Bundesarbeitsgericht 10 . Senat Urteil vom 11. Dezember 2013 - - I. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 20. Juni 2012 - 4 Ca 89/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 8. Februar 2013 - 12 Sa 904/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Mandantenübernahmeklausel - Arbeitgeberwechsel e : HGB § § 74, 75d Satz 2; BRAO § 43a Abs. 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 286/13 12 Sa 904/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bun desarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Großmann un d Frese für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 286/13 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Februar 2013 - 12 Sa 904/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Wirksa m- keit einer Mandantenübernahmeklausel. Der Beklagte war auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 22. März 2004 seit 15. April 2004 bei der Klägerin, einer Rechtsanwaltsgesel l- schaft, in deren Niederlassung in Osnabrück als Rechtsanwalt beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. September 2007 übersandte die Klägerin dem , und teilte ihm gleichzeitig mit, dass sein Fixgehalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 angehoben werde . Nach Gesprächen zwischen den Parteien kam es am 6. November 2007 zur Un terzeichnung einer Vereinbarung . Diese blieb bis auf die Hinzufügung einer salvatorischen Klausel als Ziff. 7 und die Begrenzun g der Tantiemevereinbarung auf das Geschäftsjahr 2007/2008 gegenüber dem En t- wurf unverändert. In der Vereinbarung heißt es ua.: Diese Vereinbarung gilt zunächst ausschließlich für das Geschäftsjahr 2007/2008. 6. Unabhängig von der vorstehenden Laufzeit der Ta n- tiemevereinbarung vereinbaren die Parteien darüber hinaus folgende Ergänzung ihres Anstellungsvertr a- ges: Der Mitarbeiter ist verpflichtet, 20 % der Nettohon o- rare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beend i- gung des Anstellungsvertrages mit Mandant en, die während des laufenden Anstellungsvertrages von der Gesellschaft betreut wurden, verdient, an die 1 2 3 - 3 - 10 AZR 286/13 - 4 - Gesellschaft abzuführen. Die erzielten Honorare sind der Gesellschaft pro Quartal durch Vorlage von K o- pien der an die Mandanten übersandten Rechnu n- gen nachzuweisen. Von der vorstehenden Klausel erfasst werden nur diejenigen Mandanten, welche vom Standort Osnabrück oder dem Mitarbeiter ganz Mit Schreiben vom 8. November 2007 wurde dem Beklagten Gesam t- prokura erteilt. In d en Folgejahren wurde die Tantiemevereinbarung weiter a n- gewandt. Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. Juni 2011 und nahm unmittelbar im Anschluss eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt für die P A G auf. Die neue A r beitg e berin des Beklagten und die Klägerin sind in de r selben Immobilie in Os n abrück ansässig. Mit Schreiben vom 27. Dez ember 2011 forderte die Klägerin den B e klagten auf, auf der Grundlage der Manda n tenüber nahmeklausel vom 6. November 2007 Auskunft zu erteilen, was nicht geschah. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei aufgrund der Mandantenübernahmeklausel verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Honor a- re abzuführen. Sie habe Anhaltspunkt e, dass er für seine neue Arbeitgeberin zumindest teilweise dieselben Kunden rechtlich berate, welche er vorher bei der Klägerin betreut habe. Der Beklagte habe fast seinen gesamten Umsatz bei der Klägerin mit fünf Mandanten gemacht; nach seinem Weggang ha be sich ihr Nettoumsatz hinsichtlich dieser Mandate in knapp einem Jahr auf etwa 1/10 reduziert. Die Mandantenübernahmeklausel sei wirksam. Bei den Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. November 2007 handle es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 ff. BGB. Zwar habe die Klägerin die Besti m- mung in die Verhandlung eingebracht und der Vertragsentwurf stamme von ihr. Der Beklagte habe aber bei Gesprächen hierüber auf die einzelnen Inhalte der Vereinbarung Einfluss nehmen können und es sei zu Veränderungen im Ve r- tragswerk gekommen. Unabhängig hiervon liege keine unangemessene B e - 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 286/13 - 5 - nachteiligung vor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Klägerin habe ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran gehabt, ihre langjährig exklusiv betreuten Mandate vor Übernahme durch konkurrierende Rechtsanwälte zu schützen. Eine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Beklagten bestehe im Hinblick auf die Höhe des Honoraranteils und die begrenzte Zeitdauer de r Abführungspflicht nicht. Das gelte insbesondere, weil es gerade nicht typisch sei, dass ein Rechtsanwalt nach längerer beruflicher Karriere von einem Anstellungsverhältnis in ein and e- res wechsle. Die Bindung an das aus den übernommenen Mandanten gewo n- nen e Honorarvolumen stelle einen beid er seitigen Interessenausgleich dar und sei im Falle eines neuen Arbeitsverhältnisses vom neuen Arbeitgeber im Ra h- men seines Direktionsrechts zu berücksichtigen. Die anwaltliche Schweig e- pflicht stehe einer Auskunft nicht en tgegen, § 49b BRAO gestatte vielmehr die Auskunft. Im Übrigen sei eine solche auch nach allgemeinen Rechtsgrundsä t- zen zulässig. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Honorare er selbst oder im Rahmen seiner Tätigkeit für die P Aktiengesellschaft oder die P Legal Aktieng e sel l- schaft, beide Os n abrück, in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mit Ma n danten, die während seines Anstellungsvertrags bei der Kl ä gerin von der Klägerin betreut wurden, ve r dient hat sowie die H o norarabrechnungen hie r über vorzul e gen, b) erforderl ichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern, c) an die Klägerin eine Entschädigung in einer nach E r- teilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 - 5 - 10 AZR 286/13 - 6 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, die vereinbarte Mandantenübernahmeklausel sei unwirksam. Die Klausel sei von der Klägerin als Allgemeine Geschäftsbedingung vorformuliert wo rden. Sie sei unklar, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, ob nur Umsätze aus sel b- ständiger Tätigkeit oder auch Arbeitsentgelt erfasst sein solle. Die Klausel b e- hindere ihn unbillig in seinem beruflichen Fortkommen. I m Übrigen dürfe er die geforderte Ausku nft mit Rücksicht auf seine berufliche Verschwiegenheitsve r- pflichtung nicht erteilen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision strebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilun g des Beklagten - zunächst zur Auskunftserteilung - an. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen A n- spruch auf die begehrte Auskunft und hieraus etwa folgende Zahlungen. Über die Stufenklage kann deshalb einheit lich entschieden und die Klage insgesamt abgewiesen werden (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 61; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 16 , BAGE 138, 184 ) . I. Es kann dahinstehen, ob es sich bei Ziff. 6 der Vereinbarung vom 6. November 2007 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB oder jedenfalls um eine vorformulierte Vertragsbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt . 1. Allerdings spricht vieles dafür, dass d einschließlich der Ziff. 6 vorf ormuliert , dem Beklagten in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) . Deren einmal i- ge Verwendung würde dabei genügen , da es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt. Der Beklagte ist a ls Arbeitnehmer Ve r- 9 10 11 12 13 - 6 - 10 AZR 286/13 - 7 - braucher in diesem Sinn (st . Rspr . , zB BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 20 mwN) . Der Vortrag der Klägerin dürfte auch nicht genügen, um von der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Mandantenübernahmek lausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auszugehen. D er gesetzesfremde Kerngehalt der Kla u- sel müsste von ihr erkennbar ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Ve r- wendungsgegner müsste Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen ein ge räumt worden sein (vgl. zu sammenfassend : BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 f. mwN) . N ach den Grundsätzen der abgestuften Darlegung s- last hatte sie dessen Vortrag, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualif i- ziert zu bestreiten, indem sie konkret darlegt e , wie sie die Kla usel zur Disposit i- on gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19) . 2. Letztlich kann dies offenbleiben. Auch wenn man zugunsten der Kläg e- rin unterstellt, dass die Mandantenübernahmeklausel durch die Parteien ausg e- handelt wurde, fehlt es an einer Grundlage für die geltend gemachten Anspr ü- che. II. Ein Auskunfts - und Honorarabführungsanspruch besteht nicht, da eine spätere Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt von der Mandantenübernahm e- klausel nicht erfasst wird. Dies ergibt eine Auslegung der Klausel. Dass der B e- klagte im Streitzeitraum vo m 1. Jul i bis 31. Dezember 2011 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, behauptet die Klägerin nicht. 1. Bei der Regelung in Ziff. 6 der Tantiemevereinbarung handelt es sich - auch wenn man unterstellt, dass sie ausgehandelt wurde - um eine typ i- sche Vertragsreg elung, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneing e- schränkt kontrollierbar ist (vgl. dazu zuletzt zB BAG 13. Juni 2012 - 10 AZ R 313/11 - Rn. 24 mwN) . 2. Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren 14 15 16 17 - 7 - 10 AZR 286/13 - 8 - objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusa m- menhangs. Ein überein stimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gege n- über einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragspa rteien verfolgte Reg e- lungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung z u- lassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rücksch lüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 313/11 - Rn. 25 ; 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 22) . 3 . Nach dem W ortlaut der Vereinbarung hat sich der Beklagte verpflichtet , in abzuführen. Da r- auf eine Abführungspflicht im Rahmen einer anschließenden freiberuflichen T ä- tigkeit hin. Während ein Arbeitnehmer nach § 611 BGB einen Vergütungsa n- spruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, wird die Vergütung des freiberufl i- chen Rechtsanwalts auch als Honorar bezeichnet (vgl. zB § 49b Abs. 2 BRAO; § 4a RVG) . Honorar bezeichnet überhaupt typisch erweise die Gegenleistung für eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. Duden Das g roße Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.; Wahrig 9. Aufl., jeweils zum Stichwort Honorar) . Hinzu kommt, eitnehmer wird zwar ebenfalls zwischen Brutto - und Nettovergütung unterschieden; dies t- tohonoraren findet beim angestellten Anwalt im Verhältnis zu Dritten nicht statt. Das ist n ur beim selbständigen Rechtsanwalt anders , der der Umsatzsteue r- pflicht unterliegt und dem Dritten eine Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Die Klausel enthält auch keine erweiternde Formulierung, wie Übernahme von Mandaten (vgl. die Formulierung in : BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - BAGE 102, 145 oder 18 - 8 - 10 AZR 286/13 - 9 - den Vorschlag von : Grimm/Brock/Windeln ArbRB 2005, 92, 94) , die auf ihre Erstreckung auf eine anschließende unselbständige Tätigkeit hindeute t. Zwar schließt der Wortlaut die Deutung nicht aus, dass sich die Ne t- im weiteren Sinn als Generieren von Umsatz für diesen zu verstehen ist. Für eine solche Auslegung fehlen aber näher e Anhaltspunkte; insbesondere hat die Klägerin nichts für einen entsprechenden übereinstimmenden Willen der Ve r- tragsparteien vorgetragen. Ein weit gefasstes Verständnis der Regelung mag zwar ihrer Interessenlage entsprochen haben, um sie umfassend an Erlöse n beseitigen (vgl. dazu Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 6. Aufl. Rn. 136; Grimm/ Brock/Windeln aaO S. 93) , keineswegs aber der Interessenlage des Beklagten . Im Übrigen kann die auf ein e selbständige Tätigkeit zielende Formulierung auch im Interesse der Klägerin gerade den Sinn haben, möglichen Unwirksamkeitsr i- siken zu begegnen und die Reichweite der Klausel deshalb auf ein späteres Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers zu beschränken, bei de m er frei entscheiden kann, ob er entsprechende Mandate vor dem Hintergrund der Übernahm ekla u- sel bearbeitet oder nicht (vgl. unten zu III) . Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz zu den näheren Umständen vorträgt, unter denen es zur Ve r- einbar ung der streitgegenständlichen Klausel kam, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der gem äß § 559 ZPO keine Berücksichti gung finden kann. III. Im Übrigen wäre eine Mandantenübernahmeklausel , die eine Honora r- abführung auch bei einer nachfolgenden Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt verlangt , als sog. verdeckte Mandantenschutzklausel wegen Umgehung der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) gemäß § 75d Satz 2 HGB unwirksam. 1. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen sog. allg emeinen Manda n- tenschutzklauseln auf der einen und Mandantenübernahmeklauseln auf der anderen Seite. Bei einer allgemeinen Mandantenschutzklausel ist es dem A r- beitnehmer untersagt, nach seinem Ausscheiden mit der Beratung ehemaliger Mandanten seines Arbeitg ebers zu diesem in Konkurrenz zu treten. Allgemeine 19 20 21 - 9 - 10 AZR 286/13 - 10 - Mandantenschutzklausel n haben daher die Wirkung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, sodass § 74 ff. HGB Anwendung finden. Sie sind nur wirksam, wenn sie mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlun g einer Karen z- entschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB verbunden sind und soweit die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nach § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht überschritten wird (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II der Gründe, BAGE 102, 145) . Ma ndantenübernahmeklauseln wurden da gegen auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung grun d- sätzlich als zulässig und verbindlich angesehen , soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäft l i ch en Interesses des Arbeitgebers dienen und das beru f- liche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II 1 der Gründe , aaO [zu einer Fallgestaltung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform] ) . Allerdings stellt eine Mandantenübe r- nahmekl ausel ohne Karenzentschädigung dann eine Umgehung iSv. § 75d Satz 2 HGB dar, wenn die Konditionen so gestaltet sind, dass sich die Bearbe i- tung der Mandate wirtschaftlich nicht lohnt. In diesem Fall schalte der Arbeitg e- ber seinen früheren Mitarbeiter als Ko nkurrenten aus, dh. es handle sich um eine verdeckte Mandantenschutzklausel, die den Arbeitnehmer iSv. § 74 Abs. 1 HGB in seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. Dies k önne auch aus einer zu langen Bindungsdauer folgen (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II 2 a der Gründe , aaO ) . Diese Rechtsprechung ist weitgehend auf Zustimmung gestoßen (LAG Köln 24. August 2007 - 11 Sa 241/07 - Rn. 30 ; Bauer/Diller Rn. 136; Bauer Anm. AP HGB § 75d Nr. 4; Bohle MDR 2003, 140, 141; Diller EWiR 2002, 1049 f.; Feuerich/Weyland/Weyland BRAO 8. Aufl. § 27 Rn. 46; Grimm/Brock/ Windeln aaO ; HWK/Diller 5. Aufl. § 74 HGB Rn. 54; K ittner/Zwanziger/Deinert / Mayer 7. Aufl. § 90 Rn. 48; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertr ag 4. Aufl. II W 10 Rn. 74 ; Schaub/Vogelsang ArbR - Hdb . 15. Aufl. § 55 Rn. 21; von Steinau - Steinrück AnwBl . 2008, 90, 92) , wobei regelmäßig nur die Konstellation Beac h- tung findet , dass ein ehemaliger Arbeitnehmer sich selbständig macht und frühere Mandate nunmehr als Selbständiger bearbeitet ( umfassender Bauer/ bei einer anschließenden 22 - 10 - 10 AZR 286/13 - 11 - Tätigkeit als A ngestellter ; Grimm/Brock/Windeln aaO S. 93) . I n jüngerer Zeit mehren sich allerdings kritische Stimmen gegenüber der Verwendung von Mandantenübernahmeklauseln , insbe sondere in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen (Arens/Pelke DStR 2013, 1804; Degen NZA - RR 2013, 349 [beides z u- stimmende Anmerkungen zur angegriffenen Entscheidung]; Hartung/Scharmer 5. Aufl. § 26 BORA Rn. 115 f., 120 [im Hinblick auf die Verletzung der anwalt l i- chen Verschwiegenheitspflicht]; umfassend Meier NZA 2013, 253; unklar Kleine - Cosack 6. Aufl. Vor § 59a Rn. 103, 105) . 2. Bei Ziff. 6 der Vereinbarung vom 6. November 2007 würde es sich in der Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst, um eine verdeckte M andante n- schutzklausel handeln , die wegen der fehlenden Entschädigungsregelung eine unwirksame Umgehung iSv. § 75d Satz 2 HGB darstellt (ebenso Meier aaO S. 255; Degen aaO S. 351) . a) Die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet, Honorar beträge an die Klägerin abzuführen, auch wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber frühere Mandate seines bisherigen Arbeitgebers b e- arbeitet. b) Eine solche Klausel kann dazu führen, dass sich die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisse s für den Beklagten wirtschaftlich nicht lohnt, wenn er dort Mandate seines früheren Arbeitgebers bearbeitet ; sie behindert i h n daher in seinem beruflichen Fortkommen, ohne dies durch die nach § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Entschädigung auszugleichen . aa) Nach Ziff. 6 der Vereinbarung vom 6. November 2007 in der Auslegung der Klägerin ist d er Beklagte verpflichtet, 20 % der Nettohonorare, also der H o- norare ohne Umsatzsteuer, die sein neuer Arbeitgeber von den entsprechenden Mandanten erhält, an die Kläg erin abzuführen. Die Verpflichtung ist ihrer Höhe nach immer gleich, unabhängig davon, ob eine Abrechnung nach dem Gege n- standswert, nach Stundensätzen oder ggf. sogar als Erfolgshonorar (§ 4a RVG) erfolgt. Ebenso wenig stellt die Klausel eine Verbindung zu r Höhe der vom A r- beitnehmer bei seinem neuen Arbeitgeber erzielten Arbeitsvergütung her ( vgl. 23 24 25 26 - 11 - 10 AZR 286/13 - 12 - Bauer/Diller Rn. 136 aE) . Es ist daher ohne W eiteres denkbar, dass bei einer hohen Honorarsumme einerseits und einem - aus welchen Gründen auch i m- mer - vergleichs weise niedrige n Arbeitseinkommen andererseits ein weit höh e- rer Teil des Arbeitseinkommens an die ehemalige Arbeitgeberin abgeführt we r- den muss, als der Prozentsatz suggeriert. Eine Begrenzung, zB auf einen en t- sprechenden Anteil am erzielten Arbeitseinkomme n, enthält die Klausel nicht. O b sich das bezeichnete Risiko im Fall des Beklagten tatsächlich verwirklicht hat oder auch nur erheb lich war , spielt im Hinblick auf die allgemein wettb e- werbsbeschränkende Wirkung der Abrede keine Rolle . Ebenso kommt es nicht darauf an , ob der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen etwaiger e- ressante r Rechtsanspruch des Arbeitnehmers noch ist diese Folge in der Vertragsklausel angelegt; dies wäre im Hinblick auf die Belastung Dritter auch nicht möglich. Schließlich ist unerheblich , ob es sic h - wie die Klägerin meint - um einen selt e- nen Fall handelt, dass ein angestellter Rechtsanwalt in ein anderes Anste l- lungsverhältnis wechselt ; denn g erade so will die Klägerin die streitgegenstän d- liche Klausel verstanden wis sen. Im Ergebnis zielt die Klaus el auf den neuen Arbeitgeber als Konkurrenten, trifft aber in einer im Einzelfall nicht vorhersehb a- ren Art und Weise auch den Arbeitnehmer. bb ) Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung iSv. § 74 Abs. 2 HGB enthält die Mandantenübernahmekla usel nicht. Der gleichzeitig vereinbarte Tantiemeanspruch ist keine Karenzentschädigung im gesetzlichen Sinn. 3. Ob die begehrte Auskunftserteilung - wie das Landesarbeitsgericht meint - wegen eines Verstoßes gegen die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte a n- wal tliche Pflicht zur Verschwiegenheit unzulässig wäre und welche Auswirku n- gen dies ggf. auf eine Honorarabführungspflicht hätte , kann dahinstehen. Ebe n- so bedarf es keiner Entscheidung, ob Mandantenübernahmeklauseln als Allg e- meine Geschäftsbedingung en oder vo rformulierte Vertragsbedingung en einen Arbeitnehmer iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB deshalb unangeme s- sen beachteilig en ( vgl. zu den Grundsätzen zB BAG 14. September 2011 27 28 - 12 - 10 AZR 286/13 - 10 AZR 526/10 - Rn. 33, BAGE 139, 156) , w e il sie entschädigungslos eine Hon orarabführungspflicht vor s eh en , obwohl m it der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen (allg. Auffassung, zB vorausgesetzt in : BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 17; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15) . IV. Die Klägerin hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Frese Großmann 29
Full & Egal Universal Law Academy