Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 99/14 - ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 29. Mai 2013 - 9 Ca 9134/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 16. Januar 2014 - 13 Sa 516/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Entgeltfortzahlung - Alkoholabhängigkeit - Verschulden Bestimmung en : EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1; BGB § § 276, 277, 617 Abs. 1 Satz 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 115 Abs. 1 Leitsätze: 1. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunf ä- hig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenn t- nisse nicht von einem schuldhaften Verhalten iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden. 2. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Ther a- pie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den U r- sachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Ve r- halten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht f estzustellen sein. Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG generell au s- schließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Au f- schluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben. ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 99/14 13 Sa 516/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelde r, die - 2 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Diener und Effenberger für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Januar 2014 - 13 Sa 516/13 - wird zurückgewi esen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus überg e- gangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X) . Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Ihr 1959 geborenes Mitglied L. war seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Am 23. November 2011 wurde der alkoholabhängige Herr L. mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) bei völliger körperlicher und g eistiger Bew e- gungslosigkeit in ein Krankenhaus eingeliefert, wo er intensivmedizinisch b e- handelt wurde. Er war zunächst bis 15. Januar 2012 in stationärer Behandlung, daran schlossen sich weitere Krankenhausaufenthalte an. Insgesamt war er über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. In einem von der Klägerin vorgele g- ten Sozialmedizinischen Gutachten des MDK N vom 14. Mai 2013 heißt es ua.: medizinischen Unterlagen zweifelsfrei eine langj ährige, chronische Alkoholkrankheit mit den typischen Folgee r- krankungen wie z . B. die äthyltoxische Leberzirrhose mit Gallenkomplikationen. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Versicherte bereits zweimal eine stationäre Entzugstherapie du rchgeführt hat. Es ist jedoch offensichtlich immer wieder zu Rückfällen gekommen und somit auch zu dem Alkoholexzess am 23.11.2011, der bei dem Versicherten einen komatösen, beatmungspflichtigen Zustand hervorrief bei respiratorischer Insuffizienz infolge der Alkoholintoxikation. Im Rahmen der notwendigen 1 2 3 - 3 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 4 - Langzeitbeatmung kam es dann zu den typischen Kompl i- kationen im Verlauf, wie tubusassoziierte, nosokomiale Pneumonie, Aspirationspneumonie und nosokomialer S i- nusitis maxil l aris. Auch die hepato - bil i ären Komplikationen sind, zumindest zum Teil, Folge langjährigen, exzessiven Alkoholkonsums (Leberzirrhose). Es ist hieraus zu folgern, dass der intensive Alkoholko n- sum, der am 23.11.2011 zur stationären Behandlungsno t- wendigkeit und zur Arbeitsunfähigkeit führte , im Rahmen einer lang jährigen , chronischen Erkrankung (Alkoho l- krankheit) erfolgte und nicht willentlich durch den Vers i- cherten hätte verhindert oder vermieden werden können ( Suchtdruck). Mit Schreiben vom 28. November 2011 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis fristlos. Hiergegen erhob Herr L. Kündigungsschutzklage. Die Klägerin leistete an ihn für den Zeitraum vo m 29. November 2011 bis zum 30. Dezember 2011 Krankengeld i n H öhe v on 1.303,36 Euro. Mit Schreiben vom 5. März 2012 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch Urteil oder Vergleich im Arbeitsg e- richtsverfahren verlängert würde, auf die Einrede des Lohnverfalls verzic hte. Am 21. Juni 2012 einigten sich die Beklagte und Herr L. im Kündigungsschut z- verfahren auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Dezember 2011. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 verlangte die Beklagte von Herrn L. tstehung der behaupteten Alkoholabhängigkeit i- ben vom 19. Juli 2012 Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus übergegangenem Recht in Höhe von 1.30 3 ,36 Euro gegenüber der Beklagten gelt end. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es habe eine von Herrn L. nicht verschuldete Krankheit vorgelegen. Dies werde durch das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bestätigt. Ihr stehe daher aus übergegangenem Recht ein Entgeltf ortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 29. November 2011 bis zum 30. Dezember 2011 in Höhe des geleisteten Kra n- kengeldes zu. 4 5 - 4 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 5 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das gezahlte Krankengeld für die Zeit vom 29. November 2011 bi s zum 30. Dezember 2011 i n H öhe v on 1.303,36 Euro zu erstatten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Erkrankung sei verschuldet gewesen. Werde ein Arbeitnehmer nach einer stationären Entziehungskur rückfällig, spreche dies für ein Verschu l- den . In einer solche n Kur würden stets Hinweis e zur Vermeidung jeden Alk o- holgenusses gegeben . Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehr t die Beklagte weiterhin Kla geabweisung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Zwar kann der Klage nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung stattgegeben werden, wonach ein Rückfall eines alkoholabhängigen Arbeitn ehmers nach einer durc h- geführten The rapie stets als unverschuldet iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG anz u- sehen ist. Die Arbeitsunfähigkeit des Herr n L. im streitgegenständlichen Zei t- raum war aber im konkreten Fall unverschuldet im entgeltfortzahlungsrechtl i- chen Sinn. Herr L. hatte daher einen Anspruch auf Entgeltfortzah lung gegen die Beklagte , der gemäß § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe des von der Klägerin gezah l- ten Krankengeldes auf die se übergegangen ist. Die Entscheidung des Lande s- arbeitsgerichts erweist sich d amit im Ergebnis als zutreffend (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Der Arbeitnehmer L. hatte gegen die Beklagte Anspruch auf Entgel t- fortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für die Zeit von 29. November 2011 bis 30. Dezember 2011. Er hat die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit nicht iSd . Bestimmungen des EFZG verschuldet. 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 6 - 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht durch die außerorden t- liche Kündigung vom 28. November 2011, sondern gemäß dem Inhalt des im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Verglei chs vom 21. Juni 2012 erst mit dem 30. Dezember 2011. Es konnten daher - unabhängig von § 8 EFZG - noch Entgeltfortzahlungsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum entstehen. 2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf En t- ge ltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeit s- unfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Ve r- schulden trifft. Nac h inzwischen allgemeiner Auffassung handelt es sich bei e i- ner Alkoholabhängigkeit und den daraus resultierenden Folgen um eine Kran k- heit iSd. EFZG (grundlegend BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu I 2 und 4 der Gründe, BAGE 43, 54; offen gelassen noch von BAG 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - zu 1 der Gründe; Schmitt 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 51 mwN; vgl. . RVO: BSG 18. Juni 1968 - 3 RK 63/66 - BSGE 28, 114) . Durch diese Krankheit des Herrn L. ist Arbeitsunfähigkeit eingetreten. 3. Schuldhaft iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im e i- genen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. a) Bei de m Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt es sich nicht um ein Verschulden iSv. § 276 BGB, der das Maß an Verhaltensanforderungen des Schuldners gegenüber Dritten bestimmt. Dagegen betrifft das Entstehen einer Krankheit und/oder d i e daraus resultierende Arbeitsu nfähigkeit die Person des Arbeitnehmers selbst . Es gilt deshalb festzustellen, ob gegen sich selbst . Schuldhaft im Sinne des Entgelt fortzahlungsrechts handelt nach der zu den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen (§ 1 Abs. 1 LohnFG , § 616 Satz 1 BGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 133c Satz 1 GewO) ergangenen Rechtsprechung deshalb nur der Arbe itnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 7 - erwartende Verhaltensweise verstößt (vgl. zule tzt BAG 27. Mai 1992 - 5 AZR 297/91 - zu II 2 der Gründe; 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 - zu I 1 der Gründe, BAGE 56, 321) . D abei ist - anders als bei der Haftung für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nach § 277 BGB (vgl. dazu Palandt/Grüneberg 74. Au fl. § 277 Rn. 3) - von einem objektiven Maßstab auszugehen. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verstä n- digen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Ve r- halten (ErfK/Reinhard 15. Aufl. § 3 EFZG Rn. 23; MüKoBGB/Müller - Glöge 6. Aufl. § 3 EFZG Rn. 36; Schmitt § 3 EFZG Rn. 121; Vogelsang Entgeltfortza h- lung Rn. 126 jeweils mwN) . Soweit Teile de s Schrifttums - auch unter Hinweis auf § 617 Abs. 1 Satz 1 BGB - direkt auf den orsatz und grobe Fah r- zurückg reifen (grundlegend Hofmann Z f A 1979, 275, 310 ff.; wohl auch Staudinger/Oetker Neubearbeitung 20 11 § 616 Rn. 2 44 mwN; Braun Der Begriff des Verschuldens im Recht der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Diss. 1993 S. 6 4 f . ) , schlägt sich dies im Ergebnis nicht nieder ( so zutreffend Staudinger/Oetker aaO; Schmitt aaO) . Vielmehr unterscheidet sich die in der Rechtsprechung entwickelte Formel , an der auch für das EFZG festzuhalten ist, der Sache nach nicht vom Maßstab des § 617 BGB , durch den für bestimmte Dienstverhältnisse konkretisiert wird, welches Verschulden als erheblich anz u- sehen ist . b) Kein Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist hingegen der Gedanke, dass es unbillig wäre, dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer selbst ve r- schuldete Entgeltfortzahlungskosten aufzubürden (missverständlich BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 43, 54) . Es handelt sich um ein bloßes Begründungselement zur Rechtfertigung der Beschränkung des grundsätz lich bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs (ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 23; MüKoBGB/Müller - Glöge § 3 EFZG Rn. 36; aA Schmit t § 3 EFZG Rn. . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nicht nu r den Individualinteressen des Arbeitnehmers dient, sondern § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG eine gesetzlich angeor d- nete Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Krankenversiche rung festlegt . D er Arbeitgeber hat grundsätzlich für den Zeitraum von bis zu sechs Woche n 15 - 7 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 8 - Entgeltfortzahlung zu leisten. Ohne den gegen den Arbeitgeber gerichteten Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG könnte der Arbeitnehmer von der Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld verlangen. Die Verpflic h- tung zur Zahlung ruht, solange der Versicherte Zahlungen vom Arbeitgeber e r- hält (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) . § 3 EFZG dient ganz wesentlich der Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen und damit mit telbar aller Beitragszahler (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B II 2 b der Gründe, B AGE 100, 130) . c) Aus der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG folgt, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit der Ursachen einer Krankheit oder Arbeitsunf ä- higkeit und eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers daran beim A r- beitgeber liegt ( st . Rspr ., zB BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 54) ; dies gilt auch im Fall des Anspruchsübergangs (BAG 7. August 1991 - 5 AZR 410/90 - zu II der Gründe, BAGE 68, 196) . 4. Nach diesem Maßstab kann nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weder aus der Alkoholabhängigkeit selbst noch aus deren Entst e- hen ein Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für damit unmittelbar in Z u- sammenhang stehende Arbeitsunfähigkeitszeit en abgeleitet werden. a) Die Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass Trunksucht und deren Folgen nach der Lebenserfahrung jedenfalls in aller Regel selbst ve r- schuldet sind (vgl. zuletzt zB BAG 7. Dezember 1972 - 5 AZR 3 50/72 - BAGE 24, 477; 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - ) . Mit Urteil vom 1. Juni 1983 ( - 5 AZR 536/80 - BAG E 43, 54) wurde diese Auffassung unter Hinweis auf a n- derslautende wissenschaft liche Forschungsergebnisse aufgegeben und ang e- nommen, dass der Arbeitnehmer nach Eintritt der Erkrankung nicht mehr schuldhaft im Sinne der Lohnfortzahlungsbestimmungen handeln kann. Festg e- halten wurde allerdings an der schon früher vertretenen Auffassung, dass für die Beurteilung der Verschuldensfrage in Fällen der Alkoholabhängigkeit auf das Verhalten des (BAG 7. Dezember 1972 - 5 AZR 350/72 - aaO ) bzw. - nach neuer Formulierung - auf das Verhalten vor dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die als Krankheit zu wertende Alkoholabhängigkeit eingetreten ist (BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 16 17 18 - 8 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 9 - 536/80 - zu I 3 b der Gründe , aaO ) . Bei anderen Erkrankungen lassen sich für eine Erf orschung der Krankheitsursachen hingegen keine Beispiele finden (so die Kritik von Schäfer Alkohol und Arbeitsverhältnis Diss. 1995 S. 135 ff.) . Um e ine solche Überprüfung überhaupt zu ermöglichen, nahm die Rechtsprechung eine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei der Suche nach den Gründen seiner Alkoholabhängigkeit an, verbunden mit einer entsprechenden Darl e- gungslast des Arbeitgebers (BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu II 2 der Gründe, aaO ; 7. August 1991 - 5 AZR 410/90 - zu II der Gründe, BAGE 68, 196) . b ) Hieran hält der Senat unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der wissenschaftlichen Forschung zur Entstehung einer Alkoholabhängig ke it nicht mehr fest. Es kann nach diesen Erkenntnissen nicht mit der für die Annahme eines Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erforderlichen Deutlichkeit festgestellt werden, was im Einzelfall die Ursache für die Alkoholabhängigkeit ist und dass willensgesteuertes Verhalten des Arbeit nehmers in relevante m Umfang daran ei nen Anteil ha t. aa) Der Ausbruch einer Alkoholkrankheit beruht auf einer multifaktoriellen Genese. Dies bedeutet, dass weder die abhängigkeit s erzeugende Wirkung des Alkohols noch in der Person oder auf diese einwirkende Faktoren jeweils für sich genommen zur Entstehung der Sucht führen. Vielmehr handelt es sich um eine multikausale, interaktive Entwicklung. Zu dieser tragen - neben dem Faktor Alkohol selbst - unter anderem die gen etische Prädisposition, die individuelle psychische Disposition, das psychosoziale Umfeld einschließlich der Herkunft s- familie und die sozialen Lebensbeziehungen bis hin zu r eligiösen Einflüssen bei (vgl. zB Soyka/Küfner Alkoholismus - Missbrauch und Abhäng igkeit 6. Aufl. S. 69 ff . ; Tretter Suchtmedizin kompakt 2. Aufl. S. 39 ff. ) . Hinzu kommen neur o- biologische und neurochemische Folgen des Alkoholkonsums und damit ve r- bundene verhaltensrelevante Veränderungen der Zellstruktur (dazu Tretter Suchtmedizin kompa kt S. 21 ff.) . bb) Zwar gibt es innerhalb der Wissenschaft je nach Fachgebiet und 19 20 21 - 9 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 10 - Schule verschiedene Erklärungsansätze für das Entstehen von Alkoholismus, die auch die Faktoren unterschiedlich gewichten (hierzu Gastpar/Mann/ Rommelspacher Lehrbuch der S uchterkrankungen S. 28 ff. ) . Alle Ansätze h a- ben aber gemein, dass eine singuläre - willentlich steuerbare - Ursache dafür, warum bei einer einzelnen Person eine Alkoholabhängigkeit eintritt, nicht fes t- stellbar ist . So wird heute in der Medizin zur Erklärung der Ursachen des Alk o- holismus im Allgemeinen auf ein Ursachendreieck verwiesen, in dem sich die Droge Alkohol, das betroffene Individuum und die sozialen Beziehungen wec h- selseitig bedingen (Soyka/Küfner S. 20 f. ; Tretter Suchtmedizin kompakt S. 1 2 ff. ) . Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht durch willensgesteuerte Handlungen die Entstehung von Alkoholabhängigkeit auch bei Risikogruppen beeinflussbar wäre. Doch kann den heutigen medizinischen Erkenntnissen nicht entnommen werden, dass der willen sgesteuerte Anteil a m Entsteh en der Alk o- holsucht derart im Vordergrund steh en kann , dass er als vorsätzliche s oder b e- sonders leichtfertige s Verhalten iSv. § 3 Abs. 1 EFZG gewertet werden kann . Das Ineinandergreifen der ganz unterschiedlichen physischen und psychischen Dispositionen und die damit einhergehende n komplexen wechselseitige n stim u- lierende n und hemmende n Wirkungszusammenhänge stehen in Bezug auf A r- beitsunfähigkeitszeiten, die unmittelbar aus der Alkoholabhängigkeit resultieren oder untrennbar mit dieser zusammenhängen (vgl. zur Abgrenzung BAG 30. März 1988 - 5 AZR 42/87 - BAGE 57, 380 zum Fall der Kfz - Nutzung in noch steuerungsfähigem Zustand) , der Annahme entgegen, Alkoholsucht könne vo r- sätzlich oder besonders leichtfertig willensgesteuert herbeigeführt werden. c ) E s bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung, ob oder ggf. in welchen Fällen es sich bei Alkoholabhängigkeit um eine Behinderung iSd. § 1 AGG und iSd. RL 2000/78/EG ha ndel t (vgl. zum Begriff BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 57 ff. mwN) , wobei insoweit anerkannt ist, dass es nicht auf die Ursache einer Behinderung, insbesondere inwieweit der Betreffe n- de zu ihrem Entstehen beigetragen hat, ankommt (zuletzt EuGH 18. Dezember 2014 - C - 354/13 - [ FOA ] Rn. 53 mwN , 55 f.) . Ebenso wenig ist zu entscheiden, welche Schlussfolgerungen hierau s ggf. für das Recht der Entgeltfortzahlung zu ziehen wären. 22 - 10 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 11 - 5. Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat , gibt es alle r- ding s keine hinreichend deutlichen wissenschaftlichen Belege dafür , dass auch mit anschließender Therapie in keinem Fall von einem Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aus gegangen werden k ann . Insoweit erweist sich die a n- gegriffene Entscheidung als rechtsfehlerhaft. Zwar wird im Hinblick auf die mu l- tikausalen Ursachen der Alkoholabhängigkeit zumeist ein solches Verschulden auch bei einem Rückfall nicht feststellbar sein. Auszuschlie ßen ist dies im Ei n- zelfall nach dem Stand der medizinischen Forschung aber nicht, so dass dieser Umstand bei entsprechendem Vortrag und Bestreiten des Arbeitgebers der Aufklärung - regelmäßig durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - bedarf. a) Die Rechtsprechung hat bisher an genommen , dass der Arbeitnehmer, der eine Entziehungskur mit anschließender Therapie durchgeführt hat, auf die Gefahren des Alkoholgenusses hingewiesen wurde, diese kennt und ermahnt worden ist, in Zukunft jeden Alkoholgenus s zu vermeiden. Werde ein solcher Arbeitnehmer nach erfolgreicher Beendigung der Kur und einer längeren Zeit der Abstinenz dennoch rückfällig, spreche die Lebenserfahrung dafür, dass er die ihm erteilten dringenden Ratschläge missachtet und sich wieder dem Alk o- hol zugewandt hat. Ein solches Verhalten begründe im Allgeme inen den Vo r- wurf eines Verschul dens gegen sich selbst (BAG 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 - zu II 2 der Gründe, BAGE 56, 321; 11. Mai 1988 - 5 AZR 445/87 - z u II der Gründe; 27. Mai 1992 - 5 AZR 297/91 - zu II 2 und 3 der Gründe) . In ähnl i- cher Weise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass de r Rückfall eines alkoholabhängigen Beamten in die Alkoholsucht eine Dienstpflichtverle t- zung darstell en kann . Es nimmt ein vorwerfbares Verhalte n an, wenn der B e- a m te eine stationäre Entziehungsbehandlung durchgeführt hat und über die Folgen eines Rückfalls dienstlich belehrt wurde. Dabei darf allerdings kein ve r- nünftiger Zweifel bestehen, dass der Beamte durch die Behandlung in die Lage versetzt w orden ist, dauerhaft alkoholabstinent zu leben (vgl. zB BVerwG 10. Januar 1984 - 1 D 13.83 - BVerwGE 76, 128; 15. März 1994 - 1 D 42 . 93 - ; 16. Februar 2012 - 1 D 2.11 - ) . 23 24 - 11 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 12 - b) Die Auffassungen im Schrifttum sind gespalten. Teilweise wird aus e i- nem Rückfall nach stationärer Behandlung und entsprechender Aufklärung e i- ne Umkehr der Beweislast abgeleitet (MüKoBGB/Müller - Glöge § 3 EFZG Rn. 43) , nach anderer Auffassung kann in einem Rückfall jedenfalls ein wicht i- ges Indiz für ein Verschulden gesehen w erden (ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 27; Feichtinger/Malkmus/P. Feichtinger EFZG 2. Aufl. § 3 Rn. 150) . Eine verbreitete Ansicht sieht hingegen die Gefahr von Rückfällen als Teil des Krankheitsbildes . Da nach einer erfolgreich verlaufenden Heilbehandlung zwar die physische A b hängigkeit nicht weiter fortbestehe , jedoch die psychische A b- hängigkeit unve r ändert bestehen bleib e (Künzl NZA 1998, 122, 123) , sei auch unter Berücksic h tigung der hohe n Rückfallquote zweifelhaft , ob eine auf einem Alkoholmis s brauch beruhe nde Arbeitsunfähigkeit nach einem Rückfall schul d- haft iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG herbeigeführt worden sei (Treber EFZG 2. Aufl. § 3 Rn. 80; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn. 150; Lepke Kündigung bei Krankheit 1 5 . Aufl. Rn. 380; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 230; ähnlich Brose DB 2013, 1727, 1728 im Hinblick auf die Notwendigkeit eines BEM; vgl. mit u m fassender Kritik an der bisherigen Rechtsprechung Schäfer Alkohol und A r beitsverhältnis S. 144 ff.) . c) Der Senat geht nach dem Stand der derzeitig en wissenschaftlichen E r- kenntnisse nicht mehr davon aus, dass bei einem Rückfall regelmäßig ein Ve r- schulden angenommen werden kann , und hält auch insoweit an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest . Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass i m Einzelfall ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegt . Einem entsprechenden Einwand des Arbeitgebers ist deshalb nachzugehen. aa) Der Alkoholismus als Krankheit ist nicht heilbar in dem Sinne, dass die Krankheit und ihre Ursachen ein für alle Mal beseitigt wären. Auch nach durc h- geführter Therapie besteht weiter ein Rückfallrisiko. Die Gefahr des Rückfalls und die hohe Anzahl der Rückfälle sind Teil des Krankheitsbildes (Lepke Rn. 380 mwN) . Die Beurteilu ng des Behandlungserfolgs hängt dabei maßge b- lich von Art und Dauer der Therapie sowie von Interventionen zu r Rückfallb e- wältigung ab. Die statistischen Erhebungen variieren demzufolge ( ausführlich 25 26 27 - 12 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 13 - Lepke Rn. 380 ff. ; zur Methodenk ritik an der Evaluierung der Therapien Soyka/Küfner S. 4 29 ff. ) . Als Faustregel kann jedoch angenommen werden, dass nach stationärer Entwöhnungsbehandlung ca. 50 % der Alkoholabhäng i- gen ein Jahr nach der Behandlung durchgehend alkoholabstinent sind ( Soyka/Küfner S. 444) . Nach anderen Untersuchungen sind etwa 50 % der Pe r- sonen , die an einer Alkoholentwöhnungstherapie teilgenommen haben, nach 5 und 10 Jahren abstinent, etwa die Hälfte von ihnen hatte zwischenzeitlich j e- doch einen oder mehrere R ückfälle (Triebig/Kentner/Schiele/Kupfer Ar beitsm e- dizin 3. Aufl. S. 716 Ziff. 35.10) . Bei der Bewertung des Rückfallrisiko s stehen nach derzeitigem Stand der Forschung intrapersonale Einflussfaktoren und u n- angenehme Gefühlszustände wie beispielsweise Ängste und Depressivität an der Spitze der Rückf allbedingungen, während beispielsweise Alkoholverlangen, das Austesten der eigenen Kontrollfähigkeit, die Trinkaufforderung oder das Zusammensein mit Menschen, die trinken , eine vergleichsweise geringere Rolle spielen ( Soyka/Küfner S. 386) . bb) Danach kan n nicht angenommen werden, dass regelmäßig eine der Verschuldensfeststellung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zugängliche willentliche Entscheidung des Alkoholabhängigen zu einem Rückfall führt oder für diesen zumindest mitursächlich ist . Hierauf kann auch nicht ohne Weiteres aus einer entsprechenden Belehrung im Rahmen einer Therapie geschlossen werden. Ebenso wenig gibt es aber im Gegensatz zur Annahme des Landesarbeitsg e- richts gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die ein Verschulde n iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG generell ausschlössen. Zwar wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls wi derspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzus tellen sein. Genauen Aufschluss über die Verschuldensfrage im Einzelfall kann aber nur eine fach medizinische Begutach tung geben ; deren E r- gebnis darf nicht ohne entsprechende allgemeingültige Erkenntnisse vorwe g- genommen werden . Nur durch eine solche Begutac htung ist es möglich, unter Berücksichtigung der Schwere der Alkoholabhängigkeit und aller zum Rückfall führenden Faktoren hierüber eine Aussage zu treffen. 28 - 13 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 14 - cc) Behauptet deshalb der Arbeitgeber unter Vortrag entsprechender A n- haltspunkte , dass eine Arbei tsunfähigkeit auf einem verschuldeten Rückfall nach durchgeführter erfolgreicher Therapie beruht, muss sich der Arbeitnehmer gem äß § 138 Abs. 2 ZPO hierzu erklären . B ei entsprechendem Beweisangebot hat er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einer ärzt lichen Begutachtung zur Frage der schuldhaften Herbeiführung des Rückfalls zu unterziehen und insoweit eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzunehmen . Lehnt er dies ab, gilt der Einwand des Arbeitgebers als zugestanden und es ist von einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausz u- gehen. Kennt der Arbeitgeber - wie häufig - die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit nicht, hat sich der Arbeitnehmer auf eine entsprechende Befragung des Arbei t- gebers wahrheitsgemäß auch zu der Frage zu äußern, ob ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit vorliegt. Hingegen besteht k ein Frage recht des Arbeitg e- bers nach den Gründen des Rückfalls und k eine entsprechende Auskunft s- pflicht des Arbeitnehmers (so aber noch BAG 7. August 1991 - 5 AZR 410/90 - BAGE 68, 196) , da weder Arbeitgeber noch Gericht im Hinblick auf die Mult i- kausalität der Rückfallursachen ohne entsprechenden medizinischen Sachve r- stand eine qualifizierte Aussage zum Verschulden des Arbeitnehmers treffen könn t en. Hat der Arbeitg eber nach diesen Grundsätzen zum Vorliegen eines Rückfalls vorgetragen und Beweis durch Sachverständigengutachten oder ggf. Vernehmung eines sachverständigen Zeugen angeboten, ist dem nachzug e- hen, soweit nicht durch unstreitigen , medizinisch fundierten Tat sachenvortrag die Verschuldensfrage eindeutig geklärt ist. Bleiben nach der Begutachtung Zweifel, geht dies zu l asten des Arbeitgebers ( st . Rspr . , zB BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 54) . 6. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Anhaltspunkte für ein Verschulden des Arbeitnehmers L. an dem Rückfall und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit nicht erkennbar . Dies gilt auch, wenn man zugunsten der Beklagten von einer durch Herr n L. erfolgreich durchgeführten Therapie ausgeht . Der Senat kann insoweit nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden , die Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts erweist sich dabei im Ergebnis als richtig. 29 30 - 14 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 - 15 - Die Klägerin hat das Sozialmedizinische Gutachten des MDK N vom 14. Mai 2013 vorgelegt und sich den Inhalt als Sachvortrag zu e igen g e macht. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag nicht bestritten. Dass die im Gu t achten enthaltenen Erklärungen von der begutachtenden Ärztin abgegeben wurden, ist im Übrigen gemäß § 416 ZPO nachgewiesen. Nach den entspr e chenden Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts, die auch im Revisionsve r fahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden, war der Arbeitnehmer L. zum maßgebl i- chen Zeitpunkt schwerst alkoholabhängig und litt erheblich unter den verschi e- denen hieraus resultie renden körperliche n Beeinträchtigungen . Er hatte zwei k- fällen, zuletzt durch den Alkoholexzess vom 23. November 2011, bei dem der Arbeitnehmer L. mit 4,9 Promille ins Koma gefallen ist. Die von der ärztlichen Gutach terin gezogene Schlussfolgerung , dass bei dieser Vorgeschichte im Hi n- blick auf den Suchtdruck eine hinreichende willentliche Steuerungsfähigkeit nicht angenommen werden kann, erscheint plausibel und ist von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden . Hinreichende Anhaltspun k te für einen will entlich steuerbaren Verhaltensanteil des Arbeitnehmers L. an dem Rückfall und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit und damit für ein Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bestehen deshalb nicht. Auf den U m stand, dass sich Herr L. auf die Frage de r Beklagten nach den Ursachen seiner Alkoholabhängigkeit nicht geäußert hat, kommt es nicht an. II. Der Anspruch des Arbeitnehmers L. gegen die Beklagte ist nach § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe des geleisteten Krankengeldes auf die Klägerin überg e- gangen. Dies e hat Krankengeld geleistet, nachdem die Beklagte nach der z u- nächst ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung keine Entgeltfortza h- lung erbracht hatte. Die Höhe des gezahlten Krankengeldes ist unstreitig. 31 32 - 15 - 10 AZR 99/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR99.14.0 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Linck Brune W. Reinfelder A. Effenberger D. Diener 33
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