Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 340/18 - ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 I. Arbeitsgericht Neumünster Urteil vom 26. Januar 2017 - - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 15. März 2018 - 5 Sa 38/17 - Entscheidungsstichwort e : Karenzentschädigung - Auskunft - Gewinnanrechnung Leitsätze: 1. Für die Anrechnung des durch anderweitige Verwertung der Arbeit s- kraft während der Karenzzeit erzielten Gewinns aus selbstständiger T ä- tigkeit nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB ist maßgeblich, ob der Gewinn i n- nerhalb des Karenzzeitraums realisiert wird. Davon ist auszugehen, wenn der frühere Arbeitnehmer die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wäh Anspruch auf die Gegenleistung - von den mit jeder Forderung verbund e- nen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist. 2. Besteht zwischen den Beteiligten Streit über die Tragweite der Ent- schei dungsformel eines v ollstreckbaren Urteils, weil sie den Umfang der geschuldeten Leistung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, kann der Gläubiger erneut Klage gegen den Schuldner erheben. ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 340/18 5 Sa 38/17 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Februar 2019 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz sowie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehrenamtlichen Richter Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird d as Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 15. März 2018 - 5 Sa 38/17 - aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsger ichts Neumünster vom 26. Januar 2017 - 2 Ca 1293 a/14 - zurückgewiesen wurde. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26. Januar 2017 - 2 Ca 1293 a/14 - abgeändert , soweit die Widerklage abgewiesen und die Bek lagte verurteilt wurde, an den Kläger 45.705,00 Euro zu zahlen. 3. Die Klage wird insgesamt als derzeit unbegründet a b- gewiesen. 4. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten a) die Gewinn - und Verlustrechnung betreffend seine selbstst ändige Erwerbstätigkei t im Kalenderjahr 2013 vorzulegen , b) in Bezug auf die Einkünfte aus selbstst ändiger E r- werbstätigkeit im Kalenderjahr 2013 ergänzend Au s- kunft darüber zu erteilen, - in welcher Höhe er für seine Leistungen als selbstst ändiger Rentenberater Rechnungen gelegt hat, - welche Personalaufwendungen er für angestellte Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter hatte, insb e- sondere einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, der Beiträge zur Berufsg e- nossenschaft und der den Arbeitnehmern gewäh r- te n geldwerte n Vorteile, - welche Aufwendungen für elektronische Date n- verarbeitung er hatte , insbesondere: Aufwendu n- gen der elektronischen Datenverarbeitung, der Telekommunikation und ähnliche Aufwendungen, soweit sie seiner selbstst ändigen Erwerbstätigkeit im Kalender jahr 2013 zuzurechnen sind, - welche Aufwendungen für Büroräume er hatte , insbesondere Mietaufwendungen, Kostenbela s- tungen bei Nutzung auch privat genutzter Räu m- lichkeiten, Heizung, Betriebskosten, Aufwendu n- gen für das Mobiliar, Betriebs - und Geschäftsau s- s tattung, laufende Unterhaltung der Büroräumlic h- keiten , - welche sonstige n Sachaufwendungen er getätigt hat , insbesondere Kosten für die Nutzung eines - 3 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 4 - Kraftfahrzeugs, Reisekosten, Vermögenssch a- denhaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung und Fortbild ungsaufwendungen, Büromaterial, Fachbücher, Literatur, Telefon, Porto, Bewirtung s- aufwendungen, Geschenke, Aufwendungen für Werb ung . 5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung und Auskünfte . Das Unternehmen der Beklagten finanziert Prozesse von Berufsspor t- lern wegen erlittener Sportverletzungen. Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 1. Juni 2009 als angestellter Rentenberater zu einem Monatsgehal t von insgesamt 6.503,50 Euro brutto beschäftigt. Nach § 5 des Arbeitsvertrags vom 26. Mai 2009 durfte er unter näher geregelten Einschränkungen freitags bis sonntags als selbstständiger Rentenberater tätig sein. Aufgrund einer Nebena b- rede zum Arbeitsvertr ag vom 6. oder im Bereich der Berufshilfe tätig zu werden. Ferner vereinbarten die Parte i- en ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit d em auszugsweisen Inhalt: Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor A b- lauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Leben s- jahr vollendet, gilt ausdrücklich folgendes Tätigkeits - und Wettbewerbsverbot: - Dem Mitarbeiter ist es während der Dauer von 1 Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses au s- drücklich untersagt, unmittelbar oder mittelbar - z. B. über eine Drittfirma - für direkte oder indirekte Ko n- kurrenten des Arbeitgebers oder Berufsgenosse n- schaften wie die VBG ber uflich oder anderweitig, als Angestellter, freier Berater oder im Rahmen einer 1 2 - 4 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 5 - Beteiligung an einem Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - in den Ländern: Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich und Schweiz tätig zu sein. Ebenso ist es ausdrückl ich dem Mitarbeiter untersagt, als Rentenberater oder im Bereich der Berufshilfe für andere Dritte wie z. B. Sportvereine oder Sportler unmittelbar oder mittelbar - z. B. über eine Drittfirma - tätig zu sein. - Für die Dauer dieses Wettbewerbsverbotes zahlt der Arbeitgeber an den Mitarbeiter zum Ausgleich für das Wettbewerbs - und Tätigkeitsverbot eine monatliche Karenzentschädigung, die 100 % der zuletzt bez o- genen monatlichen vertragsmäßigen Leistung en t- spricht. - Der Mitarbeiter v erpflichtet sich, während der Dauer des Wettbewerbs - und Tätigkeitsverbotes dem A r- beitgeber Auskunft über anderweitigen Erwerb wä h- rend des Bezuges der Karenzentschädigung zu erte i- len. Erteilt der Mitarbeiter Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vo llständig, so ist der Arbeitg e- ber zum Zurückbehalt der Karenzentschädigung b e- Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012. Seine Ehefrau G war bis zum 31. Dezember 2012 als kaufmännische Angestel l- te und persönliche Assisten tin des Klägers bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger vertrat und vertritt auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mehrere Sportler gegenüber Sozialleistungsträgern. Am 10. Januar 2013 schlossen die Geschäftsführer P und W der in L ansässigen P & W Unternehmen s beratungs GmbH (P & W), mit denen der Kl ä- ger seit Jahren bekannt ist , einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der A GmbH am Sitz der P & W. Die A GmbH verfo lgt neben der Beratung von Ve r- einen denselben Geschäftszweck wie die Beklagte. Zwischen dem Kläger und der A GmbH war von vornherein nicht nur eine dienstvertragliche , sondern auch eine gesellschaftsrechtliche Verbindung geplant. Der Kläger durfte bis zum 31. Dezember 2013 nicht als Wettbewerber der Beklagten auftreten . Deshalb verpflichtete sich Herr P , ein Drittel der Anteile an der A GmbH mindestens bis zum 30. Dezember 2013 als Treuhänder für Frau G zu halten. 3 4 - 5 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 6 - Frau G schloss mit P & W einen Anstellung svertrag und eine Dienstw a- genvereinbarung, die jeweils mit dem Datum des 10. Januar 2013 versehen waren. Nach dem Anstellungsvertrag war Frau G ab dem 1. Januar 2013 als Vergütung v on 3.600,00 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbei tgeberseitige Kündigung zum 2 4 . Juni 2013. Insgesamt flossen Frau G Gehaltszahlungen in Höhe von 2 0 .880,00 Euro brutto zu . Weitere 2.220 ,00 Euro brutto wurden zu ihren Gunsten für die pr ivate Nutzung des Dienstfahrzeugs abgerechnet. Frau G übte weder für die A GmbH noch für P & W zu irgendeinem Zeitpunkt Tätigkeiten aus. Das ihr überlassene Firmenfahrzeug fuhr überwi e- gend der Kläger . Unter dem 14. März 2013 sandte der Kläger an Herrn ü- Vergütung gem. § Euro zuzüglich Umsatz steuer in Höhe von 1.140,00 Euro. Herr P beglich diese Rechnung. B ereits Anfang 2013 erhob der Kläger K lage gegen die Beklagte auf Zahlung der Karenzentschädigung für das Jahr 2013 in Höhe von monatlich 6.503,50 Euro . Das Arbeitsgericht Neumünster wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2013 ( - 2 Ca 74 d/13 - ) als - zurzeit - unbegründet ab, weil der Kläger K onkurrenztätigkeiten ausübe. Es verurteilte ihn a uf die Widerklage der Bekla g- ten hin , Auskunft über die Höhe seines Erwerbs zu erteilen . Die Berufung des Klägers wies das Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein mit rechtskräftigem Urteil vom 15. April 2014 ( - 1 Sa 208/13 - ) zurück. Der Anspruch auf die Ka - renzentschädigung sei zwar dem Grunde nach in Höhe von 65.700,00 Euro entstanden. Der Kläger habe nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Der Anspruch sei jedoch nicht fällig, weil der Kläger der Bekl agten keine Au s- kunft über seinen anderweitigen Verdienst erteilt habe. Unter dem 16. Mai 2014 forderte der Kläger die A GmbH n- ter Bezugnahme auf die zwischen Ihnen, Herr RA P und dem Unterzeichner 5 6 7 8 9 - 6 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 7 - vom 1. Februar 2013 bis zum 30. April 2014 in Höhe von monatlich 6.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bis zum 31. Mai 2014 auf sein Konto zu überweisen. Gegen Herrn P erhob er mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2015 Stufen klage auf Auskunft über die in den Kalenderjahren 2012 und 2013 vereinnahmten Einkünfte aus verschiedenen vom Kläger vermittelten Geschä f- ten und Zahlung der Hälfte dieser Einkünfte an den Kläger . Mit Schreiben vom 19. September 2014 übersandte der Kläger der B e- klagten die Einkommensteuererklärung 2013, die für ihn und seine mit ihm z u- sammen veranlagte Ehefrau erstellt worden war . In der Anlage e- 3.465,00 Euro erklärt. In der Anlage b- sind für Frau G als Bruttoarbeits 21.864,00 Euro eing e- tragen. Als Werbungskosten sind ua. eine Entfernungspauschale für an 24 senem P kw 68 km (einfache Entfernung) und s- Euro angegeben. Auf der Grundlage dieser Ang a- ben erging am 20. November 2014 der Bescheid für 2013 über Einkommen - steuer und Solidar itätszuschlag für den Kläger und seine Ehefrau. In den Erlä u- terungen zur Festsetzung heißt es ua. : e- scheides mit, warum keine Angaben zu Hinzu - und A b- rechnung beim Wechsel der Gewinnermittlung vorg e- nommen wurden. Reichen Sie ggf. eine entsprechende Mit der am 27. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Za h- lungsklage, die Gegenstand d ies es Rechtsstreits ist, begehrt der Kläger 65.700,00 Euro als Karenzentschädigung für das Kalenderjahr 2013. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Arbeitsgericht ihn mit rechtskräftigem Teilu r- teil vom 8. Oktober 2015 ( - 2 Ca 1293 a/14 - ) verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte betreffend sein Einkommen im Kalenderjahr 2013 an Eides Statt zu versichern . Am 26. Februar 2016 hat der Kläger eide s- stattlich versichert, er habe durch die Vorlage seiner auf der Gewinn - und Ve r- 10 11 - 7 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 8 - lustrechnung basierenden Einkommensteuererklärung und des Einkomme n- steuerbescheid s für das Jahr 2013 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig über seine Einkünfte im Jahr 2013 Auskunft erteilt. Die Beklagte hat die Widerklage daraufhin erweitert und vom Kläger verlangt, die Gewinn - und Verlustrechnung vorzulegen sowie ergänzende Auskünfte über seine Ei n- künfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2013 und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu erteilen . Der Kläger hat gemeint, nachdem er die Einkommensteuererklärung und den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, sei die Karenzentschädigung fällig. Die Widerklage sei wegen des rechtskräftigen Urteils über den Au s- kunftsanspruch im Verfahren - 2 Ca 74 d/13 - unzulässig. Der Auskunft sa n- spruch sei erfüllt. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrten ergänzenden Auskünfte fehle . Bei den von der Beklagten vorgelegten Honorarvereinbaru n- gen habe es sich lediglich um Angebote gehandelt, die die A GmbH nicht ang e- nommen habe. Er habe keine Verg ütungen von der A GmbH erhalten. Zudem übersehe die Beklagte, dass Einnahmen, die er infolge der erlaubten Nebent ä- tigkeit als freier Rentenberater auch während der Dauer des Arbeitsverhältni s- ses habe erzielen können, nicht auf die Karenzentschädigung anrec henbar se i- en. Aufgrund der gegenüber seinen Mandanten bestehenden Verschwiege n- heitsp f licht könne er der Beklagten ohnehin weder umfassend Einblick in seine Geschäftstätigkeit gestatten noch mitteilen, an welche Mandanten welche Rechnungen gestellt worden s eien. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - z u- letzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.705,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie sinngemäß beantragt, den Kläger zu verurteilen , 12 13 14 - 8 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 9 - 1. die Gewinn - und Verlustrechnung betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Kalend erjahr 2013 vorzulegen ; 2. in Bezug auf die Einkünfte aus selbstständiger E r- werbstätigkeit im Kalenderjahr 2013 ergänzend Au s- kunft darüber zu erteilen , - in welcher Höhe er für seine Leistungen als selbstständiger Rentenberater Rechnungen gelegt hat, - welche Personalaufwendungen für angestellte Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter er hatte, in s- besondere einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, der Beiträge zur B e- rufsgenossenschaft und der den Arbeitnehmern gewährten geldwerten Vorteile, - welche Aufwendungen für elektronische Date n- verarbeitung er hatte, insbesondere: Aufwe n- dungen der elektronischen Datenverarbeitung, der Telekommunikation und ähnliche Aufwe n- dungen, soweit sie seiner selbstständigen E r- werbstätigkeit im Kalende rjahr 2013 zuzurec h- nen sind, - welche Aufwendungen für Büroräume er hatte, insbesondere Mietaufwendungen, Kostenbela s- tungen bei Nutzung auch privat genutzter Räumlichkeiten, Heizung, Betriebskosten, Au f- wendungen für das Mobiliar, Betriebs - und G e- schäfts ausstattung, laufende Unterhaltung der Büroräumlichkeiten, - welche sonstigen Sachaufwendungen er get ä- tigt hat, insbesondere Kosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs, Reisekosten, Vermögens - schadenhaftpflichtversicherung, Haftpflichtve r- sicherung und Fortbildungsaufwendungen, B ü- romaterial, Fachbücher, Literatur, Telefon, Po r- to, Bewirtungsaufwendungen, Geschenke, Auf - wendungen für Werbung. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Klage für derzeit unbegründet gehalten . Mit den an Frau G gezahlten Gehältern seien in Wirklichkeit die vom Kläger gegenüber der A GmbH erbrachten Tätigkeiten vergütet worden. Da der Kläger seine Einkünfte 15 16 - 9 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 10 - in der Einkommensteuererklärung 2013 falsch dekla riert und - trotz der Strafa n- d rohung - eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, sei ihr Auskunftsanspruch bislang nicht erfüllt. Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe vermutlich weitere Einkünfte aus den H o- norarvereinbarungen mit der A GmbH generiert . Aus den vorgelegten Unterl a- gen ergebe sich , dass er im Kalenderjahr 2013 erbrachte Leistungen erst im darauffolgenden Kalenderjahr abgerechnet habe. Die Beklagte hat gemeint, i m Rahmen des § 74c Abs. 1 Satz 1 H GB sei nicht das Zuflussprinzip, sondern die Entstehung des Anspruchs maßgeblich. Der Kläger müsse ihr daher nicht nur die Gewinn - und Verlustrechnung vorlegen, sondern auch die weiteren mit der Widerklage begehrten Auskünfte erteilen. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Intere s- se - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vo llständige Klageabwe i- sung und eine Verurteilung des Klägers entsprechend der Widerklage . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Entscheidung des La n- desarbeitsgerichts, der Zahlungsklage stattzugeben und die Widerklage abz u- weis en, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Sache ist gleichwohl nicht an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Enden tscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO) . Die Klage ist derzeit unbegründet. Die Beklagte hat ein Zurückbeha l- tungsrecht gegenüber dem klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch. Die auf Auskünfte gerichtete Widerklage ist aus § 74c Abs. 2 HG B begrün det. A . Die Klage ist zulässig, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richt s jedoch derzeit unbegründet. Dem Kläger steht zwar dem Grunde nach 17 18 19 - 10 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 11 - eine Karenzentschädigung in Höhe von 65.700,00 Euro zu. Der Anspruch ist jedoch gegenwärtig nicht fällig, weil der Kläger seine Auskunftspflicht nach § 74c Abs. 2 HGB nicht erfüllt hat. I. Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils vom 15. April 2014 ( - 1 Sa 208/13 - ) nicht entgegen. Die Rec htskraftwirkung dieses Urteils beschränkt sich auf die zu de m Anspruchsgrund und der Höhe des A n- spruchs getroffenen Feststellung en. 1. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung der Karenzen t- schädigung im Verfahren - 1 Sa 208/13 - mi t Urteil vom 15. April 2014 als - zurzeit - unbegründet abgewiesen, weil der Anspruch nicht fällig sei. In den Entscheidungsgründen hat es bejaht, dass eine wirksame Vereinbarung nach § 110 G ewO, §§ 74 f. HGB über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot g e- troffen worde n sei , aus der dem Kläger ein e Karenzentschädigung i n Höhe von insgesamt 65.700,00 Euro zusteh e . Es hat festgestellt, dass sich der Kläger während des Karenzzeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 des Wettbewerbs enthalten habe. 2. Soweit das L andesarbeitsgericht im Urteil vom 15. April 2014 ( - 1 Sa 208/13 - ) über die Erfüllung der Voraussetzungen des klageweise geltend g e- machten Anspruchs entschieden hat, sind sie Teil des in Rechtskraft erwac h- senden Entscheidungssatzes und im jetzigen Prozess einer erneuten rechtl i- chen Würdigung entzogen (vgl. BGH 7. September 2017 - III ZR 618/16 - Rn. 23, BGHZ 215, 344; 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10 - Rn. 12; Zöller/ Vo llkommer ZPO 32. Aufl. Vor § 322 Rn. 58) . Da das Landesarbeitsgericht a l- lein die Fälligkeit des Anspruchs verneint hat, ist der Kläger trotz der Recht s- kraft des Urteils vom 15. April 2014 ( - 1 Sa 208/13 - ) nicht an der erneuten kl a- geweisen Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung gehi n- dert, das bisher fehlende Tatbestandsm erkmal sei nun gegeben (vgl. BGH 15. Mai 2018 - II ZR 92/16 - Rn. 34 mwN ) . II. Die Klage ist derzeit unbegründet. Der Anspruch auf Karenzentschäd i- gung ist nicht fällig . Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachte t, dass die Au s- 20 21 22 23 - 11 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 12 - kunftspflicht aus § 74c Abs. 2 HGB jedenfalls dann nicht durch die Vorlage e i- ner Einkommensteuererklärung für den Karenzzeitraum und des darauf ber u- henden Einkommensteuerbescheids erfüllt werden kann, wenn - wie hier - fes t- steht, dass die Angaben in der Einkommensteuererkl ärung von vornherein u n- glaubhaft sind und die Einkommensteuererklärung auf diesen Angaben beruht. 1. F ür Zeitpunkt und Inhalt der nach § 74c Abs. 2 HGB zu erteilenden Auskunft gelten Besonderheiten, wenn der mit einem Wettbewerbsverbot bele g- te Arbeitnehme r in der Karenzzeit eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, bei der von vornherein mit stark schwankenden Einkünften zu rechnen ist. Davon ist das Landesa rbeitsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. a) Durch die Karenzentschädigung sollen die Nachteil e ausgeglichen we r- den, die dem früheren Arbeitnehmer durch die Einschränkung seiner Erwerb s- chancen infolge der Karenz entstehen (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 36, BAGE 147, 128) . Nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB muss er sich auf die fällige Karenze ntschädigung d eswegen das anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft si nd alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung. Anzurechnen sind damit grundsätzlich Arbeit s- entgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die B e- endigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 16) . b) Hat sich der frühere Arbeitnehmer selbstständig gemacht und hat er unregelmäßige Bezüge, ist die Karenzentschädigung aufgrund e iner Gesamtb e- rechnung für die Dauer eines Jahres zu ermitteln. In einem solchen Fall bezieht sich auch die Auskunftspflicht aus § 74c Abs. 2 HGB auf den Jahreszeitraum des § 74 Abs. 2 HGB. Der Arbeitnehmer, der die Auskunft erst am Ende der Karenzzeit erte ilt, kann seinen Zahlungsanspruch zuvor nicht durchsetzen (BAG 2. Juni 1987 - 3 AZR 626/85 - zu III 3 der Gründe, BAGE 55, 309) . 24 25 26 - 12 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 13 - c) Den Arbeitgeber trifft im Rahmen de s § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB die Da r- legungs - und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des früheren Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung mindern. Um dies leichter und vor allem ohne Einleitung auf we ndiger Überwachungsakt i- onen prüfen zu können, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach § 74c Abs. Auskunft über die Höhe seines Erwerbs erteilen. Inhalt und Umfang des Auskunfts anspruchs richten sich im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Bietet d er Arbeitnehmer , der im Karen z- zeitraum Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat, zum Nachweis die Vorlage des Einkommensteuerbescheids an, muss sich der Arbeitgeber damit grundsätzlich zufriedengeben (BAG 25. Februar 1975 - 3 AZR 148/7 4 - zu II 2 der Gründe) . Der Arbeitgeber kann von ihm nach § 74c Abs. 2 HGB auch die Vor lage des Einkommensteuerbescheids verlangen (BAG 13. November 1975 - 3 AZR 38/75 - zu III 2 b der Gründe) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachtet, dass der Auskunfts - anspruch aus § 74c Abs. 2 HGB nach diesen Grundsätzen jedenfalls dann nicht durch die Vorlage der Einkommensteuererklärung und des Einkommensteue r- bescheids erfüllt wird, wenn feststeht, dass die Angaben in der dem Bescheid zugrunde liegenden Einkommensteuererklärung von vornherein unglaubhaft sind. a) Die Anrechnung des Erwerbs aus e iner anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft nach § 74c Abs. 1 HGB soll den Arbeitgeber nicht entlasten . Sie soll vielmehr verhindern, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz stetig wechselt oder sich für ein Leben ganz ohne Arbeit entscheidet. Die Reg elungen in § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 1 und § 74c HG B sollen verhindern, dass die verei n- barte Entschädigung im Ausgleichszeitraum überschritten wird und der Arbei t- nehmer Karenzentschädigung erhält, obwohl er durch das Wettbewerbsverbot keine beruflichen Nacht eile erleidet ( BAG 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 21 ; 2. Juni 1987 - 3 AZR 626/85 - zu III 1 b, 1 c und 2 a der Gründe , BAGE 55, 309 ) . 27 28 29 - 13 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 14 - b) Der Auskunftsanspruch aus § 74c Abs. 2 HGB kann nicht durch von vornherein unglaubhafte Auskünfte erfüllt werden. Vielmehr schuldet der früh e- re Arbeitnehmer wahrheitsgemäße Angaben über seinen anderweitigen Erwerb (vgl. ErfK/Oetker 19. Aufl. HGB § 74c Rn. 9) . aa) Bei der Erteilung einer Auskunft handelt es sich um eine Handlung iSv. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die ausschließlich vom Willen des Schuldners a b- hängt . Er kann die Auskunft nur aufgrund seines persönlichen Wissens erteilen . Infolgedessen erfüllt der Schuldner seine Auskunftspflicht nicht, wenn er eine nicht ernst gemeinte, unvollständige oder von vornh erein unglaubhafte Auskunft erteilt (BGH 5. März 2015 - I ZB 74/14 - Rn. 15) . In einem solchen Fall kann der Schuldner auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe den Auskunftsa n- spruch mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfüllt ( vgl. BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - zu II 3 c aa der Gründe, BAGE 74, 28 ) . bb) Überdies gebietet es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 iVm. § 280 Abs. 1 BGB, dass eine Auskunft, die die eine Vertragspartei der anderen auf ein von dieser offenb artes Informationsbedürfnis hin erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein muss (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 27) . Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgü ter und Interessen ihres Ve r- tragspartners verpflichtet. Dazu gehört es, die im Zusammenhang mit dem A r- beitsverhältnis stehenden Vermögensinteressen des anderen Teils so zu wa h- ren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Ve r- tragspa rteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69/18 - Rn. 24; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 3 a der Gründe ) . 3. Ausgehend von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 ZPO) hat der Kläger mit der von ihm vorg e- legten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2013 eine von vornh e- rein unglaubhafte Auskunft über sein während der Karenzzeit erzieltes Ei n- kommen erteilt. Diese Auskunft ist durch die Vorlage des auf dies en Angaben 30 31 32 33 - 14 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 15 - beruhenden Einkommensteuerbescheids für 2013 und die eidesstattliche Vers i- cherung vom 2 6 . Februar 2016 nicht richtig(er) geworden. a) Die in der Einkommensteuererklärung enthaltene Angabe des Klägers, wonach sich seine Einkünfte im Kalenderjahr 2013 auf einen Ge winn aus selb st ständiger Arbeit in Höhe von 3.465,00 Euro beschränkten , ist von vornh e- rein unglaubhaft. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, dass es sich bei den in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte n von Frau G ein schließlich des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Dienstwagens um die Gege n- leistung für vom Kläger gegenüber der A GmbH geschuldete Tätigkeiten ha n- delte . Der Arbeitsvertrag wurde zum Schein abgeschlossen , um mögliche Wet t- bewerbsverstöße des K lägers infolge der geschäftlichen Verbindung mit der A GmbH zu verschleiern. Damit steht zugleich fest, dass der Kläger trotz des Erfordernis ses ein er eigenhändigen Unterschrift unter der Einkommensteuere r- b) Soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, das Finanzamt habe die Angaben in der Steuererklärung zu prüfen, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden ha ben konnte . Es e r- schließt sich aus den weiteren Erwägungen im angefoch tenen Urteil auch nicht, warum das Landesarbeitsgericht die vom Kläger - in Kenntnis der Strafvo r- schri f ten - abgegebene eidesstattliche Versicherung gleichwohl zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. 4. Hat der frühere Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - die nach § 74c Abs. 2 HG B verlangte Auskunft nicht erteilt, kann der Arbeitgeber die Zahlung der Karenzentschädigung verweigern, bis er die Auskunft erhält (BAG 2. Juni 1987 - 3 AZR 626/85 - zu III 1 der Gründe, BAGE 55, 309) . a) Dass seine Auskunft etwa lediglich in einzelnen Punkten unvollständig sei und deshalb kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bestehe, hat der Kläger nicht geltend gemacht (vgl. BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - zu II 1 c gg der Gründe, BAGE 74, 28) . Der seiner Revisionserwide rung beig e- 34 35 36 37 - 15 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 16 - fügte Änderungsbescheid vom 4. August 2017 stimmt im entscheidungserhebl i- chen Inhalt mit dem Ausgangsbescheid überein . b) Die Beklagte hat sich durchgehend auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. Danach war die Klage als derzeit unbegründe t abzuweisen (vgl. BAG 19. Februar 1997 - 5 AZR 379/94 - zu 3 der Gründe mwN) . B . Die Widerklage ist zulässig und begründet. Die Beklagte kann vom Kl ä- ger nach § 74c Abs. 2 HGB verlangen, dass er die Gewinn - und Verlustrec h- nung vorlegt und die mit dem Wide rklageantrag zu 2. begehrten Auskünfte e r- teilt . I . Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der Widerklage zu Recht bejaht. 1. Der Widerklage steht die materielle Rechtskraft des Urteils des Ar - beitsgerichts Neumünster vom 16. Mai 2013 ( - 2 Ca 74 d/13 - ) und des im Au s- gangsverfahren ergangen en Teilurteils vom 8. Oktober 2015 ( - 2 Ca 1293 a/14 - ) nicht entgegen. a) Der Gläubiger , der für seinen Anspruch bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt, kann jedenfalls dann nochmals Klage gegen den Sc huldner erh e- ben, wenn die Urteilsformel den Umfang der geschuldeten Leistung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gibt und deshalb zwischen den Beteili g- ten Streit über ihre Tragweite besteht . Die Entscheidungs formel wird nicht m a- teriell rechtsk räftig i Sv. § 322 Abs. 1 ZPO (BGH 13. Juli 2017 - I ZR 64/16 - Rn. 31 mwN) . b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Dem Urteil des A r- beitsgerichts Neumünster vom 16. Mai 2013 ( - 2 Ca 74 d/13 - ) lässt sich nicht entnehmen, in welcher Form der Kläger Auskunft über die Höhe seines wä h- rend der Karenzzeit erzielten Erwerbs zu erteilen und welche Unterlagen er der Beklagten vorzulegen hat. Daran ändert die Verurteilung des Klägers , die Vol l- ständigkeit und Richtigkeit der erteilten Ausk u n ft an Eides Statt zu versichern, durch das Teilurteil vom 8. Oktober 2015 ( - 2 Ca 1293 a/14 - ) nichts (vgl. BAG 38 39 40 41 42 43 - 16 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 17 - 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - zu II 3 c aa der Gründe, BAGE 74, 28) . Der Kl ä- ger müsste daher befürchten, dass die Beklagte im Fall ihrer Inanspruchnahme aus dem Zahlungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage einwendet, ihr stehe wegen Nichterfüllung de s ebenfalls titulierten Auskunfts anspruchs ein Zurüc k- behaltungsrecht zu. 2. Die Beklagte hat auch ein berechtigtes Interesse an der Vorlage der Gewinn - und Verlustrechnung und der darüber hinaus begehrten Auskünfte. W eitere vom Kläger ggf. im Kalenderjahr 2013 erzielte Einkünfte wirken sich mindernd auf die geschuldete Karenzentschädigung aus (vgl. BAG 2. Juni 1987 - 3 AZR 626/85 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 5 5, 309) . II . Die Widerklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Die Beklagte kann vom Kläger nach § 74c Abs. 2 HGB, § 242 BGB iVm. Nr . IV der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 6. Mai 201 0 die Ergä n- zung der bereits erteilten A uskunft um die von ihr mit den Widerklageanträgen zu 1. und zu 2. begehrten weiteren Angaben verlangen. Sie hatte hinreichenden Anlass, de r bisher erteilten Ausk unft zu misstrauen. Die den Widerklageantr ä- gen zu 1. und zu 2. entsprechende Auskunftspflicht d es Klägers ist ge boten. Die Beklagte kann die Karenzentschädigung ohne diese Informationen nicht zutreffend berechnen. Dem Kläger ist es zumutbar , diese Auskünfte zu erteilen . 1. Soweit sich der frühere Arbeitgeber nicht mit dem Einkommensteuerb e- scheid zufriedengibt, sondern weitere Auskünfte wie etwa die Vorlage von G e- winn - und Verlustrechnungen erstrebt , muss im Einzelfall geprüft werden, die Vorlage welcher Belege dem früheren Arbeitnehmer billigerweise zugemutet werden kann. In die erforderliche Abwä gung sind die Gründe einzubeziehen, die den Arbeitgeber veranlassen , den Angaben zu misstrauen (BAG 2. Juni 1987 - 3 AZR 626/85 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 55, 309) . 2. Das Urteil des Dritten Senats vom 25. Februar 1975 ( - 3 AZR 148/7 4 - zu II 2 der Gründe ) , auf das sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, steht dem nicht entgegen. Wenn es darin heißt, der Einkommensteuerbescheid könne besser als jede andere Unterlage Gewissheit über die Richtigkeit der 44 45 46 47 - 17 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 18 - Angaben zum Einkommen des früheren Arbeitnehmers vermitteln, setzt dies Einkünfte in der Steuererklärung dementsprechend zutreffend angibt. Der Hi n- weis, vor Erlass des Steuerbescheids werde geprüft, ob die Angaben stimmten, v erfängt jedenfalls dann nicht, wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte dem Finanzamt gegenüber erfolgreich verschleiert wurden. 3. Die Beklagte hatte hinreichenden Anlass, der vom Kläger erteilten Au s- kunft über seinen während der Karenzzeit erzielten Erwerb aus selbstständiger Tätigkeit zu misstrauen. Der Kläger hat nicht zuletzt durch die Vorlage der Ei n- kommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2013 und des darauf beruhenden Einkommensteuerbescheids massiv und nachdrücklich versucht, seinen wä h- rend der Karenzzeit erzielten anderweitigen Erwerb gegenüber der Beklagten zu verschleiern. Der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt lässt vermuten, dass die auf der Verwertung seiner Arbeitskraft während des K a- renzzeitraums beruhenden Erwerbseinkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit den von ihm erklärten n- Euro einschließlich der ihm zuzurechnenden Ei n- künfte seiner Ehefr au überstiegen haben. a) Der Kläger w ar unstreitig auch nach dem 31. Dezember 2012 weiterhin selbstständig als Rentenberater tätig und vertrat auch weiterhin Sportler . Er hat ausdrücklich eingeräumt, während des Karenzzeitraums Kunden der A GmbH vertrete n, vertragliche Beziehungen zu Herrn P zur gemeinsamen Bearbeitung von Mandaten gehabt und der A GmbH Angebote zum Abschluss von Honora r- vereinbarungen unterbreitet zu haben. Außerdem hat er sich gegen die A n- rechnung von Einkünften aus einer ihm vermeintlic h erlaubten Nebentätigkeit gewandt. Da d er Kläger den Bezug von Entgeltersatzleistungen in der Karen z- zeit nicht behauptet hat und (noch) nicht über die Karenzentschädigung verf ü- gen konnte, liegt die Annahme nahe, dass er mit den Einkünften aus der selbs t- st ändigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die n- November 2014, wonach der Kläger den Grund dafür mitzuteilen hatte, dass keine Angaben zu Hinzu - und Abrec h- 48 49 - 18 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 19 - nung beim Wechsel der Gewinnermit tlung gemacht wurden, deuten darauf hin, dass der im Kalenderjahr 2013 zu versteuernde Gewinn durch sog. Gewinnko r- rekturen reduziert wurde (vgl. dazu BFH 11. Mai 2016 - X R 61/14 - Rn. 30, BFHE 253, 407 ; Durchlaub BB 1976, 232, 233) . b) Zudem bestehen Anh altspunkte dafür, dass der Kläger Einkünfte aus de r während der Karenzzeit erfolgten Verwertung seiner Arbeitskraft durch selbstständige Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 2013 abgerechnet und deshalb nicht gegenüber der Beklagten offengelegt hat. Auswei slich seiner Au f- forderung an die A GmbH vom 16. a- hat der Kläger während der Ka renzzeit für die A GmbH Lei s- tungen im Wert von insgesamt 66 .000,00 Euro netto erbracht. Aus der un ter dem 31. Dezember 2015 erhobenen Stufenklage geht hervor, dass ihm auch Einkünfte aus Geschäften zustehen, die er während des Karenzzeitraums für Herrn P vermittelte und betreute. Sein Vortrag im Schriftsatz vom 16. März 2015, wonach er von Herrn P im J ahr 2014 - t- - eine Vergütung erhalten habe, lässt darauf schließen, dass er die dafür geschuldete Gegenleistung bereits während der Karenzzeit e r- brach t hat. c ) Nach dem auch im Rahmen des § 74c Abs. 1 Satz 1 HG B zu beac h- tenden Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs . 2 HGB sind diejenigen Gewinne aus einer selb st ständigen Tätigkeit auf die Karenzentschädigung a n- zurechnen , die bis zum Ende der Karenzzeit realisiert wurden. Der Gewinn ist realisiert , wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllung s- handlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die F orderung auf die Gege n- leistung - von den mit jeder Forderung verbunde nen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist ( BFH 15. Februar 2017 - VI R 96/13 - Rn. 24, BFHE 257, 24 4) . Danach sind Gewinne anzurechnen , wenn d er Anspruch auf d ie Gegenleistung für die anderweitige Verwertung der Arbeitskraft während der Karenzzeit rech t- lich bis zu deren Ablauf bereits entstanden ist oder wenn die für die E ntstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen während der Karenzzeit gesetzt worden 50 51 - 19 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 20 - sind und der frühere Arbeitnehmer mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann . a a ) Die Anrechnu ng anderweitigen Erwerbs nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB be zieht sich bei einer selbstständigen Tätigkeit nicht auf die Einnahmen als so l- che, sondern auf den nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Gewinn (Bau er/Diller Wettbewerbsverbote 8. Aufl. Rn . 781; Grüll/Janert Die Konkurrenz - klausel 5. Aufl. S. 54; Röhsler/Borrmann Wettbewerbsbeschränkungen für A r- beit nehmer und Handelsvertreter S. 89 f . ) . Der Gewinn ist grundsätzlich durch Abzug der Geschäftsunkosten vom erzielten Bruttogewinn zu ermitteln (Bauer/ Diller aaO ; Weber in Staub 5. Aufl. HGB § 74c Rn. 8 ) . Da § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Verwertung der Arbeitskraft abstellt, müssen in die Gewinnermit t- lung alle Gegenleistungen eingestellt werden, die auf dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft während des Karenzzeitraums beruhten und ohne die Aufgabe der bis herigen Tätigkeit nicht hätten erzielt werden können (vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - Rn. 15, 18) . E s kommt auf die am Ende der Karenzzeit realisierten Gewinne an (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs . 2 HGB) . b b ) Für die Anrechnung anderweitigen Erwerbs aus selb st ständiger Täti g- keit nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB kann danach nicht das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblich sein. Es kann auch nicht darauf anko m- men, ob die Gegenleistung innerhalb der Karenzzeit abgerechnet oder fällig wurde (vgl. BAG 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 25, 385; Baumbach/Hopt/Roth HGB 38. Aufl. § 74c Rn. 1) . Entscheiden d ist vielmehr, ob und ggf. inwieweit der Anspruch bereits während des Karen z- zeitraums realisiert wurde ( vgl. Bauer/Di ller Wettbewerbsverbote 8. Aufl. Rn. 803 ) . Könnte der Arbeitnehmer die Anrechnung verhindern, indem er die Fälligkeit des Anspruchs hinaussch ö b e , schädigt e er den früheren Arbeitgeber (vgl. BAG 20. Januar 1967 - 3 AZR 253/66 - zu 5 a der Gründe, BAGE 19, 1 94) . Mit einem solchen Verhalten verletzt e er seine aus § 74c Abs. 2 HGB folgende Obliegenheit, aus Rücksichtnahme auf den früheren Arbeitgeber einen zumu t- baren Zwischenverdienst zu erzielen (Grüll/Janert Die Konkurrenzklausel 5. Aufl. S. 61 Fn. 43 ; Schlegelberger / Schröder HGB 5. Aufl. § 74c Rn. 3a 52 53 - 20 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 21 - ; MüKoHGB /v on Hoyningen - Huene 4. Aufl. § 74c Rn. 6 [selbstständige Tätigke i- ten mit beabsichtigt unangemessen niedrige m Einkommen]; v gl. auch BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 25 [zu § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG]) . d ) Dass der Kläger im Kalenderjahr 2013 erhebliche gewinnmindernde Investitionen zur Existenzgründung zu tätigen hatte, ist nicht erkennbar. D as Landesarbeitsgericht hat fe stgestellt, er habe die Tätigkeit als Rentenberater waren in der Einkommensteuererklärung bei der keiner beruflichen Tätigkeit nachgehenden Ehefrau des Klägers mit 528,00 Euro angegeben . Jedenfalls bis zur Jahresmitte 2013 konnte der Kläger auch den seiner Ehefrau zur Verfügung stehenden Dienstwagen nutzen. 4 . Die Beklagte ist auf die begehrten Auskünfte angewiesen, um die K a- renzentschädigung des Klägers berechnen zu können. D em Kläger kann nach Treu und Glauben billigerweise zugemutet we rden , die erstrebten Auskünfte zu erteilen . a) Eine Auskunftspflicht besteht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne besondere gesetzliche Regelungen, wenn die Rechtsbeziehungen der Partei en es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorb e- reitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag (BGH 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96 - Rn. 8) . b) Bei den nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Karenzentschädigung anzurechnenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit geht es in der Regel um Er träge, die der Selbstständige als Anbieter auf dem Markt durch Verkäufe von Waren oder durch Dienstleistungen erzielt (BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - Rn. 15 ) . Angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen des Geschäftslebens lassen sich keine sch ematischen Regeln in Bezug auf die e r- forderlichen Angaben über anrechenbare Einkünfte aus einer selbstständigen 54 55 56 57 - 21 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 22 - Tätigkeit aufstellen (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - zu II 1 c gg der Grü n- de, BAGE 74, 28) . Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung , Be lege für die Richtigkeit der gemachten Angaben beizubringen , die der frühere Arbeitnehmer erst nach Beendigung der Karenzzeit erteilt hat. Nach Treu und Glauben kommt es darauf an, welche Einwände der Arbeitgeber erhebt. Dabei muss auch b e- rücksichtigt werd en, welche Angaben und Belege dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar sind, um die Überprüfung des Einkommens durch den früheren Arbeitgeber zu ermöglichen (vgl. BAG 2. Juni 1987 - 3 AZR 626/85 - zu III 2 b und III 3 der Gründe, BAGE 55, 309) . Der Auskunftsanspruch darf nicht entwe r- tet werden, indem dem Arbeitgeber selbst bei begründeten Einwendungen je g- liche Möglichkeit abgeschnitten wird, die Angaben des früheren Arbeitnehmers zu kontrollieren (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - aaO ) . c) Ob der frühere Arbeitnehmer, der während der Karenzzeit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat, stets die von ihm erstellte Gewinn - und Verlustrechnung vorlegen muss, ist umstritten . aa ) Die Gewinn - und Verlustrechnung gibt Auskunft über den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahr e s in absoluter Größe. In die Rechnung zur Gewinn - ermittlung fließen mehr erfolgsrelevante Daten ein als in die Überschussrec h- nung nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der zur Gewinnermittlung lediglich die abg e- flossenen Betriebsausgabe n von den zugeflossenen Betriebseinnahmen su b- trahiert werden. Die Gewinn - und Verlustrechnung hat aufgrund der periode n- gerechten Erfassung von Aufw endungen und Erträgen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) insbesondere für neu gegründete Unternehmen und Unternehmen mi t schwankenden Gewinnen Vorteile, weil der Gewinn unabhängig von den zug e- hörigen Zahlungszeitpunkten ermittelt wird. bb ) Ein beachtlicher Teil der Literatur hält die Vorlage der Gewinn - und Ve r- lustrechnung für erforderlich, weil der Steuerbescheid nur ei nen Gesamtbetrag als Gewinn ausweise. Dies könne im Rahmen des § 74c Abs. 2 HGB schon wegen der unzähligen Wahlrechte, beispielweise für die Ermittlung der Einkün f- te nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG, nicht ausreichen, zumal dem Steuerpflic h- tige n ein weiter Ermessensspielraum z um Beispiel bei der Bildung von Rüc k- 58 59 60 - 22 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 23 - stellungen für sog. Drohverluste zugebilligt werde ( Bengelsdorf BB 1979, 1150, 1151 f. ; Durchlaub BB 1976, 232, 233) . cc ) Nach einer anderen, allerdings nicht näher begründeten Auffassung soll der Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Vorlage der Gewinn - und Verlustrec h- nung haben (MüKoHGB/v on Hoyningen - Huene 4. Aufl. § 74c Rn. 30; ErfK/ Oetker 19. Aufl. HGB § 74c Rn. 9; ähnl ich Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/ Boecken 3. Auf l . § 74c Rn. erpflichtung, Einsicht in die Handel s- . Boemke hält die Vorlage der Einkommensteuererklärung und des Einkommensteuerbescheids sogar stets für ausreichend, bringe der frühere Arbeitnehmer doch damit zum Ausdruck, dass die dort angesetzten Ei nnahmen das Maximum dessen seien, was den Anspruch mindere ( jurisPR - ArbR 38/2018 Anm. 5 zu C ) . d ) Im Streitfall ist dem Kläger die Vorlage der von ihm erstellten Gewinn - und Verlustrechnung nach § 242 BGB jedenfalls deshalb zuzumuten , weil er auch und gerade durch die Vorlage der Einkommensteuererklärung und des Einkommensteuerbescheids massiv und nachdrücklich versucht hat, seine wä h- rend der Karenzzeit erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gegenüber der Beklagten zu verschleiern. aa ) Sowe it sich der Kläger in der Revision darauf beruft, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass und w eshalb seine Buchhaltung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen habe, kann er damit schon wegen seiner unglaubhaften Angaben in der Einkom mensteuererklärung für das K a- lenderjahr 2013 nicht gehört werden. Sein erneuter Hinweis darauf, er habe nichts verschleiert und auch nichts verschwiegen, widerspricht den gegenteil i- gen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. bb ) Der Kläger kann auch ni cht damit durchdringen, er habe den mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch durch die Übergabe der verlangten Unterlage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfüllt. Dieses Vorbringen kann das Revisionsgericht nach § 559 Abs . 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigen . Es wurde weder von der Gegenseite unstreitig 61 62 63 64 - 23 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 - 24 - gestellt noch betrifft es Tatsachen, die in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten sind (vgl. BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 39 mwN) . e ) Der Auskunftsanspruch der Beklagten besteht auch i m Hinblick auf die mit dem Widerklageantrag zu 2. begehrten Auskünfte. Die se Informationen b e- nötigt die Beklagte zur Berechnung der dem Kläger zustehenden Karenzen t- schädigung. D em Kläger kann nach § 242 BGB zug emutet werden , sie zu erte i- len . aa ) Der Auskunftsanspruch kann sich auf Umstände erstrecken, die der Berechtigte b raucht , um die Verlässlichkeit der Auskunft überprüfen zu können. Dies kann im Einzelfall ausnahmsweise sogar einen Anspruch auf Belegvorlag e rechtfertigen (BGH 17. Mai 2001 - I ZR 291/98 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 148, 26) . Um eine solche Sachverhaltsgestaltung handelt es sich hier . Die Gewinn - und Verlustrechnung allein lässt nicht erkennen, welche der steuerrechtlich als Aufwand geltend gem achten Posten erforderlich waren , um den anderweitigen Verdienst zu erzielen ( vgl. LAG Berlin 20. Januar 2006 - 8 Sa 1783/05 - zu II 2 der Gründe) . ( 1 ) Die Angabe zur Höhe der Rechnungen, die der Kläger für seine im K a- lenderjahr 2013 erbrachten Tätigkeit en als selbstständiger Rentenberater gelegt hat, ist erforderlich. Aufgrund des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts bestehen Anhaltspu n kte dafür, dass er während der Karenzzeit erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bewusst erst nach Ablauf der Karenzzeit abgerechnet hat. ( 2 ) Die Beklagte ist auch auf die Auskunft über die im Rahmen der selbs t- st ändigen Tätigkeit im Einzelnen entstandenen Aufwendungen für Personal - und Sachkosten angewiesen . Nur so kann sie die Karenzentschädigun g zutre f- fend berechnen. Anlass da für , dass der Kläger diese Aufwendungen mitteilt , besteht nicht nur wegen des nach dem Einkommensteuerbescheid vorgeno m- menen Wechsels der Gewinnermittlung, sondern auch wegen de s in der Ei n- kommensteuererklärung fälschlich zugunsten von Frau G vorgenommenen A n- 65 66 67 68 - 24 - 10 AZR 340/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR340.18.0 satzes einer Entfernungspauschale und von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Auskünfte sind dem Kläger zumutbar . bb ) Der Kläger ist nicht aufgrund der Verschwiegenheitspflichten, die ihn als Rentenberat er möglicherweise treffen , daran gehindert, die mit dem Widerkl a- geantrag zu 2. begehrten Auskünfte zu erteilen . Die Beklagte verlangt nicht die Preisgabe von Namen oder andere n personenbezogene n Daten der vo m Kl ä- ger betreuten Mandanten oder de r von ihm ggf . beschäftigten Arbeitnehmer . C . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gallner Pulz Brune Schürmann R. Bicknase 69 70
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