Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Dezember 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 231/18 - ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 30. August 2017 - 39 Ca 4579/17 II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 26. Januar 2018 - 2 Sa 1365/17 - Entscheidungsstichwort : Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit Leits a tz: Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehra r- beitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebl i- che Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 231/18 2 Sa 1365/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2018 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz und Pessinger sowie den ehrenamtlichen Richter Petri und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 26. Januar 2018 - 2 Sa 1365/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teil weise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 2017 - 39 Ca 4579/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 40,00 Euro netto verurteilt w urde. Insoweit wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit und e ine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB . Die Beklagte beschäftigt die Klägerin in Teilzeit als stellvertretende Filialleiterin. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung ua. der zwischen dem Bund esverband der Systemgastronomie e . V . un d der G e- werkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie vom 17. Dezember 2014 Anwendung (MTV) . Der MTV lautet a uszugsweise: § 4 Arbeitszeit 1 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßi ge Arbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen , 39 Stunden pro Woche bzw. 169 Stun - den monatli ch. Die Arbeitszeit wird in der Woche auf 5 Tage verteilt. Soweit durch die Anzahl der Arbeitstage in einem Kalendermonat bedingt eine Unterschreitung von 1 2 3 - 3 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 4 - 169 Stunden monatlich eintritt, ist dies im Jahre s- durchschnitt wieder auszugleichen. 3 Jahresarbeitszeit Die Arbeitszeit kann einzelvertraglich als Jahresa r- beitszeit verein bart w erden. Bezugsgröße ist ein vo r- her festzulegender Zwölfmonatszei t rau m. In di e sem Fall beträgt die Jahresarbeitszeit für ei ne Vollze it t ä- t igkeit 2028 Stu nden, für eine Teilzeittätig keit en t- sprechend weni ger. Bei Ei n - bezieh u ngsweise Austritten während des Zwölf monatszeit raums erfolgt eine Berechnung der anteiligen Jahresarbei tszeit nach vollen Kalende r- monaten sowie nach Arbeitstagen in angebro chenen Kalend ermon aten. Dies gilt entsprechend fü r Zeiten, i n denen das Arbeitsverhä ltnis ruht. Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein gleic h- bleibendes monatliches Arbeit sentgelt von 100 % der monatlichen regelmäßige n Arb eitszeit für ei ne Vol l- zeittätigkeit. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies en t- sprechend nach der durchschnittlichen monatlichen Arbei tszei t, die sich aus der vertraglichen Jahresa r- beitszeit ergi bt. Monat lich sind mindestens 85 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit fü r ei ne Vollzeittätigkeit abzunehmen. Monatlich ist eine Überschreitung der monatliche n regelmäßigen Arbeitszeit für ei ne Vol l- zeittätigkeit um maximal 15 % zulässig. Für ei ne Teilzeittätig keit gilt dies entsprechend. 4 Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag Mehra rb eit im Sinne dieses Tarifvertrages ist diejen i- ge Arbeitsleis tu ng, die über die regel mäßige mo na tl i- che Arbeitszeit nach Ziff. 1 hin a usgeht u nd a us drüc k- lich vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder g e- duldet wurde. Mehra rbei t ist mit einem Zuschlag von 25 % des Bruttostu ndenen tgelts gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zu ve rgüte n. Für a lle Ne u- einstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015 ist e in Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2018 b e- trägt er auch fü r diese Beschäf tigten 25 %. Mehr - - 4 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 5 - a rbeit i m Sinne der Jah resar beitszeit ist mit einem Zuschlag von 33 % zu vergüten. Mehrarbeit einschli eßlich der Zuschläge ist auf Wu nsch des/der Beschäftigten du rch Freizeit ab z u- gelten, wenn und soweit keine betrieblichen Be lan ge entgegenstehe n. Es ka nn einzelvertraglich eine pauschale Abgeltung der Mehrarbeit ei nschließlich der Zuschläge m i t übe r- tariflichen Entgeltbestandteil en verei nbart wer den. Diese Regelungen müssen i m Jahresdu rchsch nitt a ngemessen dotiert sein. Solche Regelun gen kö n- nen arbei tgebersei tig mit einzelnen Be schäf tigten oder mit Gruppen von Beschäf tigten vereinbar t we r- den. Diese Verei n barungen m üssen die Höchstzahl der erfassten Ü berstunden und den Bemessu ng s- zeitraum bein halten . Bei einer festgelegten Jahresarbeitszeit nach Ziff. 3 ist Mehrarbeit diejenige Arbeitsleistung, die vom A r- beitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde und die am Ende des Zwölfmonatszeitraums über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht. 5 Sonntagsarbeit Arbeitsleistung, die an Sonntagen erbracht wird, ist nicht zuschlagspflichtig. Mindestens zehn Sonntage im Kalenderjahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. ... 8 Zuschläge für Sonn - , Feiertags - und Nachtarbeit richten sich ausschließlich nach diesem Tarifvertrag. § 5 Teilzeit 1 Bei Beschäf tigten in Teilzeit bestimmen sich di e A r- beitszeit und die Lage der Arbeitszei t nach der zw i- schen den Ar beitsvertragsparteien getroffen en Ve r- ei nbarun g. 2 Bei Teilzeitkräften rich tet sich die Höhe des Ar bei t s- entge lts nach den Bestim m ungen des Entgelttarif ve r- trages und der jeweiligen Teilzei t quote, d. h. dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regel m ä- ßigen Arbeitszeit einer Vollzei tkraft. - 5 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 6 - 3 Die sonstigen tariflichen Leistungen stehen Teil zei t- kräften antei lig entsprechend dem Verhältnis der von ihnen regelmäßig (für den Zeitrau m von zwölf Mo n a- ten) erbrachten tatsächlichen Arbeitszeit zu r rege l- mäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraf t zu, so fern in di esem Tarifvertra g nichts anderes bzw. abwe i- chendes geregelt ist. 4 Sofern regelmäßig (über einen Zeitrau m von drei Monaten) Arbeit, die ü ber die vereinbarte Wo chena r- beitszeit hinausgeht, angeordnet , gebilligt oder g e- duldet sowie geleistet wird, kan n der/die Beschäftigte eine ent sprechende Neugestaltung des Arbeitsve r- tra ges verlangen . Dies gilt nicht für Arbei tsverhältni s- se mit Jahresarbeitszei tkon ten gemäß § 4 Zif f. 3 . 5 Bei Teilzeitkrä ften ist Mehrarbeit nur diejenige A r- beitszeit, die über die regelmäßige monatliche A r- beitszeit einer Vollzeittätigkeit nach § 4 Ziff. 1 hi n- Zwischen den Parteien ist eine Jahresarbeitszeit von 1.817,88 Stunden vereinbart. Im Zeitraum von Oktobe r 2015 bis Septemb er 2016 leistete die Kl ä- gerin darüber hinaus 19,69 Stunden . Die Beklagte vergütete diese Arbeitszeit mit 13,22 Euro brutto pro Stunde , gewährte der Klägerin jedoch keine Zuschl ä- ge für Mehrarbeit. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Mehrarbeits zuschläge für 19,69 Stunden von 33 % ihres tariflichen Stunden entgelt s nebst Zinsen sowie eine P auschale nach § 288 Abs. 5 BGB von 40,00 Euro netto geltend . Sie hat die Auffassung vertreten , sie habe nach § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV Anspruch auf Mehrar beitszuschläge . Bei vereinbarter Jahresarbeitszeit sei § 5 Nr. 5 MTV nicht anzuwenden. Die se Tarifnorm gelte nur für Teilzeitbeschäftigte mit M o- natsarbeitszeit. Die darin zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behan d- lung von Teilzeitbeschäftigten in versch iedenen Arbeitszeitmodellen sei im MTV angelegt. Es sei zwingend geboten, den MTV so auszulegen, weil nur auf diese Weise eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäfti g- ten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vermieden werden könne. 4 5 - 6 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 7 - D ie Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 85,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshä n- gigkeit zu zahlen ; 2. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 40,00 Euro netto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint , dass der Klägerin keine Mehrarbeit szuschläge zustünden. Sie habe die Arbeit s- zeit einer Vollzeitkraft nicht erreicht. Damit seien die Voraussetzungen von § 5 Nr. 5 MTV nicht erfüllt . Allein nach dies er Tarifnorm richte sich der Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitkräften . Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, aber auch aus Sinn und Zweck sowie der Systematik des MTV . Die Besti m- mung des § 5 Nr. 5 MTV enthalte als speziellere Vorschrift eine Sonderregelung für Teilzeitkräf te , unabhängig vo m jeweiligen Arbeitszeitmodell . Dieses Ausl e- gungsergebnis sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Bei einem anderen Ve r- ständnis würden Tei lzeitbeschäftigte mit vereinbarte r Jahresarbeitszeit gege n- über Teilzeitbeschäftigten mit monatlicher A rbeitszeit bessergestellt. Das Arbeitsgericht hat der Klage , soweit für die Revision von Interesse, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabwe i- sung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat nur hinsichtlich der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegr ündet. Bei den Stunden, die die K l ägerin über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus geleistet hat, handelt es sich um zuschlagspflichtige Mehrarbeit . Sie ist nach § 4 Nr. 4 Abs. 5 iVm. 6 7 8 9 - 7 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 8 - § 4 Nr. 4 Abs. 2 Satz 4 MTV mit den klageweise geltend gemachten Zu schl ä- gen zu vergüten. A. Die Klägerin hat als Teilzeitarbeitnehmerin mit vereinbarter Jahresa r- beitszeit Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitsleistung, die sie über ihre einzelvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus erbracht hat. Das e rgibt die Auslegung des MTV. I. Maßgeblich für die Definition von Mehrarbeit bei Teilzeitkräften mit ve r- einbar t er Jahresarbeitszeit ist § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV. Danach ist Mehrarbeit bei festgelegt er Jahresarbeitszeit iSv. § 4 Nr. 3 MTV diejenige Arbeitsleistung, die am Ende des Zwölfmonatszeitraums über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hi n- ausgeht. Demgegenüber sieht § 4 Nr. 4 Abs. 1 MTV vor , dass Mehrarbeit iSd. Tarifvertrags diejenige Arbeitsleistung ist, die über die regelmäßige monatliche Arbe itszeit nach Nr. 1 hinaus geht . 1. Der zunächst heranzuziehende Wortlaut des § 4 Nr . 4 Abs . 5 MTV stellt auf die nach § 4 Nr. 3 MTV vereinbarte Jahresarbeitszeit ab. Die Regelung in § 4 Nr. 4 Abs. 1 MTV bezieht sich hingegen auf die monatliche Arbeit s zeit nach § 4 Nr . 1 MTV. Mit dem Begriff der vereinbarten Jahresarbeitszeit in § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV wird ein e andere Anknüpfung für die Definition von Mehrarbeit g e- wählt als mit dem der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit in § 4 Nr. 4 Abs. 1 MTV. 2. Damit kommt zum Ausdruck, dass d er MTV zwei Arbeitszeitmodelle unterscheidet: das der regelmäßigen Monatsarbeitszei t und das der Jahresa r- beitszeit. Deutlich wird diese Differenzierung darüber hinaus an den unte r- schiedlichen Zuschlagssätze n in § 4 Nr. 4 Abs. 2 MT V und an de r Regelung in § 5 Nr. 4 Satz 2 MTV , die Arbeitsverhältnisse mit Jahresarbeitszeit vo n dem Anspruch auf Neugestaltung des Arbeitsvertrags aus nimmt . Dem steht nicht entgegen, dass auch im Regelungsbereich der Jahre s- arbeitszeit - wie § 4 Nr. 3 Abs. 3 und Abs. 4 MTV zeig en - auf die monatliche regelmäßige Arbeitszeit für eine Vollzeittä tigkeit abgestellt wird. Dabei handelt 10 11 12 13 14 - 8 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 9 - es sich um Modalitä ten der D u r chführung innerhalb des Modells der Jahresa r- beitszeit. 3. Bei der vereinbarten Arbeitszeit iS v. § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV handelt es sich um die individualvertraglich vereinbarte Arbeitszeit . a) Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass in § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV im Unterschied zu § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 MTV einze fehlt. Die Formuli erung von § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV kann nicht dahin verstanden we r- den, dass es nur auf den Akt der einzelvertraglichen Festlegung als solche n ankommt, nicht jedoch auf den konkreten Inhalt der getroffenen Vereinbarung (so LAG Niedersachsen 6. November 2017 - 8 Sa 672/17 - zu II 2 b bb (1) der Gründe; LAG Düsseldorf 11. Juli 2017 - 14 Sa 340/17 - zu III 2 b bb (2) der Gründe ) . Wäre es nur darum gegangen klarzustellen, dass Mehrarbeit im Ja h- resarbeitszeitmodell nicht davon abhängt, ob die regelmä ßige monatliche A r- beitszeit einer Vollzeittätigkeit, sondern die eine r Vollzeitbeschäftigung im M o- dell der Jahresarbeitszeit überschritten wird, hätte eine andere Formulierung nahegelegen . D ie Tarifvertragsparteien hätten wie in § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 MTV statt der Passag e eine Formulierung wie für eine Vollzeittäti verwende n können . b) Zudem nimmt § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV auf § 4 Nr. 3 MTV Bezug. Erfasst wird damit auch die Regelun g des § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 MTV , wonach sich die Jahresarbeitszeit bei Teilzeitkräften nicht auf 2.028 Stunden, sondern auf ein entsprechend geringeres Volumen beläuft. Mit der Bezugnahme ist auch der einzelvertraglich vereinbarte Umfang d er Teilzeit erfasst. II . D ie Regelung des § 5 Nr . 5 MTV steht dem nicht entgegen. 1. Mit Blick auf die Überschrift und die Ausnahmeregelung in § 5 Nr. 4 Satz 2 MTV findet § 5 MTV grundsätzlich auf beide Arbeitszeitmodell e Anwe n- dung. Auch kann d em Wortlaut des § 5 Nr. 5 MTV nicht entnomm en werden, dass die Vorschrift nicht auf das Jahresarbeitszeitmodell a n zuwenden sein soll . Die Regelung stellt zwar auf die monatliche Arbeitszeit einer Vollzeit tätigkeit 15 16 17 18 19 - 9 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 10 - nach § 4 Nr. 1 MTV und nicht auf das Jahresarbeitszeitmodell ab. D er MTV b e- zieht sich aber auch im Modell der Jahresarbeitszeit verschiedentlich auf die monatliche regelmäßige Arbeitszeit für eine Vollzeittä tigkeit . 2 . § 5 Nr. 5 MTV nicht im Sinn einer Ausschließlichkeit dahin verstanden werden, dass Mehrarbe it für Teilzeitkräfte ausschließlich in dieser Vorschrift geregelt werden soll ( so aber LAG Nieder - sach s en 6. November 2017 - 8 Sa 672/17 - zu II 2 b bb (1) der Gründe; LAG Düsseldorf 11. Juli 2017 - 14 Sa 340/17 - zu III 2 b bb (1) der Gründe ) . Entg e- gen der Auffassung der Beklagten trägt die Abweichung von § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV , in dem die se Annahme nich t. Wäre d a s beabsichtigt gewesen, hätte n die Tarifvertragsparteien auf eine § 4 Nr. 8 MTV entsprechende Formulierung zurückg eg ri f fen, mit der eine Ausschließlichkeit eind eutig zum Aus druck kommt. 3 . § 5 Nr. 5 MTV ist nicht als speziellere Vorschrift vorrangig gegenüber § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV. a) Selbst wenn einzelne Regel ungen des § 5 MTV - et wa § 5 Nr. 2 MTV - im Verhältnis zu Bestimmungen des § 4 MTV spezieller wären, l ieße d a s nicht d arauf schließen , dass § 5 MTV in seiner Gesamtheit gegenüber § 4 MTV vorrangig anzuwenden ist . b) Ebenso wenig lässt d ie Reihung der Tarifnormen einen Schluss auf ihr Verhältnis zueinander zu. Aus dem Umstand, dass die Regelung über die Ja h- resarbeitszeit in § 4 Nr. 3 MTV vor den Bestimmungen über die Teilzeit in § 5 MTV steht, kann nicht gefolgert werden, dass es sich bei d en Regelungen in § 5 MTV um die spezielleren Vorschriften handelt. Auch in § 4 Nr. 3 MTV haben Regelungen über die Teilzeit Eingang gefunden . 4 . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffen d erkannt, dass d er Anwendung von § 5 Nr. 5 MTV auf Arbeitsverhältnisse mit vereinbarter Jahresarbeitszeit systematische Erwägungen entgegen stehen . 20 21 22 23 24 - 10 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 11 - a) Käme die Regelung zur Anwendung, dass zuschlagspflichtige Mehra r- beit bei einem Jahresarbeitszeitkonto anfiele, wenn die regelmäßige Monatsa r- beitszeit einer Vollzeitkraft übersc hritten würde, wären Arbeitgeber auch dann verpflichtet, Mehrarbeitszuschl ä g e zu zahlen , wenn sich die geleistete monatl i- che Arbeitszeit im zulässigen Schwankungsbereich bis zu 115 % nach § 4 Nr. 3 Abs. 4 MTV bewegte. Dieses Ergebnis liefe der mit de r Vere inbarung einer Ja h- resarbeit szeit verfolgten Flexibilisierung zuwider und kann von den Tarifve r- tragsparteien nicht beabsichtigt gewesen sein . b) Für die Annahme, dass Mehrarbeitszuschläge nur zu gewähren sind, wenn d ie Voraussetzungen des § 4 Nr. 4 Abs. 5 MTV und des § 5 Nr. 5 MTV kumulativ vorliegen , gibt es keine Anknüpfungspunkte. Eine solche Doppe l- schranke ist weder im Wo rt laut n o ch in der Systematik des MTV angelegt . III . Eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften mi t regelmäßiger Monatsarbeitszeit und solchen mit Jahresarbeitszeit wide r- spricht nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien , der im MTV zum Ausdruck kommt . Ein Wille, Teilzeitkräfte beide r Arbeitszeitmodelle gleichzubehandeln, ist dem MTV nicht zu entnehme n . Vielmehr ist darin eine unterschiedliche Behan d- lung angelegt , wie die verschiedenen Zuschlagssätze in § 4 Nr. 4 Abs. 2 MTV ebenso zeigen wie der Umstand, dass in Arbeitsverhältnisse n mit vereinbarter Jahresarbeit szeit nach § 5 Nr. 4 MTV k ein Anspruch au f Neugestaltung des Arbeitsvertrags besteht. IV . Dass die Tarifvertragsparteien mit dem höheren Zuschlag für Mehra r- beit im Jahresarbeitszeitmodell nach § 4 Nr. 4 Abs. 2 MTV alle damit verbund e- nen Nachteile und Belastungen zum Ausgleich bringen wollten und deshalb kein Raum für eine Zuschlagspflicht ab Überschreiten der individuell vereinba r- ten Jahresarbeitszeit ist, kann nicht angenommen werden. Es ist vie l mehr d a- von au s zugehen, dass der höhere Zuschlagssatz allein dem Ausgleich der Nachteile und Belas tungen dien t , die mit de m längeren Berechnungszeitraum im Jahresarbeitszeitmodell verbunden sind. 25 26 27 28 29 - 11 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 12 - 1. Arbeitnehmer , die im Jahresarbeit szeitmodell Mehrarbeit leisten, g e- währen ihren Arbeitgebern wirtsc h a ftlich betrachtet ein Darlehen ( vgl. Schaub ArbR - Hd B /Vogelsang 17. Aufl. § 160 Rn. 53) . Sie müssen bis zum Ende des Berechnung szeitraums und damit länger als Arbeitnehmer mit vereinbarter M o- natsarbeitszeit darauf warten , dass die Mehrarbeitsvergütung geleistet wird . Darüber hinaus ermöglicht der Z eitraum von einem Jahr einen bess e- ren Ausgleich geleisteter Mehrarbeit . Er trägt dazu bei, dass zu vergütende Mehrarbeit am Ende des Zwölfmonatszeitraums in geringerem Umfang anfällt als bei vereinbarter Monatsarbeitszeit. Beides trifft Teilzeitbeschäftigte und Vo l l- zeit beschäftigte in gleicher Weise. Es kommt nicht auf den jeweiligen Arbeit s- zeitumfang an. 2. Ander e s gilt für die gezeigte zeitliche Flexibilität. Sie hängt maßgeblich von der individuellen Arbeitszeit ab und rechtfertigt die Leistung von Zuschl ä- gen, sobald die vertraglich geschuldete Jahresarbeitszeit überschritten ist. V. Sinn und Zweck der Regelung stützen die gefundene Auslegung . Im Vordergrund steht der Schutz des individuellen Freizeitbereichs. 1. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich fr ei darin, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Der Zweck ist der von den Tarifve r- tragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm - anhand von Anspruchsv o- raussetzungen, Ausschließungs - und Kürzungsregelungen - zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an , die mit der Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 28; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 55 mwN , BAGE 158, 360) . 30 31 32 33 34 - 12 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 13 - 2. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach angenommen , mit einer tari f- vertraglichen Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge allein davon abhängig mach e , dass über ein bestimmtes Tages - oder Wochena r- beitsvolumen hinaus gearbeitet w e rde, werde im Wesentlichen der Zweck ve r- folgt, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen. Ohne Anhaltspunkte im Tarifve rtrag könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den Tarifvertragsparteien darum gehe, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 28; 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - Rn. 26; 27. August 2008 - 5 AZR 647/07 - Rn. 12 mwN; 16. Juni 2004 - 5 AZR 448/03 - zu 4 c der Gründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu III 1 der Gründe; 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - zu I I 2 a der Gründe; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 173; 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 69, 85) . Eine quartalsbez o- gene Betrachtung und Ausgleichsmöglichkeit mache deutlich, dass nicht der Schutz de s individuellen Freizeitbereichs bezweckt werde. Da geleistete Übe r- stunden durch Freizeitausgleich ohne Mehrarbeitszuschläge kompensiert we r- den könnten, hätten die Tarifvertragsparteien Eingriffe in den individuellen Fre i- zeitbereich hingenommen (BAG 26. Ap ril 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 30) . 3. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht auch entschieden , mit einem Überstundenzuschlag werde allein der Umstand belohnt, dass Arbei t- nehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeiteten und dadurch planwidrig die Möglichkeit einbüßten, über ihre Zeit frei zu verfügen. Dies sei der Fall, wenn Über stundenzuschläge für die Arbeitsstunden zu beza h- len s eien , die über die regelm äßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft in den Gre n- zen des Arb e it s zeitgesetzes hinausg ingen und bis zum Ende der folgenden K a- lenderwoche nicht ausgeglichen s eien . Die Tarifvertragsparteien hätten die B e- lastung der zeitweisen Überschreitung der Arbeitszeit ei nes Vollzeitbeschäfti g- ten nur unter der Voraussetzung eines rechtzeitigen Freizeitausgleichs hing e- nommen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 59, BAGE 158, 360) . 35 36 - 13 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 14 - 4 . Die hier maßgebliche tarifvertragliche Bestimmung benennt nicht selbst unmittelbar den Zweck der Mehrarbeitszuschläge. a) Die Regelung der Mehrarbeitszuschläge geht den Regelungen von Z u- schlägen für Sonntags arbeit ( § 4 Nr. 5 MTV) , Feiertags arbeit ( § 4 Nr. 6 MTV) und Nachtarbeit ( § 4 Nr. 7 MTV) voraus. Bei Nacht arbeits zuschläge n , die eine Tätigkeit betr effen , die vom Gesetzgeber als gesundheitlich belastend eing e- stuft wird ( § 1 Nr. 1 iVm. § 6 ArbZG) , g eht es um den Gesundheitsschutz, wä h- rend Sonn - und Feiertagszuschläge die individuelle Freizeit schützen könnte n (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 29 ; vgl. für die Sonntagsarbeit EuGH 12. November 1996 - C - 8 4/94 - [Vereinigtes Königreich / Rat] Rn. 37 , Slg. 1996, I - 5755 ) . Insgesamt könnte auch der Ausgleich von Erschwernissen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten angestrebt sein ( BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - aaO ; 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 28) . b) Die monatsbezogene oder - bei vereinbarter Jahresarbeitszeit - jahre s- bezogene Betrachtung und Ausgleichsmöglichkeit könnten jedoch gegen den Schutz des individuellen Freizeitbereichs sprechen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 30) . Gleiches gilt für den Umstand, dass zwar die Ve r- längerung der Arbeitszeit Zuschläge auslösen kann, nicht aber die ebenfalls den Freizeitbereich be rührende Veränderung der Lage der Arbeitszeit (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu III 2 e der Gründe) . Darauf könnte auch der geringe Schutz des Sonntags durch § 4 Nr. 5 MTV hindeuten . c ) Die Systematik des MTV lässt nicht erkennen, dass die Mehrarbeitsz u- schläge dem Ausgleich besonderer B elastungen dien en sollen , wenn Arbei t- nehmer über die tarifliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinaus tätig werden . Im Unterschied zu anderen Tarifverträgen enthält der MTV keinen Programmsatz , wonach Mehrarbeit zu vermeiden ist . Vielmehr ist die Zulässigkeit von Mehra r- be i t im MTV angelegt. So erlaubt § 4 Nr. 3 Abs. 4 MTV im Jahresarbeitszeitm o- dell, dass die jeweils geschuldete monatliche Arbeitszeit um bis zu 15 % übe r- schritten wird. Die damit einherge henden Belastungen haben die Tarifvertrag s- parteien hingenommen, zumal ein Ausgleich während des Zwölfmonatszei t- 37 38 39 40 - 14 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 15 - raums nicht zwingend vorgesehen ist ( vgl. BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 59, BAGE 158, 360) . D ass die Höhe der Zuschläge bei Neueinstell ungen nach § 4 Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 MTV vermindert ist, spricht ferner gegen ei nen Ausgleich für Belastungen. Die Überschreitung der Arbeitszeit belastet neu ei n- gestellte Arbeitnehmer in gleicher Weise wie Stammkräfte. d ) Hinter den Mehrarbeitszuschlägen s teht nach der Systematik des MTV das Ziel, den individuellen Freizeitbereich zu schützen und Arbeitnehmer , die Freizeit opfer n, zu belohnen. aa) Zwar ermöglicht der MTV mit Blick auf § 4 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 MTV fakultativ einen Ausgleich der Mehrarbeit im laufenden Zwölfmonatszeitraum . I m Vordergrund steht jedoch d e r quantitative Schutz der Freizeit . Arbeitgeber sollen durch die Zuschlagspflichtigkeit veranlasst werden, die Arbeitszeit - auch während eine r längere n Periode - so zu planen, dass am Ende des Berechnungsz eitraums keine Mehrarbeit an g efallen ist. Unerheblich ist daher, dass die Zuschlagsregelung nicht an die Veränderung der Lage der Arbeitszeit anknüpft. Eine solche kann im Einzelfall einschneiden de Folgen h a- ben . Bei Mehrarbeit am Ende des Ausgleichszeitraums ist es dagegen stets zu einem irreversiblen Eingriff in d as individuelle Freizeit volumen gekommen , das Arbeitnehmer autonom gestalten können . Die durch den Arbeitgeber in A n- spruch genommene Freizeit kann nicht mehr zu rückge währt werden. bb) Die Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit über die eigene Freizeit trifft Vollzeit - und Teilzeitkräfte in gleicher Weise. Die geschützte Freizeit ist immer bereits dann betroffen, wenn mehr als die einzelvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird. Der Zweck, die Einbuße an Fre i zeit zu belohnen, kann nur erreicht werden, wenn jegliche Mehrarbeit - unabhängig davon, ob sie von einer Voll zeit - oder einer Teilzeitkraft erbracht wird - den Zuschlag auslöst. Gleiches gilt für den Zweck, Eingriffe in den Freizeitbereich zu vermeiden. Di e- ses Ziel wird durch die Zuschl a g spflicht gefördert - auch dann, wenn die Höhe der Zusch läge bei einzelnen Arbeitnehmer gruppen unterschiedlich ausfällt. 41 42 43 - 15 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 16 - B . Ein anderes Ausl e gun g sergebnis, nach dem ein Anspruch auf Mehra r- be i t s zuschläge bei T e i lze it beschäftigten davon abhängig wäre , dass die A r- beit s zeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten w ü rd e , wäre mit hö herrangigem Recht nicht vereinbar . I . Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Wide r- spruch zu höherrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrangigem Recht übereinstimmen. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu verei n- barenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinn anzuwenden (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 42 mwN, BAGE 158, 360 ) . II . Den Tarifvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass sie eine gesetzwidrige Regelung schaffen wollten. In der g efundenen Auslegung ist der MTV mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. 1 . Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dürf en T eilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeitarbeit nicht schlec hter behandelt werden als vergleichbare V o llzeitb e- schäftigte , es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Teil zeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG m indestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil de r Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbare r V ollzeitbeschäftigte r en tspricht. Die Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkr e- tisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung. Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. für die st. Rspr. BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 44, BAGE 158, 360; 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345) . 44 45 46 47 - 16 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 17 - 2 . Teilzeitbeschäftigte werden wege n der Teilzeitarbeit ungleichbehandelt , wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzi e- rung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft ( vgl. BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 46, BAGE 158, 360; 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 32, BAGE 148, 1 ) . § 4 Abs. 1 TzBfG schützt vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren ( BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - aaO) . T eilzeitbeschäftigte n ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare gel d- werte Leistung daher mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbare r V ollzeitbeschäftigte r en t- spricht. Eine geringere Arbeitszeit darf grundsätzlich nur quantitativ, nicht qual i- tativ anders vergütet werden als Vollzeitarbeit (vgl. BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35; BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 158, 360; 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 21 mwN) . § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet eine Abweichung vom Pro - rata - temporis - Grundsatz zum Nachteil T eilzeitbeschäftigte r, ohne dass dafür ein sachlicher Grund besteht (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - aaO ; vgl. 24. September 2008 - 10 AZR 634 /07 - Rn. 21, BAGE 128, 21) . 3 . Nach diesen Grundsätzen verletzte der MTV § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn er so zu verstehen wäre, dass Teilzeitbeschäftigte erst dann Anspruch auf Meh r- arbeitszuschläge hätten, wenn sie die für eine Vollzeittätigkeit maßgeb liche Stundenzahl überschr i t ten. Für Teilzeit - und Vollzeitbeschäftigte würde eine i de n t i s che Belastungsgrenz e fes tg elegt, die für Teilzeitbeschäftig te jedoch eine h öhere individuelle Belastungsg renze mit sich br ächte . Für Teilzeitbeschäftigte würde die Schwelle, von der an ein Anspruch entsteht, nicht proportional zu ihrer individ u ellen Arbeitszeit abgesenkt. Dadu r ch käme es für Teilzeitbeschä f- tigte zu nac hteiligen Auswirkungen auf das V erhältnis von Leistung und Gege n- leistung und damit zu einer unmitte l baren Ungleichbeha n d l ung (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 51, 53, BAGE 158, 360) . 48 49 50 - 17 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 18 - a) Für die Prüfung, ob Teilzeitkräfte benachteiligt werden , muss deshalb auf die einzelnen Entgeltbestandteile ab ge stell t wer d en. Eine Gesamtbetrac h- tung der Vergütung scheidet aus. aa ) Mit § 4 Abs. 1 TzBfG wurde § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 um gesetzt (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) . Für das Verständnis von § 4 Abs. 1 TzBfG ist daher die für das Unionsrecht ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen. (1 ) I n den Sachen Helmig ua. ist der Gericht shof davon ausgegangen , dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliege, wenn bei gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet w ü rden, die an Vollzeitbeschäftigte gezahlte Vergütung höher sei als die an Teilzeitbeschäftig te ge leistete . D er Gerichtshof hat einen Vergleich der Gesamtvergütung vorg e- nommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Teilzeitbeschäftigte die gleiche Gesamtvergütung wie Vollzeitbeschäftigte erhielten, wenn sie die tarifvertraglich festgesetzte Regelar beitszeit überschritten und dann ebenfalls Überstunde n z u- schläge erhielten (EuGH 15. Dezember 1994 - C - 399/92 , C - 409/92, C - 425/92, C - 34/93, C - 50/93, C - 78/93 - [Helmig ua.] Rn. 26 ff. , Slg. 1994, I - 5727 ) . (2 ) Demgegenüber hat der Gerichtshof im Jahr 2004 - wie schon in früh e- ren Entscheidungen - Entgeltbestandteile isoliert b etracht et . In der Rechtssache Elsner - Lakeberg hat der Ger i chtshof a ls Methode de r Prüfung, ob der Grun d- satz des gleichen Entgelts für männliche und weibliche Beschäftigte gewahrt ist, ver langt, dass jeder einzelne Entgeltbestandteil isoliert am Maßst ab dieses Grundsatzes geprüft we rd e und nicht nur im Weg einer Gesamtbewertung. De r Gerichtshof hat eine Benachteiligung angenommen, weil bei Teilzeitkräften die Anzahl zusätzliche r Stunden, vo n der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsverg ü- tung entsteh e , nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert w e rd e (EuGH 27. Mai 2004 - C - 285/02 - [Elsner - Lakeberg] Rn. 15, 17 , Slg. 2004, I - 5861 ; vgl. 51 52 53 54 - 18 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 19 - auch 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35 , Slg. 2001, I - 4961 ; 17. Mai 1990 - C - 262/88 - [Barber] Rn. 34 f. , Slg. 1990, I - 1889 ) . (3 ) In der Sache Voß ist der Gerichtshof von eine r Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten a usgegangen , wenn si e von eine r abgesenkte n Stunde n- v ergütung früher betroffen s eien als Vollzeitkräfte. Der Gerichtshof hat die M e- thoden der Gesamt - und der Einzelbetrachtung gege n übergestellt und die Ve r- gütungsbestandteile untersucht, im Einzelfall de n negativen Entgeltbestandteil eines Vergütungsabschlags ( EuGH 6. Dezember 2007 - C - 300/06 - [Voß] Rn. 36 , Slg. 2007, I - 10573 ) . bb ) Die Rechtsprechung des Dritten, des Fünften , des Zehnten und teilwe i- se auch des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts hat si ch auf die En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sache n Helmig ua. gestützt . Den Entscheidungen lag jeweils ein Vergleich der Gesamtvergütung en zugrunde . Es handle sich um keine Ungleichbehandlung von Voll zeit - und Tei l- zeitbeschäftigten, wenn für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden für Voll zeit - und Teilzei tkräfte die gleiche Vergütung geschuldet werde ( BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 33; 16. Juni 2004 - 5 AZR 448/03 - zu 3 c der Gründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 - zu I 3 a der Gründe, B AGE 91, 262; 23. April 1998 - 6 AZR 558/96 - zu II 1 b der Gründe; 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - zu II 1 c der Grü n- de, BAGE 83, 327; 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - zu II 1 d der Gründe; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 80, 173; 20. Juni 1995 - 3 AZR 539/93 - zu II 1 c der Gründe ; so auch ErfK/Preis 19. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 30 ff.; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath/Ahrendt/Til l manns ArbR 4. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 16 ; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 22 ; Joussen in Boecken/Joussen TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 52; Herms in Me in el/Hey n / Herms TzBfG 5. Aufl . § 4 Rn. 77; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl . § 4 Rn. 138 f.) . 55 56 - 19 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 20 - cc ) A uf Grundlage der Entscheidung Elsner - Lakeberg hat d er Sechste S e- nat des Bundesarbeitsgerichts dagegen zuletzt angenommen , dass die formale Gleichbehandlung mit Blick auf die Gesamtvergütung zu einer Ungleichbehan d- lung führe und der Entgeltbestandteil des Überstundenzuschlags isoliert zu b e- trachten sei. Die Anforderung, dass Teilzeitbeschäftigte erst die gesamte Diff e- renz zur Vollzeitarbeitszeit über ihre Teilzeitquote hinaus arbeiten müssten, um für die nächste Stunde einen Überstundenzuschlag zu erhalten, sei mit eine r höhere n Belastungsgrenze von Teilzeit - gegenüber V ollzeitbeschäftigten ve r- bunden (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 53, BAGE 158, 360 ; ebenso HWK/ Schmalenberg 8. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 9 ; MHdB ArbR/Schüren 4. Aufl. § 50 Rn. 202 ) . dd ) Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts gibt seine bisherige, z u- le tzt m it Urteil vom 26. April 2017 geäußerte Rechts p re c hung auf, wonach für die Prüfung, ob Teilzeitbeschäftigte benachteiligt werden , auf die Ge samtverg ü- tung abzustellen ist (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 33) . Er schließt sich der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts an. D anach führt d ie formale Gleichbehandlung im Hinbl ick auf die Gesamtverg ü- tung zu einer Ungleichbehandlung. D er Vergleich von Vollzeit - und Teilzeitb e- schäftigten ist metho disch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen. Eine Gesamtbewertung der geleisteten Vergütungsbestandteile scheidet aus. Entgelte für die Regelarbeitszeit und für Mehr - oder Überarbeitsvergütungen sin d gesondert zu vergleichen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 45 , 53 , BAGE 158, 360) . Nur auf diese Weise kann dem Pro - rata - temporis - Grundsatz des § 4 Abs. 1 TzBfG genügt werden . D ie für den Zuschlag erforderliche Stundenzahl wird proportional zur individ uellen Arbeitszeit verringert . Die B etrachtung der einze l n e n Entgeltbestan d teile en t spricht auch dem Ansatz des Gesetzgebers im Bereich der Entgeltdiskriminierung. So verbietet § 3 Abs. 1 EntgTranspG eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgel t bedingungen. 57 58 59 60 - 20 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 21 - ee ) Eine Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG und in deren Vorfeld eine Divergenza nfrage beim Dritten und beim Fünften Senat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG waren n icht geboten . Die Rechtsfrage, welc he Methode für die P r ü fung, ob Teilzeitbeschäfti g- te hinsichtlich des Entgelts benachteiligt werden, anzuwenden ist, stellt sich spätestens seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Dezember 2007 ( - C - 300/06 - [Voß] Slg. 2007, I - 10573 ) nicht mehr. Schon die Entscheidung vom 27. Mai 2004 ( - C - 285/02 - [Elsner - Lakeberg] Slg. 2004, I - 5861 ) markiert eine Zäsur im Ve r s t ändnis der Vergleichsmethode n . Spätestens nac h dem der Gerichtshof in der Entscheidung vom 6. Dezember 2007 wiederho lt hat te , dass für die Prüfung einer Benachteiligung von T eilzei t- beschäftigten die Vergütungsbestandteile zu untersuchen sind (EuGH 6. Dezember 2007 - C - 300/06 - [Voß] Rn. 36 , aaO ) , war die rechtliche G rundl a- ge der früheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts en t fallen (vgl. BVerfG 2. Juli 1992 - 2 BvR 972/92 - zu II 1 a der Gründe ) . Deshalb fehlt die für eine Anrufung des Großen Senats erforderliche Identität der Rechtslage (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 81 mwN , BAGE 142, 202 ; vg l. außerhalb des Unionsrechts auch BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 56 ) . Hinzu kommt, dass nur der Sechste und der Zehnte Senat für Zuschl ä- ge für unter besonderen Umständen geleistete Arbeit zuständig sind. ff) Ein Tarifverständnis, nach dem ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst bestünde, wenn die Arbeitszeit bei Vollzeittä t igkeit überschritten wird, führte zu eine r u n mittelbare n Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften. Während Vol l- zeitkräfte Zuschläge bereits für die erste Stunde Mehrarbe i t erhielten, kämen Teilzeitkräfte erst dann in den Genuss von Zuschlägen, wenn sie das Delta zw i- schen ihrer individuellen Teil zeitquote und der Arbeit s zeit bei Vollzeittätigkeit gearbeitet hätten . Damit ginge eine wegen ihrer Teilzeitquote höhere Bela s- tun gsgrenze einher (vgl. EuGH 27. Mai 2004 - C - 285/02 - [Elsner - Lakeberg] Rn. 17 , Slg. 2004, I - 5861 ) . Teilzeitkräfte würden damit unmittelbar benachteiligt (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 53, BAGE 158, 360) . 61 62 63 64 - 21 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 22 - b ) Ein sachlicher Grund iSv. § 4 Abs. 1 Sa tz 1 TzBfG , der die se Ungleic h- behandlung rechtfertigte, besteht nicht. aa) Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen B e- handlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betre f- fenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejen igen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der betreffenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Wi l- len geht (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 55 mwN , BAGE 158, 360) . bb) Der mit den Mehrarbeitszuschlägen des MTV verfolgte Zweck, die Ei n- buße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten, bezieht sich in gleicher Weise auf Teil zeit - und Vollzeitkräfte. Er kann nur e r- reicht werden, wenn die Zuschläge von der individuell vereinbarten Arbeitszeit abhängen. Ein Abweichen vom Pro - rata - temporis - Grundsatz kann da mit nicht gerechtfertigt werden. c) Die se Auslegung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (zu de r Beac h- tun g von Art. 3 Abs. 1 GG du rch die T arifvertragspart e ien BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/1 7 - Rn. 44 , BAGE 162, 230 ; 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 22, BAGE 159, 294) . aa) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich - und wesentlich Ungleiches ungleichzubehandeln (vgl. nur BVerfG 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - Rn. 18 mwN; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44 , BAGE 162, 230 ; 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 26 , BAGE 161, 356 ) . Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind 65 66 67 68 69 - 22 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 - 23 - überschritten, we nn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen ke i- ne Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichb e- handlung rechtfertigen können (BVerfG 7. Mai 2013 - 2 Bv R 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - aaO ; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31) . bb) D anach führt d ie Leistung von Mehrarbeitszuschlägen ab Überschreiten der individuell vereinbarten Arbe itszeit nicht zu einer ungerechtfertigten Besse r- stellung von Teilzeit - gegenüber Vollzeitkräften . Beide Gruppen werden gleic h- behandelt. Sie erhalten für die gleiche Belastung, die durch die überobligator i- sche Inanspruchnahme ihrer Arbeitsleistung und den Eingriff in ihre Freizeit ei n- tritt, die gleichen Mehrarbeitszuschläge (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 61, BAGE 158, 360) . cc) Auch im Verhältnis zu Teilzeitkräften mit Monatsarbeitszeit kommt es zu keiner Besserstellung. (1) Ein Tarifverständnis, nach dem diese Arbeitnehmer Mehrarbeitsz u- schläge erst erhielten, wenn sie die Arbeitszeit bei einer Vollzeittätigkeit übe r- schritten, wäre ebenfalls mit § 4 Abs. 1 TzBfG unvereinbar, sodass es sich um keine Ungleichbehandlung handelt . (2) Selbst wenn eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zu l asten der Teilzeitbeschäftigten mit Monatsarbeitszeit anzunehmen wäre , führte dies nicht dazu, dass Teilzeitbeschäftigten mit Jahresarbeitszeit die Mehrarbeit s zuschläge nicht bereits ab Übersch r e i ten ihrer indi vid uell ver einbarten A rbeit s zeit zustü n- den. Vielmehr wäre für die hier in der Vergangenheit liegenden Zeiten eine A n- vorzunehmen (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 58 , BAGE 162, 230 ) . Den benachteiligten Teilzeitkräften mit Monatsarbeit s- zeit stünden Mehrarbeitszuschläge ebenfalls bereits dann zu, wenn die indiv i- duell vereinbarte Arbeitszeit überschritten würde. 70 71 72 73 - 23 - 10 AZR 231/18 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR231.18.0 C. Die Klägerin hat bei 19,69 Stunden erbrachter Mehrarbeit und eine r Brut tostunden vergütung von 13,22 Euro jedenfalls Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge von 85,85 Euro brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. D . Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Pauschale von 40,00 Euro nach § 28 8 Abs. 5 BGB. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht dem Anspruch entgegen (vgl. BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff.) . E . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gallner Pulz Pessinger Petri Rudolph 74 75 76
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