- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 488/11 10 Sa 1197/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2012 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 488/11 - 3 - Schmitz-Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Züfle und Effenberger für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Köln vom 15. April 2011 - 10 Sa 1197/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Höhe der tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2009 gemäß § 20 TV-L. Der Kläger trat am 1. Oktober 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit in die Dienste der beklagten Universität. Nach dem Arbeitsvertrag findet ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 TV-L. Zuvor war der Kläger vom 1. August 2008 bis zum 30. September 2009 beim Freistaat Thüringen an der Universität J - ebenfalls unter vereinbarter Geltung des TV-L - beschäftigt. Die Beklagte zahlte dem Kläger im November 2009 als Jahressonder-zahlung für das Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von 210,24 Euro brutto. Dabei berücksichtigte sie lediglich die bei ihr in den Monaten Oktober 2009 bis De-zember 2009 verbrachte Beschäftigungszeit des Klägers, nicht jedoch die beim Freistaat Thüringen geleistete Beschäftigung in den Monaten Januar 2009 bis September 2009. § 20 TV-L lautet, soweit hier von Interesse: 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 488/11 - 4 - § 20 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhält-nis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonder-zahlung. ... (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fort-zahlung des Entgelts nach § 21 haben. § 21 TV-L bildet die tarifliche Grundlage für den Entgeltfortzahlungsan-spruch des dem TV-L unterfallenden Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der vollständigen Jahressonder-zahlung für das Jahr 2009 und dem gezahlten Betrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 630,71 Euro geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 22. Februar 2010 ab. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten vorgenom-mene Kürzung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 um 9/12 für die Monate Januar 2009 bis einschließlich September 2009 sei nicht berechtigt. Die Beschäftigung beim Freistaat Thüringen in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 sei zu berücksichtigten. Der Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L stelle für die Verminderung der Jahressonderzahlung um jeweils 1/12 lediglich darauf ab, ob in den betreffenden Kalendermonaten kein Entgelt- oder Entgelt-fortzahlungsanspruch nach § 21 TV-L entstanden sei. Einen solchen Anspruch habe der Kläger auch während seiner Beschäftigung beim Freistaat Thüringen erlangt. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber sei nicht Voraussetzung für die Gewährung der gesamten Jahressonderzahlung. 5 6 7 - 4 - 10 AZR 488/11 - 5 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 630,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 12. März 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, aus § 20 Abs. 4 TV-L ergebe sich der Grundsatz der Zwölfte-lung, der hier zur Kürzung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 um 9/12 führe. Dem Tarifvertrag sei die grundsätzliche Regel zu entnehmen, dass frühere Arbeitsverhältnisse nur bei ausdrücklicher Anordnung im Tarifvertrag anspruchswirksam sein sollten. Eine solche Anordnung sei in der Vorschrift des § 20 TV-L, anders als in anderen Regelungsbereichen, nicht enthalten. Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landes-arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsge-richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Dem Kläger steht der von ihm erhobene Zahlungsanspruch nicht zu. Der nach § 20 Abs. 1 TV-L bestehende Anspruch des Klägers auf Jahresson-derzahlung für das Jahr 2009 vermindert sich um 9/12. Das ergibt die Ausle-gung von § 20 Abs. 4 TV-L. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 92, 259) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen 8 9 10 11 12 13 - 5 - 10 AZR 488/11 - 6 - geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifver-tragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzu-sammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifver-tragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermit-telt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenen-falls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktika-bilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. 2. Nach diesen Maßstäben vermindert sich gemäß § 20 Abs. 4 TV-L der Anspruch auf Sonderzahlung um jeweils ein Zwölftel für die Monate, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber hat, zu dem er am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis steht (eben-so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand April 2012 § 20 Rn. 134; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2012 § 20 Rn. 35; aA: Schwill in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L § 20 Rn. 29 f.). a) Schon der Wortlaut der Tarifvorschrift legt nahe, dass Vorbeschäfti-gungszeiten bei anderen dem TV-L unterworfenen Arbeitgebern zur anteiligen Kürzung führen sollen. aa) Der Tarifvertrag spricht in § 20 Abs. 1 vom Arbeitsverhältnis, vom Beschäftigten und von dessen Anspruch. Die Tarifnorm regelt also das Recht des Gläubigers (Arbeitnehmers), von seinem Schuldner, dem Arbeitge-ber, unter bestimmten Voraussetzungen Zahlung verlangen zu können (vgl. § 194 BGB). In diesem Rechtsverhältnis müssen die Anspruchsvoraussetzun-gen nach § 20 Abs. 1 TV-L vorliegen. Der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember des Jahres im Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber stehen. Ein Arbeitneh- 14 15 16 - 6 - 10 AZR 488/11 - 7 - mer, der lediglich vom 1. Januar bis zum 30. November im Arbeitsverhältnis gestanden hat, erwirbt ebenso wenig einen Anspruch auf eine Jahressonder-zahlung wie ein Arbeitnehmer, der etwa am 15. Dezember ins Arbeitsverhältnis eintritt (vgl. Schwill in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L § 20 Rn. 7 ff.). Das Bestehen anderer Arbeitsverhältnisse erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzun-gen. Dies zeigt, dass auch die auf § 20 Abs. 1 TV-L Bezug nehmende Kür-zungsvorschrift des § 20 Abs. 4 TV-L, wenn sie von Ansprüchen spricht, Ansprüche aus demjenigen Arbeitsverhältnis meinen muss, in dem der Grund-anspruch besteht. Es wäre überraschend, wenn in § 20 Abs. 4 TV-L andere Anspruchsgegner gemeint wären als der Arbeitgeber, der Schuldner der Jah-ressonderzahlung ist. bb) Dass etwaige andere Arbeitsverhältnisse anspruchserhaltende Auswir-kungen haben sollen, ist an keiner Stelle erwähnt. Wenn § 20 Abs. 4 TV-L von Ansprüchen nach § 21 TV-L spricht, so kann das auch deshalb nicht in dem vom Kläger in Anspruch genommenen Sinn verstanden werden, weil § 21 TV-L lediglich die gemeinsame Anspruchsgrundlage für Entgeltfortzahlungsansprü-che in allen dem TV-L unterfallenden Arbeitsverhältnissen darstellt. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen der Anspruchsnorm in dem Schuldverhältnis erfüllt sein müssen, für das § 20 TV-L die Tatbestands-merkmale festlegt. b) Dieses Ergebnis wird bekräftigt durch die Systematik des Tarifvertrags. Er regelt grundsätzlich die im jeweiligen Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeit-nehmer und dem Arbeitgeber bestehenden Rechte und Pflichten. Soweit sich aus anderen Arbeitsverhältnissen ergebende Umstände auf die Rechtslage auswirken sollen, ist dies ausdrücklich angeordnet. aa) So sieht § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV-L für die Berechnung der Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TV-L, der eine Staffelung nach Beschäfti-gungszeiten anordnet, vor: 17 18 19 - 7 - 10 AZR 488/11 - 8 - Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. bb) Eine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber ist außerdem in § 22 Abs. 3 TV-L für den Krankengeldzuschuss und in § 23 Abs. 2 TV-L für das Jubiläumsgeld vorgeschrieben, und zwar jeweils durch Verweis auf § 34 Abs. 3 TV-L. cc) Bei dieser Lage hätte, wenn § 20 TV-L die Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber als anspruchsbegründend ansähe, eine ausdrückli-che Anordnung erwartet werden müssen. dd) Dass der Tarifvertrag, wenn er Ansprüche und deren Voraussetzungen im Arbeitsverhältnis regelt, grundsätzlich das Verhältnis zwischen einem be-stimmten Arbeitnehmer und seinem aktuellen - nicht irgendeinem früheren - Arbeitgeber meint, zeigt ebenso ein Blick auf § 1 Abs. 1 TV-L, der lautet: Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemein-schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverban-des der TdL ist. Auch die Regelungen in § 4 TV-L über Versetzung, Abordnung, Zuwei-sung und Personalgestellung erweisen, dass der Tarifvertrag Rechte und Pflichten mangels ausdrücklicher anderer Regelung stets nur zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer vorsieht. c) Zu Unrecht meint die Revision, § 20 TV-L müsse deshalb in ihrem Sinne ausgelegt werden, weil in der Vorgängerregelung (§ 2 Abs. 2 TV Zuwen-dung) ausdrücklich angeordnet war, dass Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung führen. Das Landes-arbeitsgericht hat insoweit zu Recht auf den damals gegebenen anderen 20 21 22 23 24 - 8 - 10 AZR 488/11 - 9 - Regelungszusammenhang verwiesen. Nach der seinerzeitigen Vorschrift des § 1 TV Zuwendung konnten aufgrund ausdrücklicher Anordnung Beschäfti-gungszeiten bei anderen Arbeitgebern anspruchsfördernd bzw. anspruchserhal-tend sein. Es war daher folgerichtig und notwendig, dass der Tarifvertrag, soweit die Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern nicht anspruchswirksam sein sollte, dies gesondert zum Ausdruck brachte. Da die jetzige Tarifregelung Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nicht mehr zur Begründung von Sonderzahlungsansprüchen heranzieht, ist es ebenso folgerichtig, wenn sie derartige Zeiten auch bei der Minderung der Ansprüche nicht ausdrücklich anspricht. d) Dass, wie der Kläger meint, dem Tarifvertrag der Gedanke zugrunde liege, die Treue zum öffentlichen Dienst an sich zu belohnen oder zu fördern, ist nicht erkennbar. Die Regelungen des Tarifvertrags sind vielmehr durchweg auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und seinem jeweiligen Arbeitnehmer bezogen, soweit nicht ausdrücklich andere Beschäfti-gungsverhältnisse als maßgebend bezeichnet sind. e) Auch das in § 40 TV-L zum Ausdruck gelangende Interesse an der Flexibilität der Arbeitsbedingungen im Wissenschaftsbereich kann eine Ausle-gung im Sinne des Klägers nicht begründen. In § 40 TV-L sind einzelne Abwei-chungen von den allgemeinen Regelungen des TV-L detailliert geregelt, so etwa in Nr. 3 zur regelmäßigen Arbeitszeit, in Nr. 4 zu Sonderformen der Arbeit, in Nr. 5 zu Stufen der Entgelttabelle, in Nr. 6 zum Leistungsentgelt, in Nr. 7 zum Erholungsurlaub und in Nr. 8 zu befristeten Arbeitsverträgen. In dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt, dass nämlich die tariflichen Rechte und Pflichten stets das Verhältnis zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer betreffen, unterscheiden sich diese Sonderregelungen nicht von den allgemei-nen Vorschriften. Ein Grundgedanke des vom Kläger in Anspruch genommenen Inhalts lässt sich diesen tarifvertraglichen Anordnungen nicht entnehmen. 25 26 - 9 - 10 AZR 488/11 II. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Mikosch Richter am Bundesarbeits-gericht Mestwerdt ist auf- grund eines längeren Er- holungsurlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufü-gen. Mikosch Schmitz-Scholemann Rigo Züfle A. Effenberger 27
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