- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 625/13 6 Sa 426/11 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juni 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . beklagtes, berufungsbeklagtes und revi sionsbeklagtes Land, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s - arbeitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Klose sowie die ehrenamtliche Richterin Zielke und den ehrenamtlichen Richter Simon für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 625/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 16. April 2013 - 6 Sa 426/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Gewährung einer Zulage für die Tätigkeit als st ellvertretender Schulleiter. Der im Jahre 1953 geborene Kläger ist Diplomlehrer für Mathematik und Physik. Er ist seit dem 1. August 1985 als Lehrkraft im Schuldienst ang e- stellt. Mit Schreiben vom 22. Juni 1994 wurde er vom beklagten Land zum stel l- vertre b e stellt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 3. April 1992 finden auf das Arbeitsve r- hältnis die Regelungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O ) und die diesen ergänzenden oder e r- setzenden Tarifverträge sowie die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingrupp ierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT - O erfassten Angestellten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In dem am 21. Januar 1998 geschlossenen Änderungsvertrag ist Folgendes vereinbart: § 1 Für die Eingruppierung gelten die Eingruppierungsrichtl i- nien des Landes Sachsen - Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in 1 2 3 - 3 - 10 AZR 625/13 - 4 - Die Richtlinien des Landes Sachsen - Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Leh rereingruppierungsrich t- linien LSA) vom 17. Oktober 1995 enthalten folgende Regelungen: IV. Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbi l- denden Schulen, bei denen die fachlichen und päd a- gogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Erfüller) 1. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT - O vom 8.5.1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT - O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde. Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare bea m- tete Lehrkraft angehört, ist der Bundesbesoldung s- ordnung A 3. Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zur Schulleiterin bzw. zum Schulleiter oder zu deren oder dessen ständigen Vertreterin oder ständigen Vertr e- ter bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe g e- zahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiterinnen bzw. Schulleitern bzw. ständigen Vertreterinnen bzw. Vertretern von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungso rdnung A des Bundesbeso l- dungsgesetzes oder der Landesbesoldungsor d- nung A zusteht. 4 - 4 - 10 AZR 625/13 - 5 - In der Anlage 1 Besoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz des beklagten Landes (LBG LSA) ist für die Besoldungsgruppe A 14 auszug s- weise Folgendes bestimmt: Sekundarschulkonrektor in oder Sekundarschulko n- rektor - als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekunda r- schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 1) 1) Der Kläger erhielt nach seiner Bestellung zum stellvertretenden Schu l- leiter zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT - O, seit dem Inkrafttreten des TV - L bemisst sich diese nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5. Bis zum Schuljahr 2002/2003 bezog er zusätzlich eine Zulage für seine Täti g- keit als stellvertretender Schulleiter an einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern. Nachdem zu Beginn des Schuljahr e s 2003/2004 die Schülerzahl an der Sekundarschule die Za h lung der Zulage zum 1. August 2003 ein. Im Anschluss daran hat der Kläger mehrfach vergeblich außergerichtlich die Zahlung der Zulage verlangt. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe trotz d es Absinkens der Sch ü- lerzahl unter 361 Anspruch auf die Zulage, weil einem beamteten Lehrer die Zulage nicht entzogen werden könne und nach den Lehrereingruppierungsrich t- linien LSA beamtete und angestellte Lehrer gleich besoldet werden sollen. Es komme des halb nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtszulage dauerhaft vorliegen. Zudem habe das beklagte Land vor dem Entzug der Zulage nicht die Zustimmung des Personalrats eingeholt, so dass die Maßnahme auch aus diesem Grunde unwirksam sei. Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 habe ihm das beklagte Land rüc k- ständige Zulagen in Höhe von 7.453,32 Euro nachzuzahlen. 5 6 7 - 5 - 10 AZR 625/13 - 6 - Der Kläger hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.453,32 Euro brutto n ebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestim m- ter zeitlicher Staffelung zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm weiterhin ab dem 1. Januar 2011 monatlich eine Amtszulage entsprechend Anlag e 1 Besoldungsor d- nung A, Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 13 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Sachsen - Anhalt als stellvertretendem Schulleiter einer Seku n- darschule mit mehr als 360 Schüler innen und Sch ü- le rn nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkt en über dem Basiszinssatz auf den jeweils rückständ i- gen monatlichen Bruttobetrag ab dem 1. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1. Februar 2011, zu za h- len. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarb eitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die b e- gehrte Zulage. I. Der zu 1. gestellte zulässige Zahlungsantrag ist unbegründet. 1. Die Eingru ppierung des Klägers richtet sich nach den Lehrereingruppi e- rungsrichtlinien LSA . Dies folgt aus § 2 des Arbeitsvertrags vom 3. April 1992 iVm. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O iVm. § 17 Abs. 1 8 9 10 11 12 13 - 6 - 10 AZR 625/13 - 7 - TVÜ - Länder sowie aus § 1 des Änderungsvertrags vom 21. Januar 1998 iVm . den in Bezug genommenen Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA . Nach A b- schnitt IV Unterabschnitt A Nr. 1 Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA ist der iert, die nach § 11 Satz 2 BAT - O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingestuft wäre, wenn er in einem Beamtenverhältnis stünde. 2. Nach der Anlage 1 zu § 2 LBG LSA idF der Bekanntmachung vom 3. März 2005 wird ein stellvertretender Schulleiter einer Sekundarschule (Sekundarschulkonrektor), der sich in einem Beamtenverhältnis befindet, nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet. Dementsprechend erhielt der Kläger z u- nächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT - O und nach dem Inkrafttrete n des TV - L nach der Entgelt gruppe 14 Stufe 5. 3. Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 3 Lehrereingruppierungsrichtl i- nien LSA kann dem Kläger als ständigen Vertreter des Schulleiters eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Amtszulage nach der Landesbesoldungsordnung A zusteht. Dementsprechend 360 Schüler waren, eine Zulage erhalten. Nachdem die Schülerzahl zum Schu l- jahr 200 3/2004 unter 361 abgesunken war, konnte das beklagte Land die Za h- lung einstellen. a) Die Auslegung der für die Eingruppierung und Vergütung angestellter Lehrkräfte maßgeblichen Bestimmungen ergibt, dass dem Kläger die begehrte Zulage nur dann zusteht, we nn er an einer Schule mit mehr als 360 Schülern als stellvertretender Schulleiter tätig ist. Soweit nach Nr. 3 des Abschnitts IV Unterabschnitt A der Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA eine Zulage in der Höhe gezahlt werden kann, wie sie vergleichbaren b eamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage zusteht, ist damit auf die schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei den vergleichbaren beamteten Lehrkräften Bezug g e- nommen. Die Gewährung der Zulage durch Ermessensentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn diese vergleichbaren beamteten Lehrkräften nach 14 15 16 - 7 - 10 AZR 625/13 - 8 - dem Besoldungsgesetz zusteht. Die hiermit eröffnete Ermessensentscheidung ist tatbestandlich gebunden. Sind die in der Ric htlinie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Amtszulage nicht erfüllt, kann hiernach auch einer vergleichbaren angestel l- ten Lehrkraft nicht durch eine Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt we rden (BAG 14. September 2005 - 4 AZR 102/04 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 116, 1) . Durch die Lehrereingruppierungsrichtlinien ist somit in Bezug auf Amtszulagen der ansonsten bestehende Gleichlauf von Beamten - und Tari f- recht außer Kraft gesetzt worden (BA G 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 27, BAGE 126, 149) . b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche Regelung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Angestelltenvergütung ist rechtlich nicht zwingend geb oten. Hiergegen spricht bereits der unterschiedliche Rechtsstatus beider Personengruppen. c) Aus den von der Revision angezogenen Urteilen des Bundesarbeitsg e- richts vom 29. September 2011 ( - 2 AZR 451/10 - ) und vom 12. März 2008 ( - 4 AZR 93/07 - BAGE 126 , 149) folgt nichts anderes. In jenen Fällen wurde den angestellten Schulleitern ein Amt übertragen, mit dem eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe verbunden war, die wiederum von der Schulgröße abhing. Soweit die Vergütungsgruppe tatbestand lich eine bestim m- te Mindestschülerzahl voraussetzte, änderte sich nach dem Absinken der Sch ü- lerzahlen nicht automatisch die Vergütungsgruppe. Nur insoweit schließt die nach den Lehrerrichtlinien gebotene Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehr ern die Anwendung einer Tarifautomatik auf die angestellten Lehrer aus. Eine Änderung der Vergütung ist in diesen Fällen nur im Wege e i- ner Änderungskündigung möglich (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - ) . Im vorliegenden Fall ist dem Kläger zwar auch e in Amt übertragen worden - nämlich das des stellvertretenden Schulleiters. Darauf beruht die Eingruppi e- rung des Klägers. Diese hat sich allerdings - anders als in den F ällen, die den Urteilen vom 29. September 2011 ( - 2 AZR 451/10 - ) und vom 12. März 2008 ( - 4 AZR 93/07 - BAGE 126, 149) zugrunde lagen - nach dem Rückgang der 17 18 - 8 - 10 AZR 625/13 - 9 - Schülerzahl nicht geändert. Der Kläger ist weiterhin in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert. d) Aus dem Senatsurteil vom 11. Juli 2012 ( - 10 AZR 203/11 - ) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision gleichfalls nichts anderes. Ein Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TV - L setzt voraus, dass sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Eingruppierungsvorschriften des TV - L richtet. Dies hat der Senat in der angezogenen Entscheidung verneint und hierbei darauf abg e- stellt, dass sich die Vergütung angestellter Lehrkräfte nach den Lehrereingru p- pierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) richtet. Diese Vergütung angestellter und beamteter Lehrer. Das besagt aber nichts für die hier in Streit stehende Frage, ob der Kläger A n- spruch auf eine Zulage hat, die an eine bestimmte Schulgröße anknüpft. 4. Die Zulage ist nicht Teil der Eingruppierung, sondern nur eine in das Ermessen des Dienstherrn gestellte weitere Leistung, die darauf gerichtet ist, die mit der größeren Schülerzahl verbunden en Belastungen auszugleichen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Zwischenstufe des geltenden Vergütungssy s- tems. Der Pers onalrat war daher vor der Zahlungseinstellung nicht zu beteil i- gen. II. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sich der Festste l- lungsantrag für die Zeit ab dem 1. Apri l 2011 nach Anlage 1 zu § 20 Beso l- dungsgesetz des Landes Sachsen - Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) richten soll. Als sog. Elementenfeststellungsklage kann sie sich auf ei n- zelne Ansprüche beschränken (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 680/11 - Rn. 15) . De r Antrag ist jedoch aus den oben im Einzelnen dargestellten Gründen unb e- gründet. 19 20 21 - 9 - 10 AZR 625/13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Klose Zielke Simon 22
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