Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. M344rz 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 623/15 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 26. November 2014 - 4 Ca 99/14 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 15. September 2015 - 5 Sa 8/15 - Entscheidungsstichwort e : Jahressonderzahlung - Mehrere Arbeitsverh344ltnisse Leitsatz: Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverh344lt - nisse desselben Arbeitnehmers zu demselben Arbeitgeber, sind Beme1 und Satz 2 TV-L zu bestimmen, wenn d 1. Dezember des Jahres besteht, nach dem 31. August des Jahres be- gonnen hat. Ob zwischen den Arbeitsverh344ltnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestanden hat, ist f374r die Berechnung der H366he der Jah- ressonderzahlung unerheblich. ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 623/15 5 Sa 8/15 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungskla ge ndes und r evisionskl a ge ndes Land , pp. Kläger , Berufungsbeklagte r und Revisionsbeklagte r , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Linck, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Merkel und Uhamou für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 15. September 2015 - 5 Sa 8/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 26. November 2014 - 4 Ca 99/14 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits z u tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressonderzahlung für das Jahr 2013. Der bereits zuvor bei dem beklagten Land beschäftigte Kläger war au f- grund Arbeitsvertrags vom 8./12. September 2011 an der Universität Rostock mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Voll zeit beschäftigten tätig. Der Arbeitsvertrag war gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG bis zum 30. November 2013, längstens jedoch bis zur Beendi gung des Projekt P: Werkzeuge zur strukturmechanischen und str ö- mungstechnischen Optimierung modularer Wohn - und Serviceeinheiten , Pr o- jektnummer : Januar bis zum 17. Juli 2013 nahm der Kläger Elternzeit in Anspruch und w ar mit einem Viertel der durc h- schnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig. Für den Zeitraum vom 18. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG mit der Hälf te der der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, der auf dasselbe Projekt bezogen war. Die jeweiligen Verträge liefen mit Befristung s- ende aus, ohne dass der Kläger Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG e r- hoben hat . 1 2 - 3 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 4 - Unter dem 19./2 1. November 2013 schlossen die Parteien für den Zei t- raum vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014, längstens jedoch bis Strömungsuntersuchungen von Rauchabzügen und Feststellung des Optimierungspotentials , Projektnummer r- beitsvertrag mit einer Arbeitszeit von einem Viertel der durchschnittlichen r e- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Voll zeit beschäfti g- ten. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme fand auf alle Arbeitsverhältnisse ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) Anwendung. Der Kläger erhielt jeweils eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Ü, jedenfalls im Kalenderjahr 2013 nach de r Erfahrungsstufe 4b. § 20 TV - L lautet in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung auszugsweise: § 20 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost E 1 bis E 8 95 v.H. 71,5 v.H. E 9 bis E 11 80 v.H. 60 v.H. E 12 bis E 13 50 v.H. 45 v.H. E 14 bis E 15 35 v.H. 30 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. F ür die Anwen - dung des Satzes 1 werden Beschäftigte der Entgeltgru p- pe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der En t- geltgruppe 14 zugeordnet. Niederschriftserklärung (3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusät zlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorg e- sehenen Mehrarbeits - und Überstunden), Leistungszul a- 3 4 5 - 4 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 5 - gen, Leistungs - und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Beme s- sungszeitraums der erste volle Kalendermonat des A r- beitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgr uppe des Einstellungstages. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszei t- raums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3: Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten mona t- lichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderun g des Beschäftigungsumfangs. Ist im B e- messungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt g e- zahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei M o- nate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträ ume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Beme s- sungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen A n- spruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Ent gelt bestand, ma ß- geblich. (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem B e- schäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unte r- bleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabe l- lenentgelt erhalten haben wegen (5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahresso n- derzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werde n. Das beklagte Land zahlte an den Kläger für das Kalenderjahr 2013 eine Jahressonderzahlung iHv. 337,88 Euro brutto und zog dabei als Bemessung s- 6 - 5 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 6 - grundlage die Vergütung des Monats Dezember heran. Eine Kürzung nach § 20 Abs. 4 TV - L nahm das beklagte Land nicht vor. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung sei fehlerhaft berechnet. Da er während des gesamten Kalenderjahres ununterbr o- chen bei dem beklagten Land gearbeitet habe, sei gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 TV - L auf den Referenzzeitraum Juli bis September 2013 abzustellen. Die Handhabung des Landes stelle ihn wegen der Befristung seines Arbeitsverhäl t- nisses ohne sachlichen Grund gegenüber einem unbefristet Beschäftigten schlechter. Der Kläger hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Sonderzahlung für das Jahr 2013 iHv. 828,33 Euro brutto zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffa s- sung vertreten, Bemessungsgrundlage für die Höhe der Sonderzahl ung sei das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis , wenn dieses nach dem 31. August des Jahres begonnen habe . Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision strebt das bekl agte Land weiterhin eine Abweisung der Klage an. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Der Kläger hat aus § 20 TV - L keinen Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung für das Jahr 2013. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeits - gerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) , zur Abänderung der Entscheidung des Arbeits - gerichts und zur Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 7 8 9 10 11 - 6 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 7 - I. Das beklagte Land hat die Jahressonderzahlung des Klägers zutreffend bezogen auf das am 1. Dezember 2013 begonnene Teilzeitarbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag vom 19./21. November 2013) berechnet. Bemessungs grundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung ist nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV - L der er s- te volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, das am 1. Dezember besteht, wenn dieses nach dem 31. August des Jahres begonnen hat. Dies gilt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch, wenn bereits zuvor im maßgeblichen Kalenderjahr Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber bestanden haben, und zwa r unabhängig davon, ob Unterbrechungen vorlagen oder nicht. 1. Der Kläger hat gemäß § 20 Abs. 1 TV - L Anspruch auf eine Jahresso n- derzahlung für das Jahr 2013, da er am 1. Dezember 2013 in einem Arbeitsve r- hältnis zum beklagten Land stand. Die Voraussetzung en für eine Kürzung nach § 20 Abs. 4 TV - L lagen nicht vor, da der Kläger in jedem Monat des Kalende r- jahrs Entgeltansprüche gegen das beklagte Land hatte (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - BAGE 144, 117 ) . Dies steht zwischen den Parteien nic ht im Streit. 2. Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhäl t- nisse desselben Arbeitnehmers zu demselben Arbeitgeber, sind Bemessung s- grundlage und Bemessungssatz für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV - L und ni cht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV - L zu b e- stimmen, wenn das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember des Jahres besteht, nach dem 31. August des Jahres begonnen hat (ebenso Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese TV - L S tand Dezember 2016 Teil II § 20 Rn. 81b; Spo ner/ Steinherr TV - L S tand August 2016 § 20 Rn. 30, 48) . Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Norm. a) Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifausl e- gung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZ R 922/11 - Rn. 10 , BAGE 144, 117 ) spricht für ein solches Verständnis. Danach tritt nach § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 TV - Arbeitsverhältnis nach dem 31. n- dermonat des Arbeitsverhältnisses an die Stelle des Referenzzeitraums nach 12 13 14 15 - 7 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 8 - § 20 Abs. 3 Satz 1 TV - L. Hinsichtlich der für den Bemessungssatz maßgebl i- chen Entgeltgruppe ist in diesem Fall auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abzustellen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 TV - L) . Der Wortlaut der N orm unte r- scheidet nicht danach, ob es sich um den erstmaligen Abschluss eines Arbeit s- verhältnisses zu diesem Arbeitgeber handelt oder ob bereits vorher - mit oder ohne Unterbrechungen - ein Arbeitsverhältnis zu ihm bestand. b) Gesamtzusammenhang und Syste matik der tariflichen Regelung spr e- chen ebenfalls deutlich für ein solches Auslegungsergebnis. aa) Nach § 20 Abs. 1 TV - L haben Beschäftigte Anspruch auf eine Jahre s- sonderzahlung, wenn sie am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - ) . Dabei ist es für die E r- füllung dieser (einzigen) Tatbestandsvoraussetzung unerheblich, ob bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ob das am 1. Dezember bestehe n- de Arbeitsverhältnis befristet oder u nbefristet ist, ob es gegebenenfalls noch im Dezember des Jahres endet oder bereits gekündigt ist. Besteht das Arbeitsve r- hältnis zum Stichtag, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine volle Jahre s- sonderzahlung. Erst § 20 Abs. 4 TV - L ermöglicht die Redu zierung des A n- spruchs in den Fällen, in denen ein Beschäftigter in einem Kalendermonat des Jahres keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV - L hatte. Insbesondere in diese r Vorschrift drückt sich der Vergütungschara k- ter der Jahr essonderzahlung aus (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36) . bb) Die Höhe der Jahressonderzahlung ist nach § 20 Abs. 2 TV - L - anders als früher nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung) - nicht nur an der Vergütung des jeweiligen Beschäftigten or i- entiert (Bemessungsgrundlage) , sondern hinsichtlich des Bemessungssatzes zusätzlich nach Entgeltgruppen gestaffelt. Es bedarf deshalb nicht nur der B e- stimmung des Referenzzeitraums zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Ver gütungshöhe, sondern auch des Zeitpunkt s für die Ermittlung der für den Bemessungssatz maßgeblichen Entgeltgruppe. Den letztgenannten Aspekt h a- ben die Vorinstanzen übersehen. 16 17 18 - 8 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 9 - cc) Die Bemessungsgrundlage und der Bemessungs satz für die Jahre s- sonderzahlung w erden in § 20 Abs. 3 TV - L festgelegt. Dabei stellt die Norm für den Regelfall nicht auf den Stichtag 1. Dezember ab, sondern gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV - L auf die durchschnittliche Vergütung im Bemessung s- zeitraum Juli bis September des Jahres und die Eingruppierung am 1. September. Aus diesen beiden Faktoren berechnet sich die konkrete Höhe der Sonderzahlung. § 20 Abs. 3 Satz 3 TV - L regelt eine Ausnahme hiervon für diese wir d der erste volle Kalenderm onat des Bestehens des Arbeitsverhältni s- ses als Bemessungsgrundlage herangezogen und für den Bemessungssatz ist die En tgeltgruppe des Einstellungstag s maßgeblich. Es liegt dabei nahe, dass § 20 Abs. 3 Satz 3 TV - L mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses das Arbeit s- verhältnis meint, das nach § 20 Abs. 1 TV - L den Anspruch auf die Jahresso n- derzahlung begründet. Anhaltspunkte für eine andere Annahme ergeben sich aus der Systematik der Norm jedenfalls nicht. dd) § 20 Abs. 4 TV - L sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Kü r- zung des Anspruchs (Zwölftelung) vor, wobei insoweit im Unterschied zu den Absätzen 2 und 3 nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern auf einen Anspruch des Beschäftigten auf Entgelt oder Entgeltersatzleistu ngen pro Kalendermo - nat abgestellt wird (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - BAGE 144, 117 ) . c) Sinn und Zweck der Norm sprechen ebenfalls für dieses Auslegungse r- gebnis. aa) Aus § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV - L wird mit der Festlegung eines Ref e- renzzeitraums deutlich, dass sich das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis in der Höhe der Jahressonderzahlung abbilden soll. Deshalb stellt die Tarifnorm nicht auf den zufälligen Bestand am Stichtag 1. Dezember ab. Allerdings haben die Tarifvertrag sparteien darauf verzichtet, das jeweilige Kalenderjahr exakt nach Umfang der Arbeitsleistung und Eingruppierung heranzuziehen . Stattde s- sen haben sie eine pauschalierende und typisierende Regelung getroffen, die drei Abrechnungsmonate in den Blick nimmt un d damit Schwankungen erfasst, 19 20 21 22 - 9 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 10 - wobei Änderungen vor oder nach diesem Zeitraum - unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zuungunsten des Beschäftigten auswirken würden - unb e- rücksichtigt bleiben. Der Referenzzeitraum liegt in der zweiten Jahreshälfte un d damit nahe am Auszahlungszeitpunkt, gleichzeitig aber so weit vor der Fälligkeit der Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 5 Satz 1 TV - L) , dass spätere Nachberec h- nungen und Rückrechnungen im Regelfall vermieden werden (vgl. zu einem Ausnahmefall BAG 16. Novembe r 2011 - 10 AZR 549/10 - [rückwirkende Nac h- zahlungen]) . bb) Mit § 20 Abs. 3 Satz 3 TV - L tragen die Tarifvertragsparteien den B e- sonderheiten der Fälle Rechnung, in denen das anspruchsbegründende A r- beitsverhältnis erst später beginnt und damit der regelmäßi ge Referenzzeitraum nicht herangezogen werden kann oder typischerweise ungeeignet ist. Dies e r- Referenzzeitraum besteht und im Übrigen anzunehmen ist, dass sich die bei der Einstell ung vorgenommene Eingruppierung innerhalb des (kurzen) Zei t- raums bis zum 1. Dezember des Jahres nicht ändern wird. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien erkennbar in den Blick genommen, dass der Ref e- renzzeitraum auch im Fall des Neuabschlusses eines Arbeitsverhältnisses mit einem bereits vorher im Arbeitsverhältnis befindlichen Beschäftigten häufig nicht geeignet ist, das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis in der Höhe der Sonderzahlung zutreffend abzubilden. So treten in solchen Fällen immer wiede r Veränderungen hinsichtlich der Eingruppierung und/oder des Umfangs der A r- beitszeit auf. Hierin liegt auch der Unterschied zur bloßen Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die zB nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG gerade voraussetzt, da ss der sonstige Vertragsinhalt unverändert bleibt ( st. Rspr. , zB BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - Rn. 10 mwN ) . Gibt es ke i- ne Änderungen des Vertragsinhalts , ist der veränderte Bezugsrahmen im Übr i- gen unschädlich, da die Höhe der Jahressonderzahlung sic h dann gegenüber de r Regelbemessungs grundlage nicht verändert. d) Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesarbeitsgerichts kommt es nach § 20 Abs. 3 TV - L nicht darauf an, ob zwischen dem früheren im 23 24 - 10 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 11 - laufenden Kalenderjahr bestehenden Arbeitsverhä ltnis und dem nach dem 31. August begründeten neuen Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusa m- menhang bestand oder nicht. aa) § 2 Abs. 2 TV - L ist vorliegend nicht einschlägig. Danach dürfen mehr e- re Arbeitsverhältnisse zu demselben öffentlichen Arbeitgeb er nach § 2 Abs. 2 TV - L nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. Die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses iSv. § 2 Ab s. 2 TV - L kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn mehrere Arbeitsverhäl t- nisse nebeneinander geschlossen werden und sich zeitlich überlappen (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 18 ff.; vgl. zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT BAG 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - zu II 3 der Gründe) . Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das aufgrund Arbeitsvertrags vom 8./12. September 2011 begründete Arbeit s- verhältnis des Klägers endete aufgrund Befristungsablaufs m it dem 30. November 2013. Andere zwischen dem Kläger und dem beklagten Land währ end der Laufzeit dieses Vertrag s bestehende Arbeitsverhältnisse endeten bereits vorher, zuletzt am 30. September 2013. bb) Ob zwischen dem am 30. November 2013 beendeten befri steten A r- beitsverhältnis und dem ab 1. Dezember 2013 begründeten weiteren befristeten Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang bestand, ist für die B e- stimmung der Bemessungsgrundlage und des Bemessungssatzes nach § 20 Abs. 3 TV - L unerheblich. Wi e dargelegt, soll die Höhe der Jahressonderzahlung an dem Vertragsverhältnis orientiert werden, das nach § 20 Abs. 1 TV - L den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet. Auf das inhaltliche Verhäl t- nis der beiden Arbeitsverhältnisse zueinander kommt es dabei nicht an. Weder wäre es - beispielsweise im Fall der Erhöhung der Arbeitszeit - schädlich, wenn zwischen dem am 1. Dezember des Jahres bestehenden Arbeitsverhältnis und einem früheren Arbeitsverhältnis kein enger sachlicher Zusammenhang b e- stand , noch lässt die Tarifnorm im umgekehrten Fall eine solche Zusamme n- rechnung zu. 25 26 - 11 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 12 - cc ) Soweit die ältere Rechtsprechung zum TV Zuwendung angenommen hatte, spätere Änderungen des Arbeitsvertrags hätten dann ohne Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum fü r die Zuwendung für Angestellte zu bleiben , wenn die Rechtsverhältnisse vor und nach der Änderung eine rechtliche Einheit bilde te n (BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 968/94 - zu II 3 der Gründe; 12. November 1987 - 6 AZR 762/85 - zu II 2 der Gründe; 31. Oktober 197 5 - 5 AZR 482/74 - ) , kann hierauf zum Verständnis von § 20 Abs. 3 TV - L nicht zurückgegriffen werden. Während sich die Höhe der Sonderzahlung nach dem TV Zuwendung ausschließlich an der individuellen Vergütung des Angestellten in einem bestimmten Referenzze itraum ausgerichtet hat te , kommt es nach § 20 Abs. 2 TV - L für die Bestimmung des Bemessungssatzes auch auf die im ma ß- geblichen Arbeitsverhältnis bestehende Eingruppierung an. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine wesentliche Änderung gegenüber der frü heren Tari f- lage vorgenommen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L S tand Dezember 201 6 Teil I I § 20 Rn. 31) . Dieser Umstand hat in der Ausgestaltung des § 20 Abs. 3 TV - L seinen Niederschlag gefunden. e) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt § 20 Abs. 3 Satz 3 TV - L keine nach § 4 Abs. 2 TzBfG unzulässige Diskriminierung von befristet Beschä f- tigten dar. aa) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbei t- nehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werde n als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte B e- schäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverh ältni s- ses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet b e- schäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet 27 28 29 - 12 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 - 13 - beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksic h- tigung aus sachli chen Gründen gerechtfertigt ist. bb) Danach fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung befristet Beschä f- tigter mit in vergleichbarer Lage befindlichen unbefristet Beschäftigten. Auch bei unbefristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Au gust des Jahres begonnen hat, wird gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 TV - L nicht auf den Ref e- renzzeitraum Juli bis September, sondern auf den ersten vollen Kalenderm onat des Beschäftigungsverhältnisses abgestellt , und zwar unabhängig davon, ob innerhalb des Jahres b ereits einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeit s- verhältnis bestanden hat te . Im Übrigen führt die Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 3 TV - L auch strukturell nicht zu einer Benachteiligung des Beschäftigten im Vergleich zu einer Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV - L. Je nach Fallkonstellation kann s ich die Bestimmung vielmehr zugunsten oder zuu ngun s- ten des Beschäftigten auswirken, völlig unabhängig davon, ob er sich am 1. Dezember in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet od er vorher befunden hatte. cc) Da nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - BAGE 144, 117 ) eine Kürzung nach § 20 Abs. 4 TV - L nicht in Betracht kommt, wenn zu demselben Arbeitgeber während des gesamten K a- lenderjahres ein A rbeitsverhältnis mit Entgelt - oder Entgeltersatzanspruch b e- standen hat und es insoweit unerheblich ist, ob dieses Arbeitsverhältnis befri s- tet oder unbefristet war, kann sich auch aus der Kombination der Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 20 Abs. 4 TV - L keine Ungleichbehandlung befri s- tet Beschäftigter ergeben. 3. Die dem Kläger nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 iVm. Abs. 3 Satz 3 TV - L z u- stehende Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 hat das beklagte Land zutre f- fend berechnet. Einwendungen hiergegen erhebt der K läger nicht. 30 31 32 - 13 - 10 AZR 623/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 II. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Linck Schlünder W. Reinfelder Uhamou Merkel 33
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