Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 233/15 - ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 25. Juli 2014 - 5 Ca 2266/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 6. März 2015 4 Sa 871/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Pfändbarkeit Bestimmung en : ZPO § 850a Nr. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) § 20 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 233/15 4 Sa 871/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und - 2 - 10 AZR 233/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 - 3 - Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Fre se und Uh a mou für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 6. März 2015 - 4 Sa 871/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revis ion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Nettodifferenzlohnansprüche für den Monat November 2013 und dabei über die Frage, ob die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD/VKA teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberve r- bände geltenden Fassung (T VöD/VKA) Anwendung. § 20 TVöD/VKA lautet auszugsweise: § 20 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhäl t- nis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonde r- zahlung. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West A n- wendung finden, in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v. d es der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezah l- ten monatlichen Entgelts; unb erücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehra r- beit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Diens t- plan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), 1 2 - 3 - 10 AZR 233/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 - 4 - Leistungszulagen, Leistungs - und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach de r En t- geltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, d e- ren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September b e- gonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszei t- raums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsve r- (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder For t- zahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Vermi n- derung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erha l- ten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Z i- vildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäft i- gung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kin d geboren ist, wenn am Tag vor A ntritt der Elternzeit Entgeltanspruch b e- standen hat; 2. in denen Beschäftigten Krankengeldz uschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldz u- schuss nicht gezahlt worden ist. (5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenen t- gelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zei t- punkt ausgezahlt werden. § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das T a- bellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen fes t- gelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden - 4 - 10 AZR 233/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 - 5 - als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Erei g- nis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalende rmonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstu n- den und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehra r- beit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besonder e Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und Mit der Vergütung für den Monat November 2013 erhielt der Kläger die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA in Höhe von 3.386,66 Euro brutto. Vom Gesamtnetto betrag i n Höhe von 4.154,61 Euro h at die Beklagte aufgrund einer Pfändung 1.212,16 Euro netto an einen Pfändungsgläubiger ausgekehrt und den Rest an den Kläger ausgezahlt . Die Beklagte hat die Jahressonderza h- lung dabei nicht als teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO angesehen. Andernfalls hätte sich ein um 34 9,43 Euro netto höherer Auszahlungsbetrag zugunsten des Klägers ergeben. Eine außergerichtliche Geltendmachung des Klägers blieb erfolglos. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD /VKA handle es sich um eine We ihnachtsvergütung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO. Deshalb sei die Jahresson derzahlung in Höhe eines Betrag s von 500,00 Euro un pfändbar. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 349,43 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung sei in vollem Umfang pfändbar . Durch die Abführung an den Pfändungsgläubiger habe sie den klägerischen Anspruch vollständig erfüllt . Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe des zuletzt geltend gemachten Betrag s weiter. 3 4 5 6 7 8 - 5 - 10 AZR 233/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen weiteren Nettovergütungsanspruch für den Monat November 2013. Der Anspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 20 TVöD/VKA auf die Jahressonderza h- lung 2013 ist in Höhe der Klageforderung durch Zahlung der Beklagten an den Pfändungsgläubiger erfüllt worden. Die Jahressonderzahlung ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO ( teilweise) unpfändbarer Bezug. Der Senat hat dies bereits für den garantierten Anteil der Sparkasse nsonderzahlung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT - S entschieden (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - ) . Für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Die Tarifregelungen sind - wovon das Landesa r- beitsg ericht zu Recht ausgeht - hinsichtlich der maßgeblichen Anspruchsv o- h- 850a Nr. 4 ZPO identisch. I. Unpfändbar nach § 850a Nr. bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 den erhöhten Aufwe ndungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfest e s gezahlt wird (vgl. grundlegend dazu BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 9 ff. ) . Dies ergibt die Auslegung der Norm. 1. Der Wortlaut nimmt auf Weihnachten Bezug; dies spricht dafür, dass die Zuwendung aus diesem Anlass geleistet sein muss (vgl. Mü KoZPO/Smid 4 . Aufl. § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 26; Boe wer Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 581) . Der r- gütungscharakter wie zB Abschluss - oder Jahresprämien oder ein 13. Monats - 9 10 11 - 6 - 10 AZR 233/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 - 7 - gehalt dem Pfändungsschutz unterfallen können (vgl. Boewer Rn. 583 ; Bengelsdorf Pfändung und Abtretung von Lohn 2. Aufl. Rn. 358) . 2. Die Systematik der Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO verdeutlicht, dass - unabhängig vom Charakter der Zahlung als Gratifikat i- on oder Vergütung - nur eine zweckgericht et im Zusammenhang mit Weihnac h- ten geleistete Zuwendung dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO unte r- fällt. Arbeitseinkommen ist im Rahmen der Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Hiervon ausgenomm en sind nach näheren Maßgaben gemäß § 850a Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen, Entschäd i- gungen und sonstige Zahlungen . Eine iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist hiernach nicht nur eine Sonderzahlung, sondern eine besondere Lei s- tung, die aus Anlass des Weihnacht sfestes erbracht wird. Nur eine solche a n- lassbezogene Sonderzahlung ist (teilweise) der Pfändung entzogen . Für ein weiter gehendes Verständnis der Norm ist nach dieser Systematik des Pfä n- dungsschutzes kein Raum (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 850a Rn. 1) . 3. Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO au f- geführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbei t- nehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein. II. Die Jahressonderzahlung na ch § h- 850a Nr. 4 ZPO geleistet. 1. Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 14) , enthält keinen Hinweis darauf, dass die Jah ressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA aus A n- lass von Weihnachten gezahlt wird. Vielmehr deutet die Bezeichnung eher d a- rauf hin, dass es sich um eine Leistung handelt, die für das gesamte Kalende r- 12 13 14 15 - 7 - 10 AZR 233/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 - 8 - jahr erbracht wird. Dafür, dass sie zweckbestimmt zu Weihnachte n geleistet werden soll, gibt der Wortlaut jedenfalls keinen Anhaltspunkt. 2. Auch aus der Systematik der tariflichen Regelungen und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist ein durchgreifender Hinweis auf eine solche Zwec k- bestimmung nicht zu entnehmen. a) Die Höhe der Leistung lässt - auch unter Berücksichtigung der Staff e- lung nach Entgeltgruppen - entgegen der Auffassung der Revision keinen Schluss auf eine Zweckbestimmung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO zu. Vielmehr wird aus § 20 Abs. 2 TVöD/VKA lediglich deutli ch, dass sich die Tarifvertragsparte i- en als Bemessungsgrundlage grundsätzlich am monatlichen Entgelt orientieren und die unteren Entgeltgruppen eine relativ höhere Jahressonderzahlung erha l- ten sollen. b) Die regelmäßige Fälligkeit der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November nach § 20 Abs. 5 Satz 1 TVöD/VKA könnte allerdings für eine anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten sprechen, weil die Zahlung in eine Zeitspanne fällt, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden (vg l. Mü KoZPO/Smid § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 850a Rn. 26; Stö ber Forderungspfändung 16 . Aufl. Rn. 999a) . Gegen eine solche Annahme spricht allerdings, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA ein Teil der Leistung - ohne dass dessen Höhe benannt wär e - zu einem früheren, nicht mehr in der Nähe zu Weihnachten liegenden Zeitpunkt gezahlt werden kann. Unabhängig hiervon kann die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten ohne ergänzende Anhaltspunkte aber nur bei einer reinen Gratif i- kati on, also einer Leistung die von der Erbringung der Gegenleistung nicht a b- sein (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 16 ) . c) Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA handelt es sich nicht um eine solche Gratifikation, sondern sie hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar (st . Rspr . , zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36; 16 17 18 19 - 8 - 10 AZR 233/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 - 9 - 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 20, BAGE 144, 117 [zu § 20 TV - L]; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 28; vgl. auch BVerwG 26. November 2013 - 2 C 17 . 12 - ) . Nach § 20 Abs. 4 TVöD/VKA vermindert sich die Jahre s- sonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs besteht. Ist ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt ganzjährig erkrankt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD/VKA greife n, keine Jahressonderzahlung. Auch wenn die tarifliche Reg e- lung - worauf die Revision zu Recht hinweist - den Gegenleistungscharakter Grundcharakter der Leistung dadurch nichts. Insow eit unterscheidet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA entgegen der Auffassung der Rev i- sion auch nicht strukturell vom garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT - S; vielmehr ist der Charakter der Leistung identisch. Dass - wie die Revision meint - typische Leistungskomponenten (Entgelt für Mehra r- beit, Leistungszulagen) für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung außer Betracht bleiben , ändert nichts daran, dass die so errechnete Leistung selbst Vergütungscharakter ha t. Bei einer solchen Zahlung mit Vergütungsch a- rakter ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig davon auszug e- hen, dass geleistete Arbeit zusätzlich honoriert werden soll; damit ist eine and e- re als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbest immung maßgeblich (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 16 ) . d) Dass der Beschäftigte nach § 20 Abs. 1 TVöD/VKA am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen muss, um a n- spruchsberechtigt zu sein, führt zu keiner anderen Bewer tung. Daraus folgt, dass mit der Jahressonderzahlung auch Betriebstreue honoriert wird ( BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36 mwN) , nicht aber, dass die Z u- wendung zweckbestimmt zu Weihnachten gezahlt wird. 3. Schließlich führt die Tarifgeschicht e zu keinem anderen Ergebnis. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob angesichts des gefundenen Auslegungserge b- nisses überhaupt noch Zweifel bleiben, die einen Rückgriff auf die Entst e- 20 21 - 9 - 10 AZR 233/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0 hungsgeschichte des Tarifvertrags zulassen (vgl. zu dieser Voraussetzung BA G 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34) . Im Übrigen würde sich aus der Tari f- geschichte nichts anderes ergeben. Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der Jahressonderzahlung tariflich geregelte Zuwendungen mit anderem Inhalt abgelöst haben und diese - w ie das Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO - der Pfändung nicht unterlagen, folgt daraus nicht, dass deren Zwecke nunmehr für die Jahressonderzahlung maßgebend sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei darin, Zuwendungen neu zu gestalten und ihnen einen neue n Leistungszweck und - inhalt zu geben. Dies ist mit der Jahressonderzahlung geschehen (zu II 2 c der Gründe) . Anhand der neuen Zweckbestimmung ergibt sich dann, ob eine solche Leistung der Pfändung nach § 850a ZPO ganz oder teilweise entzogen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Schlünder W. Reinfelder Uhamou Frese 22
Full & Egal Universal Law Academy