeflossene Buchwerta b- schreibung auf die Beteiligung an der MKB habe ebenso wenig wie die Ba n- kenabgabe erneut bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden dür fen, ist ihm ein durch Überschreitung seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums bedingter Ermessensfehler offenkundig nicht vorzuwerfen. (d) Dass das Landesarbeitsgericht die Ausschüttung anderweitiger Lei s- tungen an die Arbeitnehmer im Jahr 2011 im Rahmen ihrer Ermessensen t- scheidung beanstandet hat , kritisiert die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg. Die Berücksichtigung dieser Zahlungen, die - was die Beklagte nicht in Abrede stellt - anderen Zwecken als die variable Vergütung dienten, hat das Ber u- 72 73 - 30 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 31 - fung sgericht ua. mit dem zutreffenden Hinweis auf das für betriebliche Verg ü- tungssysteme zu beachtende Transparenzgebot abgelehnt . Diesem widerspr ä- che es , Gehaltsbestandteile mit unterschiedl ichen Bezeichnungen und unte r- schiedlichen Zwecken im Rahmen der Leistungsbestimmung nach billigem E r- messen miteinander zu verweben. Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 29. August 2012 ( - 10 AZR 385/11 - Rn. 51) zugrunde liegenden Sachverhalt sind dem Kläger im Geschäftsjahr 2011 keine zusätzlichen Mittel b) Die vom Landesarbeitsgericht nach § 315 Abs. 3 S atz 2 BGB vorg e- nommene Festsetzung der variablen Vergütung des Klägers für das Geschäft s- jahr 2011 auf 2.275,00 Euro hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Ansatz von 35 % des für den Kläger g eltenden Richtwerts (6.500,00 Euro) für angemessen erachtet. Dieser Pr o- zentsatz sei durch den Verwaltungsrat vorgegeben worden. Seine Anhebung um 10 % sei angesichts des HGB - Verlusts von 328 Mio. Euro und der Verlus t- beteiligung der Inhaber von stillen Einl agen und Genussrechten nicht geboten. Ein niedriger er Prozentsatz komme ebenfalls nicht in Betracht. Die variable Vergütung sei bereits ab 2010 erheblich abgesenkt worden, weshalb die ung e- fähre Drittelung des zuvor maßgeblichen Richtwerts im Hinblick auf d en Zweck der variablen Vergütung geboten sei , die im Geschäftsjahr erbrachte Leistung zu honorieren . Zudem sei der für den Kläger maßgebliche Richtwert trotz der seit 2009 erfolgten Gehaltserhöhungen auf dem niedrigsten Niveau der Job - f amily LBS verblieben , die Beklagte habe nichts zur Rechtfertigung einer noch geringeren variablen Vergütung trotz erbrachter Leistungen vorgetragen. Eine Anrechnung der seit Mai 2011 gezahlten Stabilisierungszulage auf die variable Vergütung scheide aufgrund des damit verfolg ten anderen Leistungszwecks und eines Widerspruchs zum Transparenzgebot aus. bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht sein ihm nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zustehendes Ermessen auf der Grundlage des gesamten Prozessstoffs 74 75 76 - 31 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 32 - und unter Berücksichtigung insbeso ndere der Verhältnisse der Beteiligten au s- geübt (vgl. BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 30, BAGE 156, 38; BGH 16. September 2016 - VGS 1/16 - Rn. 35, BGHZ 212, 48) . Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgest altende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können ihm mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, BAGE 160, 296) . Dies gilt im Rah men des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gleiche r- maßen für das G ericht. D as Landesarbeitsgericht hat dabei weder den Begriff der Billigkeit verkannt noch die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens übe r- schritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigu ng nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. cc) Die von der Beklagten erhobenen Rügen gegen die vom Landesa r- beitsgericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB getroffene Bestimmung der dem Kläger für das Geschäftsjahr 2011 zustehenden variablen Vergütung sind e r- folglos. (1) Wenn sie dem Landesarbeitsgericht vorwirft, bei der Festsetzung des Bonusbudgets auf 35 % der funktionsbezogenen Richtwerte ermessensfehle r- n- gen zu sein und sich überdies haben, übersieht die Beklagte, dass im Rahmen der Billigkeit skontrolle nach § 315 BGB lediglich geprüft wird, ob die Ermessensg renzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend g e- wesen sind (BGH 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14 - Rn. 27) . Ob sich der durch Urteil festzusetzende Betrag grundsätzlich an demjenigen Betrag zu or i- entieren hat, der in der Mitte dieses Spielraums liegt, der billigerweise nach oben un d nach unten hätte ausgeschöpft werden können (BGH 31. Januar 2017 - X ZR 93/15 - Rn. 27) , kann im Streitfall dahinstehen . Das Landesa r- beitsgericht hat eine Absenkung auf einen niedrigeren Prozentsatz geprüft und sie mit nachvol lziehbaren Erwägungen abgele hnt. 77 78 - 32 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 33 - (2) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe f- im Ei n- zelnen beanstandet , das Lande die Berücksichtigung der Stabilisierungszulage, der Gehaltserhöhungen und der Prämienzahlungen zu Unrecht abgelehnt, zeigt sie damit k einen revisionsrech t- lich erheblichen Ermessensfehlgebrauch durch das Landesarbeitsgericht auf. Vergütungssystems mit einer Verpflichtung des Arbeitgebers, im Rahmen der jährlic hen Budgetfestsetzung für einen finanziellen Ausgleich (in welchem U m- lässt außer Acht , dass sie sich einzelvertraglich gegenüber dem Kläger zur Zahlung einer variablen Vergütung in Form eines rein ertragsorientierten Bankbonus und eines schwerpunktmäßig an der indiv i- duellen Leistung anknüpfenden Leistungsbonus verpflichtet hat. Das von ihr nach der DV AT - Vergütung 2011 zu bestimmende Bonusbudget musste daher in Abhängigkeit von der Ertragslage eine Größenordnung erreichen, die d iesen Leistungsbezug beachtet und ausreicht, die durch Abschluss von Zielvereinb a- rungen angestrebten und tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren (vgl. BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 59, BAGE 147, 322) . Das Landesarbeitsgericht h at in seine Ermessensentscheidung sowohl die Gehaltserhöhungen seit 2009 als auch den Umstand einbezogen, dass der funktionsbezogene Richtwert des Klägers auf dem niedrigsten Wert der Job - f amily LBS verblieben ist. Eine Nichtbeachtung der Marktkonformität der Richtwerte lässt sich d er Urteilsbegründung nicht entnehmen. Dass das La n- desarbeitsgericht eine Drittelung des funktionsbezogenen Richtwerts für ang e- messen gehalten hat, lässt entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht auf einen revisionsr echtlich beachtlichen Ermessensfehler schließen. Das Landesarbeitsgericht ist bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens nicht an die Überlegungen gebunden, die für die Beklagte maßgeblich waren. Es wäre Sache der Beklagten gewesen vorzutragen, aus wel chen Gründen vereinbarte und erreichte persönliche Ziele im Fall des Klägers ihren an geme s- 79 - 33 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 34 - senen Ausdruck in dem auf N ull festgelegten Leistungsbonus fanden (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 62, aaO ) . Der von der Beklagten vermis s- te r ichterliche Hinw eis war entbehrlich ; sie kannte ihre Darlegungslast . Der al l- gemeine Vorwurf, das Landesarbeitsgericht habe ermessensfehlerhaft die EVA - Daten, die Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung, das zum damaligen Zeitpunkt noch offene Beihilfeverfahren und die sich aus der Institut s- VergV 2010 ergebenden Anforderungen nicht gewürdigt, lässt nicht auf eine n revisionsrechtlich beachtlichen Ermessensfehler des Landesarbeitsgerichts schließen. Die Beklagte führt nicht aus, weshalb diese Umstände entsche i- dungserh eblich sein sollen . dd) Die vom Kläger erhobenen Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Er b e- anstandet ohne nähere Begründung , n- sich t r- gegebenen Prozentsat z von 35 r- beitsgericht München in einem Parallelverfahren von 100 % ausgegangen sei . Damit zeigt d er Kläger keine revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler auf, die dem Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner Erwägung en zur Kontrolle der Entscheidung des Verwaltungsrats und zur Begrenzung des Bonusanspruchs für das Geschäftsjahr 2011 auf 35 % des für den Kläger maßgeblichen Rich t- werts unterlaufen sein könnten. 4. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Anspruch des Klä gers auf var i- able Vergütung für das Geschäftsjahr 2012 nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 2.275,00 Euro bestimmt. a) Die Beurteilung des Berufungs gerichts, die Leistungsbestimmung der Beklagten für das Ges chäftsjahr 2012 sei unverbindlich, hält rechtlicher Nac h- prüfung stand. Nach seinen Feststellungen fand für das Geschäftsjahr 2012 ebenfalls die DV AT - Vergütung 2011 Anwendung, die hinsichtlich der Verg ü- tungsfragen der DV AT - Vergütung 2010 entsprach. Dement sprechend rügen auch die Parteien nicht, dass die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Festsetzung eines Bonusvolumens nach denselben Maßstäben wie im Vorjahr überprüft wurde . 80 81 82 - 34 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 35 - aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass d ie Beklagte das Bonusvolumen für das Geschäftsjahr 2012 auf Null festgesetzt hat. Die d a- gegen gerichteten Rügen der Beklagten greifen nicht durch. (1) Die Beklagte hat nicht behauptet, dass ihr Vorstand für das Geschäft s- jahr 2012 ein Budget für die variab le Vergütung nach Maßgabe von Nr. 6.1. DV AT - Vergütung s- Budget nach Nr. 6.1. DV AT - Vergütung 2011 hält, ist dies schon mit d er ander s- lautenden Bezeichnung des tatsächlich festgesetzten Budgets unvereinbar. (2) Zudem ergibt sich aus der Präsentation des Personalrats, auf die das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang abgestellt hat, dass die B e- klagte das Budget für die ei nmalige leistungsabhängige Sonderzahlung auch gegenüber dem Personalrat als sog. Aliud zu dem Budget für die variable Ve r- gütung nach Nr. 6.1. DV AT - Vergütung 2011 erläutert hat. Dazu passt , dass die Leistung in der Abrechnung , sondern wurde. Darauf hat das Landesarbeitsgericht z u- treffend hingewiesen. Die Darstellung der Beklagten zu de r nicht erstellten E r- fassungsdatei für den Kläger führt zu keinem anderen Ergebnis. bb) Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Festsetzung des Bonusvolumens auf Null für das Geschäftsjahr 2012 sei ermessensfehlerhaft gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat weder den Begriff der Billigkeit verkannt , n och hat es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemac ht . Es ist auch nicht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen, der ihm den Z ugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hätte. (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nach den Vorgaben des Verwaltungsrats angesichts der maßgeblichen EVA - Daten - Konstellation auch für das Geschäftsjahr 2012 ein Budget für die variable Ve r- gütung festsetzen können. Die Berücksichtigung der erneut angeführten So n- 83 84 85 86 87 - 35 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 36 - dereffekte hat es abgelehnt. Selbst wenn die Beurteilung ihrer wirtschaftliche n Situation durch die Beklagte zuträfe, hätten ihr genügend Mittel für die Be rei t- stellung eines Budgets von 35 % der Summe der funktionalen Richtwerte zur Verfügung gestanden. Dies belegten die beschlossenen Budget s von insg e- samt 20 Mio. Euro für die Stabilisierungszulage, fünf Mio. Euro für Prämien, bis zu fünf Mio. Euro für Gehal tsanpassungen , in unbekannter Höhe für die Au s- zahlung von Zeitguthaben und nicht zuletzt für die schon im Jahr 2012 b e- schlossene Starterprämie. (2) Die dagegen gerichteten Angriffe der Beklagten überzeugen nicht. S o- weit sie sich erneut gegen die von ihr vorgetragenen , nicht berücksichtigten - h- t- lich beachtlichen Rechtsfehler dar. Da die Beklagte die EVA - Dat en als Methode zur Ermittlung des betriebswirtsc haftlichen Erfolg s gewählt hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht die nochmalige gesonderte B e- trachtung bereits in diese Daten eingeflossener Positionen als Abweichung von der Methode abgelehnt hat. Dies gilt auch für die Stabilisierungszulage, d as Prämienbud get und d ie Budgets für die Gehaltsanpassungen und die Zeitgu t- haben. Der Berücksichtigung derartiger Leistungen hat das Landesarbeitsg e- richt bereits bei der Überprüfung der Festset zung des Budgets für variable Ve r- gütung en für das Geschäftsjahr 2011 ua. mit dem zutreffenden Hinweis auf das Transparenzgebot widersprochen. Da das Landesarbeitsgericht der Auffassung der Beklagten zum Erfüllungscharakter der Starterprämie und der einmali gen leistungsabhängigen Sonderzahlung nicht gefolgt ist, ist ihm kein revision s- rech t lich relevanter Rechtsfehler vorzuwerfen, wenn es beide Aspekte in seine Billigkeitsprüfung einbezogen und erwogen hat, ob sie sich zugunsten der B e- klagten auswirken könnte n. b) Die vom Landesarbeitsgericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorg e- nommene Bestimmung der variablen Vergütung des Klägers für das Geschäft s- jahr 2012 auf 35 % des für den Kläger weiterhin maßgeblichen Richtwerts von 88 89 - 36 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 37 - 6.500,00 Euro hält einer eingeschränk ten revisionsrechtlichen Prüfung ebenfalls stand. aa) Das Landesarbeitsgericht hat auch für das Geschäftsjahr 2012 eine Absenkung der variablen Vergütung auf einen niedrigeren Prozentsatz geprüft und mit nachvollziehbaren Erwägungen abgelehnt. Dass es so wohl die für das Geschäftsjahr 2012 maßgeblichen EVA - Daten und den mit 28 Mio. Euro posit i- ven HGB - Einzelabschluss berücksichtigt hat, ergibt sich bereits aus der von ihm vorgenommenen Überprüfung der Entscheidung der Beklagten vom 15. Januar 2013, für die es ausdrücklich auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende wir t- schaftliche Situation abgestellt hat. bb) Soweit die Beklagte die Berücksichtigung des Mitte 2012 abgeschlo s- senen EU - Beihilfeverfahrens vermisst, fehlt es an der Darlegung, inwieweit sich die s zu ihren G unsten ausgewirkt haben könnte oder aus welchem sonstigen Grund das Landesarbeitsgericht diesem Gesichtspunkt eine höhere Bedeutung hätte beimessen sollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeit sgericht im Rahmen seiner Ersetzung s- entscheidung die einmalige leistungsabhängige Sonderzahlung erneut nicht berücksichtigt hat. Anders als in der Entscheidung des Senats vom 29. August 2012 ( - 10 AZR 385/11 - Rn. 51) diente diese Zahlung auch nach dem Vor trag [dem Kläger] zur Erreichung der Vorgaben in der Zielvereinbarung unternommenen Anstre n- cc ) Auch der Kläger zeigt keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfe h- ler auf. Soweit er dem Landesarbeitsgericht vorwirft, es habe unzutreffend auf eine erst ab 2015 eingetretene Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der B e- klagten abgestellt, obwohl sie bereits im Jahr 2012, dh. ein Jahr zu früh, mit der Rückzahlung der Beihilfen an den Freistaat Bayern begonnen habe, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieses Umstands für das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis. 90 91 92 - 37 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 38 - 5. Der Anspruch des Klägers auf die variable Vergütung für das G e- schäftsjahr 2012 ist nicht durc h Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. a) Die Beklagte hat die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2012 nicht durch die mit dem Gehalt für April 2013 erfolgte Auszahlung der Starte r- prämie i n Höhe von 6.507,89 Euro brutto bewirkt . Die Verrechnu ngsregelung in Nr. 2.2 Abs. 2 DV Starterprämie ist unwirksam. Sie verstößt gegen den sich aus Art. 68 BayPVG ergeben d en Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies hat das La n- desarbeitsgericht zutreffend erkannt. a a ) Nach Nr. 2 DV Starterprämie erhält jeder Mitarbeiter der Beklagten, dessen Arbeitsverhältnis bis spätestens 31. Dezember 2012 in ungekündigtem Zustand gemäß § n- terstü Nr. 2.1 und Nr. 2.2 geregelten Maßgaben; Nr. 3 DV Starterprämie enthält - hier nicht interessierende - Sonderregelungen für ruhende Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Starterprämie für außertariflich B e- schäftigte entspricht der im Dezembe r 2012 ausgezahlten Monatsrate des Ja h- resfestgehalts (brutto) inklusive etwaiger Zulagen ( Nr. 2.2 Abs. 1 DV Starter - prämie) . Soweit für das Kalenderjahr 2012 - gleichgültig aus welchem Recht s- grund - Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung besteht , o rdnet Nr. 2.2 Abs. 2 DV h- b b ) Die Regelung in Nr. 2.2 Abs. 2 DV Starterprämie verstößt gegen Art. 68 BayPVG. Si e bewirkt eine unmittelbare personenbezogene Ungleichbehan d- lung zwischen den außertariflich Beschäftigten mit und ohne Anspruch auf var i- able Vergütung für das Kalenderjahr 2012, die nicht durch zwischen den beiden Gruppen bestehende U nterschiede sachlich g erec htfertig t ist. ( 1 ) Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Dienstvereinbarungen Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayPVG zu beachten. Danach müssen Dienst stelle und Personalrat dafür sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Bil ligkeit behandelt werden. Demzufolge ist der Gleichbehandlung s- 93 94 95 96 97 - 38 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 39 - grundsatz im Sinn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einzuhalten. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführe n- de personalvertretungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (BAG 11. Oktober 2016 - 1 AZR 679/14 - Rn. 30 mwN; zu § 75 Abs. 1 BetrVG BAG 20. September 2017 - 10 AZR 61 0 /15 - Rn. 19) . (2) Sieht eine Dienstvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vor, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Diff e- renzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dieser ergibt sich vorrangig aus den tatsächl i- chen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Bestehen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Bei einer p ersonenbezogenen Ungleichb e- handlung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solch em Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ebenso für den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 20 mwN , BAGE 153, 333 ) . ( 3 ) Nach diesen Maß stäben ist die Regelung in Nr. 2.2 Abs. 2 DV Starte r- prämie gleichheitswidrig. Die Betriebsparteien haben mit der für die Starterpr ä- mie vorgenommenen Gruppenbildung den ihnen zustehenden Gestaltung s- spielraum überschritten. Zwischen den außertariflich Beschäftigten mit und o h- ne Anspruch auf variable Vergütung für das Kalenderjahr 2012 bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine derartig unte r- schiedliche Behandlung der beiden Beschäftigtengruppen im Hinblick auf die Starterprämie rechtfertigen k önnte n . Die Anrechnungsregelung verringert sach - und gleichheitswidrig den Anspruch auf die Starterprämie für außertariflich B e- schäftigte mit Anspruch auf variable Vergütung im Vergleich zu den außertari f- lich Beschäftigten ohne einen solchen Anspruch. 98 99 - 39 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 40 - ( a ) Die Gruppe der außertariflich Beschäftigten , die - wie der Kläger - einen vertraglichen Anspruch auf variable Vergü tung haben und deren Arbeitsverhäl t- nis spätestens zum Jahreswechsel 2012/2013 ing , ist mit der Gruppe der außertariflich Beschäftigten vergleichbar, die dem Betrieb s- zustimm t en , ohne einen Anspruch auf variable Vergütung zu haben. Beide Arbeitnehmergruppen beende te n das mit der B e- klagten bestehende Arbeitsverhältnis spätestens zum 31 . Dezember 2012. Der Anspruch auf die Starterprämie setzt e für beide Arbeit nehmergruppen glei - chermaßen voraus, dass das Arbeitsve r- hältnis bis einschließlich zum 31. März 2013 weder arbeitnehmerseitig gekü n- digt noch durch A ufhebungsvertrag beendet w u rd e ( Nr. 2 DV Starterprämie) . ( b ) Nach der in Nr. 2 DV Starterprämie beschriebenen Zielsetzung dient die Folglich bezwecken die Betriebsparteien mit der DV Starterprämie , die Wechselbereitschaft zur Neuen LBS zu begünstigen und den Überleitungsprozess für bei der Neuen LBS verbleibende Mitarbeiter finanziell abzufedern. Die Starterprämie wird also ua. dafür gezahlt, dass de r Arbeitnehmer den Betriebsteilübergang auf die Neue LBS akzeptiert, ohne von seinem nach § 613a Abs. 6 BGB bestehenden Wider spruch srecht G e- brauch zu machen. Da der Anspruch auf die Starterprämie zusätzlich vorau s- setzt, dass der Beschäftigte bis zum 31. März 2013 nicht von seinem Künd i- gungsrecht Gebrauch macht und bis zu diesem Zeitpunkt auch keinen Aufh e- bungsvertrag schließt, soll mit der Starterprämie offensichtlich auch erreicht werden, dass die außertariflich Beschäftigten der Neuen LBS zumindest in der Anfangsphase ihre Arbeitskraft und ihre bei der Beklagten gewonnene Erfa h- rung zur Verfügung stellen. ( c ) Aufgrund der Regelung in Nr. 2.2 Abs. 2 DV Starterprämie erhalten nur diejenigen außertariflich Beschäftigten die Starterprämie in voller Höhe, d ie für das Kalenderjahr 2012 keinen Anspruch auf variable Vergütung haben. Ihren außertariflich beschäftigten Kollegen, die für 2012 eine variable Vergütung b e- anspruchen können, steht als Starterprämie nur ein Differenzanspruch zu, der 100 101 102 - 40 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 41 - entfällt, sobald die variable Vergütung die Höhe der Starterprämie erreicht. Für diese deutliche Schlechterstellung der außertariflich Beschäftigten mit Anspruch auf variable Vergütung gegenüber ihren Kollegen ohne einen solchen Anspruch ist vor dem Hintergrund der mit der DV Starterprämie verfolgten Ziele kein sac h- licher Grund erkennbar. (a a ) Selbst die Beklagte behauptet nicht, dass die Wechselbereitschaft von Beschäftigten mit Anspruch auf variable Vergütung nicht in gleichem Maß g e- fördert werden sollte wie die ihrer Koll egen ohne einen solchen Anspruch . E s gibt auch keine A nhaltspunkte dafür, dass der Personenkreis, dem der Kläger angehört, vo n dem Betriebsübergang auf die Neue LBS in weniger graviere n- der Weise betroffen sein könnte als die Gruppe der außertariflich Bes chäftigten ohne Anspruch auf variable Vergütung für das Kalenderjahr 2012. Schließlich ist nicht er kennbar, dass die Neue LBS geringeres Interesse an der Überna h- me von Arbeitnehmern mit Anspruch auf variable Vergütung gehabt haben könnte als an der Übern ahme von Arbeitnehmern ohne diesen Anspruch. ( b b) Hinter der Anknüpfung der Starterprämie an dem individuellen Brutt o- gehalt des Beschäftigten verbirgt sich entgegen der Auffassung der Beklagten erenzierung mö g- licherweise gestatten würde. Zwar bringt d ie Höhe der Vergütung regelmäßig den Wert der Arbeitsleistung zum Ausdruck (vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 - Rn. 13 , BAGE 116, 136 ) . Die Starterprämie wird jedoch ohne Rücksicht auf die individuell im Kalenderjahr 2012 erbrachten Leistungen an jeden außertariflich Beschäftigten gezahlt , der die in der DV Starterprämie b e- gründeten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt . (c c ) Ein Leistungsbezug der S tarterprämie kann insbesondere nicht aus der Verrechnungsregelung in Nr. 2.2 Abs. 2 DV Starterprämie hergeleitet werden. Aus der Existenz dieser Regelung folgt vielmehr das Gegenteil: Bei außertari f- lich Beschäftigten wie dem Kläger, denen für das Geschäftsjahr 2012 eine lei s- tungsabhängige variable Ve rgütung zugesagt wurde, sind deren Anspruchsv o- raussetzungen im Einzelnen im Arbeitsvertrag i n Verbindung mit DV AT - 103 104 105 - 41 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 42 - Vergütung 2011 geregelt. Käme es auch für die Starterprämie auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen an, hätte es keiner Anrechnungsregelung bedurft. (dd) Anders als in dem vom Senat am 20. September 2017 entschiedenen F all ( - 10 AZR 610/15 - Rn. 22 ) soll die Starterprämie auch keinen Ausgleich für einen zuvor geleisteten Verzicht auf Entgeltbestandteile bewirken. Sie wird vielmehr dafür geza hlt, dass der Arbeitnehmer den Betriebsteilübergang auf die Neue LBS widerspruchslos akzeptiert und seine Arbeit jedenfalls für eine g e- wisse Zeit bei der Neuen LBS fortsetzt . c c ) Der Verstoß der Regelung in Nr. 2.2 Abs. 2 DV Starterprämie gegen Art. 68 BayPVG führt da zu , dass sie nicht angewandt werden darf (ebenso bei einem Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Rn. 25) . Nur so kann die Gleichstellung des Klägers mit den außertariflich B e- schäftigten ohne Anspruch auf variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2012 erreicht werden. b) Sollte der weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprot o- koll ersichtliche Vortrag der Beklagten, die einmalige leistungsabhängige So n- derzahlung sei ü- (§ 362 Abs. 1 BGB) aufzufassen sein, wäre seine Berücksichtigung in der Rev i- sionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO ausgesch lossen. Er beruht auf Tatsachen, die bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorlagen. V . Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das Landesarbeitsg e- richt dem Kläger Zinsen für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils zug e- sprochen hat. In diesem Umfang ist die Klage unbegründet. Dem Kläger stehen sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzug s- zinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab Recht s- kraft der Entsche idung zu. 106 107 108 109 - 42 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 - 43 - 1. Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) . Gleiches gilt für Verzugszinsen, weil Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann. Erweist sich eine nach § 315 Abs. 1 BGB vorzunehm ende einseitige Leistungsfestsetzung des Arbeitg e- bers - wie im Streitfall - als nicht billigem Ermessen entsprechend und erfolgt die Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Gestaltungsurteil, wird die Forderung vo rbehaltlich ande rer Vereinbarungen erst mit Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils fällig ( vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn . 11) . Nach dem gesetzlichen Konzept enthält § 315 Abs. 3 BGB eine Zweiteilung zwischen feststellender Kassation und recht s gestaltender Ersatzleistungsbestimmung ( BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 20 , BAGE 154, 83 ) . Mit der rechtskräftigen gerichtlichen e- stimmte Leistung erstmals - ex nunc - r echtsgestaltend konkretisiert . Demen t- sprechend kann der Schuldner vorher grundsätzlich nicht in Verzug geraten (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 38 mwN; BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 32 ff . ) . 2. An d er Bestimmung eines früheren Zinsbeginns für den Fall der gerich t- lichen Ersetzung der Ermessensentscheidung f ehlt es im Streitfall. Weder aus dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2005 noch aus den einschlägigen Dienstve r- einbarungen erg eben sich Anhaltspunkte für e ine derartige Regelung. Soweit der Senat angedeutet hat, Nr. 6.2.2 . Abs. 2 DV AT - Vergütung 2010 könne für eine Fälligkeit Ende Juni des Folgejahres sprechen ( BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 60 , BAGE 147, 322 ) , handelt es sich bei den dort g e- nannten Daten um Stichtage, bis zu denen das Arbeitsverhältnis des Arbei t- nehmers , der einen Anspruch auf variable Vergütung geltend macht, minde s- tens bestanden haben muss. Mit solchen Klauseln verfolgt der Arbeitgeber in der Regel das Ziel, die Arbeitnehmer zur B etriebstreue anzuhalten (zu de r Wirksamkeit von Stichtagsregelungen zB BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 19 ff.) . E in Anspruch des Klägers auf Verzinsung der vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB festgesetzten variablen Vergütung zu einem vor Ei n- tritt der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt ergibt sich daraus jedenfalls nicht. 110 111 - 43 - 10 AZR 285/16 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR285.16.0 3. Das Hinausschieben der Fälligkeit bis zur Rechtskraft des Urteils führt nicht zu einer unbilligen Benachteiligung des Gläubigers. Er kann mit dem Schuldner zum einen vertrag liche Regelungen über eine frühere (rückwirkende) Verzinsung der streitigen Forderung treffen. Zum anderen kann er in den Fä l- len, in denen der Schuldner die verbindliche Feststellung der Forderung oder der für sie maßgeblichen Tatsache n pflichtwidrig verzö gert, nach § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz etwaiger Zinsschäden - entgangene Anlagezinsen oder eigene Finanzierungszinsen - verlangen ( BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 37) . V I . Ausgehend von der mit der Revision des Klägers ursprünglich geltend gemachten Forderung und des Revisionsangriffs der Beklagten sind die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO zu 88 % vom Kl ä- ger und zu 12 % von der Beklagten zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in den Vorinstanzen bleibt es trotz der Ä nderung des Zinsbeginns bei der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie fallen dem Kläger zur Last (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO) . Gallner Schlünder Brune Schumann Merkel 112 113
Full & Egal Universal Law Academy