Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. Februar 2019 Zehnter Senat - 10 AZB 44/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0 I. Arbeitsgericht Solingen Beschluss vom 4. September 2017 - 3 Ca 1631/10 lev - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 22. November 2018 - 13 Ta 442/17 - Entscheidungsstichworte : Liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG - Titelumschre i- - Einwendung der Haftungsb e- schränkung ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 44/18 13 Ta 442/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen 1. Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Schuldnerin, pp. Antragstellerin, Gläubigerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 2 8 . Februar 2019 b e- schlossen: - 2 - 10 AZB 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0 - 3 - 1. Die Rechtsbeschwerde des Antrags gegners gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2018 - 13 Ta 442/17 - wird zurückgewi e- sen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbare n Ausfertigung gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin, gegen die sie einen rechtskräftigen Zahlungstitel erlangt hat. Bei der Schuldnerin handelt e es sich um eine GmbH & Co. KG. Für sie wurden im Handelsregister am 10. September 2010 das Ausscheiden des ei n- zigen Kommanditisten B und das Eintreten des Antragsgegners als Ko m mand i- tist im Weg der Sonderrechtsnachfolge eingetragen. Für die Ko m pleme n tärin der Schuldnerin weist der Handelsregistereintrag vom 18. Oktober 2010 die Abberufung von Herrn B als bis zu diesem Zeitpunkt alleinigem G e schäft s führer und die Bestellung des Antragsgegners zum Geschäftsführer aus. Die Gläubigerin war bei der Schuldnerin als technische Zeichnerin b e- schäftigt. Das Arb eitsgericht Solingen hat die Schuldnerin mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 12. Januar 2011, ihr zugestellt am 7. Juni 2011, zur Za h- lung ausstehender Vergütung für die Monate September bis November 2010 in Höhe von insgesamt 5.670,00 Euro brutto nebs t Zinsen verurteilt. Das Arbeit s- gericht hat der Gläubigerin am 27. Januar 2012 antragsgemäß eine vollstrec k- bare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilt . Die Komplementärin der Schuldnerin wurde am 17. April 2013 wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG vo n Amts wegen aus dem Ha n- delsregister gelöscht. Am 1. Juli 2013 wurde das Erlöschen der Schuldnerin nach § 31 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragen. 1 2 3 4 - 3 - 10 AZB 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0 - 4 - Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15. i- b vom 12. Januar 2011 gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin bea n- tragt. Die Löschung der Komplementärin der Schuldnerin sowie der Schuldnerin selbst hat sie durch notariell beg laubigte Ablichtungen der entsprechenden Handelsregisterauszüge nachgewiesen . Die Rechtspflegerin hat den Antrag mit Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 25. September 2017 gegen den ihr am 11. September 2017 zugestellten B e- schluss hat sie mit Beschluss vom 22. November 2017 nicht abgeholfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung vom 4. September 2017 aufgehoben und das Arbeitsgericht angewiesen, die Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner den Beschluss vom 4. September 2017 wiederhergestellt wissen . Hilfsweise beantragt er, die Vollstreckungsklausel bzw. die Zwangsvol l- streckung aus dem Titel auf das Vermögen der Schuldnerin zu beschränken. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. zB BAG 21. Juni 2006 - 3 AZB 65/05 - Rn. 8; 25. Augus t 2004 - 1 AZB 41/03 - zu B I und B II 1 der Gründe mwN; GMP/Müller - Glöge 9. Aufl. § 78 Rn. 3) . Sie ist auch im Übrigen zulässig , jedoch nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der sofortigen Beschwe r- de zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat d er Gläubigerin nach § 727 Abs. 1 ZPO eine neue vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011 gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldn e- rin zu erteilen. 1. Der Beginn der Zwangsvollstreckung gegen eine Person setzt na ch § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass sie in dem Urteil oder in der ihm beig e- fügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolge r darf nach § 750 Abs. 2 ZPO nur beginnen, wenn ihm das 5 6 7 8 9 - 4 - 10 AZB 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0 - 5 - Urteil, die diesem beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstr e- ckungsklausel auf g rund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, auch eine Abschrift dieser Urk unden bereits zugestellt sind oder gleichzeitig zugestellt werden. 2. Gegen den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schul d- ners kann nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt we r- den, wenn die titulierte Verpflichtung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf ihn übergegangen ist (vgl. BAG 12. August 2014 - 10 AZB 8/14 - Rn. 19, BAGE 149, 38; BGH 14. September 2018 - V ZR 267/17 - Rn. 14) . Ferner muss die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig sein oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen we r- den . Tritt die Rechtsnachfolge erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem - wie im Streitfall - bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war, erfolgt die 733 Abs. 1 iVm . § 727 Abs. 1 ZPO durch Rückgabe der bisherigen vollstreckbaren Ausfertigung an das Gericht und Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger (vgl. MüKoZPO/ Wolfsteiner 5. Aufl. § 727 Rn. 55) . 3. Die nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für die von der Gläubigerin - der Sache nach - beantragte Erteilung einer neuen vollstrec k- baren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011 gegen den A n- tragsgegner sind erfüllt . Die Gläubigerin ha t durch öffentlich beglaubigte Urku n- den nachgewiesen, dass der Antragsgegner nach dem Eintritt der Rechtshä n- gigkeit Rechtsnachfolger der Schuldnerin iSv. § 727 Abs. 1 ZPO geworden ist. a) Die Schuldnerin ist ausweislich des Handelsregistereintrags vom 1. Juli 2013 erloschen. Ihre - liquidationslose - Vollbeendigung war nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 161 Abs. 2 HGB unmittelbare Folge der am 17. April 2013 in das Handelsregister eingetragenen, von Amts wegen nach § 394 Abs. 1 FamFG verfügten Löschung ihrer vermögenslosen Komplementärin. Durch das Ausscheiden der Komplementärin aus der Schuldnerin ist das Gesellschaft s- vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung kraft Gese t- zes auf den Antragsgegner als de n einzig en verbliebene n 10 11 12 - 5 - 10 AZB 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0 - 6 - übergegangen (vgl. BGH 5. Juli 2018 - V ZB 10/18 - Rn. 10; 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15 - Rn. 38) . Der Übergang erfolgte erst nach Erlass des Ve r- säumnisurteils vom 12. Januar 2011. b) Die teilweise geltend gemachten haftungsrechtlichen Bedenken ge gen den Eintritt dieser nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB auch für die sog. Simu l- tan - oder Doppelinsolvenz einer GmbH & Co. KG zur Anwendung kommenden Rechtsfolge können im Fall der - hier gegebenen - liquidationslosen Vollbeend i- gung der Komplementärin da hinstehen ( gegen die Übertragung der Rechtsfolge vor allem Schmid t ZIP 2010, 1621, 162 6 ; ders. GmbHR 2002, 1209, 1214) . Der ehemalige Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohn e- hin nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (BGH 15. März 2004 - II ZR 247/01 - zu I aE der Gründe ; 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 - zu 2 b der Gründe , BGHZ 113, 132 ; ebenso BVerwG 13. Juli 2011 - 8 C 10 . 10 - Rn. 19 , BVerwGE 140, 142) . Der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumni surteils vom 1 2 . Januar 2011 gegen den Antragsgegner steht daher auch § 129 Abs. 4 HGB nicht entgegen (vgl. Staub/Habersack HGB 5. Aufl. § 124 Rn. 40, 43; Reichert/Salger GmbH & Co. KG 7. Aufl. § 45 Rn. 5; aA - allerdings ohne Hinweis auf die Haftungsbesch ränkung - Zöller/S eibel ZPO 3 2 . Aufl. § 727 Rn. 36; Saenger/Kindl ZPO 7. Aufl. § 727 Rn. 10; Musielak/ Voit/Lackmann ZPO 15. Aufl. § 727 Rn. 1a) . 4. Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsgegner im Ergebnis begehrt, sein Privatvermögen vor der Zwangsvollstreckung zu schützen, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat bereits das Landesarbeitsgericht die Aufnahme eines entspreche n- den Vorbehalts in die Vollstreckungsklausel abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Haftungsbegrenzung bei Gesamtrechtsnachfolg e nur durch Vollstr e- ckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann ( vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner 5. Aufl. § 727 Rn. 47; Wieczorek/Schütze/Paulus ZPO 4. Aufl. § 727 Rn. 30 ; Soutier MittBayNot 2011, 181 , 188 ; ebenso bereits OLG Köln 21. Februar 1931 - 1 W 51/31 - JW 1932, 1405, 1406) . a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Ve r- mögensübernehmer, der sich im Prozess auf die Beschränkung seiner Haftung 13 14 15 - 6 - 10 AZB 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0 beruft, diese Beschränkung nach § 780 Abs. 1, § 786 ZPO auch ohne besond e- ren Antrag im Urt eil vorzubehalten. Insoweit gilt für ihn dasselbe wi e für den Erben, der die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben hat (BGH 29. April 1993 - IX ZR 215/92 - zu I 2 a der Gründe mwN , BGHZ 122, 297) . b) Danach muss der Schuldner, der das Vermögen seines Rechtsvorgä n- gers erst übernommen hat, nachdem - wie im Streitfall - der Titel bereits recht s- kräftig geworden ist, ebenso wie der Erbe nach § 785 ZPO die Möglichkeit h a- ben, die Einwendung der beschränkten Haftung nach den Vorschriften der §§ 767, 769 , 770 ZPO geltend zu machen . III. D ie Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unz u- lässig. Der Antragsgeg ner hat nicht dargelegt, welche neuen Tatsachen oder Rechtsansichten der ihm nicht zugeleitete Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 e nth ält und inwieweit sich der Inhalt dieses Schriftsatzes auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt hat. IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 7 Abs. 1 ZPO. Gallner Pulz Brune 16 17 18
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