BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 327/16 18 Sa 18/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 18. Oktober 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungsbeklagter und Revisionskl344ger, pp. Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 durch den Vizepr344sidenten des Bundesar-beitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, den ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 2 - - 2 - 10 AZR 327/16 Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schl374nder sowie die ehrenamtlichen Rich-ter Petri und Dr. Klein f374r Recht erkannt: 1. Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. M344rz 2016 - 18 Sa 18/15 - wird zur374ckgewiesen. 2. Der Kl344ger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Verpflichtung der Beklagten, Beitr344ge nach dem Tarifvertrag 374ber das Sozialkassenverfahren im Ger374stbauerhand-werk zu zahlen. Der Kl344ger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Ger374stbaugewerbes in der Rechtsform eines rechtsf344higen Vereins gem344337 247 22 BGB Einzugsstelle f374r die Sozialkassenbeitr344ge betreffend Urlaub, Lohn-ausgleich, Berufsbildung, Zusatzversorgung und 334berbr374ckungsgeld. Die Beklagte unterh344lt einen Betrieb, der mittels elektrischer Anlagen betriebene Bauaufz374ge f374r Lasten und/oder Personen sowie Hubzeuge vermie-tet und - in geringem Umfang - verkauft. Die vermieteten Aufz374ge werden teil-weise von Mitarbeitern der Beklagten montiert und demontiert, wobei der Anteil an der Gesamtarbeitszeit streitig ist. Der Kl344ger nimmt die Beklagte nach dem f374r allgemeinverbindlich er-kl344rten Tarifvertrag 374ber das Sozialkassenverfahren im Ger374stbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 idF des 304nderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (VTV-Ger374stbau) auf Zahlung von Beitr344gen f374r vier Arbeitnehmer im Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 in Anspruch. Zum betrieblichen Geltungsbe-reich enth344lt der VTV-Ger374stbau folgende Regelung: 1 2 3 4 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 3 - - 3 - 10 AZR 327/16 204 247 1 Geltungsbereich (1) 205 (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Abschnitt I a) Betriebe des Ger374stbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen T344tigkeit gepr344gten Zweckbe- stimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Ger374ste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Ger374stmaterial bereitstellen. Als Ger374ste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Tragger374sten, Fahrger374s-te und Sonderkonstruktionen der R374sttechnik. 205 Abschnitt I I Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I b e- schriebenen Leistungen 374berwiegend erbracht wer- den, fallen grunds344tzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. 205 Abschnitt III Nicht erfasst werden Betriebe und selbst344ndige B e- triebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag f374r das Bauge- werbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbst344ndige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschlie337lich Hersteller oder H344ndler sind.223 Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV-Ger374stbau, da sie gewerblich Bauaufz374ge bereitstelle und montiere. Bauaufz374-ge seien Sonderkonstruktionen der R374sttechnik und z344hlten damit zu den Ge-r374sten. Mit Traversen, Kupplungen und Querstangen werde typisches Ger374st-material verwendet, welches schnell montier- und demontierbar sei. Der ord-nungsgem344337e Auf- und Abbau sowie die Bedienung eines Bauaufzugs k366nne nur durch einen Ger374stbauer erfolgen, dessen Ausbildung dies zum Gegen-5 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 4 - - 4 - 10 AZR 327/16 stand habe. Die Arbeitsabl344ufe und Vorsichtsma337nahmen entspr344chen denen beim Ger374stbau. Der Kl344ger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.229,44 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat - soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei kein Betrieb des Ger374stbauerhand-werks. Bauaufz374ge seien keine Ger374stteile, sondern Baumaschinen, die zum Transport verwendet w374rden. Die von ihr vermieteten Aufz374ge w374rden nicht an Ger374sten befestigt, sondern an den Geb344uden selbst. Teilweise seien gar keine Ger374ste an den Geb344uden errichtet. Auf die Montage und Demontage vermiete-ter Bauaufz374ge entfielen in den Jahren 2011 und 2012 weniger als 6 % der Ar-beitsstunden. Sie besch344ftige nur Elektriker, Monteure und Fahrer als gewerbli-che Arbeitnehmer, jedoch keine Ger374stbauer. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsge-richt hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent-scheidung. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Kl344gers ist unbegr374ndet. Das Landesar-beitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kl344ger hat keinen An-spruch auf die von ihm begehrten Sozialkassenbeitr344ge, da die Beklagte nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV-Ger374stbau f344llt. 6 7 8 9 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 5 - - 5 - 10 AZR 327/16 I. Ein Betrieb unterf344llt nach 247 1 Abs. 2 Abschn. I und Abschn. II VTV-Ger374stbau dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Ger374stbau, wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen T344tigkeit gepr344gten Zweckbestim-mung arbeitszeitlich 374berwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerb-lich Ger374ste erstellt oder Ger374stmaterial bereitstellt. Auf wirtschaftliche Ge-sichtspunkte oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es da-nach nicht an. Den Ger374stbauarbeiten sind diejenigen Nebenarbeiten zuzuord-nen, die zu ihrer sachgerechten Ausf374hrung notwendig sind (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 9 mwN). II. Die Beklagte ist kein Betrieb, der iSv. 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 2 VTV-Ger374stbau gewerblich Ger374ste erstellt. 1. Das 204Erstellen223 von Ger374sten setzt schon nach dem Wortsinn der tarif-vertraglichen Regelung regelm344337ig Montagearbeiten voraus. Synonyme f374r 204Erstellen223 sind 204Aufbauen223 oder 204Errichten223. Zumindest ist f374r ein 204Erstellen223 die Planung oder Konstruktion des Ger374sts und die 334berwachung seines Aufbaus erforderlich (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 16). 2. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Montage von Bauaufz374gen einen Teilaspekt des 204Erstellens von Ger374sten223 darstellt, etwa weil diese durch Bau-aufz374ge (besser) nutzbar werden oder die Bauaufz374ge als Bestandteil oder Zu-beh366r der Ger374ste anzusehen w344ren (zur Montage und Demontage von Netzen und Planen an Ger374sten vgl. Hess. LAG 11. Mai 2011 - 18 Sa 23/11 -). Jeden-falls f374hrt die Beklagte nicht arbeitszeitlich 374berwiegend Montagearbeiten durch, wie es nach 247 1 Abs. 2 Abschn. II Satz 1 VTV-Ger374stbau erforderlich w344re. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesar-beitsgerichts hat der Kl344ger nicht dargelegt, dass die Montage und Demontage von Bauaufz374gen durch Arbeitnehmer der Beklagten arbeitszeitlich in ihrem Betrieb 374berwog. Die Beklagte selbst gibt den arbeitszeitlichen Anteil mit weni-ger als 6 % an. Der Kl344ger behauptet in diesem Zusammenhang auch keine Planungs-, Konstruktions- oder 334berwachungsarbeiten der Beklagten. 10 11 12 13 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 6 - - 6 - 10 AZR 327/16 III. Die Beklagte, die arbeitszeitlich 374berwiegend Bauaufz374ge vermietet, unterh344lt auch keinen Betrieb, der iSv. 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Ger374stbau gewerblich Ger374stmaterial bereitstellt. 1. Allerdings f344llt unter den Begriff des 204Bereitstellens223 iSv. 247 1 Abs. 2 Ab-schn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Ger374stbau auch das 204Vermieten223 von Ger374stmate-rial (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 16). 2. Bauaufz374ge sind aber kein Ger374stmaterial iSv. 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Ger374stbau. 204Ger374stmaterial223 ist der Sammelbegriff f374r alle Teile, aus denen ein Ger374st erstellt wird und damit auch ein Ger374st selbst. a) Bauaufz374ge sind keine 204Ger374ste223 iSd. VTV-Ger374stbau. Der Einbezug 204aller Arten223 der in 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Ger374stbau n344her bezeichneten Ger374ste sowie von 204Sonderkonstruktionen der R374sttechnik223 ver-deutlicht, dass der Begriff des 204Ger374sts223 umfassend zu verstehen ist und der Tarifvertrag mit seinem betrieblichen Geltungsbereich alle Betriebe erfasst, die mit Ger374stmaterial Ger374ste und sonstige Konstruktionen erstellen bzw. Ger374st-material daf374r bereitstellen. Ma337gebend f374r den Geltungsbereich des VTV-Ger374stbau ist dabei die Art der Konstruktion unter Verwendung von Ger374stbau-teilen, die einen relativ einfachen Auf- und Abbau und die mehrfache Verwen-dung f374r weiteren Ger374stbau (R374sttechnik) erm366glicht (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 12). aa) Bauaufz374ge k366nnen insofern aber schon vom Wortlaut der tariflichen Regelung - von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) - nicht unter den Begriff 204Ger374st223 gefasst werden. Ein Ger374st ist eine vor374bergehende, im Allgemeinen wieder verwendbare Hilfskonstruktion aus meist standardisierten Ger374stbauteilen, die insbesondere als Arbeitsplattform, zur Befestigung einer Schalung oder als Schutzeinrichtung verwendet wird. (1) Der Begriff 204Bauaufzug223 bezeichnet durchweg maschinell angetriebene Apparaturen, die der vertikalen Bef366rderung von Personen und Material dienen. 14 15 16 17 18 19 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 7 - - 7 - 10 AZR 327/16 Dagegen betrifft der Begriff 204Arbeitsger374st223 iSv. 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Ger374stbau statische Konstruktionen f374r den Aufenthalt von Perso-nen in erh366hter Position (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 13). Bauaufz374ge sind begrifflich auch offenkundig keine Schutz- oder Tragger374ste. (2) Bauaufz374ge fallen ferner nicht unter den Begriff des 204Fahrger374sts223 iSv. 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Ger374stbau. Fahrger374ste sind nur hinsichtlich der Positionierung leichter versetzbare Ger374ste, da sie nicht auf- und abgebaut werden m374ssen. Benutzt werden sie aber im ruhenden Zustand. Ein Fahrger374st wird im 334brigen als Gegenstand selbst horizontal bewegt, w344h-rend der Bauaufzug andere Sachen oder Personen vertikal bewegt. (3) Bauaufz374ge sind schlie337lich keine 204Sonderkonstruktionen der R374st-technik223 iSv. 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Ger374stbau. (a) 204Sonderkonstruktionen der R374sttechnik223 sind - wie Ger374ste - mit Ge-r374stmaterial erstellte Gebilde, die aber nicht standardisiert errichtet, sondern speziell geplant oder konzipiert werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 14). Sie sollen zumeist aufgrund ihrer Festigkeit und Unver344nder-lichkeit ihre Funktion erf374llen. Darunter werden bspw. Wetterschutzhallen, Ein-hausungen, B374hnen oder Trib374nen verstanden (vgl. 247 9 Abs. 3 Nr. 2 Ger374stb- AusbV 2000). (b) Die blo337e Nutzung gleicher oder 344hnlich aussehender Materialien, wie sie zum Bau von Ger374sten genutzt werden (zB Traversen, Kupplungen und Querstangen), reicht nicht aus, um von einer 204Sonderkonstruktion der R374st-technik223 zu sprechen, wenn der Zweck und das Gepr344ge der Konstruktion nicht dem eines in 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Ger374stbau erw344hnten Ger374sts entsprechen. Wie f374r Ger374ste allgemein, ist f374r Sonderkonstruktionen der R374sttechnik pr344gend, dass statische Gebilde errichtet werden. Hingegen steht beim Bauaufzug die maschinell angetriebene Bewegung zum Transport von Menschen oder Material im Vordergrund. Er ist keine ruhende Konstruktion, sondern eine dynamische Maschine. 20 21 22 23 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 8 - - 8 - 10 AZR 327/16 bb) Auch aus der Systematik der tariflichen Regelung kann nichts zu Guns-ten der vom Kl344ger vertretenen Auffassung hergeleitet werden. Sie best344rkt vielmehr das Ergebnis der Wortlautauslegung. (1) 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Ger374stbau, der eine Reihe von Spezialf344llen nennt, f374hrt Bauaufz374ge gerade nicht auf. Der VTV-Ger374stbau erw344hnt Bauaufz374ge an keiner Stelle. (2) Aus einer Zusammenschau mit dem von denselben Tarifvertragspartei-en abgeschlossenen Rahmentarifvertrag f374r das Ger374stbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 idF vom 11. Juni 2002 (RTV-Ger374stbau) folgt nichts anderes. Zwar werden in der Eingruppierungsregelung des 247 5 RTV-Ger374stbau bei der Berufsgruppenbeschreibung des Ger374stbau-Werkers unter 3.2.6 204Ger374ste sowie Hebeb374hnen, Hubarbeitsb374hnen, Lifte, Aufz374ge und andere maschinell betriebene Ger374ste223 angesprochen. Insoweit sind 204Aufz374ge223 in der Aufz344hlung aber nicht als Spezialfall von 204maschinell betriebenen Ger374sten223 zu verstehen. Vielmehr handelt es sich bei der Aufz344hlung nach dem Wort 204sowie223 um eine Auflistung von Maschinen, unter die sowohl 204Aufz374ge223 als auch 204andere ma-schinell betriebene Ger374ste223 in Abgrenzung zu den eingangs erw344hnten 204Ge-r374sten223 gefasst werden. Inhaltlicher Oberbegriff ist f374r diesen Satzteil die Ma-schine. Danach sind Aufz374ge gerade keine 204maschinell betriebenen Ger374ste223, sondern von diesen zu unterscheiden. (3) Da 247 1 Abs. 2 Abschn. III Satz 1 VTV-Ger374stbau zur Abgrenzung sei-nes betrieblichen Geltungsbereichs auf den BRTV-Bau Bezug nimmt, k366nnen auch aus diesem Tarifvertragswerk ausnahmsweise Folgerungen zur Systema-tik abgeleitet werden, obwohl es auf Arbeitgeberseite von anderen Tarifver-tragsparteien abgeschlossen wurde. (a) Zwar k366nnen zur Auslegung eines Tarifvertrags andere Tarifvertr344ge nicht ohne weiteres herangezogen werden. Da es entscheidend auf den Willen der Vertragschlie337enden ankommt, ist nur bei gewichtigen Anhaltspunkten da-von auszugehen, dass der Sprachgebrauch anderer Tarifvertragsparteien und die von ihnen getroffene Regelung von Bedeutung sein sollen. Das kann etwa 24 25 26 27 28 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 9 - - 9 - 10 AZR 327/16 dann der Fall sein, wenn mehrere Tarifvertr344ge eine gewisse Einheit bilden (vgl. BAG 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 49; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41 mwN, BAGE 129, 238). Durch die Bezugnahme auf den Bundes-rahmentarifvertrag f374r das Baugewerbe (BRTV-Bau) in den Geltungsbereichs-regelungen des VTV-Ger374stbau geben die dortigen Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass sie teilweise von einer eigenst344ndigen Regelung absehen und insoweit das Regelungskonzept des BRTV-Bau 374bernehmen. (b) Der BRTV-Bau vom 4. Juli 2002 idF vom 20. August 2007 bzw. vom 31. Mai 2012 f374hrt hinsichtlich seines betrieblichen Geltungsbereichs in 247 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 1 das 204Aufstellen von Ger374sten und Bauaufz374gen223 auf. Beide Begriffe werden gleichrangig nebeneinander gestellt. Dies zeigt, dass iSd. BRTV-Bau 204Ger374st223 nicht ein Oberbegriff ist, zu dem auch der 204Bauaufzug223 geh366rt, weil es dann entweder keiner besonderen Erw344hnung der Bauaufz374ge bedurft oder eine Verkn374pfung mit der Formulierung 204insbesondere223 nahegele-gen h344tte. (4) Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelungen zum Ger374stbauerhandwerk folgt nichts anderes. (a) Zwar kann der Inhalt 366ffentlich-rechtlicher Ausbildungsregelungen ggfs. erg344nzend f374r die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung herangezogen werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 15). Dies kann eine vornehmlich am Wortlaut auszurichtende Auslegung aber nur best344rken oder in Frage stellen, nicht jedoch ein eigenst344ndiges Argument f374r eine bestimmte Auslegung eines Tarifvertrags sein. (b) Vorliegend erw344hnen bspw. die Verordnung 374ber die Berufsausbildung zum Ger374stbauer/zur Ger374stbauerin vom 26. Mai 2000 (Ger374stbAusbV 2000; BGBl. I S. 778) sowie die Verordnung 374ber das Meisterpr374fungsberufsbild und 374ber die Pr374fungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterpr374fung im Ger374stbauer-Handwerk vom 12. Dezember 2000 (Ger374stbMstrV; BGBl. I S. 1694) idF von Art. 2 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) an einzelnen Stellen 204Aufz374ge223. Dies besagt aber - gegen die aus 29 30 31 32 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 10 - - 10 - 10 AZR 327/16 Wortlaut und Systematik gewonnenen Argumente - nichts dar374ber, ob Bauauf-z374ge als Ger374ste oder Ger374stmaterial iSd. VTV-Ger374stbau anzusehen sind. Den Verordnungen ist allein zu entnehmen, dass Auszubildende und angehen-de Meister im Rahmen der Ausbildung auch Kenntnisse von Materien erlangen sollen, die nicht unmittelbar zu dem zu erlernenden Handwerk geh366ren, diesem aber benachbart sind. Wenn bspw. in der Anlage zu 247 5 Ger374stbAusbV 2000 (BGBl. I S. 781 ff.) in Nr. 11 Buchst. h auch der Einsatz von Gabelstaplern zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen gez344hlt wird, folgt daraus offenkundig nicht, dass diese als Ger374ste oder Ger374stmaterial bzw. das sie vermietende Unternehmen als Betrieb des Ger374stbauerhandwerks iSd. des VTV-Ger374stbau anzusehen sind. cc) Zu Sinn und Zweck der Regelung in 247 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Ger374stbau gibt es keine verl344sslichen Hinweise. Gleiches gilt f374r die Entstehungsgeschichte der Norm. Somit gibt es keinen Anlass, von dem aus Wortlaut und Systematik gewonnenen Ergebnis abzuweichen. b) Bauaufz374ge k366nnen auch nicht in dem Sinn als 204Ger374stmaterial223 ver-standen werden, dass sie ein f374r die Erstellung eines Ger374sts notwendiger Teil sind. aa) Bauaufz374ge sind - anders als bspw. die Verstrebungen, der Ger374stbe-lag oder das Gel344nder - nicht konstitutiver Bestandteil eines Ger374sts, ohne den ein solches nicht einsetzbar w344re. Die einzelnen Ebenen eines Ger374sts k366nnen durchweg 374ber Leitern erreicht werden. Andererseits kann ein Bauaufzug un-abh344ngig von einem Ger374st verwendet werden und bspw. bei einem nicht ein-ger374steten Rohbau Material in h366here Stockwerke bef366rdern. Er ist allenfalls ein Hilfsmittel zum Aufbau oder zur Nutzung eines Ger374sts, aber nicht dessen Be-standteil. bb) Soweit in berufsgenossenschaftlichen Regelungen bspw. die Benut-zung von Bauaufz374gen zum Aufbau von Ger374sten empfohlen wird, handelt es sich um Ma337nahmen zum Besch344ftigtenschutz, die f374r die Auslegung des VTV-Ger374stbau nicht weiterf374hrend sind. Ebenso w374rden bestimmte berufsgenos-33 34 35 36 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 - 11 - - 11 - 10 AZR 327/16 senschaftliche Schutzbekleidungsvorschriften f374r Ger374stbauer solche Ausr374s-tungsteile nicht zum Ger374stbaumaterial iSd. VTV-Ger374stbau machen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Schl374nder Klein Petri 37 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0
Full & Egal Universal Law Academy