Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. November 2015 Zehnter Senat - 10 AZB 25/ 15 (A) - ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15 .0 I. Arbeitsgericht Zwickau Beschluss vom 8. April 2014 - 6 Ca 1711/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 15. April 2015 - 4 Ta 264/14 (6) - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : G renzüberschreitende Streitsache - Prozesskostenhilfe - Übersetzung s- kosten Bestimmung : Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem B e- zug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozes s- kostenhilfe in derartigen Streitsachen Art. 2, 7, 8, 13 ; ZPO §§ 114, 117 Leits a tz: Der Senat ersucht den Gerichtshof der Europäi schen Union gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage: Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug iSd. RL 2003/8/EG, dass die von der Bundesrepublik Deutschland g e- währte Prozesskostenhilfe die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozes s- kostenh ilfe umfasst, wenn der Antragsteller zugleich mit der Klageerh e- bung bei dem auch als Empfangsbehörde iSv. Art . 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anfertigen lassen? ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 25/15 (A) 4 Ta 264/14 (6) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. November 2015 b e- schlossen: I. Der Senat ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeit s- weise der Europäischen Union (AEUV) um die Bean t- wortung der fo lgenden Frage: Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streits a- che mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 1 und Art. 2 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zug angs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem B e- zug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschri f- ten für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streits a- chen , dass die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe die vom Antrags teller verauslagten Kosten für die Übersetzung de r Erklärung und der A n- lagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe umfasst , wenn der Antragsteller zugleich mit der Klageerhebung bei dem auch als Empfangsbehörde iSv. Art. 13 Abs. 1 - 2 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 3 - Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anfertigen lassen ? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gericht s- hofs der Europäischen Union über das Vorabentsche i- dungsersuchen ausgesetzt. Gründe A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Der anwaltlich vertretene Kläger des Ausgangsverfahrens hat seinen Wohnsitz in der Tschechi sch en Republik . Er hat beim Arbeitsgericht Zwickau mit Schriftsatz vom 24. September 2013 durch seine Prozessbevollmächtigte eine auf Zahlung rückständigen Arbeitslohns gerichtete Klage gegen die in Deutschland ansässige Firma E GmbH erheben und zugleich d ie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechts zug beantragen lassen. Mit Schriftsatz vom 2 7. November 2013 beantragte die Pr o zessbevollmächtigte des Klägers die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten für die Überse t- zung der Unterlagen zum Nachweis der Einko m mens - und Vermögensverhäl t- nisse des Klägers. Am 8. April 2014 gelangte die vo m Kläger am 23. September 2013 unterschriebene , in deutscher Sprache ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Geschäftsstelle des Arbeit s- gerichts. Das Erklärungsformular war einschlie ß lich der Erläuterungen und A n- lagen von einem in Dresden ansässigen gewer b lichen Übersetzungsbüro in die deutsche Sprache übersetzt worden. Der Kläger hat zwei an ihn adressierte Rechnungen des Übersetzungsbüros zur Gericht s a kte reichen lassen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die E r- stattung der Kosten für die Übersetzung hat es abgelehnt. Die sofortige B e- schwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Hierg e- g en richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 1 2 3 - 3 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 4 - B. Das einschlägige nationale Recht I. Gesetzliche Vorschriften 1. Zivilprozessordnung Die §§ 114, 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 1 Satz 4, § 122 Abs. 1 Nr. 3 und § § 1076 , 1078 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) ha ben in der im Streitfall anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl . I S. 3202) folgenden Wortlaut: 114 Voraussetzungen (1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozes s- führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten au f- bringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutw illig erscheint. Für die gren z- überschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078. § 117 Antrag (1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden . (2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (F a- m i lienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege be izuf ü- gen. § 1076 Anwendbare Vorschriften Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe inne r- halb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbess e- rung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit gren z- überschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derart i- gen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 4 5 6 7 - 4 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 5 - § 1078 Eingehende Ersuchen (1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge mü s- sen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetz ung in die deutsche Sprache b e- gleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden. 2 . Gerichtsverfassungsgesetz Satz 1 des zuletzt durch das Gesetz vom 19. April 2006 geänderten § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 lautet: 184 [Deutsche Sprache] II. Die nationale Rechtsprechung zur Erstattung von Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewill i- gung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - ) . Für das Pr o- zesskostenhilfev erfahren nach §§ 114 ff. ZPO sieht das Gesetz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor (BGH 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09 - Rn. 3) . Di e- ses V erfahren 114 ZPO dar, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann . D ie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Pr o- zesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Belege in die Gericht s- sprache entstehen, ist daher ausgeschlossen (BGH 12. November 20 1 4 - IV ZR 161/14 - Rn. 2 ) . Erhebt ein Antragsteller mit Wohnsitz in einem anderen Mi t- gliedstaat unmittelbar bei dem sachlich und örtlich zuständigen deutschen Pr o- 8 9 10 11 - 5 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 6 - zessgericht Klage und stellt er dort zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, finden die §§ 114 bis 127a ZPO unmittelbar Anwendung (v gl. BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - Rn. 1) . Er ist damit grundsät z- lich so zu stellen wie eine in Deutschland lebende Person. C. Einschlägige Vorschrifte n des Unionsrechts In der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Ve r- besserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreite n- dem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Pr o- zesskostenhilfe in derartigen Streitsachen ( RL 2003/8/EG; ABl. EG L 26 vom 31. Januar 2003 S. 41 , ABl . EU L 32 vom 7. Februar 2003 S. 15 ) ist auszug s- weise bestimmt: 2 Grenzüberschreitende Streitsachen (1) Eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne di e- ser Richtlinie liegt vor, wenn die im Rahmen dieser Richtlinie Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in e i- nem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands oder dem Vollstreckungsmitgliedstaat hat. Artikel 7 Durch den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bedingte Kosten Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Pr o- zesskostenhilfe umfasst folgende unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbu n- denen Kosten: b) Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständ i- gen Behörde verlangten und vom Empfänger vorg e- legten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind; und Artikel 8 Vom Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen 12 13 - 6 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 7 - Aufenthalts zu übernehmende Kosten Der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskoste n- hilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt die erforderliche Prozesskostenhi l- fe gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Deckung: a) der Kosten für die Unterstützung durch einen örtl i- chen Rechtsanwalt oder eine andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte Person in diesem Mi t- gliedstaat, bis der Antrag auf Prozesskostenhilfe g e- mäß dieser Richtlinie im Mitgl iedstaat des Gericht s- stands eingegangen ist; b) der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Pr o- zesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitglie d- staats eingereicht wird. Artikel 13 Einreichung und Übermittlung der Anträge auf Prozes s- kostenhilfe (1) Anträge auf Prozesskostenhilfe können eingereicht werden: entweder a) bei der zuständigen Behörde des Mitglie d- staats, in dem der Antragsteller seinen Woh n- sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder b) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckung s- mitgliedstaats (Empfangsbehörde). (2) Anträge auf Prozesskostenhilfe sind auszuf ül len und die beigefügten Anlagen zu übersetzen a) in der bzw. die Amtssprache oder einer bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen G e- meinschaft entspricht; oder b) in einer anderen bzw. eine andere Sprache, mit deren Verwendung sich dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 3 einverstanden e r- klärt hat. (4) Die zuständige Übermittlungsbehörde unterstützt den Antragsteller, indem sie dafür Sorge trägt, dass d em - 7 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 8 - Antrag alle Anlagen beigefügt werden, die ihres Wi s- sens zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Ferner unterstützt sie den Antragsteller gemäß Artikel 8 Buchstabe b bei der Beschaffung der erfo r- derlichen Übersetzung der Anlagen. Die zustä ndige Übermittlungsbehörde leitet der z u- ständigen Empfangsbehörde in dem anderen Mi t- gliedstaat den Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in einer der Amtssprachen gemäß A b- satz 2 ordnungsgemäß ausgef ü llten Antrags und der beigefügten, erforderlichen falls in eine dieser Amt s- sprachen übersetzten Anlagen zu. (6) Für die nach Absatz 4 erbrachten Leistungen dürfen die Mitgliedstaaten kein Entgelt verlangen. D. Entscheidungserheblichkeit und Erläuterung der Vorlagefrage I. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des in der Tschech i- sch en Republik wohnhaften Klägers hängt von der Beantwortung der Vorlag e- frage ab. Der Rechtsbeschwerde wäre nur dann stattzugeben, wenn die §§ 114 ff. ZPO unionsrecht s konform dahingehend auszule gen sind, dass die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag von der in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Prozesskostenhilfe umfasst sind . Anderenfalls wäre die Rechtsbeschwe rde zurückzuweisen. II. Der Senat vermag nicht mit der für ein letztinstanzliches Gericht geb o- tenen Sicherheit zu beurteilen, ob er im vorliegenden Fall aufgrund der im nat i- onalen Recht geltenden Grundsätze die Erstreckung der Prozesskostenhilf e- bewilligu ng auf die vom Antragsteller verauslagten Übersetzungskosten able h- nen kann. 1. Die §§ 1076 ff . ZPO, die durch das EG - Prozesskostenhilfegesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) zur Umsetzung der RL 2003/8/EG in die Zivilprozessordnung eingefügt wurde n und die vor den Gerichten für Arbeitss a- chen gemäß § 13a Arb eitsgerichtsgesetz Anwendung finden, sind im vorliege n- 14 15 16 17 - 8 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 9 - den Fall nicht einschlägig ; insoweit gelten vielmehr grundsätzlich keine Beso n- derheiten gegenüber den §§ 114 ff. ZPO (vgl. MüKoZPO/Rauscher 4. Aufl. § 1078 Rn. 2) . Abgesehen davon sieht § 1078 ZPO die Übernahme der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der Anlagen in die deutsche Sprache durch die Bundesrepublik Deutschland nicht vor. § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf die Behandlung von au s dem EU - Ausland in Deutschland eingehenden E r- suchen zugeschnitten und bestimmt - in Übereinstimmung mit § 117 ZPO - das (deutsche) Prozess - oder Vollstreckungsgericht als zuständige Empfangsb e- hörde iSd. Art. 14 Abs. 1 RL 2003/8/EG . Bei dieser Empfangsbehö rde muss der Antrag in deutscher Sprache ausgefüllt eingehen und es müssen die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein (§ 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Das Gericht entscheidet sodann über den Antrag unter Anwe n- dung deutschen Rechts (§ 1078 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und unterrichtet die au s- ländische Übermittlungsstelle durch Übersendung einer Abschrift seiner En t- scheidung (§ 1078 Abs. 2 Satz 2 ZPO) , deren Übersetzung nicht vorgeschri e- ben ist. 2 . Unter Anwendung des deutschen Rechts ist d ie Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für die Kosten, die dem Kläger für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Anlagen in die deu t- sche Sprache entstanden sind , ausgeschlossen . Da die Übersetzung dieser Unterlagen nicht zur anwaltlichen Beratung und Vertretung im Klageverfahren , sondern zur Ermittlung des Sachverhalts im davon getrennten Prozesskoste n- hilfeverfahren dient und für den Kläger die Möglichkeit bestanden hat , den Pr o- zesskostenhilfeantrag in seiner Muttersprache in der Tschechi sch en Republik , dem Mitglied staat seines Wohnsitzes, zu stellen, bestehen gegen die Able h- nung der Kostenerstattung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken . Der Zugang zu den Gerichten wird hierdurch nicht in rechtsstaatswidriger Weise ( A rt. 20 Abs. 3 Grundgesetz) beschränkt. Der Kläger wäre gemäß Art. 8 Buch s t. b RL 2003/8/EG von den Übersetzungskosten für den Prozesskoste n- hilfeantrag und die Anlagen entlastet worden , wenn er den Antrag bei der in seinem Heimatland zuständigen Behörde ges tellt hätte. Der Umstand, dass dem Kläger - wie er behauptet - keine Auskunft über die Möglichkeit der Bea n- 18 - 9 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 10 - tragung von grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in der Tschechi sch en Republik erteilt wurde, ändert daran nichts . Auch die unionsrechtlichen Gewäh r- leistungen entbinden einen Rechtsuchenden nicht von der Einhaltung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht, sich vor einem von ihm selbst in Gang gesetzten Verfahren umfassend über die Möglichkeiten einer öffentlichen Förderung zu informieren. Dies war d em Kläger schon deshalb zuzumuten, weil er bereits anwaltlich vertreten war . 3. Es ist jedoch nicht hinreichend klar , ob das Unionsrecht der Heranzi e- hung der im nationalen Recht geltenden Grundsätze entgegensteht. a ) Der Anwendungsbereich der RL 2003/8/ EG ist eröffnet. D er Prozes s- kostenhilfeantrag betrifft eine zivilrechtliche Streitsache mit grenzüberschreite n- dem Bezug iSv. Art. 2 Abs . 1 RL 2003/8/EG , weil der Kläger mit Wohnsitz in der Tschechi sch en Republik vor einem deutschen Gericht eine Zahlungskla ge e r- hoben hat. b ) Nach Art. 8 Buchst. b RL 2003/8/EG gewährt der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, die erforderliche Prozessko s- tenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erfo r- derlichen A nlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird. Art. 13 Abs. 1 RL 2003/8/EG eröffnet allerdings die Möglichkeit , den Antrag entweder dort einzureichen oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands . Der RL 2003/8/EG ist nach Auffassung des Senats nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entne h- men , ob und ggf. inwieweit der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen z um Prozesskostenhilfeantrag zu übernehmen hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - d er Antrag gemäß Art. 13 Ab s. 1 Buchst. b RL 2003/8/EG unmittelbar bei dem auch als Empfangsbehörde zuständigen Prozessgericht zugleich mit der Klageerhebung gestellt wird und der Antragsteller die Übersetzungen hat anfertigen lassen. Die Frage ist auch nicht bereits geklärt. 19 20 21 - 10 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 - 11 - aa ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 22. Dezember 2010 - C - 279/09 - Rn. 60, Slg . 2010, I - 13849) hat der nationale Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine B e- schränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhäl t- nis zum verfolgten Ziel stehen. (1 ) Der Kläger hatte objektiv die Möglichkeit , in der Tschechi sch en Repu b- lik , dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes, in seiner Muttersprache Prozessko s- tenhilfe für den in Deutschland geführten Rec htsstreit zu beantragen . Der Ei n- wand, bei einer Antragstellung in der Tschechi sch en Republik wäre er infolge e- laufen, dass seine Ansprüche verjähren oder aufgrund der in seinem Arbeit s- ve r trag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen, ist unzutreffend. Der Kläger hat bei dem zuständigen Prozessgericht , dem Arbeitsgericht Zwickau, mit Schrif t- satz vom 24. September 2013 nicht nur Prozesskostenhilfe beantragt, sondern zugleich eine unbedingte K lage auf Zahlung des rückständigen Arbeitslohns erhoben. Hiermit hatte er zur Fristwahrung bereits alles Erforderliche getan. Durch die Anbringung des Prozesskostenhilfeantrags in der Tschechi sch en R e- publik hätten sich für ihn keine Rechtsnachteile ergeben. Überdies gilt für die Übermittlungsbehörde die in Art. 13 Abs . 4 Unter a bs. 2 RL 2003/8/EG genannte Frist zur Zuleitung des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags und der beigefü g- ten , übersetzten Anlagen an die zuständige Empfangsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat . (2 ) Die Nichterstreckung der dem Kläger bewilligten Prozesskostenhilfe auf die von ihm verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag, den er zugleich mit der Klageerhebung gestell t hat, dient dem legitimen Ziel der Entlastung der Staatskasse des Mi t- gliedstaats des Gerichtsstands von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer nach unionsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Antragstellung von einem anderen Mitglied staat zu tragen sind. In Art. 8 22 23 24 - 11 - 10 AZB 25/15 (A) ECLI:DE:BAG:2015:051115.B.10AZB25.15A.0 RL 2003/8/EG kommt zum Ausdruck, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes für diese Leistung zugunsten seiner Staatsbürger aufzukommen hat. (3) Ein solches Verständnis der Richtlinie steht auch in einem angemess e- nen Verhältni s zu deren Hauptziel, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten (vgl. Abs. 5 der Erw ä- gungsgr ünde der Richtlinie) . Dem Grenzgänger wird es häufig sogar leichter fallen, in seinem Heimatland den Antrag zu stellen, weil insoweit auch keine Sprachbarrieren bestehen. Der Antragsteller wird gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 RL 2003/8/EG durch die in seinem Wohnsitzstaat zuständige Übermittlungsb e- hörde auch bei der Beschaffung der erforderlichen Übersetzung der Anlagen unterstützt. Ein Entgelt f ür die se Leistungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen ( Art. 13 Abs . 6 Satz 1 RL 2003/8/EG) . bb) Ob dieses Verständnis zutrifft, betrifft die Auslegung des Unionsrechts, die nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof obliegt. Linck Schlünder Brune 25 26
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