- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 98/14 21 Ta 1244/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, p p . Beklagte, Beschwerdegegnerin u nd Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 3. Dezember 2014 b e- schlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 18. August 2014 - 21 Ta 1244/14 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Mai 2014 - 56 Ca 4123/14 - abgeändert: - 2 - 10 AZB 98/14 - 3 - Der Rechtsweg zu den Gericht en für Arbeitssache n ist zulässig. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 82.317,97 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den G e- richten für Arbeitssachen. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 1996 beschäftigt, z u- s vom 26. November 2012 nebst einer zeitgleich abg e- schlossenen Ergänzungsvereinbarung. Seine durchschnittliche monatliche Ve r- gütung betr ug 30.869,24 Euro brutto zuzüglich Aktien - Optionsrechten. Am 18. Januar 2011 wurde der Kläger durch Gesellschafterbeschluss mit sofortiger Wirkung zum Gesc häftsführer der Beklagten bestellt und am 15. Februar 2011 als solcher ins Handelsregister eingetragen. Die Beklagte ist im Bereich Unternehmensberatung tätig und beschä f- tigt in Deutschland etwa 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Alleinige Gesellsc hafterin der Beklagten ist die A H GmbH & Co. KG, d e ren G e schä f te durch die A M GmbH geführt werden. Neben dem Kläger sind für die B e kla g te 98 weitere Geschäftsführerinnen und G e schäftsfü h rer b e stellt, d a ru n ter auch sechs von sieben Geschäftsführerinnen und G e schäftsfü h rer der A M GmbH. Die Geschäftsführ e rinnen und G e a nag ing D i- n kreten Ve r antwo r tungs - und T ä- tigkeitsbereich, einem besti e zugeor d net. Nach dem G e- sellschaftsvertrag vom 9./ 22. Juli 2003 wird die Beklagte durch zwei Geschäft s- führer oder durch einen Geschäftsführer g e meinschaftlich mit einem Prokuri s- ten vertreten. 1 2 3 - 3 - 10 AZB 98/14 - 4 - Bis Januar 2001 firmierte die Beklagte als An Unte r ne h men s b e r a tung GmbH und war bis zum geplanten Börsengang ihrer damal i gen Ko n zer n mutter im Mai 2001 partnerschaftlich organisiert. D i e für die B e klagte tät i gen deu t- schen Partnerinnen und Partner hielten die Geschäftsanteile z u nächs t als G e- i chen Rechts der Partner von An Unternehmensbera und sp ä ter mi t te l bar als G e sel l- schafterinnen und Gesellschafter der AC Ho C.V. Gleic h ze i tig w a ren sie G e- schäftsführerinnen und Geschäft s führer der Beklagten und e r hie l ten i h ren Anteil am Gewinn als Geschäftsführe r gehalt ausbezahlt. Nach der Aufl ö sung der partnerschaftlichen Struktur blieben die ehemaligen Partn e rinnen und Par t ner weiterhin Geschäftsführerinn en und Geschäftsführer der Beklagten. Es wurde ein neues Career - Level - System eingeführt und die eh e maligen Partn e rinnen a naging D i Level n 1 bis 3 zugeordnet . Seit E n de 2012 stellt die B e kla gte j e de n falls a- naging Direc Career Le vel 1 bis 3 nur als G e schäftsführ e rinnen und Geschäftsführer ein. Der Kläger war dem Level 3 zug e ordnet. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 kündigte die Beklagte aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 24. Februar 2014 das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zum 31. August 2014 und verzichtete auf das in der Ergänzung s- vereinbarung vom 26. November 2012 vereinbarte Wettbewerbsverbot. Eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer erfolgte nicht. Mit der am 2 0. März 2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 3. April 2014 zugestellten Klage wendet sich der Kläger g e- gen die Kündigung vom 25. Februar 2014 und begehrt ua . die Feststellung , sich seit dem 1. Dezember 2012 in einem Arbeitsverhäl tnis zur Beklagten zu befi n- den. Hilfsweise verlangt er Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung bis Ende Februar 2015. Der Kläger ließ m it Schriftsatz vom 20. Juni 2014 im vorliegenden Rechtsstreit durch seine Prozessbevollmächtigten die Niederlegung sein es A m- t es als Geschäftsführer erklären . Mit Schreiben vom 27. August 2014 , zug e- gangen am Folgetag, legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer der Bekla g- 4 5 6 7 - 4 - 10 AZB 98/14 - 5 - ten gegenüber der A H GmbH & Co. KG , vertreten durch die A M GmbH, mit sofortiger Wirkung nie der. Daraufhin kü n di g te die B e kla g te mit Schreiben vom 12. i- schen der A GmbH und Ihnen bestehendes Anste l lungsve r hältnis a u ße r o r- dentlich und fristlos sowie höchstvorsor glich und hilf s weise auch o r dentlich und fristgerecht zum 31. Der Kläger hat die A uffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Geric h- ten für Arbeitssachen sei gegeben . Er sei weisungsgebunden in die Arbeitso r- ganisation der Beklagten eingebunden gewesen . Zur organschaftlichen Vertr e- tung im Innenverhältnis seien nur die Geschäfts führer der Level 1 und 2 , nicht hingegen die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Level 3 und 4 b e- fugt . Seine Bestellung zum Geschäftsführer sei offensichtlich rech tsmissbräuc h- lich erfolgt . Die Beklagte bestelle alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Managementebene (Level 3 und 4) zu Geschäftsführerinnen und Geschäftsfü h- rern, um u a . die Anwendbarkeit des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Künd i- gungsschutzgesetze s auszuschließen. Gleiches gelte für die unterbliebene A b- berufung als Geschäftsführer. Das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung seiner Geschäftsführerstellung bestehe allein in der Erschwerung seiner Rechts s chutzmöglichkeiten. Abgesehen davon greife die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr ein, weil er kein Organvertreter mehr sei. Schon se ine schriftsätzliche Erklärung vom 20. Juni 2014 sei der Gesellschafterversam m- lung der Beklagten zugegangen. Jedenfalls habe er am 27. August 2014 sein Amt wirksam niedergelegt. Der Kläger hat beantragt : 1. Es wird festgestellt , dass zwischen den Parteien seit dem 1. Dezember 2012 ein unbefristetes Arbeitsve r- hältnis besteht. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zw i- schen dem Kläger und der Beklagten durch die Kü n- digung vom 25. Februar 2014 nicht zum 31. August 2014 aufgelöst werden wird. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatb e- stä nde endet, sondern zu unveränderten Bedingu n- 8 9 - 5 - 10 AZB 98/14 - 6 - gen über den 31. August 2014 hinaus fortbesteht. Hilfsweise, für den Fall des Scheiterns der Klageanträge zu 2. und 3.: 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zum 28. Februar 2015 insgesamt 58.950 ,00 Euro brutto nebst Zinsen wie folgt zu zahlen: a ) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zum 30. September 2014 9.825,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. b ) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zum 31. Oktober 2014 9.825,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. November 2014 zu zahlen. c ) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zum 30. N ovember 2014 9.825,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2014 zu zahlen. d ) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zum 31. Dezember 2014 9.825,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen. e ) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zum 31. Januar 2015 9.825,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2015 zu zahlen. f ) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zum 28. Februar 2015 9.825,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2015 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteil t , den Kläger zu unverä n- i- ner durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in H ö- he von 30.869,24 Euro brutto bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündi gungsschutzverfahrens weite r- zu beschäftigen. - 6 - 10 AZB 98/14 - 7 - Die Beklagte hat die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweg s g e- rügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, beantragt. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer; jedenfalls gre i fe d ie Sperrwirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ein. Mit der Erklärung vom 20. Juni 2014 habe der Kläger sein Amt als Geschäftsführer nicht wirksam ni e- dergelegt, weil er die Amtsniederlegung nicht gegenüber der zuständigen G e- sellschafterversammlung erklärt habe . Außerdem berühre die nachtr ägliche Beendigung der Organstellung die einmal begründete Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die hohe Anzahl der Geschäftsführ e- rinnen und Geschäfts führer erkläre sich vielmehr aus ihrer partnerschaftlich g e- prägten Historie und ihre r Kundenausrichtung als Beratungsunternehmen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Mit de r vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin, den Rechtsweg zu dem Arbeitsgericht für zulässig zu erklären. II. Die zulässig e Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwisc hen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitne h- mer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitneh mer Arbeiter und Ang e- stellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. I n Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Sa t- zung ode r Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungso r- gans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit ber u- fen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der jurist i- 10 11 12 13 14 - 7 - 10 AZB 98/14 - 8 - schen Person sind nach dieser gese tzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitss a- chen nicht zuständig . b) Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis mater i- ell - rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der j u- e- richt führen ( vgl. BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 107, 165) . Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der jurist i- schen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbei tsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte ber u- fen , solange die Fiktion Wirkung entfaltet (BAG 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 12 mwN , BAGE 139, 63 ) . 2. Gemessen an die sen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsg e- richten zulässig. a) Die Klage enthält - soweit sie unbedingt erhoben ist - ausschließlich Klageanträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der O r- ganstellung als solches fortbestand oder wieder auflebte. In diesen Fällen (sic - non - Fälle) eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, de n Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BAG 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 21 mwN ) . aa) Mit dem Antrag zu 1. begehrt der Kläger die Feststellung, dass er sich seit einem bestimmten Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis befindet. Mit den Feststellungsanträ gen zu 2 . und 3. macht der Kläger den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnis ses geltend, mit d em Antrag zu 5. begehrt er seine vorläufige Weiterbeschäfti gung . 15 16 17 18 - 8 - 10 AZB 98/14 - 9 - bb) Der nur für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2. und 3. a n- gekündigte Klageantrag zu 4. kann hingegen unabhängig davon Erfolg haben, ob sich der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten befunden hat oder ob zwischen den Parteien ein freies Dienstverhältnis bestand. Solange der Hauptantrag rechtshängig ist, muss die Rechtswegfrage aber einheitlich bean t- wortet werden, da sich das hilfsweise geltend gemachte Begehren nicht abtre n- nen lässt. Solange der Hauptantrag rechtshängig ist , bestimmt sich die Zustä n- digkeit für die gesamte Klage deshalb allein nach diesem ( vgl. BAG 11. Juli 1975 - 5 AZR 546/74 - zu 4 der Gründe; BGH 8. Juli 1981 - IV b ARZ 5 32/81 - zu II 2 der Gründe [zum Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO] ; Düwell/Lipke/Krasshöfer 3. Aufl. § 2 Rn. 25 ; Musielak/Foerste ZPO 11 . Aufl. § 281 Rn. 7 ) . Kommt es zur Entscheidung über den Hilfsantrag, ist insoweit vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden . Ein vorhergehe n- der Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Hauptantrag en t- faltet keine Bindungswirkung (OVG Münster 30. N ovember 1992 - 23 A 1471/90 - zu II der Gründe ; Thomas/Putzo/Reichold 35. Aufl. § 260 Rn. 17; Zöller/Lückemann ZPO 30. Aufl. § 17a GVG Rn. 13a) . b) Nach der Beendigung der Organstellung und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG si nd die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die se arbeitsrechtlichen Streitgegenstände zu entscheiden. aa) Wird ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch bestellter Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen , begründet dies in arbeitsrechtlichen Stre i- tigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen . Gleiches gilt , wenn der Geschäftsführer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam sein Amt niederlegt. D a- mit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 26 ff.) . (1 ) Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen richtet sich die En t- scheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zunächst nach den tatsächl i- chen Umstände n zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ( MüKo ZPO/ Zimmermann 4. Aufl. § 17 a GVG Rn. 8; Kissel/Mayer GVG 7. Aufl. § 17 19 20 21 22 - 9 - 10 AZB 98/14 - 10 - Rn. 9 f.) . Nachträgliche Veränderungen führen grundsätzlich nicht zum Verlust des einmal gegebenen Rechtswegs. Dieser in § 17 A bs. 1 Satz 1 GVG entha l- tene Grundsatz der perpetuatio fori gilt jedoch nur rechtswegerhaltend. Alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, sind dagegen zu b e- rücks ichtigen, sofern nicht vorher ein (rechtskräftiger) Verweisungsbeschluss ergeht (K issel NJW 1991, 945, 948 ff. ; Baumba ch/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. § 17 GVG Rn. 3, § 261 ZPO Rn. 31; MüKo ZPO/Zimmermann § 17 GVG Rn. 6 ; Musielak /Wittschier ZPO § 17 GVG Rn. 4 ; P G / Bitz 5. Aufl. § 17 GVG Rn. 7; Stein/Jonas/ Jacobs 22. Aufl . § 17 GVG Rn. 12 ; Thomas / Putzo / Hüßtege § 17 GVG Rn. 3; Wi ecz orek/Schütz e /Schreiber 3. Aufl. § 17 GVG Rn. 4; Zöller / Lückeman n ZPO § 17 GVG Rn. 2 ) . Wird vorab gemäß § 17 a Abs. 3 GVG über die Rechtswegzuständigkeit entschieden, sind spätere z u- ständigkeitsbegründende Veränderungen auch im Rahmen des Beschwerd e- verfahrens nach § 17a Abs. 4 GVG zu berücksichtigen, wenn sie dort zuläss i- gerweise eingeführt werden können (BGH 18. Mai 1995 - I ZB 22/94 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 130, 13; Zöller/Lückemann aaO) . Dies dient vor allem der Prozessökonomie (Kissel NJW 1991, 945, 948 ; Wieczorek/Schütze/Schreiber aaO ; Zöller/Lückemann aaO ) und soll vermeiden, dass ein Rechtsstreit verwi e- sen wird, au ch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs die Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts begründet ist. Die veränderten zuständigkeitsrelevanten Umstände können damit dazu führen, dass ein ursprünglich begründeter Verweisun gsantrag unbegründet wird (MüKoZPO/Becker - Eberhard § 261 Rn. 80; zur Möglichkeit der Erle digungse r- klärung in einem solchen Fall: BGH 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - zu II 1 der Gründe ) . (2 ) Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat te , es komme für das Eingreifen der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausschließlich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Klageerhe bung an ( vgl. BAG 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 23 ; 26. Oktober 2012 - 10 AZB 55/12 - Rn. 23 ) , hat er hieran nicht mehr festgehalten ( BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 28 ) . Zwar ist d ies er Zeitpunkt zunächst entscheidend für die Bestimmung 23 - 10 - 10 AZB 98/14 - 11 - des zuständigen Gerichts und geeignet, rechtssicher festzustellen, ob § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen entg e- gensteht . Eine Durchbrechung der allgemeinen Grundsätze über die Berüc k- sichtigung zuständigkeitsbegründender Umstände rechtfertigt dies jedoch nicht und eine solche gibt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch nicht vor. Die Abberufung als Geschäf tsführer oder dessen Amtsniederlegung lassen sich auch zu jedem späteren Zeitpunkt sicher feststellen. Das ausschließliche Abstellen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung eröffnet dagegen die Möglichkeit einer Manipul a- tion. Käme es allein auf diesen Zeitpunk t an, hätten es die Gesellschafter nach einer Kündigung in der Hand, durch ein Hinausschieben der Abberufungsen t- scheidung eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch in den Fällen ausz u- schließen, in denen unzweifelhaft ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Der K läger hat nämlich in einem solchen Fall gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei W o- chen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, um den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 KSchG zu verhindern. Die nachträgliche B e- rücksichtigung von Ums tänden, welche die Zulässigk eit des beschrittenen Rechtsweg s erst begründen, verhindert im Übrigen bei mehreren nacheinander erklärten Kündigungen regelmäßig auch eine Aufspaltung de r Zuständigkeit in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Abberufung des Geschäfts führers . bb ) Nach diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der Hauptanträge der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 3. April 2014 war der Kläger zwar noch Geschäftsfü h- rer der Beklagten. Er hat jedoch vor der Entscheidung über die Rechtsb e- schwerde durch Erklärung vom 27. August 2014 mit deren Zugang am 28. August 2014 sein Amt niedergelegt. (1) Bei der Amtsniederlegung handelt es sich um eine formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich jederzeit und fristlos erfolgen kann ( Zöllner/Noack in Baum bach/Hueck GmbHG 20. Aufl. § 38 Rn. 86; Altmeppen in Roth/Altmeppen Gmb HG 7. Aufl. § 38 Rn. 75) . Unb e- schadet möglicher abweichender (gesellschafts - )vertraglicher Regelungen g e- nügt es für den Zugang der Amtsniederlegungserklärung, wenn die Erklärung 24 25 - 11 - 10 AZB 98/14 - 12 - einem der Gesellschafter oder im Fall einer juristischen Person einem der g e- se tzlichen Vertreter zugeht (BGH 17. September 2001 - II ZR 378/99 - zu 1 der Gründe , BGHZ 149, 28 ) . Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund für die Amtsni e- derlegung objektiv gegeben ist, spielt für deren sofortige Wirksamkeit keine Ro l- le (BGH 8. Februar 1993 - II ZR 58/92 - zu 2 b bb der Gründe , BGHZ 121, 257) . Mit dem Zugang der Erklärung über die Amtsniederlegung bei den Gesellscha f- tern einer GmbH endet das Amt als Geschäftsführer, ohne dass es auf die Ei n- tragung ins Handelsregister ankommt. Diese wirkt ebenso wie im Fall der Abb e- r ufung nur deklaratorisch ( Altmeppen in Roth/Altmeppen aaO ) . D ie fehlende Eintragung beeinträchtigt deshalb die Wirksamkeit der Niederlegung nicht ( Zöllner/Noack in Baum bach/Hueck aaO und § 39 Rn. 24 ) . (2) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, wonach die mit Schriftsatz vom 20 . Juni 2014 erfolgte Amtsniederlegung mangels Zugang bei der Alleingesellschafterin der Beklagten keine Wirkung entfalten konnte , denn der Kläger hat j edenfalls durch seine Erklärung vom 27. August 2014, zugegangen am 28. August 2014 , sein Amt gegenüber einem gesetzlichen Vertreter der Gesellschafterin der Beklagten mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Diese Tatsach e ist zwischen den Parteien unstreitig und kann deshalb auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch Berücksichtigung finden (zu den Grenzen: BAG 5. November 2003 - 10 AZB 59/03 - zu 2 c der Gründe; vgl. zum Revisionsverfahren zB BAG 12. November 2013 - 9 AZR 64 6/12 - Rn. 16; 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 29, BAGE 121, 309 [zur Berücksicht i- gungsfähigkeit prozessualer Tatsachen im Revisionsverfahren] ) . Der Gesel l- schaftsvertrag vom 9./ 22. Juli 2003 e nthält keine entgegenstehenden Besti m- mungen. Damit kann di e Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr greifen und die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für A r- beitssachen ist gegeben. Auf die weiteren von den Parteien und vom Lande s- arbeitsgericht aufgeworfenen Fragestellungen kommt es desha lb für die Zulä s- sigkeit des Rechtswegs nicht mehr an. 26 - 12 - 10 AZB 98/14 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO , d ie Streitwertfestsetzung auf § 63 GKG. Linck Brune W. Reinfelder 27
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