Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 183/15 - ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 I. Arbeitsgericht Hamm Urteil vom 29. April 2014 - 1 Ca 2020/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 23. Oktober 2014 - 16 Sa 783/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission Bestimmung en : BGB § § 317, 319; ArbGG § 9 Abs. 1, § 101; ZPO § 263; Entgeltrahme n- abkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalen s v om 18. Dezember 2003 (ERA - TV NRW) § 10 Leitsätze: 1. In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen , wie paritätische Kommissionen , oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Au f- gabe eines Schiedsgutachters bei der Leistu ngsbeurteilung von Arbei t- nehmern zukommt. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt überprüfbar. 2. Die gerichtliche Überprüfung einer solchen E ntscheidung richtet sich zunächst darauf, ob diese im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wu r- den. Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könn en. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der Kommission entsprechend 319 Abs. 1 Satz 1 BGB grob unrichtig ist. Ist die Entscheidung einer paritätischen Kommission unverbindlich, ist in entsprechender Anwe n- dung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistungsbeurteilung durch das Gericht vorzunehmen. ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 183/15 16 Sa 783/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Be klagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht R einfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Frese und Uhamou für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Oktober 2014 - 16 Sa 783/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine tarifliche Leistungsbeurteilung. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Sach i- kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall - und Elektroindus t- rie N ordrhein - Westfalen Anwendung , darunter das Entgeltrahmenabkommen vom 18. Dezember 2003 (ERA - TV NRW) . Die Klägerin ist in die Entge ltgru p- pe 10 eingruppiert und erhält ein Zeitentgelt mit Le istungszulage nach § 5 Nr. 1 iVm. § 10 ERA - TV NRW. § 10 ERA - TV NRW - Zeitentgelt und Leistungszulage - lautet auszug s- weise: Beschäftigte im Zeitentgelt erhalten neben dem sich aus dem Entgeltabkommen ergebenden tariflichen Monatsgrundentgelt nach Ablauf ihrer Probezeit (§ 2 Nr. 2 EMTV) eine Leistungszulage. 2. Die Anforderungen an die Leistung im Zeitentgelt sind so zu gest alten, dass sie von für die auszuführenden Arbeiten geeigneten, genügend eingearbeiteten und eingeübten Beschäftigten auf Dauer ohne Gefäh r- dung für ihre Gesundheit bewältigt werden können. 3. Für jeden Beschäftigten, der einer Leistungsbeurte i- lung u nterliegt, wird eine Beurteilungskarte angelegt, auf der das Ergebnis der Beurteilung für den Beurte i- lungszeitraum einzutragen ist. Die Leistungsbeurte i- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 4 - lung erfolgt durch Beauftragte des Arbeitgebers. Die Beauftragten haben die Karte zu unterzeichnen. E ine elektronische Erfassung und Speicherung der Beurteilung zum Zwecke der Abrechnung und Arch i- vierung ist zulässig. 4. Das Beurteilungsergebnis ist auf Verlangen mit dem Beschäftigten zu besprechen. Dieses Beurteilung s- gespräch ist vom Beschäftigen schri ftlich zu bestät i- gen. Die Beurteilungen werden Bestandteil der Persona l- akte. 5. Auf Verlangen ist dem Betriebsrat Auskunft und - soweit er es wünscht - Einblick in die Beurteilung zu geben. In Einzelfällen sind ihm die Beurteilungen zur Verfügung zu stellen. 6. Bei Neueingruppierung, Umgruppierung sowie Ve r- setzung hat eine Beurteilung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. In diesen Fällen kann die Beurteilung auch im Ra h- men einer zeitnahen späteren jährlichen Beurteilung aller Beschäftigten er folgen. Bis zur Neubeurteilung gilt die bisherige Beurteilung fort. Neueingestellte Beschäftigte haben nach Ablauf von drei Monaten bis zur ersten Beurteilung Anspruch auf eine Leistungszulagenpauschale in Höhe von 10 % ihres jeweiligen tariflichen Mona tsgrundentgelts. 7. Der Arbeitgeber hat das Leistungsverhalten aller B e- schäftigten einmal im Kalenderjahr beurteilen zu la s- sen, spätestens aber 18 Monate nach der letzten B e- urteilung der Beschäftigten. Kürzere Beurteilungszeiträume können durch freiwi ll i- ge Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Erfolgt die Neubeurteilung aller Beschäftigten nicht nach Ablauf von 18 Monaten, kann der einzelne B e- schäftigte seine innerhalb des nächsten Monats zu erfolgende Neubeurteilung und ab diesem Zeitpunkt die ge gebenenfalls veränderte Leistungszulage ve r- langen. 8. Bei Beurteilung der persönlichen Leistung ist von fo l- genden Beurteilungsmerkmalen auszugehen: - Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten (Sorgfalt, Genauigkeit und Zuverlässigkeit) - 4 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 5 - - A rbeitseinsatz (Intensität, Wirksamkeit, Selbstständigkeit, Ko s- tenbewusstsein, sachgemäße Behandlung der Betriebsmittel) - Beweglichkeit (Überblick, Setzen von Prioritäten, Arbeitsve r- ha l ten bei verschiedenen Arbeitssituationen) - Zusammenarbei t/Führungsverhalten (Informationsaustausch, Überzeugungsfähigkeit, aufgabenorientierte Zusammenarbeit) . 9. Bei der Bewertung der jeweiligen Bewertungsmer k- male sind die folgenden Stufen zugrunde zu legen: a) genügt den Leistungsanforderungen nicht immer 0 Punkte b) genügt den Leistungsanforderungen fast immer 2 Punkte c) genügt den Leistungsanforderungen in vollem Umfang 4 Punkte d) übertrifft die Leistungsanforderungen 6 Punkte e) übertrifft die Leistungsanforderungen in besonderem Umfang 8 Punkte 10. Die Höhe der Leistungszulage wird wie folgt berec h- net: Die für den Beschäftigten ermittelte Summe der Punkte wird mit 0,625 % multipliziert. Das Ergebnis wird multipliziert mit dem tariflichen Monatsgrunden t- gel t und ergibt die individuelle Leistungszulage. Der Wert eines Punktes kann aufgrund der folgenden Bestimmungen betrieblich abweichen: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Gesamtsumme der nach den vorstehenden Regeln bestimmten Leistung szulagen des Betriebes ca. 10 % der tariflichen Monatsgrundentgeltsumme beträgt. Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen unterhalb von 9 %, so ist sie vom Arbeitgeber durch entsprechende Anhebung des in Abs. 1 genannten Fakto rs auf 9 % zu korrigieren. Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen oberhalb von 11 %, so ist der A r- beitgeber berechtigt, sie durch entsprechende Red u- zierung des in Absatz 1 genannten Faktors auf 11 % zu korrigieren (dies darf bei Beschäftigten, deren - 5 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 6 - Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, nicht zu einer Minderung des E u- ro - Betrags ihrer Leistungszulage führen). 14. Beanstandungen der Leistungsbeurteilung können innerhalb von zwei Wochen du rch den Beschäftigten und innerhalb von vier Wochen durch den Betriebsrat beim Arbeitgeber angebracht werden. Die Frist beginnt nach Mitteilung der Leistungszulage. Die Behandlung der Beanstandungen hat unverzü g- lich in der paritätischen Kommission zu erfolgen. Die paritätische Kommission besteht aus je zwei vom Betriebsrat und Arbeitgeber benannten Betriebsa n- gehörigen. Die Beauftragten des Arbeitgebers, die nach Nr. 7 tätig geworden sind, können nicht Mitglieder der par i- tätischen Kommission werd en. Kommt die paritätische Kommission zu keiner En t- scheidung, so haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Beanstandung zu befassen. Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keinem E r- gebnis, so entscheidet die Einigungsstelle nach § 24 EMTV. Den Beteiligten (Arbeitgeber, Betriebsrat sowie B e- schäftigten) steht im Rahmen des § 76 Abs. 5 BetrVG bzw. entsprechend §§ 101 ff. ArbGG in jedem Fall der Rechtsweg offen. Der Abrechnung ist die endgültig festgesetzte Lei s- tungszulage zugrunde zu legen. Die Leistung darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung nicht In den Leistungsbeurteilungen der Klägerin für die Jahre 200 9 und 20 1 0 wurde das Beurteilungsmerkmal jeweils mit der Höchstpunktzahl von 8 Punkten bewertet. Für das Jahr 201 1 erfolgte zunächst durch den Vorgesetzten eine Bewertung mit 6 Punkten; nach Beanstandung bei der paritätischen Kommission mit 8 Punkten. 4 - 6 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 7 - Mit der Leistungsbeurteilung vom 14. März 2013 wurde die Arbeitslei s- tung der Klägerin im Beurteilungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2012 mit insgesamt 22 Punkte n bewertet . Dabei erhielt sie bei den Beurteilungsmerkm a- le n und Flexib i- lität ERA - TV NRW von dem Vorgesetzten P je weils 6 Punkte, beim Beurteilungsmerkmal Kooperation /Führungs - hingegen nur 4 Punkte . Nach Aushändigung der Leistungsbeurte i- lung a m 3. Juni 2013 beanst andete die Klägerin diese m it Schreiben vom 16. Juni 2013 Kooperation /Führungs - jeweils um 2 Punkte (= eine Bewertungsstufe) bessere Bewertu ng . Die paritätische Kommission holte eine Stellungnahme des beurteile n- den Vorgesetzten ein und tagte am 14. August 2013 . Mitglied der Kommission war für die Arbeitgeberseite ua. Herr B, der in seiner Funktion als Vorgeset z ter auch selbst Beurteilungen vo rn ahm . Die paritätische Kommission b e- schloss - wie im Protokoll festgehalten - eine Kooperation 2 Punkte auf 6 Punkte ; im Übrigen wies sie die Beanstandung der Klägeri n z u- rück . Eine Begründung der Entscheidung ist nicht erfolgt . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , ihr stehe eine bessere Lei s- tungsbeurteilung zu. Die paritätische Kommission sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da Herr B selbst Beurteilungen vo rnehme und nach den tari f- lichen Bestimmungen deshalb nicht habe teilnehmen dürfen . Die Beurte i lung sei auch in der Sache falsch, weil ihre Arbeitsleistung in den beanstand e ten Merkmalen höher zu bewerten sei . Die Klägerin hat zuletzt beantragt : D ie Gesamtpunktsumme in der Leistungsbeurteilung der Klägerin vom 14. März 2013 wird für den Beurteilungszei t- raum 1. Januar 2012 bis 31 . Dezember 2012 auf 26 Pun k- te festgesetzt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Entsche i- dung der paritätischen Kommission sei gerichtlich nur eingeschränkt überprü f- 5 6 7 8 9 - 7 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 8 - bar und sachlich nicht zu beanstanden . Herr B habe in der paritätischen Ko m- mission mitwirken dürfen, da er die umstrittene Leistungsbeurteilung nicht vo r- genommen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin eine bessere Leistungsbeurteilung . Entscheidungsgründe Die zulä ssige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Mangels entspr e- chender Feststellungen durch das Landesarbeitsg ericht kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene Urteil ist deshalb au f- zuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Der Klageantrag ist in der nach Hinweis des Senats in der Revision z u- letzt zur Entscheidung gestellten Fassung zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf ein Gestaltungsurteil zur Leistungsbesti m- mung in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB gerichtet (BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 30 mwN) . Die Beklagte hat der in der geänderten Antragsfassung liegenden Klageänderung (§ 263 ZPO) zugestimmt. D iese ist ausnahmsweise noch in der Revision zulässig ( zu den Voraussetzu n- gen zuletzt zB BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36, BAGE 149, 343) , weil der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festg e- stellten und von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt g e- stützt wird , sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahren srechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht ve r- kürzt werden . 10 11 12 - 8 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 9 - II . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeit s- gericht s ist nicht die Richtigkeit der Beurteilung vom 14. März 2013 zu überpr ü- fen . Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist v ielmehr die Entscheidung der paritätischen Kommission . Diese ist mangels hinreichender Begründung unve r- bindlich . E ntsprechend §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Le istungsbeurte i- lung durch das Gericht vorzunehmen und eine Gesamtpunktzahl festzusetzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht unterlassen. Seine Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Mangels weiterer Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts z u den beurteilungsrelevanten Tatsachen kann der Senat nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 1 . Die Klägerin begehrt nach dem Klageantrag in der zuletzt gestellten Fassung in entsprechender Anwendung de s § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Fes t- setzung einer höheren Gesamtpunkt zahl durch das Gericht im Rahmen der Leistungsbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 2012. Sie wendet sich damit nunmehr zutreffend gegen die Leistungsbeurt eilung als Ganzes und nicht nur gegen die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale. a) Nach § 10 ERA - TV NRW stellt die Leistun gs beurteilung und die sich aus ihr ergebende Gesamtpunktsumme die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Leistungszulage dar (§ 10 Nr. 10 ERA - TV NRW) . Die einzelnen Beu r- teilungsmerkmale bilden hingegen lediglich Elemente der Gesamtbeurteilung, ohne dass diesen für die Höhe der Leistungszulage unmittelbare Bedeutung zukommt. b) Die Leistungsbeurteilung kann vom Beschäftigten od er vom Betriebsrat beim Arbeitgeber beanstandet werden . S olche Beanstandungen sind sodann in der paritätischen Kommission zu behandeln (§ 10 Nr. 14 Abs. 1 und Abs. 3 ERA - TV NRW) . Aufgrund deren Entscheidung über die Beanstandungen - oder im Fall der Nichte inigung der paritätischen Kommission der Entscheidung der dann gemäß § 10 Nr. 14 Abs. 6 und Abs. 7 ERA - TV NRW berufenen Stellen - ergibt sich die endgültige Gesamtpunktsumme und damit die Höhe der Lei s- 13 14 15 16 - 9 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 10 - tungszulage (§ 10 Nr. 14 Abs. 9 ERA - TV NRW) . Greift de r Beschäftigte das dort gefundene Ergebnis an, ist diese Festsetzung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Prüfungsgegenstand ist danach die Entscheidung der paritätischen Kommission und nicht mehr die ursprüngliche Beurteilung (vgl. im Fall der En t- sche idung einer paritätischen Kommission über einen Verbesserungsvorschlag BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 29 ) . 2 . Die Leistungsbeurteilung vom 14. März 2013 wurde aufgrund der B e- anstandungen der Klägerin durch die im Betrieb der Beklagten gebildet e parit ä- tische Kommission überprüft und im Ergebnis die Gesamtpunkt zahl auf 24 Punkte heraufgesetzt . Diese nach § 10 Nr. 14 ERA - TV NRW getroffene En t- scheidung ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB grundsät z- lich nur auf grobe Un richtigkeit zu überprüfen. Die angegriffene Entscheidung hält auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand, da es ihr an einer Begründung fehl t. Sie ist daher unverbindlich. a) Die Entscheidung einer paritätischen Kommission nach § 10 Nr. 14 ERA - TV NRW ist nu r eingeschränkt dahin gehend zu überprüfen, ob sie in en t- sprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB im tariflich vorgesehenen Ve r- fahren ergangen ist und ob ihre wertende und beurteilende Entscheidung grob un richtig iSv. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt . aa) Nach § 10 Nr. 14 Abs. 1 ERA - TV NRW Leistungsbeurteilung innerhalb bestimmter Fristen durch den Beschäftigten oder den Betriebsrat beim Arbeitgeber angebracht werden. Während sich der Arb eitnehmer gegen eine aus seiner Sicht zu schlechte Beurteilung wenden wird, kann der Betriebsrat - der auch die kollektiven Interessen der Belegschaft in den Blick zu nehmen hat - sowohl eine zu niedrige als auch eine zu hohe Bewertung beanstanden. Solche Beanstandungen sind zunächst in einer parit ä- tischen Kommission - bestehend aus je zwei vo n Arbeitgeber und Betriebsrat benannten Betriebsangehörigen - zu behandeln . Nur wenn diese Kommission zu keinem Ergebnis kommt, erfolgt die Behandlung - wiederum parit ätisch - durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Kommen die Betriebsparteien ebenfalls zu 17 18 19 - 10 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 11 - keinem einvernehmlichen Ergebnis über die Beanstandung en , entscheidet die tarifliche Einigungsstelle nach § 24 des Einheitlichen Manteltarifvertrags (EMTV NRW ). (1) N ac h den tariflichen Bestimmungen ist damit zunächst ein zwingendes innerbetriebliches bzw. tarifliches Einspruchsverfahren zu durchlaufen , wenn ein Beschäftigter oder der Betriebsrat von seinem Beanstandungsrecht G e- brauch mach t . Hiervon gehen auch die Partei en aus. Erst wenn in diesen Ve r- fahren eine Entscheidung ergangen ist, kann - wie aus § 10 Nr. 14 Abs. 8 ERA - TV NRW deutlich wird - das jeweilige Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Dabei bringt die Norm durch den Verweis auf §§ 101 ff. ArbGG bzw. § 76 Abs. 5 BetrVG zum Ausdruck, dass sowohl die innerbetriebl i- che Entscheidung als auch die der tariflichen Einigungsstelle nur einer eing e- schränkten Überprüfung unterliegen soll (vgl. zur Bedeutung eines Verweises auf § 101 ArbGG schon BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - zu III 2 d der Gründe) . Die Tarifvertragsparteien haben den zur Entscheidung über die Bea n- standung einer Leistungsbeurteilung berufenen Stellen damit die Funktion eines Schiedsgutachters übertragen. Dies ist zulässig. ( 2 ) In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen , wie paritätische Kommissionen , oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters zukommt. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen binden ausschließlich materiell - rechtl ich und verstoßen daher nicht gegen das im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 101 ArbGG mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (st . Rspr., zuletzt zB BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 26 f. mwN ) . Eine unzulässi ge Schi edsgerichtsvereinbarung liegt erst dann vor , wenn der dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren ve r- bindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale - etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechts begriffe - übertragen wird ( BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 193) . ( 3 ) Nach diesen Grundsätzen ist die tarifliche Regelung nicht zu beansta n- den. Die Bewertung der Leistung eines Arbeitnehmers mit einer bestimmten 20 21 22 - 11 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 12 - Za hl von Punkten ist die Feststellung einer Tatsache aufgrund einer Beurte i- lung , nicht die Entscheidung einer Rechtsfrage . Die Beurteilung ist ein Akt we r- tender Erkenntnis, bei der dem Beurteilenden ein Beurteilungsspielraum z u- steht. Es erfolgt insofern kein e Subsumtion von bestimmten Tatsachen unter eine Rechtsnorm ( vgl. zu § 17.2.6 ERA - TV BW BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 39, 45 , BAGE 14 8 , 271 ; eben so schon zur Leistungszulage nach § 5 des G ehaltsrahmenabkommens vom 19. Februar 1975 für die Angeste llten der Eisen - , Metall - , Elektro - und Zentralheizungsindustrie NRW BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - zu III 2 d der Gründe ) . bb) Solche durch Entscheidungen paritätischer Kommissionen ergangenen Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahr en in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen. (1) Die Überprüfung richtet sich zunächst darauf, ob die Entscheidung im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und die zugrunde liegenden Ve r- fahrensvorschriften e ingehalten wurden. Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können ; die Entscheidung ist dann unverbindlich (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 193) . (2) In einem zweiten Schri t t is t zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der Kommission entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB grob unrichtig ist . Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften erfolgt, weil die paritätische Kommission keine Ermessensentscheidung, sonde rn auf der Grundlage ihres Tatsachenfestste l- lung zu treffen hat , die nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient ( vgl. hierzu allgemein BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 27; Staudinger/Rieble ( 2015 ) § 317 Rn . 21; MüKoBGB/Würdinger 7 . Aufl. § 317 Rn. 38) . Eine Lei s- tungsbestimmung im unmittelbaren Anwendungsbe reich des § 319 BGB ist u n- verbindlich, wenn sie grob unbillig i st. D a d ie in einem Schiedsgutachten g e- in kann, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob sie den tatsächlichen Verhältnissen entspric ht, kann sie bei entsprechende r Anwendung des § 319 BGB nur dann nicht verbindlich sein, 23 24 25 - 12 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 13 - wenn sie offenbar unrichtig ist (BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 934/78 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 34, 365; BGH 17. Januar 2013 - III ZR 10/12 - Rn. 13, 16; Dahme Paritätische Kommissionen in Tarifverträgen S. 58, 183) . Die offenbare Unrichtigkeit steht insoweit der offenbaren Unbilligkeit gleich (Erman / J. Hager BGB 14. Aufl . § 319 Rn. 3 ; Staudinger/Rieble § 31 9 Rn. 9 ; MüKoBGB/Würdinger § 319 Rn. 14 ) . b ) Die Entscheidung der paritätischen Kommission vom 14. August 2013 ist nach diesen Maßstäben unverbindlich. Zwar ist sie entgegen der Auffassung der Revision im vorgesehenen Verfahren ergangen. Es fehlt ihr aber an einer Begründung. aa) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass das nach den tariflichen Bestimmungen vorgesehene V erfahren e ingehalten wurde . In s- besondere war die paritätische Kommission entgegen de r Auffassung der Rev i- sion vorschriftsmäßig besetzt. Die Besetzung auf Arbeitgeberseite mit Herrn B verstieß nicht gegen § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA - TV NRW . (1) Nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA - TV NRW können die Beauftragten des Arbeitgebers, die nach Nr. 7 tätig g eworden sind, nicht Mitglieder der parität i- schen Kommission werden. Ausgeschlossen sind damit nur solche Beauftragte des Arbeitgebers, d ie die konkrete Leistungsbeurteilung, deren Beanstandung vor der paritätischen Kommission behandelt wird, vorgenommen ha ben . Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. (a ) Der Wortlaut der Regelung, von dem vorrangig auszugehen ist ( st . Rspr., zuletzt zB BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 15 ) , ist nicht eindeutig . Nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA - TV NRW agten des Arbeitgebers, die nach Nr. i- schen Kommission werden. Die Norm selbst bestimmt den Kreis der ausg e- schlossenen Mitglieder damit nicht. In § 10 Nr. 7 ERA - TV NRW selbst sind B e- auftragte des Arbeitgeb ers nicht erwähnt. Die Bestimmung regelt lediglich d e s- sen Pflicht, einmal im Kalenderjahr, spätestens aber 18 Monate nach der let z- ten Beurteilung, das Leistungsverhalten aller Beschäftigten beurteilen zu la s- 26 27 28 29 - 13 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 14 - sen. Allerdings könnte d ie Verwendung des Plurals in § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA - TV NRW dafür sprechen, dass - wie die Revision annimmt - sämtliche Pers o- nen, die überhaupt einmal oder jedenfalls im konkreten Beurteilungsturnus B e- urteilungen vorgenommen haben, von der Mitgliedschaft in der paritätischen Kommis sion ausgeschlossen sein sollen. Ebenso wenig ist aber durch den Wortlaut ein Verständnis ausgeschlossen, wonach dieser Ausschlussgrund zwar grundsätzlich für alle Beurteilenden gilt, aber nur dann relevant wird, wenn die streitgegenständliche Beurteilung durch das Mitglied der paritätischen Kommission erfolgte. (b ) Die Tarifsystematik und der tarifliche Gesamtzusammenhang sprechen - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeht - gegen die von der Rev i- sion vertretene Auffassung. D e r wird auch in § 10 Nr. 3 Abs. 1 ERA - TV NRW verwendet . Danach wird für jeden Beschäftigten, der einer Leistungsbeurteilung unterliegt, eine Beurteilungskarte angelegt, auf der das Ergebnis der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum einzutragen ist. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch Beauftragte des Arbeitgebers , die die Karte zu unterzeichnen haben . Im Sinne d ieser Norm s r- die Leistungsbeurteilung e i- ner konkreten Person vornehmen. D i e Verwendung des Plurals dient hier ledi g- lich der Verdeutlichung, dass der Arbeitgeber eine abstrakte Anzahl von Beau f- tragten zur Beurteilung einsetzen darf. Zwar nimmt § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA - TV NRW nicht unmittelbar auf Nr. 3 Bezug; durch Nr . 7 erfolgt aber - wie darg e- legt - keine Begriffsklärung, sondern diese ergibt sich erst im Zusammenspiel dieses Normteils mit § 10 Nr. 3 ERA - TV NRW. Dies spricht deutlich dafür, dass die Verwendung des Plurals in § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA - TV NRW lediglich da zu dient, die potentiell unbestimmte Anzahl de r Beauftragten herauszustellen. Gegen das von der Revision vertretene weite Verständnis spricht in systematischer Hinsicht auch, dass umfassende Regelungen zur Mitgliedschaft in den paritätischen Kommissionen und möglichen Fällen der Befangenheit fe h- len. Hätten die Tarifvertragsparteien jede auch nur entfernt mögliche Intere s- senkollision ausschließen wollen, hätten sie auch Regelungen über den Au s- 30 31 - 14 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 15 - schluss der durch den Betriebsrat benannte n Mitglieder für den Fa ll treffen müssen, dass der Betriebsrat nach § 10 Nr. 14 Abs. 1 ERA - TV NRW Bea n- standungen gegen eine Leistungsbeurteilung erhebt. Solche Bestimmungen enthält der Tarifvertrag nicht . (c ) Sinn und Zweck des § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA - TV NRW sprechen für ein en ges Verständnis der Norm. (aa) Paritätische Kommission e n werden durch die Tarif vertrags - oder B e- triebsparteien eingerichtet, um eine Überprüfung von im Betrieb getroffenen Entschei dungen, wie hier d e r Leistungsbeurteilung, vorzunehmen oder solche erstma ls zu treffen, wie beispielsweise durch eine Prämienkommission im b e- trieblichen Vorschlagswesen. Die Entscheidung soll dabei betriebsnah und fachkundig durch Personen erfolgen , denen die betrieblichen Verhältnisse b e- kannt und die mit den jeweiligen Sachver halten vertraut sind ( vgl. zu diesem Aspekt unter anderem Blickwinkel: BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu I I 2 d der Gründe ; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe , BAGE 1 09, 193 ) . Um diesem Zweck gerecht zu werden, liegt es nahe, auch so lche Personen in die paritätische Kommission zu entsenden, die das Beurte i- lungsverfahren und seine spezifischen Schwierigkeiten aus eigener praktischer Anschauung kennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die paritätische Kommission eine eigene Entschei dung zu treffen und nicht nur etwa eine Art Rechtskontrolle der zu überprüfenden Beurteilung vorzunehmen hat. Zwar könnte die Regelung - wie die Revision meint - den Sinn haben, die Überpr ü- fung durch eine paritätische Kommission vornehmen zu lassen, die mi t Pers o- nen besetzt ist, die mit den Beurteilungen im jeweiligen Turnus überhaupt noch nicht befasst waren, etwa, um einen völlig unverstellten Blick zu ermöglichen. Unabhängig von der dann möglicherweise fehlenden Sachkunde spricht h ie r- gegen aber deutlich das oben dargelegte Fehlen einer entsprechenden Reg e- lung für die vom Betriebsrat benannten Mitglieder. (bb) Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA - TV NRW den Zweck verfolg t , den Wechsel der Mitglieder der paritätischen Komm ission pro Beurteilungsturnus gering zu halten, etwa, um eine Konsistenz 32 33 34 - 15 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 16 - in der Entscheidungsfindung zu wahren. Bei einem derart verstandenen Zweck würde es zwar Sinn machen , sämtlichen Beurteilern im Beurteilungsturnus die Stellung als Mitglied in der par itätischen Kommission zu verwehren, um die G e- fahr einer Verhinderung wegen Befangenheit auszuschließen. Gegen einen derartigen Zweck spricht je d och insbesondere, dass die Tarif vertrags parteien auch ansonsten keinerlei Regelung getroffen haben, die den Wech sel bzw. Austausch der Kommissionsmitglieder eingrenzen. Im Übrigen würde sich eine ähnliche Problematik auf Seiten der betriebsrätlichen Kommissionsmitglieder ergeben, wenn ein solches Mitglied seine Beurteilung beanstandet hat. (cc) Ein zweckentspreche ndes Verständnis bekommt die Norm hingegen, wenn man sie als konkrete Befangenheitsregelung für d i e arbeitgeberseitigen Kommissionsmitglieder ansieht. Für den praktisch bedeutsamsten Fall einer konkreten Interessenkollision haben die Tarifvertragsparteien damit den Au s- schluss derjenigen Personen festgelegt, die selbst die Beurteilung nach § 10 Nr. 7 ERA - TV NRW vorgenommen haben, ohne dass im Einzelfall noch Streit über deren Unparteilichkeit und Entscheidungsbefugnis entstehen könnte. (2) Das von der Arbe itgeberin für die paritätische Kommission benannte Mitglied B hat die Beurteilung der Klägerin nicht vorgenommen; dies steht zw i- schen den Parteien nicht im Streit. Herr B war daher nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 ERA - TV NRW nicht gehindert, über die Beanstandungen der Kl ä gerin gegen deren Leistungsbeurteilung mit zu entscheiden. bb ) Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist allerdings wegen eines groben Verfahrensverstoßes unverbindlich, da sie nicht begründet ist. (1) Die gerichtliche K ontrolle von Schiedsgutachten bezieht sich auf En t- scheidungsvorgang und Entscheidungsbegründung . Es ist nicht nur dann o f- fenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtlic he Fehler aufdrä n- gen, die das Gesamtergebnis verfälschen , sondern auch dann, wenn die Au s- führungen so lückenhaft sind, da ss selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (vgl. BGH 27. Juni 2001 35 36 37 38 - 16 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 17 - - VIII ZR 235/00 - zu II 2 a der Gründe mwN ) . Falsche oder fehlende Erwägu n- g en mach en das Gutachten daher unrichtig (Staudinger/Rieble § 319 Rn. 9; MüKoBGB/Würdinger § 319 Rn . 17; Bamberger/Roth /Gehrlein BGB 3. Aufl. § 319 Rn. 4; Palandt/Grüneberg 7 5 . Aufl. § 319 BGB Rn . 5a) . Auch i m Hinblick auf das Verbot der Schiedsgerichtsvereinbarung muss im Arbeitsrecht na c h- vollziehbar sein, welche Tatsachenfeststellungen die Gutachtenstelle getroffen hat und inwieweit sie diese ihrer Entscheidung zugrunde legt. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden. Diese haben den Vorteil, betriebsnah zu sein und in den Entscheidungsprozess Personen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, einzubeziehen. Würde man ihnen eine Begründungspflicht auferlegen, die der einer gerichtli chen Entscheidung nahe kommt, würde das Verfahren zu u m- ständlich werden. Es entstünden damit Hemmungen, auf diesen praktikablen Konfliktregelungsmechanismus zurückzugreifen. Unverzichtbar ist jedoc h eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die g e- troffene Entscheidung beruht. Nur so kann die Kommissionsentscheidung g e- genüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustell en, ob die Entscheidung grob un richtig ist ( BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu I I 2 d der Gründe mwN; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe mwN , BAGE 109, 193 ) . (2) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung der par i- tätis chen Kommission nicht. Die paritätische Kommission hat nicht dargestellt, auf welche Tatsachen sie ihre Entscheidung, die Leistung der Klägerin bei den Beurteilungsmerkmalen K je weils mit 6 Punkten zu bewerten und damit die Gesamtbewertung auf 24 Punkte festzusetzen , gestützt hat. Eine derartige B e- gründung findet sich insbesondere nicht i m Protokoll vom 15. August 2013 über ihre Sitzung. Dort wird nur aufgelistet, auf welche Kateg orien sich die Bea n- standung der Klägerin bezieht und zu welchem Ergebnis die Kommission gekommen ist . Inhalte der Diskussion oder Elemente der Begründung der gefundenen Entscheidung finden sich in dem Protokoll nicht. Auch i st nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang sich die Ko m- 39 - 17 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 18 - mission Argumente aus der Beanstandung der Klägerin oder der eingeholten Stellungnahme ihres Vorgesetzten zu Eigen gemacht hat . Die Entscheidung ist damit wegen fehlender Begründung unverbindlic h . 3 . Aufgrund der Unverbindlichkeit der Entscheidung der paritätischen Kommission ist in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das Gericht die Leistungsbeurteilung für den Streitzeitraum vorzunehmen und die Gesamtpunkt zahl festzuset zen. Dies hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht gemacht . Der Senat kann mangels ausreiche n- der Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . a) Wendet sich ein Beschäftigter gegen die Leistungsbeurteilung, haben im Fall der Unverbindlichkeit der Entscheidung einer paritätischen Kommission nach § 10 Nr. 14 ERA - TV NRW die damit befassten Arbeitsgerichte die Beurte i- lung vorzunehm en und im Rahmen der erfolgten Beanstandungen die Gesam t- punktsumme festzusetzen. Der Ausspruch des Gerichts tritt an die Stelle der Entscheidung der paritätischen Kommission (vgl. zur Festsetzung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag BAG 16. Dezemb er 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 30 mwN) . Einer nochmaligen Überprüfung durch die Schiedsgutachterstelle steht grundsätzlich das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot des § 9 ArbGG entgegen ( vgl. BAG 17. März 20 05 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 e der Grü n- de ; 20 . Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B II der Gründe , BAG E 109, 193 ) . Auch § 10 ERA - TV NRW enthält keine Regelung, die eine er neu t e Befassung durch die paritätische Kommission vorsehen oder auch nur erlauben würde . Vielmehr ist durch die einvernehmliche Entsc heidung einer paritätische n Ko m- mission oder einer anderen in § 10 Nr. 14 ER A - TV NRW genannten Stelle das tarifliche Einspruchsverfahren abgeschlossen und Be schäftigten , Betriebsrat oder Arbeitgeber der Rechtsweg eröffnet (§ 10 Nr. 14 Abs. 8 ERA - TV NRW) . b) Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen in der Sache nicht abschließend entsche iden. Die Leistungsbeurteilung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einze l- falls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten ( Staudinger/Rieble § 319 40 41 42 - 18 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 19 - Rn. 44; vgl. zur Leistungsbestimmung nach § 315 BGB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 679/12 - Rn. 35 mwN) . Eine Entscheidung durch das Revisionsgericht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn alle maßgeblichen Tatsachen fes tstehen ( vgl. zu einem solchen Fall bei der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 30 ) . Hieran fehlt es vo r- liegend , da das Landesarbeitsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu der Leistung der Klägerin im Beurt eilungszeitraum hinsichtlich der beiden bea n- standeten Beurteilungsmerkmale getroffen hat, die die Festsetzung einer G e- samtpunktzahl durch den Senat zuließen. c) Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: a a ) Die richterliche Ersatzbestimm ung in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Pa r- teien zu treffen (vgl. zur Ersatzleistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 BGB: BGH 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 39) . Eine Darlegungs - und Beweislast im prozessualen Sinn besteht ins o- weit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden U m- stände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann ( Staudinger/Rieble § 317 Rn. 38, § 315 Rn. 521 ) . bb) Die gerichtliche Bestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt - wie dargelegt - an die Stelle der Entscheidung der paritätischen Kommi s- sion. Diese wiederum entscheidet nach den tariflichen Bestimmungen über die Beanstandungen der Klägerin. Da eine Beanstandung durch den Betriebsrat nach § 10 Nr. 14 Abs. 1 ERA - TV NRW nicht erfolgt ist, bestimmt alleine die B e- anstandung der Klägerin, hinsichtlich welcher Beurteilungsmerkmale und B e- wertungen e ine Überprüfung der Leistungsbeurteilung vorzunehmen ist. In di e- sem Rahmen hat die paritätische Kommission die Gesamtpunktzahl der Lei s- tungsbeurteilung festgesetzt. Da diese Entscheidung insgesamt unverbindlich ist, tritt nunmehr sowohl hinsichtlich des Be i- - das von den Betriebsparteien erkennbar synonym zum - die 43 44 45 - 19 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 - 20 - gerichtliche Bestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB an deren Ste l- le. Dabei besteht eine Bindung an die Festsetzung von 6 Punkten bzw. 4 Punkten hinsichtlich dieser Kriterien in der Leistungsbeurteilung im Sinne e i- ner Untergrenze. An die Fests etzung von jeweils 6 Punkten hinsichtlich der Kr i- terien, die mangels Beanstandung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der paritätischen Kommission waren, bleibt das Gericht ebenfalls gebunden. Hi n- gegen ist die durch die paritätische Kommission erfolgte Erh öhung der Punk t- für das Gericht nicht maßgeblich, da die Entscheidung insgesamt und deshalb auch insoweit unverbindlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Landesarbe itsgericht dann eine Gesamtpunktzahl festzusetzen. cc ) Das Landesarbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung e r- kennbar angenommen - ohne dies allerdings näher zu begründen - , dass die vom Vorgesetzten P in seiner Stellungnahme an die paritä tische Ko m mi s s i on n we n dung r tung der A r- beitsleistung der Klägerin mit 6 Punkten rechtfertigen. Eine solche We r tung der Zuordnung ersc heint nicht ausgeschlossen, wenn man die in di e sem Z u sa m- menhang bemängelten Rückfragen der Klägerin beim Vorgesetzten dem bei die Rückfrage wegen einer nicht hinreichenden Aufklär ung des Sac h ve r halts durch die Klägerin erforderlich wurde. Ebenso erscheint aber denkbar, die B e- st diese Vo rgänge nicht mehr zur Bewertung herangezogen werden, da hinsich t- lich dieses Kriteriums keine Beanstandung der Leistungsbeurteilung vorliegt. Zur abschließenden Beurteilung der Zuordnung bedarf es aber weit e ren Vo r- trags der Parteien zu dem genauen Inhalt de r von der Klägerin geschu l deten Arbeitsleistung und der Qualität der von ihr erbrachten Leistungen. Ebe n so b e- o operat i- ä geri n. 46 - 20 - 10 AZR 183/15 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR183.15.0 dd ) Bei der Würdigung des zu erwartenden Vortrags der Parteien wird die von den Tarif vertrags parteien getroffene materiell - rechtliche Wertung, welche Leistung von einem durchschnittlich geeigneten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung auf Dauer zu erreichen ist (vgl. § 10 Nr. 2 Abs. 1 ERA - TV NRW) , zu berücksichtigen sein ( vgl. zu Auswirkungen auf die Darlegungs - und Bewei s- last nach ERA - TV BW BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 41 ff., BAGE 148, 271 ) . Dabei gehen die Tarif vertrags parteien von ei ner Gesam t- summe der betrieblichen Leistungszulagen von ca. 10 % der tariflichen M o- natsgrundentgeltsumme aus. Dieser Richtwert wird tariflich auch angesetzt, wenn ein Beschäftigter noch nicht beurteilt wurde (§ 10 Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 ERA - TV NRW) . Rechneris ch kann für den einzelnen Beschäftigten ein Lei s- tungsentgelt von maximal 20 % des tariflichen Monatsgrundentgelts erreicht werden (vgl. § 10 Nr. 10 Abs. 1 ERA - TV NRW bei m maximalen Wert von 32 Punkten, zusammengesetzt aus 4 Beurteilungsmerk malen zu jeweils 8 Punkte n gemäß § 10 Nr. 8 und Nr. 9 ERA - TV NRW ) . Linck Schlünder W. Reinfelder Uhamou Frese 47
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