- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 750/13 10 Sa 1593/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 9. März 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 9. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgeric ht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 750/13 - 3 - Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Rudolph und den ehrenamtlichen Richter Schumann für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbe itsgerichts vom 2 6. April 2013 - 10 Sa 1593/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines Beitrags zur Absicherung des Insolvenzr isikos von Zeitguthaben. Die Beklagte führt einen Betrieb des Gerüstbauerhandwerks. Der Kl ä- ger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstba u- gewerbes Einzugsstelle für die Zahlung von Sozialkassen - und Insolvenzsich e- rungsbeiträgen nach Maßgabe des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 2 7. Juli 1993 in der Fassung vom 1 1. Juni 2002 (RTV) sowie des ebenfalls allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 2 0. Januar 1994 in der Fassung vom 1 1. Juni 2002 (VTV) . § 3 RTV regelt die Flexibilisierung der Arbeitszeit wie folgt: 4. Flexibilisierung der Arbeitszeit 4.1 Zwei monatiger Ausgleichszeitraum Durch Betriebsvereinbarung kann innerhalb von zwei z u- sammenhäng enden Lohnabrechnungszeiträumen (2 - mo - n atiger Ausgleichszeitraum) an einzelnen Werktagen r e- gelmäßig ausfallende Arbeitszeit durch Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen des Ausgleichszei t- raums ohne Mehrarbeitszuschlag ausge glichen werden. Die Summe der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeiten 1 2 3 - 3 - 10 AZR 750/13 - 4 - in den einzelnen Wochen des Ausgleichszeitraums darf 32 Stunden nicht unterschreiten . 4.3 Zwölf monatiger Ausgleichszeitraum 4.3.1 Durchführung Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann in einem Zeitraum von 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage o h- ne Mehrarbei tszuschlag vereinbart werden, wenn gleic h- zeitig ein Monatslohn nach Ziff. 4.3.2 gezahlt wird. Der Beginn des Ausgleichsze itraums muss in der Zeit vom 1. 4. bis 30. 9. liegen. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich e r- geben, in welchem Umfang, in welcher Form und mit we l- cher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeit s- zeit festgelegt wird. In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht rege l- mäßig mit einbezogen werden. Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vor - und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Ei n- vernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betrieb s- rat besteht, i m Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer fes t- zulegen. 4.3.5 Absicherung des Ausgleichskontos Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann. Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt ein sonst i- ges Ereignis im Sinne des Tarifvertrags über das Sozia l- kassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere Ei n- zelheiten dazu regelt § 9 des Tarifve rtrag s über das Soz i- alkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung. - 4 - 10 AZR 750/13 - 5 - § 9 VTV regelt die Insolvenzsicherung von Zeitguthaben wie folgt: Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der Arb eitnehmer das Recht, die Ansprüche gemäß § 3 Ziff. 4.3.5 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 2 0. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gege n- über der Kasse geltend zu machen. Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen g e- mäß §§ 183 ff. SGB III (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese auf Grund eines Anspruchs aus § 3 Ziff. 4.3.5 erfolgen. Insolvenz des Arbeitgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Diesem Tatbestand gleic hgestellt wird die tatsächliche Ei n- stellung der betrieblichen Tätigkeit wegen Zahlung s- unfähigkeit. Der Erstattungsanspruch gegen die Kasse ist auf maximal 150 Plus - und 30 Minusstunden begrenzt. (3) Zur Absicherung des Insolvenzrisikos hat der Arbei t- geber den Durchführungsbeginn der Arbeitszeitflex i- bilisierung und die Anzahl der betroffenen Arbei t- nehmer der Kasse zu melden und bis zum 1 5. des Folgemonats, der auf den Beginn des Ausgleich s- zeitraums folgt, einen Betrag von 50,00 Euro pro A r- bei Die Beklagte vereinbarte im Klagezeitraum 2008 bis 2010 mit ihren A r- beitnehmern ein e Flexibilisierung der Arbeitszeit. Danach war d as Volumen der Vorarbeit auf 117 Gutstunden beschränkt, deren Auszahlung konnte jederzeit verlangt werden. Das Zeitkonto wurde laufend fortgeschrieben, eine Abrec h- nung am Ende eines Ausgleichszeitraums fand nicht statt. Die Beklagte zahlte ganzjährig eine Vergütung auf Basis von 169 Stunden monatlich. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Arbeitszeit dürfe nur im Ra h- men der tariflichen Vorgaben flexibilisiert werden; die Beklagte sei zur Zahlung der Insolvenzsicherungsbeiträge verpflichtet. 4 5 6 - 5 - 10 AZR 750/13 - 6 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.400,00 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gem äß § 9 Abs. 3 VTV Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Insolvenzsicherungsbeiträge. I. Nach § 9 Abs . 1 VTV hat der Arbeitnehmer das Recht, den aus umg e- wandeltem Zeitguthaben resultierenden Entgeltanspruch ( § 3 Ziff. 4.3.5 RTV) unmi ttelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent ist. Insolvenzgesichert sind Zeitguthaben, die in dem in § 3 Ziff. 4.3 RTV geregelten Modell der Arbeitszeitflexibilisierung mit e i- nem 12 - monatigen Ausgle ichszeitraum entstehen können. Zur Absicherung des Insolvenzrisikos hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 VTV einen Betrag von 50,00 Euro pro Arbeitnehmer und Ausgleichszeitraum an die Kasse zu entric h- ten. Nicht insolvenzgesichert sind Zeitguthaben, die in d em anderen tariflich nach § 3 Ziff. 4.1 RTV zulässigen Modell mit einem 2 - monatigen Ausgleichszei t- raum entstehen; die Tarifvertragsparteien haben bei diesem begrenzten Ausfal l- risiko auf eine Insolvenzsicherung verzichtet. II. Die Voraussetzungen einer Bei tragspflicht nach § 9 Abs. 3 VTV liegen vor; sie wird ausgelöst, sofern ein Arbeitnehmer bei Insolvenz seines Arbeitg e- bers nach § 9 Abs. 1 VTV iVm. § 3 Ziff. 4.3.5 RTV vom Kläger Auszahlung e i- nes umgewandelten Zeitguthabens verlangen könnte. Dies ist vorli egend der Fall. 7 8 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 750/13 - 7 - 1. Die Beklagte führt für ihre Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto, in das geleistete Mehrarbeit einfließt. Das Zeitguthaben wird nicht nach § 3 Ziff. 4.1 RTV innerhalb von 2 Monaten und damit in der Zeitspanne ausgeglichen, für die eine Ins olvenzsicherung tariflich nicht vorgesehen ist. Nach dem von der Beklagten angewendeten Modell kann ein Zeitguthaben sogar über den in § 3 Ziff. 4.3 RTV bestimmten Ausgleichszeitraum von 12 Monaten hinaus unausg e- glichen bleiben. Bei einer Insolvenz bestünde ein hohes Ausfallrisiko, welches aber nach § 9 Abs. 1 VTV durch den Anspruch gegen den Kläger abgesichert ist. Dieser Anspruch löst die Beitragspflicht nach § 9 Abs. 3 VTV aus. 2. Unerheblich ist, dass die Bek lagte in Absprache mit ihren Arbeitne h- mern ein von den tariflichen Vorgaben des § 3 Ziff. 4.3 RTV partiell abweiche n- des Modell der Arbeitszeitflexibilisierung anwendet. Nach § 4 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 4 TVG gelten der RTV und VTV unmittelbar und zwingend, di e Beklagte ist an die Vorgaben des § 3 RTV gebunden. Sie darf ihre Arbeitnehmer nur nach Maßgabe der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigen oder die Arbeitszeit entsprechend den Modelle n des § 3 Ziff. 4. 1 oder Ziff. 4. 3 RTV flexibel gesta l- ten. Ein abwe ichendes Arbeitszeitmodell ist nach § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit es durch Tarifvertrag gestattet ist oder zu g unsten der Arbeitnehmer von den tariflichen Vorgaben abweicht. a) Eine tarifliche Öffnungsklausel existiert nicht. Die Beschränkung des Zei tguthabens auf 117 Stunden liegt im Rahmen der von § 3 Ziff . 4.3 .1 Abs. 3 RTV erlaubten Bandbreite. Soweit die Arbeitnehmer jederzeit über ihr Zeitgu t- haben verfügen und Auszahlung verlangen können, liegt darin zwar eine nach § 4 Abs. 3 TVG zulässige Abweic hung gegenüber dem tariflichen Arbeitszei t- modell, diese bewirkt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass etwaige Zeitguthaben nicht nach § 3 Ziff. 4.3.5 RTV iVm. § 9 VTV insolvenzg e- sichert sind und deshalb keine Insolvenzsicherungsbeiträge z u leisten sind. E i- ne Insolvenzsicherung ist tariflich nur dann nicht vorgesehen, wenn die B e- triebsparteien nach § 3 Ziff. 4.1 RTV eine Flexibilisierung der Arbeitszeit über einen 2 - monatigen Ausgleichszeitraum vereinbaren. 13 14 15 - 7 - 10 AZR 750/13 b) Nach dem bei der Beklagten ge lebten Modell der Arbeitszeitflexibilisi e- rung tragen die Arbeitnehmer weiter gehende Insolvenzrisiken. Es ist weder ein Ausgleich s zeitraum bestimmt noch überhaupt ein Ausgleich durch Freistunden vorgesehen. Damit hängt es bei drohender Insolvenz von der - zufällig - rech t- zeitigen Geltendmachung ab, ob ein Zeitguthaben noch zur Auszahlung kommt. Ist die Auszahlung des Zeitguthabens noch erfolgt, droht zudem die Insolven z- anfechtung nach § 129 ff. InsO. c) Auch die Arbeitnehmer der Beklagten haben deshalb geg enüber dem Kläger den unabdingbaren Anspruch nach § 3 Ziff. 4.3.5 RTV iVm. § 9 Abs. 1 VTV; der Kläger wiederum kann von der Beklagten zur Absicherung des Inso l- venzrisikos nach § 9 Abs. 3 VTV den der Höhe nach unstreitigen Sicherung s- beitrag verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Rudolph D. Schumann 16 17 18
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