Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 210/17 - ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 7. Juli 2016 - 16 Ca 1626/16 - II. Urteil vom 15. Februar 2017 - 4 Sa 365/16 - Entscheidungsstichwort e : Jahressonderzuwendung - Begriff des Beschäftigungsjahrs iSd. MTV Sy s temgastronomie - Fälligkeit der Vergütung ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 210/17 4 Sa 365/16 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Januar 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeit sgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtliche Rich terin Fieback und den ehrenamtlichen Richter Merkel für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 3 - I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2017 - 4 Sa 365/16 - wird zurückgewiesen. II. Zur Klarstellung wird der Tenor des Berufungsurteils in Ziffern 1 und 2 mit einer Maßgabe im Zinsausspruch wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2016 - 16 Ca 1626/16 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgeric ht d ie Klage in Höhe von 51,00 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 51,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit dem 20. Februar 2 016 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Höhe der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2015. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 3. April 2012 als Servicekraft in Vollzeit beschäftigt. Sie ist seit Dezember 2013 Mitglied der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG). Die Beklagte ist seit September 2014 Mitglied des Bundesverbands der Systemgastronomie e. V. (BdS). Der zw i- schen der NGG und dem B dS abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Sy s- temgastronomie vom 17. Dezember 2014 (MTV Systemgastronomie 2014) , in Kraft getreten am 1. Januar 2015 , lautet auszugsweise: § 11 Jahressonderzuwendung 1. Beschäftigte erhalten zusammen mit dem Arbeit s- entgelt für den Monat November des jeweiligen K a- lenderjahres eine Jahressonderzuwendung. Der A n- spruch auf die Jahressonderzuwendung entsteht nur, wenn zum 1. Dezember (Stichtag) eine ununterbr o- 1 2 - 3 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 4 - chene Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten b e- steht. 2. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Arbeitsve r- hältnis am Stichtag gekündigt ist. Dies gilt nicht für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Rückzahlungsklausel kann vereinbart werden, nach der Beschäftigte die Jahre s- so nderzuwendung an den Arbeitgeber zurückzuza h- len haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres aufgrund einer Eigenkü n- digung oder einer Kündigung, die der/die Beschäfti g- te zu vertreten hat, endet. 3. Der Arbeitgeber kann die Jahresson derzuwendung für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 kürzen, in dem sich Beschäftigte in der Elternzeit, beim Wehr - oder Ersatzdienst befinden. Dies gilt nicht, wenn sie während dieser Zeit bei ihrem Arbeitgeber Teilzeita r- beit leisten. 4. Die Höhe der Jah ressonderzuwendung beträgt: im 1. und 2. Beschäftigungsjahr 415,00 im 3. und 4. Beschäftigungsjahr 466,00 im 5. und 6. Beschäftigungsjahr 491,00 im 7. und 8. Beschäftigungsjahr 517,00 ab dem 9. Beschäftigungsjahr 568,00 Als erstes Beschäftigungsjahr im Sinne dieser Reg e- lung gilt das Beschäftigungsjahr, in dem der/die B e- schäftigte erstmalig einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzuwendung hat. Für Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015 beträgt die Höhe der Jahre s- sonderzuwendung: 2015: 100 Euro 2016: 100 Euro 2017: 150 Euro Ab dem Jahr 2018 berechnet sich die Jahressonde r- zuwendung dieser Beschäftigten wie diejenige für Bestandsmitarbeiter (Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2015) gemäß der obigen Tabelle. Hierbei werden die tatsächlichen Betriebszugehörigkeiten zugrunde gelegt. - 4 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 5 - 5. Auszubildende erhalten eine Jahressonderzuwe n- dung in Höhe von 50 % ihrer gleichzeitig bezogenen monatlichen Ausbildungsvergütung. 6. Freiwillige oder einzelvertraglich vereinbarte Sonde r- zahlungen, die im Zusammenhang mit der Jahre s- sonderzuwendung gewährt werden, können auf die Die Beklagte zahlte für das Jahr 2015 keine Jahressonderzuwendung an die Klägerin . Die Gewerkschaft NGG machte für die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2016 einen Betrag in Höhe von 466,00 Euro brutto gel tend und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 19. Februar 2016 . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , infol ge ihrer Betriebszugeh ö- rigkeit seit dem Jahr 2012 habe sie sich 2015 im dritten Beschäftigungsjahr iSv. § 11 Ziff. 4 MTV Systemgastronomie 2014 befunden, so dass ihr eine Jahre s- sonderzuwendung in Höhe von 466,00 Euro zustehe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 466,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten , ein Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung iSv. § 11 Ziff. 4 Satz 2 MTV Systemgastronomie 2014 sei erstmals nach ihrem Beitritt zum BdS en t- standen. Damit habe sich die Klägerin 2015 erst im zweiten Beschäftigungsjahr befunden. Die Beklagte hab e keine Kenntnis von der Gewerkschaftsmitglie d- schaft der Klägerin gehabt . Sie habe auch nicht danach fragen dürfen. Die Kl ä- gerin habe erstmalig mit ihrem Geltendmachungsschreiben verlangt , den Ma n- teltarifvertrag anzuwenden . Im Übrigen sei die Sonderzuwendu ng nach § 3 Ziff. 6 MTV Systemgastronomie 2014 frühestens am ersten Bankarbeitstag, der auf den Tag folge, an dem die Beklagte die Zahlung tariflich habe veranlassen müsse n , fällig gewesen. Ein Zinsanspruch könne frühestens nach dem Nac h- weis der Tarifbindung der Klägerin am 7. Juli 2016 entstehen. 3 4 5 6 - 5 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 415,00 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben, im Übrigen hat es sie abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf die Ber ufung der Klägerin teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 51,00 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 5. Dezember 2015 verurteilt. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstins tanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat nach § 11 MTV Systemgastronomie 2014 Anspruch auf eine Jahressonderz u- wendung für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 466,00 Euro brutto. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zutreffend aus. Lediglich der Zinstermin ist im Hinblick auf die mit Zustimmung der Beklagten erfolgte Teilklagerücknahme zu korrigie ren (§ 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO) . I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin befand sich am 1. Dezember 2015 im dritten Beschäftigungsjahr iSv. § 11 Ziff. 4 Satz 1 MTV Systemgastronomie 2014 . I hr steht deshalb über den vom Arbeitsgericht rechtskräftig zugesprochenen Betr ag von 415,00 Euro brutto hinaus noch ein Differenzanspruch vo n 51,00 Euro brutto nebst Zinsen zu . 1. Seit dem Beitritt der Beklagten zum BdS fand der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie vom 23. Oktober 2007 (MTV Systemgastronomie 2007) kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteie n Anwe n- dung ; seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2015 galt d er MTV Systemgastr o- nomie 2014 . Dies steht zwischen den Parteien nicht (mehr) im Streit. Zum 1. Dezember 2015 bestand eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten, so dass nach § 11 Ziff. 1 Satz 2 MTV Systemgastronomie 2014 ein Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzuwendung dem Grunde nach entstanden war . Das Arbeitsverhältnis war am Stichtag ungekündigt (vgl. § 11 Ziff. 2 Satz 1 MTV Systemgastronomie 2014) . Tatsachen, die e ine Kürzung der 7 8 9 10 - 6 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 7 - Jahressonderzuwendung nach § 11 Ziff. 3 MTV Systemgastronomie 2014 e r- möglichen könnten , sind weder vorgetragen noch erkennbar. 2. Die Klägerin befand sich zum Stichtag am 1. Dezember 2015 im dritten Beschäftigungsjahr . I hr stand daher nach § 11 Ziff . 4 Satz 1 MTV Systemgas t- ronomie 2014 ein Gesamtanspruch in Höhe von 466,00 Euro brutto zu. a) Das Arbeitsverhältnis hatte im April 2012 begonnen. D ie Klägerin erfül l- te damit erstmals zum 1. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen der insowei t wortgleichen Vorläuferregelung in § 11 MTV Systemgastronomie 2007 . Bei dem Jahr 2013 handelte es sich um das erste Beschäftigungsjahr iSv. § 11 Ziff . 4 Satz 2 MTV Systemgastronomie 2014, das Jahr 2015 war das dritte B e- schäftigungsjahr . Der Umstand, dass die Beklagte erst im September 2014 Verbandsmitglied wurde , ist ohne Bedeutung. Dies ergibt eine Auslegung der Tarif vorschrift . b) Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) , ist nicht eindeutig. Maßgeblich für die Höhe der Jahresso n- derzuwendung ist nach der Tabelle in § 11 Ziff. 4 Satz 1 MTV Systemgastr o- nomie n- det. Der Begriff des Beschäft igungsjahrs bringt typischerweise zum Ausdruck, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Nach dieser Auslegung wäre der B e- griff des Beschäftigungsjahr s synonym mit dem Begriff de r Betriebszugehöri g- keit. Einem solchen Verständnis steht aber § 11 Ziff. 4 Satz 2 MTV Systemgas t- ronomie 2014 entgegen . Diese Bestimmung f- erstma lig einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzuwendung hat. Darauf weist die Revision zu Recht hin. A n diesem Wortlaut wird deutlich, dass B e- schäftigungsjahr und Betriebszugehörigkeit für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf die Jahressonderzuwendun g nicht identisch sind . Vielmehr b e- ginnt die Betriebszugehörigkeit erst ab dem Jahr und einschließlich des Jahrs der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf eine Jahressonderzuwen dung . 11 12 13 - 7 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 8 - Unter welchen Voraussetzungen der Anspruch erstmals entsteht, ergibt s ich aus dem Wortlaut von § 11 Ziff. 4 MTV Systemgastronomie 2014 allerdings nicht. c) Die Tarifsystematik und der Tarifzusammenhang zeigen , dass als er s- tes Beschäftigungsjahr das Jahr gilt, in dem die Anspruchsvoraus setzungen nach § 11 Ziff. 1 und Ziff. 2 MT V Systemgastronomie 2014 - bzw. der entspr e- chenden Vorgängerregelung im MTV Systemgastronomie 2007 - erstmals vo r- lagen. aa) Die Ziff. 1 und Ziff. 2 des § 11 MTV Systemgastronomie 2014 besti m- men, wann ein eine Jahressonderzuwendung entst . § 11 Ziff. 1 MTV Systemgastronomie 2014 normiert als grundlegende Anspruchsv o- raussetzung für die Jahressonderzuwendung eine ununterbrochene Betrieb s- zugehörigkeit von zwölf Monaten zum Stichtag des 1. Dezember (MTV Syste m- gastronomie 2007: elf Monate) . Arbeitnehmer, die sich am Stichtag nicht in e i- nem Arbeitsverhältnis befinden oder noch keine ununterbrochene Betriebsz u- gehörigkeit von zwölf Monaten aufweisen, haben keinen - auch keinen anteil i- gen - Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung. Die Entstehung des Anspruchs ist nach § 11 Ziff. 2 Satz 1 MTV Systemgastronomie 2014 darüber hinaus ausgeschlossen , wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtag gekündigt ist (vgl. zur Rückausnahme im Fall einer betriebsbedingten Kündigung § 11 Ziff. 2 Satz 2 MTV Sy stemgastronomie 2014 ) . Dies sind nach dem Wortlaut der tarifl i- chen Regelung die (einzigen) Anspruchsvoraussetzungen (vgl. zur ähnlichen Systematik des § 20 TV - L BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 17 , BAGE 158, 340 ) . § 11 Ziff. 3 MTV Systemgastronomie 2014 lässt den Anspruch hingegen an sich unberührt, gibt dem Arbeitgeber aber unter bestimmten V o- raussetzungen eine Kürzungsmöglichkeit für die Monate, in denen sich B e- schäftigte in Elternzeit, Wehr - oder Ersatzdienst befinden. Wird in der sich u n- mittelbar anschließenden Ziff. 4 Satz 2 des § 11 MTV Systemgastronomie 2014 dann ebenfalls der Begriff Anspruch verwendet, liegt es nahe, dass sich dieser auf die Voraussetzungen bezieht, die in Ziff. 1 und Ziff. 2 normiert sind . 14 15 - 8 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 9 - bb) Der Begriff des Anspruchs in § 11 Ziff. 4 Satz 2 MTV Systemgastron o- mie 2014 hat keine über § 11 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTV Systemgastronomie 2014 hinaus gehende - doppelrelevant e - Bedeutung dahin , dass er außerdem die Anwendung des Tarifvertrags auf das Arbeitsve rhältnis voraussetzt . Da für b e- stehen weder aufgrund von § 11 MTV Systemgastronomie 2014 noch wegen andere r Normen des Tarifvertrags hinreichende Anhaltspunkte. (1) Allerdings kann die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Täti g- keit szeiten, Bewährungszeiten usw. in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. E s kann Fallkonstellationen geben, in denen die rechtliche Geltung eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis Voraussetzung für die Berüc k- sichtigung solcher Zeiten ist. Bezieht sich beispielsweise die Bezeichnung der zu berücksichtigenden Zeiten auf die tarifliche Bewertung bestimmter Tätigke i- ten, ist in der Regel die Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis Vorau s- setzung für deren Berücksichtigung. Dies gilt zB für Bewährungszeiten in einer bestimmten Fallgruppe einer Entgeltgruppe, weil e- erfüllt und die Entgeltordnung für das Arbeitsverhältnis rechtliche Wirkung en t- faltet, zB normativ gilt (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 494/15 - Rn. 17 f.) . (2) § 11 MTV Systemgastronomie 2014 stellt demgegenüber nicht auf b e- stimmte Tätigkeiten ab, die die Klägerin über einen bestimmten Zeitraum au s- geübt haben muss . Vielmehr ve rlangt § 11 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTV Systemgas t- ronomie 2014 für die Entstehung des Anspruchs (nur) eine zwölf monatige u n- u n terbrochene Betriebszugehörigkeit und den ungekündigten Bestand des A r- beitsverhältnisses zu einem Stichtag. Die Betriebszugehörigkeit i n diesem Sinn ist ein Umstand , der völlig unabhängig von der rechtlichen Geltung des Tarifve r- trags im Arbeitsverhältnis besteht. § 11 Ziff. 4 MTV Systemgastronomie 2014 beschränkt lediglich im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs die Betriebszug e- hörigkeitsz eiten, die als Beschäftigungsjahre zählen, normiert jedoch k eine we i- tere Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch selbst . (3) Auch § 11 Ziff. 4 Satz 3 bis Satz 5 MTV Systemgastronomie 2014 m a- ch en deutlich, d ass es für die Entstehung des Anspruchs auf di e Jahressonde r- 16 17 18 19 - 9 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 10 - zuwendung und ihre Höhe nicht auf die rechtliche Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis ankommt. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung für neu eingestellte Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015 . Ihr Anspruch wird der Höhe nach für die Jahre 2015 bis 2017 gegenüber der Tabelle in § 11 Ziff. 4 Satz 1 MTV Systemgastronomie 2014 a b- gesenkt. Ab dem Jahr 2018 sollen wieder die allgemeinen Regeln gelten ( § 11 Ziff. 4 Satz 4 MTV Systemgastronomie 2014 ) . N ach § 11 Ziff. 4 Satz 5 MTV Systemgastronomie 2014 sind ö- zu legen, ohne dass auf eine Tarifbindung oder eine a n- derweitige Tarifgeltung abgestellt wird. (4) Entgegen der Auffassung der Revision er gibt sich aus § 11 Ziff. 6 MTV Systemgastronomie 2014 nicht s anderes. Die Norm lässt zu, dass freiwillige oder einzelvertragliche Sonderzahlungen auf den tariflichen Anspruch h- angerechnet werden können; Doppelansprüche sollen v ermieden werden. Für das Verständnis von § 11 Ziff. 4 Satz 2 MTV Syste m- gastronomie 2014 lässt sich hier aus nichts herleiten. d) Auch Sinn und Zweck der Regelung spr echen für ein solches Ve r- ständnis. aa) Die Jahressonderzuwendung hat - ähnlich wie die Jahressonderza h- lung nach § 20 TV - L/TVöD (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 20, BAGE 144, 117) - mehrere erkennbare Zwecke. Zum einen stellt sie eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar und hat Vergütungs charakter. Dies zeigt die Kürzungsvorschrift des § 11 Ziff. 3 MTV Systemgastronomie 2014. Der Arbeitgeber ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Kürzung berechtigt, wenn Beschäftigte sich zwar im A r- beitsverhältnis befinden, aber keine Arbeitsleistung erb ringen. Gleichzeitig wird mit der Jahressonderzuwendung Betriebstreue honoriert. D a s belegt die Stic h- tagsregelung in § 11 Ziff. 1 MTV Systemgastronomie 2014 und die Vorausse t- zung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses sowie die nach § 11 Ziff. 2 Satz 3 M TV Systemgastronomie 2014 zulässige Vereinbarung einer Rückza h- lungsklausel . Darüber hinaus hängt die Höhe der Jahressonderzuwendung von 20 21 22 - 10 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 11 - der Dauer der Beschäftigung ab , unabhängig davon, welche Zeiten als B e- schä f tigungsjahre gezählt werden . bb) Anhaltspunk te dafür, dass mit § 11 Ziff. 4 Satz 2 MTV Systemgastr o- nomie 2014 ein weiterer Zweck, die von der Revision angeführte Anreizfunktion für den Beitritt zum tarifvertra g schließenden Arbeitgeberverband, verfolgt wü r- de, sind nicht erkennbar. Ein solcher Zweck s tünde weder mit dem einzelnen Arbeits verhältnis noch mit der Leistung einer Jahressonderzuwendung im Z u- sammenhang ; für eine solche Annahme bedürfte es deutlicher Anhaltspunkte. e) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich aus den in ei nem Parallelverfahren eingeholten und in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführten Stellungnahmen der Tarifvertragsparteien nichts anderes ergibt. Sie machen lediglich d eren unterschiedliche s Verständnis von § 11 MTV Sy s- temgastronomie 2014 deutlich. f) D er Umstand, dass der MTV Systemgastronomie 2014 erst zum 1. Januar 2015 in Kraft trat, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht en t- gegen. Der M TV Systemgastronomie 2007 enthielt eine in der relevanten Pa s- sage identische Vorgängerregelung, so dass der Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung bereits unter dessen Geltung erstmals iSv. § 11 Ziff . 4 Satz 2 MTV Systemgastronomie 2014 entstehen konnte. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass sich die Kl ä- gerin zum Stichtag des 1. Dezember 2015 jedenfalls im zw eiten Beschäft i- gungsjahr befand . 3. Im Hinblick auf die mit Zustimmung der Beklagten erfolgte Teilklag e- rücknahme (§ 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO) besteht ein Zins anspruch erst ab dem 20 . Februar 2016. Die weiter gehende Re vision der Beklagten, die die Auffa s- sung vertritt, ein Zinsanspruch könne allenfalls ab dem 8. Juli 2016 bestehen, ist unbegründet. 23 24 25 26 - 11 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 - 12 - a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Anspruch der Klägerin auf die Jahressonderzuwendung nicht bereits am 4. Dezember 2015 fällig. aa) Nach § 3 Ziff. 6 MTV Systemgastronomie Werktag des folgenden Monats vom Arbeitgeber v n wird deutlich, dass sie dem Arbeitnehmer nicht am vierten Werktag zur Verfügung stehen muss, sondern der Arbeitgeber durch Überweisung zu erfolgen hat (§ 3 Ziff. 3 Satz 1, Ziff . 6 MTV Systemgastron o- mie 2014) , muss sie beim Arbeitnehmer am nächsten Bankarbeitstag eingehen. Davon geht auch die Beklagte aus; Erkenntnisse zu längeren Banklaufzeiten sind weder vorgetragen noch erkennbar . Arbeitsentgelt wird deshalb nach § 3 Ziff. 6 MTV Systemgastronomie 2014 (erst) an dem nächsten Bankarbeitstag nach dem vierten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch entsteht . bb) Hier war die Jahressonderzuwendung 2015 damit am Freitag, de m 4. Deze mber 2015, vom Arbeitgeber zu überweisen. Nächster Bankarbeitstag war Montag, der 7. Dezember 2015. Ein Zinsanspruch bestand nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor dem 8. Dezember 2015. b) Da die Klägerin ihren Zinsanspruch auf die Zeit nach Zugang des Ge l- tendmachungsschreibens vom 15. Februar 2016 beschränkt hat, kann sie w e- gen der gewährten Zahlungsfrist bis zum 19. Februar 2016 erst ab dem 20. Februar 2016 Zinsen beanspruchen . Die Frage, ob die Beklagte mit der b e- hauptete n Unkenntnis von de r Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin die Voraussetzungen des § 286 Abs. 4 BGB hinreichend dargelegt hat , braucht deswegen nicht beantwortet zu werden (vgl. dazu BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 167/09 - Rn. 49; 28. Oktober 2008 - 3 AZR 171/07 - Rn. 31) . Späte s- tens ab dem Zugang des Geltendmachungsschreibens hatte die Beklagte Kenntnis von der Anspruchsberechtigung der Kläge rin . Auf den Zeitpunkt des Nachweises der Gewerkschaftsmitgliedschaft am 7. Juli 2016 kommt es entg e- gen der Auffassung der Revision n icht an. Der MTV Systemgastronomie 2014 27 28 29 30 - 12 - 10 AZR 210/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR210.17.0 verlangt keinen solchen Nachweis als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs . II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen; die teilweise Klagerücknahme hinsic htlich der Zinsen wirkt sich nicht aus (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) . Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Merkel 31
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