Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. November 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 615/15 - ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 I. Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 22. April 2015 - 2 Ca 1076/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg Urteil vom 17. September 2015 - 10 Sa 787/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Flugbegleiter - Tarifvertragliche Zulage für Zeiten der Teilnahme an einer Schulung - Jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von easyJet (Office duty) Bestimmung: Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für das in Berlin stationierte Kabinenpersonal der Easyjet Airline C ompany Ltd. (VTV Kabine Mai 2013 § 5 Abs. 9 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 615/15 10 Sa 787/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. November 2016 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des B undesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die eh renamtlichen Ric h- ter Großmann und Züfle für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 17. September 2015 - 10 Sa 787/15 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Cottbus vom 22. April 2015 - 2 Ca 1076/14 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten A n- spruch auf Zahlung einer tarifvertraglichen Zulage für Zeiten der Teilnahme an einer Schulung. Der Kläger arbeitet bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Flugbegleiter (Cabin Manager) . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beid e r seitiger Tarifgebundenheit der Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für das in Berlin stationierte Kabinenpersonal der Easyjet Airline Company Ltd. (VTV K a- bine 2 ) vom 14. Mai 2013, abgeschlossen zwischen der Easyjet Airline Co m- pany Ltd. und der Vereinte n Dienstle istungsgewerkschaft (v er.di), gültig ab 1. Januar 2013 , Anwendung. Der Kläger absolvierte am 19., 20. und 21. April 2014 in Unterricht s- räumen der Beklagten jeweils von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine luftfahrtrechtlich vorgeschriebene, jährlich wiederkehrend e Schulung für Flugbegleiter. Für die Zeit der Teilnahme an der Schulung erhielt der Kläger von der Beklagten die ihm nach § 5 Abs. 2 VTV Kabine 2 zustehende Basisvergütung , aber keine Zulagen. Solche sind in § 5 Abs. 3 ff. VTV Kabine 2 geregelt und betre ffen ua . eine Trainerzulage, Schichtzulage, Zulagen für geflogene Sekt o- ren, beherrschte Sprachen, Übernachtungen an auswärtigen Flughäfen, Airport 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 4 - Standby - Dienste, Positioning - Einsätze, Arbeiten in den freien Tag oder Täti g- . § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 hat folgenden Wortlaut: von easyJet (Office duty) erhält der Mitarbeiter eine Zul a- ge von 1,5 nominalen Sektor bis 4 Stunden Dienstzeit u nd 3,0 nominalen Sektoren ab der ab 1. Januar 2014 gültigen Tabelle in § 4 Abs. 2 VTV Kabine 2 für Cabin Manager 24,49 Euro. Weiter heißt es in § 9 Abs. 4 VTV Kabine 2: diesem Tarifve r- trag vereinbaren die Tarifparteien , dass im Streitfalle D er Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung e i- ner Zulage für die drei Schulungstage im April 2014 im Umfang von jeweils drei nominalen Sektoren in unstreitiger Höhe von insgesamt 220,41 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Teilnahme an der Sch u- lung sei zulagenpflichtig nach § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der tariflichen Norm Klammerz m- was alle Tätigkeiten umfasse, die nicht Flugdienst seien. Der Kläger hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220,41 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. S ie hat gemeint , schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 könne der Kläger seinen Anspruch nicht ableiten. Die dort geregelte Zulage b e- treffe nur Bürodienst im engeren Sinn wie Sekretariat, Verwaltungsaufgaben 5 6 7 8 9 10 - 4 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 5 - und Büroorganisation, nicht aber Sc vorhergehenden Vergütungstarifvertrags Nr. 1 für das in SXF/BER stationierte Kabinenpersonal der Easyjet Airline Company Ltd. (VTV Kabine 1) vom 4. November 2011, abgeschlossen zwischen der Easyjet Airline Company Ltd. und der Vereinte n Dienstleistungsgewerkschaft (v er.di), gültig ab 1. Mai 2011 , und einem Vergleich mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für das in SXF/BER stationierte Cockpitper sonal der Easyjet Airline Company Ltd. (VTV Cockpit 1) vom 4. November 2011, abgeschlossen zwischen der Easyjet Airline Company Ltd. und der Vereinte n Dienstleistungsgewerkschaft (v er.di), gültig ab 1. Mai 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen , das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat ke i- nen Anspruch auf die von ihm begehrte tarifvertragliche Zulage. Dies ergibt eine Auslegung von § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2. I. Die Klage des Klägers ist unbegründet. Die V oraussetzungen des als Anspruchsgrundlage für sein Begehren allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 sind nicht erfüllt. Die vom Kläger am 19., 20. und 21. April Die anderslautende Auslegung der Tarifnorm durch da s Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszug e- 11 12 13 14 - 5 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 6 - hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitz uberücksichtigen, sofern und soweit er in den tarifl i- chen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag g e- funden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tari fvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die E ntstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die pra k tische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkb a- rer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu ein er vernünftigen, sachgerechten, zweckor i- entierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN) . Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 1 1. November 2015 - 10 AZR 719/14 - Rn. 17 , BAGE 153, 215 ) . 2. Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien eine n Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertrag s- parteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst e r- sichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 672/08 - Rn. 23 mwN) . Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifve r- trag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertrag s- parteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (vgl. BAG 2 2. Dezember 2009 - 3 AZR 936/07 - Rn. 15, BAGE 133, 62) . 15 - 6 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 7 - 3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hält die Auslegung des La n- desarbeitsgerichts einer revisionsrech tlichen Überprüfung nicht stand. Sie ergibt vielmehr, dass der in § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 jegliche so verstanden werden kann, dass damit auch die Teilnahme an S chulungen gemeint ist . a ) Allerdings spricht der Wortlaut der Tarifvorschrift zunächst eher für die Annahme des Klägers, dass auch die Teilnahme an einer Schulung unter diese Regelung fällt und einen Anspruch auf eine Zulage begründet. Er ist aber nicht e indeutig. aa ) Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff nicht selbst bestimmt, so dass davon auszugehen ist, dass sie diesen Tarifbegriff in seiner allgemeinen bzw. fachspez ifischen Bedeutung verstanden wissen wollen. (1 ) 3 VTV Kabine 2 benutzt und meint im Rahmen dieser Überleitungsvorschrift offenbar die (g e- samte) Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu einem b estimmten Stichtag. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien e- 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 verwe n- det haben, zu mal an anderer Stelle die Dauer des Bestandes des Arbeitsve r- (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VTV Kabine 2) bezeic h- t- - Einsätzen (§ 5 Abs. 10 VTV Kabine 2) , notwendiger Gewerkschafts - und Betriebsratstätigkeit (§ 5 Abs. 13 VTV Kab i- ne 2) sowie Personalvertretungstätigkeiten und Tätigkeiten in der ver.di - Tarifkommission (§ 7 Abs. 3 VTV K abine 2) , ohne ihn näher zu definieren. (2 ) im luftfahrtrechtlichen B e- reich. Nach der Definition in § 2 Abs. 1 der 2. Zeitspanne, während der ein Besatzungsmitglied auf der Grundl age von 16 17 18 19 20 - 7 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 8 - Rechtsvorschriften, tariflichen und betrieblichen Regelungen oder von der Au f- sichtsbehörde genehmigten Verfahren arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung s- bestimmung in Art. 1 iVm. Anhang III Abschn. Q OPS 1. 10 9 5 Nr. 1. 4. der Ve r- ordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 2 0. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 224) gehören zum t- zungsmitglied im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des In habers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) wa 1. 5. di e- s- mitglied auf Verlangen des Luftfahrtunternehmers den Dienst beginnt, und der endet, wenn das Besatzungsmitglied frei von allen dienstlichen Verpflichtungen 1.6. dieser Vorschrift als auch in § 2 Abs. 3 der 2. g- keiten in einem Luftfahrzeug oder na ch der 2. DV LuftBO auch in einem Flu g- übungsgerät als Besatzungsmitglied betrifft. Diese Fachterminologie spricht für vom Kläger absolvierte Schulung umfasst. Aufgrund von Art. 1 iV m. Anhang III Abschn. O OPS 1. 1015 und OPS 1. 1020 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 2 0. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 190) sind für die Kabinenbesatzung verpflichtend durchz u- führen. Während der in den S chulungsräumen der Beklagten durchgeführten Schulung hat der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestanden und eine Au f- gabe wahrgenommen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Beklagten steht. (3 ) Diese Auslegung des Begriffs Dienstzeit wird d urch die Verwendung r- tragsparteien geben mit dieser Wortwahl in § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 zu verst e- hen, das s jede wie auch immer geartete Dienstzeit am Boden einen Zulage n- anspruch begründen soll. 21 - 8 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 9 - bb ) von § 5 Abs. 9 VTV Kabine in Frage gestellt . (1 ) deshalb aus, weil nach § 9 Abs. 4 VTV Kabine 2 im Streitfall die deutsche Fa s- sung des Tarifvertrags bindend ist. Der vorgelegte VTV Kabine 2 ist die deu t- sche Fassung des Tarifvert rags. Dem steht nicht entgegen , dass dort einzelne englischsprachige Begriffe 2 Abs. 2) , 5 Abs. 5 Abs. 5 Abs. 11), (§ 8) ) verwendet werden. Diese englisc hsprachigen Begriffe sind Teil der deutschen Fassung des Tarifvertrags und bei der Auslegung zu b e- rücksichtigen. (2 ) 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 spricht für eine Auslegung, wonach nur solche Dienstzeiten am Boden zulagenpfli chtig sein sollen, die im Büro anfallende Arbeit, also im Wesentlichen verwaltende Tätigkeiten betreffen, nicht aber die Teilnahme an Schulungen. (a ) Klammerzusätze zu einem bestimmten Begriff haben im Allgemeinen den Sinn, diesen Begriff zu erläutern. Da s kann dazu führen, dass der durch Klammerzusatz erläuterte Begriff einen anderen Sinn erhält, als ihm nach se i- nem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag kom mt damit einem Klammerzusatz für die Bestimmung eines vorangestellten Begriffs entscheidende Bedeutung zu (BAG 2. März 1988 - 4 AZR 604/87 - ; 2 8. April 1982 - 4 AZR 642/79 - BAGE 38, 332 ) . (b ) Ein Fall, bei dem wie bei einer staatlichen Normsetzung der wesentliche Teil der Begriffsbestimmung vor der Klammer steht (vgl. hierzu BAG 1 0. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - zu B II 2 a der Gründe) , liegt nicht vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Einleitungshalbsatz von § 5 Abs. 9 VTV K a- bine solche wird verw e nd e t, um eine vorangestellte längere Umschreibung für fo l- 22 23 24 25 26 - 9 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 10 - gende Passagen mit einem zusammenfassenden kurzen Wort zu bezeichnen. De r in § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 verwendete Klammerzus atz kehr t im Folgetext aber nicht wieder. (c ) erkennbar einschränkende Be deutung, die dem zunächst sehr weit gefassten Wortlaut einen auf bestimmte Tätigkeiten bezogenen Wortsinn gibt. Sonst hätte es des Klammerzusatzes nicht bedurft. Dieser ist nur erforderlich, um die zunächst nicht begrenzte Zulage npflicht für Dienstzeit am Boden einzuengen. Den Tari f- vertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass sie im Bereich von Verg ü- tungsregelungen überflüssige Klammerzusätze verwendet haben. (d ) Die Reichweite diese r Einschränkung hängt von der inhaltlic hen Bede u- tung des Klammerzusatzes ab. (aa ) Die Übersetzung des engli eindeutig. Verschiedentlich wird auch der Kläger annimmt , hingegen ü- rotätigkeiten , was der Ansicht der Beklagten entspräche. (bb ) Selbst wenn man den Klammerzusatz O mit dem deutschen Begriff gleichsetzt , rechtfertigte dies nicht , darunter auch unb e- schränkt die Teilnahme an luf tfahrtrechtlich erforderlichen Schulungen zu ve r- stehen. ein Arbeitnehmer auf dem Gelände bzw. in den Bürogebäuden eines Unternehmens leistet, im Gegensatz n- etwa eines Vertreters, der Kunden besucht. D as vo m Kläger gebildete Tätigkeit, die im Flugzeug verric n- alle Tätigkeiten, die nicht im Flugzeug verrichtet werden) wird den Arbeitsaufgaben eines Flugbegleiters nicht gerecht . Der Flugbegleiter leistet im Begriffsverständnis , da er keine Kunden besucht. Diese kommen vielmehr zum Luftfahrzeug seines Arbeitg e- bers . e- schuldeten Tätigkeit oder arbeitsvertraglichen Hauptpflicht im administrativen 27 28 29 30 - 10 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 11 - Bereich. Ein Innendienstmitarbeiter wird aber nicht angestellt, um an Schulu n- gen teilzunehmen. Die Teilnahme an Schulungen stellt allenfalls die Erfüllung einer arbeitsvertragli chen Nebenpflicht dar, die Innen - wie Außendienstmitarbe i- ter treffen kann. (cc ) Angesichts dessen spricht viel dafür, die inhaltliche Bedeutung des B e- gri - selbst wenn man - auf die Erfüllung arbeitsvertrag licher Hauptpflichten im Bürobereich zu beziehen . W e- n- damit nicht von einem kl a- ren, eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 ausgegangen werden, wonach auch die Teilnahme an Schulungen darunter fällt. b) Die Systematik des VTV Kabine 2 gibt keinen klaren Aufschluss da r- über, ob die Teilnahme an Schulungen nach § 5 Abs. 9 zulagenpflichtig ist. aa ) Die Vergütung von Schulungen ist im VTV Kabine 2 weder ausdrücklich geregelt noch erwähnt. § 5 VTV Kabine 2 regelt die Zusammensetzung der M o- natsvergütung, die nach Abs. 1 aus einer Basisvergütung gemäß Abs. 2 und weiteren Zulagen nach den Abs. 3 bis 11 besteht. Dies könnte zumindest ein Anhaltspunkt dafür sein, dass jedenfalls die Aufzählung der Zulagen in § 5 VTV Kabine 2 abschließend ist. Allerdings entspricht schon die Angabe der Abs. 3 bis 11 für Zulagen in § 5 VTV Kabine 2 nicht der Systematik des VTV Kabine 2, da auch in § 5 Ab s. 12 VTV Kabine 2 - sogar dem Wortlaut nach - eine Zulage geregelt wird und die Vergütung für Gewerkschafts - und Betriebsratstätigkeit in § 5 Abs. 13 VTV Kabine 2 mit 3,5 nominalen Sektoren pro Tag der Sache nach auch eine Zulage darstellt , da sie neben d er Basisvergütung gezahlt wird. Die in § 5 Abs. 10 VTV Kabine 2 angesprochene Positioning - Zulage wird zudem in § 4 Abs. 4 VTV Kabine 2 inhaltlich ausgestaltet . bb ) Die Systematik der tarifvertraglichen Regelung spricht jedenfalls gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass es sich bei § 5 Abs. 9 VTV K a- bine 31 32 33 34 - 11 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 12 - (1 ) zu erwarten, wenn nach der Regelung von Spezialfällen nicht konkret genannte Tatbestän de einer pauschalierenden Lösung zugeführt werden. Denkbar wäre Spezialfälle nachfolgen. Die Stellung von § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 zu Beginn des letzten Drittels einer längeren Aufzä hlung von Einzelfällen der Zulage n- pflicht spricht deshalb eher dafür, dass auch hier nur ein bestimmter Fall ger e- gelt wird. Zwar ist der Wortlaut des ersten Halbsatzes von § 5 Abs. 9 VTV Kab i- ne 2 . Der Kla m- merzusatz bezieht dies aber wieder nur auf einen bestimmten Fall und ist nicht (2 ) Ebenfalls gegen eine Zulagenregelung in § 5 Abs. 9 VTV K abine 2 umfan greicher sein kann als die in anderen Absätzen geregelten speziellen Zulagentatbestände. Von einer Au f- fangregelung würde man erwarten, dass sie ein Grundniveau sicherstellt, aber nicht über speziellere Regelungen hinausgeht. - Dienst nach § 5 Abs. 8 VTV Kabine 2 grundsätzlich erst dann mit einem nom i- nalen Sektor als Zulage vergütet, wenn er wenigstens vier Stunden dauert, während nach § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 jegliche sonstige Dienstzeit am Boden von einer Minute bis vier Stunden Dienstzeit mit 1,5 nominalen Sektoren als § 2 Abs. 2 der 2. DV LuftBO bzw. in Art. 1 iVm. Anhang III Abschn. Q OPS 1. 10 9 5 Nr. 1. 3. der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 2 0. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 224) zählt nach Art. 1 iVm. Anhang III Abschn. Q OPS 1. 1125 Nr. 1.2. der Veror d- nung (EG) Nr. 859/2008 vom 2 0. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 228) demgege nüber sogar vollständig bei der Berec h- nung der kumulativen Dienststunden und wird ausweislich der Formulierung in § 5 Abs. 8 VTV Kabine e- sehen. 35 36 - 12 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 13 - c ) Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen maßgeblich gegen einen Zul a- genanspruch bei Teilnahme an Schulungen . aa ) Die Zulagenregelung in § 5 VTV Kabine 2 betrifft ganz unterschiedliche Bereiche . Tendenziell beziehen sich die Zulagen auf die Tätigkeit als Besa t- zungsmitglied im Flugzeug und damit in Zusammenhang s tehende Arbeitsa b- läufe oder auf besondere Kenntnisse, Erschwernisse und Aufwendungen. Dies spricht dagegen , Schulungen über die Basisvergütung hinaus mit Zulagen zu vergüten, da sie weder zur produktiven Tätigke it eines Flugbegleiters gehören noch mit beso nderen Belastungen, Erschwernissen oder Anforderungen ve r- bunden sind. bb ) Der Sinn des Zulage ergibt sich daraus , dass Flugbegleiter, die nicht in ihrer eigentlichen Funktion als Besatzungsmi t- glied tätig sind, sondern im Büro eingesetzt werden und deshalb keine Zulage 5 Abs. 5 VTV Kabine 2 erhalten, für diese f i- nanziell unattraktive nichtfliegerische Sonderverwendung einen Ausgleich erha l- ten sollen. Zweck der tariflichen Zulagenregelung ist es hi ngegen nicht, jede Art von Dienst zusätzlich zu vergüten, wie schon das d- - Dienste mit unter vier Stunden Dauer in § 5 Abs. 8 VTV Kabine 2 zeigt. Bei der Teilnahme an Schulungen können den Flugbegleitern zwar Z u- lagen nach § 5 Abs. 5 VTV Kabine 2 entgehen . Andererseits haben die Sch u- lungen jedoch eine überschaubare Dauer, die - Airport Stan d- by - Diensten bis vier Stunden - nicht als ausgleichsbedürftig eingestuft werden muss. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an S chulungen für alle Flugbegleiter verpflich tend ist und keine individuelle Sonderb elastung dar stellt . Demgege n- über erhalten Flugbeglei ter , die im Bürobereich eingesetzt werden - etwa für die Bedienung des Urlaubsbeantragungssystems oder des Syst ems zum Taus ch von Diensten - gegebenenfalls längerfristig oder dauerhaft keine Zula ge für g e- flogene Sektoren und Positioning - Einsätze . Der Zweck der Zulage nach § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 lässt sich für diese Konstellation mit dem Ausgleich für entgangene Zulagen im Flu gdienst begründen, die nur einzelne Flug begleiter aufgrund einer Sonderverwendung betrifft. 37 38 39 40 - 13 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 14 - d ) Dieses Verständnis der Tarifnorm wird von der Tarifgeschichte und e i- nem Vergleich mit dem Inhalt ei nes von denselben Tarifvertragsparteien zeitlich parallel ab geschlossenen Vergütungstarifvertrag s für das Cockpitpersonal b e- stätigt . aa ) Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirkl i- chen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden ( BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34 mwN ) . bb ) Die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm ver deutlich t , dass die Tei l- nahme an Schulungen ke inen Zulagenanspruch begründet. ( 1 ) In einem Entwurf der Gewerkschaft ver.di vom Dezember 2010 für den a- len Sektoren pro Einheit (vgl. § 4 Abs. 8) a t- Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 11) Entwurf nicht auf. In der Folgezeit schlossen die Tarifvertragspa zu den Tarifverhandlungen vom 18. Verhandlungsergebnisse als Zwischenstand festgehalten sind . Dort heißt es unter A I (Kabinenpersonal, Entgelt) ua.: Weitere Entgeltbestand teile d. Buerotage (Office duty): fuer Kabinenmanager und fuer Flugbegleiter gelten ab dem 1. August 2011 fo l- gende Werte: 1.5 Nominalsektoren bis vier Stunden 3.0 41 42 43 44 45 - 14 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 15 - Am 4. November 2011 schlossen die Tarifvertragsparteien rückwirkend zum 1. Mai 2011 den VTV Kabine 1 ab. Dort ist in § 4 Abs. 9 eine Zulagenreg e- gleichlautend mit der streitgegenständlichen Regelung in § 5 Ab s. 9 VTV Kab i- ne 2 ist. Anders als noch im Entwurf der Gewerkschaft v er.di vorgesehen, en t- halten weder der VTV Kabine 1 - wie auch später der VTV Kabine 2 - noch das schriftlich niedergelegte Verhandlungszwischenergebnis eine Zulagenregelung Trainingseinheiten am Boden sowie Schu g- lich ausdrücklich erhobene Forderung hat keinen Eingang in den Tarifvertrag gefunden . ( 2 ) Ergänzend kommt hinzu , dass in der Vereinbarung zu den Tarifve r- handlungen vom 18. Juli 2011 erstmals der I 3 d e r- Dies spricht für die einengende Auslegung, wonach nicht jede Form von Dienstzeit und damit auch Schulungen zulagenpflichtig sind, sondern nur B ü- rot ätigkeiten im Sinne verwaltender Arbeiten. cc ) Schließlich kann die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen eines ande ren Tarifvertrags v erwendete Systematik nicht unbeachtet bleiben. (1) Zwar können z ur Ausle gung eines Tarifvertrag s andere Tarifverträge nicht oh ne w eiteres herangezogen werden. Da es entscheidend auf den Willen der Vertragschließenden ankommt, ist nur bei gewichtigen Anhaltspunkten d a- von auszugehen, dass der Sprachgebrauch anderer Tarifvertragsparteien und die von ihnen getroffene Reg elun g von Bedeutung sein sollen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn mehrere Tarifverträge eine gewisse Einheit bilden ( vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AB R 92/07 - Rn. 41 mwN, BAGE 129, 238 ) . (2) Gleichzeitig mit dem VTV Kabine 1 haben dieselben Tarifvertrags pa r- teien den VTV Cockpit 1 verhandelt und am selben Tag abgeschlossen , was auf einen engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang beider Tarifverträge hinweist . Ferner zeigt bereits d as gemeinsame Zwischenergebnis dieser Tari f- vertragsverhandlun gen vom 18 . Juli 2011 , dass die Tarifvertragsparteien beide 46 47 48 49 50 - 15 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 - 16 - Tarifverträge als einen zusammenhängenden Verhandlungskomplex betrachtet ha ben. (3) Die Tarifvertragsparteien des VTV Cockpit 1 haben die Teilnahme an In diesem Tarifvertrag ha ben sie vielmehr n- he i ten am Boden sowie ( § 4 Abs. 8 VTV Cockpit 1) einerseits und ( § 4 Abs. 11 VTV Cockpit 1) in jeweils identischer Höhe von zwei nominalen Sekt o- ren vereinbart . Der Regelung in § 4 Abs. 8 VTV Cockpit 1 bedürfte es nicht, wenn Schulungen schon von § 4 Abs. 11 VTV Cockpit 1 erfasst wären. Man kann den Tarifvertragsparteien aber nicht unterstellen, dass sie mit § 4 Abs. 8 VTV Cock pit 1 eine inhaltlich überflüssige Regelung haben treffen wollen. dd ) Die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des VTV Kabine 1 gelten in gleicher Form für den VTV Kabine 2. Dieser ist im Wesentlichen eine For t- schreibung des vorangegangenen Tarifvertrags. § 4 Abs. 9 VTV Kabine 1 ist - bis auf den neu hinzugek ommenen, noch stärker begrenzenden Einschub - fast wortidentisch mit § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2. Für das Verständnis dieser Tarifvorschrift und die Frage der Einbeziehung von Schulungen in die Zulagenpflicht kann auf die Entstehung sgeschichte des in seinem Kern unverändert gebliebenen Wortlauts der Vorgängerregelung z u- rückgegriffen werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann nicht ang e- g- liche sonstige Diens 4 Abs. 9 VTV Kabine 1 eine andere Bedeutung hat als in § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 (vgl. BAG 2 4. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 19, BAGE 134, 34) . 51 52 - 16 - 10 AZR 615/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR615.15.0 II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten von Berufung und Revision zu zahlen. Linck Brune Schlünder Großmann Züfle 53
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