Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 589/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 11. Februar 2015 - 3 Ca 1989 a/14 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 27. August 2015 - 5 Sa 87/15 - Entscheidungsstichwort e : - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 589/15 5 Sa 87/15 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 26. April 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schl374nder sowie den ehrenamtlichen Rich-ter Bicknase und die ehrenamtliche Richterin Rudolph f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 2 - - 2 - 10 AZR 589/15 1. Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. August 2015 - 5 Sa 87/15 - wird zur374ckgewiesen. 2. Die Kl344gerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten die Zahlung tarifvertraglicher Mehrarbeitszuschl344ge f374r von ihr 374ber die vertraglich vereinbarte Teilzeitbe-sch344ftigung hinaus geleistete Arbeitsstunden. Die Kl344gerin arbeitet bei der Beklagten, einem Cateringunternehmen, als Verk344uferin. Ihre monatliche Arbeitszeit betr344gt 97,6 Stunden. Sie erh344lt eine Verg374tung von 9,49 Euro brutto pro Stunde. Bei der Beklagten werden zu-s344tzlich geleistete Arbeitsstunden einschlie337lich etwaig anfallender Mehrar-beitszuschl344ge stets am Ende des Folgemonats abgerechnet und ausgezahlt. Ein Arbeitszeitkonto wird f374r die Arbeitnehmer nicht gef374hrt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsver-h344ltnis der Parteien die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Nah-rung-Genuss-Gastst344tten abgeschlossenen Haustarifvertr344ge Anwendung, ins-besondere der Manteltarifvertrag vom 15. Juni 2013 (MTV). Dieser enth344lt ua. folgende Regelungen: 204 247 3 226 Arbeitszeit, Pause n und Ruhezeiten 1. Arbeitszeit (bis 31.12.2014) Die durchschnittliche Arbeitszeit, ausschlie337lich der Pausen, betr344gt bis zum 31.12.2014 w366chentlich 40 Stunden. Diese sind an 5 Arbeitst agen innerhalb der Woche von Montag (0 .00 Uhr) bis Sonntag (24.00 Uhr) abzuleisten. Dabei sind folgende Ober- und Untergrenzen f374r Vollzeitkr344fte zu ber374cksichti-gen: 1. Die t344gliche Arbeitszeit darf 5 Stunden nicht 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 3 - - 3 - 10 AZR 589/15 unter - und 10 Stunden nicht 374berschreiten. 2. D ie w366chentliche Arbeitszeit darf 28 Stunden nicht unter- und 48 Stunden nicht 374berschrei-ten. 3. Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden nicht unter- und 200 Stunden nicht 374berschrei-ten. F374r Teilzeitkr344fte gelten die obigen Arbeitszeitgre n- zen entsprechend des Verh344ltnisses der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Vollzeitarbeit. Davon abweichende Ober- und Untergrenzen k366nnen gel-ten, sofern der/die Arbeitnehmer/in ausdr374cklich sein/ihr Einverst344ndnis erkl344ren. 205 247 4 226 Zuschlagspflichtige T344tigkeiten 1. Mehrarbeit Mehrarbeit ist zu vermeiden. Die 374ber die regelm344337ige quartalsm344337ige Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit, die nicht innerhalb des Quartals mit Freizeit ausgeglichen wurde, ist Mehrarbeit. Diese ist mit dem tarifli-chen Stundenlohn, zuz374glich 25 % Zuschlag, zu ver-g374ten. Mehrarbeit kann im Folgequartal in Freizeit oder in Geld abgegolten werden. Hier374ber ist eine einver-nehmliche L366sung zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer/Arbeitnehmerin in jedem Einzelfall herzustel-len. Freizeit wird im Verh344ltnis 1:1 gew344hrt. Die an-fallenden Mehrarbeitszuschl344ge von 25 % werden in Geld bezahlt.223 In 247 13 MTV ist eine zweistufige Ausschlussfrist geregelt. Danach m374s-sen Anspr374che aus dem Arbeitsverh344ltnis ua. innerhalb von drei Monaten nach ihrer F344lligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Kl344gerin leistete von April bis September 2014 374ber ihre vertraglich vereinbarte Teilzeitbesch344ftigung von monatlich 97,6 Stunden hinaus folgende weitere Arbeitsstunden: April: 98,41 Stunden Mai: 64,41 Stunden 4 5 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 4 - - 4 - 10 AZR 589/15 Ju ni: 57,41 Stunden Ju li: 86,41 Stunden August: 63,20 Stunden September : 82,41 Stunden Die Beklagte verg374tete diese zus344tzlichen Arbeitsstunden mit dem ver-einbarten Stundenlohn. Einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % zahlte die Beklag-te jedenfalls f374r die Monate Mai, Juni und August 2014 nicht. Ob die Beklagte an die Kl344gerin f374r die Monate April und Juli 2014 f374r 22,5 bzw. 10,5 Stunden Mehrarbeitszuschl344ge gezahlt hat, ist zwischen den Parteien streitig. F374r den Monat September 2014 zahlte die Beklagte an die Kl344gerin einen Mehrarbeits-zuschlag f374r 6,5 Arbeitsstunden. Mit Schreiben vom 29. August 2014, welches der Beklagten am 8. September 2014 zugegangen ist, beanspruchte die Kl344gerin tarifvertragliche Mehrarbeitszuschl344ge f374r alle von April bis Juni 2014 374ber ihre vereinbarte Teil-zeitbesch344ftigung hinausgehenden Arbeitsstunden. Mit ihrer im November 2014 erhobenen Klage begehrt die Kl344gerin tarifliche Mehrarbeitszuschl344ge f374r die von ihr im Zeitraum April bis September 2014 geleisteten zus344tzlichen Arbeits-stunden abz374glich der bereits f374r September gezahlten Zuschl344ge f374r 6,5 Stunden. Die Kl344gerin hat gemeint, der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag sei f374r jede Arbeitsstunde, die sie 374ber ihre individuell vereinbarte Teilzeitbesch344fti-gung von monatlich 97,6 Stunden hinaus leiste, zu zahlen. Au337er f374r 6,5 Stunden im September 2014 habe die Beklagte keine Mehrarbeitszuschl344ge an sie gezahlt. Die Mehrarbeitszuschl344ge f374r April 2014 seien nicht verfallen, da diese nach der tarifvertraglichen Regelung erst nach Ablauf des Quartals f344llig gewesen seien. Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.057,55 Euro brutto zuz374glich Verzugszinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. 6 7 8 9 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 5 - - 5 - 10 AZR 589/15 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, eine Ausle-gung des MTV ergebe, dass Mehrarbeitszuschl344ge nur f374r die Arbeitsstunden zu zahlen seien, die die tarifvertragliche monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitar-beitnehmers von 173,5 Stunden 374berstiegen. Die danach begr374ndeten Mehrar-beitszuschl344ge f374r die Monate April, Juli und September 2014 habe die Beklag-te an die Kl344gerin ausgezahlt. Der von der Kl344gerin f374r den Monat April 2014 geforderte Mehrarbeitszuschlag sei Ende Mai 2014 zur Zahlung f344llig gewesen und mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen und die Beklagte lediglich zur Zahlung von 24,91 Euro brutto zuz374glich Zinsen als Zuschlag f374r 10,5 Mehrar-beitsstunden im Juli 2014 verurteilt. Hinsichtlich dieses Teils ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskr344ftig. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zuge-lassenen Revision begehrt die Kl344gerin die vollst344ndige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet. Das Landesar-beitsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. Die Kl344gerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehr-ten tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschl344ge f374r Arbeitsstunden, die nur ihre indi-viduell vereinbarte monatliche Arbeitszeit 374bersteigen. Dies ergibt eine Ausle-gung von 247 4 Nr. 1 MTV (dazu I.). Mehrarbeitszuschl344ge f374r Arbeitsstunden der Kl344gerin im April 2014, die die Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers 374berstei-gen, sind mangels rechtzeitiger Geltendmachung gem344337 247 13 Nr. 1 MTV verfal-len (dazu II.). I. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den f374r die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. 10 11 12 13 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 6 - - 6 - 10 AZR 589/15 1. Danach ist zun344chst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der ma337geb-liche Sinn der Erkl344rung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. 334ber den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuber374ck-sichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem syste-matischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte f374r den wirkli-chen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Ta-rifnorm zutreffend ermittelt werden k366nnen. L344sst dies zweifelsfreie Ausle-gungsergebnisse nicht zu, k366nnen die Gerichte f374r Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarif-vertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarif374bung erg344nzend hinzuzie-hen. Auch die Praktikabilit344t denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu ber374ck-sichtigen. Im Zweifel geb374hrt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu ei-ner vern374nftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung f374hrt. Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzupr374fen (BAG 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 14 mwN). 2. Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenst344ndig definieren, erl344utern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragspartei-en mit diesem Begriff den allgemein 374blichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte f374r eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gr374nden erkennbar sein m374ssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in ei-nem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 15 mwN). 14 15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 7 - - 7 - 10 AZR 589/15 3. Unter Zugrundelegung dieses Ma337stabs sind Mehrarbeitszuschl344ge nach 247 4 Nr. 1 MTV nur f374r Arbeitsstunden zu zahlen, die die tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers 374bersteigen, nicht aber schon f374r Arbeitsstunden, die 374ber die vertraglich vereinbarte Teilzeitbesch344ftigung der Kl344gerin hinausgehen. a) Der Begriff 204Mehrarbeit223 der tarifvertraglichen Regelung hat f374r sich be-trachtet keinen hinreichend konkreten Regelungsgehalt. Soweit man aus dem Wortlaut etwas ableiten kann, spricht dies allerdings eher f374r ein Verst344ndnis, wonach 204Mehrarbeit223 nur die Arbeitsstunden betrifft, die 374ber die Arbeitszeit ei-nes Vollzeitbesch344ftigten hinausgehen. aa) Nach 247 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 MTV ist 204Mehrarbeit223 die 204374ber die regel-m344337ige quartalsm344337ige Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit, die nicht innerhalb des Quartals mit Freizeit ausgeglichen wurde223. Diese Defini-tion l344sst offen, ob die 204regelm344337ige223 Arbeitszeit individuell oder betrieblich zu verstehen ist. Zwar kann die Bezeichnung von Arbeitszeit als 204regelm344337ig223 in einem Tarifvertrag darauf hindeuten, dass es um die dort geregelte Arbeitszeit geht, die Vollzeitarbeitnehmer betrifft. Allerdings folgt auch die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitbesch344ftigten 204Regelungen223, wie sie die Ver-tragsparteien getroffen haben. bb) Der Begriff der 204Mehrarbeit223 wird weder im allgemeinen Sprachge-brauch noch im juristischen Bereich in klarer Abgrenzung gegen374ber dem Be-griff der 204334berstunden223 verwendet. Ein allgemein g374ltiges Begriffsverst344ndnis des Inhalts, dass mit 204Mehrarbeit223 stets nur Arbeitsstunden bezeichnet werden, die 374ber die im Betrieb 374bliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, w344hrend sich 204334berstunden223 auf das 334berschreiten der individuellen Arbeitszeit bezie-hen, besteht nicht. (1) Dies zeigen schon 247 7 Abs. 6 und 7 TV366D-AT bzw. TV-L. Dort wird der Begriff 204Mehrarbeit223 gerade umgekehrt auf ein 334berschreiten der individuellen Arbeitszeit von Teilzeitbesch344ftigten bezogen und der Begriff 204334berstunden223 an der Arbeitszeit von Vollbesch344ftigten gemessen. Auch in dem von der Beklag- 16 17 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 8 - - 8 - 10 AZR 589/15 ten vorformulierten Arbeitsvertrag wird in 247 3 Abs. 4 betreffend das Weisungs-recht von Vorgesetzten der Begriff 204Mehrarbeit223 offenkundig mit dem 334ber-schreiten der individuellen Arbeitszeit in Verbindung gebracht. (2) Demgegen374ber wird in der Rechtsprechung verschiedentlich Mehrarbeit 204nach dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch223 bzw. 204nach der herk366mmlichen arbeitsrechtlichen Begriffsverwendung223 nicht auf individuelle Vereinbarungen bezogen, sondern als die Arbeit angesehen, die 374ber die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21; 3. Dezem-ber 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa (1) der Gr374nde, BAGE 104, 73). Aber selbst im arbeitsrechtlichen Schrifttum werden die Begriffe 204Mehrarbeit223 und 204334berstunden223 nicht klar voneinander getrennt (vgl. ErfK/Wank 17. Aufl. 247 3 ArbZG Rn. 23). (3) Soweit der Begriff 204Mehrarbeit223 in gesetzlichen Regelungen verwendet wird, bezieht er sich allerdings durchweg nicht auf das 334berschreiten einer indi-viduell vereinbarten Arbeitszeit, sondern auf die regelm344337ige betriebliche oder gesetzlich h366chstzul344ssige Arbeitszeit (vgl. 247 8 Abs. 2 Satz 1 MuSchG, 247 21 Abs. 2 iVm. 247 8 JArbSchG sowie den bis 30. Juni 1994 geltenden 247 15 AZO). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch f374r den in 247 124 SGB IX (vgl. 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gr374n-de, BAGE 104, 73) und in 247 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG (vgl. BAG 7. Februar 1985 - 6 AZR 370/82 -) verwendeten Begriff 204Mehrarbeit223. b) Der Begriff 204regelm344337ige Arbeitszeit223 spricht nach Wortlaut und seiner systematischen Verwendung im MTV bereits deutlich f374r eine Auslegung, wo-nach 204Mehrarbeit223 nur die Arbeitsstunden betrifft, die 374ber die Arbeitszeit eines Vollzeitbesch344ftigten hinausgehen. Zwar ist in 247 3 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 MTV, der die Arbeitszeit von Vollzeit-besch344ftigten regelt, von der 204durchschnittlichen Arbeitszeit223 die Rede und nicht - wie in 247 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 MTV, der zuschlagpflichtige Mehrarbeit betrifft - von der 204regelm344337igen Arbeitszeit223. Darin liegt aber kein inhaltlicher Unterschied. Die Begriffe 204durchschnittlich223 und 204regelm344337ig223 werden im MTV 21 22 23 24 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 9 - - 9 - 10 AZR 589/15 synonym verwendet. Dies zeigt 247 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 MTV, der von einer 204re-gelm344337igen 40-Stunden-Woche223 spricht. Die dort geregelte Arbeitszeitverk374r-zung wird f374r Teilzeitbesch344ftigte in 247 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 6 MTV aus einer Ge-gen374berstellung der 204tats344chlich geleisteten, mindestens aber der vereinbarten Arbeitszeit223 eines Teilzeitbesch344ftigten mit der 204regelm344337igen betrieblichen Ar-beitszeit223 gebildet. Dies spricht f374r das Verst344ndnis, wonach mit 204regelm344337iger Arbeitszeit223 - auch im Sinne von 247 4 Nr. 1 MTV - die betriebliche Arbeitszeit (ei-nes Vollzeitbesch344ftigten) gem344337 247 3 MTV gemeint ist. c) Die 374brige Systematik der tarifvertraglichen Regelung macht deutlich, dass die 204regelm344337ige quartalsm344337ige Arbeitszeit223 iSv. 247 4 Nr. 1 MTV die be-triebliche Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers meint und nicht die individuelle Arbeitszeit eines Teilzeitarbeitnehmers. Der MTV beinhaltet eine Reihe von Sonderregelungen f374r Teilzeitbe-sch344ftigte (vgl. 247 3 Nr. 1 Abs. 3 MTV (durchschnittliche Arbeitszeit bis 31. Dezember 2014), 247 3 Nr. 2 Abs. 3 MTV (durchschnittliche Arbeitszeit ab 1. Januar 2015), 247 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 6 MTV (Arbeitszeitverk374rzung f374r Teil-zeitbesch344ftigte), 247 5 Nr. 4 Abs. 2 MTV (Entgeltfortzahlung), 247 5 Nr. 5 Abs. 2 MTV (regelm344337iges Monatseinkommen), 247 8 Nr. 13 Abs. 3 Satz 2 MTV (zus344tz-liches Urlaubsgeld), 247 10 Abs. 2 MTV (Jahressonderzuwendung)). Bez374glich der Zuschlagpflicht von Mehrarbeit gem344337 247 4 Nr. 1 MTV fehlt eine solche Son-derregel f374r Teilzeitbesch344ftigte. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien, die die besondere Stellung von Teilzeitarbeitnehmern im 334brigen vielf344ltig bedacht haben, f374r die Zuschlagpflicht von Mehrarbeitsstunden keine Veranlassung sa-hen, eine Stundengrenze abweichend von der f374r Vollzeitarbeitnehmer zu schaffen. Soweit im MTV besondere Regelungen f374r Teilzeitarbeitnehmer ge-troffen sind, wird dort ferner durchweg von der 204vereinbarten223 oder der 204tats344ch-lich geleisteten, mindestens aber der vereinbarten223 Arbeitszeit gesprochen. Diese Systematik unterstreicht, dass der Wortlaut von 247 4 Nr. 1 MTV (204regel-m344337ige quartalsm344337ige Arbeitszeit223) nicht auf die mit Teilzeitbesch344ftigten ver-einbarte Arbeitszeit bezogen ist. 25 26 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 10 - - 10 - 10 AZR 589/15 d) Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung best344tigen dieses Aus-legungsergebnis. aa) Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeits-zuschl344ge allein davon abh344ngig macht, dass 374ber ein bestimmtes Tages- oder Wochenarbeitsvolumen oder das Monatssoll hinaus gearbeitet wurde, bezweckt regelm344337ig, eine grunds344tzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zus344tzliches Entgelt auszugleichen (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - Rn. 26; 27. August 2008 - 5 AZR 647/07 - Rn. 12 mwN). Et-was anderes gilt nur dann, wenn der Tarifvertrag selbst Anhaltspunkte daf374r enth344lt, dass andere Regelungszwecke im Vordergrund stehen. Ohne solche Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den Tarifver-tragsparteien darum geht, durch Verteuerung der 374ber die individuell geschul-dete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbe-reich zu sch374tzen (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu III 1 der Gr374nde; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II 2 b der Gr374nde). Auf die Frage, welcher Zweck typischerweise mit einer Tarifregelung verfolgt wird, kann es jedoch nicht ankommen, wenn bei mehreren denkbaren Zwecken der von den Tarifvertrags-parteien gewollte Zweck durch Tarifauslegung ermittelt werden kann. Dann ist allein dieser Zweck ma337gebend, weil er Inhalt der durch die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) gesch374tzten kollektiven Regelung geworden ist (BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - zu II 2 b der Gr374nde, BAGE 83, 327). bb) Die tarifvertragliche Regelung benennt selbst nicht unmittelbar den Zweck der Mehrarbeitszuschl344ge. Zwar kann 247 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 MTV - wonach Mehrarbeit zu vermeiden ist - f374r das h344ufig von Gewerkschaftsseite verfolgte arbeitsmarktpolitische Ziel der Verteilung der Arbeit auf Arbeitslose und der Sicherung von Arbeitspl344tzen sprechen. Dies k366nnte darauf hindeuten, dass Regelungszweck die Zuschlagpflicht f374r alle Arbeitsstunden ist, die die individuell vereinbarte Arbeitszeit 374bersteigen. Die Bestimmung kann aber auch so verstanden werden, dass Mehrarbeit wegen der damit verbundenen ge-sundheitlichen Belastungen zu vermeiden ist. Insoweit w374rde ein systemati-scher Zusammenhang mit der Regelung von Zuschl344gen f374r Nachtarbeit in 247 4 27 28 29 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 11 - - 11 - 10 AZR 589/15 Nr. 2 MTV bestehen, die eine vom Gesetzgeber als gesundheitlich belastende T344tigkeit betrifft (vgl. 247 1 Nr. 1 iVm. 247 6 ArbZG). Dann w344re Ankn374pfungspunkt der Zuschl344ge das 334bersteigen einer bestimmten Arbeitszeitdauer, die f374r Teil-zeit- und Vollzeitbesch344ftigte nicht unterschiedlich zu beurteilen w344re. Demge-gen374ber k366nnten die ebenfalls in 247 4 MTV geregelten Zuschl344ge f374r Arbeit an Feiertagen (247 4 Nr. 3 MTV) und an Sonntagen (247 4 Nr. 4 MTV) f374r den Schutz des individuellen Freizeitbereichs sprechen, wenngleich sie aber auch den Ausgleich von Erschwernissen f374r Arbeit zu ung374nstigen Zeiten betreffen (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 28). cc) Die quartalsbezogene Betrachtung und Ausgleichsm366glichkeit in 247 4 Nr. 1 MTV zeigt aber deutlich, dass die tarifvertragliche Regelung nicht den Schutz des individuellen Freizeitbereichs bezweckt. Eingriffe des Arbeitgebers in den individuellen Freizeitbereich des Arbeitnehmers k366nnen ggfs. ohne Mehrarbeitszuschl344ge dadurch kompensiert werden, dass der Arbeitnehmer in anderen Zeitr344umen Freizeit erh344lt, ohne dar374ber selbst - etwa im Rahmen ei-nes Arbeitszeitkontos - bestimmen zu k366nnen. Damit verbleibt es bei dem re-gelm344337igen Zweck eines Mehrarbeitszuschlags, durch das zus344tzliche Entgelt eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen. Dieser Zweck verlangt einen finanziellen Ausgleich erst dann, wenn die Arbeitszeit Vollzeitbesch344ftigter 374berschritten wird. dd) Soweit die Kl344gerin meint, mit dem Zuschlag k366nne kein Ausgleich f374r die besondere mit der Mehrarbeit verbundene Arbeitsbelastung bezweckt wer-den, da in 247 4 Nr. 1 MTV an das Quartal und nicht die arbeitst344gliche Arbeitszeit oder die Wochenarbeitszeit angekn374pft werde, trifft dies nicht zu. Das Bundes-arbeitsgericht hat auch bei einem Ausgleichszeitraum von einem Monat als Ausgleichszweck eines Mehrarbeitszuschlags die erh366hten Arbeitsbelastungen durch die Mehrarbeit angesehen (vgl. BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - Rn. 12; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu III 2 e der Gr374nde). Auch mit 247 4 Nr. 1 MTV soll eine Dauerbelastung im Zeitraum eines Quartals ausgeglichen werden. Belastungen innerhalb des Quartals, die 374ber die flexible Arbeitszeit-gestaltung ausgeglichen werden, sollen demgegen374ber nicht zuschlagpflichtig 30 31 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 12 - - 12 - 10 AZR 589/15 sein. Diese Annahme liegt in der Einsch344tzungspr344rogative und dem Gestal-tungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Ob die Tarifvertragsparteien die ge-rechteste oder zweckm344337igste L366sung gefunden haben, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Das Abstellen auf l344ngere Ausgleichszeitr344ume ist im 334brigen auch dem ArbZG nicht fremd (vgl. bspw. 247 3 Satz 2 ArbZG). e) Angesichts des nach Systematik und Zweck der tarifvertraglichen Re-gelung klaren Auslegungsergebnisses kommt es auf die Entstehungsgeschich-te, die dieses best344tigen w374rde, nicht weiter an. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, die tarifvertragsschlie337ende Gewerkschaft habe bei den letzten Tarifvertragsverhandlungen im Dezember 2011 ohne Er-folg gefordert, dass k374nftig durch eine neue Formulierung Mehrarbeitszuschl344-ge bei Teilzeitarbeitnehmern schon ab 334berschreiten der individuell vereinbar-ten Arbeitszeit gezahlt werden sollen. 4. Das vorstehende Auslegungsergebnis verst366337t nicht gegen h366herrangi-ges Recht, insbesondere nicht gegen 247 4 Abs. 1 TzBfG (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 -; EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 -). Eine Ungleich-behandlung von Voll- und Teilzeitbesch344ftigten ist nicht gegeben. F374r die glei-che Anzahl von Arbeitsstunden wird f374r Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer die gleiche Gesamtverg374tung geschuldet. II. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung wei-terer Mehrarbeitszuschl344ge f374r Arbeitsstunden zu, die im streitgegenst344ndlichen Zeitraum die Arbeitszeit eines Vollzeitbesch344ftigten 374bersteigen. 1. Die Kl344gerin hat im streitgegenst344ndlichen Zeitraum nur in den Monaten April, Juli und September 2014 die tarifvertragliche Arbeitszeit eines Vollzeitar-beitnehmers 374berschritten, nicht aber in den Monaten Mai, Juni und August 2014. Den insoweit f374r 6,5 Mehrarbeitsstunden im September 2014 geschulde-ten und nicht Gegenstand der Klage gewesenen Zuschlag hat die Beklagte an die Kl344gerin gezahlt. Zur Zahlung eines Zuschlags f374r 10,5 Mehrarbeitsstunden im Juli 2014 ist die Beklagte vom Landesarbeitsgericht rechtskr344ftig verurteilt worden. 32 33 34 35 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 13 - - 13 - 10 AZR 589/15 2. Betreffend 22,5 Mehrarbeitsstunden im April 2014 ist die Klage auf Zah-lung eines Zuschlags unbegr374ndet. Der diesbez374gliche Anspruch der Kl344gerin ist mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung gem344337 247 13 Nr. 1 MTV verfallen. a) Nach 247 13 Nr. 1 MTV m374ssen Anspr374che aus dem Arbeitsverh344ltnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer F344lligkeit schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls sind sie ausgeschlossen. b) Das Geltendmachungsschreiben der Kl344gerin vom 29. August 2014, welches auch Mehrarbeitszuschl344ge f374r April 2014 betraf, ist erst am 8. September 2014 bei der Beklagten eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die dreimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bereits abgelaufen, da der Anspruch bereits Ende Mai 2014 zur Zahlung f344llig war. aa) Allerdings sieht die Regelung in 247 4 Nr. 1 MTV eine quartalsm344337ige Betrachtung und Bezahlung von Mehrarbeit vor. In diesem Fall w344re die schrift-liche Geltendmachung rechtzeitig gewesen. bb) Vorliegend haben sich die Parteien aber auf eine von 247 4 Nr. 1 MTV abweichende F344lligkeit geeinigt. Mehrarbeitsstunden und deren Zuschl344ge wer-den nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von der Beklagten stets am Ende des Folgemonats abgerechnet und ausgezahlt. Der entspre-chenden Handhabung der Beklagten hat die Kl344gerin konkludent zugestimmt, wie ihre eigene auf die einzelnen Monate bezogene Berechnung zeigt. Da der MTV nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur kraft einzelver-traglicher Bezugnahme gilt, konnten die Parteien durch konkludente Vereinba-rung von einer quartalsm344337igen Betrachtung und Bezahlung absehen. Die ein-fache Schriftformklausel in 247 9 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 17, BAGE 139, 156). cc) Selbst bei unterstellter beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien und normativer Geltung des MTV w374rde sich nichts anderes ergeben. Die mo- 36 37 38 39 40 41 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0 - 14 - - 14 - 10 AZR 589/15 natliche Betrachtung der Mehrarbeit und die F344lligkeit der Zuschl344ge am Ende des Folgemonats stellen im Rahmen des gebotenen Sachgruppenvergleichs (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 151, 221) eine Regelung zugunsten der Kl344gerin iSv. 247 4 Abs. 3 TVG dar. Mehrarbeitsstunden eines Monats k366nnen - anders als von 247 4 Nr. 1 Abs. 1 MTV vorgesehen - nicht mit Freizeit in einem anderen Monat des Quartals unter Fortfall der Zuschl344ge ausgeglichen werden. Die Kl344gerin h344tte bei einer quartalsm344337igen Betrach-tung bspw. im zweiten Quartal 2014 keinerlei Mehrarbeitszuschl344ge zu bean-spruchen, da die von ihr geleisteten 513,03 Arbeitsstunden die Mehrarbeits-grenze von 520,5 Stunden (3 x 173,5 Stunden) nicht 374berschritten haben. Fer-ner f374hrt die monatliche Betrachtungsweise zu einer durchweg fr374heren F344llig-keit der Anspr374che, was ebenfalls f374r die Kl344gerin g374nstiger ist. Die Ausschluss-frist des 247 13 Nr. 1 MTV kn374pft allein an die F344lligkeit des Anspruchs an, so dass eine fr374here F344lligkeit nur zu einer Verschiebung, nicht aber zu einer Ver-k374rzung der Ausschlussfrist f374hrt. Dabei kann die Kl344gerin bei der monatlichen Betrachtungsweise in dem Ma337e, wie die F344lligkeit fr374her eintritt, auch fr374her feststellen, ob ihr ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschl344ge zusteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Linck Brune Schl374nder R. Bicknase Rudolph 42 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR589.15.0
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