Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 30. Juni 2015 Zehnter Senat 10 AZB 17/15 - ECLI:DE:BAG:2015:300615.B.10AZB17.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Beschluss vom 7. Juli 2014 2 Ca 3972/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht B eschluss vom 23. März 2015 - 4 Ta 290/14 (2) Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Kostenfestsetzungsbeschluss - materiell- rechtliche Einwendungen Bestimmung: ZPO § 104 ECLI:DE:BAG:2015:300615.B.10AZB17.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 17/15 4 Ta 290/14 (2) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, pp. Kläger, Be schwerdegegner und Rechts beschwerdegegner, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 30 . Ju n i 2015 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den B e- schluss des Sächsischen Landesar beitsgerichts vom 23. März 2015 - 4 Ta 290/14 (2) - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 949,14 Euro festgesetzt. - 2 - 10 AZB 17/15 ECLI:DE:BAG:2015:300615.B.10AZB17.15.0 - 3 - Gründe A. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wandte sich mit seiner Klage g e- gen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Das A r- beitsgericht gab der Klage statt. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten ei n- gelegte Berufung wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Sächsischen La n- desarbeitsgerichts vom 2 6. März 2014 auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Parteien schlossen in einem weiteren Kündigungsrechtsstreit am 17. Juni 2014 einen gerichtlichen Vergleich, der folgende Abgeltungsklausel enthält: hes sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsve r- hältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob b e- kannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Erledigt ist Auf Antrag des Kläg ers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2014 die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten aus dem Au s- gangsverfahren auf 949,14 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig beim Arbeitsgeric ht eingegangenen sofo r- tigen Beschwerde und erstrebt dessen Aufhebung. Sie hat geltend gemacht, sie sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs in dem weiteren Kündigungsschutzrechtsstreit der Parteien und der darin en t- haltenen Abgeltungsklausel dem Kläger n icht mehr zur Erstattung der Kosten aus dem Ausgangsverfahren verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen, da materiell - rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsve r- fahren grundsätzlich nicht zu berücks ichtigen seien. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen, weil die Abge l- tungsklausel nach ihrem Inhalt dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht entgegenstehe , und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter. 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZB 17/15 ECLI:DE:BAG:2015:300615.B.10AZB17.15.0 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die sofortige B e- schwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeit s- gerichts zurückgewiesen. Die Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde folgt allerdings bereits daraus, dass materiell - rechtliche Einwendungen im Koste n- festsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können und entgegen der Annahme des Landesarbeits gerichts kein diesbezüglicher Au s- nahmefall vorliegt. I . Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angeno m- men, dass materiell - rechtliche Einwendungen, wie die Abgeltungsklausel aus dem späteren Vergleich der Parteien, außerhalb des Kostenfestse tzungsverfa h- rens geltend zu machen sind. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung. Es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher B etrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts z u- geschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleg er übertragen. Die Kl ä- rung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Materie ll - rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese sind vielmehr vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. BGH 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 - Rn. 7 mwN ; Stein/Jon as/Bork 22. Aufl. § 104 ZPO Rn. 14; MüKo ZPO/Schulz 4. Aufl. § 104 Rn. 34 ) . II . Aus verfahrensökonomischen Gründen kann es allerdings angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren Aufwand erfordernde - Vollstreckungs gegenklage zu verweisen, wenn es um materiell - rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfo r- dern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehe n- 6 7 8 9 - 4 - 10 AZB 17/15 ECLI:DE:BAG:2015:300615.B.10AZB17.15.0 - 5 - den Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, we nn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmswe i- se auch im Kostenfestsetzung sverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 - Rn. 8 mwN) . III . Ein solcher Ausnahmefall ist hier entgegen der Ansicht des Beschwe r- degerichts nicht gegeben. 1. Die Beklagte beruft sich gegen den Kostenerstattungsanspruc h des Klägers aus dem Ausgangsrechtsstreit auf einen Vergleich der Parteien in e i- nem Folgerechtsstreit und dessen nach ihrer Ansicht maßgebliche Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieser Vergleich, dessen Auslegu ng durch die Beklagte der Kläger unter Bezugnahme auf umfangreiche eigene Erwägungen entgegengetreten ist, stellt keine mater i- ell - rechtliche Einwendung dar, die sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres kläre n lässt und vom Recht s- pfleger ohne Schwierigkeiten aus der Akte ermittelt werden kann. a) Der Wortlaut des Vergleichs der Parteien nimmt den Ausgangsrecht s- streit, der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu g runde liegt, nicht unmittelbar in Bezug. Eine Bedeutu ng dieses Vergleichs für den Kostenerstattungsanspruch des Klägers kann sich allenfalls im Wege der Auslegung ergeben. Wie schon der Vortrag der Parteien zeigt, ist es jedenfalls nicht offenkundig, dass die A b- geltungsklausel in dem Vergleich den bereits re chtskräftig festgestellten Ko s- tenerstattungsanspruch des Klägers aus dem Ausgangsrechtsstreit betrifft. Auch die Beklagte nimmt zur Begründung ihrer Rechtsansicht eine umfangre i- che Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung des Willens der Parteien und d er Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. b) Das Landesarbeitsgericht hat sich selbst zu einer umfassenden Ausl e- gung der Klausel nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB veranlasst gesehen und ein eindeutiges Verständnis der Reichweite der Abgeltungsklause l auch unter 10 11 12 13 - 5 - 10 AZB 17/15 ECLI:DE:BAG:2015:300615.B.10AZB17.15.0 Berücksichtigung von Begleitumständen, wie dem Verhalten des Klägers nach Vergleichsabschluss, verneint. Dabei hat es sich mit arbeitsrechtlichem Schrif t- tum sowie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesg e- richtshofs auseinan dergesetzt. Zudem hat es die Rechtsbeschwerde zugela s- sen, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich des Umfangs der vorliegenden Abgeltungsklausel noch nicht vorliege. 2. Diese Erwägungen der Parteien und des Beschwerdegerichts machen deutlich, dass die materiell - rechtliche Einwendung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts eine Rechtsfrage betrifft, d e- ren Beantwortung im Kostenfestsetzungsverfahren weder vorgesehen ist noch dem Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten m öglich wäre. Vielmehr erfordert sie eine eingehende Auslegung der in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abgeltungsklausel. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren, das im Wesentl i- chen auf eine formale Prüfung von Kostentatbeständen ausgerichtet ist, nicht zu leisten. Dem Rechtspfleger steht keine Entscheidung über die Begründetheit materiell - rechtlicher Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu (vgl. Stein/Jonas/Bork § 104 ZPO Rn. 14) . Es ist insbesondere nicht seine Au f- gabe, über die Auslegung eines nur nach seinem Wortlaut unstreitigen Ve r- gleichs zu entscheiden, dessen rechtliche Bewertung zwischen den Parteien jedoch i m Streit steht und der jedenfalls nicht so offenkundig einen bestimmten Inhalt hat, dass keine ernsthaften Auslegungs schwierigkeiten auftreten können (vgl. MüKoZPO/Schulz § 104 Rn. 35; Musielak/ Voit/ Lackmann ZPO 12. Aufl. § 104 Rn. 9) . C . Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rechtsb e- schwerde zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Li nck Brune Schlünder 14 15
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