Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. November 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 719/14 - ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Urteil vom 7. Januar 2014 - 5 Ca 620/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 26. Juni 2014 - 15 Sa 92/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Kürzung der zweiten Hälfte einer Jahressonderzahlung Bestimmung en : Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR) § 1 Abs. 5, Anlage 14 Leits atz : Der Dienstgeber kann von der Kürzungsmöglichkeit bei der Leistung einer Jahressonderzahlung nach Anlage 14 AVR nur Gebrauch machen, wenn er auf alle Dienstverhältnisse die AVR vollständ ig und einschränkungslos anwendet. ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 719/14 15 Sa 92/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. November 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. November 2015 durch den Vo rsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie den ehrenamtlichen Richter Diener und die e hrenamtliche Richterin Fieback für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 3 - 1. A uf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juni 2014 - 15 Sa 92/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 7. Januar 2014 - 5 Ca 620/13 - wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten A n- spruch auf die zweite Hälfte einer Jahressonderzahlung für das Kalender jahr 2011. Der Kläger arbeitet bei dem Beklagten seit 1988 als Altenpfleger in B . Der Beklagte , der mehrere tausend Mitarbeiter beschäftigt, ist Träger ve r schi e- dener sozialer Einrichtungen und seit 1951 Mitglied des Diakonischen W e rkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Miss i- on - e. V. (vormals Landesverband der Inneren Mission der Evangelischen Ki r- che von Westfalen e. V.) . Nach § 2 Satz 1 des Dienstvertrag s der Parteien vom 10. November 1988 finden auf i hr Dienst verhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Ki r- che in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung Anwendung . Der Dienstve r- trag beinhaltet unter anderem folgende weitere Regelungen: 6 Stre i tigkeiten aus diesem Vertrag sollen auf gütl i- chem Wege bereinigt werden. Die V ertragschließe n- den verpflichten sich , vor Einschalten des Arbeitsg e- richtes entweder den Vorsitzenden des Vorstandes einzuschalten oder gem. § 44 AVR die Schlichtung s- stelle beim Diakonischen Werk der Evangelischen 1 2 3 - 3 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 4 - Kirche von Westfalen anzurufen. Erst wenn eine di e- ser Maßnahmen (bei Anrufung des Vorsitzenden binnen einer Woche) nicht zu einer Einigung führt, kann nach Maßgabe dieses Vertrages das Arb eitsg e- richt angerufen werden. § 7 Für eine Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die §§ 30 - 33 AVR. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung sind Probezeit. Abweichend von § 30 Abs. 2 AVR beträgt die Künd i- gungsfrist im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit Gemäß Anlage 14 Abs. 3 AVR idF vom 1. Juli 2011 erhalten Mitarbeiter eine Jahressonderzahlung, die je zur Hälfte im November des laufenden und im Juni des folgenden Jahres gezahlt wird. Dabei ist di e Höhe der Zahlung im Juni vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung bzw. eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teils der Einrichtung abhängig und kann gemäß Anlage 14 Abs. 4 AVR bei einem vom Dienstgeber nachzuweisenden negativen betrieblichen E r- gebnis je nach dessen Höhe ganz oder teilweise entfallen . D er Beklagte zahlte an den Kläger die erste Hälfte der Jahressonde r- zahlung für das Kalenderjahr 2011, nicht hingegen die zweite Hälfte in unstreit i- ger Höhe von 1.21 4 ,49 Euro brutto. Er berief sich darauf, dass die von ihm bei n dig arbe i- tender Teil der Einrichtung nach dem Testat vereidigter Wirtschaftspr ü fer im Kalenderjahr 2011 ein negatives betriebliches Ergebnis erzielt h abe. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Kürzung der Jahressonderzahlung trifft § 1 Abs. 5 AVR folgende Regelung: Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den A n- lagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur G e- brauch machen, wenn a) auf all e Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsvertrag s- richtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsve r- tragsgrundlage angewandt werden, 4 5 6 - 4 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 5 - b) Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberla s- sungsgesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen Überbr ü- ckung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungsträgern, in deren Einrichtungen in s- gesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine kurz fristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v. H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmer i. S. d. AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitb e- schäftig te anteilig zu berücksichtigen. Beschäftigte, die mindestens in Höhe des AVR - Entgeltes beschäftigt werden, bleiben außer Betracht. Erfüllen Einrichtungen am 01. Juli 2007 diese Vorausse t- zungen nicht, so können sie vo n den Abweichungsmö g- lichkeiten Gebrauch machen, wenn sie durch Dienstve r- einbarung a) e inen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur vollständ i- gen Anwendung der AVR oder einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlage oder b) f ür drei Jahre eine abweichende Beschäftigungsqu o- te für Leiharbeitnehmer festlegen. Anmerkung zu Abs. 5: Gleichwertig ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeit s- rechtsregelung zustande gekommen ist, sowie die für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelu n- gen. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung begehrt der Kl ä- ger m it seiner Klage die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Kale n- derjahr 2011 . Er ist der Auffassung, d er Beklagte sei nicht zu deren Streichung berechtigt gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.214,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Ju li 2012 zu zahlen. 7 8 - 5 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 6 - Der Beklagte hat Klage abweisung beantragt und gemeint, die Vorau s- setzungen der Abweichungsmöglichkeit nach Anlage 14 iVm. § 1 Abs. 5 AVR Region B t- schaftlich selbständig arbeitenden Teil der Einrichtung darstelle, seien e r füllt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat s ie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Z ahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011 gemäß Anlage 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AVR . Der Beklagte kann sich nicht auf die in Anlage 14 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 AVR geregelte Abweichungsmöglichkeit berufen, da er nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a AVR erfüllt. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet. I. Die Klage ist zulässig, obwohl der Kläger entgegen § 6 Satz 3 des Dienstvertrags der Parteien vor Klageerhebung weder den Vorsitzenden des Vorstands des Beklagten noch die Schlichtungsstell e beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen hat. Dabei kann dahinst e- hen, ob es sich bei diesem Verfahren um ein zulässigerweise als Prozess v o- raussetzung ausgestaltetes Güte - oder Schlichtungsverfahren handelt. Selbst wenn es e in solches wäre, könnte dessen Nichtdurchführung nur dann zur U n- zulässigkeit der Klage führen, wenn d er Beklagte eine entsprechende Rüge vorgebracht hätte (vgl. zu § 22 AVR - Caritas BAG 8. Juni 1994 - 10 AZR 341/93 - zu II 1 der G ründe) . Eine solche Rüge ha t de r Beklagte im Rechtsstreit 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 7 - aber nicht erhoben. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Parteien für die vo r- liegende Streitigkeit auf die Einhaltung des Schlichtungsverfahrens konkludent verzichtet haben (vgl. BAG 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - zu I 1 der G r ünde , BAGE 73, 191 ) . II. Die Klage ist begründet. 1. Dem Kläger steht nach Anlage 14 Abs . 1, Abs . 2 und Abs . 3 Satz 1 AVR ein Anspruch gegen den Beklagten auf die zweite Hälfte der Jahresso n- derzahlung für das Jahr 2011 zu . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die zweite Hälfte der Jahre s- sonderzahlung 1.21 4 ,49 Euro brutto beträgt . Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 hat der Kläger diesen Anspruch auch rechtzeitig innerh alb der Frist des § 45 Abs. 2 AVR schriftlich geltend gemacht. 2. Der Beklagte kann sich gegen diesen Anspruch nicht auf die in Anl a- ge 14 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 AVR geregelte Abwe i- chungsmöglichkeit berufen. Dabei kann offenbleiben, o b t- das in Anlage 14 AVR vo r- gesehene Leistungsbestimmungsrecht des Dienstgebers hinreichend bestimmt sind und l etzteres einer Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterlieg t . Denn der Beklagte erfüllt bereits nicht die nach § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a AVR e r- forderliche Voraussetzung, dass er auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung die AVR anwendet. a) Der Dienstgeber kann von der Abweichungsmöglichkeit nach Anlage 14 AVR nur G ebrauch machen, wenn er auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen die AVR oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage iSd . Anmerkung zu Abs. 5 des § 1 AVR vollständig und einschränkungslos anwendet. Die bloß e Zahlung einer Vergütung in Höhe des AVR - Entgelts iSv . § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR reicht nicht aus. Diese Au s- nahmeregelung ist nur auf § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst . b AVR zu beziehen. Dies folgt aus einer Auslegung von § 1 Abs. 5 AVR. Ob § 1 Abs. 5 Unter abs. 2 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 8 - AVR darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung beispielsweise in Fällen haben kann, in denen das Dienstverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs mit dem Dienstgeber begründet wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn d er Beklagte wendet d ie AVR in Bezug auf den Kläger , mit dem durchg e- hend seit 1988 ein unmittelbar zwischen den Parteien begründetes Dienstve r- hältnis besteht, bereits nicht vollständig und einschränkungslos an . aa) Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt, obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivve r- einbarungen besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 29 mwN) . Die Auslegung der AVR durch da s Berufungsgericht ist in der Revisions instanz - wie auch die Ausle gung von Tarifverträgen - in vollem Umfang zu überprüfen. bb) Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR erschließt sich nicht ohne W eiteres. Sein Wortlaut Beschäftigte, die mi ndestens in Höhe des AVR - Entgeltes beschäftigt werden, bleiben außer Betracht lässt sowohl eine Auslegung zu, wonach er sich allein auf die in § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b AVR angesprochene Leiharbeitnehmerquote bezieht, als auch eine Auslegung, na ch der diese Ausnahmeregelung ebenso für § 1 Abs. 5 Unte r- abs. 1 Buchst. a AVR Bedeutung hat . Allerdings ha ben d ie in § 1 Abs. 5 Unte r- abs. 2 AVR verwendete n Begriff e einen unmi t- telbaren Wortlautbezug nur zu § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 AVR, wo verwendet werden. Dagegen sind in § 1 Abs. 5 Unte r- abs. 1 Buchst. , Reg e- lungsgegenstand . cc) Die Systematik der Regelung spricht eher für eine Anwendung von § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR auf § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst . a und Buchst. b AVR. Zwar könnte bei der Auslegung beachtet werden, dass § 1 Abs. 5 Unte r- abs. 2 AVR unmittelbar auf § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b AVR folgt und d a- rum in erster Linie einen Bezug zur Leiharbeitnehmerquote herstellt. Jedoch 17 18 19 - 8 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 9 - macht die Hervorhebung als eigener Unterabsatz deutlich , dass § 1 Abs. 5 U n- terabs. von § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b AVR ist. dd) Der Zweck der Regelung des § 1 Abs. 5 AVR spricht dagegen, § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR auch auf § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a AVR zu b e- ziehen. Von den Abweichungsmöglichkeiten nach Anlage 14 AVR sollen n ur die Einrichtungen Gebrauch machen können, die auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung die AVR anwenden. (1) Die zwischenzeitlich gestrichene Übergangsregelung in § 1 Abs. 5 Unterabs. 3 AVR verdeutlicht, wie der Beg verstehen ist. Erforderlich ist - nach Ablauf ei ner hier nicht interessierenden Übergangsfrist - r- ständnis aus, wonach schon die Zahlung einer Vergütung in Höhe des AVR - Entgelts ausreicht, Beschäfti gte, mit denen die AVR nicht oder nicht vollständig vereinbart wurden , bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der A b- weichungsmöglichkeit außer Betracht zu lassen. (2 ) Hinzu kommt, dass d as Regelungsziel des § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a AVR , die vollständige Geltung der AVR oder gleichwertiger Arbeit s- vertragsgrundlagen in allen Dienstverhältnissen zu gewährleisten , nicht erreic h- bar wäre , wenn auf diese Regelung die Einschränkung des § 1 Abs. 5 Unte r- abs. 2 AVR an wendbar wäre . Könnten Einrichtun gen schon dann von den A b- weichungsmöglichkeiten der Anlage 14 Gebrauch machen, wenn sie an B e- schäftigte mindestens Vergütung in Höhe des AVR - Entgelts zahlen , bliebe für § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a AVR kein eigener Regelungsbereich. Er wäre überflüssig , was sich aber nicht mit dem Sinngehalt des § 1 Abs. 5 Unterabs. 3 t und nicht nur Bezahlung des entsprechenden Entgelts. 20 21 22 - 9 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 10 - ee ) Bezieht man die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR dagegen (allein) auf § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b AVR, erschließt sich ein sinnhafter Regelungszusammenhang. In dieser Bestimmung geht es um die Errechnung einer Quote, bei der bestimmte Arbeitnehmer nicht berücksichtigt werden , auf deren Arbeitsverhältnisse die AVR typischerweise nicht anwendbar sind. Eine Einrichtung wie der Beklagte hat im Regelfall auch keine Möglichkeit, eine vollständige Anwendung der AVR in diese n Arbeitsverhältnis sen einzufo r- dern oder durchzusetzen. Hierv on ausgehend lässt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR bei der Quotenberechnung die Leiharbeitnehmer außer Betracht, die mindestens in Höhe des AVR - Entgelts beschäftigt werden , weil diese den Arbeitnehmer n der Einrichtung dann zumindest wir tschaftlich in einem wesentlichen Teil gleichgestellt sind . ff) Diese Auslegung des § 1 Abs. 5 AVR entspricht den kirchenrechtlichen Vorgaben der Evangelischen Kirche von Westfalen. Diese verlangen eine ve r- pflichtende Vereinbarung der AVR - bzw. hier nich t weiter interessierender gleichwertiger Arbeitsvertragsgrundlagen - zwischen den Einrichtungen der D i- akonie und ihren Beschäftigten. Einschränkungen oder Abänderung en sind d a- bei nicht vorgesehen. (1) In dem für den Beklagten maßgeblichen Kirchengesetz üb er die Or d- nung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Di a- koniegesetz - DiakonieG) vom 13. November 2003 (KABl. 2003 S. 373) , zuletzt in der Fassung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ki r- chengesetzes über die Or dnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Dezember 2014 (KABl. 2014 S. 344) , wird in § 8 Abs. 2 Satz 4 auf die Satzung des Diakonischen Werkes Bezug genommen. Die Satzung des Diakonischen Werk es der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e. V. vom 5. Juni 2013 (KABl. 2013 S. 139) sieht in § 4 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a eine Verpflichtung der Mitglieder vor, mit den Mitarbeitenden in den Arbeitsverträgen die AVR bzw. eine gleichwertige Arbeit svertragsgrundlage zu vereinbaren. Auch die entspr e- 23 24 25 - 10 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 11 - chenden Fassung en vom 27. August 2008 und vom 12. Dezember 2011 bei n- halten jeweils in § 4 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a die Verpflichtung der Mitglieder, die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen , die in einem ki r- chengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukture l- lem Gleichgewicht der Dienstgeber - und Dienstnehmerseite be ruht. (2) Nach § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse d er Mitarbeiter innen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungs g esetz - AR R G) vom 1 5 . November 20 01 (KABl. 2002 S. 70) idF vom 21. November 2013 ( K ABl. 2013 S. 268 ) sind die von der Arbeitsrechtliche n Kommission und die von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich . Nach § 3 Abs. 2 ARRG sind in den Arbeitsverträgen diese Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 3 ARRG auch für die Mitglieder der Diakonischen Werke . gg ) Ein solches Verständnis des § 1 Abs. 5 AVR steht schließlich im Ei n- klang mit den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen im Rahmen des sog . Dritte n Weg s aufgestellt hat (vgl. BAG 20. Novemb er 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 119, BAGE 143, 354) . Danach ist d as Verfahrenskonzept des Dritten Wegs darauf gerichtet, das auch im kirchlichen und diakonischen Bereich vorhandene Kräfteungleic h- gewicht zwisch en Dienstnehmern und Dienstgebern unter Beachtung der b e- kenntnismäßigen Besonderheiten des kirchlichen oder diak onischen Dienst s auszugleichen. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, soweit das Erge b- nis dieser Verhandlungen einschließlich einer darau f gerichteten Schlichtung für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer einseitigen Abänderung durch den Dienstgeber entzogen ist. Im Konzept der Tarifautonomie wird dieses Ziel durch § 4 Abs. 1 TVG erreicht, der den Rechtsnormen eines Tarifvertrag s, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses b e- treffen, zwischen den Tarifgebundenen unmittelbare und zwingende Wirkung 26 27 28 - 11 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 12 - verleiht. Ausnahmen hiervon lässt § 4 TVG nur zu, soweit der Tarifvertrag sie gestattet oder es sich um Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers handelt (§ 4 Abs. 3 TVG) . Diese, die Tarifautonomie ausgestaltende und sichernde Regelung des staatlichen Rechts, steht für den Dritten Weg nicht zur Verfügung. Dem trägt die Kirche dem Grunde nach Rechnung, indem die jeweiligen Dienstgeber durch Kirchen - oder Satzungsrecht verpflichtet werden, das Ergebnis der Kollektivve r- handlungen des Dritten Wegs durch einzelvertragliche Inbezugnahme zur Ge l- tung zu bringen. Beide Regelungskonzepte erreichen durch unterschiedlic he Regularien, dass die von Repräsentanten der Arbeitnehmer - und Arbeitgebe r- seite ausgehandelten Vertragsbedingungen das einzelne Arbeitsverhältnis g e- stalten. b) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 403/13 - Rn. 31) sollen nur solche Dienstgeber gemäß § 1 Abs. 5 AVR die Kürzungsregelung nutzen dürfen, die im Übrigen das in den AVR oder gleichwertigen Regelungswerken niedergelegte Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen gewährleisten. Der Dienstgeber soll nicht die Möglichkeit h a- ben, sich einerseits die Kürzungsrechte bei den Jahressonderzahlungen und andere Sonderrechte zu sichern, im Übrigen aber das System der Rechtsg e- winnung nach den jeweils anwendbaren kirchenrechtlichen Vor schriften des Dritten Weg s zu verlasse n, es sei denn, er wendet Tarifverträge des öffentl i- chen Dienst s an . Auf einen materiellen Günstigkeit s- vergleich kommt es nicht an . Dabei ist das Verhältnis von Leistung und Gege n- leistung nicht im Sinne eines Synallagmas zu verst ehen. U m von der Abwe i- chungsmöglichkeit in Anlage 14 AVR Gebrauch machen zu können, ist vielmehr die vollständige und einschränkungslose Anwendung der AVR auf alle Diens t- verhältnisse der Einrichtung erforderlich . Dies lässt auch keine Änderungen in Randfra gen oder Regelungsbereichen außerhalb der unmittelbaren Hauptlei s- tungspflichten zu. Allein Ergänzungen zu den AVR, die eindeutig und klar für die Beschäftigten vorteilhafter sind , stehen einer Abweichungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 5 AVR nicht entgegen. Bei einer sog. ambivalenten Regelung ist 29 30 - 12 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 13 - (vgl. BA G 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29) . c) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur Entscheidung der Frage, wie ein Dienstgeber, der die für ihn maßgeblichen AVR nicht vollständig und einschränkungslos auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung anwendet, für die Zukunft wieder einen Zustand herstellen kann, der ihm ein Gebrauchmachen von der Abweichungsmöglichk eit n ach Anlage 14 AVR erlaubt. Ob in Fällen, in denen die Arbeitnehmer ein ihnen gemachtes Angebot einer einvernehmlichen Vertragsänderung mit dem Inhalt, die AVR künftig vollständig und einschrä n- kungsl os Gegenstand des Dienstvertrag s sein zu lassen , nicht annehmen, auch eine diesbezügliche verbindliche Gesamtzusage des Dienstgebers ausreichend sein könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum eine solche Erklärung jedenfalls nicht abgeg e- ben ha t . 3. D e r Beklagte hat nicht auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung die AVR vollständig und einschränkungslos angewandt . Er ist vielmehr in § 6 Satz 3 und § 7 Satz 3 des Dienstvertrag s des Klägers von den AVR abgew i- chen, ohne dass es sich insoweit um eindeutig und klar vorteilhafte Ergänzu n- gen der AVR zu g unsten des Mitarbeiters handeln würde. a) Das in § 6 Satz 3 des Dienstvertrags der Parteien verpflichtend vor A n- rufung des Arbeitsgerichts vorgesehene Schlichtungsverfahren weicht von der Regelung in § 44 AVR ab. Nach dem Dienstvertrag der Parteien kann das A r- beitsgericht erst angerufen werden, wenn das Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung geführt hat. Nach § 44 Satz 1 AVR ist das Schlichtungsverfahren nur fakultativ durchzuführen . § 44 Satz 2 AVR hebt hervor, dass die Behan d- lung eines Fall s vor der Schlichtungsstelle die Anrufung des Arbeitsgerichts nicht ausschließt. Eine Abweichung des Dienstvertrag s besteht auch in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien geltenden AV R zum Stand 1. Mai 1988. Dort ist in § 44 Satz 1 zwar eine verpflichtende Anrufung der Schlichtungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Dienstverhältnis 31 32 33 - 13 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 - 14 - geregelt. § 44 Satz 2 der AVR in der damals geltenden Fassung erklärt aber - wie die aktuelle F assung der AVR - , dass die Behandlung eines Fall s vor der Schlichtungsstelle die Anrufung des Arbeitsgerichts nicht ausschließt. § 6 Satz 3 des Dienstvertrags ist keine bloße Ergänzung zu den AVR, die ein deutig und klar vorteilhaft für den Mitarbeiter ist. Vielmehr wird dadurch die ihm z u- stehende Möglichkeit, Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten zu suchen, erschwert. b) Die Kündigungsfristenregelung in § 7 Satz 3 des Dienstvertrags der Parteien weic ht ausdrücklich von der in § 30 Abs. 2 AVR (nunmehr § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AVR) geregelten Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr nach A b- lauf der Probezeit ab. Statt der nach den AVR maßgeblichen beiderseitigen Kündigungsfrist von einem Monat zum Schlus s eines Kalendermonats gilt nach dem Dienstvertrag eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsschluss. Dies ist eine längere Kündigungs frist als in den AVR geregelt, die auch nur weniger B e- endigungstermine zulässt. Diese nach ihrem Wortlaut nicht allein auf a rbeitg e- berseitige Kündigungen bezogene und vom Beklagten nach seinen Ausführu n- gen in der Revisionsverhandlung auch so verstandene beidseitige Verläng e- rung der Kündigungs frist stellt eine Schlechterstellung der Mitarbeiter gege n- über § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbs . 1 AVR dar . Diesen wird es - in der häufig in den ersten Monaten nach Ablauf der Probezeit noch andauernden Orientierung s- phase - erschwert, das Dienstverhältnis mit dem Beklagten zu beenden und sich einem anderen Arbeitgeber zuzuwenden . Dabei bedarf es vo rliegend ke i- ner Entscheidung , wie es zu bewerten ist, dass diese im Dienstvertrag verei n- barte Abweichung von den AVR für das seit Jahrzehnten bestehende Arbeit s- verhältnis der Parteien keine praktische Auswirkung mehr hat. Der Beklagte hat erklärt, dass bis heute in den Dienstverträgen der Mitarbeiter diese Abweichung von der Kündigungsfristenregelung der AVR aufgenommen wird. c) Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass die im Dienstvertrag der Parteien vereinbarten Abweichungen zu den AVR nicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beträfen und daher für die Regelung in § 1 Abs. 5 34 35 - 14 - 10 AZR 719/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR719.14.0 Unterabs. 1 Buchst. a AVR unbeachtlich seien. Wie vorstehend ausgeführt, kommt es insoweit nicht auf das synallagmatische Verhältnis an, sondern auf die vollständi ge und einschränkungslose Übernahme der AVR - Regelungen in den Dienstvertrag. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB , nachdem die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 gemäß Anlage 14 Abs. 3 Satz 1 AVR im Juni 2012 zu zahlen war. III. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Linck Brune Schlünder Diener Fieback 36 37
Full & Egal Universal Law Academy