Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juli 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 416/14 - ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - Versäumnisu rteil vom 7. November 2013 - 12 Ca 1786/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 20. März 2014 - 18 Sa 78/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Drittschuldnerklage - Zulässigkeitsanforderungen Bestimmung en : ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 840 Abs. 1 und Abs. 2 Leits atz : Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist regelm ä- ßig darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte. Es ist unter keinem rechtlichen G esichtspunkt gerechtfertigt, den Gläubiger im W 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO so zu ste l- len, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschul d- ner . ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 416/14 18 Sa 78/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juli 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte un d Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bund esarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehrenamtlichen Richter Effenberger für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 2 0. März 2014 - 18 Sa 7 8/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege einer Drittschuldne r- klage die Zahlung gepfändeten Arbeitsentgelts ihres Schuldners in Höhe von 1.200,00 Euro . Die Klägerin ist aufgrund eines Vollstreckungsbescheids Inhaberin einer titulierten Forderung gegen ihren Schuldner, welche einschließlich Zinsen und Kosten rund 3.100,00 Euro beträgt. Mit einem Pfändungs - und Überweisungsbeschluss hat die Klägerin Forderungen des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Drittschuldnerin gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Pfändung und Überweisung bezieht s ich nach diesem Beschluss auf: 1. Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) 2. Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugle i- chenden Erstattungsbetrages aus dem durchgef üh r- ten Lohnsteuer - Jahresausgleich sowie aus dem Ki r- chenlohnsteuer - Jahresausgleich für das Kalende r- jahr 2012 und für alle folgenden Kalenderjahre 3. Auszahlung gegenwärtiger und künftiger Provisi o- nen. Gewinn - und Umsatzbeteiligungen aus dem Anstellungsverhältnis und Ansprüche einer etwaigen freiberuflichen Tätigkeit, einer Gage oder einer Täti g- keit als (Sub - )unternehmer. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 4 - Die Beklagte hat trotz mehrmaliger Aufforderungen der Klägerin keine Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abge geben. Der Schuldner hat im Wege der eidesstattlichen Versicherung erklärt, lediglich unpfändbares m o- natliches Einkommen von der Beklagten zu erhalten. Mit ihrer Drittschuldnerklage macht die Klägerin einen Teil ihrer Ford e- rung gegen den Schuldner in Höhe von 1.200,00 Euro gegen die Beklagte ge l- tend. Z ur Höhe des gepfändeten Einkommens des Schuldners hat die Klägerin keine Angaben gemacht. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne aufgrund der unterbliebenen Drittschuldnerauskunft nicht wissen, ob pfändbare s Einkommen vorhanden sei. Hierzu müsse sie auch nichts weiter vortragen, da sie bei unterbliebener Drit t- schuldnererklärung davon ausgehen dürfe, dass die gepfändete Forderung beim Drittschuldner in vollem Umfang beigetrieben werden könne. Mangels e i- gener ein erfundenes Nettoeinkommen des Schuldners vorzutragen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszi nssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat sich im gesamten Verfahren nicht geäußert. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil als unschlüssig ab gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläg e- rin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat im Ergeb nis zu Recht die Berufung der Klägerin zurückgewi e- 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 5 - sen. Die Klage ist allerdings entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts bereits mangels hinreichender Be stimmtheit des Streitgegenstand s unzulässig. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrif t die bestimmte A n- gabe des Gegenstand s und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie e i- nen bestimmten Antrag enthalten. a) Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie b e- gehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann ( § 322 ZPO) . Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss z u- verlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage ve r- folgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welche n Einzelforderungen sich - Gesamt - muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teil beträge einklagt (vgl. BAG 2 4. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18) . b) Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten L e- bensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unve r- wechselbar festlegen. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht beliebig sein (vgl. BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 160/01 - zu I der Gründe) . Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (vgl. § 614 BGB) , gehört zur erforderl ichen B e- zeichnung des Streitgegenstand s regelmäßig die Angabe, für welche Zeita b- schnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechen d § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantragt wird. 11 12 13 - 5 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 6 - 2. Diesen Anforderungen wird die Klage begründung nicht gerecht. a) Streitgegenstand der Drittschuldnerklage ist nicht der bereits titulierte, der Klägerin gegen den Schuldner zustehende Anspruch, sondern der gepfä n- dete und zur Einziehung überwiesene Anspruch des Schuldners gegen die b e- klagte Drittschuldnerin. Dieser wird hinsichtlich der Höhe durch den Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner begrenzt. Für die Zulässigkeit der Drit t- schuldnerklage sind - neben Mitteilungen zum Pfändungs - und Überweisung s- beschluss, welcher die Klägerin zur Geltendmachung der Forderung erst b e- rechtigt - gem äß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angaben erforderlich, die der Schuldner im Falle einer Zahlungsk lage gegen de n Beklagte n machen müsste. Bei der Drittschuldnerklage auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört deshalb zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstand s regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte , für die Verg ü- tung in näher bestimmter Höhe verlangt wird (vgl. Stöber Forderungspfändung 1 6 . Aufl. Rn. 952; AnwK - ArbR /Kloppenburg 2. Aufl. § 46 ArbGG Rn. 135; MüArbR/Krause 3. Aufl. § 67 Rn. en) . b) s- konkreten Kalendermonat (Zeitabschnitt), für welchen die Vergütung des Schuldners gegenüber der Beklagten mit der vorliegenden Klage geltend g e- macht wird, noch die genaue Höhe der gepfändeten und eingeklagten Verg ü- tung im betreffenden Zeitabschnitt. Die Höhe der gepfändeten Vergütung wäre dabei insbesondere nach Maßgabe des § 850 e ZPO zu bestimmen. Dies ist in des nicht möglich, weil sich die begehrte Zahlung von 1.200,00 Euro auf einen einzigen, aber auch mehrere Monate beziehen kann , in welchen dem Schuldner gegen die Beklagte Vergütungsansprüche zustehen. Der Umfang der Recht s- kraft sowohl eines der Klage stat tgebenden als auch eines sie abweisenden Urteils ist damit nicht bestimmbar . 14 15 16 - 6 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 7 - c) Eine genaue Bestimmung des Streitgegenstand s der Drittschuldnerkl a- ge ist auch nicht durch Auslegung der Prozesserklärungen der Klägerin mö g- lich. aa ) Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssachverhalts und damit welchen Streitgegenstand die Klagepartei dem Gericht unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden (vgl. BA G 1 0. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 17) . Prozesserklärungen sind danach im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht versta n- denen Interessenlage entspricht. Jedoch sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen anderen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Zur Auslegung der entsprechenden Prozesserkl ä- rung ist auch das Revisionsgericht befugt (BAG 1 5. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 32, BAGE 145, 142) . bb ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Rahmen einer Ausl e- gung der Erklärungen der Klägerin könne de r Streitgegenstand ihrer Klage hi n- reichend mit dem Inhalt bestimmt werden, dass Vergütungsansprüche des Schuldners gegen die Beklagte aus dem Zeitraum nach Zustellung des Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschlusses bis zur Klageerhebung in einem Umfang von insg esamt 1.200,00 Euro geltend gemacht würden. Dies lässt allerdings auch keine klare Zuordnung bestimmter Vergütungsbeträge auf bestimmte M o- nate zu, was für mögliche Einwendungen wie den Ablauf von Ausschlussfristen, das Bestehen von Vorpfändungen oder Aufre chnungserklärungen von Belang sein kann. Das Landesarbeitsgericht geht auch nicht, zumindest nicht ausdrüc k- lich, von einer abschließenden Gesamtforderung aus. Es beschreibt den Strei t- gegenstand aber in einer jedenfalls eingrenzenden Weise, was dem Interess e der Klägerin an einem zulässigen Klageantrag entgegenkommt. cc ) Angesichts der Revisionsbegründung der Klägerin ist eine solche Au s- legung nicht mehr möglich. Die Klägerin macht sich die Ausführungen des La n- 17 18 19 20 - 7 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 8 - desarbeitsgerichts zur Bestimmung des Streitgeg enstand s nicht zu Eigen. Vielmehr erläutert sie, ihr sei aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners bekannt, dass dieser kein pfändbares monatliches Einkommen e r- ziele. Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss umfasse jedoch r- stattungs e- pfändete Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte ergeben könnten. D a- mit ist aber umso mehr unbestimmt, was Gegenstand der Klage sein soll. In ihrer Revisionsbegründung benennt die Klägeri n diesen weder mit zeitlich ei n- gegrenzten Vergütungsansprüchen des Schuldners gegen die beklagte Drit t- schuldnerin noch überhaupt mit Ansprüchen aus monatlicher Vergütung, so n- dern bezieht sich auf die umfangreiche Auflistung in Nr. 2 und Nr. 3 zu Ford e- runge n aus Buchstabe - und Überweisungsbeschlusses. Selbst wenn man annähme, die Klägerin würde Ansprüche in der im Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss aufgeführten Reihenfolge geltend machen, wäre der Streitgegenstand immer noch nicht hinsich tlich der Höhe und des Zei t- raums, für den diese Ansprüche geltend gemacht werden, bestimmt. Dies lässt nicht erkennen, über welche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschul d- nerin das Gericht entscheiden soll. 3 . Der Umstand , dass de r Beklagte keine Dr ittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abg ibt, ändert nichts an den Bestimmtheitserfo rdernissen des Streitgegenstand s . Entgegen der Auffassung der Revision ist es der Klägerin im Falle einer unterlassenen Drittschuldnererklärung weder unmöglich, eine zulä s- sige Drittschuldnerklage zu erheben, noch ist sie - wie sie meint - gezwungen, a) Die Beklagte hat sich zur Klageforderung in den Vorinstanzen nicht g e- des Fehlens jeglicher tatsächlicher Angaben zum Arbeitseinkommen oder son s- tiger Forderungen des Schuldners waren überhaupt keine Tatsachen vorgetr a- gen, die die Beklagte hätte bestreiten können (vgl. BAG 2 0. Juni 1984 - 4 AZR 564/83 - Abs. 4 der Gründe) . 21 22 - 8 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 9 - b ) Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Drittschuldnererklärung vermag nicht die sonstigen Voraussetzungen einer zulässigen und schlüssigen Drittschuldnerklage zu ersetzen (unzutreffend LAG Hamburg 3. März 1986 - 2 Sa 5/86 - ) . Es besteht keine Verpflichtu ng des beklagten Drittschuldners, die Klage des Gläubigers zulässig und schlüssig zu machen. aa) Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist vorrangig der Schuldner und nicht der Drittschuldner Anspruchsgegner des Gläubigers für Auskünfte betreffend die Fo rderung. § 836 Abs. 3 ZPO dient dazu, dem Gläubiger die Durchsetzung der gepfändeten Forderung zu ermöglichen. Dagegen soll § 840 Abs. 1 ZPO ihm die Entscheidung erleichtern, ob er aus der gepfändeten a n- geblichen Forderung seines Schuldners gegen den Dritt schuldner vorgehen soll oder nicht (vgl. BGH 2 5. September 1986 - IX ZR 46/86 - zu I der Gründe , BGHZ 98, 291) . Ihm soll ermöglicht werden, sein weiteres Vorgehen sinnvoll zu planen und die Risiken der Durchsetzung der Forderung, etwa wegen best e- hender Vor pfändungen, abschätzen zu können (vgl. Musielak/Voit/Becker ZPO 1 2. Aufl. § 840 Rn. 1) . Der Gläubiger soll in groben Zügen darüber informiert werden , ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder ob sie best ritten und deshalb nicht oder nur im E r- kenntnis - und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist (vgl. BGH 1 7. April 1984 - IX ZR 153/83 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 91, 126) . bb) Der Drittschuldner ist nur dazu verpflichtet, die Fragen des Gläubigers zu beantworten, die sich inhaltlich im Rahmen des Katalogs von § 840 Abs. 1 ZPO bewegen (vgl. MüKoZPO/Smid 4. Aufl. § 840 Rn. 11; Musielak/Voit/Becker ZPO § 840 Rn. 5) . Der Drittschuld ner muss das Anerkenntnis oder die Able h- nung der Forderung nicht begründen. D ie fehlende Pflicht zur Substanz iierung ergibt sich dabei aus dem Zweck der Vorschrift, die den Gläubiger nicht vor je g- lichen Risiken des Einziehungsprozesses schützen will. Es so ll nur verhindert werden, dass der Gläubiger einen überflüssigen Einziehungsprozess mit der Kostenfolge des § 93 ZPO führt (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO 4 . Aufl. § 840 Rn. 11 f f.) . 23 24 25 - 9 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 10 - cc) Es gibt keinen Grund, den Drittschuldner über den durch die Pfändun g gezogenen Rahmen hinaus mit weiter gehenden Auskunftspflichten zu belasten und den Pfändungsgläubiger so gegenüber dem Drittschuldner günstiger zu stellen als einen neuen Gläubiger nach der Abtretung gegenüber dem Schul d- ner (vgl. § § 398 ff. BGB) . Denn au ch nach einer Abtretung muss der Schuldner dem neuen Gläubiger keine Auskunft über den Bestand der Forderung erteilen oder die Substan z iierung einer Einziehungsklage ermöglichen oder erleichtern. Die für die Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft mus s der neue Gläubiger im Zweifel gemäß § 402 BGB vielmehr beim bisherigen Gläubiger einholen. Für die gepfändete Forderung entspricht dem inhaltlich die Besti m- mung des § 836 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH 1 3. Dezember 2012 - IX ZR 97/12 - Rn. 14) . Nach dieser Entsche idung des Gesetzgebers hat der Gläubiger die erforderlichen Auskünfte beim Schuldner einzuholen (vgl. Stein/Jonas/Brehm ZPO 2 2. Aufl. § 840 Rn. 19) und nicht beim Drittschuldner. dd) Deshalb treffen den Drittschuldner auch grundsätzlich keine Präklus i- onswirkungen, wenn er die in § 840 Abs. 1 ZPO geforderte Erklärung nicht a b- gibt (vgl. MüKoZPO/Smid § 840 Rn. 19) , welche eine reine Wissens - aber keine Willenserklärung ist (vgl. BGH 1 0. Oktober 1977 - VIII ZR 76/76 - zu III 2 der Gründe, BGHZ 69, 328) . Ge gen ihn besteht auch kein einklagbarer Anspruch des Gläubigers auf Abgabe der Drittschuldnererklärung (vgl. BGH 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 10 mwN) . Die Vorschrift begründet nur eine Obliegenheit, die im Falle ihrer Nichterfüllung gegebenenfalls zu e inem Schadensersatza n- spruch des Gläubigers nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO führen kann (vgl. Musielak/Voit/Becker ZPO § 840 Rn. 8 ; näher dazu unten zu I 4 a ) . c) Auch ohne Drittschuldnererklärung kann die Klägerin ihre Klage zulä s- sig erheben und schlüssig b egründen, ohne dabei, wie sie es plakativ herau s- aa) Die Klägerin ist für einen schlüssigen Vortrag nicht verpflichtet, den b e- treffenden Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen, sondern g e- nügt ihrer Darlegu ngspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der b e- 26 27 28 29 - 10 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 11 - gehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - zu II b der Gründe mwN) . bb) Soweit die Klägerin über keine anderen Erkenntnisquellen verfügt, g e- nügt zunächst grundsätzlich die Angabe der üblichen Vergütung für die Täti g- keit des Schuldners ( § 612 BGB) . Dabei kann regelmäßig auf die in entspr e- chenden Tarifverträgen geregelte Vergütung abgestellt werden (vgl. Stöber Forderungspfändung Rn. 952; Natter/Gross/Perschke ArbGG 2. Aufl. § 58 Rn. 101) , ohne dass damit gegen die Wahrheitspflicht verstoßen wird (vgl. AnwK - ArbR /Kloppenburg § 46 ArbGG Rn. 137; Wenzel MDR 1966, 971, 972) . Auch eine Bezugnahme auf di e Vergütung nach § 1 MiLoG kommt in Betracht. Ein prozessual unzulässiges Vorgehen der Klägerin durch das Aufstellen wil l- kürlicher Behauptungen, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn sie selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt (vgl. BAG 1 0. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29) . Läge ein entsprechender Ta t- sachenvortrag der Klägerin vor, müsste sich die Dri ttschuldnerin im Rahmen substanz iierten Bestreitens hierzu äußern. cc) Welche Tätigkeit der Schuldner beim Drittschuldner ausübt, kann der Gläubiger durch Nachfrage beim Schuldner in Erfahrung bringen. Zu solchen Angaben ist er na ch § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Bei fehlenden Angaben zur Arbeitszeit und Pfändungsfreigrenzen kann der Gläubiger mangels anderer E r- kenntnisse grundsätzlich von einer vollschichtigen Tätigkeit und fehlenden U n- terhaltspflichten des Schuldners ausgehen. Hi ervon abweichende Umstände hat der Drittschuldner darzulegen (vgl. Schaub/Koch ArbR - Hdb 1 5. Aufl. § 89 Rn. 53) . dd) Als eigene Erkenntnisquelle verfügt die Klägerin nicht nur über die ei n- klagbaren Auskunftsansprüche gegenüber dem Schuldner. Sie hat nach § 836 Abs. 3 ZPO auch die Möglichkeit, die über die Forderung bestehenden Urku n- den, etwa Abrechnungen, herauszuverlangen. Aus den Abrechnungen erfährt die Klägerin alle für die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach den 30 31 32 - 11 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 12 - § § 850 ff. ZPO maßgebenden Daten, wie das Brutto - und Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten. ee) Sollte die Klägerin diesen Angaben des Schuldners misstrauen und annehmen, er erhalte von der Beklagten tatsächlich eine höhere, pfändbare Vergütung, könnte sie gegebenenfalls unter Bezugnah me auf § 850h Abs. 2 ZPO Ansprüche gegen die Beklagte wegen verschleierten Arbeitseinkommens geltend machen (vgl. Zöller/Stöber ZPO 3 0. Aufl. § 850 h Rn. 3 ff.; MüKoBGB/ Wagner 6. Aufl. § 826 Rn. 167) . Dabei sind allerdings auch hier die entspr e- chenden Darl egungserfordernisse einzuhalten (vgl. hierzu BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - zu II b der Gründe; AnwK - ArbR /Kloppenburg § 46 ArbGG Rn. 139 mwN) . 4 . Die Interessen der Klägerin in Fällen eines kollusiven Zusammenwi r- kens von Drittschuldner und Schuldner sind insbesondere durch die strafb e- wehrte eidesstattliche Versicherung des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO (vgl. § 156 StGB) und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO geschützt. Hieraus ergeben sich entgegen der Au ffassung der Revision jedoch keine Rechtsfolgen für die an die Bestimmung des Strei t- gegenstand s der Drittschuldnerklage zu stellenden Anforderungen. a) Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist rege l- mäßig darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, den Gläubiger im Wege des Schadensersatzes nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO so zu stellen, a ls bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (BGH 1 0. Oktober 1977 - VIII ZR 76/76 - zu III 2 c bb der Gründe, BGHZ 69, 328; Boewer Han d- buch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 324; Schaub/Koch ArbR - Hdb § 89 Rn. 47; PG/Ahrens ZPO 6. Aufl. § 840 Rn. 27) . § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat nicht die Fiktion einer pfändbare n Forderung zur Folge ( vgl. Musielak/Voit/Becker ZPO § 840 Rn. 12) . Damit bleibt es dabei, dass der Glä u- biger im Rahmen einer Drittschuldnerklage insbeso ndere das pfändbare mona t- lich e Einkommen des Schuldners (vgl. BAG 2 0. Juni 1984 - 4 AZR 564/83 - 33 34 35 - 12 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 - 13 - Abs. 2 der G ründe; dort im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung gefordert) , den Grund und die Höhe anderweitig gepfändeter Ansprüche sowie die Zeita b- schnitte, auf welche die Ansprüche entfallen , anzugeben hat . b) Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt allerdings nicht nur in Betracht , wenn ein Gläubiger wegen nicht erfolgter oder nicht ordnungsgemäßer Erklärung des Drittschuldners eine unbeg ründete Ei n- ziehungsklage erhebt. Erfasst wird auch der Fall, dass er eine solche Klage z u- nächst unterlässt, von weiteren objektiv erfolgversprechenden Vollstreckung s- maßnahmen Abstand nimmt und diese versäumt (vgl. Zöller/Stöber ZPO § 840 Rn. 13; Stein/Jona s/Brehm ZPO § 840 Rn. 22; PG /Ahrens ZPO § 840 Rn. 27) . c) Schließlich kommt im Falle vorsätzlich falscher Angaben eine Sch a- densersatzpflicht nach § 826 BGB in Betracht (BGH 2 5. September 1986 - IX ZR 46/86 - zu II der Gründe, BGHZ 98, 291; MüKoBGB/Wagner § 826 Rn. 167; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 840 Rn. 22; Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO § 840 Rn. 32 ) . Hierzu hat die Klägerin indes nichts vorgetragen. Derartige Schadensersatzansprüche würden im Übrigen auch einen anderen Streitg e- genstand betreffen als die gepfänd eten und zur Einziehung überwiesenen A n- sprüche des Schuldners gegen die Beklagte. 5 . Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der von ihr herang e- zogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2006 ( - IX ZR 189/04 - ) nichts anderes. Diese ist vorliegend nicht einschlägig. Die Entsche i- dung betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang dem klagenden Gläubiger Schadensersatzansprüche gegen den Drittschuldner zustehen, wenn dieser eine Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 ZPO nicht (rechtzeitig) abgibt. Der Bundesgerichtshof erläutert hier die Voraussetzungen und den Umfang eines Schadensersatzanspruchs des Gläubigers gegen den Drittschuldner nach einem im Wege der zulässigen Klageänderung ( § 263 ZPO) geschehenen Überga ng von der Drittschuldnerklage nach § § 829, 835 ZPO auf eine Sch a- densersatzklage nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Damit ist jedoch nichts über die Zulässigkeitsanforderungen, insbesondere die Anforderungen an die B e- stimmtheit des Streitgegenstand s einer Dritt schuldnerklage gesagt. Allein hi n- 36 37 38 - 13 - 10 AZR 416/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR416.14.0 sichtlich der Begründetheit der entsprechenden Schadensersatzklage wird au s- geführt, dass es keiner nochmaligen Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO bedürfe, da der Gläubiger ohne Weiteres von der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung ausgehen könne. Für den Fall, dass er eine entsprechende Drittschuldnerklage erhebt, entbindet ihn dies aber nicht davon, die maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage zu erfüllen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Brune Schlünder Schürmann A. Effenberger 39
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