Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. November 2015 Zehnter Senat - 10 AZB 43/15 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 I. Arbeitsgericht Dresden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. April 2014 - 9 Ca 3261/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 12. Februar 2015 - 4 Ta 184/14 (2) - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung Bestimmung en : ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, § § 104, 577 Abs. 2 Satz 4, § § 559, 717 Abs. 2 und Abs. 3 Leits atz : Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gew e- sen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen . ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 43/15 4 Ta 184/14 (2) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, pp. Klägerin, Berufungsb eklagte, Beschw erdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18 . Novem ber 2015 b e- schlossen: 1. Die Rechtsbes chwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2015 - 4 Ta 184/14 (2) - in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juni 2015 - 4 Ta 39/15 (2) - wird zurückgewiesen. - 2 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 3 - 2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens wird auf 9.258,10 Euro festgesetzt. Gründe A . Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Die Klägerin machte im Ausgangsverfahren gegen die Beklagte bzw. de ren Rechtsvorgängerin einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfi n- dung in Höhe von 203.000,00 Euro geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Im zweiten Rechtszug einigten sich die Parteien vor dem Landesarbeit s- gericht nach Begründung und Erwider ung der Berufung in einem gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossenen Vergleich auf einen Abfindungsbetrag von 178.000,00 Euro. Der Vergleich enthält hinsichtlich der Kosten folgende die Bekla g- te zu 9/10, die Klägerin zu Die Klägerin ist Mitglied im Verband angestellter Akademiker und le i- tender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA) . Der VAA, der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 seiner Satzung seinen Mitgliedern Rech tsschutz in arbeit s- rechtlichen Stre i tigkeiten gewährt, vertrat die Klägerin handelnd durch Herrn Assessor L im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Dieser ve r- fügt auch über eine Zulassung als Rechtsanwalt. Nachdem die anwaltlich ve r- trete ne Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hatte, zeigte Herr L die zweitinstanzliche Vertretung der Klägerin in seiner Fun k tion als Rechtsanwalt an. Nach Abschluss des Rechtsstreits durch den Vergleich beantragten beide Parteien Kostenfestsetzung. Mit Beschluss vom 4. April 2014 setzte das Arbeitsgericht im Wege der Kostenausgleichung nach § 106 Abs. 1 ZPO die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 7.570,46 Euro zuzüglich 1 2 3 4 - 3 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 4 - Zinsen und damit auf insgesamt 8.071,65 Euro fest. Dabei legte das Arbeitsg e- richt die von den Parteien geltend gemachten Beträge zugrunde und berüc k- sichtigte unter anderem die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandene n Rechtsanwaltskosten. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat sie zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen . Nachdem die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfes t- setzungsbeschluss des Arbeits gerichts angedroht hatte, zahlte die Beklagte nach Zustellung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts unter Vorbehalt sowohl die festgesetzten Kosten nebst Zinsen als auch die von Herrn Recht s- anwalt L außergerichtlich geltend gemachten Kosten des Bes chwerdeve r fa h- rens in Höhe von weitere n 1.086,23 Euro . Später setzte Herr Rechtsanwalt L seine Gebührenrechnung für das Beschwerdeverfahren auf 355,81 Euro herab und zahlte 730,42 Euro an die Beklagte zurück. In dieser Höhe erklärte die B e- klagte sodann das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt. Die Beklagte hat gemeint , Rechtsanwaltskosten für Herrn L seien nicht erstattungsfähig , da dessen Beauftragung als Rechtsanwalt nicht notwe n dig gewesen sei . Sie hat des Weiteren bestritten, dass Herr L e inen A n spruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gegen die Klägerin habe und von di e ser oder vom VAA eine Zahlung an ihn erfolgt sei . Nach der im Vergleich g e troff e- nen Kostenverteilung seien nur die der Beklagten entstandenen Kosten im U m- fang der verein barten Quote erstattungsfähig. Die Beklagte hat zuletzt beantragt 1. d ie erstinstanzlich von der Klägerin an sie zu ersta t- tenden Kosten auf 38,00 Euro und die zweitinstan z- lich von der Klägerin an sie zu erstattenden Kosten auf 62,22 Euro festzusetzen ; 2. d ie Klägerin zu verurteilen , an sie einen Be trag in Höhe von 8.427,46 Euro ( 8.071,65 Euro Recht s- anwaltskosten des Berufungsverfahrens und 355,81 Euro Rechtsanwaltskosten des Beschwerd e- verfahrens) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punk ten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2015 zu zahlen. 5 6 7 - 4 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 5 - Die Klägerin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, vom VAA seien die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten übernommen wo r- den. Sie sei berechtigt gewesen, sich zweitinstanzlich vor dem Landesarbeit s- gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. B. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist hinsichtlich der an Herrn L für das Beschwerdeverfahren g e- zahlten Rechtsanwaltsgebühren unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde der Beklagten g e- gen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung ihrer Rechtsanwalt skosten für das Berufungsverfahren verlangen. I. Soweit die Beklagte die Rück erstattung der unter Vorbehalt gezahlte n Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren begehrt, ist die Recht s- beschwerde unzulässig. Deshalb kommt auch keine einseitige Teilerledigung s- erklärung des hierauf bezogenen Rechtsbeschwerdeantrags in Betracht (vgl. BAG 5. September 1995 - 9 AZR 718/93 - zu A I 2 der G ründe, BAGE 80, 380 ; zur Erledigterklärung eines Rechtsmittels vgl. BGH 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 - Rn. 1 0 ) . 1. Der Beur teilung des Rechtsbeschwerdeger ichts unterliegt grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen, welches auch Gegenstand der Entscheidung des Beschwerdegerichts war . a) Gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 iVm. § 559 ZPO ist das Rechtsbeschwe r- degericht bei der Überprüfung des Beschlusses des Beschwerdegerichts an dessen tatsächliche Feststellungen gebunden ( Musielak/Voit/ Ball ZPO 12. Aufl. § 577 Rn. 3) . In der Rechtsbeschwerdeinstanz können grundsätzlich weder n eue Ansprüche oder Antragserweiterung angebracht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 20; BGH 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87 - zu I der G ründe, BGHZ 105, 34) noch neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden (vgl. BGH 18. Sep tember 2003 - IX ZB 40/03 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 156, 16 5 ) . 8 9 10 11 12 - 5 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 6 - b) Die vom Vertreter der Klägerin gegenüber der Beklagten mit einem a u- ßergerichtlichen Schreiben vom 4. März 2015 und einer berichtigten Fassung vom 19. August 2015 geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für das Ve r- fahren der sofortigen Beschwerde , w elche von der Beklagten in der Folgezeit gezahlt und ihr teilweise rückerstattet wurden, betreffen neue Tatsachen und einen neuen Antrag, der nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts ist. Sie sind deshalb nicht berücksichtigungsfähig. 2 . Der Nichtberücksichtigung der im Verfahren der sofortigen Beschwerde angefallenen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin im Rechtsbeschwerdeve r- fahren steht nicht entgegen, dass es auch in der Rechtsbeschwerde instanz z u- lässig ist , nach Maßgabe von § 717 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO neu e Ansprüche geltend zu machen (vgl. Thomas/Putzo /Reichold ZPO 36 . Aufl. § 559 Rn. 6; BAG 5. April 1962 - 5 AZR 486/60 - zu 2 der G ründe) . a) Die Regelungen in § 717 Abs. 2 und Abs. 3 ZP O gelten zwar nicht a l- lein für aufgehobene oder abgeänderte Urteile, sondern in entsprechender A n- wendung auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. MüKoZPO/Götz 4. Aufl. § 717 Rn. 11; Thomas/Putzo /Seiler ZPO § 717 Rn. 6) . Erforderlich ist aber, dass die mit dem Antrag zurückgeforderte Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckungsfähigen Titel erfolgt ist (vgl. BAG 4. April 1989 - 8 AZR 427/87 - zu II 3 b der G ründe, BAGE 61, 243) . b) Diese Anfor derung ist hier indes nicht erfüllt. Die Zahlung der Beklagten erfolgte weder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung noch aufgrund eines vollstreckbaren Titels. Die Klägerin hat hinsichtlich des Verfahrens der sofort i- gen Beschwerde keine Kostenfestsetzung b eantragt , so dass kein vollstreckb a- rer Titel in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vorlag . Die Beklagte hat die Rechtsanwaltsgebühren vielmehr allein aufgrund einer Rechnung des Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin gezahlt. Dies ist kein Fall des § 7 17 Abs. 2 ZPO, der Gegenstand eines in der Rechtsbeschwerde neu erhobenen A n- spruchs sein könnte. 13 14 15 16 - 6 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 7 - I I. Der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch analog § 717 Abs. 2 ZPO auf Rückerstattung der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Arbeitsgeric hts an die Klägerin erfolgten Zahlung zu. Die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 4. April 2014 vorgenommene Kostenausgleichung ist zu Recht erfolgt, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die Klägerin hat gegen d ie Beklagte eine n Anspruch auf Erstattung der Anwaltsko s- ten im Berufungsverfahren . Dies folgt allerdings nicht - wie von der Klägerin angenommen - bereits aus dem Vergleich der Parteien . Dieser regelt die Ko s- tentragungspflicht nur dem Grunde nach und trifft keine Aussage über die E r- stattungsfähigkeit einzelner Kosten. Der Kostenerstattungsanspruch der Kläg e- rin ergibt sich aber aus der gesetzlichen Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. 1. Der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO in allen Proz essen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO , als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kost en zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ent bindet ( BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9 ; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Gründe) . 2. A llerdings unterliegt die Rechtsausübung im Zivilverfahren und damit auch die Durchsetzung des Anspruchs aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsve r- bot. a) Nach diesem Grundsatz trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fa lle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berec h- tigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 13) . Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die u n- ter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrko s- ten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. 17 18 19 20 - 7 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 8 - BGH 20. Mai 201 4 - VI ZB 9/13 - Rn. 6) . Gesetzlich eingeräumte Wahlmöglic h- keiten bleiben jedoch unberührt (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO 4. Aufl. § 91 Rn. 8; Stein/Jonas/ Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 55) . b) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsa nwa lts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend veru r- sachte Kosten (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9 mwN ; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Grün de mw N aus der Entstehungsgeschichte der Norm ) . Ohne Bedeutung ist deshalb, ob für das einzelne Verfahren A n- waltszwang besteht; eine Partei soll sich im Prozess grundsätzlich anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen (vgl. BGH 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 d der Gründe ; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 91 Rn. 11) . Das gilt auch für die rechtskundige Partei und für diejenige, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZB 160/11 - Rn. 8) . Die Partei ist auch nicht verpflichtet, eine kostenlose rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die ihr aufgrund einer Ve r- bandsmitgliedschaft zusteht (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 91 Rn. 82) . Im Kostenfestsetzungsverfah ren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher grun d- sätzlich nicht z u prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt b e- auftragen durfte und dies objektiv notwendig war (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe ; Stein/Jonas/Bork Z PO § 91 Rn. 133 ; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rn. 19 ) . Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftrag t hätte , was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12 ) . c) § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO hindert andererseits nicht z u überpr ü- fen, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweck - entsprechenden Rechtsverfol gung oder - verteidigung notwendig war (vgl. OLG Karlsruhe 22. Au gust 1994 - 1 1 W 105/94 - zu II 2 der Gründe; Stein/ Jonas/Bork ZPO § 91 Rn. 13 3) . Ferner kann die Hinzuziehung eines Recht s- anwalts ausnahmsweise dann nicht als zwe ckentsprechend angesehen we r- 21 22 - 8 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 9 - den , wenn sie offensichtlich nutzlos ist (vgl. MüK oZPO/Schulz § 91 Rn. 57) . Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Rechtsmittelgegner gleic h- ze i tig mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift vom Rechtsmittelgericht mitg e- teilt wird, dass aus formalen Gründen eine Verwerfung des Rechtsmittels ohne mündliche Verh andlung beabsichtigt sei und deshalb für ihn keine als risikohaft empfundene Situation besteht (vgl. BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12 ; BGH 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - Rn. 10 ) . Soweit der B e- schluss des Dritten Senats des Bundesarbeitsger ichts vom 14. November 2007 ( - 3 AZB 36/07 - Rn. 12 ) dahin verstanden werden könnte, dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht auf das Merkmal der , sondern 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO a b- zustellen ist ( zur Differenzierung beider Begriffe vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 12) , hält der nunmehr für Rechtsbeschwerden allein zuständige Zeh n- te Senat daran nicht fest. 3 . Die vorstehend genannten Grundsätze gelten auch für die Rechtsmi t- telverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz . Im Berufungs - und Revision s- rechtszug gilt § 91 ZPO uneingeschränkt, da es in soweit an einer Bezugnahme in § 64 Abs. 7, § 72 Abs. 6 auf § 12a ArbGG fehlt (vgl. GMP/ Germelmann 8. Aufl. § 12a Rn. 39; GWBG/Waas ArbGG 8. Aufl. § 12a Rn. 20) . a) Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbei t- gebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen (vgl. Düwell/Lipke/Dreher ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 10) . Anders als im Verfahren der Prozesskostenhilfe bewill i- gung, bei der die Möglichkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Recht s- schutzes zu berücksichtig en ist (vgl. hierzu BAG 18. Novem ber 2013 - 10 AZB 38/13 - ) , kommt es bei der Frage der Kostenerstattung nicht darauf an, ob die erstattungsberechtigte Partei über zumutbar einzusetzende s Vermögen verfügt. Maßgeblich ist insoweit allein die Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsa n- walts als zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung a n- 23 24 - 9 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 10 - zusehen ist. Das ist für ein Rechtsmittelverfahren wie oben geschildert grun d- sätzlich zu bejahen. b) Ist der Verbandsvertreter Rechtsanwalt und tritt er in dieser Eigenschaft für das vertretene Verbandsmitglied auf, sind die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten (vgl. GWBG/ Waas ArbGG § 12a Rn. 20) . Das gilt selbst dann, wenn der Verband im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsanwalts tragen würde (vgl. Düwell/Lipke/Dreher ArbGG § 12a Rn. 10) . Insoweit folgt die Rechtsschutzgewährung ähnlichen Grundsätzen, wie dies bei einer Recht s- schutzversicherung der Fall wäre. Etwas anderes gilt dann, wenn der Recht s- anwalt nicht in dieser Funktion, sondern lediglich als Verbandsvertreter vor G e- richt auftritt. In diesem Falle kann er keine Gebühren liquidieren . c) Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf instanzge richtliche Rechtspr e- chung, die Fallgestaltungen betrifft, in denen während des Berufungsverfahrens eine Partei dem Verband das Mandat entzogen und ein en Rechtsanwalt beau f- tragt hat (vgl. LAG Schleswig - Holstein 5. September 2012 - 5 Ta 134/12 - ; LAG Berlin - Brandenburg 3. Januar 2013 - 17 Ta (Kost) 6118/12 - ) . Diese Entsche i- dungen vermengen unzutreffend die Begriffe der Zweckentsprechung und der Notwendigkeit. Sie berücksichtigen nicht, dass im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO keine Notwendigkeitspr üfung stattzufinden hat . Nur wenn ein Verbandsvertreter das gerichtliche Verfahren in einer Instanz bereits betri e- ben hat, ist zu prüfen, ob die nachträgliche Mandatierung eines Rechtsanwalts in der konkreten Prozesssituation und angesichts des bereits erf olgten Prozes s- fortschritts noch zweck entsprechend war. d) Im Übrigen weichen die den genannten Entscheidungen (vgl. LAG Schleswig - Holstein 5. September 2012 - 5 Ta 134/12 - ; LAG Berlin - Brandenburg 3. Januar 2013 - 17 Ta (Kost) 6118/12 - ) zugrunde liegenden Sachverhalte von dem vorliegenden insoweit ab , als die Klägerin schon zu Beginn des Berufungsverfahrens Herrn L als Rechtsanwalt mandatiert hatte . Dass er ebenso als Verbandsvertreter hätte auftreten und die Klägerin sich in dieser W eise vor dem Landesarbeitsgericht hätte vertreten lassen kö n nen, spielt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen keine Rolle. Es liegt auch 25 26 27 - 10 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 11 - kein Sonderfall vor, in welchem die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin nicht als zweck entsprechen de Rechtsverteidigung anzus e hen w ä- re. Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, so dass die Kl ä- gerin als Rechtsmittelgegnerin eine risikobehaftete Situation annehmen durfte. Dies gilt umso mehr, als die Berufung der selbst anwaltlich vertre tenen Bekla g- ten nicht schon aus formalen Gründen offenkundig unzulässig war oder von dieser lediglich fristwahrend eingelegt , sondern auch umfangreich begrü n det wurde. III. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen ausg eschlossen. 1. Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, der Klägerin seien für die Mand a- tierung von Herrn Rechtsanwalt L keine Kosten entstanden. a) Allerdings müssen die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend g e- machten Kosten tatsächlich erwachsen sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass sie bereits bezahlt wurden. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. MüKoZPO/Schulz § 104 Rn. 29; Zöller/Herget ZPO § 104 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 104 Rn. 9) , wie auch § 105 Abs. 2 ZPO voraussetzt (vgl. Wieczorek/Schütze/ Smid/Hartmann ZPO § 104 Rn. 9 ; Stein/Jonas / Bork ZPO § 104 Rn. 11 ) . b) Vorliegend schuldet die Klägerin Herrn L als ihre n mandatierten Rechtsanwalt nach § 675 Abs. 1 , § 611 Abs. 1 BGB iVm. den Vorschriften des RVG Anwaltshonorar . Herr L ist unstreitig Rechtsanwalt und in dieser Funktion für die Klägerin im Berufungsrechtszug aufgetreten. Nach § 49b Ab s. 1 Satz 1 Halbs. 1 BRAO ist es grundsätzlich unzulässig, geringere Ge bü h ren und Ausl a- gen zu vereinbaren oder zu fordern , als das RVG vorsieht. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 49b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BRAO ist nicht ersich t lich. Eine Verei n- barung, die bei gerichtlicher Vertretung durch einen Rechtsa n walt von vornh e- rein auf einen Vergütungsverzicht hinausliefe, wäre unzulässig , wie schon § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG zeigt (vgl. Mayer/Kroiß RVG 6. Aufl. § 2 Rn. 7) und gemäß § 134 BGB nichtig. Einwendungen aus dem Innenverhältnis zwischen der e r- 28 29 30 31 - 11 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 12 - stattungsberechtigten Partei und ihrem Anwalt - zB nachträgl i cher Verzicht auf das Anwaltshonorar oder Unwirksamkeit des Anwaltsve r trag s - spiel en für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da es sich insoweit um materiell - rechtliche Einwendung en handeln würde (vgl. Wieczorek/Schütze/ Smid/Hart mann ZPO § 104 Rn. 12 ; Stein/Jonas / Bork ZPO § 104 Rn. 14 ; MüKoZPO/Schulz § 104 Rn. 50; Zöller/Herget ZPO § 104 Rn. 21 Verzicht ) . Derartige Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Ko s tenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einf a- cher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, grundsätzlich nicht zu berüc k- sichtigen (vgl. hierzu ausführlich BAG 30 . J uni 2015 - 10 AZB 17/15 - ) . Ein Au s- nahmefall, in dem dies doch möglich wäre, lie gt offenkundig nicht vor. 2. Ob die der Klägerin durch die Mandatierung eines Rechtsanwalts en t- standenen Kosten zwischenzeitlich vom VAA beglichen wurden, spielt für die Frage der Kostenfestsetzung keine Rolle. Insbesondere kann die Beklagte i n- soweit nich t eine mangelnde Aktivlegitimierung der Klägerin im Kostenfestse t- zungsverfahren einwenden. Dass ein Dritter die erstattungsberechtigte Partei von der Zahlungspflicht freistellt, berührt den Erstattungsanspruch nicht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 104 Rn. 9) . Der Erstattungspflichtige soll nicht (vgl. MüKoZPO/ S chulz § 104 Rn. 26) . Eine Rechtsgrundlage für einen Übergang des Kostenersta t- tungsanspruchs auf den VAA ist nicht ersichtlich. Die Bezugnahme der Bekla g- ten auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ist schon deswegen unzutreffend , da es sich beim VAA nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt. 3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, einen Kostenerstattungsa n- spruch der Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen. a) Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist zwar auch im Kostenfestse t- zungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - Rn. 9) . Er kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat oder mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertr e- 32 33 34 - 12 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 - 13 - tene Antr agsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleic h- lautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Leben s- sachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den s elben Antragsgegner vorgegangen sind . Gleiches würde ge lten, wenn die von de m- selben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten ve r- folgt habe n, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv - oder Passivse i- te für die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. BGH 20. November 2012 - VI ZB 3/12 - Rn. 10) . b) Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als solche - auch für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren ohne ihn hätte geführt werden können - kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die gegenteilige Sicht wäre nicht mit dem Recht auf anwaltliche Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 BRAO in Ei n- klang zu bringen. D ie Regelung der Erstattungspflicht von Anwaltskosten in a l- len Prozessen - also auch in solc hen, in denen kein Anwaltszwang besteht - gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO zeigt ferner , dass der Gesetzgeber es nicht als rechtsmissbräuchlich ansieht, wenn eine Partei in einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Rechtsanwalt beauftragt, auch wenn sie das Verfa h- ren ohne ihn hätte führen können. Das von der Beklagten behauptete übe r- schießende Motiv der Klägerin, die Mandatierung von Herrn L als Recht s anwalt diene nur dazu , die Beklagte mit Kosten zu belasten, ist im Übrigen nicht zu erkennen. Dies gilt um so mehr als es die Beklagte selbst war, die das Recht s- mittel eingelegt hat . Angesichts der Ungewissheit des Ausgangs des B e r u- fungsverfahrens kann nicht ange nommen werden, die maßgebliche Motivat i on der Klägerin, sich im Rechtsmittelverfahren wie die Beklagte anwaltlich ve r tr e- ten zu lassen, sei aus bloßer Schädigungsabsicht erfolgt. I V . Die Beklagte hat im Rahmen der Kosten ausgleichung keinen Anspruch auf ant eilige Festsetzung im erst - und zweitinstanzlichen Verfahren zu ersta t- tender Reisekosten. Im Rahmen der Kostenausgleichung nach § 106 Abs. 1 ZPO durch das Arbeitsgericht , welche die von der Beklagten geltend gemac h- 35 36 - 13 - 10 AZB 43/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB43.15.0 ten Reisekosten berücksichtigt hat, besteh t allein ein Kostenerstattungsa n- spruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Im Übrigen hätte die Beklagte unter Zugrundelegung der im Vergleich vereinbarten Kostenquote von 1/10 (Klägerin) zu 9/10 (Beklagte) im Rahmen der Kostenausgleichung selbst dann ke inen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin, wenn diese sich im Berufung s- verfahren nicht von einem Rechtsanwalt , sondern vom VAA hätte vertreten la s- sen. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht wird in Bezug auf Erstattungsansprüche der Gegenseit e nach § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG fingiert, dass auch der verbandsmäßig vertretenen Partei Anwaltskosten entstanden sind (vgl. GMP/ Germelmann § 12a Rn. 43) . V. Gegen die Höhe der vom Arbeitsgericht bei der Kostenausgleichung berücksichtigten Beträge und di e Berechnung im Übrigen hat die Beklagte ke i- ne Einwendungen erhoben. C. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rechtsb e- schwerde zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG und legt die von der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten B e- träge zugrunde . Linck W. Reinfelder Schlünder 37 38
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