Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Januar 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 672/14 - ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg Endu rteil vom 13. Februar 2013 - 2 Ca 245/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 29. Juli 2014 - 7 Sa 386/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Heilpädagogische Förderlehrerin - a llgemeinbildende Schule Bestimmungen: Bayerische s Gesetz über das Erziehungs - und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 (BayEUG) Art. 6 , 19, 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2, Art. 91, 100; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im B e- reich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 7. Februar 2006 (durchgeschriebene Fassung TVöD - V [ VKA ] ) Anlag e D.7 Nr. 1 und Nr. 3; Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit an Fö r- derschulen vom 10. Mai 1994 idF vom 17. Februar 2012 Ziff. 2.1.4; Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 5. Juli 2014 (LDO) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § § 9a , 9b ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 672/14 7 Sa 386/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Januar 2016 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Kiel und Züfle für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 3 - 1. Auf die Re vision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2014 - 7 Sa 386/13 - aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Landesarbeitsgerich t zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin in den Schulferien . Der Beklagte ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der für und mit Menschen mit geistiger Behinderung arbeitet. Er betreibt ua. die H , ein pr i- vates Förderzentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwic k lung , und eine Tagesstätte . Bei der H handelt es sich um eine staat lich ane r kannte Ersat z- sch u le iSd. Art. 91, 100 BayEUG, mit deren Besuch die Sch ü ler die gesetzliche Schulpflicht erfüllen. Zur Schule sind verbeamtete So n derschu l lehrer abgestellt, die dort Unterricht erteilen und als Beamte vom Fre i staat Ba y ern bezahlt we r- den. Daneben sind an der Schule im Rahmen von A r beitsve r hältnissen Pfleg e- kräfte , Schulassisten t en und heilpädagogische Fö r de r le h rer /innen tätig. Die Klägerin ist auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18. September 1979 bei dem b eklagten Verein beschäftigt . S ie verfügt über die Qualifikation als heilpädagogische Förderlehrerin und wird als solche in der H eing e setzt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf das A r beitsverhältnis der T a- rifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Ve r waltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 7 . Februar 2006 (durchgeschriebene Fassung - TVöD - V [ VKA ] ) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 4 - D ieser lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend B e- schäftigte genannt - , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mi t- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, soweit sie nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fa s- sungen der Besonderen Teile fallen. Protokollnotiz zu Absatz 1: Für Beschäftigte g) als Lehrkräfte, gilt der TVöD - V mit den Sonderregelungen der Anl a- ge D. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TVöD - Die Anlage D.7 zum TVöD - V (VKA) ( Anlage D.7 = § 51 TVöD - BT - V [ VKA ] ) lautet auszugsweise: D.7 Beschäftigte als Lehrkräfte Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Leh r- kräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbilde n- den Schulen (Berufs - , Berufsfach - und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schu len und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung di e- nenden Einrichtungen. Protokollerklärung : Lehrkräfte im Sinne dies er Sonderregelungen sind Pers o- nen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fe r- tigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 4 5 - 4 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 5 - Zu Abschnitt II Arbeitszeit Nr. 2 Die § § 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die A r- beitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. ... Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung Nr. 3 (1) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. (2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entspreche n- den Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien. Nach Art. 59 A bs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehung s - und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 (BayEUG) tragen die Lehrkräfte die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Gegenüber dem ihnen zuge ordneten sonstigen pädagogischen Personal sind sie weisungsberechtigt. Heilpädagogische Fö r- derlehrer innen und Förderlehrer unterstützen ua. gem äß Art. 60 Abs. 2 Satz 1 BayEUG die Erziehungs - und Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft an Schulen mit dem Profil . Sie wirken dabei im Rahmen eines mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik gemeinsam erstellten Gesamtplans bei Erziehung, Unterrichtung und Beratung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. Diese Aufgaben nehmen sie gem äß Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayEUG selbständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen und bei Verwaltungstätig k e ite n mit. Die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 5. Juli 2014 in der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung ( Lehrerdiens t- ordnung - L DO ) lautet auszugsweise : 6 7 - 5 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 6 - 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstordnung gilt für die an staatlichen Sch u- len im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für B ildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst tätigen Lehrkräfte sowie, unbeschadet ihrer besonderen Rechtsstellung, für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. ... (3) Diese Dienstordnung gilt ferner entsprechend für die Förderlehrerinnen und Förderlehrer, die Förderle h- reranwärterinnen und Förderlehreranwärter, die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagogischen Förderle h- rerinnen und Förderlehrer, die Werkmeisterinnen und Werkmeiste r und das sonstige Personal für heilp ä- dagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen. ... § 2 Verantwortung der Lehrkraft (1) Die Lehrkraft trägt im Rahmen der Rechtsordnung und ihrer dienstlichen Pflichten die unmittelbare p ä- dagogische Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler. Sie trägt die Verantwortung für die Schule mit. ... (3) Für heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förde r- lehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und son s tiges Personal für heilpädagogische Unterricht s- hilfe an Förderschulen gilt Art. 60 Abs. 2 BayEUG. § 4 Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Vera n- staltungen außerhalb der Schulanlage (1) Die Teilnahme an Schülerfahrten (u. a. Schullan d- heimaufenthalten, Schul - und Studienfahrten, Fac h- exkursionen, Schülerwanderungen und Schulskiku r- sen) oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie deren Vorbereitung gehören zu den dienstl i- chen Aufgaben der Lehrkraft. Lehrkräfte, die an so l- chen Veran staltungen nicht teilnehmen, stehen für andere schulische Aufgaben zur Verfügung. - 6 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 7 - § 9a Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft ... (3) Die Lehrkraft hat ihre Unterrichtszeiten einzuhalten. Sie ist verpflichtet, auch außerhalb ihres planmäß i- gen Unterrichts, zur Übernahme von Vertretungen und - unb eschadet ihres Urlaubsanspruchs - in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem U m- fang zur Verfügung zu stehen; die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden; darüber sind die Lehrkräft e frühzeitig zu informieren. ... (7) Lehrkräfte der Förderschulen sind verpflichtet, die Aufgaben der Förderschulen in allen in Art. 19 Abs. 2 BayEUG genannten Tätigkeitsbereichen wahrz u- nehmen. § 9b Außerunterrichtliche Dienstpflichten Zur Wahrnehmung des Bildungs - und Erziehungsauftrags der Schule hat die Lehrkraft über den planmäßigen Unte r- richt und die damit in Zusammenhang stehenden dienstl i- chen Verpflichtungen hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. Die a u- ßerunterrichtlichen Aufgaben richten sich auch nach dem Profil der Schule (z. B. Ganztagsangebote, Inklusion); d a- zu zählen aber neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 insbesondere die nachfolgenden Aufgaben: - die Vorbereitung des neuen Schuljahres, - die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, - die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass die außeru n- terrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen dienstlichen Belastung möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden. Neben der Tätigkeit in der H wurde die Klägerin in den gesetzlichen Schulferien im Rahmen der dort stattfindenden Ferienbetre u ung zur Arbeitslei s- tung in der Tagesstätte eingeteilt. Die Kl ägerin kam der A n weisung zur Verme i- dung arbeitsrechtlicher Konsequenzen nach. 8 - 7 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 8 - Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei zu einer solchen Tätigkeit nicht verpflichtet. Bei der H handle es sich um eine allg e mein bildende Schule iSd. Anlage D.7 . S ie sei dort als Lehrkraft im Tarifsinn t ä tig und mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Unterrichtstätigkeiten b e fasst. Ih re Tätigkeit sei durch die Vermittlung von Kenntnissen und F ertig keiten geprägt. Für sie würden d a- her die Bestimmu ngen für entsprechende Beamte gelten. N ach der LDO dürfe sie in den gesetzlichen Schulferien nicht außerhal b der mit dem Schuldienst zusammenhängenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, in den Schulfer i- en über ihre Arbeitspflicht als heilpädagogische Förderlehr e- rin nach Anlage D.7 TVöD - V ( VKA ) (= § 51 TVöD - BT - V [ VKA ] ) hinaus in der Tagesstätte des Beklagten tätig zu werden. Der Beklagte hat Klageabweisung beantr agt . Er hat die Auffassung ve r- treten, bei der H handle es sich nicht um eine allgemeinbi l dende Schule . Im Übrigen sei die Klägerin keine Lehrkraft im Tarifsinn, so dass sie zur Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht in den Schulferien weiter gehend eingesetzt werden dürfe . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr en Feststellungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nic ht zurückgewiesen werden. Mangels entspr e- chender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene Urteil ist deshalb au f- 9 10 11 12 13 - 8 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 9 - zuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverw eisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Der Klageantrag ist in der zuletzt in der Revision zur Entscheidung g e- stellten Fassung zulässig. 1. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin in den Schulferien. Die Feststellungsklage kann sich nach § 256 Abs. 1 ZPO auf einzelne Ansprüche beschränken (vgl. zuletzt BAG 15. April 2015 - 10 AZ R 250/14 - Rn. 18) . Gegenstand des Feststellungsantrags ist nicht die Überprüfung einer abstrakten Rechtsfrage (dazu BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121) . 2. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrt en Feststellung iSv . § 256 Abs. 1 ZPO. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte berechtigt ist, die Klägerin über die Verpflichtung einer Lehrkraft iS d . Anlage D.7 TVöD - V ( VKA ) iVm. den Regelungen der LDO hinaus zur Ferienbetreuung in der von ihm betriebenen Tagesstätte einzusetzen. Der Umfang der Lei s- tungsverpflichtung der Klägerin wird durch die begehrte Feststellung abschli e- ßend geklärt, soweit sie zwischen den Parteien umstr itten ist. II . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeit s- gericht s handelt es sich bei der H um eine allgemein bildende Sch u le iSd. Nr. 1 Satz 1 A nlage D.7 zum TVöD - V ( VKA ) . D ie Entscheidung des La n desa r beitsg e- richts ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZP O ) . Mangels Fes t stellu n gen des Landesarbeitsgerichts zum genauen Inhalt der Tätigkeit der Kl ä gerin kann der Senat nicht selbst entscheid en. Die Sa che ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 1. Das Landesarbeitsgericht geht im Ansatzpunkt zutreffend davon aus, dass die Klage nur Erfolg haben kann, wenn es sich bei der Klägerin um eine 14 15 16 17 18 - 9 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 10 - Lehrkraft an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule handelt und sie damit in den Anwendungsbereich der Anlage D .7 TVöD - V (VKA) fällt. a) A uf das Arbeitsverhältnis finde n die Bestimmungen des TVöD - V (VKA) Anwendung, dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Sonderreg e- lungen der Anlage D sind nach Sat z 2 der Protokoll notiz zu § 1 Abs. 1 TVöD - V (VKA) Bestandteil des Tarifvertrags. Die Anlage D.7 hat die SR 2l I BAT) ersetzt , oh ne Geltungsbereich ode r Inhalt - soweit hier von Interesse - zu verändern. b) Nach Nr. 2 Satz 1 Anlage D.7 finden d ie Arbeitszeitregelungen der §§ 6 bis 10 TVöD - V (VKA) auf die dieser Anlage unterfallenden Lehrkräfte keine Anwendung. Vielmehr gelten - soweit vorhanden - die B estimmungen für die entsprechenden Beamten (Satz 2) . Gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 Anlage D.7 gilt dasselbe im Hinblick auf den Umfang der Inanspruchnahme einer Lehrkraft in den gesetzlichen Schulferien während der den tariflichen Urlaub übersteige n- den Zeit. c) Mit der Verweisung auf die Bestimmungen für entsprechende Beamte wird nicht nur auf Gesetze oder Rechtsverordnungen für Beamte Bezug g e- nommen, sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anor d- nungen und Erlasse (BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 - Rn. 17 mwN , BAGE 116, 346) . Die Verweisung zielt auf die Bestimmungen für einen Bea m- ten desselben Berufsbildes ab. Denn der Begriff des entsprechenden Beamten verlangt die Prüfung, ob der Angestellte, wäre er Beamter, die Tätigkeit des von i hm herangezogenen Berufsbildes mit der von ihm erworbenen Qualifikation ausüben könnte (vgl. BAG 18. September 1986 - 6 AZR 446/83 - zu III 2 a der Gründe; 9. Juni 1982 - 4 AZR 247/80 - BAGE 39, 124) . d) Maßgeblich kommt es im vorliegenden Fall - soweit die Klägerin unter die Anlage D.7 fällt - deshalb auf die für verbeamtete heilpädagogische Förde r- lehrer innen und Förderlehrer (zum Begriff Dirnaic hner/Wachsmuth BayEUG Art. 60 Erl. 5 Stand September 201 5 ) geltenden Bestimmungen an. Gemäß Ziff. 2.1.4 der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen 19 20 21 22 - 10 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 11 - vom 10. Mai 1994 (KWMBl. I S. 138) idF v om 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129) beträgt deren Unterrichtspflichtzeit 29 Wochenstunden. Der Umfang der Inanspruchnahme während der Schulfer ien ergibt sich für verbeamtete Förde r- lehrer innen und Förderlehrer aus § 9a Abs. 3 Satz 2 LDO, die gemäß § 1 Abs. 3 LDO auf Förderlehrerinnen und Förderlehrer entsprechend anzuwenden ist. Danach sind Lehrkräfte verpflichtet, in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen, wobei die Anwesenheit in der Schule angeord ne t werden kann . Nach § 9b Satz 1 LDO ist die Lehrkraft in a u- ßerunterrichtlichen Zeiten zur Wahrnehmung des Bildungs - und Erziehungsau f- trags verpflichtet, über den planmäßigen Unterricht und die damit in Zusa m- menhang stehenden dienstlichen Verpflichtungen hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. Hierzu zählen neben der Verpflichtung zur Teilnahme an Schülerfahrten und sonstigen s chulischen Veranstaltungen gem äß § 4 Abs. 1 LDO insbesondere die in § 9b Satz 2 LDO aufgezählten Aufgaben, ua. die Vorbereitung des neuen Schuljahrs und Verwa l- tungsaufgaben. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten , die sich vor allem aus der Stellung einer Lehrkraft als Mitglied des Lehrerkollegiums und Teil der Schulorganisation ergeben. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben gehört ebe n- falls zum Berufsbild einer Lehrkraft (vgl. dazu BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 47) . e) Ausgehend von diesen Grundsät zen hätte die Klage Erfolg, wenn die Klägerin in den Anwendungsbereich der Anlage D.7 fallen würde. Der Einsatz in der Tagesstätte zur Ferienbetreuung ist nicht Teil des Schulbetriebs und wäre von den Bestimmungen der LDO nicht umfasst. Angestellten Lehrkr äften iSd. Anlage D.7 k önnte der tarifliche Status als Lehrkraft auch nicht durch Ausübung des Weisungsrechts für die Dauer der gesetzlichen Schulferien entzogen we r- den. Eine r auf die Ferienzeit befristete n Zuweisung von Tätigkeiten außerhalb des Schulbetr iebs, selbst wenn diese gleichwertig wären, stünde die Regelung in Nr. 3 Abs. 2 Anlage D.7 entgegen, die iVm. den einschlägigen beamtenrech t- lichen Regelungen abschließend den Umfang des Weisungsrechts des Arbei t- gebers festlegt. 23 - 11 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 12 - 2. Rechtsfehlerhaft ist ab er die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Anwendungsbereich der Anlage D.7 sei schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei der H nicht um eine allgemeinbildende Schule nach Nr. 1 Satz 1 A n l a- ge D.7 handle . D ies führt zur Aufhebung der Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) . a) Nach Nr. 1 Satz 1 Anlage D.7 gilt diese Sonderregelung für Beschäfti g- te als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die T a- rifvertragsparteien haben insoweit keinen eigenen Schulbegriff geprägt, so n- dern sich auf den Schulbetrieb nach den Schulgesetzen der Länder bezogen und die dort verwendeten Begriffe zugrunde gelegt (BAG 26. Februar 1975 - 4 AZR 225/74 - ; vgl. zum Begriff der berufsbildenden Schulen in der SR 2 l I BAT BAG 23. Februar 1999 - 9 AZR 567/98 - zu II 2 der Gründe) . Hieran hat sich durch die Einführung des TVöD nichts geändert (vgl. zB Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand September 2015 BT - V § 51 (VKA) Rn. 7 ff.; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand November 201 5 TVöD - V Anlage D D.7 Vorbemerkungen Rn. 1 ) . Die Begriffe dienen der Abgrenzung zu Lehrkräften an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung oder Krankenpflegeschulen (vgl. Nr. 1 Satz 2 Anlage D.7) sowie zur Abgrenzung gegenüber Unterrichtspersonal an Hochschulen oder anderen Weiterbildungseinrichtungen wie zB Volkshoc h- schulen (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD TVöD - V Anlage D D.7 Zu Abschnitt I Rn. 5) . b) Das Bundesarbeitsgericht ist in st ändiger R echtsprechung zur Sonde r- regelung SR 2l I BAT zu Schulgesetzen verschiedener Bundesländer davon ausgegangen, dass es sich bei Sonderschulen, Schulen für geistig Behinderte oder Förderschulen um allgemeinbildende Schulen im Tarifsinn handelt (vgl. zB BAG 12. Juni 2003 - 8 AZR 308/02 - zu II 2 b der Gründe; 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - zu II der Gründe) . Dementsprechend ist es auch allgemeine Auffassung in der Kommentarliteratur zum TVöD und dem TV - L, dass diejen i- gen Teile der Förderschulen, die nicht berufliche Bildung leisten, zu den allg e- meinbildenden Schulen gehören (zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD BT - V § 51 (VKA) Rn. 4 [Sonder - oder Förderschulen]; Breier/Dassau/Kiefer/ 24 25 26 - 12 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 13 - Lang/Langenbrinck TVöD TVöD - V Anlage D D.7 Zu Abschnitt I Rn. 2 [Sonde r- schu len]; Sponer/Steinherr TV - L Stand Mai 201 5 § 44 Rn. 32) . c) Auch bei den Förderschulen in Bayern handelt es sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 3 BayEUG um allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen. aa ) De r Begriff der Förderschule hat - auch in Bayern - den Begriff der Sonderschule ersetzt (Dirnaichner/Wachsmuth BayEU G Art. 6 Erl. 4.1) . Die Förderschule besuchen Kinder und Jugendliche mit sonderpäda gogischem Förderbedarf, der nicht durch andere Schulen erfüllt werden kann. Sie umfasst alle Schularten (Dirnaichner/Wachsmuth BayEUG Art. 6 Erl . 8.1) . bb ) N ach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ist das Schulwesen in Bayern in al l- gemeinbildende und berufliche S chularten gegliedert. Eine dritte Kategorie gibt es nicht. Zu den Schularten iSd. Art. 6 Abs. 1 BayEUG gehören, wie sich aus dem nachfolgenden Absatz 2 ergibt, zunächst die bi l- denden und beruf lichen Schulen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und N r. 2 BayEUG) , dh. solche für Schüler ohne besondere n Förderbedarf . Für Schüler, die der sonde r- pädagogischen Förderung bedürfen und deshalb an einer allgemeinen Schule nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BayEUG nicht oder nicht ausreichend gefö r- dert und unterrichtet werden könne n , gibt es besondere Förderschul en (Art. 19 Abs. 1 BayEUG) . Diese wiederum gliedern sich in allgemein bildende Förde r- schulen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayEUG ) und berufliche Förderschulen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Bay EUG ) . Bereits der Wortlaut d ies er Norm, die das Landesarbeitsgericht nicht vollständig in den Blick genommen hat , zeigt hinreichend deutlich , dass es sich bei den bayerischen Förderschulen um al l- gemeinbildende oder berufsbildende Schulen im landesschulrech tlichen Sinn handelt (Dirnaichner/Wachsmuth BayEUG Art . 6 Erl . 4.1 , 8.1 ) . Durch die Aufte i- lung der Förderschulen in allgemeinbildende oder beruf liche Schulen soll dabei den Bedürfnissen behinderter Schüler Rechnung getragen werden ( vgl. Dirnaichner /Wachsmuth BayEUG Art. 6 Erl. 4.1) . 27 28 29 - 13 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 14 - d ) Nach diesen Grundsätzen ist die H als allgemeinbi l de n de Sch u le iSd. Anlage D.7 anzusehen. Sie ist eine staatlich anerkannte pr i vate Ersat z schule iSd. Art. 91, 100 BayEUG , die einer Förderschule gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 3, Art. 19 ff. BayEUG entspricht. Mit dem Besuch einer solchen Sch u le erfü l len die Schüler nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG ihre Schulpflicht (Dirnaic h ner/ Wachsmuth BayEUG Art. 36 Erl. 1.1) . e) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . aa) Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Anlage D.7 auf das A r- beitsverhältnis der Klägerin ist, dass der persönliche Anwendungsbereich d er Tarifnorm eröffnet ist, es sich also bei ihr um eine Lehrkraft im Tarifsinn handelt. Dies kann - bei entsprechendem Einsatz - bei heilpädagogischen Förderlehrern der Fall sein. Entgegen der Auffassung de s Beklagten steht einer solche n A n- nahme nicht bere its Art. 60 Abs. 2 BayEUG ent gegen , sondern es kommt auf die jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit an . bb) Nach der zur SR 2l I BAT ergangenen Rechtsprechung, auf die im Hi n- blick auf die Inhaltsgleichheit zurückgegriffen werden kann, sind als Lehrkräfte Personen anzusehen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen iSv . theoret i- schem Wissen und Fertigkeiten iS d. praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetrieb s der Tätigkeit das Geprä ge gibt (vgl. zuletzt BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 18 mwN) . (1) Zu den typischen Aufgaben der Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gehört die Erteilung des Unterrichts. Dann ist das von den Tarifvertragsparteien vorgeg e- ben. Auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Durchfü h- rung von praktischen Übungen ist Unterricht. Ein Unterricht im Sinne der Ve r- mittlung von Kenntnissen und Fertigkeite n setzt aber eine eigenverantwortliche Unterrichtung voraus und nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützung unter Anleitung des zuständigen Lehrers . Die Vermittlung schulbezogener Arbeitsi n- halte ist dabei von erzieherischen und betreuenden Tätigkeiten a bzugrenzen 30 31 32 33 34 - 14 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 15 - (BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 18 mwN [pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule] ; 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - [pädagogische Unte r- richtshilfe an einer Schule für geistig Behinderte]; 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - [p ädagogische Unterrichtshilfe an einer Schule für geistig Behinder te]; 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - BAGE 91, 8 [p ädagogische Unterrichtshilfe an einer Blindenschule]; 27. Januar 1999 - 4 AZR 476/97 - zu II 2 b cc der Gründe [ p ädagogische Unterrichtshilfe an einer F örderschule] ; 15. Oktober 1987 - 6 AZR 74/86 - [ p ädagogische Mitarbeiterin]; 18. September 1986 - 6 AZR 446/83 - [Erzieherin an einer Sonderschule]; 15. November 1985 - 7 AZR 334/83 - [Sozialpädagogin an einer Sonderschule]; 21. März 1984 - 4 AZR 42/82 - BAGE 45, 233 [Lehrmeister]) . (2) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälft e der G e- samtarbeitszeit des Angestellten einnimmt, wobei Zusammenhangstätigkeiten hinzuzurechnen sind (BAG 21. März 1984 - 4 AZR 42/82 - BAGE 45, 233 ) . (3) En tgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die Annahme der Eigenschaft als Lehrkraft iSd. Anlage D.7 nicht erforderlich, dass der Beschä f- (vgl. für einen Lehrmeister BAG 21. März 1984 - 4 AZR 42/82 - BAGE 45, 233) . (4) Nach diesen Grundsätzen können auch heilpädagogische Förderle hrer grundsätzlich Lehrkräfte im Tarifsi nn sein, wenn sie nicht nur eine unterricht s- begleitende Unterstützung für die eigentliche Lehrkraft leisten, sondern eine selbständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Ferti g- keiten im Rahmen d es Schulbetriebs vornehmen und dies ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt . Dem steht Art. 60 Abs. 2 BayEUG nicht entgegen. Nach dieser Norm unterstützen heilpädagogische Förderlehrer innen und Förderlehrer die Erziehungs - und Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft a n Schulen mit dem Profil r- kräften für Sonderpädagogik gemeinsam erstellten Gesamtplans bei Erziehung, Unterrichtung und Beratung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädag o- 35 36 37 - 15 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 16 - gischem För derbedarf mit. Diese Aufgaben nehmen sie selbständig und eige n- verantwortlich wahr. Dies deutet zwar auf eine eher unterstützende Tätigkeit hin . Aus dem gesetzlichen Leitbild folgt aber nicht, dass heilpädagogische Fö r- derlehrer keine Lehrkräfte im Tarifsinn sein können. Vielmehr kommt es darauf an, welche Tätigkeit im konkreten Einzelfall prägend ausgeübt wird. Sind einer heilpädagogische n Förderlehrerin oder einem heilpädagogischen Förderlehrer überwiegend eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeiten übertra gen, handelt es sich um Lehrkräfte im Tarifsinn (vgl. zu einer solchen Situation zB BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - ; 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - [pädagogische Unte r- richtshilfen]; 15. November 1985 - 7 AZR 334/83 - [Sozialpädagogin als Kla s- senleiterin an einer Sonderschule]; 21. März 1984 - 4 AZR 42/82 - BAGE 45, 233 [Lehrmeister]) . 3. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen zum konkreten Inhalt der der Klägerin im Rahmen des Schulb e- triebs übertragenen und vo n ihr ausgeübten Tätigkeit getroffen. Der Senat kann deshalb nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Für das weitere Ve r- fahren ist auf Folgendes hinzuweisen: a) Der Vortrag der Klägerin und die von ihr vorgelegten Einsatzpläne könnten darauf hindeuten, dass sie im Rahmen des für das jeweilige Schuljahr geltenden Stundenplans überwiegend selbständig Unterricht erteilt. Sie hat ua. vorgetragen, dass sie Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten halte und derzeit in der Grund - und Hauptschulstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik, Kunst, Werken, Textilarbeit, Hauswirtschaft, Musik, Religion, Sport unterrichte und Sachunterricht und berufsvorbereitenden Unterricht halte. Der Unterricht werde dabei im Klassen - oder Gruppenverband erteilt. Sie erstelle Rahmenpläne über einen Zeitraum von mehreren Wochen in verschiedenen Bereichen, zB leben s- praktische Erziehung, Umwelt - und Sachbegegnung, Sinneserziehung, Spr a- che, Lesevorbereitung, Schreib entwicklung, Rechenvorbereitung oder Spiel - und Denkerziehung, Motorik, Bewegungserziehung, Schwimmen, bildnerisches Gestalten, religiöse und musikalische Erziehung. Zudem erstelle sie Woche n- 38 39 - 16 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 - 17 - pläne, individuelle Förderpläne und Entwicklungsberichte. Die Erg ebnisse der Schüler würden für die durchzuführenden Elterngespräche und Elternabende aufbereitet. Der Unterricht werde nicht im Frontalunterricht gehalten, sondern in verschiedenen Unterrichtsformen, zB Freiarbeit, projektorientierter Unterricht, Wochenpla narbeit, Stationen lernen , Lernwerkstatt, Experimentunterricht oder Erkundung. Dabei handle es sich um normale Unterrichtsformen, wie sie auch verbeamtete Sonderschullehrer hielten. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass sie Kenntnisse und Fertigkei ten nach dem gem äß Art. 45 Abs. 2 BayEUG vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Leh r- plan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vermittle . b ) es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Ausfüllung dem Tatsache n- gericht ein Beurteilungsspielraum zusteht (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - zu B III 2 a aa der Gründe; 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 91, 8) . Das Landesarb eitsgericht wird i n diese m Rahmen zu prüfen haben, ob es d en Sachvortrag der Klägerin nach den og. Maßstäben als schlüssige Darlegung der Eigenschaft als Lehrkraft iSv. Anlage D.7 ansieht. Der Senat sieht hierzu von weiteren Hinweisen ab. Sollte das Landes arbeitsgericht zu der Auffassung gelangen, dass weiterer Vortrag erforderlich ist, wird es der Klägerin in Ausübu ng seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO im Rahmen einer konkreten Auflage Gelegenheit zu geben haben, ihren Vortrag zu präzisieren. Sieht das L andesarbeitsgericht den Vortrag der Klägerin hingegen als schlüssig an, wird es zunächst dem Beklagten im Rahmen einer konkreten Auflage Gel e- genheit zu geben haben, sich zu d em klägerischen T atsachenvortrag nach § 138 Abs. 2 ZPO substan z iiert zu erklären , was bisher noch nicht geschehen ist . Bleiben danach entscheidungserhebliche Tatsachen streitig, ist ggf. Beweis zu erheben. c ) Soweit das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung überprüft hat, dies auf die Überprüfung einer Weisung im Rahmen des nach § 106 GewO b e- stehenden Direktionsrechts zu beziehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass 40 41 - 17 - 10 AZR 672/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR672.14.0 die Klägerin keine konkrete Weisung zum Verfahrensgegenstand gemacht hat, so dass eine solche Prüfung nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht kommt. Findet die Anlage D.7 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwe n- dung, kommt es - wie dargelegt - hierauf nicht an. Linck Brune W. Reinfelder D. Kiel Züfle
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