Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Oktober 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 69/18 - ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg - 15 Ca 260/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 30. August 2017 - 5 Sa 21/17 - Entscheidungsstichwort e : Klage auf Abgabe von Wissens - und Willenserklärungen - Rücksichtna h- mepflicht ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 69/18 5 Sa 21/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeit sgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune , den Ric h ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie d ie ehrenamtlichen Ric h- ter Merkel und Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 30. August 2017 - 5 Sa 21/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten eine bestimmte Tätigkeitsb e- schreibung und den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsve r- trag . Aus beidem soll sich seine fachliche Unabhängigkeit ergeben. Der Kläger beabsichtigt, diese Schreiben für einen Antrag auf Zulassung als Syndiku s- rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu verwenden. Der Kläger wurde im Jahr 1997 als Rechtsanwalt zugelassen und arbe i- tete bis zum Jahr 2001 als angestellter Rechtsanwalt bei einem anderen Arb ei t- geber. Für diese Tätigkeit war er auf seinen Antrag von der Rentenversich e- rungspflicht befreit und wurde Mitglied eines Versorgungswerks der Rechtsa n- wälte. Seit Dezember 2001 arbeitet der Kläger bei der Beklagten, die Recht s- beratung und Prozessvertretung für Gewerkschaftsmitglieder erbringt, auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags vom 12. Januar 2004 als Rechtsschutzsekretär in Vollzeit. Die Beklagte war da mit einverstanden , dass die Anwaltszulassung des Klägers fortbestand . Sie erteilte ihm hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Die Beklagte war über die Mitgliedschaft des Klägers im Rechtsanwaltsverso r- gungswerk informiert und überwies den Arbeitgeberanteil zur Rentenversich e- rung an den Kläger. D ie Rechtsprechung des Bun dessozialgerichts zu de r Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abhängig beschäftigter Rechtsanwälte änderte 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 4 - sich (BSG 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - Rn. 24 ff. , BSGE 115, 267; 3. April 2014 - B 5 RE 3/14 R - Rn. 19 ff. ; 3. April 2014 - B 5 RE 9/14 R - Rn. 15 ff. ) . Daraufhin meldete die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung an und zahlt seitdem dessen Rentenvers i- cherungsbeiträge. Zusätzlich zahlt der Kläger weiterhin seinen (Min dest - ) Beitrag für die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk. Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 änderte das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) das Berufsrecht der Syndikusrecht s- anwälte und ermöglichte es ihnen, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien zu lassen. Am 10. Januar 2017 traf die Beklagte die E ntscheidung , grundsätzlich keine Zulassunge n der Rechtsschutzsekretäre zum Syndikusrechtsanwalt zu unterstützen. Der Kläger hat angenommen , seine Tätigkeit als Rechtsschutzsekretär erfülle sämtliche Voraussetzungen eines Syndikusrechtsanwalts. Die Beklagte habe ihm aus arbeitsvertraglicher Nebenpf licht (§ 241 Abs. 2 BGB) eine en t- sprechende Tätigkeitsbeschreibung zu erteilen und mit ihm eine Ergänzungsa b- rede zum Arbeitsvertrag, aus der seine fachliche Unabhängigkeit hervorgeh e , zu schließen. Darüber hinaus stütze er sein Begehren auch auf einen Au s- k unftsanspruch aus § 242 BGB sowie auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Nachweisgesetz. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt habe auf seine Berufsbezeichnung als Rechtsschutzsekretär keine Auswirkungen. Er arbeite weisungsfrei und somit selbst ständig, auch wenn er Mandanten nicht ablehnen könne. Die Beklagte habe weder die Möglichkeit noch den Willen, fachliche Weisungen zu erteilen. Ein Ausschluss jeglichen Weisungsrechts des Arbeitgebers sei von § 46 Abs. 3 BRAO nicht gefordert . Immer mehr Ei nzelg e- werkschaften erteilten den bei ihnen beschäftigten Juristen die erforderliche Tätigkeitsbeschreibung und ermöglichten ihnen , als Syndikusrechtsanwälte t ä- tig zu sein. Jedenfalls sei das Recht der Beklagten , die bestimmte Art der Bea r- beitung von Fälle n anzuweisen, verwirkt, weil sie dieses Weisungsrecht seit 6 7 8 - 4 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 5 - ihrer Gründung niemals gegenüber den Rechtsschutzsekretären ausgeübt h a- be. Der Kläger hat zuletzt beantragt , 1. g- keitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndi - Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwä l- tin)/Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist und die als Anlage K 1 der Klage beigefügt ist, wie folgt au s- zufüllen: Vor - und Nachname des Klägers sind anzugeben. Unter I. sind Angaben zu machen bezüglich: - Beginn der Tätigkeit (Datum) - Arbeitgeber - Adresse - Unternehmensgegenstand/Gesellschaftszweck o. Ä. - Registernummer - Funktionsbezeichnung. Unter II. sind der Name des Klägers sowie der B e- klagten im Text aufzunehmen. Unter III. sind aufzunehmen: - Als Tätigkeitsbeschreibung: Der Kläger ist bei der Beklagten als Rechtsschut z- sekretär beschäftigt. In dieser Funktion übt der Kläger die Beratung sowie selbstständige außerg e- richtliche und gerichtliche Vertretung von Gewer k- schaftsmitgliedern der Gewerkschaften des DGB aus. - Zu § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO: Bearbeitung der Rechtsschutzaufträge der G e- werkschaften des DGB im Bereich Arbeits - , Sozial - und teils Beamtenrecht. Erarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhalts durch Besprechung mit dem Gewerkschaftsmitglied und Prüfung der Rechtslage. Prüfung der Erfolgsaussichten und Erarbeitung der möglichen Vorgehensweisen. Im Arbeitsrecht u. a. Überprüfung von Kündigu n- gen, Abmahnungen, Bestehen von Forderungen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz, betriebl i- cher Übung und sonstigen Rechtsgrundlagen. Im Sozialrecht Überprüfung von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, insbesondere aus den 9 - 5 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 6 - Bereichen des SGB II, III, V, VI, VII, IX, XII. - Zu § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO: Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Int e- ressenvertretung von Gewerkschaftsmitgliedern in allen Fragen des individuellen und kollektiven A r- beits - und Dienstrechts (inkl. ÖD - Recht) sowie B e- ratung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen sowie Beratung in allen Fragen des Sozialrechts. Beratung von Betriebs - und Personalräten. Erstb e- ratung in persönlichen Gesprächen auf allen G e- bieten des Arbeits - und S ozialrechts. Zu - bzw. A b- raten von Klagen bzw. Widerspruchsverfahren. Beratung im laufenden Verfahren. Erarbeitung von Verhaltensstrategien. Prüfung von Arbeitsverträgen und Erarbeitung von Ansprüchen. - Zu § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO: Selbstständige und unabhängige Erhebung von Klagen im Arbeits - und Sozialrecht sowie Wide r- sprüchen im Sozialrecht und außergerichtliche Ge l- tendmachung von Ansprüchen. Weisungsunabhängiges Führen von Verhandlu n- gen/Vergleichsgesprächen mit Arbeitgebern bzw. deren Prozessvertretern (Rechtsanwälte, Arbeitg e- berverbände, Rechtsabteilungen) mit dem Ziel des Abschlusses von außergerichtlichen und gerichtl i- chen Vergleichen bzw. dem Durchsetzen der A n- sprüche. - Zu § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO: - Unabhängiges Auftreten vor Arbeits - und La n- desarbeitsgerichten - Unabhängiges Auftreten vor Sozial - und La n- dessozialgerichten - Unabhängiges Auftreten vor Widerspruchsau s- schüssen - Unabhängiges Auftreten vor Schlichtungsau s- schüssen bei Streitigkeiten aus dem Auszubi l- dendenv erhältnis - Unabhängige Verhandlungsführung mit Behö r- den und Arbeitgebern sowie deren Prozessve r- tretern - Weisungsunabhängiger Abschluss von auße r- gerichtlichen und gerichtlichen Vergleich[en] Unter IV. sind Ort und Datum anzugeben, und es ist durch die Beklagte zu unterschreiben; - 6 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 7 - hilfsweise zu 1.: die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger eine von n- Zulassung als Rechtsanwalt ( Syndikusrechtsanwalt) ist (Anlage K 1), mit den im Hauptantrag angegeb e- nen Inhalten - mit Ausnahme der Ziff. IV des Form u- lars - unter Angabe von Ort und Datum unter Ziff. IV zu unterschreiben; 2. die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung in Form einer Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag abzugeben, durch die die fachliche Unabhängigkeit des Klägers in seiner Berufsausübung als Syndiku s- rechtsanwalt erklärt wird. Die Beklagte hat beantragt , die Klage ab zu weis en. Sie hat ge meint, der Kläger habe weder einen Anspruch auf die Tätigkeitsbeschreibung noch auf den Abschluss der Ergänzungsabrede zu de r fachlichen Unabhängigkeit. Die vom Kläger vorgegebene Tätigkeitsbeschreibung sei insbesondere hi nsichtlich der fehlenden Weisungsgebundenheit unzutreffend. Er sei zwar in weiten Teilen fachlich u nabhängig, übe seine Tätigkeit aber grundsätzlich weisungsgebunden aus. Ein in sein Dezernat fallendes Mandat könne er nicht ablehnen. Für fachl i- che Unabhängigkeit müsse ein Anwalt eine Weisung aus fachlichen oder b e- rufsrechtlichen Gründen ablehnen können, ohne arbeitsrechtliche Konseque n- zen fürchten zu müssen. Die Beklagte behalte sich aber Weisungen in fachl i- cher Hinsicht ausdrücklich vor, auch wenn sie diese derzeit nicht (ausdrücklich) erteile. Bei Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt sei die Beklagte verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ( beA ) einzurichten. Die Einbindung dieses Postfachs in ihr zentral organisiertes IT - System erford e- re einen zeitlichen und technischen Aufwand, der unverhältnismäßig sei. Das jedem Arbeitsvertrag immanente allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers könne nicht verwirkt werden . 10 - 7 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 8 - Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben di e Klage a b- gewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abgabe der begehrte n Wissens - bzw. Willenserkl ä- rungen zu. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabwe i- sende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, der Klageantrag zu 2 . sei ma ngels Bestimmtheit bereits unzulässig. Die Revision ist gleichwohl z u- rückzuweisen, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig da r- stellt, § 561 ZPO. Die Klage ist insgesamt unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das gilt entgegen der Ansicht des Landesa r- beitsgerichts auch für den Klageantrag zu 2. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie e i- nen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstan d und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26) . Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Recht s- kraft d es der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das B e- stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der beantragte Entsche i- dungsausspruch keine Zweifel darüber lässt, ob die gesetzliche Fiktion eing e- treten ist (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZ R 120/16 - Rn. 13) . 2. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt . Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel 11 12 13 14 15 - 8 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 9 - unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10 mwN) . Ein auf Abgabe einer Willenserklärung geric h- teter Antrag ist nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so g e- fasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kö n- nen - wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen Klageantr ägen - die Klag e- begründung und das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung de n für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt u m- fassen (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20) . 3. Der Klageantrag zu 2 . ist - entgegen de n Erwägungen de r Vorinsta n- zen - auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. a) zum Inhalt hat (vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Wortlauts eines Klageantrags BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 16) . b) Der Kläger hat im Übrigen a uch keinen Zweifel daran gelassen, dass er tatsächlich die Abgabe einer Willenserklärung begehrt. Schon in der Klag e- schrift hat sich der Kläger im Zusammenhang mit der erstrebten Willenserkl ä- rung auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben an die Beklagte bez ogen , mit hat . Auch in seiner Ber u- fungsbegründung hat Abgabe einer Willenserklär bezeichnet . I m Revisionsverfahren hat er e r- neut ausgeführt , dass er mit dem Antrag zu 2 . eine Ergänzungsabrede zum A r- beitsvertrag verlangt. 4. Der Inhalt der begehrten Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag ist durch den als Anlage K 2 zur Klageschrift 16 17 18 19 - 9 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 10 - hinreichend bestimmt. Die Anlage zur Klageschrift kann zur Auslegung des I n- halts des Klageantrags zu 2 . herangezogen werden. Einer ausdrücklichen wör t- lichen Wiedergabe im Antrag bedurfte es nicht. Der Beklagten war diese r- bekannt. ä- rung der Kläger begehrt und umfasst mit den Regelungen zum Beschäftigung s- inhalt und zur Weisun gsunabhängigkeit den notwendigen Mindestinhalt einer Vertragsergänzung. 5. Eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag ist selbst ein Vertrag. Ein solcher Vertrag kann angeboten oder ein entsprechendes Angebot an geno m- men werden (zu beiden möglichen Antragsva rianten vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 22; vgl. auch BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 573/12 - Rn. 18) . Er kann nicht einseitig - wie im Klageantrag formuliert - eg werden . Der Antrag ist jedoch iVm. dem zu de r Klageschrift eingereichte n Vertragsangebot auszulegen, das n- nehmen könnte (vgl. hierzu BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 8) . En t- sprechend richtet sich der Klageantrag zu 2 . auf die Annahme eines Ve r- u- s- sig und bestimmt. II. Die Klage ist nicht begründet. 1. Der K läger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass sie für ihn die als Anlage K s beschreibung als Syndikusrecht s- und unterschreibt. a ) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 241 Abs. 2 BGB. 20 21 22 23 - 10 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 11 - a a) Aufgrund von § 241 Abs. 2 BGB kann jede Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Int e- ressen ihres Vertragspartners verpflichtet sein. Der Arbeitgeber ist daher geha l- ten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (BAG 20. Juni 2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 86 mwN) . D a s kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrun g oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten erwerben können (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 444/08 - Rn. 14) . Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers erfasst allerdings grundsätzlich nicht ausschließlich private Ve r- mögensinteressen des Arbeitnehmers (BAG 26. April 201 8 - 3 AZR 586/16 - Rn. 10 mwN ; zu de r grundsätzlich fehlenden allgemeinen Pflicht des Arbeitg e- bers, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen , BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - Rn. 57, BAGE 116, 104; ErfK/Preis 1 9 . Aufl. § 611a BGB Rn. 632) . b b) Die Rücksichtnahmepflicht kann es im Ausnahmefall einer Vertragspa r- tei auch gebieten, die Interessen der anderen aktiv gegenüber Dritten wahrz u- nehmen ( BGH 14. März 2012 - VIII ZR 220/11 - Rn. 23) . Allerdings verlangt § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber nicht, die Belange des Arbeitnehmers unter Hintanstellung eigener schutzwürdiger Belange durchzusetzen (BAG 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 17, BAGE 158, 148) . Im Rahmen der Rücks ichtnahmepflicht muss grundsätzlich kein Vertragsteil gleichrangige eig e- ne Interessen hinter die des anderen zurückstellen (MüKoBGB/Bachmann 7. Aufl. § 241 Rn. 97 ; vgl. auch BGH 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - Rn. 15 ff.) . c c) Hinsichtlich der Inte ressen der Vertragsteile ist, soweit es nicht allein um Tatsachenäußerungen geht, sondern ggf. um Werturteile und Meinungsä u- ßerungen, auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen (Art. 5 24 25 26 - 11 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 12 - Abs. 1 Satz 1 GG) . Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst auch die neg a- tive Meinungsfreiheit, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern , insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, sich eine fremde Meinung als eigene zurechnen lassen oder verbreiten zu müssen (BVerfG 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 - Rn. 17; 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 95, 173; BGH 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18 - Rn. 18) . Darüber hinaus gibt es kein im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers auf Be hauptung falscher Tats a- chen durch den Arbeitgeber gegenüber Dritten. d d) Nach diesem Maßstab hat der Kläger keinen Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB darauf, dass die Beklagte für ihn die als Anlage K ä- tigkeit s beschreibung als Syndikusrechtsanwä dem von ihm vorgegebenen Inhalt ausfüllt und unterschreibt. (1 ) Der Kläger begründet schon nicht, warum die Beklagte das beigefügte Formular für ihn aus zu füllen hat . Ein entsprechendes schutzwertes Interesse daran iSv. § 241 Abs. 2 BGB ist bereits deshalb nicht anzunehmen, weil sein Antrag die genauen inhaltlichen Vorgaben enthält, die in das Formular aufg e- nommen werden soll en . Damit verfügt er erkennbar über die notwendige Tats a- chenkenntnis , die es ihm ermöglicht, das Formul ar selbst auszufüllen . ( 2 ) Mit dem Klageantrag zu 1 . begehrt der Kläger von der Beklagten im Ergebnis, daran mitzuwirken , dass er von der Rechtsanwaltskammer als Synd i- kusrechtsanwalt zugelassen wird, damit ihn die Deutsche Rentenversicherung aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung von der Versicherungspflicht befreit (vgl. § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO) . Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob es sich insoweit allein um private Vermögensinteressen des Klägers handelt . Jedenfalls hat die Beklagte mindestens gleichrangige eigene Interessen b e- nannt, die einem Anspruch des Klägers entgegenstehen. Sie verweist auf die Pflicht, dass auch einem Syndikusrechtsanwalt ein beA einzurichten ist (vgl. § 31a BRAO; hierzu auch Pulz NZA 2018, 14) . D as führt zu einem organisator i- schen Mehraufwand . Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Beklagte müsse 27 28 29 - 12 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 13 - für sich selbst ohnehin ein beA einrichten, trifft d a s nicht zu (vgl. ausführlich Natter/Haßel NZA 2017, 1017, 1023 f.) . (3 ) Darüber hinaus ist es für die Beklagte nicht zumutbar, in einer vom Kl ä- ger verlangten Erklärung auf eigene Rechte zu verzichten . Hinsichtlich der Z u- lassungsentscheidung durch die Rechtsanwaltskammer steht sowohl dem A n- tragsteller als auch der Deutschen Rentenversicherung Rechtsschutz nach § 112a Abs. 1 und Abs. 2 BRAO zu (vgl. § 46a Abs. 2 Satz 3 BRAO) . Es ha n- delt sich um eine öffentlich - rechtliche S treitigkeit, die in der ersten Instanz vor dem Anwaltsgerichtshof und in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgericht s- hof unter Anwendung der VwGO geführt w ird (vgl. § 112c BRAO) . Im Hinblick auf das einem etwaigen gerichtlichen Verfahren vorausgehende öffentlich - rechtliche Verwaltungsverfahren soll die Beklagte , die ihre eigenen Interessen wahrnehmen darf, mit ihrer Erklärung zu Punkt IV des Formulars bereit s jetzt dar auf verzichten, in dem Zulassungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzugezogen zu werden . Hierfür gibt es kein schutzwürdiges Interesse des Klägers. ( 4 ) Schließlich besteht kein Anspruch des Klägers aus § 241 Abs. 2 BGB auf die begehrte . Die Beklagte würde auf diese Weise gezwungen, falsche Tatsachen gegenüber Dritten zu bekunden. (a) In diesem Zusammenhang ist nicht auf die von den Parteien und den Vorinstanzen umfangreich behandelten Wertungsfragen einzugehen, die sich im Zusammenhang mit einem Antrag des Klägers auf Zulassung als Syndiku s- rechtsanwalt stellen. Diese Prüfung ist der Rechtsanwaltskammer (vgl. § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und ggf. dem Anwaltsgerichtshof bzw. dem Bundesg e- richtshof vorbehalten (vgl. § 112a BRAO) . (b) Die vom Kläger erstrebten , von der Beklagten zu unterschreibenden Formulierungen enthalten in mehrfacher Weise unzutreffende Tatsachenb e- hauptungen. Maßgeblich für die Prüfung sind nicht nur die im Klageantrag zu 1 . wiedergegebenen Formulierungen, sondern auch der vorgedruckte Text des als 30 31 32 33 - 13 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 14 - Anlage K 1 zur Klageschrift gereichten Formu lars, das ebenfalls Gegenstand des Antrags ist. (aa) In Nr. II des Formulars sind verschiedene Umstände beschrieben , die auf den Kläger nicht zutreffen. Der Kläger wird von der Beklagten nicht s- . Ausweislich des Arbeitsvertrags de r Parteien wird er als Rechtssekretär ( jetzt : Rechtsschutzsekretär ) beschäftigt. Die Beklagte will ihn auch nicht als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt beschäftigen, wie ihr Beschluss vom 10. Januar 2017 zei gt . Die fachliche U nabhängigkeit der Berufsausübung des Klägers ist nicht Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien sie ht eine solche Regelung oder eine Einschränkung des Direktionsrechts nicht vor. Vie l- mehr heißt es in Nr. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags: r- beitgebers seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in den Büros der DGB Rechtsschutz GmbH in der Region Anderweitige schriftliche oder mündliche Abreden behauptet der Kläger nicht. Er bzw. die Verwirkung des Weis ungsrechts wegen Nichtgebrauchs durch die B e- klagte. Der Kläger übersieht, dass die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahin g e- hend schafft , dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/ oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nich t- ausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die hier nicht darge legt sind , kann es durch konklude n- tes Verhalten z u einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direkt i- onsrechts kommen (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn . 33 mwN) . A n- dererseits zeigt der Klageantrag zu 2 . , dass der Kläger selbst von dem Erfo r- dernis ausgeht, die fachliche Unabhängig keit seiner Berufsausübung erst noch vertraglich vereinbaren zu müssen. 34 35 36 37 - 14 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 15 - Der Kläger ist im Rahmen der von ihm zu erbringenden Rechtsberatung und - vertretung nicht . Diese Pflichten ergeben sich aus den §§ 43 ff. BRAO (zu den Ausnahmen für Syndikusrechtsanwälte § 46c Abs. 3 BRAO) . Der Kläger legt nicht dar , w eshalb diese Pflichten für ihn gelten sollen. Es ist auch nicht ersichtlich , dass sie b e- stehen . Vielmehr ist der Kläger nach Nr. 5 des Arbeitsvertrags , bei seiner Tätigkeit die politischen Grund - und Zielvorstellungen des DGB, wie sie in der Satzung und den Beschlüssen der Organe des DGB zum Ausdruck g e- langen, zu beachten . Diese Verpflichtung wi e- währleisteten fachlichen Unabhän Auch aus der von der Beklagten e r- stellten und i- folgen keine anwaltlichen Berufspflichten. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht , dass er n- arbeitet, wie es ihm die Beklagte auf dem Formular bestätigen 46a Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 46 Abs. 3 BRAO n seinem Arbeitgeber für fehlerhafte Beratung und Vertretung haftungsrechtlich in (vgl. die Begründung zum En t- wurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 16. Juni 2015, BT - Drs. 18/5201 S. 26 und 28) . Dafür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. (bb) Auch in Nr. IV des Formulars sind Tatsachen genannt, die auf den Kl ä- ger nicht zutreffen. Soweit die Beklagte unter diesem Punkt bestätigen soll, der Kläger a r- beite als Syndikusrechtsanwalt bei ihr, gilt das bereits Ausgeführte . Der Kläger arbeitet nicht als Syndikusrechtsanwalt bei der Beklagten. Sie will das auch nicht. Die unter Nr. II des Formulars gemachten Angaben sind jedenfalls zum Teil unzutre ffend. Es besteht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 241 Abs. 2 BGB, dass sie in Nr. IV des Formulars dennoch die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt. 38 39 40 41 42 - 15 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 16 - b ) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, die formularmäßige Täti g- keitsbeschreibung auszufüllen und zu unterschreiben , folgt auch nicht aus e i- nem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. a a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zwischen den Partnern einer rechtlichen Sonderverbindung auch ohne ausdrückliche Absprache bestehen kann, wenn die eine Seite in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, s ie sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung ihr es Anspruchs notwend i- gen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Ve r- pflichtete die erforderlichen Auskünfte unschwer, d h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag ( BAG 4. No vember 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19; BGH 19. Mai 2016 - III ZR 274/15 - Rn. 47) . b b) Eine solche Auskunftsverpflichtung scheitert hier schon daran, dass der Kläger über Art und Umfang seiner Tätigkeit nicht im Ungewissen ist. Wie der Klageantrag zu 1 . zei gt, ist sich der Kläger über seine Tätigkeit vielmehr gewiss. Er begehrt von der Beklagten der Sache nach keine Auskunft, sondern eine Bestätigung der von ihm für zutreffend gehaltenen Tatsachenbehauptungen . c ) Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ans prüche nach dem NachwG. Durch den schriftlichen Arbeitsvertrag und die dortige Bezugnahme auf einen Rahmentarifvertrag , weitere Tarifverträge und Betriebsvereinbaru n- gen hat die Beklagte ihre entsprechenden Verpflichtungen aus § 2 Abs. 3 und Abs. 4 NachwG e rfüllt. 2. Da der Klageantrag zu 1 . ohne Erfolg ist, fällt der Hilfsantrag zur En t- scheidung an. Auch dieser ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass sie eine von ihm mit dem im Antrag angegebenen Inhalt s beschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechts - entfällt bei dem Hilf santrag das oben beschriebene Hindernis des fehlenden Anspruchs auf ein l len i- bung durch die Beklagte . D ie Beklagte ist aber aus den übrigen bereits genan n- ten Gründen ebenfalls nicht verpflich tet , ein mit entsprechendem Inhalt vom 43 44 45 46 47 - 16 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 17 - Kläger ausgefülltes Formular zu unterschreiben und damit dessen Richtigkeit zu bestätigen. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung in Form einer Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag, die se i- ne fachliche Unabhängigkeit in der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt zum Gegenstand hat , wie er es mit seinem Klageantrag zu 2 . verlangt. a ) Wie im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags zu 2 . erläutert, ist dieser so zu verstehen, dass der Kläger die Annahme eines Vertragsergänzungsangebots entsprechend dem als Anlage zur K lageschrift b ) Eine Rechtsgrundlage für eine Vertragsänderung oder Vertragsergä n- zung ist weder ersichtlich noch vom Kläger konkret vorgetragen. aa) Der Abschluss eines Arbeitsvertrags steht den Parteien grundsätzlich frei (vgl. § 105 Satz 1 GewO; vgl. auch ErfK/Preis 1 9 . Aufl. § 611a BGB Rn. 311, zu Ausnahmen dort Rn. 316 ff.) . D a s gilt grundsätzlich auch für Änd e- rungs - und Ergänzungs verträge. bb) Der vom Kläger erhobene Anspruch ergibt sic h nicht nach den Grund - sätzen ein er Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) . (1 ) Stellen sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch heraus, kann die Anpassung des Vertrags nach § 313 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BGB nur verlangt werden, wenn einem Teil nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuha lten. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 513/11 - Rn. 36) . Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschl uss bestehenden g e- meinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner e r- kennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertrag s- partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, 48 49 50 51 52 53 - 17 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 - 18 - sofern der Geschä ftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 66; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32; BGH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18, BGHZ 196, 299) . Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann bei einem beiderse itigen Irrtum über die Rechtslage bei Abschluss des Vertrags anzunehmen sein, wenn ohne diesen beiderseit i- gen Irrtum der Vertrag nicht wie geschehen geschlossen worden wäre. Eine Vertragsanpassung ist jedoch auch in diesem Fall nur bei erheblichen Störu n- ge n des Äquivalenzverhältnisses in Betracht zu ziehen (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 55, BAGE 156, 157) . (2) Nach diese n Maßst äben sind hier weder eine schwerwiegende Verä n- derung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags iSv. § 313 BGB gewo r- d en sind, noch eine Unzumutbarkeit für den Kläger, am unveränderten Vertrag festzuhalten, erkennbar oder von ihm vorgebracht. Der Kläger könnte eine St ö- rung der Geschäftsgrundlage nur darauf beziehen, dass seine ursprünglich b e- stehende Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung entfallen ist. Seinem Vortrag lässt sich aber weder entnehmen, dass diese Versich e- rungsfreiheit überhaupt zur Geschäftsgrundlage geworden ist , noch , dass dadurch eine erhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses einge treten und ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten ist. cc) Der Annahme einer aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Nebenpflicht der Beklagten auf Abschluss einer Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag stünde bereits der Umstand entgegen, dass d ie Vereinbarung einer fachlichen Una b- hängigkeit des Klägers ihre eigenen Interessen erheblich beeinträchtigte . dd ) Sollte sich der Kläger im Hinblick auf die bei Einzelgewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geübte Praxis der Beschäftigung von Syndikusrec htsa n- wälten auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beziehen , sche i- tert dies e Anspruchsgrundlage bereits daran, dass es sich um andere Arbeitg e- ber handelt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt regelmäßig nur im Verhältnis zum Vertragsarbeitgeber (BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 53 mwN) . Die Beklagte beschäftigt keine Syndikusrechtsanwälte. 54 55 56 - 18 - 10 AZR 69/18 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR69.18.0 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Gallner Brune Schlünder Merkel Schumann 57
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