Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juni 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 295/17 - ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 8. Dezember 2015 - 8 Ca 441/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. April 2017 - 14 Sa 303/16 - Entscheidungsstichwort e : Effektive Kapitalerhöhung - Leitsa tz: ö- hungen in § 3 Satz 1 AktG ist nicht entsprechend auf Fälle e f- fe k tiver Kapitalerhöhung anwendbar. ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 295/17 14 Sa 303/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 7. Juni 2018 URTEIL Schmidt - Brenner , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune und den R ichter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie d ie ehrenamtlichen Richter Simon und Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2017 - 14 Sa 303/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über d en weiteren Teil einer dividendena b- hängigen Tantieme für das Jahr 2010. Die Beklagte ist eine deutsche Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Dort arbeitete der Kläger seit 1. April 1963 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit dem 3 1. Mai 2011. Mit Schreiben vom 2 5. Oktober 1990 teilte die Beklagte dem Kläg er im Zusammenhang mit seiner Ernennung zum Direktor und einer Neufestsetzung seiner Vergütung mit: auf unseren Vorschlag hin ab 0 1. Januar 1991 eine Tantieme von DM 1.300, -- pro 1 % der von der Hauptversammlung zur Ausschüttung an die Aktionäre beschlossenen Dividende gewährt. In der Folgezeit wurde der Tantiemesatz des Klägers mehrfach erhöht, zuletzt mit einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 2 5. März 1999 auf 2.100,00 DM pro 1 % der von der Hauptversa mmlung zur Ausschüttung an die Aktionäre beschlossenen Dividende . Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Höhe der an den Kläger zu zahlenden dividendenabhäng i- gen Tantieme unter anderem von der auf eine Aktie entfallenden Dividende in Prozen t ihres Nennwerts abhängig ist. 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 4 - Anfang 1999 hatte die Beklagte 532.985.214 Aktien zu einem Nennwert von 5 ,00 DM ausgegeben . Das entspricht einem gezeichneten Kapital von 2.664.926.070 ,00 DM/1.362.555.063,58 Euro . In den Folgejahren kam es zu mehreren ef fektiven Kapitalerhöhungen gegen Einlagen, bei denen sich die Zahl ausgegebener Aktien bis Ende des Jahres 2010 auf schließlich 929.499.640 zu einem rechnerischen Nominalwert von je 2,56 Euro erhöhte . Das entspricht einem gezeichneten Kapital von 2.379.519.078,40 Euro . Damit war die Zahl ausgegebener Aktien um 74,4 % angestiegen , in entsprechender Weise auch das gezeichnete Kapital. Die Beklagte zahlte an den Kläger für das Geschäftsjahr 2010 eine d i- videndenabhängige Tantieme in Höhe von 31.146,00 Euro brutto. Der Kläger meint, ihm stehe unter analoger Anwendung von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ein Verwässerungsausgleich bezogen auf die dividende n- abhängige Tantieme für das Jahr 2010 i Hv. 23.172,62 Euro brutto zu. A ng e- sichts der Erhöhung der Zahl ausgegebener Aktien um 74,4 % seit dem Jahr 1999 sei die an ihn i Hv. 31.146,00 Euro gezahlte dividendenabhängige Tanti e- me ebenfalls um diesen Prozentsatz zu steigern . Die Interessenlage eines A r- beitnehmers , dessen Tantieme von der Dividende abhänge, sei bei nominellen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln und bei effektiven Kapitalerhöhu n- gen gegen Erh öhung des gezeichneten Kapitals identisch. Zumindest ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder nach de n Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ( § 313 BGB ) . Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - b e- antragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.172,62 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus i Hv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Juni 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vertritt die Ansicht, § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG sei nur auf nominelle, nicht auf effektive Kapitalerh ö- hungen anwendbar . Eine analo ge Anwendung scheide mangels unbewusster Gesetzeslücke aus . Die Beschränkung auf nominelle Kapitalerhöhungen habe 5 6 7 8 9 - 4 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 5 - ihren berechtigten Grund darin, dass sich eine effektive Kapitalerhöhung gegen Einlagen regelmäßig positiv auf die Gesellschaft und damit mitt elbar förderlich auf die Dividende auswirke. Eine ergänzende Vertragsauslegung oder Ve r- tragsanpassung im Sinn der Argumentation des Klägers komme nicht in B e- tracht . D ie Zusage sei ursprünglich einseitig von der Beklagten erteilt worden und könne angesichts der gesetzlichen Regelung nur so verstanden werden, dass eine Anpassung allein bei nominellen Kapitalerhöhungen aus Gesel l- schaftsmitteln erforderlich sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit sei ner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass ihm kein Anspruch auf einen we i- teren Teil der dividendenabhängigen Tantieme für das Jahr 2010 zusteht. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. I. Die auf einen weiteren Teil der dividendenabhängigen Tantieme für das Geschäftsjahr 2010 gerichtete Klage ist zulässig. Ihr steht nicht der Einwand doppelter Rechtshängigkeit ( § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen . D er vom Kläger gegen die Beklagte in einem and erweitigen, früher an hängig en Rechtsstreit der Parteien geltend gemachte Anspruch auf d en weiteren Teil einer dividendena b- hängigen Tantieme betrifft das Geschäftsjahr 2009 . Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht im Verfahren - 14 Sa 480/15 - mit rechts kräftigem Urteil vom 1 8 . März 2016 festgestellt . Die Beklagte hat sich in der Revisionsinstanz nicht mehr auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO berufen . 10 11 12 - 5 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 6 - I I. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf den weiteren Teil einer dividendenabhäng igen Tantieme für das Geschäftsjahr 2010 Anwendung von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG zu. Der vom Kläger geltend gemac h- te Anspruch ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der ergänzend en Ve r- tragsauslegung oder der Störung der Geschäftsgrundlage ( § 313 BGB) . 1. Dem Kläger steht für das Geschäftsjahr 2010 ein Anspruch auf eine dividendenabhängige Tantieme nach Maßgabe der Schreiben der Beklagten vom 2 5. Oktober 1990 und 2 5. März 1999 zu. In den Schreiben ist jeweils ein Vertragsangebot der Beklagten zu sehen, das der Kläger durch die Entgege n- nahme der Leistung konkludent angenommen hat ( § 151 Satz 1 BGB) . 2 . Der Anspruch des Klägers auf eine dividendenabhängige Tantieme ist durch Zahlung der Beklagten i Hv. 31.146,00 Euro brutto erfüllt. Ihm steht kein weiter gehender Anspruch auf einen Verwässerungsausgleich wegen effektiver Kapitalerhöhungen in der Zeit seit 1999 zu. a) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht aus einer unmitt elbaren A n- wendung des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG herleiten. Dieser gilt - obwohl er allg e- - nur für nominelle, nicht für effektive K a- pitalerhöhungen. D a s zeigt schon seine systematische Stellung im Ersten Buch (Aktiengesel lschaft) Sechster Teil (Satzungsänderung. Maßnahmen der Kap i- talbeschaffung und Kapitalherabsetzung) Zweiter Abschnitt (Maßnahmen der Kapitalbeschaffung) Vierter Unterabschnitt (Kapitalerhöhung aus Gesel l- schaftsmitteln) des Aktiengesetzes. Der den Vierten U nterabschnitt einleitende § 207 Abs. durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundk a- § 216 Abs. 3 AktG entsprechende Regelung fehlt dagegen im en t- spreche nden Ersten Unterabschnitt ( Kapitalerhöhung gegen Einlagen ) . Dass § 216 Abs. 3 AktG unmittelbar nur nominelle und nicht effektive Kapitalerh ö- hungen betrifft, ist allgemeine Meinung im Schrifttum (vgl. Arnold/Gärtner AG 2013, 414, 415; Bürgers/Körber/Stadler AktG 4. Aufl. § 216 Rn. 22; Grigoleit/Rieder/Holzmann AktG § 216 Rn. 9 f.; GroßkommAktG/Hirte 4. Aufl. 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 7 - § 216 Rn. 63; Hölters/Simons AktG 3. Aufl. § 216 Rn. 22; Köhler AG 1984, 197, 199; Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 216 Rn. 19; Koch AG 2017, 6 ; KK - Ak tG/Lutter 2. Aufl. § 216 Rn. 29; MüKo A ktG/Arnold 4. Aufl. § 216 Rn. 46; Schmidt/Lutter/ Veil AktG 3. Aufl. § 216 Rn. 11 ff. ) . Diese Auslegung wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. b) Eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG auf effektive Kapitalerhöhungen kommt nicht in Betracht. aa) Die bisherige Rechtsprechung gibt zu der Frage keinen unmittelbaren Aufschluss. Allerdings wird im Schrifttum teilweise die Meinung vertreten, § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG könne analog auf den Fall einer effektiven Kapitalerhöhung angewandt werden. (1) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2 3. Oktober 1958 ( - II ZR 4/57 - BGHZ 28, 259) beinhaltet zwar die allgemein gehaltene Aussage : e- (zu III 4 der Gründe) . Sie ist aber vor Inkrafttreten von § 216 Abs. 3 AktG (und auch der Vorgängerregelung des § 13 Abs. 3 KapErhG) e r- gangen. Das Urteil des Bundesgerichtsho fs vom 5. Oktober 1992 ( - I I ZR 172/91 - BGHZ 119, 305) geht zwar auf § 216 Abs. 3 AktG ein (zu IV 2 der Gründe) . Es betrifft aber den besonderen Fall d er Beeinträchtigung eines G e- nuss scheinkapitals bei Kapital herabsetzung . D er Senat hatte sich bereits selbst mit der Frage des Verwässerungsausgleichs bei dividendenabhängiger Tanti e- me zu beschäftigen (BAG 1 2. Oktober 2005 - 10 AZR 410/04 - und drei weitere parallele Entscheidungen vom selben Tag) . Diese Entscheidung en be handeln aber allein die unmittelbar e Anwendung des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG bei einer nominellen Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln der Gesellschaft. Ob eine A n- wendung auch bei anderen Formen der Kapitalerhöhung in Betracht kommt, hat der Senat offengelassen ( vgl. dort zu II 1 d aa der Gründe ) . (2) Bis in die 1970er - Jahre hinein wurde die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG auf andere Fälle als die der nominellen K a- pitalerhöhung einhellig abgelehnt. Im älteren Schrifttum wurde diese Frage 17 18 19 20 - 7 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 8 - überwiegend ausdrücklich vernei nt oder noch nicht einmal erörtert (Nachw . bei Koch AG 2017, 6 Fn. 6) . Nachdem in der Folgezeit drei Aufsätze erschienen waren (Koppensteiner ZHR 139 [ 1975 ] , 191; Köhler AG 1984, 197; Zöllner ZGR 1986, 288) , hat sich der Meinungsstand allerdings gewandelt. Nun spricht sich eine starke Meinungsgruppe im Schrifttum für eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 3 AktG auf Fälle der effektiven Kapitalerhöhung aus (vgl. GroßkommAktG/Hirte 4. Aufl. § 216 Rn . 63; Köhl er AG 1984, 197, 199 f.; Koppensteiner ZHR 139 [ 1975 ] , 191, 197 ff.; MüKo A ktG/Arnold 4. Aufl. § 216 Rn. 46; zustimmend KK - AktG / Lutter 2. Aufl. § 216 Rn. 29; wohl auch Arnold/ Gärtner AG 2013, 414 ff . ; Zöll n er ZGR 1986, 288 ff.; weitere Nachw . bei Koch AG 2017, 6 Fn. 9 ) . Allerdings ziehen auch die Vertreter dieser Ansicht überei n- stimmend k eine vollständige Übernahme der schematischen Rechtsfolgen des § 216 Abs. 3 AktG in Betracht , der betrifft ( vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 410/04 - zu II 1 d bb der Gründe ) . Sie betonen vielmehr das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bewertung der konkr e- ten Auswirkungen der effektiven Kapitalerhöhung . (3 ) Die wohl noch immer überwiegende Auffassung im Schrifttum lehnt e i- ne analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG auf Fälle effektiver Kapitalerh ö- hung weiterhin ab (vgl. Bürgers/Körber/Stadler AktG 4. Aufl. § 216 Rn. 22; Grigoleit/Rieder/Holzmann AktG § 216 Rn. 10; GroßkommAktG/Wiedemann 4. Aufl. § 189 Rn. 17; Hölters/Simons AktG 3. Aufl. § 216 Rn. 22; Hüffer FS Bezzenberger 2000 S. 191, 201 ff.; Hüffer/Koch AktG 13 . Aufl. § 216 Rn. 19; Koch AG 2017, 6 ff., dort weitere Nachw . in Fn. 10 ; KK - A ktG/Lutter 2. Aufl. § 189 Rn. 25; unentschieden Schmidt/Lutter/Veil AktG 3. Aufl. § 216 Rn. 14 ; Spindler/Stilz/Fock/Wüsthoff AktG 3. Aufl. § 216 Rn. 30 ) . D ie Vertreter dieser Auffassung gehen allerdings überwiegend davon aus, dass es auch bei einer effektiven Kapitalerhöhung zu Verwässerungseffekten kommen kan n, die je nach Ausmaß im Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung oder einer Ve r- tragsanpassung ( § 313 BGB) zu berücksichtigen seien . bb) D ie Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung sind nicht erfül lt . 21 22 - 8 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 9 - (1) Zu den anerkannten Methoden der Auslegung gehört auch die wor t- sinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie. Hierzu bedarf es einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Ander e nfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Weg der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Ana loge Gesetzesa n- wendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswiderspr ü- chen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfas s- ten Fälle (BAG 2 3. J uli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34, BAGE 152, 147; 1 0. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384) . Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene mater i- elle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzg e- ber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten B e- dingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslüc ke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine I n- terpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hi n- wegsetzt, greift unzulässig in die Kompete nzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BAG 1 2. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 19) . An beiden e r- forderlichen Voraussetzungen einer Analogie fehlt es hier . (2) E ine planwidrige Regelungslücke besteht nicht . (a) D as AktG regelt den Verwässerungsschutz dividendenbezogener Rec h- te Dritter bei effektiver Kapitalerhöhung nicht , wohl aber Fälle der nominelle n Kapitalerhöhung. Für die letztgenannte Konstellation belegt § 216 Abs. 3 AktG, dass der Gesetzgeber d a s Problem ge sehen und einer Lö sung zugeführt hat. Dabei ist die nominelle Kapitalerhöhung ein eher seltener Vorgang, während die reguläre effektive n Kapitalerhöhungen in größeren Gesellscha f- 23 24 25 - 9 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 10 - ten häufig wiederkehrende Vorgänge sind ( vgl. Koch AG 2017, 6, 10 mwN) . Das Probl em möglicher Verwässerung ist seit L angem bekannt (vgl. zum Pro b- lem des Aktionärsbezugsrecht s bereits Horrwitz JW 1923, 917) . Es ist fernli e- gend anzunehmen , der Gesetzgeber habe bewusst für einen Ausnahmefall eine Regelung eingeführt, den tatsächlichen Regelfall dabei aber übersehen. N äher liegt die Annahme, dass er den Vertragsparteien die Korrektur nur zugemutet hat, wo sie sich durch eine einfache Rechenoperation ohne W eiteres vollziehen lässt ( vgl. Koch aaO ) . Soweit zum Teil vermutet wird, dem Gesetz geber sei die Frage des Anpassungsmaßstabs als zu schwierig erschienen, weshalb er es nicht als sinnvoll angesehen habe, eine Regelung selbst zu formulieren, so n- dern dies der Praxis überlassen habe (vgl. Zöll n er ZGR 1986, 288, 294 f.) , überzeugt auch da s n icht . Dann wäre jedenfalls zu erwarten, dass der Geset z- geber die Anpassungspflicht dem Grunde nach regelt und hinsichtlich der Höhe eine den Einzelfall berücksichtigende Lösung vorgibt r- usw. ) . ( b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 216 Abs. 3 AktG gibt keine Hi n- weise auf eine planwidrige Regelungslücke. (aa) Schon das Aktiengesetz vom 3 0. Januar 1937 (RGBl. I S. 107) sah in den § § 149 ff. die Möglichkeit einer effektiven Kapitalerhöhung vor. T rotz der bereits bestehenden Diskussion über Verwässerungseffekte regelte das Gesetz keine Anpassungs - oder Ausgleichsmechanismen zur Wahrung dividendena b- hängiger Rechte Dritter . Die nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmi t- teln war im AktG 1937 nicht p- t- tung an die Aktionäre beschloss, die in einem weiteren Schritt als Sacheinlage auf das erhöhte Kapital eingebracht wurde (vgl. hierzu d ie Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn - und Verlustrechnung vom 3. Juni 1958 , BT - Drs. III/416 S. 8) . B ei dieser Konstruktion werden dividendenabhäng i- ge Ansprüche du rch Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt, weil sie im ersten Schritt an die erfolgende Ausschüttung anknüpfen k önnen . 26 27 - 10 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 11 - (bb) D ividendenabhängige Ansprüche Dritter wurden erstmals in § 54 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Dividendenabgabeverordnung ( 1. DADV) vom 1 8. August 1941 (RGBl. I S. 493) mit einem gewissen Schutz versehen . Zu diesem Zeitpunkt war die nominelle Kapitalerhöhung als Rechtsf i- gur noch nicht anerkannt . D ie Praxis behalf sich mit der Theorie der Doppe l- maßna hme. Aus der damals ausschließlichen Geltung für reguläre (effektive) Kapitalerhöhungen ist nicht ab zu leiten, der Norm geber habe mit der 1. DADV dividendenabhängige Ansprüche vollständig den Aktionärsrechten gleichstellen wollen. D a s zeigt sich an der Dividendenabgabeverordnung (DAV) vom 1 2. Juni 1941 (RGBl. I S. 323) , die der 1. DADV zu g runde liegt (vgl. § 15 DAV) . Diese gibt schon in ihrer vollständigen Bezeichnung ihre eigentl iche Zielrichtung zu erkennen, die sich aus der damaligen Kriegssi tuation ergab, auf die im Normtext mehrfach hing e- wiesen wird ( vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 DAV ) . Diesbezüglich hat Hüffer (FS Bezzenberger 2000 S. 191, 193 ff.) zutreffend dargele gt, dass schon § 54 Abs. 1 der 1. DADV nur den Schutz von Inhabern dividendenabhängiger Ansprüche vor Vermögens einbußen bezweckte, nicht aber d eren Gleichb e- handlung mit Aktionären. (cc) D as Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (KapErhG) vom 2 3. Dezember 1959 (BGBl. I S. 789) regelt erstmals die nom i- nelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in A bkehr von der bisherigen (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn - und Verlustrechnung vom 3. Juni 1958 , BT - Drs. III/416 S. 8 , wo die bisher allein bekannte effektive Kapitalerhöhung auch n- wird ) . Der in diesem Zusammenhang eing e- führte § 13 Abs. 3 KapErhG (im Ersten Abschnitt l- entspricht dabei der Regelung in § 54 Abs. 1 der 1. DADV u nd ist fast wörtlich übernommen . Aus der Übernahme des § 54 Abs. 1 der 1. DADV in § 13 Abs. 3 KapErhG ist ab zu lesen, dass der Gesetzgeber eine solche Reg e- 28 29 - 11 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 12 - lung (nur) für die mit diesem Gesetz eingef ührte nominelle Kapitalerhöhung für erforderlich hielt. (dd) Das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Aktiengesetz vom 6. Septem - ber 1965 (AktG, BGBl. I S. 1089) hat § 13 Abs. 3 KapErhG unverändert in § 216 Abs. 3 übernommen. Die Norm gilt in dieser Fassu ng bis heute. In der Gese t- zesbegründung der Bundesregierung vom 3. Februar 1962 (BT - Drs. IV/171 S. 195) heißt es dazu : den Ersten Abschnitt des Gesetzes über die Kapitalerh ö- hung aus Gesellsch aftsmitteln und über die Gewinn - und Verlustrechnung vom 2 3. Dezember 1959 (Bundesg e- setzbl. I S. 789) als neue Möglichkeit, das Grundkapital einer Aktiengesellschaft zu erhöhen, geschaffen worden. Sie gehört sachlich, soweit sie sich auf Aktiengesellscha f- t en und Kommanditgesellschaften auf Aktien bezieht, in das Aktiengesetz und wird deshalb in dem Entwurf als besondere Art der Kapitalerhöhung übernommen. Mit Rücksicht darauf, daß die Kapitalerhöhung aus Gesel l- schaftsmitteln jetzt bereits geltendes Recht is t, kann d a- von abgesehen werden, zu ihr im allgemeinen sowie zu den einzelnen Vorschriften im besonderen Stellung zu Konsequent heißt es deshalb zu den § § 204 bis 208 des damaligen entsprechen § § 13 bis Ferner führt die Gesetzesbegründung auf Seite zum aus : der Ka pitalerhöhung gegen Einlagen und in der Kapitale r- höhung aus Gesellschaftsmitteln zwei rechtlich und wir t- schaftlich ganz verschiedene Vorgänge sieht. Beide Vo r- gänge sind durch eine Reihe von Vorschriften hinreichend genau geregelt. Jede Typenvermischung, et wa eine Ve r- bindung von gewöhnlicher Kapitalerhöhung gegen Einl a- gen mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in einem Beschluß, oder ein genehmigtes Kapital aus G e- sellschaftsmitteln , ist daher nach der Vorstellung des 30 31 - 12 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 13 - (effektive) Kapitalerhöhung gegen Einlagen und die nominelle Kapitalerhöhung aus G e- sellschaftsmitteln als zwei unterschiedliche Instrumentarien wahrgenommen wirtschaftlich ganz verschiedene Vo r- b- hängiger Ansprüche Dritter r- trifft , spricht d ieser Umstand gegen eine u n- bewusste, planwidrige Regelungslücke . D a s gilt umso mehr, als durch die En t- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 2 3. Oktober 1958 ( - II ZR 4/57 - BGHZ 28, 259) hervorgehoben wurde , dass aktienabhängige Gläubigerrechte nicht immer einen Verwässerungsschutz genießen , sondern dies jeweils von der inh altlichen Ausgestaltung des inf rage stehenden Gläubigerrechts abhängt . (ee) Auch in der weiteren Entwicklung des Aktienrechts hat der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen, eine Regelung über den Verwässerungsschutz von dividendenabhängigen Ansprüchen Dritter bei effektiven Kapitalerhöhungen in das AktG aufzunehmen, obwohl jedenfalls seit den Aufsätzen von Koppen - steiner (ZHR 139 [ 1975 ] , 191 ) , Köhler (AG 1984, 197) und Zöllner (ZGR 1986, 288) e ine Diskussion darüber entstanden war . Vielmehr wird in der Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P . vom 1. Februar 1994 zum Entwurf eines Gesetz es für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des A k- tienrechts (BT - Drs. 12/6721 S. 10) d ie G efahr der Verwässerung bei effektiven Kapitalerhöhungen gegen Einlagen hinsichtlich des Bezugsrecht s der Aktionäre nach § 186 AktG erörtert. Eine Regelung zu g unsten Dritter etwa bei divide n- denabhängigen Tantiemeansprüchen , einem Hauptanwendungsfall des für n o- minelle Kapitalerhöhungen geltenden § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ( vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 410/04 - zu II 1 d aa der Gründe ) , sieht der Entwurf aber nicht vor. Auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 1 3. Juni 1994 (BT - Drs. 12/784 8 S . 9 ) zu dem Gesetzentwurf wird hinsichtlich eine r vorgesehene n Änderung des § 186 Abs. 3 AktG eine bestimmte Fallg e- staltung des Bezugsrechts von Aktionären bei effektiver Kapitalerhöhung ang e- sprochen, ohne einen Verwässerungsausgleichsanspruch für Dritt e zu beha n- deln. Nachdem sich der Gesetzgeber mehrfach mit dem Regelungskomplex 32 33 - 13 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 14 - beschäftigt , trotz bestehender Diskussionen im Schrifttum aber keine Regelung getroffen hat, kann eine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf dividende n- abhängige Rechte Dritter bei effektiven Kapitalerhöhungen nicht angenommen werden. (3) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kommt eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG auf Fälle der effektiven Kapitalerh ö- hung auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nach Maßgabe des Gleichheit s- satzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die gleiche Rechtsfo l- ge wie im Fall dividendenabhängiger Ansprüche bei nominellen Kapitalerh ö- hungen erforderlich ist. (a) D ie nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist vorrangig ( vgl. Hüffer FS Bezzenberger 2000 S. 191 ff.) . Durch Erhöhung des dividendenberechtigten Kapitals sinkt - bei gleichbleibe n- dem Gesamtausschüttungsbetrag - prozentual die Dividende, was im Interesse der Gesel lschaft liegen kann, um aus optischen Gründen extrem hohe Divide n- densätze zu vermeiden. Dem Ziel, das mit den herkömmlichen Formen der e f- fektiven Kapitalerhöhungen verfolgt wird, der Kapitalbeschaffung, dient die n o- minelle Kapitalerhöhung dagegen nicht. § 216 Abs. 3 AktG dann analog anz u- wenden, wenn durch sonstige Maßnahmen eine wirtschaftliche Ungleichb e- handlung von Aktionären und Dritten eintritt, liegt fern . Eine solche pauschali e- rende Gleichbehandlung kann schon des wegen nicht aus § 216 Abs. 3 AktG abge leitet werden, weil mit der Anknüpfung an die Dividende selbst für den b e- sonders naheliegende n Alternativfall einer Gewinnthesaurierung eine wirtschaf t- liche Ungleichbehandlung offenkundig in Kauf genommen wird. Durch die A n- knüpfung an die Dividende haben d ie Vertragsp arteien bewusst einen Beme s- sungsparameter gewählt, der die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft nicht unmittelbar wiedergibt , sondern von weiteren Maßnahmen abhängig ist, die von der betroffenen Gesellschaft getroffen werden können ( vgl . Koch AG 2017, 6, 12) . 34 35 - 14 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 15 - (b) Eine Gleichstellung der Rechtsfolgen von nomineller und effektiver K a- pitalerhöhung kommt ferner deshalb nicht in Betracht, weil auch die wirtschaftl i- chen Folgen der beiden Kapitalmaßnahmen unterschiedlich ausfallen. Während bei der nominellen Kapitalerhöhung bereits in der Gesellschaft vorhandene (vgl. BAG 1 2. Oktober 2005 - 10 AZR 410/04 - zu II 1 d bb der Gründe , was zu e i- ner exakt proportionalen Verwässerung im Umfang der Kapitalerhöhung führt, werden mit der Eigenkapitalverstärkung der Gesellschaft neue Betriebsmittel zugeführt, die langfristig ihre Ertragslage verbessern. Damit verb ietet sich e i- nerseits eine Übertragung der schematischen Regelung einer reinen Reche n- operation aus § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG auf andere Fälle einer poten z iellen Verwässerung ( vgl. Koch AG 2017, 6, 12) . Andererseits erfordert die typische r- weise verbesserte E rtragskraft bei effektiven Kapitalerhöhungen schon grun d- sätzlich nicht dieselben Schutzmechanismen zu g unsten Dritter wie bei nomine l- len Kapitalerhöhungen, die an der Ertragskraft der Gesellschaft nichts ändern. (c) Auch d ie Vertreter einer analogen Anwend ung des § 216 Abs. 3 AktG auf Fälle der effektiven Kapitalerhöhung sehen das Erfordernis einer Berüc k- sichtigung der poten z iellen Stärkung der Er tragskraft . Die An sichten, wie dies zu bewerten ist, gehen zum Teil weit auseinander . Erwogen wird zB eine B e- tra chtung der Entwicklung des Börsenkurses ( vgl. Köhler AG 1984, 197, 200) , was aber nur bei börsennotierten Aktiengesellschaften möglich wäre und keinen objektiven Rückschluss auf den Unternehmenswert zulässt (vgl. Zöllner ZGR 1986, 288, 302) . Andere Stimmen befürworten eine Unternehmensbewe r- tung ( vgl. Koppensteiner ZHR 139 [ 1975 ] , 191, 202) ggf. durch Sachverständ i- ge, was aber mit einem sehr großen Aufwand verbunden wäre, gerade im Fall häufig wiederkehrender effektiver Kapitalerhöhungen . A uch die Berechnung eines Bezugsrechts wird in Betracht gezogen ( vgl. GroßkommAktG/Wiedemann 4. Aufl. § 189 Rn. 18 ; ähnlich KK - AktG/Lutter 2. Aufl. § 189 Rn. 25) . Schon di e- se offenkundigen Schwierigkeiten auf Rechtsfolgenseite (vgl. dazu Zöllner ZGR 1986, 288, 294 f. ) zeigen, dass die Konstruktion einer durch Analogie au s- füllungsbedürftigen Gesetzeslücke kein gangbarer Weg ist ( vgl. Hüffer FS Bezzenber ger 2000 S. 191, 203 ff. ) . Sie offenbaren zudem, dass bei der nom i- 36 37 - 15 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 16 - nellen und der effektiven Kapitalerhöhung nic ht die gleichen Rechtsfolgen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen erforderlich sind. c) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung , auf deren Möglichkeit im Schrifttum im Zusammenhang mit ei nem etwaigen Verwässerungsausgleich für Dritte bei e f- fektiven Kapitalerhöhungen hingewiesen wird (vgl. Grigoleit/Rieder/Holzmann AktG § 216 Rn. 10; GroßkommAktG/Wiedemann 4. Aufl. § 189 Rn. 17; Hölters/ Simons AktG 3. Aufl. § 216 Rn. 22; Hüffer FS Bezzenbe rger 2000 S. 191, 207; Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 216 Rn. 19; KK - A ktG/Lutter 2. Aufl. § 189 Rn. 25; ablehnend für den Regelfall Bürgers/Körber/Stadler AktG 4. Aufl. § 216 Rn. 22) . aa) Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Reg e- lungsk onzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke nicht auf AGB - rechtlichen Einbeziehungs - oder Inhaltskontrollschranken, ist nach allgemeiner Meinung eine erg änzende Vertragsauslegung zulässig (BAG 2 1. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 35; 2 5. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 39 mwN, BAGE 152, 82) . Die ergänzende Auslegung hat nach eine m o b- jektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der nicht am Willen und den Int e- ressen der konkret beteiligten Parteien, sondern der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatze s angemessen sein. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten (st. Rspr. seit BAG 1 6. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22) . Lassen sich nach diesen Krit erien hinreichende A n- haltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehr e- re gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus. So sind die Vertragspa rteien vor einer mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht zu vereinbarenden Auswahl der Möglichkeit der Lückenschließung durch das G e- 38 39 - 16 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 17 - richt nach dessen eigenen Kriterien geschützt (BAG 2 5. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - aaO ) . bb ) Die für eine ergänz ende Ver tragsauslegung erforderliche planwidrige Regelungslücke, die einer solchen Auslegung zugänglich wäre , besteht dann, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übers e- hen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Besti m- mung vermissen lässt , die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden R e- gelungsplan der Parteien zu verwirklichen, also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (st. Rspr., zB BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 313/11 - Rn. 28; 1 7. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 24 mwN) . cc ) Hier fehlt es bereits an einer solchen planwidrigen Regelungslücke. (1) Ausgangspunkt für die Bewertung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist zunächst erneut § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG, der nicht nur den Rechtsgrund, sondern auch den Maßstab für einen möglicherweise erforderl i- chen Verwässerungsausgleich darstellt (BAG 1 2. Okt ober 2005 - 10 AZR 410/04 - zu II 1 d der Gründe ) . § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ist aber weder unmi t- telbar noch analog auf Fälle der effektiven Kapitalerhöhung anzuwenden. Das Gesetz sieht vielmehr keinen Verwässerungsausgleich für dividendenabhäng i- ge Ansprüche Dritter bei effektiven Kapitalerhöhungen vor. Der vom Kläger ge l- tend gemachte Anspruch könnte ihm daher n ur dann zustehen, wenn die Pa r- teien eine von diesem gesetzlichen Leitbild abweichende Vereinbarung getro f- fen oder gewollt h ätten . (2) Den S chreiben der Beklagten vom 2 5. Oktober 1990 und vom 2 5. März 1999 lassen sich keine von der gesetzlichen Wertung abw eichende n Regelu n- g en eines Verwässerungsausgleichs entnehmen. Bei der Bewertung der von der Beklagten vorformulierte n Vertragsbedingungen , die vom Kläger gemäß 40 41 42 43 - 17 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 18 - § 151 BGB durch Entgegennahme der Leistung angenommen wurden, ist auf die Sicht der typischerwei se beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf die einer Großbank und der bei ihr beschäftigten Direktoren. Z um Zeitpunkt der Zusagen ging die immer noch herrschende Meinung im Schrifttum davon aus, dass im Fall effektiver Kapitalerhöhungen dividenden abhängige Ansprüche Dri t- ter von Gesetzes wegen nicht durch einen Verwässerungsausgleich geschützt sind , wobei seit den Aufsätzen von Koppensteiner (ZHR 139 [ 1975 ] , 191) , Köhler (AG 1984, 197 ) und Zöllner (ZGR 1986, 288) die maßgeblichen Fragen jedenfalls diskutiert wurden . Gleichwohl beinhaltet die Vereinbarung der Parte i- en keine Regelung zu einem Verwässerungsausgleich im Fall effektiver Kap i- talerhöhungen , was nicht nur möglich, sondern im Fall dividendenabhängiger Ansprüche Dritter ein gängiges Element v on Vertragsgestaltungen ist (vgl. GroßkommAktG/Wiedemann 4. Aufl. § 189 Rn. 16 ; Koch AG 2017, 6, 8 , 10 mwN in Fn. 14 und Fn. 15 ) oder ausdrücklich empfohlen wird (vgl. Großkom m- AktG/Hirte 4. Aufl. § 216 Rn. 69 ; Hüffer FS Bezzenberger 2000 S. 191, 209; KK - A k tG/Lutter 2. Aufl. § 189 Rn. 26 ) . Angesichts dieser Umstände gibt es ke i- nen Hinweis darauf, die Parteien hätten einen Punkt übersehen oder unzutre f- fend für nicht regelungsbedürftig gehalten. Vielmehr kann das Schweigen zu einem Verwässerungsausgleich nur so verstanden werden, dass keine von der gesetzlichen Wertung abweichende Regelung getro ffen werden sollte . (3) Eine solche Betrachtung entspricht jede n falls dem Interesse des A r- beitgebers . Diese r hat zunächst einseitig eine Zusage über eine dividendena b- hängige Tantieme erteilt. Es gibt ke inen Anlass für die Annahme, er habe sich hinsichtlich des Verwässerungsschutzes über das gesetzlich Geregelte hinaus verpflichten wollen. (4) Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es auch keinen Hinweis d a- rauf, dass er nach dem Regelungsplan der Parteien am wirtschaftlichen Erfolg und deshalb eine ergän zende Vertragsauslegung erforderlich sei . Das vom Kläger vorg e- brachte Argument einer wegen gleicher Interessenlage notwendigen Gleichb e- handlu ng von dividendenberechtigten Aktionären und dividendenabhängigen 44 45 - 18 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 19 - Tantiemeberechtigten ist nicht tragfähig. Dem Klä ger wurden keine Aktien z u- gesagt oder übertragen . Damit trägt er im Übrigen auch nicht das Kursrisiko der Aktionäre. Seine Tantieme bezieht sich auf die Dividende als nur eine n von mehreren Berechnungsfaktoren, d er selb st durch Maßnahmen der Gesellschaft b eeinflusst werden kann, etwa durch die Thesaurierung von Gewinnen, die nicht als Dividende ausgeschüttet werden. Dies verdeutlicht, dass bei der Ta n- tiemeberechtigung zwar ein gewisser Anknüpfungspunkt an die wirtschaftliche Lage der Aktionäre beabsichtigt war, aber gerade keine wirtschaftliche Gleic h- stellung. d) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrun d- lage ( § 313 BGB ) . aa) Stellen sich wesentliche Vorstellun gen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch heraus, kann die Anpassung des Vertrags n ach § 313 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BGB nur verlangt werden, wenn einem Teil nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung (BAG 2 3. April 2013 - 3 AZR 513/11 - Rn. 36) . Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden g e- meinsamen Vorstel lungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner e r- kennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertrag s- partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vo rstellung beruht (vgl. BAG 1 4. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 66; 1 1. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32; BGH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18 , BGHZ 196, 299 ) . Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann bei einem beiderseitigen Irrtum über die Rechtslage bei Abschluss des Vertrags anzunehmen sein, wenn ohne diesen beiderseit i- gen Irrtum der Vertrag nicht wie geschehen geschlossen worden wäre. Eine Vertragsanpassung ist jedoch auch in diesem Fall nur bei erheblichen Störu n- gen des Äquivalenzverhältnisses in B etracht zu ziehen (BAG 2 4. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 55, BAGE 156, 157) . 46 47 - 19 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 - 20 - bb) Nach diesem Maßstab sind hier weder eine schwerwiegende Veränd e- rung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags iSv. § 313 BGB geworden si n d , noch eine Unzumutbarkeit für den Kläger , am unveränderten Vertrag fes t- zuhalten , erkennbar oder von ihm vorge bracht . (1) Die Erwartung , es komme in der Z eit nach Vertragsschluss nicht zu e f- fektiven Kapitalerhöhungen, die möglicherweise Einfluss auf die dividendena b- hängige Tantieme haben , kann nicht als Grundlage des Vertrags angesehen werden. Im Gegensatz zu nominellen Kapitalerhöhung en sind effektive Kapita l- erhöhungen in größeren Gesellschaften häufig wiederkehrende Vorgänge ( vgl. Koch AG 2017, 6, 10 ; Köh ler AG 1984, 197, 200; Koppensteiner ZHR 139 [ 1975 ] , 191, 206: Kapitalerhöhungen gegen Einlagen stellen das Mittel der K a- p i talbeschaffung dar) . Eine solche Vertragsgrundlage ist insbesondere für die hier maßgebliche letzte Zusage mit Schreiben vom 2 5. März 1999 fernliegend , nach dem es bei der Beklagten bereits in der Zeit seit der ersten Zusage mit Schreiben vom 2 5. Oktober 1990 mehrere effektive Kapitalerhöhungen geg e- ben hatte . Das hat der Kläger selbst im Rahmen der zwischenzeitlich recht s- kräftig wegen Verjährung abgewiesenen K lageerweiterung hinsichtlich eine s Verwässerungsausgleich s für effektive Kapitalerhöhungen der Jahre 1991 bis 1999 vorgetragen. (2) Ferner kann weder dem Vortrag des Klägers noch den übrigen U m- ständen eine Unzumutbarkeit , am unveränderten Vertrag festzuha lten , en t- nommen werden. Ob und inwieweit die effektiven Kapitalerhöhungen ang e- sichts der Eigenkapitalverstärkung der Beklagten tatsächlich zu einer Verwä s- serung des dividendenabhängigen Tantiemeanspruchs des Klägers geführt h a- ben, ist nicht zu erkennen. Ei ne schwere Störung des Äquivalenzverhältnisses ist umso weniger anzunehmen, als der vom Kläger als Verwässerungsausgleich geltend gemachte Differenzbetrag , der nur einen geringen Teil seiner jährlichen Vergütung darstellt , kleiner ist als die tatsächlich a n ihn gezahlte dividendena b- hängige Tantieme. Das zeigt, dass selbst ein unterstellter Verwässerungseffekt den dividendenabhängigen Tantiemeanspruch des Klägers allenfalls ge schm ä- lert, aber nicht entwertet hätte. 48 49 50 - 20 - 10 AZR 295/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR295.17.0 e) Soweit der Kläger eine Verfahrensrüge erhoben hat , hat der Senat sie geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. § 564 Satz 1 ZPO) . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Brune Schlünder Simon Schumann 51 52
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