- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 635/13 8 Sa 560/12 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. April 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhand l ung vom 9. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwe rdt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schürmann und Trümner für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 635/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 10. April 2013 - 8 Sa 560/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. November 2012 - 8 Ca 954/12 - abgeändert. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012 z u zahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Jubiläumsgeld. Der am 16. Februar 1947 geborene Kläger stand bei der Beklagten vom 1. März 1972 bis zum 29. Februar 2012 in einem Arbeitsverhältnis als Sozia l- pädagoge. Nach dem Arbeitsvertrag vom 27. März 1973 bestimmte sich das Arbeitsverhältn is nach dem Bundes - Angestelltent arif vertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für das Land Rheinland - Pfalz jeweils geltenden Fassung. Mit Beschluss der Kommissi on zur Ordnung des d iözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) des Bistums Speyer zur Überna hme von Regelungen des neu gestalteten Tari f- rechts des öffentlichen Dienstes vom 7. Juni 2006 wurden die Regelungen des TVöD (VKA) zum 1. Oktober 2007 dem kirchlichen Arbeitsvertragsrecht z u- grunde gelegt, soweit die Bistums - KODA keine abweichenden Beschlüs se fasst. Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten an, auf das Arbeitsverhäl t- nis die Vorschriften des TVöD (VKA) in der KODA - Fassung anzuwende n. Vom 1. Januar 2009 bis zum 29. Februar 2012 war der Kläger in der Freistellung s- 1 2 - 3 - 10 AZR 635/13 - 4 - phase des am 4. September 2005 abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhäl t- nis ses . Seit dem 1. März 2012 bezieht er die gesetzliche Altersrente. Das Jubiläumsgeld ist nach der KODA - Fassung des TVöD (VKA) wie folgt geregelt: § 23 Besondere Zahlungen ... (2) Beschäftigte er halten ein Jubiläumsgeld bei Volle n- dung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) a) von 25 Jahren in Höhe von 600 ,00 Euro, b) von 40 Jahren in Höhe von 1 . 000 ,00 Euro, c) von 50 Jahren in Höhe von 1.200 ,00 Euro. ... § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses ... (3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. .. Der Kläger hat geltend gemacht, die Anspruchsvoraussetzungen von § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA - Fassung seien erfüllt. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 2 . März 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehe kein Jubiläumsgeld zu, da er am 1. März 2012, dem Jubiläumstag, nicht mehr Beschäftigter gewesen sei. Es genüge für den Anspruch nicht, dass das A r- beitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der erford erlichen Beschäftigungszeit geendet habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag we i- ter. 3 4 5 6 - 4 - 10 AZR 635/13 - 5 - Entscheidungsgründe I. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes iHv. 1.000,00 Euro brutto gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA - Fassung nebst Zinsen seit dem 2. März 2012. 1. Die Vorschriften des TVöD (VKA) in der KODA - Fassung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vertragsrecht Anwendung. Das steht zw i- schen den Parteien außer Streit. 2. Die Auslegung von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA - Fassung führt dem Grunde nach zu d emselben Ergebnis wie die Auslegung der nach den Anspruchsvoraussetzungen unverändert übernommenen §§ 23, 34 TVöD. Zwar handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BAGE 135, 163) . Im Verhältnis der Parteien z u- einander liegt Vertragsrecht, nicht Tarifrecht vor. Jedoch liegt d ies em das Tari f- recht des öffentlichen Dienstes zugrunde. Es kann kein Zweifel iSv. § 305c Abs. 2 BGB bestehen, dass dasselbe Verständnis der Regelungen wie im al l- gemeinen öffentlichen Diens t gelten soll. 3. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b iVm . § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA - Fassung hat der Beschäftigte einen Anspruch auf das Jubiläumsgeld iHv. 1.000,00 Euro bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren. B e- schäftigungszeit ist in erster Linie die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde. a ) Der Zeitraum von 40 Jahren wird nach § 187 Abs. 2 Satz 1 i Vm . § 188 Abs. 2 BGB berechnet. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt mit dem B e- ginn de s Tages zusammen, der als Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart ist (BAG 2. November 1978 - 2 AZR 74/77 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 31, 121 ; 27. Juni 2002 - 2 AZR 382/01 - zu B I 2 b bb der Gründe, BAGE 102, 49) . Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag 7 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 635/13 - 6 - der Frist entspricht. Demnach hat der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis am 1. März 1972 begonnen hatte, mit Ablauf des 29. Februar 20 12, dh. am 29. Februar 2012, 24: 00 Uhr, eine 40 - jährige Beschäftigungszeit vollendet. Das sehen auch die Parteien übereinstimmend so. b ) Die Vollendung der Beschäftigungszeit muss in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erreicht werden (so auch Breier/Dassau /Kief er/Lang/ Langenbrinck TVöD Stand März 2014 § 23 Rn. 71; Dör ring/Kutzki/Schwald TVöD § 23 Rn. 29) . Ohne Arbeitsverhältnis kann die Beschäftigungszeit en t- sprechend der Begriffsbestimmung des § 34 Abs. 3 TVöD nicht vollendet we r- den. Das ergibt sich ebenso aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 TVöD, wonach der Anspruch dem Beschäftigten bei Vollendung der Beschäftigungszeit z u- steht. Bis zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger noch in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete erst zusammen mit der Vollendung der Beschäft i- gungszeit. c ) Mit Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit entsteht der A n- spruch und wird fällig. Die Fälligkeit tritt mit einem bestimmten Tag ein. Das ist nicht der letzte Tag der Frist, da dieser Tag erst beendet sein muss, sondern t- spricht nahezu einhelliger Auffassung, dass das Jubiläumsgeld entsprechend § (so zB Breier/Dassau /Kiefer/Lang/ Langenbrinck § 23 Rn. 74; Spone r/Steinherr TVöD Stand März 2014 § 23 Rn. 52 f., 58; Clemens/Scheuring /Steingen/Wiese TVöD Stand Februar 2014 § 23 Rn. 177; Burger/Clausen 2. Aufl. TVöD § 23 Rn. 34) . Das war hier der 1. März 2012. Davon gehen auch beide Parteien aus. 4. Dem Anspruch steh t nicht entgegen, dass am Tag der Fälligkeit kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Auslegung von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 TVöD ergibt, dass der Anspruch auf das Jubiläumsgeld nur die Vollendung der Beschäftigungszeit durch den Beschäftigten und damit de n Bestand des A r- beitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt voraussetzt. Bei Fälligkeit des A n- spruchs am Folgetag muss kein Arbeitsverhältnis mehr bestehen. 12 13 14 - 6 - 10 AZR 635/13 - 7 - a) Der Wortlaut ist, anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, zwar bedeuten, dass die Zahlung am Tag der Fälligkeit nur von dann noch B e- schäftigten verlangt werden kann. Zwingend ist das aber nicht. Maßgebend sind vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der jeweiligen R egelung. Ist die hiernach von dem Beschäftigten geforderte Leistung erbracht, steht ihm die Gegenleistung unabhängig davon zu, ob er bei Fälligkeit noch in einem Arbeit s- verhältnis steht. So kann zB der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung oder Entgeltfor tzahlung nach den §§ 611, 615 BGB oder § 3 EF Z G selbstverstän d- lich auch dann verlangen, wenn das Vertragsverhältnis bei Fälligkeit (§ 614 BGB) nicht mehr besteht ; das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist A n- spruchsvoraussetzung nur für die Zeit, für die der Anspruch geltend gemacht wird. Das gilt so auch im öffentlichen Dienst. Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeit s- verhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber stehen (§ 1 TVöD, § 1 TV - L) . Nach §§ 15, 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV - L erfolgt die Zahlung des Entgelts an den B e- schäftigten grundsätzlich am letzten Tag des Monats für den laufenden Kale n- dermonat, auch wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits bee n- det ist. Soll der Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag Anspruchsvoraussetzung sein, wird das besonders geregelt, zB gemäß § 20 Abs. 1 TVöD/TV - L für die Jahressonderzahlung. Der Wortlaut von § 23 Abs. 2 TVöD/TV - L verlangt als eindeutige A n- spruchsvoraussetzung nu Arbeitsverhältnis besteht (oben zu 3 b ) s- geld erhält, ist nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern eher als Rechtsfolge formuliert. Zwar ist ein Jubilar in der Regel g- auf den dann schon abgeschlossenen Tatbestand der vollendeten Beschäft i- gungszeit beziehen. 15 16 17 - 7 - 10 AZR 635/13 - 8 - b) Der Zusammenhang der tariflichen Regelungen zeigt , dass der Begriff des Beschäftigten nicht durchweg im Sinne der von der Beklagten vertretenen Auslegung zu verstehen ist. Je nach Sinn und Zweck des geregelten Anspruchs wird gerade kein Tatbestandsmerkmal für die Zeit der Fälligkeit des Anspruchs bestimm 25 TVöD/TV - L Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Beschäftigte, die Schicht - oder Wechse l- schichtarbeit leisten, erhalten die Zulagen nach § 8 Abs. 7 und Abs. 8 TV - L bzw. § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD allein w egen der im Arbeitsverhältnis erbrac h- ten Tätigkeit. c) Nach Sinn und Zweck von § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 TVöD reicht die Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit für den Anspruch auf Jubil ä- umsgeld aus. Die Regelung bezweckt ausschließlich, eine besti mmte Beschä f- tigungszeit des Arbeitnehmers zu honorieren. Es geht um die Belohnung der besonderen Betriebstreue zum Arbeitgeber, die darin besteht, dass der B e- schäftigte im unterstellten Interesse des Arbeitgebers die Freizügigkeit und die Chancen des Arbei tsmarkts nicht in Anspruch nimmt, sondern das Arbeitsve r- hältnis zu seinem Arbeitgeber während einer besonders langen Zeitspanne au f- rechterhält (Dassau/Langenbrinck TVöD 2. Aufl. I 2.1) . Dann erscheint es nicht folgerichtig, noch nach Erfüllung der Beschäft igungszeit, wenn auch nur für ku r- ze Zeit, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu fordern (iE wohl ebenso Cle mens/Scheuring/Steingen/Wiese § 23 Rn. 162 f., 167; Hamer in Görg /Guth/ Hamer /Pieper TVöD § 23 Rn. 10; nicht anders Breier/Dassau /Kiefer/Lang/ Langenbrinck § 23 Rn. 71, 73 f.) . Soweit in der Kommentarliteratur der Bestand eines Arbeitsverhältni s- (Sponer/Steinherr § 23 Rn. 53 bis 55; Dassau/Wiesend - Roth brust TVöD 6. Aufl. § 23 Rn. 29) , wird zur Begründung vor a llem die - nicht weiter begründete - Mehrheitsmeinung in der Sitzung des Ressort t arifausschusses des Bundes am 18. Januar 1980 angeführt (Sponer/ Steinherr § 23 Rn. 53) . Die Kommentierung steht jedoch im Widerspruch zu der zuvor erzielten Auslegung (Sponer /Steinherr § 23 Rn. 52) , das Jubiläumsgeld stehe mit Ablauf des letzten zur Vollendung der Frist erforderlichen Tages zu. 18 19 20 - 8 - 10 AZR 635/13 - 9 - Die angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 1981 ( - 4 AZR 918/78 - BAGE 36, 52, 58) gibt für die vorliegende Problematik nichts her; sie besagt nur, dass der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung erst mit Vollendung der erforderlichen Dienstzeit entsteht und vorher weder Teilrechte noch Anwartschaften bestehen. Letztlich erkennen auch Sponer/Steinherr ( § 23 Rn. 55) ein personalpolitisches Unbehagen an ihrer Lö sung . Sie befürworten r- verweisen auf die Rundschreiben des BMI v om 9. September 1980 - D III 6 - 211 422/68 - (Beamtenbesoldungsreferat) u nd vom 26. November 1980 - D III/1 - 220 220 - 5/1 - (Tarifreferat) . Danach ist abweichend von der in der Sitzung des Ressorttarifausschusses am 18. Januar 1980 überwiegend ve r- treten en Auffassung eine Jubiläumszuwendung auch dann zu gewähren , wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt der Vollendung der maßgeb lichen Dienstzeit zusammenfällt . Dementsprechend sind Sponer/Steinherr ( § 23 Rn. 57) der Auffassung, dass im Bereich der VKA entsprechend dem vorgenannten BMI - Rundschreiben vom 26. November 1980 verfahren werden konnte. Ebenso hat die Geschäftsstelle der T d L in ihrem Schreiben an die neuen Bundesländer vom 9. No vember 1992 - 3 - 01 - 39/2082/ 92 - D/2 - keine Bedenken erhoben, wenn nach dem Run d- schreiben des BMI vom 26. November 1980 verfahren wird (Clemens/ Scheuring § 23 Rn. 166) . d) Demnach hat der Kläger alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, obwohl er mit dem 29. Februar 2012 aus dem Arb eitsverhältnis ausgeschieden ist und am 1. 5. D er Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Für den Zinsbeginn gil t § 187 Abs. 1 BGB entsprechend (Palandt/Ellenberger 73 . Aufl. § 187 BGB Rn. 1 aE mwN) . 21 22 - 9 - 10 AZR 635/13 II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mikosch Mestwerdt Schmitz - Scholemann Schürmann Trümner 23
Full & Egal Universal Law Academy