Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. Juni 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 155/18 (A) - ECLI:DE:BAG:2018:050618.B.10AZR155.18A.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 17. August 2017 - 10 Ca 73/17 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2018 - 10 Sa 1277/17 - Entscheidungsstichwort : Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Vollstreckungsa b- wehrklage ECLI:DE:BAG:2018:050618.B.10AZR155.18A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 155/18 (A) 10 Sa 1277/17 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5 . Juni 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Nr. 4 der Entscheidungsformel des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. August 2011 - 4 Ca 2592/09 - wird zurüc kgewiesen. - 2 - 10 AZR 155/18 (A) ECLI:DE:BAG:2018:050618.B.10AZR155.18A.0 - 3 - Gründe I. Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung de r Beklagten aus dem rechtskräftigen Urteil des Ar beitsgerichts Wiesbaden vom 11. August 2011 ( - 4 Ca 2592/09 - ) . Nach Nr. 3 de r Entscheidungsformel hat die Klägerin de r Beklagten diverse Auskünfte nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tari f- vertrag über das Sozialkassenverfah ren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 i dF des damals letzte n Änderungstarifvertrags vom 5. Dezember 2007 über die von ihr im Zeitraum von April 2009 bis September 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Ang estellten zu erteilen. Nach Nr. 4 des Tenors muss sie de r Beklagten für den Fall der Nichterteilung de r Auskünfte innerhalb einer bestimmten Frist eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 15.360,00 Euro zahlen. Die Klägerin hat die fri stgemäße Erfüllung der Auskunftsansprüche b e- hauptet. Sie hat überdies eingewandt, die Ansprüche seien entfallen, nachdem der Zehnte Senat mit Be schluss vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213 ) die Unwirksamkeit der ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Allgem einverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 ( AVE VTV 2008, BAnz . Nr. 104a vom 1 5. Juli 2008) des VTV in de r im Streitzeitraum geltenden Fa s- sung festgestellt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausg e- führt, die Klägerin habe die fristgemäße Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ob die Unwirksamkeit der A VE VTV 2008 als Einwendung im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage zu berücksichtigen sei, könne dahinstehen . Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicheru ng der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) stelle mit Rückwirkung klar, dass der VTV bei Eröffnung des betrieblichen Geltungsb e- reichs trotz der Unwirksamkeit der AVE gelten solle. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 155/18 (A) ECLI:DE:BAG:2018:050618.B.10AZR155.18A.0 - 4 - Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision r ügt di e Kl ä- gerin die Überspannung der Substantiierungsanforderungen durch das Ber u- fungsgericht. Sie habe weiteren Vortrag zur fristgemäßen Erteilung der g e- schuldeten Auskünfte nicht halten können. In seinem Hinweis vom 1. Dezember 201 7 auf den Umfang ihrer Darlegungslast habe der Vorsitzende unter Verstoß gegen § 139 ZPO keine konkreten Anforderungen an den von ihr erwarteten Vortrag gestellt. Das Landesarbeitsgericht habe zudem den Anspruch der Kl ä- gerin auf rechtliches Gehör verletzt ( Art. 1 03 Abs. 1 GG) , indem es weder die von ihr benannten Zeugen vernommen noch ihren Geschäftsführer als Partei angehört habe . Die Unwirksamkeit der AVE VTV 2008 stehe der Vollstreckung des Entschädigungsanspruchs ebenfalls entgegen. Das Landesarbeitsgeri cht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass d ies er Einwand wegen des Inkrafttr e- tens des SokaSiG nicht greife. Das Gesetz werde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht sta nd halten. Die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsg e- richts Wiesbaden vom 11. August 2011 - 4 Ca 2592/09 - ohne Sicherheitsleistung - hilfsweise: gegen Sicherheit s- leistung - einstweilen einzustellen. II. Der Antrag, der sich bei verständiger Auslegung auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrecku ng aus Nr. 4 der Entscheidungsformel des im Antrag bezeichneten Urteils richtet, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist nach § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 767, 769 Abs. 1 ZPO zulä s- sig. Die Klägerin macht mit der Vollstreckungsabw ehrklage Einwendungen ge l- tend, die den in Nr. 4 der Entscheidungsformel des Urteils des Arbeitsgerichts titulierten Anspruch betreffen. Im Rahmen einer solchen Klage kann nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verla ngt werden. Zuständiges 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Streitfall das Bundesarbeitsgericht, weil bei diesem auch die Vollstreckungsg e- genklage anhängig ist (vgl. LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 3 Sa 862/16 - zu II 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 155/18 (A) ECLI:DE:BAG:2018:050618.B.10AZR155.18A.0 - 5 - der Gründe ; Zöller/Her get ZPO 32. Aufl. § 769 Rn. 3; Mus ielak/Voit/Lackmann ZPO 1 5 . Aufl. § 769 Rn. 2) . 2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr Schutzbedürfnis das Interesse de r Beklagten an der Durchführung der Zwang s- vollstreckung überwiegt. a) Ob die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits daran scheiter t, dass die Klägerin entgegen § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht glaubhaft gemacht hat, die Vollstreckung würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, kann dah instehen. aa) Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat das Arbeitsgericht auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nac h- teil bringen würde. Nac h § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann in den Fäll en des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nur u n- ter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Seit dem 1. April 2008 b e- stimmt § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG idF von Art. 2 Nr. 7 des Gese tzes zur Änd e- rung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) , dass die Zwangsvollstreckung in diesen Fällen ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird. bb) Unter Berufung auf den Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG wird ver treten, dass § 62 Abs. 1 ArbGG für die Fälle des § 769 ZPO keine Sonde r- regelung treffe. Daher sei für einstweilige Anordnungen nach § 769 ZPO kein nicht zu ersetzender Nachteil erforderlich . D ie Zwangsvollstreckung könne auch gegen Sic herheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortg e- setzt werden (LAG Nürnberg 7. Mai 1999 - 7 Ta 89/99 - zu 2 der Gründe; AR / Heider 8. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 9; GK - ArbGG/Vossen Stand De ze m- ber 2015 § 62 Rn. 39; GMP/Schleusener 9. Aufl. § 62 Rn. 50; Düwell/Lipke/ Dreher 4. Aufl. § 62 Rn . 24; ErfK/Koch 18. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 2) . Vor der Ä n- de rung des § 6 2 Abs. 1 Satz 4 ArbGG befürworteten einige Gerichte demg e- genü ber die analoge Anwendung des § 62 Abs . 1 ArbGG im Rahmen des § 769 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 155/18 (A) ECLI:DE:BAG:2018:050618.B.10AZR155.18A.0 - 6 - ZPO. D er Gesetzgeber habe die inhaltlichen Voraussetzungen der Zwangsvol l- streckung in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten bewusst anders geregelt als in denjenigen vor den Zivilgerichten. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Sachgrund diese Wertentscheidung be i der Voll streckungsgegenklage nach §§ 767, 769 ZPO durchbrochen werden solle (vgl. LAG Nürnberg 5. Januar 2006 - 6 Ta 255/05 - zu II 2 der Gründe; LAG Bremen 24. Juni 1996 - 2 Ta 28/96 - ; - ohne auf die Gesetzesänderung einzugehen - LAG Köln 10. Juli 2013 - 6 Ta 184/13 - zu II der Gründe mwN) . b) Der Antrag führt bereits nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht zur Einstellung der Zwan gsvollstreckung . Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr Schutzb e- dürfnis das Interesse de r Beklagten an der Durchführung der Zwang svollstr e- ckung überwiegt. aa) Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit s- leistung gemäß § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Kl ä- gerin nicht geltend macht, dass sie - wie nach dieser Bestimmung erforderlich - zur Sicherheitsleistung außerstande sei. bb) Der Antrag führt auch nicht zur einstweiligen Einstellung der Zwang s- vollstreckung g egen Sicherheitsleistung nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es fehlt an der Darlegung eines das Interesse de r Beklagten an der Durch führung der Zwangsvollstreckung überwieg enden Schutzbedürfnisses der Klägerin. (1) Der Erlass einer Anordnung nach § 769 ZPO ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen, wenn für den Antragsteller im Hauptverfahren keinerlei Er - folgsaussichten bestehen (LSG Niedersachsen - Bremen 9. Januar 2017 - L 3 KA 87/16 B ER - zu II 4 a der Gründe mwN ; MüKo ZPO/ Schmidt/ Brinkmann 5. Aufl. § 769 Rn. 4; Baumbach/Lau terbach/Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 769 ZPO Rn. 6; Zöller/Herget ZPO 3 2 . Aufl. § 769 Rn. 6) . In den ü b- rigen Fällen kommt es auf die Abwägung der gegenläufigen Schutzbedürfnisse von Gläubiger und Schuldner an. Da das Gesetz die Interessen des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner in den Vordergrund stellt (Musielak/Voit/Lackmann 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 155/18 (A) ECLI:DE:BAG:2018:050618.B.10AZR155.18A.0 ZPO 15. Aufl. § 769 Rn. 3; vgl. auch OLG Hamm 10. Februar 1993 - 17 W 23/92 - zu 3 b aa der Gründe) , hat der Schuldner s ein Schutz bedürfnis darzul e- gen und nach § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO glaubhaft zu machen, das s es in ang e- messenem Verhältnis zu den Aussichten des in der Hauptsache eingeleiteten Rechtsstreits steht (MüKo ZPO/ Schmidt/Bri nkmann aaO Rn. 17) und das Int e- resse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung übe rwiegt (BGH 4. Januar 2017 - I ZR 64/16 - Rn. 9; 4. Mai 2016 - I ZR 64/16 - Rn. 9) . ( 2 ) Die Klägerin hat in ihrem Einstellungsantrag keine Ta tsa chen vorgetr a- gen, aus denen sich ergibt, dass sie vor der Durchführung der Zwangsvollstr e- ckung durch die Bekla gte geschützt werden muss. Ihren Ausführungen lässt sich auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen ihr Schutzbedürfnis das Int e- resse de r Beklagten an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt. Sie hat lediglich Vortrag zu den nach ihrer Auffassung bestehenden Erfolgsau s- sichten für ihre Klage gehalten. Gallner Schlünder Brune 16
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