Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Januar 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 596/17 - ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 19. Mai 2017 - 4 Ca 63/17 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 19. Oktober 2017 - 15 Sa 880/17 - Entscheidungsstichwort Jahressonder zuwendung nach § 3 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Zah - lung einer Weihnachtszuwendung - Jahressondervergütung im Maler - und Lackiererhandwerk vom 15. Juni 1994 idF des Änderungstarifver- trags vom 9. September 2007 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 596/17 15 Sa 880/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. Januar 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 30. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger sowie die ehrenamtlichen Richter Schurkus und Uhamou für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Oktober 2017 - 15 Sa 880/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 796,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz se it dem 16. Dezember 2016 zurückgewiesen worden ist. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19. Mai 2017 - 4 Ca 63/17 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 796,00 Euro brutto nebst Zins en in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine tarifliche Sondervergütung für das K a- lenderjahr 2016. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2009 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer in E beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet der Tari f- vertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung - Jahressondervergütung im Maler - und Lackiererhandwerk vom 15. Juni 1994 idF des Änderungstarifve r- trags vom 9. September 200 7 ( TV - Weihnachtszuwendung) auf das Arbeitsve r- hältnis Anwendung. Darin heißt es auszugsweise: § 2 Sondervergütung 1. Der Beschäftigte hat nach Ma ßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahlung eine r Sonde r- vergütung. 1 2 - 3 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 4 - 2 . D er Anspruch des Beschäftigten auf diese tarifliche Sondervergütung kann auf betriebliche Sonderza h- lungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Grat i- fikation, Jahresleistungsprämie, E r gebnisbeteil i gung oder Jahresabschluss vergütung voll angerechnet werden. ... 3. Die Sondervergütung wird fällig mit der Abrechnung für den Monat November. § 3 Leistungsvoraussetzungen 1. Den Anspruch auf die volle Sondervergütung er wirbt der Beschäftigte, der am 1. Dezember d es Kalende r- jahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsve r- hältnis steht, mindestens vierundzwanzig Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und im Kalenderjahr mindestens sechs Monat e tatsächlich gearbeitet hat. 2. Der Anspruch auf Sondervergütung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit am S tich tag - von mindestens zwölf Monaten 50 % - von mindestens vierundzwanzig Mon a- ten 100 % der vollen Sondervergütung. § 4 Höhe der Sondervergütung 1. Die Sondervergütung beträgt für gewerbliche Arbei t- nehmer: a) in den Bundesländern Baden - Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niede r- sachsen, Nordrhein - Westfalen, Rheinland - Pfalz, Schleswig - Holstein und im Westteil des Landes Berlin - im Kalenderjahr 1994 40 Ecklöhne - das sind 876, - - DM - , - im Kalenderjahr 1995 50 Ecklöhne, - 4 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 5 - unter Zugrundelegung des tariflichen Ecklohn e s gem. § 2 Nr. 2, 3 und 4 des Lohntarifvertrag e s vom 15. Juni 1994, de r am 1. Dezember des Kalenderja h- res für den Arbeitnehmer maßgebend ist. 3. Die Höhe der DM - Beträge für das Kalenderjahr 1995 wird von den Tarifvertragsparteien bekanntgegeben. Der Kläger konnte seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2016 an 123 von insgesamt 252 Arbeitstagen krankheitsbedingt nicht erbringen. An 20 Arbeitstagen hatte er Urlaub. Mit Schreiben vom 1 4 . Dezember 2016 machte er vergeblich die Sondervergütung für das laufende Kalenderjahr in - rechnerisch unstr eitiger - Höhe von 796,00 Euro brutto ge l- tend. Der Kläger hat ge meint, Voraussetzung für d en Anspruch auf die So n- dervergütung sei nach § 3 TV - Weihnachtszuwendung neben dem ungekündi g- ten Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember lediglich eine tatsä chl i- müssten urlaubs - und krankheitsbedingte Fehltage zu seinen Gunsten mitg e- rechnet werden. Danach stehe ihm die Sondervergütung für das Kalenderjahr 2016 zu. Die Beklagte schulde ihm auch die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 796,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 nebst wei teren 40,00 Euro netto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen . Nach ihrer Auffa s- sung setzt der Anspruch auf die Sondervergütung für das Kalenderjahr 2016 voraus, dass an mindestens 126 Tagen tatsächlich gearbeitet wurde. Der Kl ä- ger habe unstreitig nur an 107 Tagen gearbeitet. 3 4 5 6 - 5 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revisio n ist überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers in Bezug auf die Sondervergütung zu Unrecht z u- rückgewiesen. Die Klage ist insoweit begründet. Hinsichtlich der geltend g e- machten Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist die Revision unbegründet. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu. I. Der Kläger hat nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2 Spiegelstrich 2 iVm. § 4 Nr. 1 Buchst. a TV - Weihnachtszuwendung Anspruch auf die volle Sondervergütung für das Kalenderjahr 2016. 1. Der räumliche, betriebliche und persönliche Geltungsbereich des Tari f- vertrags ist eröffnet (§ 1 Nr. I bis Nr . III TV - Weihnachtszuwendung) . D ie Lacki e- rerei der Beklagten liegt in Nordrhein - Westfalen. Er unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich des Ra hmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler - und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der im Streitzeitraum ge l- tenden Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 21. Oktober 2011 (RTV). Der Kläger übt in diesem Betrieb eine versicheru ngspflichtige Beschäft i- gung aus und ist kein Auszubildender. 2. Der Kläger erfüllt die nach § 3 Nr. 1 , Nr. 2 Spiegelstrich 2 TV - Weihnachtszuwendung bestehende Voraussetzung für den Anspruch auf die dem Betrieb der Bekl agten am Stichtag des 1. Dezember 2016 seit mindestens 24 Monaten an. 7 8 9 10 11 - 6 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 7 - 3. Im Bundesland Nordrhein - Westfalen volle Sonderverg ü- tung für gewerbliche Arbeitnehmer nach § 4 Nr. 1 Buchst. a TV - Weihnachts - zuwendung im Kalenderjahr 2016 auf 796,00 Euro. Davon gehen auch die Pa r- teien übereinstimmend aus. Der Betrag entspricht dem 50 - fachen Ecklohn, der nach § 2 Nr. 2 Buchst. b des Lohntarifvertrags 2016 bis 2018 für das Maler - und Lackiererhandwerk vom 27. Juni 2016 am 1. Dezember 2016 für den Kläger maßgebend war. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass § 4 Nr. 1 Buchst. a Spiegelstrich 2 , Nr. 3 TV - Weihnachtszuwendung die se Berechnung ausdrüc k- lich nur für das Kalenderjahr 1995 vorschreibt. a) Dass d er Anspruch auf d ie Sondervergütung nicht a uf die Kal end erja h- re 1994 und 1995 beschränkt sein soll , folgt bereits aus § 7 TV - Weihnachts - zuwendung. Danach ist der Tarifvertrag nicht befristet. b) Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a Spiegelstrich 2 iVm . § 4 Nr. 3 TV - Weihnachts - zuwendung ist die Sondervergütun g bereits für das Kalenderjahr 1995 dynam i- siert. Anders als für das Kalenderjahr 1994 wurde kein zahlenmäßiger Betrag festgelegt, sondern bestimmt, dass die Sondervergütung das 50 - F ache des am 1. Dezember des Kalenderjahres maßgeblichen Ecklohns beträgt. c) Diese Dynamisierung gilt auch für die Folgejahre. Im Änderungstarifve r- trag vom 9. September 2007 wurden weder die Jahreszahlen angepasst noch die DM - Beträge auf Euro umgestellt. Die über den Unterschriftszeilen befindl i- che Zeile mit Ort und Datum des u rsprünglichen Tarifabschlusses wurde nicht gestrichen. Es wurde n lediglich un ter diese r Zeile Ort und Datum des Änd e- rungstarifvertrags eingefügt . Dadurch haben die Tarifvertragsparteien bekräftigt, dass sich die jährliche Sondervergütung weiterhin auf 50 j eweils am 1. Dezember aktuelle Eckl öhne be läuft. 4. Der Kläger erfüllte im Kalenderjahr 2016 die erste n beiden in § 3 Nr. 1 TV - Weihnachtszuwendung normierten Anspruchsvoraussetzungen: Er stand Dezember 2016) in einem ungekünd igten Arbeit s- 12 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 8 - verhältnis und war zu diesem Zeitpunkt mehr als 24 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt. 5. Indem d er Kläger an 107 der i n Nordrhein - Westfalen insgesamt auf das Kalenderjahr 2016 entfallenden 252 Arbeitstage a rbeitet e und ihm an 20 Tage n Urlaub gewährt wurde, hat er iSv. § 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachts - Die Auslegung ergibt, dass ein Vollzeitbeschäftigter diese Voraussetzung j e- de n falls dann erfüllt, wen n er an mindestens der Hälfte der auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Arbeitstage seine Arbeitsleistung erbracht hat. W e- gen gesetzlichen Mindesturlaubs ausgefallene Arbeitstage sind dabei mitzuzä h- len. a) Da § 3 Nr. 1 letzter Halbs. TV - Weihnachtsz n- die Anspruchsvoraussetzung im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember erfüllt werden. Der Wortlaut lässt keine andere Deutung zu. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach die geforderte Arbeit s- leis tung bereits am 1. Dezember erbracht worden sein müsse, teilt der Senat nicht. aa) Der in § 3 Nr. 1 TV - Weihnachtszuwendung genannte Stichtag des r- hältnisses. bb) Die in § 2 Nr. 3 TV - Weihnachtszuwendung geregelte Fälligkeit der Sondervergütung mit der Abrechnung für den Monat November spricht ebe n- falls nicht für das Verständnis des Landesarbeitsgericht s (wie hier LAG Düsse l- dorf 4. März 1996 - 11 (8) Sa 1418/95 - zu B I 2 der Gründe; aA LAG Hamm 22. Januar 2015 - 15 Sa 1042/14 - zu I 2 c aa der Gründe; 29. September 2011 - 8 Sa 665/11 - zu I 2 c (2) der Gründe ; LAG Nürnberg 7. August 2007 - 6 Sa 243/07 - zu II 1 der Gründe ) . (1) Zwar tritt die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig n icht vor seiner Entstehung ein. Regelt ein Tarifvertrag die Fälligkeit jedoch ausdrücklich, kann 17 18 19 20 21 - 8 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 9 - dieser Termin nicht ohne nähere Anhaltspunkte mit dem Zeitpunkt der A n- spruchsentstehung gleichgesetzt werden (BAG 13. Dezember 1994 - 3 AZR 357/94 - zu A IV 4 der Gründe) . (2) Der von § 2 Nr. 3 TV - Weihnachtszuwendung verfolgte Zweck rechtfe r- tigt nicht den Schluss, dass bei Auszahlung der Sondervergütung auch die A n- spruchsvoraussetzung in § 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachtszuwendung bereits erfüllt sein muss. Die Fälligkeitsregelung soll ganz offensichtlich den A r- beitnehmer n entgegenkommen, die mit der Sondervergütung ihre Weihnacht s- einkäufe bestreiten wollen (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - Rn. 18; 12. Jan uar 1989 - 6 AZR 647/85 - zu I 1 d der Gründe) . Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der Anspruch vor seiner Fälligkeit noch nicht entstanden ist. cc) Gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht auch die T a- rifsystematik: Die im Dezember erbrac hte Arbeitsleistung kann nach dem ei n- deutigen Wortlaut des § 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachtszuwendung im Folgejahr nicht berücksichtigt werden (in diesem Sinn LAG Hamm 29. Septem - ber 2011 - 8 Sa 665/11 - zu I 2 c (2) der Gründe ; LAG Nürnberg 7. August 2007 - 6 Sa 243/07 - zu II 1 der Gründe ) . Für das Herausfallen eines ganze n Monat s aus der Be rech nung lässt sich vor dem Hintergrund, dass der Tarifve r- trag , keine in das Tarifsystem passende Erklärung finden. b) 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachtszuwendung ist ein nicht zwingend zusammenhängender Zeitraum von 180 Kalendertagen gemeint. aa) Somit ist davon auszugehen, dass sie ihn in seiner gesetzlich definierten B e- deutung verstanden wissen woll en (vgl. BAG 19. September 2018 - 10 AZR 496/17 - Rn. 28) . Nach § 191 BGB braucht ein Zeitraum, der nach Monaten b e- stimmt ist, nicht zusammenhängend zu verlaufen und wird mit 30 Tagen g e- 22 23 24 25 - 9 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 10 - S meint mithin einen Zeitraum von 180 Kalendertagen. Dieses Begriffsverständnis wird durch § 18 Nr. 4 Satz 1 RTV bestätigt . Danach gilt die Gewerbezugehörigkeit für ein Kalenderjahr für die Berechnung des Ja h- resurlaubs als erreicht, wenn der Arbeitnehmer insgesamt 6 Monate (180 eine Beschäftigung in Betrieben des Maler - und Lackiererhandwerks nachwe ist. bb) § 3 Nr. 1 TV - Weihnachtszuwendung enthält keine Anhaltspunkte d afür, dass es sich um einen zusammenhängenden Zeitraum von 180 Kalendertagen handeln muss . F ür die Auffassung der Monaten des Kalenderjahr e s gear beitet worden sein müsse , lässt der Wortlaut keinen Raum (vgl. LAG Hamm 22. J anuar 2015 - 15 Sa 1042/14 - zu I 2 c bb der Gründe; LAG Nürnberg 7. August 2007 - 6 Sa 243/07 - zu II 2 der Gründe ; aA LAG Hamm 29. September 2011 - 8 Sa 665/11 - zu I 2 c (2) der Gründe) . c) Von den 180 Kalendertagen sind die Wochenenden und die Feiertage abzuziehen , die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Arbeitstag fielen. In A n- anzusehen. aa) Di e Formulierung in § 3 Nr . 1 letzter Halbs . TV - Weihnachtszuwendung verlangt bei wörtlichem Verständnis , dass die A r- beitsleistung tatsächlich erbracht wird . Aus dem tariflichen Zusammenhang mit den im RTV getroffenen Regelungen z ur Lage der Arbeitszeit und zur Feie r- tagsbezahlung folgt jedoch, dass Wochenenden und auf Arbeitstage fallende Feiertage von den 180 Kalendertagen in Abzug zu bringen sind. (1 ) r- den. Dies folgt aus § 7 Nr. r- D ie Parteien haben die Verte i- - soweit möglich - auch ve r- traglich vereinbart (§ 3 Abs. 2 Sat z 1 des Arbeitsvertrag s ) . 26 27 28 29 - 10 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 11 - (2) Feiertage müssen bei der Berechnung ebenfalls außer Betracht ble i- ben. Nach § 6 Satz e- rechnet, wie an diesem Tag im Betrieb gearbeitet worden wären . Dies korre s- pondiert mit § 9 Abs. 1 ArbZG, wonach Arbeitnehmer - abgesehen von den in § 10 ArbZG geregelten Ausnahmen - nicht an gesetzlichen Feiertagen beschä f- tigt werden dürfen. bb) I m Zweifel sind Tarifvertr äge im Einklang mit höherrangigem Recht auszulegen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 17) . Deshalb ist der im jeweiligen Kalenderjahr in Anspruch genommene gesetzliche Mindestu r- 3 Nr . 1 letzter Halbs . TV - Weihnachts - zuwendung anzusehen. Die Tarifnorm verstie ße sonst gegen § 1 BUrlG. (1) Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr A n- spruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs reicht die Entbindung von der Arbeitsverpflichtung allein nicht aus. Vielmehr muss die Zeit d 1 BUrlG der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21 mwN , BAGE 150, 355; 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 23) . Danach soll der Anspruch auf bezahlten Jahre s- urlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zei t- raum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Deswegen darf er während seines Jahresurlaubs nicht mit Umständen konfrontiert sein, die Unsich erheit in Bezug auf das ihm geschuldete Entgelt auslösen könnten (EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 37 ff . mwN ; s. auch 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f. ) . (2) Bei der Sonderv ergütung nach § 2 Nr. 1 TV - Weihnachtszuwendung handelt es sich - zumindest auch - um Entgelt für die vom Arbeitnehmer e r- brachte Arbeitsleistung. 30 31 32 33 - 11 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 12 - (a) Nach § 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachtszuwendung ist die erbrac h- te Arbeitsleistung - eigenständige - Voraussetzung für den Sondervergütung s- anspruch (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 10) . Der En t- geltcharakter d er Sonder vergütung kommt darüber hinaus in der Anrechnung s- regelung des § 2 Nr. 2 Satz 1 TV - Weihnachtszuwendung und i n § 5 Nr. 1 TV - Weihnachtszuwendung zum Ausdruck, wonach Teilzeitbeschäftigten der A n- spruch nur pro rata temporis zusteht (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - Rn. 19 zu § 20 TVöD - AT [VKA] ) . Dass daneben auch die erwiesene Betrieb s- treue honoriert werde n soll, zeigen die Stichtagsregelung des § 3 Nr. 1 TV - Weihnachtszuwendung und die in § 6 TV - Weihnachtszuwendung enthaltene Rückzahlungsklausel (vgl. BAG 11. November 2015 - 10 AZR 645/14 - Rn. 17 zu § 20 TV - L) . (b) mitzählen, muss ein Arbeitnehmer keine Nachteile in Bezug auf sein Entgelt in Form der Sonder vergütung befürchten, wenn er die nach § 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachtszuwendung vorausgesetzte Beschäftigungszeit vor Antritt d es Urlaubs noch nicht erreicht hat. Dass die Sondervergütung lediglich einen Bruchteil seine r Vergütung ausmacht, steht dem nicht entgegen. Selbst wenn das Urlaubsentgelt auch ohne die Sondervergütung gerade noch so bemessen wäre, dass keine ernsthafte Gefahr für den Urlaubsantritt bestünde, genügte es nicht den Vorgaben des § 1 BUrlG (vgl. EuGH 15. September 2011 - C - 155/10 - [Williams ua. ] Rn. 21 , Slg. 2011, I - 8409 ) . cc) Ein Tarifverständnis, demzu folge Zeiten in Anspruch genommenen Mindesturlaubs im Rahmen des § 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachts - zuwendung unberücksichtigt blieben, wäre nicht durch die allgemeine Öf f- nungsklausel für Tarifverträge in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG getragen. Soweit Tarif verträge für den gesetzlichen Mindesturlaub Bemessungsregelungen tre f- fen, ist zumindest die Vergütung sicherzustellen, die der Arbeitnehmer ohne die Freistellung beanspruchen könnte (BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 16) . Danach durften die Tarifve rtragsparteien Zeiten in Anspruch geno m- 34 35 36 - 12 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 - 13 - menen Mindesturlaubs im Rahmen des § 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachts - zuwendung nicht a nspruchs h indernd berücksichtigen. d ) Dem so gewonnenen Verständnis des § 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachtszuwendung stehen Praktikabilitätserwägungen nicht entgegen. Die Erfüllung der dort formulierten Voraussetzung, wonach der Arbeitnehmer kann spätestens am Ende des Kal enderjahr e s ohne W eiteres geklärt werden. Die Anzahl der Arbeitstage, die nach Abzug der Wochenenden und der auf A r- beitstage entfallenden gesetzlichen Feiertage verbleiben, steht für jedes Bu n- desland und jedes Kalenderjahr im Voraus fest. Aus den monatlich en Entgelt - abrechnungen ergibt sich, ob der Arbeitnehmer an mindestens der Hälfte der ermittelten Arbeitstage gearbeitet und in welchem Umfang er den gesetzlichen Mindesturlaub in Anspruch genommen hat. 6 . Ob auch auf krankheitsbedingter Arbeitsunfähigke it beruhende Fehlze i- e- re nicht auf ihre Vereinbarkeit mit § 4a EFZG hin überprüfen. Der Kläger hat die na ch § 3 Nr. 1 letzter Halbs . TV - Weihnachtszuwendung im Kalenderjahr erfo r- derliche Mindestanzahl von 126 Arbeitstagen bereits unter Berücksichtigung des ihm gewährten Mindesturlaubs um einen Tag überschritten. 7 . Der in Bezug auf die Hauptforderung geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Sondervergütung ist nach § 2 Nr. 3 TV - Weihnachtszuwendung mit der Abrechnung für den Monat N o- vember fällig. Die Vergütung für November 2016 war nach § 34 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 1 RTV spätestens fällig am Donnerstag, den 15. Dezember 2016. Demen t sprechend schuldet die Beklagte Zinsen ab dem 16. Dezember 2016. 37 38 39 - 13 - 10 AZR 596/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR596.17.0 8. Auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB i n Höhe von 40,00 Euro hat der Kläger keinen Anspruch (vgl. BAG 25. Septem ber 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 8 ff ., 23 ff . ) . II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der geltend gemachten Pauschale handelt es sich um eine verhäl t- nismäßig geringfügige Zuvielforderung, die keine höheren Ko sten veranlasst hat. Gallner Pessinger Brune Schurkus Uhamou 40 41
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