Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 191/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 17. April 2013 - 1 Ca 498/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 20. November 2013 - 2 Sa 667/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Mindestlohn - Entgeltfortzahlung Bestimmungen: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende - RL) Art. 3; ArbGG § 98 Abs. 6; AEntG (in der im Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung) § 2 Nr. 1, § 5 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 12; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und We i- terbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozia l- gesetzbuch vom 17. Juli 2012 (MindestlohnVO) § 1; Tarifvertrag zur R e- gelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (TV Mindestlohn) § 1 Nr. 2, § 1, § 3 Nr. 1, § 4 Hinweis des Senats: ( Weitgehende ) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 495/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 191/14 2 Sa 667/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie di e ehrenamtlichen Richter Guthier und Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 3 - 1. Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. November 2 013 - 2 Sa 667/13 - wird zurück - gewiesen . 2. D ie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war vom 9. Mai 2012 bis zum 13. Februar 2013 bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 29,25 Stunden beschäftigt. Das vertraglich vereinbarte Brutt o- monatsgehalt betrug 1.350,00 Euro . Auf das Arbeitsverhältnis fa nden weder kraft beiderseitiger Tarifbindung noch aufgrund vertra glicher Bezugnahme T a- rifverträge Anwendung. Die Beklagte erbringt in ihrem Betrieb in S Aus - und Weiterbildung s- dienst leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Mit der am 1. n- gende Arbeitsbedingungen für Aus - und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Juli 2012 (Mindes t- lohnVO) erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 7 AEntG in der im Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 15. August 2014 gelte n- den Fassung die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindes t- lohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 für allgemein a n- wendbar. In der MindestlohnVO heißt es auszugsweise: 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 4 - § 1 Zwingende Arbeitsbedingungen Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mi n- destlohns für pädagogisches Personal vom 15. November fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung übe r- wiegend Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt; aus genommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehab i- litation im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Rechtsnormen des Tari f- vertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen e i- nem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und sein en im Ge l- tungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitne h- mern und Arbeitnehmerinnen. Der TV Mindestlohn enthält ua. folgende Regelungen: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 2. sachlich für Betriebe oder selbständige Betriebsa b- te i lungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilu n- gen überwiegend Aus - und Weiterbildungsdienstlei s- tungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des S o- zialgesetzbuches erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen; § 2 Regelungsgegenstände 1. Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindes t- stundenvergütung und den jährlichen Urlaubsa n- spruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt. 2. Für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt. 5 - 4 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 5 - § 3 Entgelt 1. Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt - a b- hängig vom Einsatzort - mindestens 12,60 (Berlin, Schleswig - Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein - West - falen, Hessen, Rheinland - Pfalz, Saarland, Baden - Württemberg, Bayern) 11,25 (Brandenburg, Mecklenburg - Vorpommern, Sachsen - Anhalt, Sachsen, Thüringen). § 4 Urlaub Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben unter For t- zahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5 - Tage - Woche beträgt der Urlaubsanspruch 26 A r- beitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von Die Beklagte nahm eine Nachberechnung des Entgelts der Klägerin für die Monate August 2012 bis Februar 2013 auf Basis der Mindeststundenverg ü- tung von 12,60 Euro brutto vor und erbrachte Nachzahlungen für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und Urlaubsstunden in Höhe von insgesamt 349,20 Euro brutto. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder von Feiertagen au s- gefallene Arbeitszei t berücksichtigte sie dabei nicht. Auch die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Urlaubsabgeltung für zwei Urlaubstage b e- rechnete die Beklagte auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Vergütung. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gem äß §§ 2, 3 EFZG stehe ihr die Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn auch für Arbeit s- stunden zu, die wegen Krankheit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallen sind. Ebenso sei die Urlaubsabgeltung nach § 11 B U rlG auf dieser Grundlage zu berechnen. Ausgehend von einer Gesamtzahl von 826,17 Arbeits - oder U r- laubsstunden oder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen ausgefallener Stunden ergebe sich unter Berücksichtigung des Urlaubsabgeltungsanspruchs 6 7 - 5 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 6 - für den Zeitraum 1. August 2012 bis 13 . Februar 201 3 unter Anrechnung erha l- tener Zahlungen ein Differenzanspruch in Höhe von 1.604,12 Euro brutto. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.604,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn sei nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu za hlen, nicht aber im Krankheitsfall oder an Feiertagen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der wegen Arbeit s- unfähigkeit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallene n Arbeitsstunden und hinsichtlich der Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 1 .028,90 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin eine vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruc h auf eine weitere Entgeltzahlung für die infolge Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallene n Arbeitss tunden und auf eine höhere Urlaubsabge l- tung in der vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Höhe. I. Die Klage ist zulässig. Insbesonder e ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, verlangt sie im Weg der abschließenden Gesamtkla - ge ( vgl. zu den Anforderungen BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f. ) Differenzvergütungsansprüche f ür den Zeitraum 1. August 2012 bis 13 . Februar 2013. Über den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die H ö- he der hieraus für diesen Zeitraum resultierenden Vergütungsansprüche hat 8 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 7 - das Landesarbeitsge richt bereits rechtskräftig entschieden. Die Anzahl der im Streitzeitraum angefallenen vergütungspflichtigen Krankheits - und Feiertag s- stunden sowie der Umfang der Urlaubsabgeltung sind ebenso wie die Höhe und Berechnung des monatlich gezahlten und anrechen baren Entgelts festgestellt und steh en zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Entscheidung des Senats hängt damit allein von der Frage ab, ob diese wegen Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden und die abzugeltenden Urlaubstage in Höhe der Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn zu vergüten sind oder ob die Beklagte nur die geringere vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Mit der Entscheidung des Senats ist abschließend geklärt, welche Vergütung die Klägerin für den Zeitraum 1. August 2012 bis 13. Februar 2013 einschließlich der Urlaubsabgeltung noch zu beanspruchen hat. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG auch für die wegen eines Feiertags und Ar beit s- u n fähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der in § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn bestimmten Mindeststundenvergütung. Gle i- ches gilt im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. 1. Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung auszusetzen (vgl. zu den Vorau s- setzungen : BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - ; 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 17 ff. ) . Vorliegend kommt es zwar entscheidungserhe b- lich auf die Wirksamkeit der nach § 7 A e ntG aF ergangenen MindestlohnVO an, da sich ein Anspruch auf die Mindeststundenvergütung nach § 3 Nr. 1 TV Mi n- destlohn mangels Tarifbindung der Parteien und fehlender arbeitsvertraglic her Grundlage nur aus § 1 MindestlohnVO ergeben kann und der Klageantrag unter diesen Voraussetzungen begründet ist (vgl. unten II. 3. und 4.) . Doch haben weder die Parteien Sachvortrag gehalten, der ernsthafte Zweifel (vgl. zu diesem Maßstab BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 17 ff. mwN) an der Wir k- samkeit der MindestlohnVO wecken könnte, noch sind dem Senat von Amts wegen solche Zweifel bekannt. 13 14 - 7 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 8 - 2. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin für die aufgrund von A r- beitsunfähigkeit oder wegen Feie rtagen ausgefallene n Arbeitsstunden ergibt sich nicht unmittelbar aus § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 MindestlohnVO, § 8 Abs. 1 AEntG aF. a) Die Parteien unterf ie len dem Geltungsbereich der MindestlohnVO und des TV Mindestlohn; dies steht zwischen ihne n nicht im Streit. b) Aus § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 MindestlohnVO ergibt sich kein unmittelbarer tariflicher Mindestlohnanspruch für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags oder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zutreffend aus. Die Ansprüche der Klägerin auf Ve r- gütung tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs im Streitzeitraum hat die Beklagte nach Maßgabe des TV Mindestlohn erfüllt. aa) § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn legt 4 Ausdrückliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder bei A r- beitsunfähigkeit enthält der TV Mindestlohn nicht. Zwar ließe sic h unter den B e- s- sen, für die dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht, unabhängig davon, ob die Vergütung eine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeit s- leistung ist oder au snahmsweise aufgrund anderer Rechtsgrundlagen auch für Zeiten ohne Arbeitsleistung zu erbringen ist. Gegen eine solche Auslegung des TV Mindestlohn spricht jedoch der Umstand, dass nach § 2 Nr. 1 Satz 1 TV stundenvergütung und der jährliche Urlaubsanspruch geregelt werden sollen und für andere Regelungsg e- genstände nach § 2 Nr. 1 Satz 2 TV i- vertrags parteien ausdrücklich nicht gewollt ist. Dies schließt die Annahme eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für Feiertage oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auf Grundlage von § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn mangels Regelung der Anspruchsvoraussetzungen aus. Der TV Mindestlohn nimmt auch nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Bezug. 15 16 17 18 - 8 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 9 - bb) Dieses Verständnis wird bestätigt durch eine Betrachtung im Kontext der Normen des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes. Die Vereinbarung des TV Mindestlohn erf olgte durch die Tarifvertragsparteien ersichtlich mit dem Ziel, diesen Tarifvertrag nach § 7 Abs. 1 AEntG aF durch Verordnung des Bunde s- ministeriums für Arbeit und Soziales auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit Sitz im In - oder Ausland erstrecken zu las sen. Eine solche Erstreckung ist auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien erfolgt. Gegenstand einer e r- streckungsfähigen tariflichen Regelung können nach § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG ua . Mindestentgeltsätze und nach § 5 Satz 1 Nr. 2 AEntG die Dauer des Erh o- iSd. § 5 Satz 1 Nr. 1 und auch des § 2 Nr. 1 AEntG ist dabei einheitlich ausz u- legen, und zwar unabhängig davon, ob ein innerstaatlicher Sachverha lt oder ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu entscheiden ist (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 16, BAGE 141, 173) . International zwingend sind im Rahmen von Bestimmungen über Branchenmindestlöhne aber zunächst nur Regelungen über die Vergütung f ür tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (vgl. zu Art. 34 EGBGB BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 617/01 - zu VIII der Gründe, BAGE 113, 149) . Nicht zu den international zwingenden Rechtsnormen iSv. Art. 34 EGBGB bzw. des hier anwendbaren Art. 9 Abs. 1 Rom - I - VO gehören demgegenüber § 2 EFZG und § 615 BGB (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 13, BAGE 141, 129; 12. Januar 2005 - 5 AZR 279/01 - zu IX 1 der Gründe ) . § 3 EFZG ist nur dann eine Eingriffsnorm, wenn der Arbeitnehmer deutschem Soz i- alversicherungsrech t unterliegt (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 18, aaO ) . Vor diesem Hintergrund hätte es deutlicher Anhaltspunkte im Tarifvertrag bedurft, um anzunehmen, dass die Tarif vertrags parteien weiter gehende Reg e- lungen schaffen wollten, obwohl diese nur te ilweise auf tarifliche Außenseiter und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hätten erstreckt werden können. Derartige Hinweise sind dem TV Mindestlohn jedoch nicht zu entnehmen. 3. Der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsu nfähigkeit in Höhe der Mindeststundenvergütung des § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn ergibt sich aus § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 19 20 - 9 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 10 - EFZG und dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Entgeltausfallpri n- zip. a) Die Klägerin hat dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG A n- spruch auf Entgeltfortzahlung für 349,75 Arbeitsstunden, die durch Arbeitsunf ä- higkeit infolge Krankheit im Zeitraum 1. August 2012 bis 13. Februar 2013 au s- gefallen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG hat sie im selben Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 44,5 Arbeitsstunden, die feiertagsb e- dingt ausgefallen sind. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. b) Die Höhe der Entgeltfortzahlungsansprüche ergibt sich für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Kran kheit aus § 4 Abs. 1 EFZG und für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG. Das hiernach grundsätzlich maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzuste llen (im Ergebnis ebe n- so zur PflegeArbbV v om 15. Juli 2010 BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 15; vgl. auch zum MiLoG zuletzt zB Greiner/Strippelmann BB 2015, 949, 950 f.) . Weder legt der TV Mindestlohn eine abweichende B e- messungsgrundlage iSv. § 4 Abs. 4 EFZG fest noch ist der Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch das Arbeitnehmer - Entsendegesetz oder unionsrechtliche Vorschriften eingeschränkt. aa) Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, di e infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (vgl. dazu zuletzt zB BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 139/12 - ) . Hiervon darf gemäß § 12 EFZG nicht z u- ungunsten der Arbeitnehmer abgewiche n werden. bb) Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt nach § 4 Abs. 1 EFZG ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip (BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16) . Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich diejenige Vergütung erhalten, die er nach der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeit s- unfähig krank geworden wäre, sondern gearbeitet hätte. § 4 Abs. 1a EFZG schränkt dies - hier nicht relevant - hinsichtlich des Entgelts für Überstunden 21 22 23 24 - 10 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 11 - und für Aufwendungsersatzleistungen ein. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG erlaubt, durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festzulegen. Im Übrigen sind die auch die Bestimmungen des Ent gelt fortzahlungsgesetzes zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingend (§ 12 EFZG) . cc) Der TV Mindestlohn regelt keine von der gesetzlichen Regelung abwe i- chende Bemessungsgrundlage für die Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahle n- den Arbeitsentgelts iSv. § 4 Ab s. 4 EFZG. Vielmehr enthält der Tarifvertrag - wie oben dargelegt - weder dem Grunde noch der Höhe nach Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Aus der bloßen Nichtregelung kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Tarif vertrags pa rteien eine a b- weichende Bemessungsgrundlage iSv. § 4 Abs. 4 EFZG schaffen wollten. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine Tarifregelung wirksam ist, die ausdrücklich bestimmt, dass der Tariflohn nicht für Ausfallzeiten nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EFZG zu leisten ist. dd) Ebenso wenig modifiziert das Arbeitnehmer - Entsendegesetz für seinen Anwendungsbereich die national und teilweise auch international zwingenden (vgl. dazu BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - BAGE 141, 129) Bestimmu n- gen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Ausdrückliche Regelungen fehlen und ein solcher Regelungswille lässt sich auch weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Anhaltspunkte dafür benennt auch die Rev i- sion nicht. Entgegen der Auffassung der B eklagten setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Fünften Senats vom 12. Januar 2005 ( - 5 AZR 279/01 - zu IX der Gründe und - 5 AZR 617/01 - zu VIII und IX der Gründe, BAGE 113, 149) . Beide haben sich - soweit hier von Int eresse - ausschließlich mit der Frage befasst, welche Ansprüche des Arbei t- nehmers gegen den Arbeitgeber von der Bürgenhaftung nach § 1a AEntG aF (jetzt § 14 AEntG) er fasst werden . Für Ansprüche aus Annahmeve r- zug nach § 615 BGB und für Verzugszinsen wegen v erspäteter Lohnzahlung durch den Arbeitgeber wurde eine solche Haftung verneint. Die Frage, in we l- cher Höhe der Arbeitgeber selbst Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 3 25 26 - 11 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 12 - Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG zu leisten hat, behandeln diese Entscheidungen nicht. ee) Eine andere Sichtweise ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende - RL) dienen der Koo r- dination der Gesetze der Mitgliedstaaten, um einen Kern zwingender Besti m- mungen über ein Mindestmaß an Schutz festzulegen, das im Aufnahmemi t- gliedstaat von Arbeitgebern zu gewährl eisten ist, die Arbeitnehmer dorthin en t- senden. Die Richtlinie hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den materiell - rechtlichen Inhalt dieser zwinge n- den Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz harmonisiert. Ihr Inhalt kann daher von den Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verträge und der al l- gemeinen Grundsätze des Unionsrechts frei bestimmt werden (EuGH 7. November 2013 - C - 522/12 - [Isbir] Rn. 33 mwN ) . Damit scheidet die A n- nahme aus, dass durch die Entsende - RL außerhalb des Gegenstands der Richtlinie bestehende nationale Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen harmonisiert oder begrenzt werden sollten. Selbst wenn daher nach zwingendem nationale m Recht in Teilbereichen der Entg eltfortzahlung eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Ausland bestehen sollte und dies - was im Hinblick auf die verschiedenen Entgeltfortzahlungssysteme in anderen Mitgliedsländern keineswe gs zwingend ist - zu Wettbewerbsverzerrungen fü h- ren könnte, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit der zwingende n Bestimmu n- gen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Folge . c) Hätte die Klägerin in den noch streitgegenständlichen 349,75 Krank - heits - und 44,5 Feiertagsstunden gearbeitet, wäre ihr nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn ein Stundensatz von 12,60 Euro brutto gezahlt worden. Dieser ist der Höhe nach dem Entgeltfortzahlungsanspruch zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche V ergütung scheidet nach § 12 EFZG aus. Danach ergibt sich für den Zeitraum 1. August 2012 bis 13. Februar 2013 27 28 - 12 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 - 13 - nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Landesarbeitsgerichts ein we i- terer Vergütungsanspruch der Klägerin in unstreitiger Höhe von 1.007,46 Euro brutto. 4. Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf eine um 21,44 Euro brutto höhere Urlaubsabgeltung für zwei Urlaubstage. a) Ob sich der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch bereits u n- mittelbar aus § 4 TV Mindestlohn iVm. § 7 Ab s. 4 BUrlG ergibt , bedarf hier ke i- ner Entscheidung . Dafür spricht zwar , dass die Norm Anspruch auf einen Ja h- Dessen Höhe bestimmt sich wiederum nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn. Demen t- sprechend hat die Beklagte gewährten Urlaub auf dieser Grundlage vergütet. Es ist nicht erkennbar, inwieweit für die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG etwas anderes gelten sollte. Allerdings könnte § 2 Nr. 1 TV Mindestlohn auch so verstanden werden, d ass lediglich die Dauer des bezahlten Jahresu r- laub s festgelegt werden sollte, die Höhe des Urlaubsentgelt s und einer event u- ellen Urlaubsabgeltung sich aber nach dem B undesurlaubsgesetz bestimmen sollte. Letztlich kann dies aber dahinstehen. b) Gibt es kei ne vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden wirksamen R e- gelungen zur Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Urlaubsentgelt und U r- laubsabgeltung , ist diese nach § 11 Abs. 1 Satz 1 B U rlG zu berechnen . Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des U r- laubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Im Fall der Urlaubsabgeltung sind dies die letzten d reizehn Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der TV Mindestlohn trifft d a- zu keine abweichende Bestimmung iSv. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Weder durch das Arbeitnehmer - Entsendegesetz noch aufgrund unionsrechtlicher Vorschri f- ten wird der Anwendungsb ereich des B undesurlaubsgesetzes eingeschränkt oder dessen Inhalt modifiziert. Dementsprechend ist der Berechnung der U r- laubsabgeltung die Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn zugrunde zu legen, da diese die Höhe des Verdien stes im R e- 29 30 31 - 13 - 10 AZR 191/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR191.14.0 ferenzzeitraum bestimmt hat. Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche Ve r- gütung scheidet nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG aus. Danach ergibt sich ein Di f- ferenzanspruch in unstreitiger Höhe von 21,44 Euro brutto. 5. D er Zinsanspruch ergibt sic h aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 , § 288 Abs. 1 BGB . III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Linck Brune W. Reinfelder D. Schumann W. Guthier 32 33
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