- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 622/13 6 Sa 731/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 9. März 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 9. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Rudolph und den ehrenamtl i- chen Richter Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 622/13 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Mai 2013 - 6 Sa 73 1/12 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Juli 2012 - 11 Ca 13885/11 - wird in Höhe eines Betrags von 46.551,65 Euro zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Bonuszahlungen für die Jahre 2008 bis 2011. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2000 als au ßertarifl i- cher Angestellter tätig, zuletzt in der Funktion eines Abteilungsdirektors. Seine monatliche Grundvergütung betrug im Juni 2011 6.887,63 Euro brutto, hinzu kamen weitere Vergütungsbestandteile. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank in de r Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Anwendung findet. Sie fi r- mierte früher unter Bayerische Landesbank Girozentrale. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein Arbeitsvertrag vom 1. Apr il 2000 zugrunde, in dem ein Zusageschreiben vom 2 7. Dezember 1999 in Bezug g e- nommen war. Unter dem 1. Januar 2001 schlossen die Parteien einen neuen sollte. Darin heißt es ua. : § 4. Bezüge . (1) Der Mitarbeiter erhält ein Jahresfestgehalt in Höhe von 140.070, 00 DM bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % bzw. entsprechend anteilig bei einem vereinbarten geri n- geren Beschäftigungsgrad. Die Auszahlung erfolgt in 12 gleichen Monatsraten. Für die Grundsätze des Verg ü- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 622/13 - 4 - tungssystems für die außertariflich Beschäftigten, insb e- sondere für die Teilbereiche Funktionseinwertung, Funkt i- onsstufen, Gehaltsbänder und Jahresfestgehalt , gilt im Ü brigen die entsprechende Dienstvereinb arung der Bay e- rischen Landesbank Girozentrale mit dem Gesamtpers o- nalrat in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Außerdem kann der Mitarbeiter als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch einen Bankbonus erhalten, dessen Höhe alljährlich auf Vorschlag des Vorstands vom Verwa l- tungsrat beschlossen wird. Der Bankbonus wird jeweils im Folgejahr für das vorangegangene Geschäftsjahr gezahlt. Ferner kann der Mitarbeiter als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch einen Leistu ngsbonus erhalten, der sich im E inzel nen nach seinen Leistungen im jeweils vorang e- gangenen Geschäftsjahr bestimmt. Berechnung, Zahlung, Kürzung und Rückzahlung des Bankbonus und des Lei s- tungsbonus erfolgen im Ü brigen nach der Vereinbarung über das Bonussystem für die außertariflich Beschäftig ten der Bayerischen Landesbank Girozentrale in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mit der Zahlung der laufenden Bezüge und eines etwaigen Bonus sind Überstunden/Mehrarbeit, Zuschläge und Zul a- gen für Schicht - und Nachtarbeit sowie Sonn - und Feie r- tagsarbeit a bgegolten. § 9. Leistungen ohne Rechtsanspruch . Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, besteht auch nach wiederholter Gewährung kein Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bestand eine zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtper - verein barung über die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich 6. Oktober 1999 (GrundsatzDV 1999) . Darin heißt es ua.: 5. Bonus Zusätzlich zum Jahresfestgehalt können die in Nr. 1. 1. genannten Beschäftigten einen Leistungsbonus, abhängig von der individuellen Leistung, sowie einen Bankbonus, abhängig vom Gesamtbankergebnis, erha l- ten. Einzelheiten zum Bonussystem und die Vergabe der 4 - 4 - 10 AZR 622/13 - 5 - B e- schäftigten 6. Oktober 1999 (BonusV 1999) heißt es ua.: Leistungsbonus Der Leistungsbonus ist eine freiwillige Jahresleistung der Bank, mit der die individuelle Leistung des B e- schäftigten und sein Beitrag zur Erwirtschaftung des Betriebsergebnisses der Bank jeweils für ein G e- schäftsjahr honoriert und seine Betriebsbindung g e- festigt werden sollen. Die Leistung des Beschäftigten beurteilt sich auf der Grundlage der mit ihm getroffenen Zielvereinbarung und anhand des Grades der Zielerreichung. Einze l- heiten zur Zielvereinbarung zwischen dem Beschä f- tigten und der Führungskraft sind in der Vereinb a- rung zum FdZ - Proze ss niedergelegt. Die Höhe des individuellen Leistungsbonus errechnet sich aus dem Zielbonus multipliziert mit dem Lei s- tungsfaktor 2.3 Budget Im Rahmen der Ressourcenplanung legt der Vo r- stand für jeden Bereich jeweils ein Budget für die Vergabe des Leistungsbonus im Folgejahr fest (Pl a- nungsbudget) Das Budget, das nach Ablauf des maßgeblichen Geschäftsjahres tatsächlich zur Au s- zahlung kommt (Auszahlungsbudget), kann vom j e- weiligen Planungsbudget abweic hen, wenn dies au f- grund der im jeweiligen Bereich erbrachten Leistu n- gen und erzielten Ergebnisse angezeigt erscheint. 2.5 Auszahlungsgrundsätze Der Leistungsbonus wird nur ausgezahlt, wenn und soweit die Ertragslage der Bank dies zulässt. Die Zahlung erfolgt rückwirkend für das vergangene G e- Sowohl die GrundsatzDV 1999 als auch die BonusV 1999 sind durch Dienstvereinbarungen vom 2 6. Oktober 2004 ersetzt worden. 5 6 - 5 - 10 AZR 622/13 - 6 - Ziffer Nr. 2.1 . BonusV [ V arGeS 2004] genannten Beschäftigten einen Leistungsbonus sowie einen Bankbonus erhalten, soweit es die betriebswirtschaftliche Erfolgssituation der Bank unter Berücksichtigung einer angemesse nen Risikovo r- sorge, der Ausschüttung an die Anteilseigner bzw. der mit der Trägerschaft beliehenen Gesellschaft sowie einer a n- gemessenen Rücklagenbildung gestattet. Einzelheiten zum Bonussystem und die Vergabe der Bonuszahlungen regelt eine gesonderte Vere Ziffer Leistungsbonus entsteht mit der verbindlichen Festse t- zung des Leistungsfaktors (3.3.) durch die zuständigen Vergabeberechtigten (3.4.), soweit die Auszahlung vom Weiter sind hier ua. folgende Regelungen enthalten: Ausschluss individueller Ansprüche Die Festsetzung eines Planungs - bzw. Ausza h- lungsbudgets begründet keinen individuellen Rechtsanspruch auf Auszahlung eines Leistung s- bonus. 3.5. Auszahlungsgrundsätze Ein Leistungsbonus wird nur ausgezahlt, wenn und soweit die betriebswirtschaftliche Erfolgssituation der Bank dies Der Kläger erhielt für die Jahre 2001 bis 2006 jeweils im Folgejahr e i- nen Leistungsbonus zwischen 11.1 35 ,2 7 Euro und 18.115,36 Euro . Ihm wurde dabei die Berechnung unter Berücksichtigung eines Zielbonusfaktors von 15,00 oder 20,00 % seines Jah resgrundgehaltes und seines Leistungsfaktors mitg e- teilt. Der Leistungsfaktor war jeweils anhand der Erreichung der in einer Zie l- vereinbarung vereinbarten Ziele ermittelt worden. Ab dem Jahr 2004 enthielten die Schreiben den Hinweis, dass es sich um einen f reiwilligen Leistungsbonus handele. 7 8 9 10 - 6 - 10 AZR 622/13 - 7 - Für das Jahr 2007 wurde - nachdem die Beklagte die BonusV VarGeS 2004 mit Wirkung zum 3 1. März 2007 gekündigt hatte - im Rahmen eines Ein i- gungsstellenverfahrens am 4. o- Euro , ohne dass die Berechnung näher aufgeschlüsselt wurde. Für das Jahr 2008 schlossen die Betriebsparteien unter dem 3 0. s- bezogenen Jahresbonus der außertariflich bezahlten Beschäftigten für das G e- (DV Vergabemodus 2008) . Darin heißt es ua.: 1. Budget Der Vorstand bestimm t nach der Aufstellung des Jahre s- abschlusses ein Bonusbudget. Das Budget richtet sich nach dem betriebswirtschaftlichen Erfolg der BayernLB. 2. Vergabe Die individuelle Vergabe erfolgt im Rahmen des dem j e- weiligen Geschäftsfeld/Geschäftsbereich zur Ver fügung gestellten Budgets auf der Basis eines Orientierungsb o- nus (2.1.) und der Bewertung der individuellen Zielerre i- chung (2.2.) nach pflichtgemäßem Ermessen (2.3.) der Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von rund 5 Mrd. Euro . Es kam in diesem Zusammenhang zur Zuführung neuen E i- genkapitals in Höhe von rund 10 Mrd. Euro bis in das Jahr 2009 hinein und e i- ner staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von 4,8 Mrd. Euro . Die entsprechenden Beihilfen wurden von der Euro päischen Kommission am 1 8. Dezember 2008 genehmigt. Am 1 9. Mai 2009 teilte der Vorstand den Mitarbeitern mit, man werde der Empfehlung des Verwaltungsrats Folge leisten und die leistungsorientierte Vergütung für das Jahr 2008 ausse t- zen. Dementsprechend ist eine Zahlung für das Jahr 2008 an den Kläger trotz vorhergehenden Abschlusses einer Zielvereinbarung und eines erreichten Lei s- tungsfaktors von 1,2 nicht erfolgt. 11 12 13 - 7 - 10 AZR 622/13 - 8 - Unter dem 8. Januar 2009 wurde den Mitarbeitern mitgeteilt, dass das neue Vergütungssystem für AT - Mitarbeiter nicht zum 1. Januar 2009 eingeführt werden könne. Bis zur Neueinführung bleibe das Vergütungssystem VarGeS gültig. Zum Abschluss einer Dienstvereinbarung über Bonuszahlungen kam es für das Geschäftsjahr 2009, das mit einem Jahresfehlbetrag von 2,595 Mrd. Euro abgeschlossen wurde, nicht. Einen Leistungsbonus für das Jahr 2009 hat der Kläger trotz eines Leistungsfaktors von 1,1 nicht erhalten. Stattdessen teilte d ie Beklagte unter dem 7. April 2010 mit, dass für das Jahr 2010 wieder eine Gehaltsüberprüfungsrunde für AT - Mitarbeiter durchgeführt werde und als Ausgleich für besondere Belastung zusätzlich fünf Urlaubstage gewährt würden. Mit Wirkung ab 1. Januar 2010 haben die Betriebsparteien eine 8. Dezember 2009 geschlossen (DV AT - Vergütung 2010) ; die GrundsatzDV VarGe S 2004 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. In der DV AT - Vergütung 2010 heißt es ua.: Jahresfestgehalt Das Jahresfestgehalt ist der Teil des Gesamtgehalts, auf den ein unwiderruflicher, unbedingter und unb e- fristeter Rechtsanspruch besteht. 6. Variable Vergütung Die Beschäftigten können als freiwillige Leistung eine variable Vergütung erhalten, mit der die individuelle Leistung eines Beschäftigten und sein Beitrag zum Ergebnis für ein Geschäftsjahr honoriert und seine Betriebsbindung gefestigt werden sollen. D ie variable Vergütung ergibt sich aus dem vom Vo r- stand bewilligten Budget und der Vergabeentsche i- dung auf der Grundlage der jeweiligen individuellen Leistungs - und Verhaltensbeurteilung. Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Bu dgets und auf Gewährung einer individue l- len Zahlung. 14 15 16 - 8 - 10 AZR 622/13 - 9 - 6.1 Budgets Der Vorstand bestimmt alljährlich Budgets für die variable Vergütung für jeweils von ihm festzulegende Geschäftseinheiten der BayernLB. Die Budgets ric h- ten sich nach dem betriebswirtschaftlichen Erfolg (z. B. gemessen an EVA oder EVA) und können auch auf N Für das Geschäftsjahr 2010 ist mit dem Kläger eine Zielvereinbarung geschlossen und die Zielerreichung bewertet worden. Ein Leistungsfaktor w u r- de nicht festgesetzt. Die Zielerreichung entsprach der des Vorjahres. Unter dem 7. April 2011 teilte der Vorstand der Beklagten den Beschä f- tigten mit, dass die individuelle Leistung nach zwei Jahren ohne variable Verg ü- tung für das Geschäftsjahr 2010 in Form einer variablen Vergütung wieder z u- sätzlich honoriert werden könne. Das Gesamtvolumen für die variable Verg ü- tung betrage 25 Mio. Euro für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im In - und Ausland. Die Auszahlung werde im Juni erfolgen. Mit der Abrechnun g Juni 2011 von 8.391,00 Euro brutto. Für das Geschäftsjahr 2011 wurde mit dem Kläger eine Zielvereinb a- tet. & Potential - bis 110 % als Richtwert angegeben. Eine Bonuszahlung ist nicht erfolgt, nachdem der Vorstand entschieden hatte, für dieses Geschäftsjahr keine variable Vergütung auszuschütten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils ein Bonus als individuell zugesagtes variables Entgelt zu. Ins - besondere enthalte das Schreiben vom 2 7. Dezember 1999 eine eige nständige Regelung neben dem Arbeitsvertrag. Die standardisierten Klauselvorbehalte der Beklagten könnten dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Bei dem Leistungsbonus handele es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Das Bonusve r- sprechen setze und fördere Leistungsanreize; ein Freiwilligkeitsvorbehalt stehe dazu in Widerspruch. Die Dienstvereinbarungen hätten die unbedingt entsta n- 17 18 19 20 - 9 - 10 AZR 622/13 - 10 - denen Ansprüche nicht abändern können; der Versuch einer dienstvereinb a- rungsoffenen Gestaltung durch die Jeweiligkeitsklausel se i unzulässig. Den B e- triebsparteien stehe es nicht zu, unbedingt entstandene, vertragliche Ansprüche zu verschlechtern oder gar entfallen zu lassen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.111,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.192,77 Euro seit dem 1 5. April 2009, aus 18.729,32 Euro seit dem 1 5. April 2010, aus 18.733, 3 4 Euro seit dem 1 5. April 2011 und aus 20.217,22 Euro seit dem 1 5. April 2012 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Boni hätten vertraglich unter einem den Rechtsanspruch ausschließenden Freiwilligkeitsvorbehalt gestanden. Das Zu - sageschreiben vom 2 7. Dezember 1999 be gründe keine Ansprüche, sondern fasse nur die wesentlichen Informationen zusammen. Die vertragliche Regelung verweise zudem auf die Berechnung der Boni nach dem jeweiligen Bonussy s- tem. Die Dienstvereinbarungen betonten nicht allein die Freiwilligkeit, sond ern auch den Vorbehalt der Ertragslage der Bank. Dieser Budgetvorbehalt stelle keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Von diesem Vorbehalt habe sie nach einem Verlust von rund 5 Mrd. Euro im Geschäftsjahr 2008 unter Berücksichtigung der beide rseitigen Interessen angemessen Gebrauch g e- macht. Für das Jahr 2009 bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Bonusza h- lung, da mit dem Personalrat keine Vereinbarung über Bonuszahlungen getro f- fen worden sei. Für das Jahr 2010 sei der Bonusanspruch durch Zahlu ng von 8.391,00 Euro unter Beachtung des zur Verfügung gestellten Budgets erfüllt. Für das Jahr 2011 habe der Vorstand angesichts eines sich abzeichnenden negativen HGB - Ergebnisses in mittlerer dreistelliger Millionenhöhe, das sich in Höhe von 328 Mio. Euro realisiert habe, entschieden, keine variable Vergütung zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung auf die Berufung des Klägers abgeändert und der Klage 21 22 23 - 10 - 10 AZR 622/13 - 11 - stattgegeben. Mit der vom Landesarbe itsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Hinsichtlich der Jahre 2008 ( zu I) und 2009 ( zu II) hat der Kläger keinen Bonusanspruch. Für das Jahr 2010 ist der Anspruch des Klägers jedenfalls teilweise erfüllt ( zu III 1) . Im Übrigen kann der Klage mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen B e- gründung weder hinsichtlich des für das Jahr 2010 geltend gemachten höheren Bonusanspruchs ( zu III 2 ) noch hinsichtlich des Jahres 2011 ( zu IV) stattgeg e- ben werden. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Festste l- lungen insoweit nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und teilweise zur Zurückweisung der Berufung gegen das Endu rteil des Arbeitsgerichts ( § 563 Abs. 3 ZPO) , tei l- weise zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Dem Kläger steht für das Kalenderjahr 2008 kein Anspruch auf eine Bon uszahlung in der geltend gemachten Höhe von 19.431,33 Euro brutto nebst Zinsen zu. 1. Es kann dahinstehen, wie § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 1. April 2000 iVm. dem Zusageschreiben vom 2 7. Dezember 1999 auszulegen ist. Di e- ser Arbeitsvertrag ist durch den nachfolgenden Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2001 abgelöst worden; eine Inbezugnahme des Zusageschreibens ist nicht mehr erfolgt. 2. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Januar 2001 gewährt dem Kläger keinen unbedingten Anspruch auf Zahlung eines (Leistungs - )Bonus in bestim m- ter Höhe. Dies gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts una b- hängig von der Wirksamkeit des sog. Freiwilligkeitsvorbehalts. Der Bonusa n- 24 25 26 27 - 11 - 10 AZR 622/13 - 12 - spruch ergibt sich vielmehr erst in Verbindung mit der DV Vergabemodus 2008 zu d eren Bedingungen und erfordert eine Leistungsbestimmung durch die B e- klagte nach billigem Ermessen ( § 315 BGB). Dies ergibt eine Auslegung der vertraglichen Regelungen. a) Der Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2001 enthält Allgemeine Geschäfts - bedingungen iSv. § 305 ff. BGB. Dies steht zwischen den Parteien im Grun d- satz nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch für den sog. Freiwilligkeitsvorbehalt n- . Auch bei diesem handelt es sich um ei ne Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Mit dieser von ihr gestellten Klausel will die Beklagte die ve r- traglichen Beziehungen der Parteien gestalten und sich ein einseitiges Recht zur Entscheidung über den Bonus vorbehalten. Selbst wenn die Klausel nur darauf zielte, die Entstehung einer betrieblichen Übung zu verhindern (was im Hinblick auf die gesonderte Regelung in § 9 des Arbeitsvertrags zweifelhaft e r- scheint) , wäre ihr Sinn die Festlegung der Bedeutung eines späteren Erkl ä- rungsverhaltens bereits im Vertrag (vgl. dazu BAG 1 4. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 31, BAGE 139, 156) . Soweit der Senat in der Entsche i- dung vom 3 0. Juli 2008 ( - 10 AZR 606/07 - Rn. 16, BAGE 127, 185) zunächst Zweifel daran geäußert hatte, ob es sich bei einer solchen Klause l um eine Ve r- tragsbedingung iSv. § 305 BGB handelt, hat er später hieran nicht mehr festg e- halten. Vielmehr wurden entsprechende Vertragsklauseln stets einer Prüfung am Maßstab de s § 305 ff. BGB unterzogen (vgl. zB BAG 2 1. Januar 2009 - 10 AZR 219/08 - BAGE 129, 164; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - BAGE 136, 294; 1 4. September 2011 - 10 AZR 526/10 - aaO ; 1 3. November 2013 - 10 AZR 848/12 - ) . b) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Ber u- fungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) . Allg e- meine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten 28 29 - 12 - 10 AZR 622/13 - 13 - Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartn ers des Ve r- wenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jewe i- ligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verst e- hen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner b e- achtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einz u- beziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäft s- partnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 1 4. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, BAGE 139, 156) . Bleibt nach Ausschöpfung d er Auslegungsmethoden ein nicht behebb a- rer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings v o- raus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren bestehen. Die entfernte Möglichke it, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 2 5. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 20, BAGE 135, 239) . c) Nach § 4 Abs. 2 Satz Leistungsbonus erhalt en, der sich im Einzelnen nach seinen Leistungen im j e- weils vorangegangenen Geschäftsjahr bestimmt. Der Wortlaut dieser Vertrag s- Entscheidungsfreiheit der Beklagten vor oder nach dem Geschäftsjahr bezieht, ob der Kläger überhaupt eine Leistung erhält. Hierauf deutet die weitere Form u- (vgl. zur Bedeutung einer Bezeichnung als freiwillige Leistung: BAG 1 7. April 2013 - 10 AZR 281/12 - Rn. 16; 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 19) , deren Rechtswirksamkeit zunächst dahingestellt bleiben kann. Ebenso lässt die Formulierung aber wegen des kl a- 30 31 - 13 - 10 AZR 622/13 - 14 - ren Leistungsbezugs im Nachsatz jedenfalls nach § 305c Abs. 2 BGB eine Au s- s- tungsbonus von den Leistungen des Arbeitnehmers abhängt und er bei guten Leistungen einen solchen erzielen kann, sonst aber nicht. In beiden Ausl e- gungsvarianten legt der Vertrag selbst nicht fest, in wel cher Höhe und nach welchen Bedingungen ein Bonus gegebenenfalls gezahlt wird. Vielmehr bedarf dies der Ausgestaltung und - falls die Ausgestaltung entsprechenden Spielraum lässt - einer abschließenden Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber. Ein Ausgestaltungsbedürfnis liegt im Übrigen auch wegen des Leistungsbezugs des Bonus nahe, da die Beurteilung von Leistungen regelmäßig über Zielvereinb a- rungen und Beurteilungssysteme erfolg t. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Bonusanspruchs verweist § 4 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrags dementspr e- chend dynamisch auf die bei der Beklagten bestehenden Dienstvereinbarungen über das Bonussystem für die außertariflich Beschäftigten. Zwar gelten diese ohnehin normativ und zwingend im Arbeitsverhältnis (vgl. zB BAG 1 9. Mai 1992 - 1 AZR 417/91 - zu IV der Gründe; BVerwG 7. April 2008 - 6 PB 1 . 08 - ; Richardi/Dörner/Weber/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 73 Rn. 21) , der Hinweis macht für de n Arbeitnehmer aber transparent, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags das anwendbare Bonussystem nicht abschließend regelt. Er hat damit mehr als deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu auch BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 18) . Die Bestimmung des Inhalts der Vertragsklausel in Satz 3 kann dementsprechend nicht ohne Beachtung des Satzes 4 erfolgen. Erst aus dem gesamten Inhalt des § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags und den Bes t- immungen der anwendbaren Dienstvereinbarung ergibt sich, nach welchen B e- dingungen sich im jeweiligen Geschäftsjahr die variable Vergütungskompone n- te für außertarifliche Angestellte bestimmt. d) Für das Kalenderjahr 2008 sah § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags iVm. der DV Vergabemodus 2008 einen Anspruch auf einen (einheitlichen) Bonus nach § 315 BGB vor. aa) Für das Kalenderjahr 2008 war die DV Vergabemodus 2008 maßge b- lich. Die vorher geltenden BonusV 1999, BonusV VarGe S 2004 und der Ein i- 32 33 - 14 - 10 AZR 622/13 - 15 - gungsstellenspruch für das Kalenderjahr 2007 sind für das Kalenderjahr 2008 durch die DV Vergabemodus 20 08 abgelöst worden und haben keine Rechts - wirkungen mehr entfaltet (sog. Ablösungsprinzip; st. Rspr., vgl. BAG 2 0. März 2013 - 10 AZR 636/11 - Rn. 38 mwN) . bb) Die DV Vergabemodus 2008 legt keinen individuellen Leistungsbonus fest, sondern bestimmt die Kr iterien, nach denen ein solcher vergeben wird. Ein Anspruch setzt danach die Festsetzung eines Bonusbudgets durch den Vo r- stand nach dem betriebswirtschaftlichen Erfolg der Beklagten voraus ( Ziff. 1 DV Vergabemodus 2008 ) . Die individuelle Vergabe erfolgt au f Grundlage eines Orientierungsbonus, dh. einem bestimmten Prozentsatz des individuellen Ja h- resfestgehalts, abhängig von Funktionsstufen, und der Bewertung der individ u- ellen Zielerreichung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ( Ziff. 2 DV V ergabemodus 2008 ) . Im Grundsatz entspricht dies dem System der vorhergehenden BonusV 1999 und Bonus V VarGeS 200 4. Der Leistungsbonus nach der BonusV 1999 errechnete sich aus einem Zielbonus, dh. einem b e- stimmten Prozentsatz vom Jahresgrundgehalt, und dem a ufgrund der Beurte i- lung des Erreichens der vereinbarten Ziele festgestellten Leistungsfaktor und hing davon ab, dass von der Beklagten nach der Ertragslage ein Budget zur Verfügung gestellt wurde ( Ziff. 2.3 und Ziff. 2.5 BonusV 1999) . Ähnliches sah die Bon usV VarGeS 2004 (dort Ziff. 3.1.2, 3.3.5, 3.5) vor. Im Unterschied zu den vorhergehenden Bonusregelungen differenziert die DV Vergabemodus 2008 allerdings nicht mehr zwischen dem sog. Bankbonus und dem sog. Lei s- tungsbonus. Vielmehr sind die für beide Boni im Kern maßgeblichen Faktoren , nämlich einerseits die Ertragslage der Bank (Bankbonus) und andererseits die individuelle Leistung (Leistungsbonus) , zu einem Bonus zusammengefasst worden, bei dessen Bemessung sic h beide Elemente wiederfinden. Auch in den vorhergehenden Regelungen richtete sich der Leistungsbonus nicht ausschlie ß- lich nach der individuellen Leistung, sondern für die Zurverfügungstellung des jeweiligen Budgets war auch die Ertragslage der Beklagten m aßgeblich. In der DV Vergabemodus 2008 fließen diese Faktoren ineinander und sind im Ra h- men der anzustellenden Ermessensausübung gemeinsam zu berücksichtigen. 34 - 15 - 10 AZR 622/13 - 16 - cc) Gemäß Ziff. 1 der DV Vergabemodus 2008 bestimmt der Vorstand nach Aufstellung des Jahresabsc hlusses ein Bonusbudget. Die Dienstvereinbarung überlässt damit der Arbeitgeberin abhängig vom betriebswirtschaftlichen Erfolg der Bank ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB. Dies ist zulässig, da weder im Vertrag bereits die Höhe des Bo nusanspruchs festgelegt war noch die Betriebsparteien die Größenordnung des zu verteilenden Bonus - volumens selbst festlegen müssen (BAG 1 2. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - Rn. 25, BAGE 139, 296; 2 8. November 1989 - 3 AZR 118/88 - BAGE 63, 267; vgl. auch zu r Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Tantieme eines G e- schäftsführers durch die Gesellschaft: BGH 9. Mai 1994 - II ZR 128/93 - ) . Die Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abwe i- chender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen (BAG 2 9. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 21; 1 2. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - Rn. 26 , aaO ; vgl. auch 1 1 . Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 27) . Auf der Grun d- lage des Budgets erfolgt die Bonusvergabe dann anhand eines in der Dienstvereinbarung grundsätzlich vorgegebenen Orientierungsbonus ( Ziff. 2.1) und der Bewertung der individuellen Zielerreichung ( Ziff. 2.2) . Es hat eine En t- scheidung über die Bonusvergabe n abschließende Leistungsbestimmung nach § 315 BGB zu erfolgen ( Ziff. 2.3) . e) Eine Bonusregelung in dieser Ausgestaltung begegnet keinen rechtl i- chen Bedenken. aa) Die Arbeitsvertragsparteien müssen - auch in Allgeme inen Geschäfts - bedingungen - die Ausgestaltung einer Bonusregelung nicht abschließend fest - legen, sondern können beispielsweise auf die Regelungen einer Betriebs - oder Dienstvereinbarung verweisen (vgl. zB die Fallgestaltungen in : BAG 2 0. März 2013 - 10 AZ R 636/11 - ; 1 2. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - BAGE 139, 296; 1 2. April 2011 - 1 AZR 412/09 - BAGE 137, 300) . Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Sie entsprechen einer übl i- chen Regelungstechnik und dienen den Interess en beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Eine dynamische Verweisung auf andere Regelungswerke führt für sich genommen nicht zur Intransparenz der 35 36 37 - 16 - 10 AZR 622/13 - 17 - Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 2 1. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 35; 2 3. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 26 [jeweils zur Bezugnahme auf tarifliche Regelungen]) . Dies schließt ein, dass die A r- beitsvertragsparteien ihre vertraglichen Absprachen dahin gehend gestalten können, dass sie der Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen (BAG 2 1. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 47; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60) . Die dynamische Verweisung auf ein anderes betriebliches Regelung s- werk enthält auch keinen Änderungsvorbehalt iSd. § 308 N r. 4 BGB; die B e- kla g te kann die bei ihr anwendbaren Dienstvereinbarungen nicht einseitig ä n- dern oder umgestalten (vgl. auch BAG 2 1. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 43) . bb) Die DV Vergabemodus 2008 enthält keine Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen und unterliegt som it gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht der Ko n- trolle nach § 305 ff. BGB. Allerdings gibt es auch für die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Die Betriebsparteien sind gemäß Art. 68 BayPVG an die Grundsätze von Recht und B illigkeit gebunden; dies erstreckt sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt (BAG 1 2. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 20 f., BAGE 137, 300 [zu § 75 BetrVG]) . Auch danach begegnet die DV Vergabemodus 20 08 grun d- sätzlich - abgesehen von der hier nicht maßgeblichen Bindungsklausel in Ziff. 3 (vgl. dazu BAG 1 2. April 2011 - 1 AZR 412/09 - aaO; 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - ) - keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Beklagten nicht das Recht vorbehalten, dem Arbeitnehmer bereits verdiente Vergütung zu entziehen oder einseitig einzelvertragliche Ansprüche zu beseitigen. Vielmehr wird der Bonu s- anspruch - wie im Arbeitsvertrag vor gesehen - durch die jeweilige Dienstverei n- barung ausgestaltet und die erforderliche Leistungsbestimmung durch den A r- beitgeber näher konkretisiert. Ebenso wenig haben die Betriebsparteien damit die Grenzen des Mitbestimmungsrechts nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4, Art. 73 Abs. 1 BayPVG überschritten. cc) Soweit der im Arbeitsvertrag vom 1. g- t- 38 39 - 17 - 10 AZR 622/13 - 18 - gegen den Regelungen der DV Vergabemodus 2008 ein hiervon unabhängig es Recht zur Entscheidung über die Gewährung des Bonus zugebilligt wird, wäre dieser Vorbehalt schon wegen Verstoß gegen die Grundsätze der unmittelbar und zwingenden Wirkung von Dienstvereinbarungen (vgl. zB BAG 1 9. Mai 1992 - 1 AZR 417/91 - zu IV der Gr ünde; BVerwG 7. April 2008 - 6 PB 1 .0 8 - ; Richardi/Dörner/Weber/Weber § 73 Rn. 21) unwirksam. f) Der Anspruch des Klägers auf Leistungsbestimmung nach billigem Er - messen ist erloschen ( § 362 BGB) . Die Beklagte hat den Leistungsbonus für das Jahr 2008 n- spruch des Klägers erfüllt. Die getroffene Leistungsbestimmung entspricht bill i- gem Ermessen ( § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) . aa) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die w e- sen tlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BAG 1 2. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 26 , BAGE 139, 283 ; 2 5. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 31, BAGE 135, 239; 1 3. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40; 2 3. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80) . Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BAG 1 0. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b aa der Gründe) . Die Darl e- gungs - und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit en t- spricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen (vgl. BAG 1 4. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 90, BAGE 135, 128; BGH 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - zu II 2 c aa der Gründe mwN, BGHZ 163, 321) . Dem Inhaber des Besti m- mungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Lei s- tungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Inne r- halb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entsche i- dungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BAG 1 3. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; BGH 1 8. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . bb) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen g e- richtlichen Kontroll e, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BAG 2 3. Januar 2007 40 41 42 - 18 - 10 AZR 622/13 - 19 - - 9 AZR 624/06 - Rn. 29) . Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berüc k- sichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vo r- behalten (BAG 1 0. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B IV 1 der Gründe) . Das La n- desarbeitsgericht hat die gebotene gerichtliche Kontrolle der Leistungsbesti m- mung - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht vorgenommen. Im Streitfall kann der Senat die Entscheidung selbst treffen, weil alle maßgebl i- chen Tat sachen feststehen (vgl. BAG 2 9. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 47) . cc) Die von der Beklagten vorgenommene Leistungsbestimmung für das Jahr 2008 wird den gesetzlichen Vorgaben gerecht. Die Leistungsbestimmung ergab sich, wie dargelegt, im Kern aus der DV Vergabemodus 200 8. Die Fes t- n- kungsbreiten zwar billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB widersprechen; fü r das Geschäftsjahr 2008 haben aber besonders gewichtige, außergewöhnliche Umstände vorgelegen, die ausnahmsweise die Festsetzung des Leistungsb o- i- nem Verlust von rund 5 Mrd. Euro abgeschlossen. Stabilisiert werden konnte sie nur durch Zuführung von Eigenkapital in Höhe von rund 10 Mrd. Euro und durch eine staatlich garantierte Abschirmung des Asset - Backed - Securities - Portfolios bis zu einem Höchstbetrag von 4,8 Mrd. Euro als genehmi gte Beihilfe. Dies zeigt, dass sich im Geschäftsjahr 2008 nicht nur die im Arbeitsvertrag und der DV Vergabemodus 2008 vorausgesetzten und vom Arbeitgeber gegeb e- ne n falls selbst zu tragenden Risiken einer normalen negativen Geschäftsen t- wicklung verwirklicht haben. Es bestand deshalb eine Ausnahmesituation, die es auch unter Berücksichtigung des Leistungsfaktors des Klägers von 1,2 nicht unangemessen erscheinen lässt, dass die Beklagte den Leistungsbonus auf II. Auch für das Jahr 2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf einen B o- nus in der geltend gemachten Höhe von 18.729,32 Euro brutto nebst Zinsen. 43 44 - 19 - 10 AZR 622/13 - 20 - 1. Allerdings bestand entgegen der Auffassung der Beklagten auch für das Geschäftsjahr 2009 dem Grunde nach ein Bonusanspruch gemäß § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags iVm. Ziff. 5 GrundsatzDV VarGeS 2004. a) Für das Jahr 2009 haben die Betriebsparteien keine Dienstvereinb a- rung über die variable Vergütung geschlossen. Die Geltungsdauer der DV Vergabemodus 2008 war auf dieses Geschäftsjahr bes chränkt. Normative An - wendung fand hingegen die GrundsatzDV VarGeS 2004, wonach die Beschä f- tigten zusätzlich zum Jahresfestgehalt einen Leistungsbonus sowie einen Bankbonus erhalten können, soweit es die betriebswirtschaftliche Erfolgssitu a- tion der Bank ge stattet (dort Ziff. 5) . Insofern bestand auch für dieses G e- schäftsjahr eine personalvertretungsrechtliche Grundlage für einen entspr e- chenden Anspruch; dies wurde auch gegenüber den Beschäftigten kommun i- ziert (vgl. Ziff . 1 der Intranet - Mitteilung vom 8. Jan uar 2009) . Dass es an einer näheren Ausgestaltung durch eine gesonderte Bonus - Dienstvereinbarung feh l- te, ist letztlich unerheblich; die wesentlichen ermessensleitenden Faktoren sind in Ziff. 5 der GrundsatzDV VarGeS 2004 festgelegt. b) Es kann dahinstehen , ob Ziff. 5 GrundsatzDV VarGeS 2004 der Bekla g- ten die Möglichkeit eröffnet hätte , für ein Geschäftsjahr von vornherein keine leistungsorientierte Vergütung zu zahlen und dieses Vergütungsmodell trotz vertraglicher Regelung en wie in § 4 Abs. das Geschäftsjahr 2009 nicht getan. Vielmehr hat sie gegenüber den außertari f- lichen Mitarbeitern durch Intranet - Mitteilung vom 8. Januar 2009 erklärt, da ss ein neues Vergütungssystem nicht rechtzeitig eingeführt werden konnte und i- be. Diese Erklärung konnte nur so verstanden werden, dass dem Grunde nach ein Bonusanspruch nach dem bish erigen Modell besteht. Insbesondere aber hat die Beklagte mit dem Kläger wie in den Vorjahren eine Zielvereinbarung geschlossen, ohne zu erkennen zu geben, dass die Erreichung der vereinba r- ten Ziele keine Relevanz mehr für seine Vergütung habe. Auch diesem Handeln konnte vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen der Parteien nur die 45 46 47 - 20 - 10 AZR 622/13 - 21 - Bedeutung beigemessen werden, dass die Beklagte auch für das Geschäftsjahr 2009 an dem leistungsorientierten Vergütungsbestandteil festhält und von de s- sen Anreizwirkung G ebrauch macht (vgl. zur Bedeutung spezifischer Lei s- tungsanreize: BAG 1 6. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 30) . Dem entspricht die Bewertung der Zielerreichung durch den Vorgesetzten einschließlich der Festlegung eines Leistungsfaktors. Mit dem Abschluss de r Zielvereinbarung konnte der Kläger im Hinblick auf die Regelung seines Arbeitsvertrags deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte auch für das Jahr 2009 unabhängig vom Bestehen einer BonusV unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Lei s- tungen und der wirtschaftlichen Lage der Bank nach billigem Ermessen über seinen Bonusanspruch entscheiden wird. c) Der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags steht dem nicht entgegen. Er benachteiligt, unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen die unmittelbare und zwingende Wirkung von Dienstvereinbarungen (vgl. oben zu I 2 e cc) , den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsb e- stimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertrags - gestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten sei nes Vertragspar t- ners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hi n- reichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu g e- währen. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksich tigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangeme s- senheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall los gelöster Maßstab a n- zulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, b e- sonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berüc k- sichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des 48 49 - 21 - 10 AZR 622/13 - 22 - Rechtsgesch äfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertrag s- partners ergibt. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berüc ksichtigen (BAG 1 4. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 33 , BAGE 139, 156 ; 1 3. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 39 f . ; 1 1. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 33 f., BAGE 118, 22) . Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. bb) n- bestimmte Konstellationen b e- schränkt. Vielmehr will sich die Beklagte offenbar das Recht vorbehalten, über den Leistungsbonus unabhängig von späteren Entwicklungen frei zu entsche i- den. (1) Damit könnte der Vorbehalt auch spätere Individualabreden iSv. § 305b BGB über den Bonusanspruch erfassen; jedenfalls lässt § 305c Abs. 2 BGB eine solche Auslegung zu. Der Vorbehalt kann schon deshalb keinen Bestand haben (BAG 1 4. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 38 f., BAGE 139, 156) . (2) Darüber hinaus benachteil igt ein Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeit - nehmer unangemessen, wenn er dem Arbeitgeber das Recht zubilligt, trotz Ab - schluss einer vergütungsorientierten Zielvereinbarung nach Ablauf der Beurte i- lungsperiode frei darüber zu entscheiden, ob eine Vergütungs zahlung erfolgt oder nicht. Mit Abschluss einer Zielvereinbarung, die Vergütungsbezug hat, setzt der Arbeitgeber Leistungsanreize für den Arbeitnehmer und bestimmt d a- mit, wie aus seiner Sicht die Arbeitsleistung in einer bestimmten Periode durch den Arbeit nehmer optimal erbracht werden soll. Die in Aussicht gestellte e r- folgsabhängige Vergütung steht damit im Gegenleistungsverhältnis; sie ist Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (BAG 1 2. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 2 5, BAGE 137, 300; 1 2. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 25, BAGE 125, 147) . Dies wird - unabhängig von der Wirksamkeit der Regelung (vgl. dazu BAG 1. September 2010 - 5 AZR 50 51 52 - 22 - 10 AZR 622/13 - 23 - 517/09 - Rn. 15, BAGE 135, 250) - auch aus § 4 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsve r- trags deutlich, wonach mit der Zahlung eines etwaigen Bonus auch Überstu n- den/Mehrarbeit sowie bestimmte Zuschläge und Zulagen abgegolten sein so l- len. Mit diesem Gegenleistungscharakter ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, t rotz erbrachter Arbeitsleistung und auch dann, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht, den Vergütung s- anspruch entfallen zu lassen und nicht, wie hier, nach billigem Ermessen da r- über entscheiden zu müssen (BAG 1 4. November 2012 - 10 AZR 783/1 1 - Rn. 40 , BAGE 143, 292 ; 2 9. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 43) . 2. Die Beklagte hat den Leistungsbonus aber für das Jahr 2009 erme s- Die getroffene Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen ( § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) . Das Geschäftsjahr 2009 hat die Beklagte mit einem Jahresfehlbetrag von 2,595 M rd. Euro abgeschlossen. Erst Ende März des Jahres 2009 wurde die Rekapitalisierung durch den Freistaat Bayern mit einer Rücklagenzuführung von 4 Mrd. Euro abgeschlossen. Im Januar 2009 wurde aus dem Sonderfond Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) eine garant ierte Anleihe über 5 Mrd. Euro gegeben. Trotz der vorzeitigen Rückgabe des Garantierahmens zum 1 6. Oktober 2009 lag damit weiter eine Situation vor, die eine Festsetzung des Leistungsbonus auf Null auch unter Berücksichtigung der Leistungen des Kl ä- gers z uließ. III. Für das Kalenderjahr 2010 hat der Kläger einen Bonusanspruch in H ö- he von 18.733,34 Euro brutto geltend gemacht. Diesen hat die Beklagte i n H ö- he v on 8.391,00 Euro brutto erfüllt. Ob damit der Bonusanspruch des Klägers für dieses Geschäftsjahr v ollständig erfüllt ist, steht nach den bisherigen Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht fest. 1. Maßgeblich für das Jahr 2010 war § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrag s iVm. der DV AT - Vergütung 201 0. Im Grundsatz entsprechen die Regelungen in Ziff. 6 dieser Dienstvereinbarung dem Modell der Vorjahre. Die Höhe der var i- 53 54 55 56 - 23 - 10 AZR 622/13 - 24 - a b len Vergütung ergibt sich aus dem vom Vorstand bewilligten Budget und der Vergabeentscheidung auf der Grundlage der jeweiligen individuellen Leistungs - und Verhaltensbeurteilung ( Ziff. 6 Abs. 2 Satz 1) . Für das Jahr 2010 hat der Vorstand der Beklagten ein Budget von 25 Mio. Euro für die in - und ausländ i- schen Beschäftigten der Beklagten zur Verfügung gestellt. Dies wurde den B e- schäftigten unter dem 7. April 2011 im Intranet mitgeteilt un d ausdrücklich d a- rauf hingewiesen, dass das Gesamtvolumen dazu diene, die individuelle Lei s- tung für das Geschäftsjahr 2010 angemessen in Form einer variablen Verg ü- tung zusätzlich honorieren zu können. Dementsprechend wurde die Zahlung i n H öhe v on 8.391,00 Euro brutto in der Gehaltsabrechnung des Klägers für Juni n- bar, dass es sich um eine Bonuszahlung für seine erbrachten Leistungen ha n- delte. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsge richts bedurfte es keiner weiteren Leistungs - oder Tilgungsbestimmung durch die Beklagte, da nach der DV AT - Vergütung 2010 nur noch ein einheitlicher Bonusanspruch bestand, auf den die Zahlung erfolgte. Damit hatte die Beklagte den Bonusanspruch des Kläger s für das Jahr 2010 vor Klageerhebung mindestens teilweise erfüllt und dessen Berufung gegen das klag e abweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist in Höhe von 8.391,00 Euro brutto nebst Zinsen zurückzuweisen. 2. Ob der Bonusanspruch für das Geschäftsjahr 201 0 mit dieser Zahlung in vollem Umfang erfüllt ist oder ob dem Kläger noch ein weiter gehender B o- nusanspruch zusteht, steht noch nicht fest. a) Die für die Angemessenheit der Leistungsbestimmung darlegungs - und beweisbelastete Beklagte (vgl. oben zu I 2 f aa) hat sich hinsichtlich der Höhe des Bonus bisher lediglich auf die von ihr erbrachte Zahlung und die Entsche i- dung des Vorstands zum Bonusbudget berufen. Der Kläger hat die Angeme s- senheit der Leistungsbestimmung mindestens konkludent bestritten; er meint , e Ziele hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - hierzu keine weiteren Fes t- stellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen und zu überprüfen haben, ob 57 58 - 24 - 10 AZR 622/13 - 25 - die Leistungsbestimmung nach den og. Grundsätzen billigem Ermessen en t- sprach. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wird es die Leistungsbesti m- mung durch Urteil vorzunehmen haben ( § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. dazu zB BAG 1 1. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 32 ff.) . b) Die Beklagte wird in diesem Zusammenhang darzulegen haben, inwi e- weit das Budget vom Vorstand nach den Grundsätzen billigen Ermessens fes t- gesetzt wurde. Zwar besteht nach Ziff. 6 Abs. 2 Satz 2 DV AT - Vergütung 2010 kein individueller Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Budgets oder auf G e- währung einer individuellen Zahlung. Dies kann jedoch nur die Bedeutung h a- ben, dass in den Fällen kein Rechtsanspruch auf die Festsetzung eines Bu d- gets und ei ne individuelle Zahlung besteht, in denen die wirtschaftliche Lage, wie beispielsweise in den Jahren 2008 und 2009, unter Beachtung der Grund - sätze billigen Ermessens eine solche Bewilligung nicht zulässt oder die indiv i- duellen Leistungen eine solche nich t rechtfertigen. Bei ihren Darlegungen wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die Bonusregelung, anders als noch in den BonusV 1999 und BonusV VarGes 2004, nicht mehr zwischen dem rein ertragsorientierten Bankbonus und dem schwerpunktmäßig an der indiv i- duellen Leistung anknüpfenden Leistungsbonus unterscheidet. Das Budget muss daher in Abhängigkeit von der Ertragslage eine Größenordnung erre i- chen, die diesen Leistungsbezug beachtet und ausreicht, die durch Abschluss von Zielvereinbarungen angestre bten und tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren. Darüber hinaus wird die Beklagte im Hinblick auf die konkrete Vergabeentscheidung ( Ziff. 6.2 DV AT - Vergütung 2010) darzul e- gen haben, von welchem Richtwert und welchem Prozentsatz in der Bandbreite des vom Kläger erreichten Ergebnisses bis 110 % ) sie ausgega n- gen ist bzw. welche sonstigen Ermessenserwägungen sie angestellt hat. c) Sollte das Landesarbeitsgericht dem Kläger einen weiteren Bonus für das Jahr 2010 zusprechen, wird es zu beachten haben, dass bisher nicht e r- kennbar ist, woraus sich ein Zinsanspruch ab dem 1 5. April 2011 ergeben soll. Weder der Arbeitsvertrag noch die DV AT - Vergütung 2010 sehen eine Fäl ligkeit zu diesem Zeitpunkt vor. Ziff. 6.2.2 Abs. 2 DV AT - Vergütung 2010 spricht - u n- 59 60 - 25 - 10 AZR 622/13 - 26 - abhängig von der Wirksamkeit der Stichtagsregelung - eher für eine Fälligkeit Ende Juni des Folgejahres. Dementsprechend ist die Zahlung von 8.391 ,00 Euro brutto auch mit der Junivergütung erfolgt. IV. Ob dem Kläger für das Jahr 2011 ein Bonus in der geforderten Höhe von 20.217,22 Euro brutto nebst Zinsen zusteht, steht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ebenfalls noch nicht fest. Für das Jahr 2011 fand wie derum die DV AT - Vergütung 2010 Anwe n- dung. Ob die Entscheidung der Beklagten, in diesem Kalenderjahr keinen B o- nus zu zahlen, billigem Ermessen entsprach, bedarf noch weiterer Aufklärung. Die Beklagte hat sich bisher lediglich darauf berufen, der Vorstand ha be kein Budget zur Verfügung gestellt, da das Geschäftsjahr 2011 mit einem HGB - Verlust von 328 Mio. Euro abgeschlossen worden sei. Es erscheint zweifelhaft, ob dies ausreicht, um einen Bonusanspruch zu verneinen. Wie dargelegt sind nach der DV AT - Vergütung 2010 sowohl die Leistung des Arbeitnehmers als auch die Ertragslage der Bank bei der Leistungsbestimmung zu berücksicht i- gen. Das vom Vorstand festzusetzende Budget muss deshalb in Abhängigkeit von der Ertragslage eine Größenordnung erreichen, die den Leis tungsbezug des Bonussystems beachtet und ausreicht, die durch Abschluss von Zielverei n- barungen angestrebten und tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren. Die Leistungsbestimmung entspricht in einem solchen Fall rege l- mäßig nur dann billige m Ermessen, wenn vereinbarte und erreichte persönliche Ziele ihren angemessenen Ausdruck in dem festgelegten Leistungsbonus fi n- den. Deshalb kommt, wenn der Arbeitnehmer die Ziele erreicht, nur in Ausna h- acht (BAG 1 5. Mai 2013 - 10 AZR 679/12 - Rn. 21; 2 0. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 20, 37; 2 9. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 49) . Eine solche Ausnahmesituation, wie sie in den Jahren 2008 und 2009 bestanden hat, ist für das Jahr 2011 bi s- her nicht ersichtlich. Es spricht deshalb manches dafür, dass die Leistungsb e- stimmung für diesen Zeitraum nicht billigem Ermessen entsprach. Das Lande s- arbeitsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu geben haben, hierzu ergä n- 61 62 - 26 - 10 AZR 622/13 zend vorzutragen. G egebenenfalls wird es s elbst die Leistungsbestimmung vo r- zunehmen haben ( § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) . Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Rudolph D. Schumann
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